1938 / 128 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Jun 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichsanzeiger BPreußischer Staatsanzeiger.

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t an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post ch 2,30 4K einschließlich , 48 RM Zeitungsgebühr, aber ohne zeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,3) R monatlich. 'stanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin ür Selbstabholer eigenstelle W. 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser e kosten 40 „hm, einzelne Beilagen 10 de Sie werden nur zarzahlung oder vorherige Einsendung des. ra zes einschlleßllich

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 Met, einer dreigespaltenen g? mm breiten Petit⸗ Zeile 1,85 4. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin 3W 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreis einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Arm nngenstelle eingegangen sein.

es Portos abgegeben. Fern sprech⸗Sammel⸗ 3 33 33.“ 12 8 Neichsbankgirokonto Nr. 191 bei der Reichsbank in BVerlin

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Berlin, Sonnabend, den 4. Juni, abends

halt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

und sonstige Personalveränderungen.

teilungen.

hung über den Londoner Goldpreis.

die Uebertragung der Feststellung und Auszahlung

bßrente für Beschädigte auf die Versorgungsämter. über die Preisbildung für Rohhol; im Forstwirt— 1938 für das Land Oesterreich. Vom 25. Mai

über die Marktregelung von Nadel-Schnittholz im sterreich. Vom 27. Mai 1938. e

zur Aenderung der Verordnung über die Markt— für den Absatz von Nadel-Schnittholz an den Holz— m 4. September 1937. Vom 16. Mai 1938. über Zolländerungen. Vom 4. Juni 1938.

jung k P 55 der Ueberwachungsstelle für unedle hom 3. Juni 1938 über Kurspreise für unedle

hitliche Teil enthält:

über die Einnahmen des Reichs an Steuern, und anderen Abgaben im Rechnungsjahr 1937 Erläuterungen.

Amtliches. Deutsches Reich.

nanzpräsident Dr. Hopf in Düsseldorf tritt auf rag mit Ende Juni 1938 in den Ruhestand. Königlich Belgischen Generalkonsul in Köln, Echendel, ist namens des Reichs unter dem 938 das Exequatur erteilt worden.

Wahl-Konsul von Honduras in Dessau, Karl ist namens des Reichs unter dem 16. Mai 1938 tur erteilt worden.

machung über den Londoner Goldpreis

1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur

g der Wertberechnung von Hypotheken und Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmarh lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569).

soner Goldpreis beträgt am 4. Juni 1938 ne Unze Feingold 140 sh 8 d.

mrechnung des Londoner Goldpreises in Reichs mark

vorgenommen werden, da ein Kurs für das eng⸗

d in Berlin nicht festgesetzt worden ist.

den 4. Juni 1938.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.

Erlaß. prund des Gesetzes über Anderungen auf dem Ge⸗ Neichsversorgung vom 3. Juli 1934 (Reichs⸗ 5. 541) Artikel 4 5 5 Abs. 1 wird bestimmt: Feststellung und Auszahlung der Zusatzrente für hädigte sowie für Empfäiiger von Haus- und ßeld wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 ab gungsbehörden übertragen. . er Erlaß folgt. ' den 1. Juni 1938. Der Reichsarbeitsminister. Franz Seldte.

. Verordnung breisbildung für Rohholz im Forstwirtschafts jahr 1938 für das Land Bsterreich.

Vom 25. Mai 1938.

Frund des Gesetzes über die Wiedervereinigung mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938

S. 237) in Verbindung mit der Zweiten. Verord⸗

nung zur Einführung des Vierjahresplans im Lande Oster⸗ reich vom 27. März 1938 (RGBl. 1 S. 315) wird folgendes verordnet:

§1

Als Werthölzer im Sinne dieser Verordnung gelten: a) Kiefern⸗Langhölzer und ⸗Blochhölzer (Abschnitte) fol⸗ gender Beschaffenheit: 1. alle ausgesprochenen Blochhölzer,

Schneide⸗Langhölzer und

2. diejenigen besseren Rundhölzer mit einem Mindest⸗ durchmesser von 30 em und mehr ohne Rinde,

die am unteren Ende ein mindestens 4 m langes

Schneideholz⸗Stammstück enthalten. Das vorstehend als „Schneideholz“ bezeichnete Holz muß ringsum äußerlich ast⸗ und beulenfrei, voll⸗ kommen gesund, nicht drehwüchsig und von gleich⸗ mäßigem, nicht grobrindigem Jahresringbau sein.

b) Fichten⸗ und Tannen-Langhölzer und Blochhölzer (Ab⸗

schnitte), die sich ganz oder größtenteils zu besonderen Verwendungszwecken eignen, z. B. Furnier⸗, Klang⸗ (Resonanz) oder Holzdraht⸗Hölzer (nicht aber „Schneideholz“, vgl. Buchstabe a).

852 (1) Lärchen⸗Langhölzer und Blochhölzer (Abschnitte) können mit einem Aufschlag bis zu 25 7 zu den Preisen des gleichstarken Fichten⸗Holzes verkauft werden. (2) Lärchen⸗-Stammhölzer und Blochhölzer von mehr als 30 em Mittendurchmesser gelten als Werthölzer, soweit sie den in § 1 Absatz Za für Kiefern⸗Werthölzer aufgestellten Güteansprüchen entsprechen. 83 Bei entgeltlicher Abgabe von inländischem Fichten⸗ (Tannen⸗) Zellstoffholz sind ab Bahnablageplatz oder Floßein⸗ bindestelle oder falls weder Bahn⸗ noch Floßtransport in Frage kommt frei Werk die in der Anlage aufgeführten Preise für entrindetes (nicht weiß⸗geschnitztes Holz bindend. Diese Preise dürfen weder über- noch unterschritten werden.

§4 Bei entgeltlicher Abgabe von inländischem Nadel⸗Gruben⸗ holz sind frei Bahnablageplatz oder Floßeinbindestelle oder falls weder . noch Floßtransport in Frage kommt frei Grubenlagerplatz die in der Anlage aufgeführten Preise für entrindetes Holz bindend. Diese Preise dürfen weder über⸗ noch unterschritten werden.

585 Für Brennholz darf kein höherer als der in den Forst⸗ wirtschaftsjahren 1937 und 1938 (1. Oktober 1938 bis 17. März 1938) örtlich erzielte höchste Preis unter Berücksichtigung der

bedingungen gefordert werden. §56 (1) Der Verkauf von Rohholz jeder Art nach dem Meist⸗ gebot (Auktion und Submission) ist verboten. (2) Wertholz wird hiervon ausgenommen und darf nach dem mündlichen Meistgebot verkauft werden.

8§7

Die Preisbindungen gelten für den Erzeuger wie für den Erwerber. Die dem Erwerber ab Verkaufsstelle durch Aus⸗ sortieren, Umlagern, Bewegen usw. nachweisbar entstandenen Kosten dürfen, soweit sie handelsüblich sind, den jeweils nach den Preisvorschriften dieser Verordnung zulässigen Preisen zugeschlagen werden. Als Gewinn darf von dem Erwerber je im höchstens ein Betrag von 2, RM berechnet werden.

Holzart und der Holzgüte bei im übrigen gleichen Lieferungs⸗

Postschecktonto: Berlin 1821 1938

88 Liegt lin zusammenhängender Waldbesitz in zwei ver⸗ schiedenen Ppeisgebieten, so ist für die Preisbildung das Preis⸗ gebiet, in dein der größte Teil liegt, maßgebend.

89

Der Reichskommissar für die Preisbildung kann im Benehmen mit dem Reichsforstmeister Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen oder andere Stellen hierzu ermächtigen.

. 8510

Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften dieser Ver⸗ ordnung oder die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen umgangen werden oder umgangen werden sollen.

§11

(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung vor⸗ sätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis⸗ und Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgelts und der Gegenstände, auf die sich die straf⸗ bare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekanntmachung des Urteils verfügt werden.

(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Absatz 3 und des §5 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (RGBl. 1 S. 955) finden entsprechende Anwendung. Die Festsetzung der Ordnungsstrafe kann auch erfolgen, wenn der Strafantrag zurückgenommen ist. Die Beschwerde kann sich auch gegen die nach 3 5 der Verordnung vom 26. November 1936 getroffenen Maßnahmen richten.

(4 Ist jemand im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt oder ist gegen ihn eine Ordnungs⸗ strafe festgesetzt worden, so kann ihm die Preisüberwachungs⸗ stelle auferlegen, die Kosten, die durch die Ermittlung der Zuwiderhandlung erwachsen sind, den die Untersuchung führenden Stellen zu erstatten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

8§12

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1938 außer Kraft.

Berlin, den 25. Mai 1938.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner. Der Reichsforstmeister und Preußische Landesforstmeister. J. Bm: Alpers. Der Reichsminister des Innern. J. V.: Pfundtner.

Anlage zur Verordnung über die Preisbildung für Rohholz im Forstwirtschafts jahr 1938 für das Land Oesterreich. Vom 25. Mai 1938.

I. Stammholzpreise. A. Rotbuche. Die Preise verstehen sich für 1 Festmeter (im) Rot⸗ buchenstammholz ohne Rinde vermessen in allen 3 Preis⸗ gebieten.

N Niedrigst M Nittel

H Höchst⸗ preis

Mittlerer

RM/ m Durchm.

3 . 17,50

20 =29 om .

30 = 39 em

10-49 em

k, b , n, .

KE. Fichte (Zanne) und Kiefer.

Die Preise verstehen sich für 1 Festmeter (fin) entrindetes Blochholz (unter 10 m Länge) und Langholz (von 10 m Länge aufwärts).