Ersie Beiage zum Reiche. und Staatsanzeiger Rr. 128 vom 4 Juni 1938. S. 2. . Erste Geilage zum Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 128 vom 4. Juni 1938. S. 3.
ö *
Preisgebiet XXI. Preis gruppe 111
K Deutsche Hobelware, J. Klasse, 10 — 18 em
13. Stumpendielen (Kürzungsdielen) 30 99 weniger als 2a. m,, RM je RM je RM; Parallel besäumte Ware unter 20 min stark: kö . 2 .
s Kantholz (Vorratskantholz) voll⸗ RM je ebm
t Baumwalze), von 10x 10 em
H über — 20 cbm bis 5 cbm . . rige . reis gruppe I. über 5- 20 cbm llebrig RM je chm RM je cbm
— — — — — — — 2
n — r
Bretter, 18 num stark, 18 em aufwärts breit Bretter, 18 mm stark, bis 17 em breit. .
Bretter unter 18 mm stark gelten als Spaltware, auch wenn sie im Original⸗ schnitt erzeugt sind.
Für die Preisstellung und Preisberech⸗ nung gilt folgendes:
Auszugehen ist von dem Preis des Schnittholzsortiments, aus dem die Spalt⸗ ware hergestellt wird. Für das Spalten ist ein Spaltlohn von 0, 10 RM je Schnitt⸗ 4m in Ansatz zu bringen.
Die Berechnung im einzelnen hat nach der nachstehenden Regel zu erfolgen:
Zuschlag 2. — RM je ebm. kein Zuschlag.
Summe der Stärke der Spaltbretter
Der Berechnung der Stärken (Effektiv⸗ stärken) der Spaltbretter sind ohne Rück⸗ sicht auf die tatsächlichen Stärken der ver⸗ wendeten Originalbretter folgende Ori⸗ ginalstärken zugrunde zu legen:
Effektivstärke Der Berech⸗ Für Spalt⸗ der Spalt⸗ nung zugrunde lohn in An⸗ bretter in zu legende Ori⸗ satz zu brin⸗
ginalstärke in gende Spalt⸗
schnitte
mm
,,
9. Sonstige unbesäumte Ware ...
Chm⸗Zuschlag für
C C C N N Nꝶ — — — — — — — —
Andere als die angegebenen Effektiv⸗ stärken dürfen nicht berechnet werden. Latten 12 mm, 15 mm und 18 mm stark auf Bestellung aus vollem Block erzeugt, Zuschlag zu 10.
Konisch besäumte Ware: 1 9 9 .
18 em aufwärts breit w Unbesäumte Ware:
Blochware (Klotzware), aus äußerlich ast⸗
und beulenfreien Erdstämmen erzeugt bis 1099 gleichwertige 2. Enden zulässig)
H. Kiefer.
Blochware (Klotzware), aus äußerlich ast⸗ erzeugt
und beulenfreien Erdstämmen bis 1090 gleichwertige 2. Enden zulässig)
Andere Kiefernsortimente:
a) reine und halbreine Bretter und Dielen
b) gute Bretter und Dielen. ...
e) hobelfähige Schreinerbretter und Dielen
d) sonstige
C. Lärche.
Blochware (Klotzware), aus äußerlich ast⸗
und beulenfreien Erdstämmen erzeugt (bis 10999 gleichwertige 2. Enden zulässig) ..
3. Andere Lärchenschnittholzsortimente:
a) reine und halbreine Bretter und Dielen b) gute Bretter und Dielen g e) hobelfähige Schreinerbretter u. Dielen d) A.⸗Bord .
e) geringere Qualitäten. ...
Preisgruppe 11
Listenkantholz, für ein bestimmtes Bau⸗ vorhaben auf Bestellung eingeschnitten, von 1010 em aufwärts, vollkantig (mit Baumwalze)
Längen⸗ und Stärkenzuschläge siehe 28)
5. Uebriges Kantholz (Vorratskantholz) voll⸗
kantig (mit Baumwalze), von 1910 em aufwärts. (Längen⸗ und Stärkenzuschläge siehe 28)
3. Kreuzholz über 10 10 em wie Kantholz
über 19 em . (Längen⸗ und Kantholz auf geschnitten . (Längen⸗ und Stärkenzuschläge siehe 28) Längen über 9 m RM ll, — je angefangenen laufenden Chm-Zuschlag für Stärken über 19 em RM 1, — je em.
Der Berechnung ist jeweils nur eine Höhe, und zwar die größere zugrunde zu legen. (Längen⸗ und Stärkenzuschläge siehe 28)
Preisgruppe III
Deutsche Hobelware, J. Klasse, 10— 18 em
breit, 3-5 m lang (Federmaß) aus 1m3 mm aus 24 mm aus 30 mm
Deutsche Hobelware, II. Klasse, 10 — 18 em
breit, — 5 m lang (Federmaß) gan R ,,, aus 24 mm aus 30 mm .
. Rauhspundbretter in Kistenbretter⸗(Bau⸗
ware⸗) Qualität mit Nut und Feder (Feder⸗ maß)
18 mm
24mm
30 mm Bei Vermessung nach Deckmaß (Flächen⸗ maß) ist ein Zuschlag von 594 zu 29-37 zulässig.
über 5 — 20 cbm RM je cbm
über 20 cbm RM je cbm
für 12 mm RM 9, —
für 185 mam RM 5, —
Preis des Originalbretts je qm 4 0, 10 RM Zuschlag je Schnitt am Preis der Spaltbretter je ebm.
bis 5 cbm RM je ebm
für 18 mam
RM 2, — je ebm
Abschlag gegenüber der parallel besäumten Ware 103 z Abschlag zehenlüber der parallel Hesäumiten Ware 65h
S8, -bis 62, —
62, - bis 66 — 0, — bis A1, —
Abschlag gegenüber der entsprechenden parallel be⸗
säumten Ware 169 je ebm.
75, -bis 79. — S1, — bis 88, —
2599 3 zu Fichte / Tanne. 2599 Zuschlag zu Fichte / Tanne.
15 Zuschlag zu Fichte / Tanne. wie Fichte / Tanne.
75, — bis 79, — SI, — bis 865, — 3099 Zuschlag zu Fichte / Tanne. 3099 Zuschlag zu , ,,, 2099 Zuschlag zu Fichte / Tanne. 1099 Zuschlag zu Fichte / Tanne. wie Fichte / Tanne.
S7, — bis 91, —
S7, = bis 91,
44, — bis 46, — je cbm für alle Mengen
Ueber 20 cbm über 5 —20 cbm RM je cbm RM je ebm
bis 5 bm RM je ebm
42, — bis 44, — A6, — bis 47, — 49, — bis 51, —
wie Kantholz über 19 em
1059 Zuschlag zu 24. u. 25. u. 26.
RM je qm
1,24 bis 1,30 1,6l bis 1,68 2 i bis 2,6
RM je 4m
RM je qm
1,44 bis 1,50 1,87 bis 1,965 2, 34 bis 2, 44
A. Fichte / anne.
RM je ebm RM je ebm
Parallel besäumte Ware 20 mm aufwärts stark: 1. A⸗Bord (Klasse IIIa)
10.
11. 12.
165.
Preis des Originalbretts je qm 4 0,10 RM Zuschlag je Schnitt-qun
a) bis 17 em breit (fallende Breiten). b) 18 em aufwärts breit (fallende Breiten) ej auf Bestellung prismierte Breiten (Breiten in lufttrockenem Zustand genau haltend): ind in Breiten von 1—27 em .... in Breiten von 28 em aufwärts. A⸗Dielen (Klasse IIIa): a) 19—29 em breit und breiter (fallende Bree b) auf Bestellung prismierte Breiten (Breiten in lufttrockenem Zustand genau haltend): m tn, ,,,, in Breiten von 28 em aufwärts. Reine und halbreine Bretter und Dielen Gute Bretter und Dielen (Klasse II a) Hobelfähige Schreinerbretter und Dielen (Klasse 11) ; Kistenbretter (Bauware) w
Für die Preisstellung und Preisberech⸗ nung gilt folgendes:
Auszugehen ist von dem Preis des Schnittholzsortiments, aus dem die Spalt⸗ ware hergestellt wird. Für das Spalten ist ein Spaltlohn von 0, l) RM je Schnitt⸗ am in Ansatz zu bringen.
Die Berechnung im einzelnen hat nach der nachstehenden Regel zu erfolgen:
47, — bis 49, —
Sl, — bis os, — 49, — bis ol, —
S3, — bis ho.
, , 52, — bis s,. — 3, — bis 5. —
65, — bis o7,.— 6 bis os. — 5, — bis S5. —
oi, — bis Ss, 88,6 — bis 7 —
og, — bis 5s, 538, — bis 60, — 5, — bis 57 — 9, — bis 62. 7096 mehr als 1. 4— und 2. a, b. 409 mehr als 1. a— und 2. a, b.
63, — bis bd = 4d, — bis h =
1599 mehr als 1. a— und 2. a, b. Yo weniger als 1. a—! und 2. a, b. 1699 weniger als 1. a. .
1590 weniger als 2. a.
4099 mehr wie zu 1. b. wie zu 1. b.
1590 weniger als .
3099 wniger als 1. a. 3099 weniger als 2. a.
Zuschlag 2, — RM je ehm. lein Zuschlag.
— Freis der Spaltbretter je cha
Summe der Stärke der Spaltbretter
Der Berechnung der Stärken (Effektiv⸗ stärken) der Spaltbretter sind ohne Rück= sicht auf die tatsächlichen Stärken der ver⸗ wendeten Originalbretter folgende Ori⸗ ginalstärken zugrunde zu legen:
Effektivstärke Der Berech⸗ Für Spalt⸗ der Spalt⸗ nung zugrunde lohn in An⸗ bretter in zu legende Ori⸗ satz zu brin⸗ ginalstärke in gende Spalt⸗
schnitte
c R ĩdĩĩ Rů dRãt — — — — — — — —
1
Andere als die angegebenen Effeltto⸗
stärken dürfen nicht berechnet werden.
Latten 12mm, 16 mm und 18 mm stark auf Bestellung aus vollem Block erzeugt, Zuschlag zu 10.
Konisch besäumte Ware: bis 17 em breit ö 18 em aufwärts breit
1 * . .
Unbesäumte Ware:
Blochware (Klotzware), aus äußerlich ast⸗
und beulenfreien Erdstämmen erzeugt bis 1094 gleichwertige 2. Enden zulässig)
Sonstige unbesäumte Ware ......
KB. Kiefer.
Blochware (Klotzware), aus äußerlich ast⸗
und beulenfreien Erdstämmen erzeugt bis 109 gleichwertige 2. Enden zulässig)
Andere Kiefernsortimente:
a) reine und halbreine Bretter und Dielen
b) gute Bretter und Dielen...
e) hobelfähige Schreinerbretter und Dielen ;
d) sonstige
C. Lärche.
Blochware (Klotzware), aus äußerlich ast⸗ und beulenfreien Erdstämmen erzeugt (bis 1020 gleichwertige 2. Enden zulässig ..
Andere Lärchenschnittholzsortimente:
a) reine und halbreine Bretter und Dielen B ,,,, e) hobelfähige Schreinerbretter u. Dielen 4, e) geringere Qualitäten
Preisgruppe 11
Listenkantholz, für ein bestimmtes Bau⸗
über 20 ebm RM je ebm
ilber 6 - 20 cbm RM je ebm
bis 5 hm
RM je chm
für 12 mm RM 9. —
für 15 mm
für 18 mm RM ö, —
RM 2, — je cbm
Abschlag gegenüber der parallel besäumten Ware Ih, Abschlag gegenüber der parallel be säumten Ware iy
59, — bis 63, 64a, — bis 686, 68, — bis I-
Abschlag gegenüber der entsprechenden parallel be säumten Ware 159 je chm.
77, — bis si- 83, — bis 87,
259, 36 zu Fichte / Tanne.
2690 Zuschlag zu Fichte / Tanne.
1s guschlag zu Fichie / Tang, wie Fichte / Tanne.
7 — bis si- 83, — bis 89, 889, — bis
3029 Zuschlag zu Fichte / anne. 3099 Zuschlag zu Fichte / Tanne. 20949 Zuschlag zu Fichte / Tanne. 10690 Zuschlag zu Fichte / Tanne. wie Fichte / Tanne.
S9, bis Hö-
iantig (mi aufwärts (Längen⸗ Kreuzholz über 10x 10 em wie Kantholz über 19 8m kJ Längen⸗ und Stärkenzuschläge siehe 28) auf Bestellung, scharfkantig
46, = bis 47, —
gKantholz geschnitten Längen⸗ und ebm-Zuschlag für Längen
SM I-— je angefangenen Meter. . . . chbm-Zuschlag für Stärken über 18 em KRM i- je em. - ( Der Berechnung ist jeweils nur eine Höhe und zwar die größere zugrunde zu legen.
über 9 m laufenden
Verordnung
ut nderung der Verordnung über die Marltregelung für en Absatz von Nadel⸗Schnittholz an den Holzhandel vom 4. September 1937.
Vom 16. Mai 1938.
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier— ohresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die hreisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. sé M7) und auf Grund des 5 1 Nr. 1 und der S§ 5 und 6 des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der sorst und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (Reichs⸗ sssetzbl. J S. 1239) wird mit Zustimmung des Beauftragten fir den Vierjahresplan
die Verordnung über die Marktregelung für den Absatz von Nadel-Schnittholz an den Holzhandel vom 4. Sep⸗
18, — bis 50, —
wie Kantholz über 19 em.
1099 Zuschlag zu 24. und 25. und 26.
52, — bis 54, — aus 18 mm. aus 24 min. aus 30 mm.
breit, 34— 6 m lan aus 1 mm. aus 24 mm aus 30 mm.
breit, - 5 m lang ( Federmaß)
Deutsche Hobelware, Ii. dlasse, 10 =- 18 em
Rauhspundbretter in Kistenbretter⸗ Bau⸗
l, 27 bis 1,32 1,65 bis 1,71
2,06 bis 2, 14
1,09 bis 1,13 1,40 bis 1,46 1,75 bis 1,83
ware⸗ Qualität mit Nut und Feder (Feder⸗
maß 18 mm. 24 mm 30 mm 32.
tember 1937 (Deutscher sieichz anzeiger und Preußischer
Staatsanzeiger Nr. 207 vom 8. ,
folgt geändert:
1
In 5 1ist folgender Absatz 2 einzufügen: Beim Absatz von Bauholz (Kantholz und Balken) nach Liste an den Holzhandel und innerhalb des Holzhandels können in Abweichung von der Vorschrift des Absatz 1 die Mindestpreise der Verordnung über die Marktregelung für den gewerblichen Absatz von Nadel⸗Schnittholz vom 4. Sep⸗ tember 1937 bis zu einem Betrage überschritten werden, der 1, — RM unter den festgesetzten Höchstpreisen liegt.“
II. § 1 Absatz?2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
und 2 festgesetzten
1,24 bis 1, 29 1,651 bis 1, 57 2, M bis 2,09
„Für die Preisbemessung innerhalb der in den Absätzen 1
Spannen finden
die Vorschriften des 52
Absatz 1, und 3 und für die Lieferung die des 8 3 der Ver⸗ ordnung über die Marktregelung fü von Nadel⸗-Schnittholz vom 4. September 1937 sinngemäßo Anwendung.“
Berlin, den 16. Mai 1938.
r den gewerblichen Absatz
Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flott mann.
Der Reichsforstmeister i. V. des Staatssekretärs. Parchmann.
u r 0
Verordnung über Zolländerungen. Vom 4. Juni 1938).
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Cchutze der Wirtschaft vom 9. März 1932, Vierter Teil (Goll⸗
Linderungen und vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirt⸗
shaftsabkommen), 8 1 (Reichsgesetzbl. 1 S. 121, 126) sowie af Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über mßerordentliche Zollmaßnahmen vom 18. Januar 1932 Reichsgesetzbl. S. 27) wird folgendes verordnet:
81
Der deutsche Zolltarif wird wie folgt geändert: .
l. In der Tarifnr. 137 (Eigelb usw.) enthält die *n⸗ merkung unter der Ueberschrift „Anmerkungen.“ die Bezeich⸗ nung „J.“; als Anmerkung 2 ist anzufügen:
2. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Zoll für Waren der Nr. 137 zu bewilligen, wenn die Waren zum Genuß nicht verwendbar sind. .
2. In der Tarifnr. 161 Abs. 2 (Abfälle von Fischen uw. sind in den Anmerkungen folgende Aenderungen vor⸗ Munehmen:
a) die Anmerkung 1 erhält folgende Fassung:
1. Der Zollsatz ermäßigt sich mit Geneh⸗ migung des Reichsministers der Finan⸗ en auf 1 RM für 1 dz, wenn die Ein⸗ . erfolgt, um den Absatz inländischer Garnelen zu fördern.
b) als Anmerkung 3 ist anzufügen:
3. Abfälle von Fischen, auch von gesal⸗ zenen Fischen; Fische, auch gesalzen, zweifellos zum Genuß nicht verwend⸗ lar, alle diese, wenn sie mit Genehmi⸗ gung einer vom Reichsminister für Er⸗ nährung und Landwirtschaft zu be⸗ stimmenden Stelle eingeführt werden:
k . K .
3. In der Tarifnr. 678 Abs. 2 (Edelsteine usw.) ist fol⸗ bende Bestimmung anzufügen:
Anmerkung. Waren der in den Nrn. 904 und 906 genannten Art sind auch dann nach diesen Nummern zu verzollen, wenn sie sichæ in Verbindung mit Edelsteinen be⸗ inden, die nach der Art ihrer Verwen⸗ dung in den vorgenannten Waren ledig⸗ lich technischen Zwecken dienen.
4. Der Tarifnr. 681 (Pflastersteine) ist solgende Anmer—
lung anzufügen:
Anmerkung. Pflastersteine bis zu einer Höchstmenge im Kalenderjahr von 75 v. H. derjenigen Menge, die im Jahre 1937 nach der amtlichen deutschen Einfuhr⸗ , aus dem einzelnen Staat in das deutsche Zollgebiet eingeführt worden ist — im Jahre 1938 unter Abzug der Menge, die in der Zeit vom 1. Januar bis 38. Februgr 1935 nach der amtlichen deutschen Einfuhrstatistik zollfrei einge⸗ führt ist — über bestimmte mit dem ein⸗ zelnen Staat vereinbarte Zollstellen oder ohne Beschränkung auf bestimmte Zoll⸗ stellen bei Vorlegung bon Kontingents⸗ bescheinigungen, die von einer deutschen Zollstelle bestätigt sind, nach näherer Ver⸗ einbarung mit dem einzelnen Staat .. frei
52
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1938 in Kraft. Berlin, den 4. Juni 1938.
Der Reichsminister der Finanzen.
Graf Schwerin von Krosigk.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J U;: Dr che fold. Der Reichswirtschastsminister.
Silmverbot.
Die öffentliche Vorführung des Films: „un ser gutes Recht“ (Farbfilm) (Werbetonfilm) 1 At / 3 in, Äntrag⸗ steller: Universum⸗Film A.⸗G., Berlin SW 68, Krausen⸗ straße 38 = 39, Hersteller: derselbe, ist am 24. Mai 1938 unter Nr. 48 355 verboten worden.
Berlin, den 3. Juni 1938. Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.
Bekanntmachung KP 551 der Uberwachungsstelle für unedle Metalle vom 3. Juni 1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des §5 3 der Anordnung 34 der Aber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 265. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metalltlassen anstelle der in den Bekanntmachun⸗
n kP 549 vom 1. Juni 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 126 vom 2. Juni 1938) und KP 550 vom 2. Juni 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 127 vom 3. Juni 1938) fest⸗ gesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:
Blei (Klassengruppe 111)
Blei, nicht legiert (Klasse UI A).. .... RM is, — bis 18, — Hartblei (Antimonblei)h (Klasse III B).... , 18,5090 , 20,50
Kupfer (Klassengruppe VIII) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) .. . . RM 48,50 bis 51, —
Kupferlegierungen (Klafsengruppe 1X) Messinglegierungen (Kꝗlasse X A) . .... RM 36, — bis 37, 560 Rotgußlegierungen (Klasse IX B) .... . „ 18,50 „ 51, — Bronzelegierungen (Klasse X O) ..... , 71,560 „ 74, 50 Neusilberlegierungen (Klasse I D).... . , 47,25 , 49,75
Zinn (Klafsengruppe XX) Zinn, nicht legiert (Klasse RX A). .... . RM 2l2, — bis 222, — Banka⸗ginn in Blöcken... . , 224, — „ 234, — Mischzinn (Klasse RæXR B).... . . . „ 212, — „ 222, — je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 16, — bis 18, — je 100 kg Rest⸗Inhalt . in ne n nn,, je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 16, — bis 18, — je 100 kg Rest⸗Inhalt.
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver—⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 1938.
Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.
Lötzinn (Klasse RX D) ....
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Uebersicht über die Einnahmen!) des Reichs an Steuern, Zöllen und anderen Abgaben im Rechnungsjahr 1937.
Aufgekommen sind
im im Rechnungsjahr Rechnungs⸗ 1937 jahr 19356
RM Mill. RM 2 3 1
Bezeichnung der Einnahmen
LEfde. Nummer
A. Besitz⸗ und Berkehrstenern
Bezeichnug der Einnahmen
Aufge kommen sind
im P im Rechnungsjahr Rechnungs⸗ 1937 jahr 1936 RM Mill. RM
3 1
S ,
b) Steuerabzug vom Kapitaler⸗ trag (Kapitalertragsteuer) . o) veranlagte Einkommensteuer.
zusammen lfde. Nr. 1.
Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder Wehrsteuer JJ Körperschaftsteueer ... e Vermögensteuer .... Aufbringungsumlage ... Erbschaftsteuer .... wm,, . Grunderwerbsteuer?ꝛ) .. Kapitalverkehrsteuer:
a) Gesellschaftsteuer ..
b) Wertpapiersteuer ..
e) Börsenumsatzsteuer .. Urkundensteuer?) ..... Kraftfahrzeugsteuer ... Versicherungsteuer ... Rennwett⸗ und Lotteriesteuer a) Totalisatorsteuer ....
b) andere Rennwettsteuer n.
79 791 2657, 16 2 219 193 743, 55
1059 185 237, 85
7 832 4651/49
6 768 965, 53 1552769 866, 87 S0 Oz 09
66 345 zz). 1 132 382 965,5 ga 53] S8, 2 2753 551 697, 49 37 448 841,99
27 381 297, 69 3 869 799,75 16 201 604,97 52 646 726, 10 136 403 312,44 67 gz? gꝛ. S2
13 O87 951, 99 20 477 344,38
zusammen lfde. Nr. 13a u. P
,,, . Wechselsteuer Beförderungsteuer: a) Personenbeförderung ... b) Güterbeförderung ...
Steuer zum Geldentwertungsaus⸗ gleiche bei Schuldverschreibungen (Obligationensteuer) . ....
Reichsfluchtsteuer
Wandergewerbesteuer ..
33 555 zd 3?
8 O31 728, 3 58 380 soz, 7
129 513 567,27 162 396 998, 92
S1 353 855, 33 3 244 9634,39
Summe A
7 839,2
B. Zölle und Berbrauchstenern
9 22 4d S683, 69
1596 244 983,12
Tabaksteuer: a) Tabalsteuer ; b) Materialsteuer (einschl. Tabal⸗ ausgleichsteuer) ; ) Tabakersatzstoffabgabe
723 107 600,10
188 ga9 524. 30 A6 65s, 27
zusammen lfde. Nr. 20.
Zuckersteuer
Salzsteuer
Biersteuer J
Aus dem Spiritusmonopol n.
Essigsäuresteuer
Zündwarensteuer
Aus dem Zündwarenmonopol.
Leuchtmittelsteuer
Spielkartensteuer
Statistische Abgabe
Süß stoffsteuer
Branntweinersatzsteuer ....
Ausgleichsteuer auf Mineralöle Mineralölsteuer)
Fettsteuer
gI2 93 780,57
363 702 368, 16 59 9g22 799, 92 314 956 824, 85 278 469 631,00 2 919 776, 25 12 512932, 30 7 151 226, 08 14 667 805,09 1987 340,20
5 350 gol, 85 327 299, 80 104 005,40
92 744 091, 22 280 643 955,76
Schlachtsteuer: a) Schlachtsteuer b) Schlachtausgleichsteuer
zusammen lfde. Nr. 35.
198 510 127,87 10 414 661, 24
20s ga 789,1 1982
vorhaben auf Bestellung eingeschnitten, 9 rn m n n.
von 19x 10 em aufwärts, vollkantig (mit —
Hen nnz, O c W,, Mengen. . . . (Längen- und Stärkenzuschläge siehe 28) . J Betrifft nicht das Land nn
Einkommensteuer: a) Steuerabzug vom Arbeitslohr (Lohnsteuer
Anmerkung: Beim Absatz in den Städten Salzburg und Innsbruck können die festgesetzten Preise Summe B... um 5h überschritten werden, soweit es sich um Lieferungen des ortsansässigen Platzholzhandels an orts⸗—
ansässige gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher handelt.
1141 727 561,07 3 653, 13 964 272 444,67 114924
1760200227, 12 1544,3 Im ganzen ..
. 44