54a. J 4
vteichs. und Staatsanzeiger Nr. 118 vom 23. Mai 1938. S. 2.
usw.)“: Abfalleder aller Art, noch als Leder ver⸗ nne, b) in der Ausfuhrnumrner S69 A4 (Bronze usw.)“ hinter dem Worte „Bronze“ das Wort „„Rotguß“.
Artikel III Diese Verordnung ktitt am 30. Mai 1938 in Kraft. Berlin, den 21. Mai 1938. Der Rzichswirtschaftsminister. J. V.: Brinkmann. Anordnung . des Peichswirtschaftsministeriums betreffend die Fachgruppe Rohproduktengewerbe ; vom 18. Mai 1938.
Auf Grund der 8§ 8 und 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 — Reichsgesetz bl. 1 S. 1194 — ordne ich an:
1. Die duich meine Anordnung vom 17. September 1934 weröff entlicht im Deutschen Reichsanzeiger und . Staatsanzeiger Nr. 218 vom 18. Sep⸗ tember 1934 gebildete Fachgruppe Rohprodukten⸗ gewerbe wird mit der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel zusammengelegt.
Meine unter Ziffer J genannte Anordnung vom
17. September 1934 wird aufgehoben. Unternehmer end Unternehmungen im Sinne der Ziffer 2 der An⸗ vrdnung vom IJ. September 1934 sind gemäß Ziffer 2 meiner Anordnung über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel vom 18. September 1934 weröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 219 vom 19. September 1934) Mitglieder dieser Wirtschaftsgruppe. . Berlin, den 18. Mai 1938.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.:: Brinckmann.
Verlautbarung
über die Geltung von Anordnungen und Bekanntmachungen der Ueberwachungsstellen im Lande Oesterreich.
Zur Behebung von Zweifeln und Unklarheiten darüber,
ob die von den Ueberwachungsstellen auf Grund der Verord⸗
nung über den Warenverkehr vom 4. 9. 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. öSl16) in der Fassung der Verordnung vom 28. 5. 1937 Reichsgesetzbl. 1 S. 7617 zur Regelung der innerdeutschen Be⸗ wirtschaftung erlassenen Anordnungen und Bekanntmachungen auch im Lande Oesterreich gelten, wird folgendes mitgeteilt:
Die Anordnungen und Bekanntmachungen, die die Ueber⸗ wachungsstellen bisher erlassen haben, gelten einstweilen im Lande Sesterreich — vorbehaltlich einer künftigen Regelung — nicht. z Anordnungen und Bekanntmachungen, die die Ueber—⸗ wachungsstellen künftig erlassen, gelten im Lande Desterreich — vorbehaltlich einer späteren Regelung — nur inspoweit, als dies in der Anordnung oder Bekanntmachung selbst oder in einer besonderen Anorbnung oder Bekanntmachung ausge⸗ sprochen ist. . ;
Die Aufgaben und ö der Verbindungsstelle der Ueberwachungsstellen in Wien bleiben unberührt.
Berlin, den 20. Mai 1938.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.:: Brinkmann.
Betanntm achung
ö. des Präfibenten der Vayerischen Versicherungskammer über die Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchefter.
1. Die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
ist im Auftrag des Reilchsministers für Volksaufklärung und Propaganda — im Benehmen mit den übrige n beteiligten Reichsministern — durch den Bayerischen Staatsminister des Innern (Entschließung vom 30. April 1938 Mr. 4639 b 5 mit Wirkung vom 14. Mai 1938 ab als Körperschaft des öffent⸗ lichen Rechts errichtet worden. Zur Erlassung der Satzung hat der Bayerische Staatsminister des Innern den Präsi⸗ denten der Bayerischen Versicherungskammer ermächtigt. Auf Grund dieser Ermächtigung habe ich die Satzung er⸗ lassen, die im folgenden veröffentlicht wird,
2. Der vom Reichsarbeitsminister bestellte Sondertreu⸗ händer der Arbeit hat am 30. März 1933 eine Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester erlassen; sie ist im Reichs⸗ arbeitsblatt 1933 Nr. 14 Teil VI Seite 597 (unter gleich⸗
zeitigem Abdruck der Satzung der Persorgungsanstalt der
deutschen Kulturorchester als Anhang veröffentlicht worden. Die Tarifordnung tritt nach ihrem 8/29 am 1. Mai 1938 in , .
3. Die Tarifordnung bestimmt in § 20, daß der Dienst⸗ berechtigte, also der Träger des Kalturorchesters, verpflichtet ist, die Musiker nach den Bestimmungen der Satzung der Ver⸗ sorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester zu versichern.
Damit ist mit Wirkung vom, 1. Mai 1938 ab die Pflicht⸗ versicherung der Musiker der deutschen Kulturorchester im Deutschen Reich — zunächst mit Ausnahme des Landes Oesterreich — bei der von der Bayer. Versicherungskammer verwalteten Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester eingeführt. Die Orchesterträger werden demnächst durch ein Rundschreiben der Anstaltsverwaltung mit den erforderlichen Weisungen zur Durchführung der Pflichtversicherung ver⸗ sehen werden.
München, den 30. April 1938. Dr. Kollmann.
Satzung der Ber sorgungsanstalt der deutschen Kulturorchefter vom 30. April 1938.
Auf Grund der mir erteilten Ermächtigung erlasse ich folgende Satzung:
Inhaltsverzeichnis:
Abschnitt 1 Aufbau der Anstalt (35 1 bis 10) Rechtsform. Sitz und Zweck der Anstalt. Anstaltsverwaltung. ertretung. Geschäfts⸗ und Beitragsjahr.
Au fsicht.
,
Verwaltungsrat.
Arbeitsausschuß.
Befugnisse des Verwaltungsrats.
Be fugnisse des Arbeitsausschusses.
⸗ Geschäftsgang des Verwaltungsrats.
3 10: Geschäftsganß des Arbeitsausschusses.
Abschnitt II Anstaltsmitglieder und Versicherte. Versicherungs⸗ verhältuüis. Beiträge (55 11 bis 25)
O0 NG,, ro =
Unterabschnitt 1 Begriff der Anstaltsmitglieder und Ver⸗
siche rten. . (6 11) Unterabschnitt 2 Anstaltsmitglieder. f 5 12: Pflichtmitglieder. J z 13: Freiwillige Mitglieder. ⸗ 514: Beginn und Ende der Mitgliedschaft. I 15: Vertragsmäßige Sicherung der Versorgung. Unterabschnitt 3 5 16: Pflichtversicherte. ö 4 Freiwillig Versicherte. 19: Ende des Versicherungsverhältnisses. Abmeldung. Weiterversicherung. ; ,,,, des Versicherten. Unterabschnitt 4 Beitrag. : Beitrag und Einzahlung. 3: Nachentrichtung von Beiträgen. ö von Beiträgen. . 5: Wiederaufleben des Versicherungsverhältnisses.
ersicherte und Versicherungsverhäktnis.
eginn des Versicherungsverhältnisses. Anmeldung.
Abschnitt II1 Versorgung (65 26 bis 35) 26: Voraussetzungen der Versorgung. 5 27: Umfang der Versorgung. s 28: Abtretungsverbot. 5 29: Ruhegeld. Voraussetzungen. 8 36: Höhe des Ruhegeldes. Ruhen des Ruhegeldes. 31: Zufammentreffen des Ruhegeldes mit anderen öffent: lichen Bezügen. . Sterbegeld. :Witwengeld. :Waisengeld. ö J usammentreffen mehrerer Hinterbliebenenbezüge. 36: Versorgungsverfahren. Antrag. 37: Auszahlung der Versorgungsbezüge. Heilverfahren. .
Wartezeit.
MMM λά·—ᷣ άυί1Zsaͥs- D C 0 2 2 92 O — — 1 L 0 D
Abschnitt IV Verfahren bei Streitigkeiten 68 39 und 40)
35 39: Schie ds gericht D, rtl S 40: Schiedsgexichtliches Verfahren Abschnitt V Schluß⸗ und Uebergangsbestinm mungen (55 41 bis 49) z 41: Aufbringung und Verwendung der Mittel. 2: Rechnungslegung. ͤ 3: Härteausgleich. Verfahren. Anordnungsrecht. Verjährung der Ln e er lgleistungen. : Auflösung der Anstalt. Vollzugsvorschriften. Inkrafttreten der Satzung. : NUebergangsbestimmung.
Abschnitt I
Aufbau der Anstalt.
G§ 1 bis 10) ; §1 Rechtsform. Sitz und Zweck der Anstalt.
(1) Die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Anstalt) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München.
(2) Die Anstalt hat den Zweck, den bei deutschen Kultur⸗ orchestern tätigen Musikern nach Maßgabe dieser Satzung und der Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester vom 30. März 1938 (im folgenden Tarifordnung ern ; im Wege der Versicherung eine Alters- und Hinterbliebenenver⸗ sicherung zu gewähren. 82
Anstaltsverwaltung. Vertretung. Geschäfts⸗ und Beitrags jahr.
(1) Die Anstalt wird unter Mitwirkung des Verwal⸗ tungsrats (6 5) von der Bayerischen e e ern gg nr. verwaltet (Anstaltsverwaltung)]).
(2) Die Versicherungskammer vertritt die Anstalt gericht⸗ lich und außergerichtlich. V
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und
endigt am 31. August. Das Beitragsjahr ist gleich dem Ge⸗
schäftsjahr. .
. Aussicht.
(1) Die Aufsicht über die Anstalt wird vom Reichs⸗ minister für Volksaufklärung und Propaganda im Einver⸗ nehmen mit dem , und dem Reichs⸗ minister des Innern und in ihrem Auftrag durch den Baye⸗ rischen Staatsminister des Innern geführt.
(2) Der Genehmigung der druf tsbehörde bleiben ins⸗ besondere vorbehalten:
a) die Satzungsänderungen (wergl. 5 4 Abs. 2); b) die Richtlinien für die Anlegung des Anstalts⸗ vermögens. 3
(3) Falls die nach 5 41 Abs. 4 erforderlichen Maß⸗ nahmen zum Ausgleich eines versicherungsmathematischen Fehlbetrags nicht u werden, kann diese die Aufsichts⸗
ehörde anordnen und durchführen. . t
84 Setzung. (1) Die Angelegenheiten der Anstalt werden durch die Satzung geregelt. . .
(2) Der Präsident der Versicherungskammer kann die Satzung nach Anhören des Verwaltungsrats mit. Genehmi⸗ gung der im 5 3 genannten Minister ändern. Mit, Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse können die S5 22, 24, 25 bis 35 geändert werden; unberührt bleiben jedoch be⸗ reits festgesetzte Versorgungsbezüge. ö
(3) Die Satzung und ihre Aenderungen sind im Deut⸗ schen Reichsanzeiger zu veröffentlichen; die Aenderungen treten mit dem Tage des Erscheinens des Reichsanzeigers in Kraft, soweit nicht für das Inkrafttreten ein anderer Zeit— punkt bestimmt wird. 86
Verwaltungsrat. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern; für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestimmt. E) Es berufen: a) je ein Mitglied und je einen Stellvertreter der Reichsarbeitsminister, der Reichsminister der Finanzen, b) für die Länder . je ein Mitglied und je einen Stellvertreter der Reichsminister für Volksaufklärung und Propa⸗ ganda, der Preußische Ministerpräsident, c) zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter der Präsident der Reichskulturkammer; d) zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter der Deut⸗ sche Gemeindetag; . e) vier Mitglieder und ihre Stellvertreter der Präsi⸗ dent der Reichsmusikkammer.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder und ihrer Stellver⸗ treter beträgt fünf Jahre. Wenn die berufende Stelle ein Mitglied oder einen Stellvertreter vorzeitig abberuft oder wenn ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus sonstigen Gründen dauernd ausscheiden, tritt für die restige Zeit der Amtsdauer der Stellvertreter ein. Die berufende Stelle kann ein neues Mitglied oder einen neuen Stellvertreter berusen.
§6
Arbeitsausschuß. . Der Arbeitsausschuß besteht aus vier Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte und für seine Amtsdauer bestimmt G 5 Abs. 3). 6 treten als weitere Mitglieder ein Beauftragter des Präsi⸗ denten der Reichsmusikkammer und der Sonderbeauftragte für soziale agen und Altersversorgung in der Reichskultur⸗ kammer. Der Präsident der Reichsmusikkammer bestimmt auch einen Stellvertreter seines Beauftragten; der Sonder⸗
beauftragte kann für sich einen Stellvertreter entsenden.
§ 7 Befugnisse des Verwaltungsrats. (I) Der Verwaltungsrat ist zu hören: a) bei Aenderungen der Satzung G 4 Abs. 2); b) bei Aufstellung von Richtlinien für die Anlegung des Anstaltsvermögens; . c) zur versicherungstechnischen Bilanz; ; d) bei Maßnahmen zum Ausgleich eines etwaigen versicherungsmathematischen Fehlbetrags; . e) bei Aufstelkung von Grundsätzen über die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder ͤ des Verwaltungsrats und des Arbeitsausschusses. (E) Außerdem hat der Verwaltungsrat die Befugnis: a) der Einsichtnahme in die Geschäftsführung, wozu er beauftragte Mitglieder abordnen kann; b) der Prüfung der Jahresrechnung; c) die Beisitzer des Schiedsgerichts und deren Stell⸗ vertreter vorzuschlagen 6 39 Abs. 3.
88 Befugnisse des Arbeitsausschusses. () Der Arbeitsausschuß ist zu hören: a) vorberatend in allen Angelegenheiten, in denen der Verwaltungsrat zuständig ist G 7) ö b) bei Zulassung freiwilliger Mitglieder G 18 Abs. 1);
c) bei Zulassung freiwillig Bersicherter G 17 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 2);
d) bei Gewährung freiwilliger Leistungen Gs 38, 43)
e) bei Erlassung von Vollzugsvorschriften (6 47.
(E) Die Anstaltsverwaltung kann den Arbeitsausschuß zu gutachtlichen Aeußerungen auch in anderen Fällen veran— lassen. . .
39
Geschäftsgang des Verwaltungsrats.
(1) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens einmal einzuberufen, außerdem dann, wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt oder wenn es der Präsident der Reichsmusikkammer oder mindestens vier Verwaltungsratsmitglieder unter An⸗ gabe der Gründe beantragen.
(2) Der Präsident der Versicherungskammer lädt unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Verwaltungsratsmit⸗ glieder zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz. Die Auf⸗ sichts behörde (6 3) sowie der Präsident der Reichs musik⸗ kammer sind von der Sitzung unter Bekanntgabe der Tages⸗ ordnung zu verständigen. .
(3) Die Einladungen zur Verwaltungsratssitzung sollen möglichst zehn Tage vorher erfolgen. Bei Verwaltungsrats⸗ sitzungen müssen mindestens sieben Mitglieder oder Stellver— treter anwesend sein. Ist ein Mitglied verhindert, so ist unverzüglich sein Stellvertreter einzuladen. .
( Die Verwaltungsratsmitglieder erhalten Ersatz der Reisekosten in der zweiten Wagenklasse sowie ein Tagegeld und ein Uebernachtungsgeld oder an n . Stelle den Ersatz der Kosten der Schlafwagenkarte (Aufwandsentschädigung). Die Anstaltsverwaltung emen nach Anhören des Verwal⸗ tungsrats die Grundsaͤtze über die Höhe der Aufwandsent⸗ schäbigung. Die Stellvertreter haben nur dann . auf diese Vergütungen, wenn sie besonders eingeladen sind.
510 Geschäftsgang des Arbeitsausschusses.
(1) Der Arbeitsausschuß ist jeweils bei Bedarf von der Anstaltsverwaltung einzuberufen.
mindestens drei Mitglieder, darunter der Beauftragte des
. 5 ö . ö z) . —— . - 2 J man 5 * ö. . I
Bei Sitzungen müssen
Reichs und Staatsanzetger Nr 118 vom 23 Mat 1938. S. 3.
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Präsidenten der Reichsmusikkammer und der Sonderbeauf⸗
tragte für soziale Fragen und Altersversorgung in der
Reichskulturkammer oder deren Stellvertreter, anwesend sein.
(2) Der Präsident der Versicherungskammer oder sein Beauftragter führt den Vorsitz.
(683) In. geeigneten Fällen kann die Anstaltsverwaltung statt der Einberufung des Arbeitsausschusses diesen schrift⸗ lich hören. Auf Verlangen von mindestens zwei Ausschuß— rern ist jedoch eine mündliche Beratung herbeizu⸗ ühren.
(4) Die Mitglieder des Arbeitsausschusses erhalten Auf⸗ eg er f, dien wie die Mitglieder des Verwaltungsrats
Abschnitt Il
Anstaltsmitglieder und Versicherte. Ver sicherungs verhältnis. Beiträge.
GS 11 bis 25) Unterabschnitt 1
Begriff der AnstaltsUmitglieder und Versicherten.
5 11
(1) Mitglieder der Anstalt sind die . der deutschen Kultuxorchester und der ihnen nach der Satzung gleichgestellten zur Mitgliedschaft zugelassenen Orchester (Orchesterunternehmer) und sonstigen Rechtsträger (8 13 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2). Versicherte sind die bei Mit⸗ gliedern tätigen Musiker und die ihnen nach dieser Satzung Gleichgestellten.
2) Die Mitglieder sind Pflichtmitglieder oder freiwillige Mitglieder, die Versicherten Pflichtversicherte oder freiwillig Versicherte. .
G) Pflichtmitglied ist jeder Rechtsträger (Unternehmer) eines Kulturorchesters im Deutschen Reich, der unter die Tarifordnung G I) fällt.
(4) Freiwilliges Mitglied ist ein nach 5 13 zugelassenes
Mitglied.
(((65) Pflichtversichert ist jeder bei einem Pflichtmitglied (Abs. 3) im Anstellungsverhältnis beschäftigte Musiker, soweit er nicht nach der Tarifordnung und dieser Satzung von der Versicherungspflicht befreit ist (Pflichtversicherter).
(6) Freiwillig versichert ist der nach 5 17 Versicherte (freiwillig Versicherter). (I) Jeder Versicherte erhält über seine Zugehörigkeit, An⸗ meldung und Beitragsleistung zur Anstalt eine Versiche⸗ rungskarte. Das Nähere über die Versicherungskarte, ins⸗ besondere über Ausstellung, Umtausch, Ersatz und Aufrech⸗
nung wird durch die Vollzugsvorschriften geregelt.
(8) Als Anstellungs⸗ oder Beschäftigungsverhältnis gilt auch ein nach 1 Abs. ? der Tarifordnung begründetes Rechtsverhältnis. Unterabschnitt 2 Anstaltsmitglieder.
.
Pflichtmitglieder.
Die Pflichtmitglieder G 11 Abs. 3) haben sich nach dem
Inkrafttreten dieser Satzung unverzüglich bei der Anstalts⸗ verwaltung anzumelden. 813
Freiwillige Mitglieder.
(() Als freiwillige Mitglieder können von der Anstalts⸗ verwaltung nach Anhören des Arbeitsausschusses und des Präsidenten der Reichsmusikkammer auf Grund einer beson⸗ deren Vereinbarung zugelassen werden: a) Orchesterträger, die nicht Pflichtmitglieder sind, b) Rechtsträger (Unternehmer) von Schulen, die sich die Ausbildung von Musikern für Kulturorchester zur alleinigen oder vorwiegenden Aufgabe setzen, ö die bei diesen Schulen angestellten Lehrkräfte, oweit der Rechtsträger das Unternehmen selbst betreibt oder die Gewährleistung für die Erfüllung der aus dieser Satzung entstehenden Verpflich⸗ tungen übernimmt.
(2) Als freiwilliges Mitglied ist ferner die Reichsmusik⸗ kammer für die von ihr Beschäftigten zugelassen, soweit sie diese zur Versicherung anmeldet.
(3) Die freiwilligen Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der Pflichtmitglieder, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. 5 e,
.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft.
(I) Die Mitgliedschaft beginnt:
ah für Pflichtmitglieder mit dem Tag des Beginns der Tätigkeit eines Kulturorchesters, erstmals mit dem Tag des Inkrafttretens der Tarifordnung und dieser Satzung;
b) für freiwillige Mitglieder mit dem in der Ver⸗
einbarung bestimmten Tag. z
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) für Pflichtmitglieder mit dein Zeitpunkt, in dem
sie nicht mehr unter die Tarifordnung fallen, ins⸗
besondere mit der Auflösung eines Kultur⸗ orchesters oder mit dem Verlust der Eigenschaft eines solchen Orchesters. Ob und in welchem Zeitpunkt ein solcher Verlust eingetreten ist, be⸗ stimmt der vom Reichsarbeitsminister bestellte Sondertreuhänder der Arbeit nach Anhören des Präsidenten der Reichsmusikkammer. Die Mit⸗ gliedschaft gilt als nicht beendet, wenn die Anstaltsverwaltung mit Zustimmung des Präsi⸗ denten der Reichsmusikkammer dem Orchester⸗ träger die Stellung eines freiwilligen Mitgliedes der Anstalt (6 13 Abs. I) mit Rückwirkung verleiht;
b) für freiwillige Mitglieder durch Auflösung eines Orchesters oder durch Kündigung seitens des Mit⸗ glieds oder der Anstalt.
(3) Ein freiwilliges Mitglied kann ohne Angabe von. Gründen kündigen; die Kündigung ist jedoch erst nach einer Mitgliedschaft von zwei Jahren i den Schluß eines Ge⸗ schäftsjahres (52 Abs. 37 unter Einhaltung einer sechs⸗ monatigen Kündigungsfrist zulässig. .
(4 Die Anstalt kann einem freiwilligen Mitglied nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als solcher
.
gilt es insbesondere, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen für mehr als drei Monate ohne Stundung im Rückstand ist. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres 62 Abs. 3) und unter Einhaltung einer drei⸗ monatigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Gegen sie ist Beschwerde zur Aufsichtsbehörde zulässig. 515 Vertragsmäßige Sicherung der Versorgung.
Jedes Anstaltsmitglied hat den Versicherten auf die nach
dieser Satzung eingegangene Versicherung schriftlich hinzu⸗ weisen und ihn dabei auf seine Verpachtung zur Zahlung des Hälfteanteils der Beiträge aufmerksam zu machen.
Unterabschnitt 3. Versicherte und Versicherungsverhältnis. 8 16 . Pflichtversicherte.
(I) Pflichtversichert bei der Anstalt sind alle unter die Tarifordnung fallenden Musiker, die
a) bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei einem Mitglied, frühestens jedoch am Tage des Inkraftretens der Satzung das 18. Lebensjahr vollendet und das 45. noch nicht überschritten haben; —
b) in einem späteren Zeitpunkt wieder von einem Orchesterträger angestellt werden und im Zeit⸗ punkt der Wiederanstellung das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenn sie bei der Anstalt schon versichert waren und das Versicherungsver⸗ hältnis im Zeitpunkt der neuerlichen Anstellung noch fortbesteht oder durch Weiterversicherung wieder auflebt G 20.
(2) Die nach Abs. 1 pflichtversicherten Musiker sind von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie schon beim Inkraft⸗ treten der Satzung G48) bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen versichert oder bei einer Versorgungskasse für Gemeindebeamte angemeldet sind oder eine sonstige der gegenwärtigen Satzung mindestens gleichwertige Versorgung haben; über die Gleichwertigkeit der Versorgung entscheidet in Zweifelsfällen der vom Reichsarbeitsminister bestellte Sondertreuhänder der Arbeit nach Anhören des Präsidenten der Reichsmusikkammer. Die Musiker sind jedoch pflicht⸗ versichert, wenn auf Grund einer Vereinbarung unter den Beteiligten (Orchesterträger, Versicherter, bisherige Ver⸗ sorgungseinrichtung und Anstalt) das Versorgungsverhältnis entweder aufgelöst oder auf die Anstalt übergeleitet wird. Die Vereinbarung muß einen etwa erforderlichen versiche⸗ rungstechnischen Ausgleichsbetrag vorsehen; an Stelle der Leistung eines Ausgleichsbetrags oder eines Teiles davon kann eine entsprechende Minderung der Versorgunggsleistung vereinbart werden.
SG) Der Sondertreuhänder der Arbeit kann einzelne unter die Tarifordnung fallende Musiker nach Anhören des Prä⸗— sidenten der Reichsmusikkammer von der Versicherungspflicht befreien.
§517
. Freiwillig Versicherte.
() Freiwillig Versicherte sind:
a) bei einem Pflichtmitglied Beschäftigte unter 45 Jahren, die nicht unter die Tarifordnung fallen, aber nach Abs. 2 zur Versicherung zuge⸗ lassen werden, z. B. im reinen Verwaltungsdienst des Orchesters Tätige;
b) bei einem freiwilligen Mitglied Beschäftigte unter 45 Jahren, die von diesem zur Anstalt ange⸗ meldet und von der Anstaltsverwaltung nach Abs. 2 zur Versicherung zugelassen werden;
e) bei einem Mitglied beschäftigte Musiker über 45 Jahre, die nicht nach 5 16 pflichtversichert sind, wenn sie nach Abs. 3 zugelassen werden;
d) die Weiterversicherten (8 20).
(2) Auf Grund besonderer Vereinbarung zwischen der Anstalt, dem Anstaltsmitglied und dem zu Versichernden können nach Anhören des Präsidenten der Reichsmusikkammer und des Arbeitsausschusses als freiwillige Versicherte bei Pflicht- oder freiwilligen Mitgliedern Beschäftigte im Sinne des Abs. 1 . und b zugelassen werden. Die gin lassung ist ausgeschlossen, wenn für die zur Versicherung An⸗ gemeldeten auf Grund einer anderen Tarifordnung für öffent⸗
liche Verwaltungen und Betriebe eine Alters- und Hinter⸗ bliebenenversorgung besteht.
G) Auf Grund besondexer Vereinbarung zwischen der Anstalt, dem Anstaltsmitglied und dem zu Versichernden können von der Anstaltsverwaltung als freiwillig Versicherte weiterhin bei Mitgliedern beschäftigte Musiker im Sinne des Abs. 1 Buchst. c zugelassen werden, die das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben und nicht pflichtversichert sind. Solche
ulassungen sind davon abhängig zu machen, daß zum ver— sicherungstechnischen Ausgleich ein entsprechender Betrag ge⸗ leistet wird k dieser wird von der Anstalts⸗ verwaltung festgesetzt. Soll der Ausgleichsbetrag nach Ver⸗ einbarung ruhegeldfähig sein G 30) oder soll er auf die Wartezeit G 26) angerechnet werden, so ist er entsprechend höher zu bemessen. Die Anrechnung auf die Wartezeit ist auf höchstens 60 Beitrags monate begrenzt. An Stelle der Leistung eines Ausgleichsbetrags oder eines Teiles davon kann die Anstaltsverwaltung eine entsprechende Minderung der Ver⸗ sicherungsleistung vereinbaren.
(( Die freiwillig Versicherten haben die Rechte und Pflichten der , soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.
§ 18
Beginn des Versicherungsverhältnisses. Anmeldung.
(1) Die Pflichtversicherung beginnt ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung uk. 2) mit dem ,. . Be⸗ schäftigungsverhältnisses oder am ersten Tag des auf die Voll⸗ endung des 18. Lebensjahres G 16 Abs. 1 Buchst. a) folgen⸗ 2 Monats, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der
atzung. —
. ö. Das Anstaltsmitglied ist verpflichtet, die nach 5 16 Pflichtversicherten binnen vier Wochen vom Beginn des Ver⸗ sicherungsverhältnisses ab gerechnet bei der Anstaltsverwal⸗ tung schriftlich anzumelden.
(3) Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem verein⸗ barten Zeitpunkt. ö
1 ö * . . ö ö z ö J! ö . — . j ; ; - = ; ; ⸗ ] J j J . I . 1 . 373. *. . * . ? i,. Hö. f 2 ö . 6 . 1 d , . , ö 2 2 1 m. . 2 * B * 2. 5 4 2
§19 Ende des Versicherungsverhältnisses. Abmeldung.
(1) Das Versicherungsverhältnis endet,
a) wenn der Versicherte vor Eintritt des Versiche⸗ rungsfalles aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, ohne von der Weiterversicherung Ge⸗ brauch zu machen; die Beendigung des Beschäfti⸗ gungsverhältnisses ist vom Mitglied der Anstalts⸗ verwaltung alsbald anzuzeigen;
wenn die Mitgliedschaft vor Eintritt des Ver⸗ sicherungsfalles nach 5 14 Abs. 2 Buchst. b durch Kündigung endet, ohne daß der Versicherte von der Weiterversicherung Gebrauch macht; wenn ein Weiterversicherter das Versicherungs⸗ verhältnis vor Eintritt des Versicherungs falles kündigt; die Kündigung ist nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres (3 2 Abs. 3) unter Einhal⸗ tung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist und nur durch eingeschriebenen Brief zulässig; wenn die Anstaltsverwaltung einem Weiterver⸗ sicherten (6 20) vor Eintritt des Versicherungs⸗ falles aus einem wichtigen Grunde kündigt; die Kündigung ist insbesondere zulässig, wenn der Weiterverficherte vor Erfüllung der Wartezeit innerhalb von fünf Jahren weder die Orchester⸗ tätigkeit noch eine mit dem Orchesterwesen in Verbindung stehende sonstige Beschäftigung wieder aufgenommen hat; die Fand eng, kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (5 2 Abs. 3) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi⸗ gungssrist ausgesprochen werden;
e) wenn ein Weiterversicherter mit Beiträgen für mehr als zwölf Monate im Rückstand ist, ohne daß ihm auf Antrag Stundung gewährt wurde;
f) wenn ein Versicherter vor Ablauf der Wartezeit berufsunfähig wird.
(E) Tritt der Versicherungsfall während Dienstzeiten ein, die der Versicherte nicht berufsmäßig in unmittelbarem Anschluß an das Versicherungsverhältnis auf Grund gesetz⸗ licher Verpflichtung oder freiwillig im Arbeits- oder Wehr⸗ dienst zurücklegt, fo gilt das Versicherungsverhältnis als nicht beendet.
(3) Mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses erlöschen die Anwartschaften auf Versorgung.
§8 20 Weiterversicherung.
(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch Ausscheiden eines Versicherten aus dem Beschäftigungsverhältnis (8 19 Abs. 1 Buchst. a) oder durch Kündigung seitens eines frei⸗ willigen Mitglieds oder der Anstalt G6 19 Abs. 1 Buchst. b), so kann sich der Versicherte, wenn er noch berufsfähig ist, frei⸗ willig weiterversichern.
(2) Will ein bisher Versicherter von dem Recht der Weiterbersicherung Gebrauch machen, so hat er dies binnen sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhält⸗ niffes der Anstaltsverwaltung schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung hat er sich zu verpflichten, die Beiträge einschließ⸗ lich des Anteils des Srchestexträgers aus dem zuletzt be⸗ zogenen Diensteinkommen aus eigenen Mitteln zu leisten. Ueber den Antrag entscheidet die Anstaltsverwaltung., Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an das Schiedsgericht (36 39) zulässig.
(G3) Die Weiterversicherung ist nur zulässig:
a) wenn der Versicherte, der aus dem Beruf eines Kulturschaffenden ausscheidet, die Wartezeit er⸗ füllt hat;
b) in sonstigen Fällen, wenn das Versicherungsver⸗ hältnis mindestens zwölf Beitragsmonate (G 26 Abs. 1 und Y) bestanden hat.
( Im Fall der Weiterversicherung kann die Anstalts⸗ verwaltung auf Antrag das der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Diensteinkommen um höchstens ein Drittel ermäßigen, wenn für den Musiker wenigstens 120 volle Monatsbeiträge eingezahlt wurden. .
(5) Der Weiterversicherte hat die Anstaltsverwaltung von seinem Wohnort und seiner Tätigkeit in Kenntnis zu setzen und jede Veränderung unverzüglich mitzuteilen. —
(6) Mit der Wiederanstellung eines Musikers durch ein Pflichtmitglied geht die Weiterversicherung in Pflichtversiche⸗ rung über. .
() Die Weiterversicherung beginnt rückwirkend mit der 2 1 des Versicherungsverhältnisses (6 19). Mit diesem Zeitpunkt beginnt auch die Beitragspflicht.
8 21 Rechtsanspruch der Versicherten.
Die Versicherten und ihre Hinterbliebenen haben einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Versorgung gegenüber der
Anstalt.
Unterabschnitt 4 Beitrag. K Beitrag und Einzahlung.
() Als Beitrag sind für jeden Versicherten monatlich zu entrichten:
a) acht v. 5. des Diensteinkommens, wenn er in der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung ver⸗ sichert ist;
b) zwölf v. H. des Diensteinkommens in den übrigen Fällen. .
629) . zum Diensteinkommen, die sich aus dem k ergeben, ferner Wohnungsgeldzuschüsse und
eistungszulagen werden eingerechnet. Wandelbare Bezüge bleiben außer Betracht. Näheres wird durch die Vollzugs⸗ vorschriften bestimmt. ,
G83) Versicherte, deren Beitrag nur acht v. H. beträgt, sind berechtigt, den auf zwölf v. H. fehlenden Unterschiedsbetrag als Ergänzungsbetrag mit dem laufenden Beitrag ganz' oder zur Hälfte selbst zu zahlen.
(4 Soweit das Diensteinkommen 1600 RM im Monat übersteigt, bleibt es für die Beitragsberechnung außer Ansatz.
(G6) Die Beiträge der Versicherten nach Abs. 1 mit Aus⸗ nahme der Weiterversicherten 3 jeweils zur Hälfte auf den Orchesterträger und den Versicherten; der Ge e er,