1938 / 101 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 May 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiaæ-* Nr. 101 vom 3. Mai 1938. S. 4.

sichtsamt bietet die Gewähr, daß diese Kinder nicht mit un⸗

geeigneten Arbeiten beschäftigt werden.

Für die Beschäftigung von Kindern, die nicht mehr volksschulpflichtig sind, bei Musikaufführungen usw. erschien eine Genehmigung durch das Gewerbeaufsichtsamt erforder⸗ lich, um die Beschäftigung bei ungeeigneten Aufführungen unterbinden und um Tauer und Lage der Beschäftigung, die Ruhepausen und etwaige Sonntagsarbeit regeln zu können. Die Genehmigung soll jedoch nicht an das Obwalten der Belange der Kunst oder Wissenschaft geknüpft werden. Auch ist durch die Anführung der Lustbarkeiten die Beschäftigungs⸗ möglichkeit weiter gezogen worden als bei Kindern, die noch volksschulpflichtig sind.

Dritter Abschnitt. Arbeitszeit der Jugendlichen. Zu §S ?, Regelmäßige Arbeitszeit. Das Gesetz hält für die Dauer der Arbeitszeit der Ju⸗ gendlichen an dem Grundsatz der achtstündigen

einer Berufsschule einzurechnen ist. Als tägliche Arbeitszeit

im Sinne des Gesetzes gilt auch die Sonntagsarbeit, die somit ; j . ö h 9. 8 lässigen Mehrarbeit auf eine halbe Stunde vor, während das

in den Fällen, in denen sie ausnahmsweise zulässig ist, eben⸗ salls auf acht Stunden begrenzt wird. Daneben begrenzt das Gesetz aber auch die Wochenarbeitszeit auf achtundvierzig Stunden, d. h. also, daß in Abweichung vom geltenden Recht, nach dem die Sonntagsarbeit zu der an den sechs Werktagen zulässigen Arbeitszeit von achtundvierzig Stunden hinzutreten kann, die Arbeitszeit an den sechs Werktagen einschließlich etwaiger regelmäßig zulässiger Sonntagsarbeit (vgl. S 3 in Verbindung mit 5 18 Abs. 3) achtundvierzig Stunden nicht überschreiten darf. Hierdurch soll eine ÜUberanstrengung der Jugendlichen in den Gewerbezweigen vermieden werden, die regelmäßige Sonntagsarbeit erfordern, z. B. in Gast⸗ und Schankwirtschaften, bei Theatervorstellungen und dgl.

In den Betrieben, die ihrer Art nach einen ununter⸗ brochenen Fortgang erfordern, z. B. in Hochofenwerken, Röst⸗ hütten, Kokereien, verschiedenen Betrieben der chemischen

Industrie usw., wird sich jedoch eine volle Anrechnung der . ʒ ; 2 ͤ 3 3 ng dann, wenn diese Gewerbezweige oder Berufe auch in anderen

Sonntagsarbeit auf die Wochenarbeitszeit nicht ermöglichen lassen. Hier wird für über sechzehn Jahre alte Jugendliche eine Doppelwochenarbeitszeit von 1064 Stunden oder eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von

Sonntag acht Stunden beschäftigt werden dürfen. Im Ver⸗

gleich zur heutigen Regelung, die innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen einmal eine Arbeitszeit von sechzehnstündiger Dauer und einmal eine achtstündige Arbeitszeit gestattet, be⸗

deutet dies eine erhebliche Verbesserung des Arbeitsschutzes der Jugendlichen.

Zu S8, Berufsschule.

Die Vorschrift des Abs. 1 entspricht dem bisherigen Recht (A38O. 5 16 Abs. 5). Die Beibehaltung des Verbotes der Be⸗ schäftigung während der Zeit, deren die Jugendlichen zur Er⸗ füllung ihrer gesetzlichen Berufsschulpflichten bedürfen, ist er⸗ forderlich, weil nur die reinen Unterrichtszeiten auf die Dauer der Arbeitszeit angerechnet werden, nicht aber die Wege von der Arbeitsstätte oder von Hause zur Berufsschule und um⸗ gekehrt, so daß es noch einer besonderen Vorschrift für die Freigabe der für die Schulwege erforderlichen Zeit bedarf.

Wegen der Gründe, die zu einer Anrechnung der Unter⸗ richtszeit in einer Berufsschule auf die Dauer der Arbeitszeit geführt haben, wird auf die allgemeine Begründung, Ab⸗ schnitt 14, Bezug genommen. Als Berufsschulen gelten auch die als solche anerkannten Werkschulen. Von dem Gesichts⸗ punkt ausgehend, daß der Unterricht in der Berufsschule einen wichtigen Teil der Berufsausbildung der Jugendlichen dar⸗ stellt, sieht das Gesetz die Gewährung des Lohnes oder der Erziehungsbeihilfe für die ausfallende Arbeitszeit vor. Es folgt hiermit einer in vielen Gewerbezweigen bereits üblichen Regelung.

Wegen der Ausnahmen siehe die allgemeine Begründung Abschnitt 14 und § 28 Abs. 1 Nr. 2.

Zu z 9. Andere Verteilung der Arbeitszeit.

In den Vorschriften über die andere Verteilung der Arbeitszeit ist zunächst klargestellt worden, daß nur die regel⸗ mäßig ausfallende Arbeitszeit, z. X. die regelmäßige Vexkür⸗ zung am Wochenende oder am Wochenanfang, ausgeglichen werden darf. Weiterhin soll aber auch in den Betrieben, in denen wegen ihrer Eigenart die Verteilung der Arbeitszeit ungleichmäßig ist, ein Ausgleich möglich sein. Als solche Be⸗ triebe würden z. B. Wind- und Wassermühlen, Fleischereien, Ausbesserungswerkstätten des Kraftfahrgewerbes, Gast⸗ und Schankwirtschaften an Ausflugsorten u. a. in Frage kommen. Um einen Mißbrauch dieser Vorschrift zu verhindern, soll das Gewerbeaufsichtsamt bestimmen können, ob die Art des Be⸗ triebes die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit er⸗ fordert.

Während in den vorher angeführten Fällen der Ausgleich nur innerhalb der gleichen sowie der vorhergehenden oder der folgenden Woche erfolgen kann, ist bei Betriebsfeiern, Volks⸗ . öffentlichen Veranstaltungen oder ähnlichen Anlässen die

usgleichsmöglichkeit auf fünf zusammenhängende, die Aus⸗ falltage einschließende Wochen ausgedehnt worden, um auch bei Ausfall eines ganzen Tages den Ausgleich reibungslos durchführen zu können. Um der heute vielfach üblich gewor⸗ denen Gewohnheit Rechnung zu tragen, im Anschluß an die hohen Feiertage Weihnachten, Neujahr, Karfreitag und Ostern die Arbeit mehrere Tage auszusetzen, kann auch in diesen Fällen der Ausgleichszeitraum erweitert werden.

Die Möglichkeit, bereits geleistete Mehrarbeit durch Aus⸗ fall der Arbeitszeit an den darauf folgenden Tagen der gleichen oder folgenden Woche auszugleichen, die aus dem Wortlaut der Arbeitszeitordnung 5 4 gefolgert werden konnte, ist nach dem Wortlaut der Vorschriften über die andere Verteilung der Arbeitszeit im vorliegenden Gesetz weggefallen.

Die bisher bei dem Ausgleich ausfallender Arbeitsstunden vorgeschriebene Höchstgrenze von zehn Stunden täglich ist für Jugendliche auf neun Stunden gekürzt worden, so daß die Wochenarbeitszeit auf vierundfünszig Stunden begrenzt wird. Die regelmäßige Beschäftigung FJugendlicher bis zu zehn Stunden täglich schien auch bei verkürzter Arbeitszeit am ö mit den Belangen des Jugendschutzes nicht vereinbar. n

Beanspruchung der Jugen

Zu S 10, Vor⸗ und Abschluß arbeiten.

In vielen Fällen sind außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gewisse Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten erforderlich, um für einen Betrieb die gesetzlich zulässige Arbeitszeit ausnützen zu können, z. B. die Bedienung der Heizungsanlagen, das Anheizen von Oefen, das Anwärmen von galvanischen Bädern, das Reinigen von Betriebsanlagen, das Zuendebedienen der Kunden in Ladengeschäften und dgl. mehr. Das Gesetz bestimmt, daß die Vor- und Abschlußarbeiten grundsätzlich durch späteren Beginn oder frühere Beendigung der Arbeitszeit oder durch längere Pausen auszugleichen sind; es nimmt aber Rücksicht darauf, daß es für die Anlernung und Erziehung erforderlich sein kann, die Jugendlichen schon in jungen Jahren mit allen im Betriebe vorkommenden Arbeiten und mit der Wichtigkeit der Vor⸗ und Abschlußarbeiten für die ordnungsmäßige Betriebsführung vertraut zu machen. Es läßt deshalb die Beteiligung der Jugendlichen an diesen Vor⸗ und Abschlußarbeiten unter der . zu, daß die Ausbildung der Jugendlichen sie erfordert oder daß zwingende

täglichen betriebliche Gründe vorliegen. Neben der Beschränkung der

Arbeitszeit fest, in die jedo ch § 8 die Unterrichtszeit in d = ww ,, J Gesetz aber auch eine Einschränkung der zugelassenen Fälle

Mehrarbeit auf Jugenliche über sechzehn Jahren sieht das ven Vor⸗ und Abschlußarbeiten und eine Verkürzung der zu⸗

bisherige Recht für Jugendliche unter sechzehn Jahren eine Stunde und für Jugendliche über sechzehn Jahren sogar zwei Stunden Mehrarbeit in diesen Fällen zuließ.

Um einen Mißbrauch zu verhindern, soll das Gewerbe⸗ aufsichtsamt im Zweifelsfalle bestimmen, welche Arbeiten als Vor⸗ und Abschlußarbeiten gelten.

Zu §1II, Behördliche Genehmigung von Arbeitszeitverlängerungen.

Die Vorschriften über die Arbeitsbereitschaft (Nr. 1) weichen in verschiedener Hinsicht, besonders durch das bereits im Abschnitt 1 5, Mehrarbeit, begründete Erfordernis der Ausnahmeerteilung durch das Gewerbeaufsichtsamt (vgl. S 26 Abs. 4) und die Beschränkung auf Jugendliche über sechzehn Jahren, vom heutigen Recht ab. Dabei können Ausnahmen für ganze Gewerbezweige oder Berufe erteilt werden, auch

Bezirken vertreten sind. Die genehmigenden Behörden sollen sich bei der Zulassung längerer Arbeitszeiten für Jugendliche

zweinndfünfzig auf dringende Fälle beschränken und sich den hinsichtlich der St en zu s j i j zweiten ; . k ordnungen getroffenen Regelungen, anschließen, insbesondere

Arbeitsbereitschaft für Erwachsene, vor allem in den Tarif⸗

sollen sie keine weitergehenden Ausnahmen erteilen.

Das Verhältnis der behördlichen Genehmigung von Mehrarbeit für Jugendliche über sechzehn Jahren gemäß Nr. 2 zu der Ausdehnung der Arbeitszeit durch eine Tarif⸗ ordnung (A8O. § 9 ist bereits in den allgemeinen Aus⸗ führungen (1 5, Mehrarbeit) dargelegt worden. Wo dringende Gründe des Gemeinwohls vorliegen oder wo die Mehrarbeit zur Ausbildung der Jugendlichen erforderlich ist, kann die Genehmigung zur Arbeitszeitverlängerung auf Antrag einer Wirtschaftsgruppe oder deren Untergliederungen oder z. B. auch einer Innung für eine gewisse Anzahl von Betrieben erteilt werden. Dasselbe gilt für die Erteilung der Genehmi⸗ gung durch die höhere Verwaltungsbehörde und den Reichs⸗ arbeitsminister oder bei bergbaulichen Betrieben durch den Reichswirtschaftsminister (6 26 Abs. H.

Auch in den Fällen, in denen eine Verlängerung der Arbeitszeit durch behördliche Genehmigung zugelassen werden kann, erscheint eine Begrenzung der Höchstdauer der Arbeitszeit im Interesse des Schutzes der Jugendlichen geboten. Das Gesetz hält an der bisherigen Höchstgrenze von täglich zehn Stunden fest, auf die aber gemäß § 8 des Gesetzes die Unter⸗ richtszeit in einer Berufsschule anzurechnen ist. Dazu führt es auch hier eine wöchentliche Höchstgrenze von vierundfünfzig Stunden ein. Die im geltenden Recht vorgesehene Möglichkeit, die gesetzliche Höchstgrenze aus dringenden Gründen des Gemeinwohls mit befristeter Genehmigung des Gewerbe⸗ aufsichtsamtes zu überschreiten, ist insofern eingeschränkt worden, als diese Befugnis lediglich für eine Übergangszeit dem Reichsarbeitsminister und bei bergbaulichen Betrieben dem Reichswirtschaftsminister zusteht. Die gleiche Möglichkeit ist in Ausnahmefällen für den Ausgleich ausfallender Arbeits⸗ stunden gegeben. Sie ist tragbar, da es sich nicht um eine reine Mehrarbeit handelt, sondern die achtundvierzigstündige Wochenarbeitszeit unter Einschluß der Unterrichtszeit in einer Berufsschule im Durchschnitt eingehalten wird. Es soll für eine Übergangszeit die Möglichkeit eines Ausgleichs auch dann gegeben werden, wenn in Ausnahmefällen die Verteilung der

ausfallenden Arbeitsstunden auf mehrere Tage im Rahmen

der neunstündigen Arbeitszeit nicht möglich ist. Die erforder⸗ liche Ausnahmegenehmigu beugt einer unzulässigen i hen vor.

Zu S113, Mehrarbeitsvergütung.

Der 8 13 entspricht im wesentlichen der Arbeitszeitord⸗ nung 5 14, so daß sich nähere Erläuterungen erübrigen. Da die Unterrichtszeit in einer Berufsschule auf die Dauer der Arbeitszeit anzurechnen ist, ist die Mehrarbeits vergütung schon dann zu zahlen, wenn die gesetzlich festgelegten Grenzen der reinen Arbeitszeit zuzüglich der Unterrichtszeit in einer Be⸗ rufsschule überschritten werden.

Zu S1, Arbeitsfreie Zeiten.

Die den Jugendlichen zwischen den einzelnen Schichten zu gewährende arbeitsfreie Zeit ist im Gesetz gegenüber der jetzigen Regelung um eine Stunde auf zwölf Stunden ver⸗ längert worden. Jedoch mußte in Gast⸗ und Schankwirt⸗ schaften und in Bäckereien und Konditoreien für Jugendliche über sechzehn Jahren eine Verkürzung uf zehn Stunden zuge⸗ lassen werden, wobei zu berücksichtigen ist, , diesen Ge⸗ werbezweigen einerseits für die Jugendlichen bisher erheblich kürzere Ruhezeiten vorgeschrieben waren und andererseits die tägliche Arbeitszeit zwangsläufig durch längere Pausen unter⸗ brochen wird. Die Sonderregelung ist, auch abgesehen von der Eigenart dieser Gewerbezweige, zur ordnungsmäßigen Ausbildung der Jugendlichen erforderlich.

Zu 165, Ruhepausen. ; Ueber die zweckmäßige Dauer der Ruhepausen ist das Er⸗

forderliche bereits in Äbschnitt 1 6, Ruhepausen, ausgeführt

worden. Daß nur im voraus feststehende Arbeitsunter⸗ brechungen als Ruhepausen gelten, ist in den Erläuterungen

h FS 3 klargelegt. Als Ruhepausen gelten insbesondere nicht

ie Arbeitsunterbrechungen, in denen den Jugendlichen die

Bedienung mitarbeiten müssen.

Verpflichtung obliegt, sich jederzeit zur Arbeit bereitzuhalten, in denen also Arbeitsbereitschaft vorliegt.

Bei der Bemessung der Dauer der Pausen ist die Unter⸗ richtszeit in der Berufsschule mitzuberücksichtigen, wenn sie sich unmittelbar an die Arbeitszeit anschließt; auch hier muß den Jugendlichen genügend Zeit zur Erholung und zur Ein⸗ nahme der Mahlzeiten gẽgeben werden. Bei der im Abs. 4 vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit ist an besondere Einzelfälle gedacht, bei denen sich mit Rücksicht auf die Eigenart der Be⸗ schäftigung die Lage der Pausen vorher nicht bestimmen läßt, wie z. B. bei manchen Arbeiten im Bergbau und in der Groß⸗ eisenindustrie. Eine abweichende Regelung der Pausen soll nur aus wichtigen Gründen und nur dann bewilligt werden,

wenn dies ohne Gesundheitsschädigung für die Jugendlichen

möglich ist.

Die Möglichkeit der Verlängerung der Pausen soll die Jugendlichen in gesundheitsgefährlichen Betrieben vor Ueber⸗ anstrengung und vor der schädlichen ,, giftiger 6 schützen helfen, soweit ihre Beschäftigung in diesen Be⸗ trieben überhaupt zugelassen wird.

Zu S116, Nachtruhe.

Die Ausdehnung des Nachtarbeitsverbots auf Jugendliche bis zu achtzehn Jahren (vgl. die Ausführungen in Abschnitt 13 und 7) erfordert eine größere Anzahl von Ausnahmen. Ins⸗ besondere mußte in den Gast⸗ und Schankwirtschaften allge⸗ mein für die über sechzehn Jahren alten Jugendlichen eine Be⸗ schäftigung bis dreiundzwanzig Uhr zugelassen werden, da die Abendstunden im allgemeinen die Hauptbetriebsstunden sind und die Jugendlichen in dieser Zeit in der Küche und bei der Für einzelne Gast⸗ und Schankwirtschaften, in denen sich regelmäßig der Haupt⸗ geschäftsverkehr in den späten Abendstunden abspielt, mußte weiterhin die Möglichkeit vorgesehen werden, über sechzehn Jahr alte jugendliche Kellner und Köche bis vierundzwanzig Ühr zu beschäftigen, jedoch soll diese Möglichkeit an die Ge⸗ nehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes geknüpft und dadurch auf die tatsächlich notwendigen Fälle beschränkt werden. Dar⸗ über hinaus mußte aber auch die Möglichkeit gegeben werden, unter sechzehn Jahren alte Jugendliche bis einundzwanzig Uhr zu beschäftigen, da sonst eine ordnungsmäßige Ausbildung in Frage gestellt würde. Durch die Gewährung eines freien Tages und Eines freien Nachmittags in jeder Woche G6 17 Abs. ? und 8 18 Abs. 3) ist sichergestellt, daß die Jugendlichen nicht

jeden Abend nach zwanzig Uhr beschäftigt werden. Nach dem

geltenden Recht bestand für einen Teil der Jugendlichen in diesen Betrieben überhaupt kein besonderes Nachtarbeitsverbot.

In Bäckereien und Konditoreien erschien für Jugendliche über sechzehn Jahre eine Anpassung an die K. über das Nachtbackverbot erforderlich, um den hier vorherrschenden handwerklichen Betrieben die Möglichkeit zu geben, den Lehr⸗ lingen eine vollständige Ausbildung zuteil werden zu lassen. Die heute erlaubte Beschäftigung Jugendlicher unter sechzehn Jahren in Bäckereien vor sechs Uhr konnte . nicht mehr zugelassen werden, da diese regelmäßige Früharbeit nach Ansicht maßgeblicher Stellen mit den Forderungen des Gesundheitsschutzes der Jugendlichen nicht in Einklang zu bringen ist.

Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Film⸗ aufnahmen und dgl. mußte die Beschäftigung Jugendlicher allgemein bis vierundzwanzig Uhr zugelassen werden, da hier Abendarbeit die Regel ist und den jugendlichen Musikern usw. die Gelegenheit gegeben werden muß, an den Abend⸗ veranstaltungen teilzunehmen. Die Beschäsftigung Jugend⸗ licher unter sechzehn Jahren ist jedoch von einer vorher⸗ gehenden Anzeige an das Gewerbeaufsichtsamt abhängig gemacht. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich; das Gewerbeaufsichtsamt soll aber die Möglichkeit haben, die Art der Beschäftigung nachzuprüfen und im Bedarfsfalle auf Grund der Vorschriften des 520 Abs. 2 einzuschreiten.

Für die Arbeit in mehrschichtigen Betrieben sieht das Gesetz die Möglichkeit der Beschäftigung über sechzehn Jahre alter Jugendlicher bis dreiundzwanzig Uhr vor. Es steht alsdann für die Arbeit in zwei Schichten die Zeit von sechs bis dreiundzwanzig Uhr, also eine Zeitspanne von siebzehn Stunden zur Verfügung, so daß ich für jede Schicht eine reine Arbeitszeit von acht Stunden und eine halbstündige Pause ergeben. Diese Regelung ist heute schon , Übung ge⸗ worden. Um an den in Süddeutschland zum Teil üblichen Schichtzeiten festhalten und besondere Verkehrsverhältnisse berücksichtigen zu können, und um in landwirtschaftlichen Gegenden den Beginn der betrieblichen Arbeitszeit der land⸗ wirtschaftlichen Arbeitszeit anzupassen, soll der Beginn der rühschicht bis fünf Uhr vorverlegt werden können, wenn die i gh entsprechend früher beendet wird. Die Anzeige an das n, , soll eine Nachprüfung ermöglichen. Andererseits soll aber auch die Möglichkeit gegeben werden, mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse das Ende der Spät⸗ schicht bis vierundzwanzig Uhr hinauszuschieben. Für diese Fälle t . die Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes erforderlich.

t Da die Erfahrung gezeigt hat, daß in den Sommer- monaten in Betrieben mit . Wärmeentwicklung, z. B. in Glashütten, Strumpfwirkereien und Zeugdruckereien, die Leistung im Laufe des Tages durch eine ü— ermäßige Bean⸗ spruchung der Arbeiter stark sinkt, ist die Möglichkeit vor— gesehen, mit Genehmigung des Gewerbeaussichtsamtes die Arbeit vor sechs Uhr zu beginnen, damit sie bereits vor Ein⸗ tritt der größten Tageshitze beendet werden kann. .

Da in einigen Gewerbezweigen die jugendlichen Arbeiter so eng mit den Erwachsenen zusammenarbeiten, daß ohne sie der Betrieb nicht fortgeführt werden kann, und da die ordnungs⸗ mäßige Anlernung der Jugendlichen es in manchen Gewerbe⸗

(Fortsetzung in der Ersten Beilage)

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und

für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

ür den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil . v6 de Fantzsch in Berlin⸗Schöneberg.

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft Berlin, Wilhelmstr. 32.

Acht Beilagen

(einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagem.

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mittag abgesehen worden.

zum Deutschen Reichs

Nr. 101

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Srste Beitage

Berlin, Dienstag, den 3. Mai

2 221

anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1938

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

1 erfordert, daß diese während ihrer Ausbildungszeit tets demselben Arbeiter, Vorarbeiter und Meister zugeteilt bleiben, ist in den Ubergangsvorschriften 5 28 Abs. 1 Nr. 3 ür den Reichsarbeitsminister die Möglichkeit vorgesehen, zie Beschäftigung unter sechzehn Jahren alter Jugend licher, falls K zwischen fünf und vierundzwanzig Uhr und über sechzehn Jahre alter Jugendlicher in der Nacht⸗ schicht aus nahmsweise zuzulassen. Die gleiche Zulassung soll in Betrieben möglich sein, in denen zu gewissen Zeiten in der Nachtschicht gearbeitet werden muß, um Rohstoffe und Lebensmittel vor dem Verderben zu bewahren. In Betracht kommen für eine derartige Genehmigung u. a. einzelne Zweige der Glashütten, der Eisenindustrie und Konserven— . Der Reichsarbeitsminister kann aber auch in be⸗ onderen Fällen für einzelne Betriebe der vorgenannten oder anderer Gewerbezweige, z. B. in der Rüstungsindustrie, Nachtarbeit in dem vorstehenden Sinne zulassen.

Zu S 17, Frühschluß vor Sonn⸗ und l Feiertagen.

Der im Gesetz vorgesehene Frühschluß an Sonnabenden und den Tagen vor dem Weihnachts- und Neujahrsfest (vgl. Abschnitt 1 8) soll keine Verkürzung der Wochenarbeitszeit mit sich bringen, sondern nur einen frühen Arbeitsschluß am Wochenende zwangsweise vorschreiben. Die Möglichkeit des Ausgleiches der ausfallenden Arbeitsstunden gemäß § 9 des Gesetzes ist deshalb ausdrücklich vorgesehen.

Auch bei den Vorschriften über den Frühschluß an Sonn— abenden und den Tagen vor dem Weihnachts- und Neujahrs— fest mußten für eine größere Anzahl von Betrieben Aus— nahmen zugelassen werden. Insbesondere konnte den mehr— schichtigen Betrieben der Ausfall der zweiten Schicht an diesen Tagen nicht zugemutet werden, zumal da diese Betriebe keine Möglichkeit des Ausgleiches der ausfallenden Stunden an den übrigen Werktagen haben. Für die erste Schicht ist in mehrschichtigen Betrieben ebenfalls kein Frühschluß vor⸗ gesehen, da das Ende dieser Schicht regelmäßig in den frühen

Nachmittagsstunden liegt.

Die besonders aufgeführten Ausnahmen des Abs.?2 be— treffen Gewerbezweige, in denen gerade am Sonnabendnach⸗ mittag ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt und in denen gerade an diesen Tagen die Mitarbeit der Jugendlichen nicht entbehrt werden kann. Soweit sich die Notwendigkeit zu Ausnahmen heute schon überblicken läßt, sind sie im Gesetz selbst festgelegt worden. Darüber hinaus ist aber, da noch keine Erfahrungen mit einer solchen Vorschrift vorliegen, für den Reichsarbeitsminister die Möglichkeit vorgesehen, weitere Gewerbezweige oder Beschäftigungen auszunehmen. Das

Gesetz über den Ladenschluß am vierundzwanzigsten Dezember

vom 13. Dezember 1929 (RGBl. 1 S. 219) wird von diesen Ausnahmen nicht berührt.

Den Jugendlichen, die regelmäßig an den Sonnabend⸗ nachmittagen beschäftigt werden (Abs. 2), ist als Ausgleich ein anderer freier Nachmittag zu gewähren, der der Auswahl des Unternehmers überlassen ist: Da jedoch bei den vorüber— gehenden Ausnahmen aus besonderen Gründen Abs. 4) der freie Ersatznachmittag die etwa tatsächlich erforderliche Mehr⸗ arbeit u. U. unmöglich machen würde, ist hier von der zwin⸗ genden Vorschrift des Ausgleichs durch einen freien Nach⸗ Das hindert aber nicht, daß dieser von dem Gewerbeaufsichtsamt oder der höheren Verwaltungs—⸗ behörde bei Erteilung der Ausnahme vorgeschrieben wird, wenn seine Gewährung möglich ist. Ebenso kann der Reichs⸗ arbeitsminister bei Ausnahmen gemäß Abs. 3 die Gewährung eines freien Ersatznachmittags vorschreiben.

Zu §S18, Soonn⸗ und Feiertagsruhe.

Von dem im allgemeinen Teil der Begründung (Ab⸗ schnitt I 9) dargelegten Gesichtspunkte ausgehend, daß Sonn⸗ und Feiertagsarbeit für Jugendliche weitestgehend verboten werden soll, sind nur wenige Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit zugelassen worden.

Die Ausnahme für Arbeiten, die ihrer Art nach einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, wird zwangsläufig durch die Vorschrift des 5 7 Abs.?2 beschränkt, nach der die Wochenarbeitszeit in diesen Betrieben im Durchschnitt von zwei Wochen zweiundfünfzig Stunden nicht überschreiten darf, so daß nur alle zwei Wochen eine volle Sonntagsschicht ge⸗ arbeitet werden kann. Die Zulässigkeit der Beschäftigung gewerblicher Arbeiter mit ununterbrochenen Arbeiten an Sonn- und Feiertagen richtet sich nach den auf Grund der Gewerbeordnung § 105d ergangenen Ausführungsbestim⸗ mungen.

Eine Beschränkung der Sonntagsarbeit bei den in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Gewerbezweigen und Beschäftigungen auf Jugendliche über sechzehn Jahren erschien nicht angängig, da in diesen Gewerbezweigen gerade an den Sonntagen ein vermehrtes Arbeits⸗ bedürfnis vorliegt; jedoch wurde im Abs. 3 als Ausgleich die Gewährung eines vollen Ruhetages in jeder Woche vorgeschrieben. Bei der Beschäftigung an den für offene Verkaufsstellen auf Grund der Gewerbeordnung § 1056 Abse 2 zum Verkauf freigegebenen Sonntagen (Abs. 4) mußte jedoch von der Gewährung eines vollen Ruhetages abgesehen

werden, da in der Zeit, in der eine Freigabe der Sonntage

zum Verkauf erforderlich wird, auch an den Werktagen ein verstärkter Geschäftsbetrieb herrscht. Während nach der Gewerbeordnung § 105 Abs. 2 insgesamt 10 Sonntage im Kalenderjahre für den Verkauf freigegeben werden können, ist für die Jugendlichen die Zahl der Sonntage auf sechs herab⸗ gesetzt worden, da ihre Mitwirkung nicht an allen für den n. allgemein freigegebenen Sonntagen erforderlich erscheint. ;

Wegen der Genehmigung in Ausnahmefällen gemäß Abs. 5 wird auf die Ausführungen zu 5 17 Abs. 4 verwiesen.

Zu zig, Ausnahmen in Notfällen.

Außer den im Gesetz besonders festgelegten Möglichkeiten der Mehrarbeit und den Ausnahmen von den sonstigen Be— schäftigungsbeschränkungen der Jugendlichen mußte noch

allgemein eine Ausnahme für Notfälle vorgesehen werden. Über den Begriff des Notfalles hat sich in der Rechtsprechung zum 5 105 c Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung, der eine Aus⸗ nahme vom Verbot der Sonntagsarbeit in Notfällen zuläßt, eine einheitliche Auslegung herausgebildet, die auch für die Handhabung des 5 19 von Wert sein wird.

Die Anzeige an das Gewerbeaufsichtsamt soll einen Mißbrauch der im § 19 gegebenen Ausnahmemöglichkeit verhindern.

Zu § 20, Gefährliche Arbeiten. .

Die Vorschrift des 8 20 entspricht dem geltenden Recht (ABO 5 16 Abs. 7). Die Vorschrift des Abs. 2 deckt sich im wesentlichen mit der Vorschrift der Gewerbeordnung § 120, sie mußte hier jedoch ausdrücklich aufgenommen werden, weil der Geltungsbereich dieses Gesetzes erheblich weitergeht als der Geltungsbereich der Gewerbeordnung. Verbote der Be⸗ schäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten sind bereits für zahlreiche Gewerbezweige ergangen, z. B. für den Bergbau, für Glashütten, Ziegeleien u. a. m.

Zu S 21, Urlaub.

Voraussetzung für die Gewährung des Urlaubs ist die Erfüllung einer dreimonatigen ununterbrochenen Wartezeit. Der Urlaub ist in jedem Kalenderjahr zu erteilen, jedoch ist ausdrücklich Vorsorge getroffen, daß die Jugendlichen beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres nicht mehrmals Anspruch auf Urlaub haben.

Die Staffelung des Urlaubs richtet sich nach dem Alter der Jugendlichen, wobei den am meisten schutzbedürftigen, unter sechzehn Jahren alten Jugendlichen, ein Urlaub von fünfzehn Werktagen, den übrigen ein Urlaub von zwölf Werk⸗ tagen zu gewähren ist. Bei der Bemessung der Dauer des Urlaubs mußte berücksichtigt werden, daß die Arbeitszeit der Jugendlichen durch die Anrechnung der Unterrichtszeit in einer Berufsschule und durch die einschneidende Beschränkung der Mehrarbeit im Vergleich zum heutigen Recht stark gekürzt ist. Der Urlaub der Jugendlichen in Gewerbezweigen, die einer Urlaubsmarkenregelung- unterliegen, wird im Rahmen dieses Gesetzes in den Ausführungsbestimmungen eingehend geregelt werden. .

Zu S 22, Offentliche Betriebe und Ver⸗ waltungen.

Die Vorschrift entspricht dem geltenden Recht (A3O 5§10 Abs. 1). Jedoch ist ein stärkerer Schutz der Jugendlichen dadurch gewährleistet, daß die Befugnis der vorgesetzten Dienstbehörde auf die Jugendlichen über sechzehn Jahren be⸗ schränkt und das Einvernehmen des Reichsarbeitsministers vorgesehen ist. Der Reichsarbeitsminister kann seine Befug⸗ nisse übertragen G 26 Abs. 5).

Vierter Abschnitt

Durchführungsvorschriften. Zu S 23, Aushänge und Verzeichnisse. In der Anforderung von Aushängen und Verzeichnissen geht das Gesetz nicht wesentlich über das geltende Recht hinaus, es enthält vielmehr in mehrfacher Hinsicht Einschränkungen,

insbesondere sollen der listenmäßige Aushang der Namen der

beschäftigten Jugendlichen und die Anzeige an die Ortspolizei⸗ behörde (AZ3O § 26 Absätze 2 u. 3) wegfallen.

Zu §5 24, Strafvorschriften und Zwangs⸗ maßnahmen.

Der wirksame Schutz der Arbeitskraft des einzelnen Kindes und Jugendlichen muß auch weiterhin in erster Linie dem Arbeitsrecht vorbehalten bleiben. Das Gesetz enthält deshalb besondere Strafvorschriften, unterscheidet hierbei im allgemeinen Übertretungen und Vergehen, führt aber bei ge⸗ wissenloser Gefährdung der Arbeitskraft eines Kindes oder Jugendlichen in schweren Fällen sogar die Zuchthausstrafe ein. Die Strafbestimmungen bieten somit zum Schutze der Kinder und Jugendlichen in stärkerem Maße als bisher die Möglichkeit einer wirksamen Bestrafung. .

Der Abs. 4 über die Einstellung des Betriebes entspricht dem bisherigen Recht (ogl. A8O § 28).

Zu §26, Arbeitsaufsicht und Behörden⸗ zuständigkeit.

Die Regelung der Aufsicht über die Durchführung der Vorschriften des Gesetzes entspricht im wesentlichen dem heu⸗ tigen Recht. Während aber nach der Vorschrift der Gewerbe⸗ ordnung § 139 die Polizeibehörden gleichberechtigt neben die Gewerbeaufsichtsbeamten treten können, ist in dem Gesetz

die Aufsicht, ebenso wie im § 14 des Gesetzes über die Arbeits⸗.

zeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 521), der Gewerbeaufsicht allein als der eigentlichen und berufenen Sozialbehörde zugewiesen, der die Ortspolizeibehörden lediglich Amtshilfe zu leisten haben.

Die Sonderstellung der Betriebe und Verwaltungen des Reiches usw. ist geblieben. Hier liegt die . des Arbeitsschutzes nach wie vor der vorgesetzten Dienstbehörde ob. Um jedoch auch in den Betrieben des Reiches, der Länder usw. im Bedarfsfalle den Arbeitsschutz durch die Gewerbeaufsichts⸗ beamten einheitlich durchführen zu können, ist vorgesehen, daß die zuständigen obersten Reichs- und Landesbehörden ihre Befugnisse im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister dem Gewerbeaufsichtsamt übertragen können.

3u§28, Uebergangsvorschriften.

Die in den Uebergangsvorschriften vorgesehenen Aus⸗ nahmemöglichkeiten sind bereits besprochen worden. Es kann deshalb auf die Ausführungen zu § 5, Kinderarbeit vor ,, der Volksschulpflicht, zu 5 8, Berufsschule, zu F 16, Nachtruhe, und zu 11, Behördliche Genehmigung von Arbeitszeitverlängerungen, Bezug genommen werden.

Zu § 30, Einwirkung auf bestehende Gesetze.

Das Gesetz über Kinderarbeit und die Arbeitszeit der Jugendlichen soll dieses Gebiet abschließend regeln. Es wird deshalb die . oder Aenderung einer Reihe anderer gesetzlicher Vorschriften erforderlich, die in das vorliegende Gesetz aufgenommen oder durch das Gesetz berührt sind. Ins⸗

besondere sollen die Vorschriften der Arbeitszeitordnung auf die Beschäftigung von Kindern und von Jugendlichen Über— haupt keine Anwendung mehr finden. Es werden deshalb zahlreiche förmliche Aenderungen der Arbeitszeitordnung erforderlich, die zweckmäßig im Wege einer neuen Bekannt⸗ machung der Arbeitszeitordnung durch den Reichsarbeits—⸗ minister vorgenommen werden. Da aber in einigen Fällen eine Angleichung der Beschäftigung der über achtzehn FJahre alten Gefolgschaftsmitglieder an die Beschäftigung der Jugend⸗ lichen notwendig ist, sind einige sachliche Aenderungen der Arbeitszeitordnung schon im § 36 vorgesehen, insbesondere bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen im Bekleidungs⸗ gewerbe, der Beschäftigung in mehrschichtigen Betrieben und bei der Pausenregelung. Auch einige andere Vorschriften der Arbeitszeitordnung, z. B. die Vorschriften über die andere Verteilung der Arbeitszeit, über die Behördenzuständigkeit und über die Strafen, wurden den Vorschriften dieses Gesetzes angepaßt. In der Gewerbeordnung müssen u. a. die 85 425 Abs. 5, 60 b Abs. 3 und 62 Abs. 3 Über die Beschäftigung von Kindern im Straßenhandel und beim Gewerbebetrieb im Umherziehen gestrichen werden; diese Beschäftigung von Lindern soll künftig in Ausführungsanweisungen gemäß 85 Abs. 2 und 5 27 des Gesetzes geregelt werden. Dabei wird keinesfalls hinter dem durch die genannten Vorschriften der Gewerbeordnung schon heute gewährten Schutze zurück⸗ geblieben werden.

Die im Heimarbeitgesetz 8 13 Abf. 2 vorgesehenen Ein⸗ schränkungen der Beschäftigung von Kindern können ebenfalls in den Ausführungsanweisungen gemäß 55 Abs. 2 und 5 27 des vorliegenden Gesetzes geregelt werden, so daß die an⸗ gegebene Vorschrift im Heimarbeitgesetz überflüssig wird. Auch das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kon⸗ ditoreien mußte den Vorschriften des Gesetzes angepaßt werden.

(Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.)

Bekanntmachung.

Im Auftrage des Geheimen Staatspolizeiamtes in Berlin habe ich heute auf Grund des 51 der VO. des Herrn Reichs⸗ präsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. 1. 1933 RGBl. 1 S. 83 die Zeitschrift

„Die Bibel in der Erziehung Zeit⸗ schrift für biblisch⸗christliche Grund⸗ legung in der Erziehung“, Verlag Frau Frieda Cramer in Wuppertal, verboten.

Düsseldorf, den 29. April 1938.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Düsseldorf. 8 meh er.

Bekanntmachung.

Die am 2. Mai 1938 ausgegebene Nummer 7 des Reichs⸗ gesetzblatts Teil J enthält:

Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugend⸗ lichen (Jugendschutzgesetz ). Vom 30. April 1938.

Arbeitszeitordnung. Vom 30. April 1938.

Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis 9,39 RM. Postversendungs⸗ gebühren; G, 04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 9g6200.

Berlin NW 40, den 3. Mai 1938.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Bekanntmachung.

Die am 2. Mai 1938 ausgegebene Nummer 7I des Reichs⸗ gesetzblatts Teil J enthält:

Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Uniform der Forstbeamten. Vom 12. April 1938.

Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung von öffentlich⸗ rechtlichen Bediensteten im Lande Oesterreich. Vom 30. April 1938.

Gesetz über eine Ergänzung der Beamten⸗-Siedlungsverord⸗ nung. Vom 30. April 1938. ;

Verordnung über das Gesetzgebungsrecht im Lande Oester⸗ reich. Vom 30. April 1938.

Verordnung über den gewerblichen Rechtsschutz im Lande Oesterreich. Vom 28. April 1938.

Erste Durchführungsverordnung zum Erlaß des Führers und Reichskanzlers zur Ueberleitung der Oesterreichischen Post⸗ und = Telegraphenverwaltung auf das Deutsche Reich (Deutsche Reichs⸗ post). Vom 30. April 1938.

Verordnung über den marktmäßigen Absatz von Holz vor und nach dem Einschlag. Vom 30. April 1938.

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit. Vom 1. Mai 1938.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0, 4 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto Berlin 962 00.

Berlin NW 40, den 3. Mai 1938. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Betanntmachung.

Die am 2. Mai 1938 ausgegebene Nummer 18 des Reichs⸗ gesetzblatts Teil II enthält:

Gesetz über die fünfte Anderung der Reichshaushaltsordnung. Vom 30. April 1938. . ;

Verordnung über die vorläufige Anwendung einer zweiten Vereinbarung zum ben ch deen, gschen Abkommen über den Warenverkehr. Vom 28. April 1938. .

Bekanntmachung zum Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwündeten und Kranken der Heere im Felde und zum Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen Rati— fikation durch die Tschechoflowakei und Bulgarien). Vom 25. April 1938. .

Umfang: „5 Bogen. Verkaufspreis: 9.15 RM. Postversen dungsgebühren;: 693 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 962 00.

Berlin NW 40, den 3. Mai 1938. Reichs verlagsamt. Dr. Hu brich.