5 1 8 2 6 D 2 8 * . 3 85 2 ) ; ö! . 2 2 2 1 9 ö , * . 233 3 2 . I 35 . ö 2 2 . 1 4 * ö 4 8 3 . ne ,,,, . , 4 6 . 4
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 118 vom S3. Mai 1938. 8. 4.
*. J
haftet der Anstalt für den Gesamtbeitrag; er ist verpflichtet, den Beitragsanteil des Musikers von den Dienstbezügen einzu⸗ behalten. (6) Die Beitragspflicht endet: a) vor Eintritt des Versicherungsfalles mit der Be⸗ endigung des Versicherungsverhältnisses (6 19) b bei Eintritt des Versicherungsfalles. (M Zahlungsort für die Beiträge ist der Sitz der Kasse der Anstaltsverwaltung. GS) Das Mitglied hat monatlich die Beiträge der Ver⸗ sicherten nach näherer Bestimmung der Vollzugsvorschriften abzuliefern und nach Schluß des Geschäftsjahres (5 2 Abf. 3) in einer Besoldungsliste einzeln nachzuweisen. Die Besoldungs⸗ liste ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Anstaltsverwaltung zu senden.
9) Alle nicht durch ein Mitglied Versicher ihren ö . (6) Ahe nicht zur M, glg Versi gerten. haben ihren Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Beitrag bis zum 10. des Monats für den abgelaufenen Monat unmittelbar an die Kasse der Anstaltsverwaltung auf ihre Ge— fahr und ihre Kosten einzubezahlen. §8 23 Nachentrichtung von Beiträgen.
Voll berufsfähige Versicherte können durch schriftliche Er⸗ klärung gegenüber der Anstaltsverwaltung nach Beginn des erstmaligen Versicherungsverhältnisses, und zwar die mit dem Inkrafttreten dieser Satzung bereits Versicherten spätestens bis 31. Dezember 1938, die später eintretenden Versicherten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Versicherungs⸗ verhältnisses für frühere Beschäftigungszeiten als Musiker nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge (5 22) nach⸗ entrichten:
a) Der Versicherte darf bei Beginn des Versicherungs⸗ verhältnisses das 45. Lebensjahr noch nicht vollen⸗ det haben; .
b) die Vollberufsfähigkeit ist auf Verlangen der An⸗ stalts verwaltung durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen; .
e) die Beiträge bemessen sich nach dem Dienstein⸗ kommen, das der Versicherte zu Beginn des Ver⸗ sicherungsverhältnisses bezieht;
d) die Beiträge können für die volle zurückliegende Beschäftigungszeit oder nur für einzelne Beschäfti⸗ gungsjahre ganz oder zur Hälfte nachentrichtet werden;
e) neben den Beiträgen sind Zinsen von 4 v. H. für jedes zurückliegende Jahr nachzuzahlen;
kf) die nachentrichteten Beiträge werden nach 5 30 auf das Ruhegeld ganz, auf die Wartezeit zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu fünf Beitragsjahren (60 Beitragsmonaten) angerechnet; soweit die Bei⸗ träge für einzelne Beschäftigungsjahre nur zur Hälste nachentrichtet werden, werden sie auf die Wartezeit (5 26) nur zu einem Viertel angerechnet.
§ 24 Rückgewähr von Beiträgen.
() Endet das Versicherungsverhältnis (G 19), so hat der Versicherte Anspruch auf Rückgewähr, die auf Antrag ausge⸗ zahlt wird.
E) Als Rückgewähr werden nach Zurücklegung
von mindestens 5 Beitragsjahren (5 26)
von mindestens 10 Beitragsjahren 96
von mindestens 15 Beitragsfahren
von mindestens 20 Beitragsjahren
von mindestens 25 Beitragsjahren
von allen für ihn geleisteten Beiträgen ausgezahlt.
G) Der Antrag auf Auszahlung der Rückgewähr muß innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beendi⸗ gung des Versicherungsverhältnisses bei der Anstaltsverwal⸗ tung gestellt werden.
(4) Die Auszahlung der Rückgewähr bedarf der Zustim⸗ mung des Präsidenten der Reichsmusikkammer.
(5) Die Rückgewähr kann nicht mehr in Anspruch ge⸗ nommen werden, wenn ein neues Versicherungsverhältnis beginnt.
§ 25
Wiederaufleben des Versicherungsverhältnisses.
Wird ein nach 5 19 ausgeschiedener Versicherter auf Grund eines neuen Beschäftigungsverhältnisses wieder ver⸗ sichert, so lebt das frühere Versicherungsverhältnis mit den bei seinem Erlöschen begründeten Anwartschaften wieder auf, sofern die Rückgewähr (6 24) nicht ausbezahlt oder innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beginn des neuen Ver⸗ sicherungsverhältnisses wieder einbezahlt worden ist. Die An⸗ stalts verwaltung kann in besonderen Fällen die Frist ver⸗
längern. Abschnitt III
Versorgung. (G65 26 bis 38) 5 26 Voraussetzung der Versorgung. Wartezeit.
(1) Der Anspruch des Versicherten und seiner Hinter⸗ bliebenen auf Versorgung nach Maßgabe der s5 27 bis 35 besteht nach Zurücklegung einer Wartezeit von 130 Beitrags⸗
monaten. 8
2) Dienstzeiten, die ein Versicherter während des Laufes der Wartezeit nach Abs. 1 auf Grund gesetzlicher Verpflich⸗ tung oder freiwillig im Arbeits- oder Wehrdienst nicht be⸗ rufsmäßig zurücklegt, werden als beitragsfreie Ersatzzeit auf die Wartezeit angerechnet. Für die Anrechnung von Aus⸗ gleichsbeträgen auf die Wartezeit gilt 5 17 Abs. 3 Satz 3 und 4.
(3) Eine Zeit, während der Berufsunfähigkeit im Sinne des 5 29 Abs. 2 besteht, wird auf die Wartezeit nicht ange⸗ rechnet. ;
(4 Der Anspruch auf Sterbegeld (6 32) besteht bereits nach einer Beitragszeit (Abs. 1 und 27) von sechs Monaten. 5 2 Umfang der Versorgung.
Die Anstalt gewährt Ruhegeld (68 29 bis 31) und im
Falle des Todes des Versicherten als Hinterbliebenenversor⸗ gung Sterbegeld (6 32), Witwengeld (5 33) und Waisengeld 6 34. ,
§ 28 Abtretungs verbot.
Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis nach dieser Satzung können weder abgetreten noch verpfändet werden.
§8 29 Ruhegeld. Voraussetzungen.
(I) Ruhegeld erhält ein Versicherter, der die Wartezeit erfüllt hat und dessen Versicherungsverhältnis noch besteht, wenn er
a) zur Ausübung seines Berufs dauernd unfähig berufsunfähig) ist oder
b) vorübergehend berufsunfähig ist, falls die Berufs⸗ unfähigkeit ununterbrochen 26 Wochen gedauert hat oder
c) das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeits⸗ fähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden
Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. (3) Wer zur Ausübung seines bisherigen Berufs dauernd unfähig ist, aber nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2
für eine andere Tätigkeit innerhalb der für ihn in Betracht
kommenden Berufsgruppe noch als berufsfähig zu erachten ist, erhält, wenn er die ihm zumutbare anderweitige Tätig⸗ keit nicht erlangen kann, Ruhegeld: a) bis zur Dauer von drei Jahren, wenn er für 180 Beitragsmonate G 26 Abs. 1 und 27), wenn auch nicht ununterbrochen, versichert war; b) auf die Dauer der Arbeitslosigkeit, höchstens aber sechs Jahre lang, wenn er für 240 Beitragsmonate 6 26 Abs. 1 und 27), wenn auch nicht ununter⸗ brochen, versichert war.
( Der Anspruch auf Ruhegeld beginnt am ersten Tage. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraus⸗ setzungen für die Gewährung des Ruhegeldes erfüllt sind. Bei vorübergehender Berufsunfaͤhigkeit beginnt der Anspruch auf Versorgung mit Beginn der 27. Woche. In beiden Fällen be⸗ ginnt der Anspruch auf Ruhegeld jedoch frühestens am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag auf Ruhegeld bei der Anstaltsverwaltung einläuft.
(5) Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte wieder als Musiker berufsfähig wird oder stirbt.
830 Höhe des Ruhegeldes. Ruhen des Ruhegeldes.
(l) Das jährliche Ruhegeld beträgt fünfzehn v. H. der für
den Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ins⸗ gesamt entrichteten Beiträge, mindestens aber 600 RM.
(2) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht, solange und soweit das Ruhegeld mit Zurechnung eines durch Erwerbstätigkeit gewonnenen Einkommens das Einkommen übersteigt, das der Versicherte in den letzten drei Jahren vor Einweisung des Ruhegeldes aus seiner Berufstätigkeit durchschnittlich bezogen hatte. Dies gilt jedoch für solche Ruhegeldempfänger, die wegen Vollendung des 65. Lebensjahres Ruhegeld beziehen, nur insoweit, als das Einkommen aus einer dauernden Orchestertätigkeit herrührt.
(38) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht:
a) mit dem Eintritt des Ruhegeldempfängers in ein Beamten⸗ oder Beschäftigungsverhältnis bei einer öffentlichen Verwaltung oder einem öffentlichen Betrieb. Gelegenheitseinnahmen aus vorüber⸗ gehender Wiederaufnahme der Berufstätigkeit eines Versorgungsberechtigten in einer öffentlichen Verwaltung oder einem öffentlichen Betrieb führen nicht zum Ruhen, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des Abs. 2 halten;
b) solange der Ruhegeldempfänger den Anordnungen der Anstaltsverwaltung G 44 nicht nachkommt, z. B. sich einer angeordneten Untersuchung nicht unterzieht oder eine geforderte Lebensbescheinigung (G6 44 Satz 3) nicht vorlegt; ö
e) solange der Ruhegeldempfänger eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in Siche⸗ rungsverwahrung ist; ⸗
d) solange ein reichsangehöriger Ruhegeldempfänger sich entgegen einer Anweisung des Präsidenten der Reichsmusikkammer im Auslande aufhält;
e) solange der Ruhegeldempfänger sich in staatsfeind⸗ lichem Sinne betätigt.
( Für den Monat, in dem das Ruhen der laufenden Leistungen eintritt, werden diese noch voll bezahlt. .
(5) In berücksichtigenswerten Fällen kann Angehörigen des Ruhegeldempfängers, die einen gesetzlichen Unterhalts⸗ anspruch gegen diesen haben, jederzeit widerruflich eine Zu⸗ wendung bis zur Höhe der ruhenden Leistung von der Anstalts⸗ verwaltung bewilligt und gezahlt werden.
8 31 Zusammentreffen des Ruhegeldes mit anderen öffentlichen Bezügen.
(h Der Jahresbetrag des Ruhegeldes darf zusammen mit laufenden Bezügen, die öffentliche Verwaltungen oder Betriebe mit Rücksicht auf ein früheres Beamten⸗, Soldaten⸗ oder Ge⸗ folgschaftsverhältnis des Ruhegeldempfängers oder des Ehe⸗ mannes der Ruhegeldempfängerin gewähren (Gehalt oder andere Dienstbezüge, Wartegeld, Gnadenvierteljahr, Ruhe⸗ gehalt, ruhegehaltsähnliche Leistungen, Uebergangsgebührnisse, Hinterbliebenenbezüge usw.), und mit Renten aus der Reichs⸗
versicherung 80 v. H. — nach Vollendung des 65. Lebensjahres
75 v. H. — des hoöchsten beitragspflichtigen Jahresdienstein⸗ kommens nicht übersteigen. Um den etwa übersteigenden Be⸗ trag ist das Ruhegeld zu kürzen. ö ö
) Zu den laufenden Bezügen gemäß Abs. 1 gehören auch Beschädigten⸗ und Dienstzeitrenten nach dem Reichsversor⸗ gungsgefetz, dem Altrentnergesetz, dem Kriegspersonenschäden⸗ gesetz, dem Besatzungspersonenschädengesetz, dem Wehrmacht⸗ versorgungsgesetz, dem Gesetz über die vorläufige Reichs⸗ arbeitsdienstversorgung, den früheren Militärversorgungs⸗ gesetzen, den Polizeiversorgungsgesetzen und dem Reichsgesetz über die Versorgung der Kämpfer für die nationale Er⸗ hebung. . — . (G3) Die anzurechnenden Bezüge sind mit dem Betrag in Ansatz zu bringen, mit dem sie zahlbar sind. Beschädigten⸗ renten aus den in Abs. 2 aufgeführten Versorgungsgesetzen sind jedoch nur mit der Hälfte ihres Betrages anzusetzen.
( Enthalten die vorstehend bezeichneten Bezüge Kinder⸗ zulagen oder Kinderzuschüsse, so bleiben diese außer Ansatz.
(5) Würde nach Abs. 1 bis 4 das Ruhegeld des Versor⸗
gungsberechtigten mit einem laufenden Bezuge im Sinne des Abs. 1 und 2 bis n, RM wöchentlich auf weniger als 200 RM jährlich, bis zu 15 RM wöchentlich auf weniger als 240 RM jährlich, bis zu 20 RM wöchentlich auf weniger als 280 RM jährlich, bis zu 25 RM wöchentlich auf weniger als 300 RM jährlich zu kürzen sein, so unterbleibt die Kürzung unter die bezeich⸗ neten Beträge.
(6) Ruhegeldberechtigte, die die deutsche Reichsangehörig⸗ keit nicht besitzen und ihren Wohnsitz im Deutschen Reich auf⸗ geben, können für ihre Ansprüche einschließlich etwaiger später entstehender Ansprüche ihrer Hinterbliebenen mit dem drei⸗ fachen Jahresbetrag des Ruhegeldes abgefunden werden.
§ 32 Sterbegeld.
(I) Das Sterbegeld beträgt 20 v. H. des jährlichen Ruhe⸗ geldes, das dem Versicherten zustand oder zugestanden hätte, wenn er am Tage seines Todes dauernd berufsunfähig ge⸗ worden wäre, mindestens aber 300 RM.
(23) Anspruch auf Sterbegeld hat, wer für die Kosten der Bestattung aufkommt, unter dieser Voraussetzung in erster Linie die Witwe und die Kinder des Verstorbenen.
(3) Die Anstaltsverwaltung bestimmt unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig gegen Vorlage des Kostennachweises, an wen und in welcher Höhe das Sterbegeld auszubezahlen ist.
833 Witwengeld.
(I) Das Witwengeld beträgt 50 v. H. des Ruhegeldes, das dem Versicherten zustand oder zugestanden hätte, wenn er am Tage seines Todes dauernd berufsunfähig geworden wäre, mindestens aber 360 RM jährlich.
(2) Anspruch auf Witwengeld hat die Ehefrau eines Ver⸗ sicherten, wenn die Ehe bis zu seinem Tode fortbestanden hat.
(G3) Der Anspruch auf Witwengeld beginnt am Todestag des Versicherten, wenn er noch nicht Ruhegeld bezogen hatte, andernfalls nach Ablauf des Sterbemonats.
(4 Der Anspruch auf Witwengeld erlischt mit dem Ab⸗ lauf des Monats, in dem die Witwe sich wieder verheiratet oder stirbt.
(5) Der bezugsberechtigten Witwe kann im Falle der Wiederverheiratung auf Antrag eine Zuwendung bis zum dreifachen Jahresbetrag des Witwengeldes gewährt werden. Der Antrag auf diese Zuwendung muß spätestens ein Jahr nach der Wiederverehelichung bei der Anstaltsverwaltung eingereicht werden.
(6) Ein Anspruch auf Witwengeld ist ausgeschlossen:
a) wenn die Ehe mit dem Versicherten erst nach Ein⸗ tritt seiner dauernden Berufsunfähigkeit oder nach Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen wurde;
b) wenn der Versicherte innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gestorben und die An⸗ nahme gerechtfertigt ist, daß mit der Eheschließung allein oder überwiegend der Zweck verfolgt wurde, der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen;
c) wenn die Witwe den Tod des Versicherten vorsätz⸗ lich herbeigeführt hat.
(7) Treffen die Voraussetzungen für die 3 von Witwengeld mit den Voraussetzungen für die Zahlung von Ruhegeld (529) zusammen, so ist ausschließlich die höhere Rente zu gewähren.
(8) Für das Ruhen des Anspruches auf Witwengeld finden 55 30 und 31 sinngemäß Anwendung. Der Anspruch auf Witwengeld ruht außerdem, solange die Berechtigte den von ihr geforderten Nachweis der Nichtwiederverheiratung nicht führt.
(96) Das Witwengeld darf mit den der Witwe aus der Reichsversicherung zustehenden Rentenbezügen 60 v. H. des Betrages nicht übersteigen, den das Ruhegeld des Ehe⸗ mannes zusammen mit anderen öffentlichen Bezügen nach Sz 31 nicht überschreiten kann. Um den übersteigenden Betrag ist das Witwengeld zu kürzen. Enthalten die vorstehend be⸗ zeichneten Bezüge Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse, so bleiben diese außer Ansatz.
534 . Waisengeld.
(1) Das Waisengeld beträgt:
a) für jede Waise, deren Mutter noch lebt, ein Viertel,
b) für jede Waise, deren Mutter nicht mehr lebt, ein
Drittel des Ruhegeldes, das dem Versicherten zustand oder zu⸗ gestanden hätte, wenn er am Tage seines Todes dauernd berufsunfähig geworden wäre. Waren beide Elternteile bei der Anstalt versichert, so wird das Doppelwaisengeld aus dem höheren Ruhegeld berechnet. Witwen- und Waisengeld dürfen zusammen den Betrag des Ruhegeldes nicht übersteigen.
(2) Das . darf zusammen mit den der Waise aus der Reichsversicherung zustehenden Renten für eine Voll⸗ waise 20 v. H., für eine Halbwaise 15 v. H. des beitragspflichtigen jährlichen Diensteinkommens (531) des verstorbenen versicherten Elternteils nicht überschreiten. Für je fünf volle nach Vollendung der Wartezeit zurückgelegte Beitragsjahre (5 26 Abs. 1 und 2) erhöhen sich diese Hundert⸗ sätze um je eins. Um den hiernach übersteigenden Betrag ist die Waisenrente zu kürzen.
(3) Würde nach Abs. 2 das Waisengeld einer Halbwaise unter 75 RM, das einer Vollwaise unter 100 RM jährlich
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:
Präsident Dr. Schlange in Potsdam;
für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf 8antzsch in Berlin⸗Schöneberg.
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗AUktiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstr. 32. ö ge
Acht Beilagen leinschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen)
auch in sonstigen Fällen selbst übernehmen.
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Erste Beilage
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um Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
zu kürzen sein, so kann eine Kürzung un i ö nne . 4 zung unter diese Beträge . ) Anspruch auf Waisengeld haben die ehelichen und diesen gleichgestellten Kinder sowie uneheliche , weib⸗ licher Versicherter. .
S) Der Anspruch auf Waisengeld beginnt am Todestag des Versicherten, wenn er noch nicht Ruhegeld bezogen hatte, andernfalls nach Ablauf des Sterbemonats. Waisen, die nach dem Tode ihres Vaters geboren sind, erhalten Waisengeld , k
er Anspruch auf Waisengeld erlischt für jede Waise mit dem Ablauf des Monats, in dem sie 3 ) . vollendet oder stirbt. Für Kinder, die in Schul⸗ oder Be— rufsausbildung stehen, wird das Waisengeld bis zum vollende⸗ ten 18. Lebensjahr gewährt. Für Kinder, die infolge körper⸗ licher oder geistiger Gebrechen arbeitsunfähig sind, kann es zeitlich unbeschränkt gewährt werden. 8 (Y) Kein Waisengeld erhalten Kinder aus der Ehe eines Versicherten, die erst nach Eintritt seiner dauernden Berufs⸗ unfähigkeit oder nach Vollendung seines 65. Lebensjahres ge⸗ schlossen wurde.
; 8 35
Zusammentreffen mehrerer Hinterbliebenenbezüge.
(l) Witwen- und Waisengeld dürfen zusammen den Be⸗ trag des Ruhegeldes nicht übersteigen, das dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes zustand oder zugestanden hätte; gegebenenfalls sind die Leistungen anteilmäßig zu kürzen.
() Solange der verstorbene Versicherte Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse aus der Reichsversicherung bezogen hätte, erhöht sich der zulässige Betrag um diese Kinderzulagen und Kinderzuschüsse.
(G3) Hinterbliebenenrenten aus den in 831 Abs. 2 an⸗
geführten Versorgungsgesetzen werden auf den zahlbaren Be⸗
trag nicht angerechnet. ( Ergibt sich beim Witwen- und Waisengeld nach dieser
Satzung eine Veränderung, so sind Witwen- und Waisengeld
nach Abs. J bis 3 erneut zu berechnen. 836
Versorgungs verfahren. Antrag.
(1) Der Antrag auf Versorgung ist beim Mitglied zu stellen. Die Weiterversicherten richten den Antrag unmittel⸗ bar an die Anstaltsverwaltung.
(Y) Bei den Mitgliedern wird nach näherer Weisung der Anstaltsverwaltung im Benehmen mit dem Präsidenten der Reichs musikkammer ein örtlicher Ausschuß zur Vorprüfung der Berufsunfähigkeit eingerichtet. Die Verhandlungen dieses Ausschusses und die Unterlagen für die Beurteilung des Ver—⸗ sorgungsanspruchs nach Grund und Höhe sind der Anstalts— verwaltung alsbald einzureichen.
(3) Ueber den Antrag entscheidet die Anstaltsverwaltung
i ant e, F 8] J Auszahlung der Versorgungsbezuge. Die Versorgungsbezüge werden durch die Mitglieder, bei
Weiterversicherung unmittelbar durch die Anstalt, monatlich im voraus ausbezahlt; sie werden mit den monatlichen Bei⸗
tragseinzahlungen verrechnet. Die Anstaltsverwaltung kann
jedoch durch Vereinbarung mit dem Mitglied die Auszahlung
5 38 — Heilverfahren.
Soweit Mittel vorhanden sind, kann die Anstalt Zuschüsse u den Kosten eines Heilverfahrens leisten, das zur Abwen⸗ ung oder Beseitigung drohender oder bereits eingetretener Be— rufsun fähigkeit eines Versicherten eingeleitet werden soll. Ins⸗ besondere können Zuschüsse zu den Kosten eines notwendigen
Zahnersatzes für Bläser gegeben werden.
Abschnitt IV
Verfahren bei Streitigkeiten. GS 39 und 40)
839 Schiedsgericht.
(i) Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen der Anstalt und den aus dem Versicherungsverhältnis Berech⸗ tigten, insbesondere Beschwerden gegen Entscheidungen der Anstaltsverwaltung über Pflichtmitgliedschaft, Austritt, Weiterversicherung, Beitragsleistung, Rückgewähr, ö. Auszahlung und Einzug von Versorgungsbezügen, ferner Be— schwerden wegen Verweigerung des Beitritts werden im schiedsgerichtlichen Verfahren entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Aus⸗ schluß des Rechtsweges.
(3) Das Schiedsgericht wird bei der . gebildet und besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vor⸗ sitzende wird vom Bayerischen Staatsminister des Innern er⸗
nannt. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt
haben. Die Beisitzer und je ein Stellvertreter werden auf Vor⸗ schlag des Verwaltungsrats gleichfalls vom Bayerischen Staatsminister des Innern jeweils auf die Dauer von drei Jahren berufen. Mindestens einer der Beisitzer ist dem Kreis der pflichtversicherten Musiker zu entnehmen. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter erhalten Aufwandsentschädigung wie die Mitglieder des Verwaltungsrats.
§5 40 Schiedsgerichtliches Verfahren. (I) Die Beschwerde zum Schiedsgericht ist innerhalb einer
Ausschlußfrist von vier Wochen nach Eröffnung der anzu⸗
fechtenden . bei der Anstaltsverwaltung schriftlich einzureichen und zu begründen.
(2) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann vom Be⸗ , ,. für die Kosten des schiedsgerichtlichen Ver⸗ ahrens einen angemessenen Vorschuß verlangen.
SG) Die Anstaltsverwaltung beruft das Schiedsgericht zur mündlichen Verhandlung und verständigt den Beschwerde⸗
führer.
Berlin, Montag, den 23. Mai
1988
.
( Der Beschwerdeführer oder sein Vertreter und die J
Anstaltsverwaltung sind zu hören. Das Schiedsgericht ent— scheidet auch, wenn der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Aeußerung nicht wahrnimmt.
6) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung wird mit Gründen versehen und vom Vor⸗ sitzenden unterschrieben. Die Anstaltsverwaltung beglaubigt die Ausfertigung und stellt sie dem Beschwerdeführer zu.
(6) Die Kosten einer unbegründeten Beschwerde fallen dem Beschwerdeführer zur Last. Im übrigen trägt die Ver⸗ sorgungsanftalt die Kosten.
Abschnitt V
Schluß⸗ und Uebergangsbeftimmungen. Gs 41 bis 49) 8 4 Aufbringung und Verwendung der Mittel.
(I) Die Mittel der Anstalt werden durch die Beiträge der Mitglieder und Versicherten aufgebracht. Die Mittel für Heil⸗ verfahren (6 38) sollen tunlichst aus öffentlichen Zuwendun⸗ gen gewonnen werden.
(2) Die Mittel der Anstalt an,, nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und notwendigen Verwal⸗ tungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rücklagen verwendet werden.
(3) Soweit die Einnahmen eines Jahres nicht zu satzungs⸗ mäßigen Ausgaben verwendet werden, sind sie der Teckungs— rücklage zuzuführen und nach den Richtlinien für die Anlegun des Anstaltsvermögens (65 3 Abs. 2 Buchst. b und 7 Abs. Buchst. b) anzulegen.
(4 Spätestens alle vier Jahre ist eine versicherungstech⸗ nische Bilanz für die Anstalt aufzustellen. Ergibt diese Bilanz einen Überschuß, so ist dieser zunächst zur Bildung einer Sicher⸗ heitsrücklage (Schwankungsrücklage) zu verwenden. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so hat die Anstaltsverwaltung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat und dem Präsidenten der Reichs⸗ musikkammer die k Maßnahmen zum Ausgleich zu treffen.
§8 42 Rechnungslegung.
(1) Die Anstalts verwaltung stellt alljährlich Rechnung und veröffentlicht sie in ihrem Geschäftsbericht.
( Tie Rechnung wird durch den Rechnungshof des Deut⸗ schen Reichs geprüft; sie ist auch dem Verwaltungsrat vorzu⸗ legen 6 7 Abs. 2 Buchst. b).
§ 43
Härteausgleich.
Sofern in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieser Satzung sich besondere Härten ergeben, kann die Anstaltsver— waltung einen Ausgleich gewähren, insbesondere ausnahms⸗ weise bei Nichterfüllung satzungs mäßiger Voraussetzungen unter Berücksichtigung -der Leistungsfähigkeit der Anstalt Ver⸗ sorgungsleistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wider⸗ ruflich bewilligen. In wichtigen Fällen ist der Arbeitsaus⸗ schuß zu hören.
§5 44
Verfahren. Anordnungsrecht.
Die Mitglieder, die Versicherten und die sonstigen aus dem Versicherungsverhältnis Berechtigten haben den erforderlichen Weisungen der Anstaltsverwaltung nachzukommen, insbesondere auf Verlangen die notwendigen Angaben wahrheitsgemäß zu machen, sowie Nachweise und Unterlagen vorzulegen. Die Mit⸗ glieder haben insbesondere auch bei der Beitragseinziehung mit⸗ juwirken (6 22 Abs. 5 und 83; die Versicherten haben sich zur Feststellung der Berufsunfähigkeit den geforderten Unter— suchungen zu unterziehen. Weiter haben die Empfänger von Versorgungsbezügen jeweils bei Beginn des neuen Geschäfts— jahres dem auszahlenden Mitglied, bei unmittelbarer Aus⸗ zahlung durch die Anstalt dieser, eine amtliche Lebensbeschei⸗ nigung mit Angabe des Familienstandes vorzulegen.
8 45 Verjährung der Versicherungsleistungen.
Der Anspruch auf Versicherungsleistungen einschließlich des Anspruchs J Rückgewähr (6 24) verjährt in fünf Fahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluffe des Kalenderjahres, in, dem die Leistung verlangt werden kann. Im Falle der 3 beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schlusse des Kalenderjahres, in dem das Versicherungsverhältnis ge⸗ endet hat. :
§ 46
Auflösung der Anstalt.
Die Anstalt kann durch den Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsminister des Innern aufgelöst werden; dabei ist über die Verwendung des An⸗ staltsvermögens zu entscheiden.
§ 47 Vollzugs vorschriften.
Die Anstaltsverwaltung erläßt zu dieser Satzung nach Anhören des Arbeitsausschusses und des Präsidenten der Reichsmusikkammer Vollzugsvorschriften; sie sind dem Ver⸗ waltungsrat zur Kenntnis zu bringen. —
§ 48 Inkrafttreten der Satzung. Die Satzung tritt am 1. Mai 1938 in Kraft. § 49 Uebergangsbestimmung.
Das erste Geschäftsjahr der Anstalt läuft vom Tage des Inkrafttretens der Anstalt (6 48 bis zum 31. August 1938.
München, den 30. April 1938.
Dr. Kollmann, Präsident der Bayer. Versicherungskammer.
Anordnung 34 der Uberwachungsstelle für Eisen und Stahl
(Herstellungs verbot für bestimmte . aus verzinktem Eisen und Stahl *).
Vom 23. Mai 1938.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:
§1.
Die Verwendung verzinkten Eisens und Stahls zur Her⸗ stellung nachstehend aufgeführter Erzeugnisse und ihrer Bestand⸗ teile für den Inlandsbedarf wird verboten J
1. Leitungen, einschließlich der Verbindungsstücke für
a) Gase und Druckluft, ö
b) kaltes Süßwasser (Trink⸗ und J soweit die Leitungsrohre eine Nennweite von mehr als 32 mm haben und . . die Leitungen dazu bestimmt sind, entweder in die Erde verlegt zu werden oder ; ; als Verbindung der Hauptwasserleitung mit dem Wasser⸗ messer zu dienen oder in Gebäuden aller Art eingebaut zu werden; ausgenom⸗ men ist der Einbau in . sowie in Mauerwerk unter Putz,
c) Klosettanlagen,
d) Abwässer, ;
e) Warmwasserversorgung mit Wasseraufbereitung,
f) Wasserheizungen,
g) Be⸗ und Entlüftungseinrichtungen. . Dunstrohre, Entlüftungshauben, Schornsteinaufsätze; Laufstege, mit Ausnahme der Stützen und Träger; Gitterroste;
Verschalungen, Verkleidungen und Eindeckungen von Wand⸗ und Dachflächen.
Ausgenommen sind . .
gefalzte Blecheindeckungen für Flachdächer bis höchstens 30 5 Neigung, Rand⸗ und Firstleisten, Maueranschlüsse, Rinnenhalter und dgl.; ̃ Drähte, Bänder, Gewebe und ähnliche , ,,, für Kälte⸗ und Wärmeisolierungen sowie für armiertes Glas; Boiler.
Ausgenommen sind: . ; Erzeugnisse, die nach den DIN⸗-Blättern Nr. 4801 bis 4804 ausgeführt werden;
Behälter für:
2) Treibstoffe, Oele und Fette aller Art,
b) Glykose und Sirupe aller Art (z. B. Rübensirup, Apfel⸗
kraut, Rübenkraut),
c) Wasserglas;
g. Masten, Ausleger, Traversen, Gerüste von Freiluft⸗Schalt⸗ anlagen; Rutschen aller Art; Becherwerkseimer; 2. folgende Geräte für feste Brennstoffe: Schaufeln, Eimer, Behälter,
Rinnen,
Füller, Kohlensparer, Aschesiebe; 3. Kehrichtschaufeln; 4. Ofenvorsetzer (z. B. Ofenbleche, Bodenbleche), Ofenschirme, Ofenrohre; 5. Kamintüren; Mäntel für Kesselöfen; Ringe für hölzerne Jauchefässer: folgende Haus- und Wirtschaftsgeräte: Wassereimer, Waschwannen, Spülwannen, Waschzober, Maschinentöpfe, Waschkessel, Ringtöpfe, Randkessel, Futterkessel, Kartoffeldãmpfer, Einkochkessel, Streu⸗ wannen, Fruchtwannen, Futterschwingen, Tränkeimer, Jaucheschöpfer, Mülleimer, Voll Sitz⸗ und Kinderbade⸗ wannen; ; 19. Bügel für Konserven⸗ und Einkochgläser; 20. Maurerschapfen. S 2.
(1) Die Bestände an verzinktem Eisen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bereits für die im 5 1 auf⸗ ,. Gegenstände vorbearbeitet sind, dürfen innerhalb einer
ebergangsfrist von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Anordnung verarbeitet werden. .
(2) Tie bei Ablauf der Uebergangsfrist noch vorhandenen Bestände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bereits für die in 51 genannten Gegenstände vorbearbeitet waren, sind der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin C2, Klosterstraße S0 / ö, im dritten Monat nach Inkrafttreten dieser Anordnung zu melden.
§ 3.
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Ueber wachungsstelle für Eisen und Stahl auf schriftlichen Antrag Aus⸗
nahmen zulassen. Die Anträge sind über die zuständige Wirt⸗
eberwachungsstelle einzureichen. § 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den S8 10, 12 bis 15 der Verbrdnung über den Warenverkehr bestraft.
85. Tie Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung . Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. — .
Berlin, den 23. Mai 1938.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.
schafts⸗ bzw. Fachgruppe der
. . .
Bekanntmachung. .
Die am 21. Mai 1938 ausgegebene Nummer 81 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:
Erste Verordnung zur Ausführung des Persmnenstands⸗ gesetzes. Vom 19. Mai 1938.
Umfang:; 7 Bogen. Verkaufspreis: 1,05 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 9,sis RM für ein Stück bei Vorein endung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 23. Mai 1938. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Y Betrifft nicht das Land Oesterreich.