1938 / 103 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 May 1938 18:00:01 GMT) scan diff

zteichs, und Staatsanzeiger Nr. 103 vom 5. Mai 1938. S. 2.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 103 vom 5. Mai 1938. S. 3.

; .

1 4 * K h

ie

*

Eintragungen in Feld 1 -= 4 nur durch das Arbeitsamt

Eintragungen der Anternehmer und des Arbeits amts

Geburtstag

Arbeitsbuch

(Gesetz vom 26. Februar 1935, RG Vi. 1 S. 31)

Geburtsort

2 1 12 C

*

Staats⸗ angehörigkeit

(Vor- und Zuname, bei Frauen auch Geburtsname)

Familienstand

a led, verh., gesch., verw.

b Geburtsjahre der minder jährigen Kinder

Wehrnummer:

24 2

3 Fi f f5m̃ᷓ

igenhändige unterschrift der Inhavers)

Wohn ert und Wohnung

Fortsetzung nächste Seite

Hier nur amtliche Eintragungen

Vom

Arbeitsdienst his

Entlassen als

(Die nsisiempel u. Anterschrif)

Wehrdienst Vom bis

Entlassen als

Die nsisiempel u. Unte chi

Sonstiges

Hier Eintragungen nur durch das Arbeitsamt

Berufs aus bildung

Wohnort und Wohnung Fortsetzung

Glier Eintragungen nur durch das Arbeitsamt

Bisherige Beschäftigungsarten von längerer

dauer

R . dis

als

Lehrbetrieb (Art)

Ort

Fachschul · bildung

Sonstige Fachausbildung

Landwirtschaftl. Kenntnisse

Besondere Fer⸗ . (3. B. ährerschein für

aftfahrzeuge, für Flugzeuge)

vom

bis

Hier Eintragungen nur durch das Arbeitsamt

j Emtra gungen ver Anternehmer

Nummernfolge (links) beachten

em e er eee e. . . 8 6

Verufs gruyye Berufs art

K

Aus ge stellt am: . ö 6 (Stempel des Arbeits amis)

; 3 ; * ; Dien siste gel :

.

2 8

Art des Betriebes Tag des oder der Beginns der Betriebs abteilung Beschäftigung

1 Name und Sitz des Betriebes (AUnternebmers) ( SGirmenstemyel)

Art der Beschastigung Tag der (mõ glichst Beendigung der genan angeben) Veschäftigung

Anterschrift des nternehmers

6.

k

s, 8, 10 usw. bis 28

30, 31, 32

(Bum Abdruck der Anmerkungen für Arbeitsbuchinhaher und Unter nehmer“ bestimmt.)

33 bis 38

Bekanntmachung.

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungs⸗ mittel werden im Nachgang zu der Bekanntmachung vom 2. Mai 1938 (Reichsanzeiger Nr. 100 vom 2. Mai 1938, Reichssteuerblatt S. 8) für die Umsätze im April 1938 wie folgt festgesetzt:

.

Lfd. Nr.

Einheit RM

100 Dollar 76, 69 100 Rupien 93, 37 Britisch⸗Straits⸗

Settlements 100 Dollar 144,36 Chile 100 Pesos 9, 95 China 100 Juan 67,52 Mexiko 100 Pesos b8, 51

Peru 100 Soles Südafrikanische Union Pfund 12.34 Union der. Soziglisti⸗

schen Som sefreh en 100 Sowjetrubel 46, 99

Berlin, den 5. Mai 1938. 9 Der Reichsminister der Finanzen. J. A. Trapp.

Staat

Britisch⸗Hongkong Britisch⸗Indien

eo O0 3 . , , ee do =

. Anordnung Z 6 der Uberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwoll (Preisspannen für Aufbereitung und Weiterverkauf von zell⸗ wollenen Spinnstoffen).

Vom 2. Mai 1938.

Auf Grund des 8 20 des Spinnstoffgesetzes vom 6. De⸗ ember 1935 (RGGBl. 1 S. 1411) wird mit Zustimmung des teichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

—ͤ . 1) Beim Verkauf zellwollener Spinnstoffe dürfen die in

der Vereinbarung . .

der ö 53 und Kunstseideabfälle,

der Fachuntergruppe Tohnkämmerei, der Fachuntergruppe Kammgarnspinnerei, der ö Streichgarnspinnerei und der Fachgruppe Tuch⸗ und Kleiderstoffindustrie vom 25. Februar 1938 (lt. Anlage ) festgesetzten y, k für zellwollene Spinnstoffe nicht überschritten werden. 99 Sofern zellwollene Spinnstoffe aufbereitet werden z. B. durch Kämmen, . Bleichen und ähnliche Auf⸗ ereitungsarten), dürfen höhere Kostensätze als die im

Tarif für Lohnverarbeitung von Zell⸗ wolle, Zellwollabgängen und Kunst⸗ seidenabgängen

der Firmen Bremer Woll⸗Kämmerei, Blumenthal (Unterweser), Leipziger Wollkämmerei, Leipzig, Mylauer Wollkämmerei Georgi Kg Co. G. m. b. H., ,

Wilhelmsburger Wollkämmerei A. G., Harburg⸗Wil⸗ helmsburg, ; Woll⸗Wäscherei und Kämmerei, Döhren b. Hannover,

(lt. Anlage Nr. 2) nicht berechnet werden.

(3) Für das Vorbereiten von . . auf der Gaxnet⸗Maschine (im Tarif für Lohnverarbeitung nicht . darf höchstens ein Preis von RM 0,10 je kg berech⸗ net werden. ;

(4 Niedrigere als die in den Absätzen 1— genannten Spannen, Kostensätze usp. dürfen genommen werden.

82

Die nberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zell-

wolle kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Verein barungen in besonderen Fällen auf Antrag zulassen.

. . .

Bei Zuwiderhandlungen finden die Strafvorschriften des 67 des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (RGBl. 1 1411) in Verbindung mit der Ersten Anordnung über die

od. 17

Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Reichs⸗ kommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 291) An⸗ wendung.

85 4 .

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗

lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. .

Berlin, den 2. Mai 1938.

Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. J. V.: Schwegler.

Anlage Nr. 1

zur Anordnung 2 6 der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunst⸗ seide und Zellwolle.

Vereinbarung über höchstzulässige Preisspannen für zellwollene Spinnftoffe.

L. Preisspannen für Herstellung und Weiterverkauf von Kammzügen aus Marken⸗zellwolle von Werken, die keine Kammzugpreise festsetzen:

Der Zugmacher darf bei Herstellung von Kammzug aus Marken⸗ Zellwolle auf den Preis, den er an die gellwollwerke fur die bezogene Flocke bezahlt hat, unter Berücksichtigung des Tarifes der Ueber⸗ einkunft der Deutschen Lohnkämmereien vom 1. Juli 1937 und der amtlich festgesetzten Kämmlingspreise (ab Anfallstelle) folgende Auf⸗ schläge berechnen:

Festgesetzte

Zugmacher⸗ amtliche spannen: Kämmlings⸗ preise: RM RM „Vistra WMW“ Zellwolle der J. G.. Farbenindustrie A.⸗G.

. „Zehlawo“ Zellwolle der Spinn⸗ stoff⸗Fabrik Zehlendorf... „Flor“ Zellwolle der Vereinigten Glanzstoff⸗Fabriken A.-G., Wup⸗ ,,,

un

Spinnfaser A.., Kassel⸗Betten⸗ hausen 5 „Vistra XT“ Zellwolle der J. G. Farbenindustrie A. G....

. „Cuprama⸗Zellwolle! rohweiß, der J. G. Farbenindustrie A.⸗. 0, 78 1,25

„Cuprama⸗Zellwolle“ düsen farbig, . der J. G. Farbenindustrie A.⸗G. 0, 80 1,ů25 „Lanusa⸗gZellwolle“ der J. G. Far⸗ n nen , 6 2 0, 93 1,25

„Rhodia⸗Zellwolle“ der Deutschen ; Acetat⸗Kunstseiden A.⸗G. ,, Rhodia⸗ ö seta“, Freiburg 9

und 0,96 1,42

„Drawinella⸗gellwolle“ der Fa. Dr. Alexander Wacker, Munchen.

o, 18 1

Die mit den obigen Zuschlägen ermittelten Kammzugpreise verstehen sich je Kilogramm Kondltioniergewicht, Verpackung frei,

Zahlung innerhalb 30 Tagen vom Rechnungsdatum ab, ohne Skonto. Für Bumpsverpackung darf kein uf ng verlangt werden. Etwaige Aufschläge für kleine Partien seitens der Kämmereien sind vom Kamm⸗

zugmacher zu tragen und können nicht weiterberechnet werden.

Etwaige Umsatzsteuer, desgleichen etwaige Frachten können be⸗

sonders zugeschlagen werden.

m. Preisspannen für Herstellung und Weiterverkauf

von Kammzügen aus Marten⸗Jellwolle mit vorgeschrie⸗

benen Kammzugpreisen der Zellwollwerke: Bei Herstellung von Kammzügen aus Marken wie „Schwarza“

der Thüringischen Zellwolle A.-G., Schwarza, „Aceta“ der Acetat

GmbH., Berlin⸗Lichtenberg, und anderen Zellwoll⸗Erzeugern, die

Preise . Kammzüge aus ihren Zellwollen festsetzen, müssen die von

diesen Werken vorgeschriebenen Kammzugpreise eingehalten werden.

III. Preisspannuen für Herstellung und Weiterverkauf von Kammzügen aus allen unter Iund I nicht genannten inländischen Markenzellwollen:

Bei Herstellung von Kammzügen aus allen im vorste henden

nicht besonders aufgeführten inländischen Markenzellwollen, z. B.

Cuprama⸗Zellwolle in der Flocke gefärbt, Zehlawo im Strang ge⸗

färbt usw., darf der Zugmacher auf den Preis der Flocke besonders hinzuschlagen:

Die nachweislich entstehenden Selbstkosten für die Bearbeitung und Veredelung der Zellwolle (Kammlohn und sonstige Veredelungs⸗ löhne) und Verarbeitungsverlust. Von diesem Preis ist abzusetzen der Erlös für verkaufte oder der Gegenwert für verarbeitete Abgänge (Kämmlinge usw.) in Höhe der amtlich festgesetzten Preise. Auf den so gefundenen Selbstkostenpreis darf der Zugmacher dann einen Aufschlag von 790 erheben, der sich wie folgt zusammensetzt:

Vertreterprovision. . Selbsthaftung ... . Zins en . ö . Allgemeine Unkosten . ö .

Der Kammzugpreis versteht sich je Kilogramm Konditionier⸗ gewicht, Verpackung frei, Zahlung innerhalb 350 Tagen vom Rech⸗ nungstage ab, ohne Skonto. Für Bumps⸗Verpackung darf kein Auf⸗ schlag verlangt werden. Etwaige Aufschläge für kleine Partien seitens der Kämmereien sind vom Kammzugmacher zu tragen und können nicht weiterberechnet werden.

Etwaige Umsatzsteuer, desgleichen etwaige Frachten können be⸗ sonders zugeschlagen werden.

IV. Preisspannen für Herstellung und Weiterverkauf von Lunte und Krempelband aus Martenzellwolle inländischer Herkunft.

Bei Herstellung von Lunte oder Kremvelband darf der Händler auf den Preis der Flocke besonders hinzuschlagen:

Die nachweislich entstehenden Selbstkosten für die Bearbeitung oder Veredelung der Zellwolle (nachweislicher Lohnsatz der Kämmerei). Von diesem Preis ist abzusetzen der Erlös für verkaufte oder der Gegenwert für verarbeitete Abgänge in Höhe der amtlich festgesetzten Preise. Auf den so gefundenen Selbstkostenpreis darf ein Juschlag von 790 gerechnet werden, der sich wie folgt zusammensetzt:

BVertreterprovision.

Selbsthaftung.. .Zinsen ö. Allgemeine Unkosten . d /

Der Preis der Lunte bzw. des Krempelbandes versteht sich je Kilogramm Konditioniergewicht, Verpackung frei, Zahlung inner— halb 30 Tagen vom Rechnungstage ab, ohne Skonto. Für Bumps⸗ verpackung darf kein Aufschlag genommen werden.

Etwaige Umsatzsteuer und etwaige Frachten können besonders zugeschlagen werden.

V. Preisspannen für den Handel mit ausländischen Zellwollen.

a) ohne vorherige Bearbeitung, b) nach Herstellung von Kammzug, und Lunte daraus.

Zu a gilt entweder die Verordnung über den Verkehr mit qusländischen Waren vom 15. Juli 1937 (RGBl. 1 S. 881),

oder der von der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle mit der Genehmigung des Einkaufes der ausländischen Zellwolle im Einzelfalle festgesetzte Weiterverkaufspreis.

Zu b gelten die Preisspannen nach MN oder LV dieses Ueber⸗ einkommens.

VI. Berkauf von Zellwollabgängen, Schnittkunstseide und sonstigen zellwollenen Spinnstoffen:

a) Weiterverkauf an die Industrie in unbearbeitete m Züstande (hierzu zählen auch die bei der Bearbeitung entstehenden Abgänge (Kämmlinge usw.):

Auf den tatsächlichen Einkaufspreis von Zellwollabgängen und Schnittkunstseide in unbearbeitetem Zustande soweit hierfür Preise amtlich festgesetzt sind, auf diese dürfen nur folgende Preisspannen zugeschlagen werden:

tatsächlicher Einkaufspreis

(amtlich festgesetzter Preis) zulässige Preisspanne

je kg je kg

bis RM 0,45 RM o, os

über RM 0,45 bis RM 0,95 RM 0,08

über RM 0,95 bis RM 1,45 RM o, lz

über RM 1,45 RM o,l5 Außer dem so ermittelten Weiterverkaufspreis dürfen folgende Nebenkosten gesondert in Rechnung gestellt werden: Ausgleichssteuer, . Fracht und Spedition, Verpackung, soweit diese Neben⸗ besondere Auflagen oder Abgaben kosten über den tat⸗ der Ueberwachungsstelle, sächlichen Einkaufs⸗ Frankolie ferung bis zum Bestim⸗ ͤ preis hinaus tat⸗ mungsort, sächlich entstanden Umsatzsteuer, sind. Zinsen (699 jährlich), wenn das Ziel über 30 Tage hinausgeht, Vertreterprovision (bis zu 199), Der so ermittelte Preis versteht sich je kg Nettogewicht ab deut⸗

Krempelband

8 , O O ge Re r

schem Lagerort, Zahlung netto Kasse innerhalb 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Rechnungsausstellung an.

b) Weiterverkauf an die Industrie in bearbeitetem Zu— stande (droussiert, gebleicht, gekämmt usw.):

Auf den tatsächlichen Einkaufspreis von Zellwollabgängen und

Schnittkunstseide in unbearbeitetem Zustande soweit hierfür Preise

amtlich festgesetzt sind, auf diese dürfen nur folgende Preisspannen

zugeschlagen werden:

tatsächlicher Einkaufspreis

(amtlich festgesetzter Preis ; zulässige Preisspanne bis RM 045. RM 0, oK

über RM 0,45 bis RM 0, 5 RM Co, os

über RM 0, 95 bis RM 1,45 RM 0, 12

über RM 1,45 . RM 0, 5

Zu diesen Preisspannen in Reichsmark je kg dürfen die durch das Veredeln der Ware nachweislich entstehenden zusätzlichen Kosten, wie Bleichlohn, Droussier⸗ und Kammlohn, Verarbeitungsverlust, Minder⸗

erlös für Abfall und sonstige tatsächlich entstehende Auslagen beim

Veredeln, hinzugerechnet werden. Für etwaige Nebenkosten gilt die Vorschrift unter Va. ö

Beim Verkauf auf Lieferung gelten vorstehende Ausführungen bezüglich der zusätzlichen Kosten und der Nebenkosten entsprechend. Bei der Errechnung des Verarbeitungsverlustes ist von folgenden Durchschnittssätzen auszugehen:

1. Beim Verkämmen von rohweißer Ware. a) ohne vorheriges Droussieren oder Garnettieren ein Durchschnittsrendement von 9799 eine Durchschnittsromäne von 109 b) falls das Material vorher bereits droussiert ist ein Durchschnittsrendement von 9279 eine Durchschnittsromäne von 1473 o) falls das Material vorher garnettiert worden ist ein Durchschnittsrendement von.. 910, eine Durchschnittsromäne von X.,