vieichs · und Staatsanzeiger Nr. 122 vom S8. Mai 1938. S. 2.
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Ausbildung
Berufs bezeichnung K (51. (z 2 Abf. 1 Nr. I)
*
Art und Umfang der Dienstge schãfte Anstellung
G 2 Abf. 1 Nr. 2)
1. Forstwart
wartpruůfung
2. Dberforstwart wie vor
Hilf s fõrste 6 ö oder staatl. anerkannten F (Hilfs försterprüfung)
SFõrster
nährstandes für die Ausbildung von
laufbahn“ vom 22. 3. 1937 wird hier⸗ durch nicht berührt
a Revierförster wie vor
b) Forstsekret r wie vor
wie vor; Bewährung in längerer Tätig⸗
Dbersfõrster keit als Re vierförster
Forstverwalter wie vor; Bewährung in längerer Tätig⸗
keit als Oberfõrster
Assessor des Forst⸗ dienstes (5 4 der Ver⸗ ordnung vom 11.10.37)
orstmeister
Bestandene Jorstasse ssoren prüfung (große forstliche Staatsprüfung)
wie vor
3. Oberforstmeister wie vor; Bewährung in längerer Tätig⸗
keit als Forstmeister
( 2) Die Forderung eines unkündbaren dreijährigen An⸗ stellungsvertrages ist erfüllt, wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Verkündung der Verordnung oder bei späteren Anftel⸗ lungen im Zeitpunkt der Anstellung unkündbar auf drei Jahre lautet und nach Ablauf der drei Jahre um je ein Jahr weiterläuft, solange er nicht gekündigt wird. .
. . Verleihunngs verfahren. (ö) Der Antrag auf Verleihung einer Berufsbezeichnung ist der für den Anstellungsort zuständigen höheren Forstauf⸗ sichtsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind Nachweise über die Fachausbildung, über Art und Umfang der Tätigkeit und über das Anstellungsverhältnis beizufügen. Die Größe des Dienstbezirks, die Höhe des jährlichen Holzeinschlags in diesem, die vorgefetzte Dienststelle des Angestellten, Zahl und Art der ihm unterstellten Angestellten und Hilfskräfte sowie sonstige Verhältnisse, die auf Art und Umfang der Tätigkeit einwirken, sind anzugeben. In den Fällen des 82 Abs. 2 r der Anstellungsvertrag mit vorzulegen. () Die höhere Forstaufsichtsbehörde hat den Reichsnähr⸗ stand zu hören.
(66) Die Berufsbezeichnungen Hilfsförster und Jö rster werden durch die höhere ,, auf
rund einer vom Reichsnährstand vorgelegten Liste der geprüften Anwärter verliehen.
(h Anträge auf Verleihung von Berufsbezeichnungen,
für die nach 5 3 Abs. 1 der Reichsforstmeister zuständig ist, legt die höhere Forstaufsichtsbehörde auf dem Dienstwege mit ihrem Antrage mir vor. (6) Die Verleihung wird nach dem in der Anlage gege⸗ benen Vordruck erteilt; fie ist steuer⸗ und gebührenfrei. (6) Die höhere Forstaufsichtsbehörde führt über die Ver⸗ leihungen ein nach der Buchstabenfolge geordnetes Ver⸗ zeichnis. . III. Erlöschen der Verleihung.
ö (1) Das Recht zum Führen der verliehenen Berufs⸗
bezeichnung und zum Tragen der Berufskleidung erlischt ohne weiteres, sobald der Angestellte eine forftliche Tätigkeit aus⸗ übt, welche nach Art, Umfang und Anstellungsverhältnis die Merkmale, die der Verleihung zugrunde lagen, nicht mehr , ,. Gegebenenfalls ist ein neuer Verleihungsantrag zu stellen. — . E) Das im Absatz 1 genannte Recht erlischt ferner, wenn der Forstangestellte nach Beendigung einer Anstellung im Forstdienst eine forstliche —— nicht mehr ausübt und eine andere außerforstliche Berufstätigkeit aufnimmt.
A. Unterer Forstdienst.
vor einem staatl. oder staatl. anerkannten Prüfungsausschuß bestandene Forst⸗
BE. Mittlerer Forstdienst. Bestandene Abschlußprüfung einer staatl. orstschule
Vollausgebildeter Betriebsbeamter: vor staatl. oder staatl. anerkanntem Prü⸗ fungsansschuß bestandene zweite Forftl. Fachprüfung (Revier försterprüfung) 5 14 (683) der, Be stimmungen des Reichs⸗
Forstarbeitern für die Privatforstwart⸗
C. Höherer Jorstdienst.
Anstellungsvertrag unkünd⸗ bar für mindestens ein Jahr s
An ste llungsver unkünd⸗
bar für mindestens drei
Jahre nach mindestens ehn jähriger Dienstzeit als Fe,
Betriebsdienst in kleinem oder forstlichͥ einfachem Dienstbezirk
wie vor
Vorbereitungszeit im Forstbetrie bsdienst . im Forstbetriebs⸗
Tatigkeit im Forstbetrie badien t wie vor
Betriebsdienst für den Umfang eines Re⸗Anstellungsvertrag unkünd⸗ vierförsterbezirks; die Tätigkeit kann bar für mindestens drei auch auf die Erledigung von Verwal- ö , tungsge schäften geringen Umfanges ausgedehnt werden
Ge schaͤftszimmerdienst in einer größeren wie vor Forstverwaltung von etwa dem Um⸗ fang eines staatl. Forstamtes
Der Dienstbezirk umfaßt mehrere Revier⸗ wie vor förstereien Oberförsterbezirk), die Tätigkeit Betriebsgeschäfte sowie Ver⸗ waltungsgeschäfte geringeren Umfan⸗ ges (Holzverkäufe und Holzabnahmen, jährliche Wirtschafts plane) .
Selbständige Verwaltung eines Dienst⸗ bezirkes in der Größe eines staatl. Forst⸗ amtes von kleinerem Umfang oder mit einfachen Verhãltnissen. Gleichzusetzen der Tätigkeit eines staatl. Forstamt⸗ mannes
Verwaltung eines Diensthbezirls vom Um Anstellungs vertrag unkünd⸗ fang eines staatl. Forstamts bar für mindestens drei
Jahre Dienstbezirk: mehrere Forstãmter
wie vor 3
(3) Uebt der Angestellte nach Beendigung einer Anstel⸗ lung im Forftdienft eine freie forstliche Berufstätigkeit oder keinerlei Berufstätigkeit aus, so kann ihm die bisherige Be⸗ rufsbezeichnung mit dem Zusatz a. D. und das Recht zum Weitertragen der Berufskleidung mit den für Ruhestands⸗ beamte geltenden Abweichungen von der höheren Forstauf⸗ sichtsbehörde, bei Angestellten vom Oberförster aufwärts von mir auf Antrag zugebilligt werden. Boraussetzung ist, daß der Angestellte das 45. Lebensjahr vollendet und eine mindestens 20 jährige Anstellungszeit im Privatforftdienst nachzuweisen hat. Eine im Staats- Gemeinde⸗ oder Körper⸗ schaftsdienst zugebrachte Forstdienstzeit kann dabei ange⸗ rechnet werden. .
( Beabsichtigt der Angestellte, nach Beendigung eines Anstellungsverhältnisses ein neues Anstellungsverhältnis im Privatforstdienst alsbald wieder einzugehen, und übt er eine außerforstliche Berufstätigkeit inzwischen nicht aus, so bleibt die Verleihung in Kraft, bis sie von der Forstaufsichtsbehörde widerrufen wird. 44 (6) Ich behalte mir vor, in besonderen Einzelfällen Aus⸗ nahmegenehmigungen zu erteilen und ermächtige die höheren , m ,, im Rahmen ihrer 4 nach
nhören des Reichsnährstandes bei bestehenden Härten eben⸗ falls Ausnahmen zu genehmigen. J IV.
Auftragen der bisherigen Berufskleidung.
Die bisherige Berufskleidung darf bis zum 31. Dezember 1940 aufgetragen werden. n ; und Ausrüstungsstücke dürfen nur zu einer in allen Teilen der Dienstlleidungsvorschrift für den Staatsforstdienst vom
22. 4. 1938 entsprechenden Berufskleidung angelegt werden.
Das Tragen der neuen Dienstgradabzeichen und Aus rüstungs⸗ stücke zu der bisherigen Berufskleidung ist verboten. Ledig⸗ lich das neue Privatforstdienstabzeichen für die Kopfbedeckung kann auch zu der bisherigen Berufskleidung getragen werden.
. . Uebergangsvorschriften.
() Angestellten des Privatforstdienstes, die den unter J.
stellten Anforderungen an die Ausbildung nicht entsprechen,
ann das Weiterführen der bei Verkündung der Verordnung
geführten Berufsbezeichnung gestattet und das Recht zum
Tragen der Berufskleidung verliehen werden, wenn sie
a) sich langjährig im Dienst bewährt,
b) ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben und
c) , , nach 5 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 erfüllen. .
. iernach gelten für die Verleihung folgende Merk⸗
male: ; ; .
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Berufabe zeichnung Ausbildung
Vollendetes Lebensjahr
3. Zt. der Verkündung der Verordnung
Im Dienst bewährt als
mindestens Jahre
rstwart ber sorstwart Revier fõrster
Reviersförster Oberförster
Obersõrster
orstverw alter or — berforstmeĩster
ere, n. nicht nachge wie sen
w .
e, e wuerden.
d ü icht nachge wie sen
e , ger rüfung einer Forst⸗ .
d icht ie
i, n,
bestandene mische Prüfung
ohne akademische Prüfung im einzelnen frei zu beurteilen
gZoꝛstwart 10 Jahre
2 =
Obe wart 10 ö
Ne vierförster 15 Jahre Oberförster 16 Jahre
Oberförster 20 Jahre Forstverwalter 15 bzw. 20 Jah Forstmeister 10 Jahre Forstmeister 15 Jahre
3333 33 33
(5 2 Abs. 1 Nr. 2 u. Abf. 2)
G) In allen Fä des Absatzes ? müssen die Voraus⸗ setzungen bezüglich der Art und des Umfanges der Dienstge⸗ schäfte sowie bezüglich der Anstellung nach Abschnitt 1 Absatz 1 Spalte 3 und 4 und Abs. 2 erfüllt sein.
(4 Die hier gegebenen Merkmale stellen kein starres Schema dar; ich behalte mir vor, in besonderen Einzelfällen zur Beseitigung von Härten auch hier Ausnahmen zuzulassen und ermächtige die höheren Forstauffichtsbehörden, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Anhören des Reichsnährstandes eben⸗ falls Ausnahmen zu genehmigen . (“) Anträge auf Verleihung von Berufsbezeichnungen können schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung gestellt werden. .
s.. Ueberwachung und Strafen.
(9 Die Forstauffichtsbehörden wachen darüber, daß die Vorschriften der Verordnung und dieser Ausführungs⸗ und Uebergangsbestimmungen über das Führen der Berufsbezeich⸗ nungen und das Tragen der Berufskleidung beachtet und Ver⸗ stöße gegen diese Vorschriften sowie Schädigungen des An⸗ sehens der Träger der forstlichen Berufsbezeichnungen und der orstlichen Berufskleidung vermieden oder abgestellt werden.
Ꝙ Forstauffichtsbehorden im Sinne der Verordnung und dieser Ausführungsbestimmungen find die staatlichen Forst⸗ behörden. Die unteren Forstaufsichtsbehörden (Forstmeister, Forstämter) haben Verstöße im Sinne des § 6 der Verordnung der höheren Forstaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Die höhere Forstaufsichts behörde hat, bevor fie auf Grund des § 6 der Verordnung eine Ordnungsftrafe festsetzt oder die Aberkennung des Rechtes zum Tragen der Berufs- kleidung bei mir beantragt, den Reichsnährstand zu hören. . Stellungnahme ist dem Antrag auf Aberkennung bei⸗ zufügen.
(4 Strafanzeigen im Sinne des 57 sind im Bereich der Forstaufsichtsbehörden in der Regel von der unteren Forstauf⸗ sichts behörde unter Meldung an die höhere Forstauffichtsbehörde zu erstatten. Diese kann . jedoch die Erfstattung der Straf⸗ anzeigen vorbehalten. ö
Berlin, den 23. Mai 1938.
Der Reichsforstmeister. J. V.: Alpers.
Abschnitt III der Verordnung vom 22. 4. 1938:
Erlöschen der Berleihnng. III. ⸗ Erlöschen der Verleihung.
(I) Das Recht zum Führen der verliehenen Berufs⸗ bezeichnung und zum Tragen der Berufskleidung erlischt ohne weiteres, sobald der Angestellte eine forstliche Tätigkeit aus- übt, welche nach Art, Umfang und Anstellungsverhältnis die Merkmale, die der Verleihung zugrunde lagen, nicht mehr aufweist. Gegebenenfalls ist ein neuer Verleihungs⸗ antrag zu stellen. .
(2) Das im Absatz 1 genannte Recht erlischt ferner, wenn der Forstangestellte nach Beendigung einer Anstellung im Forstdienst eine forstliche Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine andere außerforstliche Berufstätigkeit aufnimmt,
(3) Uebt der Angestellte nach Beendigung einer Anstel⸗ lung im Forstdienst eine freie forstliche Berufstätigkeit oder keinerlei Berufstätigkeit aus, fo kann ihm die bisherige Be⸗— rufsbezeichnung mit dem Zusatz a. D. und das Recht zum Weitertragen der Berufskleidung mit den für Ruhestands⸗ beamte geltenden Abweichungen von der höheren Forstauf⸗ sichtsbehörde, bei Angestellten vom Oberförster aufwärts von mir auf Antrag zugebilligt werden. Voraussetzung ist, daß der Angestellte — mindestens 20 jährige Anstellungszeit im Privatforstdienst nachzuweisen hat. Eine im Staats, Gemeinde⸗ oder Körper⸗ . zugebrachte Forstdienstzeit kann dabei e . werden. * ö ö
(4) Beabsichtigt der Angestellte nach Beendigung eines Anstellungsverhältnisses, ein neues Anstellungsverhältnis im Privatforstdienst alsbald wieder 6 und übt er eine
außerforstliche Berufstätigkeit inzwischen nicht aus, so bleibt
die Verleihung in Kraft, bis fie von der Forstaufsichtsbehörde widerrufen wird. . ö (5) Ich behalte mir vor, in besonderen Einzelfällen Aus⸗
Yi wen Wien fe rababhe ichen — ier me,, en zu erteilen, und ermächtige die höheren
Forstaufsichtsbehörden, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Anhören der Forstabteilung der Landesbauernschaft bei be⸗ stehenden Härten ebenfalls usnahmen zu genehmigen.
, Buchstabe .. Nr. ..... des Verleihungsverzeichnisses. Verleihung . den Antrag vom verleihe ich Ihnen auf Grund der Verordnung vom 2. April 1938 die Berufsbezeichnung BPrivat⸗ 1 .
Sie sind gehalten, den n 22. April 1938 zu beachten.
Anrechte auf eine ö. im Staats- oder Gemeinde⸗
forstdienst werden durch diese Verleihung nicht erworben. 3 ; * den 198
* * J 2 . * * *
Siegel Berordnung eam , hrung des Erlasses des Führers und Reichs-
zur Dur
kanzlers über die Uniform der Forstbegmten vom 12. 4. 1938
(Gr; Vl. 1 S. B63;
Vom 22. April 19533. Auf Grund des Erlasses des Führers und Reichskanzlerz über die Uniform der Forsibeamten vom 12. 4. 1938 (RGI. 1
S. 453) verordne icht. ; . 1) Die Dienstkleidungsvorschrift für den Staatsforstdien e ö.
1
938 S. 193) ist für den
Forstdienst des Reichsnährstandes, der Gemeinden, Ge!
meindeverbände und sonstigen öffentlich⸗ rechtlichen
Körperschaften sinngemäß anzumenden. 2
Y Die Beamten, Angestellten und Anwärter im Forstdienst des Reichsnährstandes, der Gemeinden, Gemeindevern
bände und sonstigen öffentlich- rechtlichen Körperschaften
as 45. Lebensjahr vollendet und eine
. * 2 e n
Reichs ⸗ und Staatsanzeiger Rr. 122 vom 28 Mai 1938. S. 3.
8 * ——— 1 8 1 — ö — * — — 1 ; J *
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1 *. . 5 ) ꝛ 63 * 336 — * 1 36 23 ö 9 * 8. * ö ö. . 3 ,. n . 1 6 . , n n , m , n. r, n. i , , n , , , nan.
tragen während der Dauer ihrer Anstellung die ent⸗ sprechende Dienstkleidung der Staatsforstbeamten mit folgenden Abweichungen: a) ö. Schulterstücke sind mit grauem Samt unter⸗ egt. b) Die Spiegel sind aus grauem Tuch bzw. Samt gefertigt. ⸗ e) Das Feldbinden⸗ bzw. Koppelschloß hat ein glattes Mittelteil. d) Das Hoheitszeichen an der Kopfbedeckung darf nur
im Forstdienst des Reichsnährstandes, der Gemein⸗
den und Gemeindeverbände getragen werden. Im
Forstdienst der sonstigen öffentlich⸗rechtlichen Kör⸗
i . wird an der Kopfbedeckung das Privat⸗
porstdienstabzeichen getragen.
(3) Die bisherige Dienstkleidung darf bis zum 31. Dezember 1940 aufgetragen werden. Die neuen Dienstgradab⸗ zeichen und Ausrüstungsstücke dürfen nur zu einer in allen Teilen der Dienstkleidungsvorschrift für den Staatsforstdienst vom 22. April 1938 entsprechenden Dienstkleidung angelegt werden.
Das Tragen der neuen Dienstgradabzeichen bzw. Ausrüstungsstücke zu der bisherigen Dienstkleidung ist verboten.
(c Die Anwendung dieser Verordnung für das Land Oesterreich bleibt vorbehalten.
Göring.
Preußen.
Bekanntmachung.
Nachtrag zur Anlage J der viehseuchen polizeilichen Anordnung des Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Dsoänen und Forsten vom 4. April 1929.
(RAnz. Nr. 96 vom 25. 4. 1929), betreffend Ein⸗ und Durch⸗ fuhr von Tieren in Zoologische Gärten und Tierpark.
Das Verzeichnis der Zoologischen Gärten und Tierparke, denen bei der Einfuhr fremdländischer Tiere für wissenschaft⸗ liche oder Ausstellungszwecke Erleichterungen gewährt werden, ist wie folgt geändert worden: a) In Abschnitt 1Preußen sind der „Duisburger Tierpark“ neu aufgenommen und die ö „Tierparke von Hagenbeck in Stellingen bei Hamburg“ gestrichen worden. 24 b) In Abschnitt VI Hamburg sind „Tierpark August Fockelmann G. m. b. H. in Hamburg“ gestrichen und die „Tierparke von Hagenbeck in Hamburg-⸗Stellingen“ aufgenommen worden. Berlin, den 27. Mai 1938. Der Reichs- und Prxeußische Minister des Innern.
n , . ö
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Nr. 22 des Reichsministerialblatts vom 27. Mai 1938 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4, zu beziehen. Inhalt: Allgemeine Ver⸗ waltungssachen: Entscheidungen auf Grund der 585 2 und 4 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole. — Finanzwesen: Uebersicht über die Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und anderen Abgaben im Monat April 1933.
wertehrs weren. Vierteljahrsbericht der Deutschen Reichspoft.
Die Deutsche Reichspost veröffentlicht den Vierteljahrsbericht über die Monate Januar bis März 1938, der eine zahlenmäßige Leistungszunahme in . allen , . gegenüber dem
. . erkennen läßt. 61 die Briefsendungen um 76,7 Mill. Stück, die gewöhnlichen Pakete und unver⸗ fiegelten Wertpakete um 2.9 Mill. Stück, die Ein⸗ und Auszahlungen um 44 Mill. Stück, die Postscheck⸗ buchungen um 11,4 Mill. Stück und die vermittelten Ge⸗ spräche im Orts- und Ferndienst um 45,5 Mill. Stück zu⸗ genommen. . . Von den Verbesserungen, über die im einzelnen berichtet wird, sind besonders hervorzuheben: Ermäßigung des Luftpost⸗ zuschlags für Briefsendungen nach Kolumbien, erweiterte ag, postbeförderung von rr und Postkarten ohne Zuschlaggebühr, Aenderung der Vorschriften über die Behandlung von Brief⸗ e e, die das Höchstgewicht überschreiten, Einrichtung neuer Fernschreibverbindungen ö. Wien und mehreren Groß⸗ städten, Ermäßigung der Wortgebühren im Telegrammaustausch mit Madeira, Einrichtung ur gleichzeitigen Führung von 30 Ferngesprächen auf der Fernsprechleitung Berlin — Leipzig, Aufnahme des Fernsprechdienstes. mit Haiti, und die Einführung von Zusatzgenehmigungen für Rundfunkempfangsanlagen in Kraftwagen zu ermäßigter Gebühr.
Die Zahl der K stieg um 8529 auf 1127892. Durch 227,5 Mill. Buchungen wurden r. 43 Milliarden Reichsmark, davon r. 37 Milliarden RM oder 86,4 86 bargeld⸗
los beglichen. Im Schnellngchrichtendiensst wurden bei einer 6. der Sprechstellen um mehr als 46000 3. r ih en . ö en mr, 85 . gleichen Zeitraum des Vorjahrs, dagegen lag die Zahl der über⸗ nr Telegramme ar r l ] Vorjahrssiand. Im Funkaustandsdienst kamen 411 353 Telegramme auf, und beim Seefunk 43583 Telegramme sowie 11227 Funkgespräche. Die Zahl der Rund funkempfangsanlagen er⸗ . sich um mehr als 457 90 auf r. 9 575 900. In den Monaten
ö bis Dezember 1937 sind 184 Schwarzhörer verurteilt orden. .
Die Gesamteinnahmen in den Monaten Januar und bruar 19 eichsmark de, , 30455 und 303.5 Mill. RM im gleichen
Zeitraum 1937. Für den Monat März 1938, , die Zahlen noch nicht fest. Die Gel C cheft der Deutschen . jestand Ende März 1938 aus 396 674 Beamten, Arbeitern, und Anwärtern gegenüber 382 107 Ende März 1937.
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Sonntag, den 29. Mai.
ill. Stück etwas unter dem
beschäftigt.
betrugen 3241, die , , 312,5 Mill.
Ingestellten
Verpackung der Pãckchen und Warenproben nach dem Ausland.
Päckchen und Warenproben nach dem Ausland werden häufig ungenügend verpackt. Insbesondere trifft dies zu . Sendungen 14 weiter entfernten Ländern und nach Uebersee. Die Sen⸗ dungen pehen dort oft in , , m oder zerrissenem Zustand ein, weil die Beschaffenheit des nem e fe , den Anforde⸗ rungen einer längeren Beförderungsdauer nicht entspricht. Auf die unbedingte Notwendigkeit, Päckchen und Warenproben sorg— fältig zu verpacken und für sie haltbare Umhüllungen zu ver⸗ wenden, wird daher hingewiesen.
Ginlösung von Postreiseschecken durch die Deutsche TLufthanfa AG. und die Oesterreichische Tuftverkehrs AG.
Die Postreiseschecke, die bisher nur an den Postschaltern und von den Bahnhofswechselstuben der Deutschen Verkehrs⸗Kredit⸗ Bank A. G. ausgezahlt wurden, werden vom 1. Juni 1938 an auch bei den Flugleitungskassen und Reisebüros der Deutschen . G. und der DOesterreichischen Luftverkehrs A. G. eingelöst.
Bildtetegraphenstelle auf der Handwerts⸗ Ausftellung.
Auf der vom 28. Mai bis 10. Juli in Berlin veranstalteten 1. Internationalen Handwerks⸗Ausstellung wird eine Sonderbild⸗ telegraphenstelle eingerichtet. Neben , Eildtele⸗ grammen sind im Inland auch solche zu halher Gebühr zugelassen. Dagegen ist die Sonderbildtelegraphenstelle nicht mit Bild⸗ empfangsgeräten ausgerüstet. Bildtelegramme können daher nicht aufgenommen werden.
Kaannmst umd Wissen f ch aft. Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 29. Mai bis 6. Juni.
Staatsoper. Schneider Wibbel. Mufikal. Leitung: Schüler. Beginn: 1955 Uhr. Montag, den 30). Mai. Ingwelde. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr.
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Dienstag, den 31. Mai. Der fliegende Holländer. . WMusikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.
Mittwoch, den 1. Juni. Die Zauberflöte. Musikal. Lei=
tung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.
Donnerstag, den 2. Juni, La Traviata. Musikal. Leitung: Jäger. Beginn: 20 Uhr. !
Freitag, den 3. Juni. Schneider Wibbel. Musikal. Lei⸗ . Schüler. Beginn: 20 Uhr.
Sonnabend, den 4. Juni. In der Neuinszenierung: Die lustigen Weiber von Wind sor. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.
Sonntag, den 5. Juni. Neuinszenierung: Margarete. Musi⸗ kal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr. Montag, den 6. Juni. Der Rosenkavalier. Musikal.
Leitung: Heger. Beginn: 1915 Uhr.
Staatliches Schauspielhaus. Sonntag, den 29. Mai. Peer Gynt. Beginn: 20 Uhr. Aus⸗
verkauft! Montag, den 390 Mai. Was ihr wollt. Beginn: 20 Uhr. Dienstag, den 31. Mai. Peer Gynt. Beginn: 20 Uhr. Wittwoch, den 1. Juni. Michael Kramer. Beginn: 29 Uhr. Donnerstag, den 2. Juni. Zum letzten Mal in dieser Spielzeit: Der Siebenjährige Krieg. Beginn: 20 Uhr. 11 den 3. Juni. Peer Gynt. Beginn: 20 Uhr. onnabend, den 4. Juni. Wallenstein. Beginn: 19 Uhr. Sonntag, den 5. Juni. Peer Gynt. Beginn: 20 Uhr. Montag, den 6. Juni. Peer Gynt. Beginn: 20 Uhr.
Staatstheater — Kleines Haus. Sonntag, den 29. Mai. Marguerite durch Drei. Be⸗ ginn: 20 Uhr Montag, den 30. Mai. Beginn: 20 Uhr. Dienstag, den 31. Mai. Das kleine Hofkonzert. Be⸗ ginn: 20 Uhr. Mittwoch, den 1. Juni. Marguerire durch Drei. Be⸗ ginn: 20 Uhr. Donnerstag, den 3. Juni. Der Lügner. Beginn: 20 Uhr. Freitag, den 3. Juni. Marguerite durch Drei. Be⸗
ginn: 20 Uhr. Sonnabend, den 4. Juni. Emilia Galotti.
20 Uhr.
Sonntag, den 5. Juni. Das kleine Hofkonzert. Be⸗ ginn: 20 Uhr.
Montag, den 6. Juni. ginn: 20 Uhr.
Der Raub der Sabinerinnen.
Beginn
Marguerite durch Drei. Be⸗
Sand eis tei.
Neichstagung des Fachamts Textil und der Wirtschaftsgruppe Textilinduftrie.
Nachdem die Teilnehmer an der gemeinsamen Reichstagung des Fachamts Textil und der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie am Donnerstagabend einer Einladung des Oberbürgermeisters in den Remter des Breslauer Rathauses gefolgt waren, wurde am Freitag die eigentliche Arbeitstagung mit einer Anzahl wei⸗ terer Vorträge abgeschlossen.
Zunächst sprach der Abteilungsleiter „Außenhandel“ im Reichswirtschaftsministerium, Pg. Klein, über deutsche Export⸗ politik unter besonderer Berücksichtigung der Textilwirtschaft. Nachdem er in einigen grundsätzlichen Ausführungen das neue deutsche Außenhandelssystem, wie es im neuen Plan verankert ist, gekennzeichnet und darauf hingewiesen hatte, daß die Textil⸗ wirtschaft bei der Gestaltung unserer handelspolitischen Ab⸗ machungen interessante Aufgaben hat, führte der Redner aus, es müßten die größten . gemacht werden, um nach Möglichkeit den Exportstand des vergangenen Jahres zu halten, wenn nicht zu verbessern. Das Schwergewicht der Bemühungen müsse in einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit durch Aus⸗ weitung, Verbesserung und Rationalisierung der Produktion liegen. Letzten Endes komme es aber auf den Geist, die Initiativ⸗ kraft und das Verantwortungsbewußtsein der Unternehmer an. Die Interessen der Allgemeinheit und die Notwendigkeit einer
leichen Behandlung aller für den Export in Frage kommenden
. werden es rechtfertigen, daß Unternehmer, die 19 ihrer Exportpflicht unter Berufung auf ein gutes Inlandsgeschäft ent⸗ liehen, zu solchen Maßnahmen herangezogen werden, die der . der Ausfuhr dienen. Jede sich bietende Nöglichteit müsse für den Export nutzbar gemacht werden, um die noch bestehende .. Textilaußenhandelsbilanz zu verringern. Dabei müsse die Organisation des Vertriebs im Auslande den Erfordernissen einer neuen Lage angepaßt werden. Das Export⸗ eschäft leide vielfach an zu langen Lieferfristen; Auslandsngch—= rage müßte daher bevorzugt behandelt werden, und in Zu⸗ ammenarbeit mit den zuständigen Wirtschaftsorganisationen und amtlichen Stellen werde es immer möglich sein, hier einen Aus⸗ gleich zwischen In- und Auslandsgeschäft zu finden. In diesem Zusammenhang konnte der Vortragende auch auf die kürzlich von a n, Funk angekündigten Lockerungsmaß⸗ nahmen devisenpolitischer Art verweisen.
Ueber „Erfahrungen auf einer wirtschaftlichen Studienreise durch Südafrika“ referierte der Leiter der Fachuntergruppe Lohn⸗ kämmerei, Pg. Rau 14 Er berichtete im einzelnen über das 8, des bekannten Verrechnungsabkommens mit der Sü
afrikanischen Union, die im Rahnien der Strukturwandlung“
der deutschen e, n,, für unsere Wollbezüge besondere Bedeutung erlangt hat. Anläßlich der letzten Studienreise ist es der deutschen Kommission gelungen, die Bereitwilligkeit der Süd⸗ afrikanischen Regierung g einer weiteren Erhöhung der. BVer⸗ rechnungssumme um 1 5560090 zu erlangen, womit eine zusä liche Versorgung Deutschlands mit 50 000 bis 60 900 Ballen. Wolle erreicht werden konnte. Im übrigen biete der südafrikanische Markt noch mannigfache Aussichten für eine weitere Umlagerung auf deutsche Warenbezüge, die bisher im Rahmen des Außen⸗ handels der Union keine große Rolle spielen. ꝛ Unter besonders starkem Beifall der Versammelten ergriff darauf der Präsident der Ostmärkischen Textil- und Beklleidungs⸗ industrie, Ps. von Seutter-Lötzen, das Wort zu einem Vortrag über „Entwicklung und Struktur, der österreichischen Textilindustrie“. Gegenwärtig seien in der österreichischen Ten industrie n , Bekleidungsindustrie etwa 63 000 Arbeiter ie österreichische . und Bekleidungsindustrie 1 e bisher 28 3 des gesamten österreichischen Fertigwareneyports estritten, wovon wiederum 40 . auf Garne und Halbfabrikate, weitere 40 . auf 6 und
0 26 auf die reine Beklei⸗ dungsindustrie einschließlich Hutindustrie entfallen. ach der , ,, Desterreichs in das Reich ergeben 1 die Textilindustrie als einem der wichtigsten österrei e e e ne neue große Aufgaben auf dem allgemein wirtschaft⸗ ichen, dem Export und dem ar e Gebiet, die mit guter ver⸗ , . usammenarbeit ihrer Lösung zugeführt werden würden.
Das Schlußreferat hielt der Reichsamtsleiter und Leiter des BVropagandaamtes der F., Pg. Geiger, über „Arbeitertum
extil⸗
N ö auch für gn irt⸗
und Wirtschaft“. Die Begriffe Arbeitertum und Wirtschaft hätten in der Vergangenheit viel . und viele Irrtümer umfaßt, weil das Verhältnis zwischen Arbeitertum und Wirtschaft elemen⸗ tare Fehler enthielt und eine gegenseitige Verständigung nicht erzielt werden konnte. Die Volksgemeinschaft, die unseren heu⸗ tigen nationalsozialistischen Staat und unsere Wirtschaftsführung beherrscht, müsse immer weiter vertieft werden. Ihre Vollendung liege darin, daß jeder einzelne, der deutschen Blutes ist, zu jedem schaffenden Deutschen und wenn er die schmutzigste und , Arbeit macht, in einem persönlichen Verhältnis steht. Dann sei unter Wirtschaft auch nichts anderes als die Gesamtleistung eines Volkes zu verstehen. Eine neue Gesellschaftsordnung erwachse aus der Erkenntnis und Durchführung des Grundsatzes, daß die Arbeit höchster Adel des Menschen sei, weil sie in der Schöpferordnung enthalten ist.
Mit einem Schlußwort des Leiters des Fachamtes Textil, Pg. Stock, und dem Gesang der nationalen Lieder wurde die Reichs⸗ tagung geschlossen. Am Abend vereinigte ein kameradschaftliches Zusammensein unter Mitwirkung der besten Spielscharen aus den deutschen Textilbetrieben die Teilnehmer.
Die Ausfuhr von Verbrennungsmotoren im ersten Vierteljahr 1938.
Die in den Monaten Januar bis einschließlich März des laufenden Jahres aus dem Deutschen Reich ausgeführten Ver⸗ brennungsmotoren und die dazugehörenden Ersatz und Einzelteile hatten einen Wert von 15,6 Mill. RM. In dieser Summe sind nicht enthalten alle Diesel⸗, Gas⸗ und Vergasermotoren und deren Ersatzteile, die in Land⸗, Wasser⸗ oder Luftfahrzeuge ein⸗ gebaut oder als Bestandteile von Aggregaten das deutsche Zoll⸗ gebiet verlassen haben. .
Im ganzen gesehen liegt der Ausfuhrwert in der besproche⸗ nen Zeit über dem der gleichen Abschnitte der Vorjahre (15 25 über 1937, 30414 . über Hos6)- Insbesondere ist dies der Fall bei den ortsfesten Motoren. Während aber bei den ortsfesten Dieselmotoren die Aufwärtsbewegung von 1936 auf 1937, von da zu 1938 sich ftetig entwickelt hat, fielen die Gas⸗ und anderen ortsfesten Motoren gegen 1937 etwas zurück. Diese rückläufige Bewegung ist ebenso bei den Schiffsdieselmotoren (minus 2,3 * unter 1936) und den Motoren zum Antrieb von Landfahrzeugen festzustellen. Ueber den Werten des ersten Vierteljahres 1936 und 1937 liegen dagegen die Ersatzteile für Fahrzeugmotoren und für ortsfeste Motoren und, ganz bedeutend, die Außenbord⸗ und anderen (als Diesel⸗) Bootsmotoren.
Der , , im Vierteljahr dieser letztgenannten Motoren liegt über dem Monatsdurchschnitt des Jahres 1937. 2 ihnen zeigen diesen Stand nur noch die Ersatzteile zu Fahrzeugmotoren. Die Monatsduürchschnitte 1938 aller anderen Positionen liegen, zum Teil erheblich, unter den Monatsdurch⸗ chnitten 1937. Selbst die ortsfesten Diesel motoren, die sonst eine ünstige Entwicklung zeigen, machen hierin keine Ausnahme. Nur , Helen h liegen mit ihrem Monatsdurchschnitt auch unter dem Monatsmittel von 1936, alle anderen Motoren⸗ arten und die Ersatzteile sind im Monatsdurchschnitt höher als der Monatsdurchschnitt 1936.
Dieselbe Beobachtung muß bei einem Vergleich zwischen dem Monatsmittel des 1. Vierteljahres 1937 und dem Jahresmonats⸗ durchschnitt 1936 gemacht werden, ebenso bei der entsprechenden Gegenüberstellung vom 1. Viertel 1936 und dem Jahresmittel 1955. Durch * Feststellung wird die in den Monaten Januar bis März 1938 beobachtete rückläufige Bewegung als saison⸗ mäßig bedingt festgestellt.
Tatsächlich liegen auch die r, ,, des Monats März — bei orts 6. ieselmotoren, anderen Motoren zum Antrieb von ö n und der Ersatzteile besonders bemerkbar — über denen der Vormonate dieses Jahres, so daß, erh en aus dem analogen Verhalten des Vorjahres und dem des Auftrags eingangs, mit einer weiteren Verbesserung gerechnet werden kann.