1938 / 101 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 May 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 101 vom 3. Mai 1938. S. 3.

vteichs · und Staatsanzeiger Nr. 101 vom 3. Mai 1938. S. 2.

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a. . chäftigung in einem Lehrverhältnis angesehen. Es elten J raub schützt Minderjährige unter achtzehn Jahren. Der icht ü iten. ; ĩ 3 . 3 ; ( . ; 4 1 * hin Borschriften über die . die . . 3 von * gi des acht⸗ r . endlicher läßt 34 jedoch nicht in den Ge-] in den gewerblichen Betrieben. Ebenso fallen die Landbetriche BGesetz geht jedoch entsprechend den höheren Anforderungen, . brochene Ruhezeit und den Frühschlu am Sonnabend für zehnten Lebensjahres abhängig gemacht. Auf all diesen Ge- den Reichs arbeitsminister , werden. Neu ist ferner werbezweigen rechtfertigen, in denen an diesen der Fischerei, und zwar der Fischerei in den Binnen⸗ und die an den Schutz der Kinder gestellt werden müssen, in ö alle Jugendlichen, soweit das Gesetz nicht selbst Ausnahmen bieten sicht der Staat den fungen Wenschen bis zur Boll⸗ die Einführung einer Hochstgrenze' der Wochenarbeitszeit bon Tagen ein erhöhter Arbeitsbedarf vorhanden ist. Der Schutz Küstengewässern und auch der Do he f hee, unter die Vor⸗ wesentlichen Punkten über die bisherige Regelung hinaus, ö vorfieht. Das Gesetz soll insbesonderye auch gelten für die endung des achtzehnten Lebensjahres als. schutzbedürftig an. 54 Stunden. . 5 ö wird ö ö . ö ber en,. . de, ,. . . . . e,, ., ,, ist wie schon zum s 1 erwähnt wurde, die ver J Beschäftigung der jugendlichen Angestellten in kaufmännischen Deshalb wird auch im Jugendsch etz das Schutzalt als bisher dadurch sichergestellt, daß diese Sonntagsarbeit, auf hinfichtlich der Arbeitszeit in den Land- und Boden betrie en schie ene Behandlung eigener und fremder Kinder aufgegeben ö Büros, in den Verwaltungen und in offenen Verkaufsstellen. di 9. . e, g schutzgesetz da 9. utzalter 6. Ruhepausen. die achtundvierzigftündige Wochenarbeitszeit voll angerechnet der Schiffahrt, Luftfahrt und Fischerei gerecht zu werden, worden. Es verbietet grundsätzlich die Kinderbeschäftigung Da entsprechend der weiten Ausdehnung des Geltungs— grundsätzlich auf achtzehn Jahre heraufgese bt. Dabei sind Eine der schwierigsten Fragen des Jugendschutzes ist die wird, so daß den Jugendlichen als Ersatz für die Sonntags- genügen die im Gesetz vorgefehe nen Ausnahmemöglichkeiten. und läßt nur beschränkte Ausnahmen zu, die im Gesetze selbst rech hnung gs= aber an verschiedenen Stellen des Gesetzes Ausnahmen ein⸗ . ; ö , 5 j a e , . , bereiches des Cesetzss ein, Bertragsverhäͤltnis nicht vorzuliegen 3schant . ne e ee. 2616. ba ö n , d. Gewährung ausreichender Ruhepausen innerhalb der Arheits. beschäftigung ein freier Werktag zu gewähren ist. In durch Eine wesentliche Verbesserung des Arbeitsschutzes der im einzelnen festgelegt sind. beancht' saltt dit Beschasttgung eines Kindes ohne KÜrbe ls. s(hächmer gehen ncht zbgemm hen e den g , n, , . Ausreichende Pausen sind erforderlich zur Erholung ö. Betrieben soll allerdings die Heschäftigling über Jugendlichen wird im Vergleich zu nn heutigen Recht Durch die i. vertrag und auch die Beschäftigung des Sohnes oder der Tochter M ö 9 h bei d . aft 6 d ; ist und Entspannung des Körpers und des Geistes und zur Nah⸗ echzehn Jahre alter Jugendlicher ohne volle Anrechnung der stärkere Erfassung der Nebenbetriebe eintreten. Die Vor⸗ Zu §5, Kinderarbeit vor Beendigung der ö ö im väterlichen Betriebe unter die Vorschriften des Gesetzes iese Grenze bei der Veschäftigung Jugendliche in, niehr rungsaufnahme. Von der Gewährung ausreichender und Sonntagsarbeit auf die Wochenarbeitszeit mit der Maßgabe riften des Gesetzes sollen für alle Nebenbetriebe der Land⸗ ö t li . ; ch schriften setzss, schichtigen Betrieben nach zwanzig Üühr und bei der Möglich⸗ richt: ; 63 J 8 j gz chriften Gesezes f 22 Voltsschulpflicht. . r soweit nicht die Ausnahme für Familienbetriebe Platz greift. ; ge ; zwanzig uhr glich⸗ richtig verteilter Pausen hängt in großem Maße die Erhal⸗ gestattet werden, daß die Wochenarbeitszeit nach den Vor⸗ wirtschaft im weitesten Sinne, der Forstwirtschaft und der J ö . ö . K ö. . ; 3 5 1. Mehrarbeit zu verfahren, beibehalten worden, weil die tung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit besonders bei schriften über die Dauer der regelmähßigen Arbeitszeit im Tierzucht gelten, sofern sie ihrer Ark nach unter das Hesetz Ar Die im Kinderschutzgesetz vorgesehene Ausstellung einer K 1. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Hauswirt. über sechzehn Jahre alten Jugendlichen bexeits in stärkerem den noch in der Entwicklung befindlichen Jugendlichen ab. Durchschnitt von zwei Wochen zweiundfünfzig Stunden nicht allen ünd nicht allein für den eigenen, sondern auch pür Arbeitskarte für die Beschäftigung eines Kindes ist im vor⸗ 8 . schaft, die Landwirtschaft, einschlleßlich des Gartenbaues, des Maße produktive Arbeit leisten, und weil sie bei zahlreichen Das heutige Recht schreibt für di t ; 9 Überschreiten dar 1 ; , , ,, liegenden Gesetz beibehalten und auf die Beschäftigung eigener Ke bones adm e nter et ie orstwirtschast, die Jagd, Arbeiten mit den erwachf Arbeit 1 d ge l ür die unter sechzehn Jahre rschreiten darf. remden Bedarf arbeiten. Betriebe, die üblicherweise zur Ver⸗ Kinder ausgedehnt worden. Es erschi we end leb ahi Seinb nd der Imkerei, die Forstwirtschast, di Jagd, r,, , erwachsenen Arbeitern so eng Hand in Hand alten Jugendlichen und für Arbeiterinnen bei einer täglichen 10. Urlaub. arbeitung eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, di er ausgedehnt worden. Es erschien ausreichend lediglich 9 . 53 9 . , . ferner die e , e, die ar 5 9 . Ausfall er . . der . znen Arbeitszeit von vier bis zu sechs Stunden eine viertelstündige Die Gewährung eineg ausreichenden Erholungsurlaubes drernlsß, ere aa sehig machen, z. B. sögeaunte Guts, K u ,. der Arbeitskarte im Gesetz selbst ö d nen, ,,, , . . e * 6 auch die fachliche Pause, bei einer Arbeitszeit von sechs bis acht Stunden zine ist von größter Vedentung jur die Erhaltung der Arbeitslrast moltereien und fäsereien, fallen als notwendiger Bestandteil . bauern. , . bert andwirtschaft entspricht im wesentlichen der Begriffs- usb! 3, er Jugendlichen leiden, wenn sie diefer Zu. halbftündige Pause oder zwei , Pausen vor. der werktäligen Voltsgenosfen und insbesondere der Jugend⸗ der Landwirtschaft naturgemäß auch dann nicht unter das vor⸗ k ge, . , ee. alle Einzelheiten über die . , w ö ö eit mit den Erwachsenen zu häufig entzogen Bei einer längeren Arbeitszeit greifen die Vorschriften der lichen. Die kägliche Freizell muß zur Wiederguffrif . bo, liegende Geseß, wenn sie an Fremde abssetzen, sie sind viel mehr 6 ; k ,, 2 auf den 3 ih gf Te ich, ö k 1. Berussschule früheren 8 136 und 137 der Gewerbenrdanng, jetzt der ähem, ze heitählhra hne ef Hach ee arhsereäeledeirs. gls landwirtschaftliche Betriebe n betrachten, Chenss werden 8 n m, . , . S5. see, , d r, e 2 . . ö. Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 8 21 Platz, nach denen unterbrechung ergänzt werden. Der noch in körperlicher und die Stellmachereien und Hufschmieden größerer landwirt⸗ Ueber zwölf Jahre alte volksschulpflichtige Kinder dürfen r , ebung auf die Nebenhetriebe der Landwirt⸗ Es wurde schon betont, daß der nationalsozialistische den jugendlichen Arbeitern mindestens eine einstündige geistiger Enttwicklung siehende Jugendliche bedarf wenigstens schaftlicher Güter als Betriebe zur Befriedigung landwirt. nach den Vorschriften des Gesetzes nur noch mit leichten schaft usw. Anwendung finden, und zwar unabhängig von der Staat dem Jugendlichen die bestmögliche Verufserziehung zu⸗ Mittags pause sowie vormittags und nachmittags je eine . 6 im Jahre . 16 . und Erh 6 schaftlicher Bedürfnisse wegen ihrer Abhängigkeit von der Arbeiten im Handelsgewerbe, z. B. mit Einpacken und Sor⸗ Größe dieser Nebenbetriebe. Die Aufnahme der vorerst aus- teil werden lassen will. Aus diesem Grunde muß die beruf⸗ stündige Pause und den Arbeiterinnen eine mindestens ein⸗ Der Urlaud, der ö ur sporllichen Pn ien ee. landwirtschastlichen Arbeit nicht zu erfassen sein. Dagegen tieren von Waren und im übrigen nur mit dem Austragen ** genommenen Gewerbegruppen mit ihren zahlreichen Be⸗ liche Ausbildung des Jugendlichen im Betriebe und in der stündige Mittags pause zu gewähren ist. Die in der Gewerbe⸗ . Aufenthalt auf 3. 6 be n. werden soll 6 ö mi die sollen Nebenbetriebe, die ihrer Art nach nicht zur Landweict! von Waren, mit anderen Botengängen und mit Hand⸗ ö sonderheiten würde das Gesetz allzusehr belasten. Die Kinder⸗ Berufsschule stärker als bisher in Einklang gebracht werden. ordnung vorgeschriebenen Pausen waren auf eine zehnstündige e ene enn, und die Arbeitsfreude des Ju a, und schaft gehören, z V. Brennereien Zuckerfabriken, Stärke⸗ reichungen beim Sport, beschäftigt werden. Die Beschäftigung 164 arbeit und die Arbeitszeit der Jugendlichen bei diesen Be⸗ Das geltende Recht sieht lediglich vor, daß die Betriebsführer Arbeitszeit berechnet und erwiesen sich bei kürzerer Arbeitz⸗ spornt ihn zu höheren Leistungen an k eines Fabriken und Sägewerke grundsãtzlich unter die Vorschriften mit anderen Arbeiten soll in Zukunft nur noch in Familien⸗ 6 schäftigungsarten sollen in besonderen Gesetzen geregelt ihren unter achtzehn Jahren alten Arbeitern die Zeit zu ge⸗ zeit vielfach als unzweckmäßig, so daß z. B. bei der Ausdeh⸗ . Urlaubs K i . end des Gesetzes fallen, es sei denn, daß es sich um Betriebe zur betrieben zulässig sein und hier nur, soweit der Reichsarbeits⸗ werden, die ebenso wie das vorliegende Gesetz in ein um. währen haben, die für den Besuch einer von der Gemeinde- nung der Arbeitszeit zum Ausgleich der an einzelnen Tagen lichen selbst, sond ch d samt t ö st Deckung des eigenen Bedarfs handelt. Es liegt kein Anlaß minister in der Ausführungsanweisung gemäß Abs. 2 Die fassendes Arbeitsschutzgesetz aufgenommen werden sollen. Ob behörde oder vom Staat als Fortbildungsschule anerkannten ausfallenden Arbeitsftunden in zahlreichen Fällen Ab⸗ . mm dern gn, n, gegn en Rem e mscha vor, die jugendkichen Arbeiter in diesen Betrieben anders zu Arbeiten nicht ausdrücklich als unzuläßssig bezeichnet hat. Bei ö hierbei die Beschäftigung der Jugendlichen in den angeführten Unterrichtsanstalt erforderlich ist. Hierbei ist für den Be⸗ weichungen auf Grund der Arbeitszeitordnung 8 30 geneh⸗ zug Der Frage des Urlaubs dli wird i behandeln als in den gleichgearteten gewerblichen Betrieben. den unzulässigen Arbeiten wird es sich mit einigen Ergän⸗ . Bewerbezweigen zunächst besonders oder gemeinsam mit dem triebsführer eine beschränkte Mäglichkeit offen, ein Nach- migt werden mußten. nation or f . , m. w gn ür di ttenbetriebe wird auf die Ausführungen im zungen haupfsächlich um diejenigen Ärbeiten handeln, die ö der Erwachsenen geregelt werden soll, bedarf . . Berufsschulzeit ö zu fordern, falls Das Gesetz dehnt zunächst durch die Heraufsetzung des achtung b en n Während früher die Urlaubsregelung voll⸗ Abs 56 6 ö. e J, . ee. auch heute schon auf Grund des Kinderschutzgesetzes 8 4 ver⸗ noch er . In diesen Gesetzen wird auch die Aufsicht e. ö K ein Teil, der Arbeitszeit versäumt Schutzalters die ficht zur Gewährung von ,, fändig der tarijli chen eher! sonstigen freien Vereinbarung , ö. . , . Vertanfastelle, in der boten sind. Abweichend von den Vorschristen des Kinder e, ö. en müssen. Bezüglich weiterer Einzelheiten . 96 Gesetz bezieht abweichend hiervon die ö Pausen auf alle Jugendlichen bis zu achtzehn Jahren aus. . Parteien überlassen war und deshalb nur unvollkommen ien eine Hilfskraft, vorübergehend eingestellt so ändert schutzᷓetzts, das die Veschästigung de: führ zwölf Jahre . ö . e ,, amneinen waragrä her Kw, ö. . 8, ene eee, don . St nden bee e gls nnd änbefrledigend fein konnte, sind' in den letzten Jahren dies nichts an dent Eharakter des Ja milienbetriebes. Auf eine . a ,,, i,, K . ) von der Verlängerung der für eine vier⸗ bis sechsstündige j Rei z j ; ; t j 8 ge . ber , d,, Te dene e , ,,,, ,, . betrieße, jedoch nicht, soweit es sich un die Beschäftigung von 4 , . ist, und daß sie ihren Zweck nur dann er- guf zwanzig Minuten die bisherigen Pansen bei. Bei einer Jugendlichen erzielt worden. Es fehlte abr bahnen er Few d rssichtsamtes, un Der een einzelne Familien- der Schulßeit die Dauer der Beschästigung ven dei udn Kindern handelt. Als Familienbetriebe im Sinne des Gesetzes ö. 3 ann, wenn bie Jugendlichen dem Unterxicht auf- Arbeitszeit von acht bis neun Stunden werden Pausen von einheitliche Regelung. Das Gesetz füllt diese Lücke aus, indem betriebe dem Gelt igsbe eich des Gesetzes zu , soll k herab und schreibt bei Kinet mehr als dei findigen gelten solche Betriebe, in denen nur Mitglieder des Familien⸗ merksam folgen und sich aufnahmefähig an ihm beteiligen. dreiviertel Stunden und bei mehr als neun Stunden Arbeits⸗ ; 9 . l. ; etriebe dem Geltungsber * 3 ö 5 Beschäftigung während der Schulferien eine halbstündige J . Dies ka all v 8 dl 9 3 es das Mindestmaß für den Urlaub festlegt, der allen Jugend⸗ die Möglichkeit geben, die Ausbeutung Jugendlicher durch ein R Ne d cschrift. daß den Kind haushaltes des Betriebsunternehmers beschäftigt werden, die dee, 3 , ,, ö. en d n, e, , er⸗ zeit Pausen von einer Stunde vorgesehen. lichen zu gewähren ist. Dabei sind die Erfahrungen ück. unsoziales FJamllienoberhaupt zu unterbinden und gegebenen⸗ ,,, ec n iit ö . 37 26 ö. ü. ö. ö . 966 , bis . ö leistet han Ebens owenig kann es als gere e, de, . Mit dieser Regelung paßt sich das Gesetz im allgemeinen sichtigt worden, die bei der bisherigen Regelung durch die falls eine Bestrafung auf Crund der Vorschrifken dieses s . a . ; . . ö. . verwandt sind. Auf die Beschäftigung von Pflegekindern 5 die durch den Jerufsschulunte richt ausfallende 3 l der Regelung an, die sich für Jugendliche unter sechzehn Tarifordnungen gewonnen worden sind. Gesetzes herbeizuführen. Hierdurch wird ein genügender Schutz . . ö . . und Fürsorgezöglingen trifft jedoch der Begriff des Familfen= nachgearbeitet wird, da e. s. starke Bea ö ch u Jahren und für Arbeiterinnen als zweckmäßig erwiesen hat. der Jugendlichen auch in den Familienbetrieben sichergestellt. Die Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern bei betriebes nicht zu. dierdurch werden die Klagen berůüͤcksichtigt, der pn , ne, ine zu starke Beanspru ung Der häufig erhobenen Forderung, den Jugendlichen längere 3 Das Gewerbeaufsichtsamt kann je nach Lage des Einzelfalles Musikaufführungen, Theatervorstellungen usw. entsprechen in . 62 . 2 1 6 h m, dl, 65 i iar geg g. w 56 K . ö Pansen zu gewähren, als sie in dem Gesetz vorgesehen sind, Il. Erläuterung einzelner Vorschriften. und je nach Art des r r erhebe die Befolgung einzelner sachlicher . . , r,, . orgebracht werden. Die Familienbetriebe wurden ausge. und Bezirk 3 konnte bei dem bek inten B streben der erwachsenen Gefolg⸗ Erster Abschnitt. . xi s d des Kinderschutzgesetzes. ährend dort aber von „öffent⸗ zirken heute schon die Einbeziehung der Berufsschul⸗ onnte bei dem bekannten Bestreben der achsen 9g oder aller Vorschriften des Gesetzes anordnen. . ; ; . ; ö k V 1 a,,, zeit in die Arbeitszeit üblich ist. . schaftsmitglieder, die Arbeitszeit auf einen möglichst kurzen Augemeine Vorschriften. Apotheken, für die bisher die besonderen Schutzbestim— k 5 . 4 Her er rhein ze . Segel na ßige ng Da jedoch in einzelnen Gewerbezweigen di . Zeitraum zusammenzudrängen, nicht stattgegeben werden. ; ; mungen far Jugendliche nicht gelten (vgl Arbeitszeitorduung dae, wi e , n. effentlichke ; f er Arbeitszeit und eine Trennung der Tätigkeit im Betrieb ; 36 n n,. . ewer , ie Zahl der be⸗ Vängere Pausen und die damit zusammenhängende Verlänge⸗ 4 Zu 51, Geltungsbereich. h 1 Ah 3 6 rn, e. . . chr baufgeführt Veranstaltungen von gemeinnützigen. Unternehmungen und ,,,, , , . Der g har den pasulichen Heltääczbereig der Kal enk chli ln melee, e be, h, en., w K / ö e e g, n, nn . jugendlichen besonders als Zeugen nner⸗ ler 3. B. in Glashütten und im Bergbau, die Jugend⸗ 3 . fin n gun! ; 1 , . ö. ö. . 2 . Teiles der Begründung Bezug , Angestellten in den Apotheken voll Anwendung gebende Bedeutung beanspruchen können. Ebens sallen ,,, , ;; neee, Lindes ar bisher n der äbeitzschtt; fudcãcsehige Zöti!el ar dem Hebie des sechlihhn ., Gefahr ö reinen , in weit stärkerem ohn egl 3 . ö . . . J i,. ann, muß . Siedlung außerhalb der Großstädte zu gewähren, Auch ist gesetzgebung velschieden. Die Gewerbeordnung G 135) und Geltun . äch' sesirn cht danch die wekichte sondern im des Gesetze Dagegen nn, , ei geselligen ne gen n mn ,,,, . . ein n G 3. . 4 . 8a . ĩ 4 3 , g berichtigen, daß des Ge fir, die edlen fee. später die Arbeitszeitordnung (3 16 und 17) unterschieden Ein 3 durch eine Verwaltun . des Gewerbe⸗ 2 3 9 2. n , angehöriger neben anderen Gefolgschafts mitgliedern, weil in 6. 5 . en. e. eg ö. er . ezie J. zer 44. bie Anrelhnung ber Berufsschule eine tatsaͤchliche Verkürzung Herbe, wer bre hn Jahren n e dicht Hahren i g an, n,, . e e en j. ö 1 en. außerhalb des Geltung bereiches es . esetzes. e, er Be⸗ den ,,, , . die dem k ler ne. . . zeit für eine beschränkte Zeit ganz oder der Arbeitszeit im Betriebe vorfieht, und daß fich an manchen die noch zum Vefache der Völs halle verpsiichlet find . , nn,, , e nern ö ö . 3 . 5 . ö a,, d fern , ee er 3 1 . J . Tagen zwangsläufig Pausen durch den Schulweg ergeben. nh hahn düelhhe Hähnen Fennel he an! Hesuche He ndickKntzche orn. des, Gewerbeauffschtamtes ist die 6 Here, nn fehr! Bee nef ger, als Richtlinien dienen. Hierdurch wird dem Familienober⸗ 8. Mehrarbeit. 7. Nachtruhe. der Volksschle verpflichlet sind. Das Kinderschützgeseß vom Peschwerde zulässig. Die allgemeinen Bestimmungen des gelassen worden. Die Grenze wird hier sehr eng zu ziehen haupt die moralische Verpflichtung auferlegt, auch auf seine Das heutige Arbeitsschutzr echt läßt auch für Jugendliche Die Vorschriften des heutigen Rechtes über die Nacht⸗ zo. Mär 1b03 KGäbhl S 113 bezeichnet als Kinder Knaben Reichs arbeitsmin ters und die Cntsche dungen des Gewerbe- fein. Die Beschäftigung von Kindern unter drei Jahren soll jugendlichen Familtenange hörigen die Vorschriften des Gefetzes . iche, . be, , ,, den, ner, nere. ruhe er muten sechzehn Jahres alten Jugendlichen werden . ö . . k solche 5 aufsichtsamts werden im Einvernehmen mit den zuständigen nur dann zugelassen werden, wenn der wissenschaftliche oder im wesentlichen anzuwenden. Das Gewerbegufsichtsamt soll w nee. . we, e,. er Ach 6. . in dem Gesetz durch die Heraufsetzung des Schutzalters von ber Bo ns . . '. 1 ö e. ö . e Fachministern bzw. im Benehmen mit den nachgeordneten künstlerische Zweck der Veranstaltung, der Darbietung oder überdies befugt sein, die Befolgung der Vorschriften des a,,, . 2. 1 h . e,, . 9 Dee, e. sechzehn auf achtzehn Jahre auf die bis zu achtzehn Jahre ch olksschule 2 ö . zi ö. . en . tellen erfolgen. des Films ohne die Mitwirkung des Kindes nicht erreicht Gesetzes für einzelne Betriebe anzuerdnen. Bei der engen are eg; . ö 9g 24 , wen eee . . enden alten Jugendlichen ausgedehnt., Hierdurch wird einer ahre— nrg be mene mb emde Rinder un e n. . 3. J würde. Die Absicht, durch die Verwendung von Kindern Auslegung des Begriffes der Familienbetriebe wird deren . eitsstunden, unter beson deren oraussetzungen beim Vor⸗ Jangen Forderung aller sozialpolitisch interessierten Stellen Das Gesetz vereinfacht den Begriff des Kindes dahin, Zu S8, gr se, lediglich einen stärkeren Eindruck auf die Zuschauer auszu⸗ 4 Zahl keine ausschlaggebende Bedeutung haben. iegen von Arbeitsbereitschaft und für die Erledigung von Rechnung getragen. Hinsichtlich der Gründe, die diese Herauf⸗ daß es die Grenze zwischen Kindern und Jugendlichen grund⸗ Die im Gesetz vorgesehene Nichtanrechnung der Ruhe- üben, soll die Erteilung der Genehmigung nicht rechtfertigen. JJ,, . 2 Abschlußarbeiten. Das geltende Recht gibt dem setzung erforderlich machen, kann auf die Ausführungen über . sätzlich bei der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres zieht, pausen auf die Arbeitszeit entspricht dem geltenden Recht. Um eine einheitliche Handhabung der Zulassung von Kindern . ger 5 zweige, 9 i Betrie führer weiter die Möglichkeit, an dreißig Tagen im bie Heraufsetzung des Schutzalters (Nr. ) Bezug genommen barüber hinaus allerdings bestimmt, daß auf volksschulpflich Durch den Hinweis auf den sz 15 wird klargestellt, daß nur bei Schaustellungen und dgl. zu gewährleisten, soll die Ge⸗ H Bergbaues die volle 3 des . Jahr Mehrarbeit auch von Jugendlichen leisten zu lassen. werden. tige Jugendliche die für Kinder geltenden Vorschriften An ᷣsolche Arbeilsunterbrechungen nicht als Arbeitszeit gelten, nehmigung nicht mehr durch die untere Verwaltungsbehörde, K nicht . ist im Gesetz 4 öglichkeit vorgesehen, die Außerdem kann ebenso wie für Erwachsene auch für Fugend⸗ Für mehrschichti Betriebe und für bestimmte Gewerhe⸗ wendung finden. Die unterschiedliche Behandlung eigener . im voraus feststehen und die für die Ruhe und Erholung sondern durch das Gewerbeagufsichtsamt erteilt werden. Die notwendigen Ausnahmen zu erteilen. liche die Arbeitszeit durch Tarifordnung regelmäßig aus⸗ eie, in benen , Abend- oder Nachtarbeit Jugendlicher und fremder Kinder hat das Gesetz ln lassen, von dem der Jugendlichen bestimmt sind, in denen diese also keine im Kinderschutzgeset vorgesehene Anhörung des Jugend⸗ 2. 3. Herauffetzung des Schutzalters gedehnt werden. Darüber hingus kann das Gewerbeaussichts ö entbehrt werden kann, mußten ,,, vorgesehen Grunbsatz ausgehend, daß im Interesse der Volksgesundheit Arbeit zu verrichten haben, Nicht als Ruhepausen zählen amtes und der Schulbehörde wird in der Ausführungsver⸗ . . . e. * amt unter bestimmten Voraussetzungen Mehrarbeit zulassen. werden. Wegen der Einzelheiten sei auf die besonderen Aus- und der Wehrhaftmachung des deutschen Volkes die eigenen dagegen unvorhergesehene Unterbrechungen des Betriebes ordnung geregelt werden. , 1 Das Schutzalter der Jugendlichen von sechzehn Jahren, Erwähnt man zum Schluß noch die Nichtgeltung der Arbeits- ihr . iel ln Kinder desselben Schutzes wie die fremden bedürfen. Nur für oder der Arbeit. Auf die Notwendigkeit der Ausnahme für die Beschästi⸗= , wie es im heutigen Arbeitsschutzrecht gilt, ist im Jahre 1835 zeitbeschränkungen bei vorübergehenden Arbeiten in. Not⸗ führungen zu den einzelnen Paragraphen e, Familienbetriebe sollen besondere Ausnghmen für eigene Neu ist der Begriff der Wochenarbeitszeit, die sich aus gun . . der Heimarbeit ist bereits hin⸗ J 3 worden. Seitdem hat sich in ftändig steigendem e. so erhält man ein Bild von den zahlreichen Möglich⸗ 8. Frühschluß vor Sonn⸗ und Feiertagen. Kinder zugelassen werden können gl. 3 28 Abf. 1 Nr. II; der Arbeitszeit an den sechs Werktagen und aus der nach dem . worden. Ein völliges Verbot der Beschäftigung ö 2 , 3 2 . . 0 , n. . , Das heutige Arbeitsrecht enthält für Jugendliche keine hierbei ist besonders an die Beschäftigung in der Heimarbeit Gesetz in besonderen Ausnahmefällen zulässigen Sonntags- eigener Kinder unter zwölf Jahren würde in einigen Gegen⸗ , pruchung des einzelnen Arbeiters sind gestiegen. Der Ersatz Vor⸗ und Abschlußarbeiten auf eine . und im übrigen besonderen Bestimmungen über eine frühere Beendigung der 9. ,, litten wi arbeil zusammensetzt. Die Sonntagsarbeit soll aber nur in den Deutschlands die Lage der heute schon stark notleidenden 6. 9 i ; . ; . ; e , . , n, Arbeit an den Vorabenden der Sonn⸗ und Feiertage. Die ; egen des egriffs der Jugendlichen wird auf den denjenigen Gewerbezweigen auf die Wochenarbeitszeit ange⸗ Heimarbeiter noch weiter verschlechtern. Für die Uebergangs⸗ er menschlichen Arbeit durch die Maschine hat nicht allgemein auf zwei Stunden beschränkt. Außerdem ist für Jugendliche Vorschrift, daß an diesen Tagen Arbeiterinnen in den größeren ö. 3, Heraufsetzung des Schutzalters, der allgemeinen rechnet werden, in denen wegen der Natur des Betriebes zeit ist deshalb durch 5 28 Abs. 1 Nr. Jdie Möglichkeit der 6. . ö 3 e , * . ällen er⸗ ö . der täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden Der il hr nad anf hr nachmittags beschäftig;t warden Erläuterungen verwiesen. oder der Arbeit eine regelmäßige Sonntagsarbeit erforderlich eschäftigung eigener, d. h. mit dem Unternehmer oder dessen fordert vielmehr die Maschine eine stärkerxe Bean pruchung 6 n. 3 dürfen, kommt allerbings auch den jugendlichen weiblichen 23 des Gel b ist (6 18 Absätze 2 und s); dagegen soll die an einzelnen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandter, über zehn der , ,,. 336 die Verwicklung der . ö * Gesetz geht von dem Deren, ,. daß ,, . , , Wahren nut ag Gesetz ht hier Zu z 2, Begrenzung des Geltungsbereiches. Jondtagen in' den offenen Berlaufsstellen zugelaffene Sonn. Jahre aiter Kinderl in Familienbetrieben vorgeschen. Durch ,,,. Auch hat d e , , . 2 . benen, lech hn . grundsatz 1 e. g, eg, we. einen erheblichen Schritt weiter, indem es für 6 Jugend⸗ Der g2 grenzt den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes tagsarbeit 6 18 Abs. c) nicht angerechnet werden. Bei den die Beschränkung auf Familienbetriebe (gl. 82 Abs. ) sollen . t * 9 . , n,. 9. * e,, e. ,. . ö 6 e nee. e. 1 . 2 . ö. . 2 . lichen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres an ab, indem er diejenigen Beschäftigungen aufzählt, auf die das besonderen Henehmigungen in Ausnahmefällen G 18 Abs. 5) die Ausnahmen auf einen möglichst engen Kreis begrenzt . 2 H . . ung ö. *. . ei . ung 3. 8. . n., en ö. ö er 8 . igen ö . i 63 ö. dig . . us ben Sonnaßenden und den Tagen vor dem Weihnachts- und Gesetz keine Anwendung finden al. Sowelt für die ausge- hat die genehmigende Behörde in jedem 8. zu bestimmen, werden. . ö 2 , n, . . ichen . n . j ö 6. e, . agen ee, n, dene, m. . un 7 . Reujchrsfest die Beendigung der Arbeit um vierzehn Uhr nommenen Beschäftigungen im geltenden Recht Sonder ob die Sonntagsarbeit auf die Wochenar eitszeit angerechnet ö. eistige 8 4249 . e . n her 8 8 en . 2 . wil , ,, . . allgemein borschrelbt. Hierbei wird von dem Gesschtspunkt regelungen bestehen, wie die vorläufige Landarbeitsordnung werden soll. . Zu z 6, Kinderarbeit nach Beendigung . . n n, 1 i, aagegangen, daß & ben der schen beichten Henin g vorm z. Janker ägig und die Seemanngordnung vom Durch die Vorschriften der Absätze 2 und 3 soll verhütet der Volks schuipfticht. H bre mill der? Umstellung von der Frühschicht zur Kbrigen soll eine Heranziehung der Jugendlichz̃ unser sech= der Jugendlichen in den gewerblichen Hetrieben und auß. . . G . werden, daß Kinder und Jugendliche . überanstrengt Kinder, die nicht mehr voltsschulpflichtig sind, sollen auch . Spät oder Nachtschicht berbundene Störung der Rahrungs= zehn 366 zu Mehrarbeit vollkommen unterbleiben. männischen Büros dringend erwünscht ist, den Jugendlichen In der Hauswirtschaft beschränkt sich die Ausnahme auf werden, daß ihnen in unzulässiger Menge Arbeit nach Haufe mit anderen als den im 5 erlaubten Arbeiten und auch in . aufnahme geltend. Bedenkt man dazu no daß durch die . * ö. ; in jeder Woche zur Erholung einen längeren Zeitraum zur ö den persönlichen Haushalt desjenigen, der die Jugendlichen mitgegeben wird oder daß sie von mehreren Stellen hinter⸗ anderen Betrieben als Familienbetrieben beschäftigt werden . Zusanimenballung der Industrie in Großstidten a, Auch für die über sechzehn Jahre alten Jugendlichen Verfügung zu stellen. Als neuer Gesichtspunkt für die deutsche bPeschäftigt. Hauswirtschaftliches Personal in Gasthösen, einander länger als gesetzlich zulässig beschäftigt werden. können. Diese Ausnahme soll die Möglichkeit geben, Kinder, . Arbeitern in der Freizeit nicht mehr die gleichen Erholungs- sieht das Gesetz eine starke Einschränkung der , vor. Arbeitsschutzgesetzgebung ist die Notwendigkeit der staatz⸗ Heimen und Anstalten jeber Art ist don dem allgemeinen Der Abs. 3 greift über den im 5 2 festgesetzten sachlichen die vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Volks⸗ H möglichkeiten wie auf dem Lande und ö Kleinstädten ge⸗ ö n. ö, ger eh politischen Erziehung der Jugendlichen k für die Geltungsbereich des Gesetzes nicht ausgeschlossen. Geltungsberlich krsoern hinaus, als durch ihn die Tauer ber schule ganz durchlaufen haben, zu beschäftigen. Solche Fälle ; H eben find, und daß alle diese Schäden sich auf die jugend⸗ n,, , me, , n, , , , . . neben dem Sonntag hauptsächlich der Sonnabendnachmittgg Auf die Beschäftigung in der Binnenschiffahrt und in der Beschäfkigung eines Kindes oder eines Jugendlichen auch in önnen eintreten, da einzelne Länder noch nicht die acht⸗ H ö . arbeit leisten zu lassen, wegfallen. Bei den notwendigen Vor- in Betracht kommt. Für diejenigen Betriebe, bei denn n, ,, ; . ö ; ; da Ländern mit . . lichen Arbeiter, die auch nach dem sechzehnten Lebensjahr D Abschl b ; M . t j 5 e ꝛᷣ Flößerei, die dem Verkehrsgewerbe zuzurechnen sind, finden den nicht unter das Gesetz fallenden Gewerbezweigen begrenzt klassige Volksschule haben, und in manchen noch stark im körperlichen Wachtztum und in der geistigen . ö . , en r 565 ö eine 6 3 . 2 , zwal näch 3 21 des Binnenschiffahrtsgesetzes vom 30. Mai wird, falls daneben in erheblichem Maße eine eschästigung achtklassiger Volksschule eine Einschulung der Kinder schon ö Entwicklung begriffen find, besonders nachteilig auswirken, durch das Vorliegen von glrbeitsbereitschaft bedingt ist sollen nicht . ic ae ; ch . d er . 3 sind ö. 1898 (RGBl, S. S868) und nach 8 17 des Flößereigesetzes vom in einem unter die Vorschriften des Gesetzes fallenden Be- vor dem vollendeten sechsten Lebensjahre gestattet ist. Die so erscheint schon aus diesem Grunde eine Heraufsetzung des di ud u :e 2 nahmen 9. Ehen, jedo soll in iesen ö. en den Juge ih= 15. Juni 1895 (Rl. S. 341) die Vorschriften der Reichs- triebe erfolgt. Es darf also z. B. ein Jugendlicher, der sechs Zahl dieser Kinder ist schon heute gering und wird sich mit Ichn hal ers geboten. . ö. 4 ö ,, ö . lichen he. ö . 23 anderer . achmittag ö gewöerbeordnung Anwendung, jedoch sind diese beiden Ge⸗ Stunden in einem gewerblichen Betriebe gearbeitet hat, nur der fortschreitenden Ausdehnung der Schulpflicht weiter ver⸗ Das geltende Recht hat dem Gedanken, daß der Jugend⸗ neh ns (he das ee bel fr hren mt die Befugnig saz gewährt werden. Wegen, weiterer Einzelheitzzn, ee. . Herbezweige nch dem heuktgel' Rechl von den Schutzwor« noch zwei Stunden in der Jandwirtschaft beschästigt werden ringern. ö liche über! d . ber, . Vugen ürfen. Im ü 16 soll das Gewerbeaufstchtsam efügnis Hehandlung mehrschichtiger Betriebe, wird auf die bestzudete schriften für die Jugendlichen ausgenommen (Gewerbe- und umgekehrt ein Jugendlicher, der fünf Stunden in der Für Kinder, die nicht mehr volksschulpflichtig sind, ist ö 5 . . , n. 3 ,, . . , 6 ö ern, n. . Begründung zu 5 1 verwiesen. . ordnung 8 1951 und 5 154 Abs. 1 Nr. 4, jetzt Arbeitszeit⸗ Forstwirtschaft gearbeitet hat, nur noch drei Stunden in die her, Ferch fie wasn dglichten während sechs Stun⸗ in der ., , 1200 Rechnung getragen. Mehrere . endlichen erforderlich ist, . ngen dliche über sechsehn 3. 9. Sonntags ruhe. t n n, n. ö. 9 gi e, ,, n. . besondere Rege⸗ einem unter das Gesetz fallenden Betriebe arbeiten. den beibehalten worden. Jedoch soll ; , * auf Grund der Gewerbeordnung 5 130 6 zur Durchführung Jahren Mehrarbeit zuzulassen. Eine Einschränkung der Auch für die Sonntagsruhe sieht das Gesetz im Bergleich . bag gh * 9. . 98. . ,, . heute noch Aw eiter nb itt einer Berufsschule gu die e d dn, e ö. e tat- . des 3 1296 erlassene Verordnungen sehen besondere Schutz, Mehrarbeit wird insbe onder dadurch erreicht, 26 ich bei zum . Recht eine starke Berbessexung vor, indem es han s⸗ ö. . * 4 a die besonderen Ber⸗ zweiter hl chnitt. gerechnet werden, da sonst 166 die ö . er . maßnahmen für Herfonen big zu achtzehn Jahren vor. Äuch nsdehnung der A1rbeits jei durch eine Tatiforbnung die den Standpunkt dertritt, daß Sonntägsarbeit. grundsätzlic ih e 6 nur für ö. k. auf den Schiffen, Kinderarbeit. sächliche Arbeitszeit eine Vel o fticn gg 1. ö 6j pi 3 5 (. das übrige deutsche Recht lennt die Grenze von achtzehn über sechzehn Jahre alten Jugendlichen nicht ohne weiteres nur von Erwachsenen, also über achtzehn Jahre alten Be⸗ . R , J . ,,,. . Zu S4 Verbot der Kinderarbeit ö Jag ö . der rn. . volks⸗ 6 ö. 5 Jahren. Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres kann an der Mehrarbeit teilnehmen dürfen, sondern daß auch hier schäftigten, verrichtet werden soll. Hier waren die gleichen ( d , , innenhäfen, in den Flughäfen und auf 3 . Wöͤglichkeit gegeben werden, inder; Re mn ehr volts⸗ 4. 29 ein Mindersähriger für volljährig erklärt werden. Im Straf⸗ die Genehmigung kee cwerbegnfichtsanttes erforderlich Gesichtspunkte maßgebend wie bei den Vorschristen er ben en Verkehrslandeplätzen beschäftigten Jugendlichen, sollen die Die SS 4 bie 6 des Gesetzes sollen an die Stelle der e n sind, in einem Lehrverhältnis in der gleichen : . . recht . Ingendliche unter achtzehn Jahren nur für be⸗ wird, die jedoch nur unter den augesührten Voraussetzungen Frühschluß an den Tagen vor Sonn⸗ ünd Feiertagen. . . 1. an e e . eh aus. . ö ler 1 , 5 ö n,, . e ef n. . i , e 8959 ränkt strafmündig; da esetz ů ĩ ĩ = f f. Di ts zeit it ö 8m n. ; ; t Fu⸗ erden. Hier sollen also für die Beschäftigun Sewerbeordnun ätze 1 un und des Gesetzes Einstellung schulentlassener Kinder als . . . sch strafmündig; das Gesetz über erpresserischen Kindes- erteilt werden darf. Die Arbeitszeit darf bei Mehrarbeit zehn Ein Verbot der Sonn⸗ und Feiertagsarbeit Ju . '. Jugendlichen die gleichen n , see,, über . in gewerblichen Betrieben treten. Das Die vorgesehene ih der Anzeige an das. Gewerbeauf⸗ k