1938 / 131 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jun 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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kehr ist in der Preisliste

treibenden oder von einem zugelassenen

eigene Leistang ausführen.

wreichs. und Staatsanzeiger Rr. 131 vom 9. Junt 1938. S. 2.

für Aufträge, die mach Tagen berechnet und innerhalb

eines Jahres abgenommen werden, Nachlaßreihe B für Aufträge, diz halb von fünf ö abgenommen werden, Nachlaßreihe C . ö für Aufträge, die nach Jahren berechnet und innerhalb acht Jahren. abgenommen werden.

2. Malnachlässe nach der Zahl der mindestens trag gegehenen gkeichartigen Anschläge Nachlaß Lihe M

Der Nachlaß darf in den Reihen A, B und C nicht mehr

als 30 v. H., in der Reihe M bei mindestens 75 000 gleichartigen Anschlägen nicht mehr als 35 v. H. und beä mindestens 100 00 gleichartigen Anschlägen nicht mehr als 40 v. H.

in Auf⸗

betragen.

Wird für einen Auftrag neben dem Zeitnachlaß auch /Malnachlaß gewährt, so sind die beiden Nachlaßsätze vor Errechnung des Nachlasses zu ammenzuziehen.

. Rückwirkend darf Nachlaß nicht gewährt werden. Sofern

ein Auftrag sich lediglich als Verlängerung eines früheren dorstellt, kann der Berechnung des Nachlasses die Gesamt⸗ anschlagdauer zugrunde gelegt werden.

Für besondere Anschlagarten, insbesondere die in Ziff. 15 bezeichneten Fälle, kann der Nachlaß durch Vermerk in der Preisliste ausgenommen werden.

17. Falls der Auftraggeber nicht nach der Preisliste oder nach besonderer Vereinbarung im voraus zu zahlen hat, ist die Rechnung spätestens am fünften Tage eines Monats für die im vorhergegangenen Monat durchgeführten Anschläge zu übersenden. Die Rechnung ist binnen drei Wochen nach Empfang zu bezahlen, sofern nicht kürzere Zahlungsfristen im einzelnen Falle vereinbart sind. .

18. Für Vorauszahlung kann neben, dem in Ziff. 16. be⸗ zeichneten Nachlaß ein besonderer Nachlaß von höht ns v. H. gewährt werden, wenn er in dex Preisliste aufgeführt ist. Die Gewährung des Nachlasses kann davon abhängig gemacht werden, daß für eine bestimmte Mindestzeit im vor= aus gezahlt wird.

19. Der Ausfallsatz für Fahrzeuge im linien mäßigen Ver— nach Hundertsätzen anzugeben. Der Werber ist verpflichtet, allmonatlich an Hand ausreichender

Beispiele nachzuprüfen, ob der Ausfallsatz den tatsächlichen

Betriebsausfällen entspricht. Weicht der angegebene Ausfall⸗ satz von dem Hundertsatze dex tatsächlichen Betriebsausfälle um mehr als ein Zehntel des letzteren ab, so ist die Preisliste entsprechend zu ändern.

20. Ein Freiaushang darf nur von solchen Werbern ge⸗ währt werden, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ihren Auftraggebern regelmäßig einen Freiaushang gewährten. Der Freiaushang beträgt einheitlich 10 v. H. der in Auftrag gegebenen Anschlagzahl oder Anschlagzeit. Aufrundungen sind unzulässig. .

Werbungs mittlung für Werbung im Verkehr

2. Der Werber darf Aufträge nur 94 6 1 Mittler für Wet kb

im Verfehr annehmen. ,, 22. Der Werber muß einen Auftrag, den ein zugelassen . Mittler für Werbung im Verkehr von einem Werbung⸗ treibenden erhalten und ihm überschrieben hat, annehmen, es sei denn, daß er den Auftrag grundsätzlich wegen des In⸗ haltes, der Herkunft oder der technischen Form der Werbung ablehnt. Lehnt der Werber den Auftrag aus Üesen Gründen ab, so darf er einen entsprechenden Auftrag des gleichen Werbungtreibenden auch nicht von jemand anderem annehmen. Der Werber kann einen Auftrag auch dann ablehnen, wenn er ihn nur unmittelbar von einem Werbungtreibenden annehmen will und seit der Abwicklung des letzten unmittelbar erteilten Auftrages nicht mehr als zwei Fahre vergangen sind. Im übrigen ist der Werber berechtigt, einen Auftrag ab⸗ zulehnen, wenn eine von ihm verlangte Vorauszahlung nicht geleistet wird. 23. Für einen von einem Mittler für Werbung im Ver— kehr überschriebenen, vom Werber CMagenommenen Auftrag er⸗ hält der Werbungsmittler vom Werber eine Vergütung. Die Vergütung ist für alle Werbungs mittler einheitlich festzusetzen und beträgt mindestens 10 v. H, und höchstens 20 v. H. der um die Nachlässe gekürzten Gruündpreise. Die Vergütung kann entsprechend der angewandten, Berechnung nach Tagen, Mo⸗ naten oder Jahren und der Anschlagart verschieden bemessen werden. Andere Vergünstigungem dürfen dem Werbungsmittler nicht gewährt werden. Aßweichungen von den angegebenen Sätzen bedürfen der schriftichen Genehmigung des Wexberates.

Ausnultzungsverträge

24. Bei Abschluß, von Ausnutzungsverträgen muß die Vergütung so bemessen werden, daß die ordnungsgemäße Durchführung der sichergestellt ist. Die Vergütung darf nur in einem HZundertsatze der um die Mittlervergütung nicht gekürzten, aus der Durchführung von Wirtschafts

nach Monaten berechnet und inner-

V. Ueberleitung und Inkrafttreten

29. Bestehende Verträge, die nicht den vorstehenden Be⸗ stimmungen entsprechen, sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit den Bestimmungen dieser Bekanntmachung in Üeberein— stimmung zu bringen.

30. Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1938 in Kraft.

Berlin, den 9. Juni 1938.

Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft Reichard

Anlage 1

Allgemeine . für die Wirtschaftswerbung im Verkehr

1. Aufträgen für die Wirtschaftswerbung im Verkehr wird die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Preisliste zu⸗ grunde gelegt. Die Auftrage werden in der Reihenfolge ihres Einganges angenommen.

2. Der Werber erklärt sich unverzüglich über die An— nahme oder Ablehnung der Aufträge. Mündlich erieilte Auf— träge bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Werbers.

3. Ein Auftrag wird nur nach einheitlichen Grundsätzen wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form abgelehnt.

ĩ t Der Ausschluß von Wettbewerbern wird nicht verein⸗ art.

5. Es bleibt vorbehalten, Anschläge aus betriebstechni⸗ schen oder polizeilichen Gründen umzuhängen.

6. Der Auftraggeber liefert die zum Anschlag erforder⸗ lichen Entwürfe, Schilder usw. fristgemäß kostenfrei an die vom Werber angegebene Anschrift.

J. Vom Auftraggeber gelieferte Entwürfe, Schilder usw. werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur zurück⸗ gegeben, wenn sie vom Auftraggeber binnen eines Monats nach Ablauf des Vertrages zurückgefordert werden.

8. Der Werber teilt dem Auftraggeber den Beginn der Werbung unverzüglich mit; spätestens zu diesem Zeitpunkt i er auch an, wo im einzelnen die ÄAnschläge angebracht ind.

Kann der Auftrag infolge unvorhergesehener Umstände nicht vereinbarungsgemäß erfüllt werden, so teilt der Werber dies dem Auftraggeber unverzüglich mit.

J. Rechnungen sind in der in der Preisliste angegebenen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall frühere Zah⸗ lung vereinbart ist.

109. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1 v. H. über Reichsbankdiskont sowie die Ein⸗ ziehungskosten berechnet; bei Zahlungsverzug kann der Werber die Durchführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurück⸗ stellen oder unterbrechen.

11. Der Werber ist verpflichtet, die Werbung gewissen⸗ haft durchzuführen, sie insbesondere ordnungsgemäß anzu⸗ bringen, zu beaufsichtigen und zu reinigen, soweit vertraglich nichts anderes vereinhart ist, sowie bei Beschädigung alle

6

werbung im Vexkehr entstandenen Gesamtforderungen des Werbers festgese zt werden. Feste Mindestvergütungen dürfen nicht vereinbart / werden.

III. Eigenwerbung

25. Ziff. 8 dieser Bekanntmachung gilt auch für Wer⸗ bungtreibende, die Wirtschaftswerbung im Verkehr für die

IV. Sonstige Bestimmungen

26. Die Vorschriften der Ziffn. 8 bis 24 gelten nicht für Wer ber. für die die Genehmigung nach Ziff. 5 insgesamt er— teilt bleibt, die Vorschriften der Ziffn. 2 bis 23 gelten nicht für Personen, die lediglich Werbern Flächen zur Ausnutzung überlassen. ; ; 27. Der Prxäsident des Werberates der deutschen Wirt⸗ schaft beaufsichtigt den Verband Deutscher Verkehrsreklame— Unternehmungen e. V. Der Aufbau des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder regeln sich nach seiner Satzung. . 28. Als Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Be⸗ kanntmachung sind auch Maßnahmen anzusehen, die ohne

vom 8. Juni 1938) festgesetzten Kurspreise die folgenden

gegen deren Wortlaut zu verstoßen, eine Umgehung darstellen.

Maßnahmen zu verankdssen, daß die Anschläge unverzüglich

or 30 * elt oder ausgebessert werden.

üs ne, Unliage 2 *

Algen ine Geschästszedingn gen, fir Mittler von Wer dung ; im Verkehr

1. Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Wirt— schaftswerbung im Verkehr“ gelten sinngemäß für den Ge⸗ ö zwischen Werbungtreibenden und Werbungs⸗ mittler. .

2. Sie gelten ferner sinngemäß für den Geschäftsverkehr zwischen dem Werbungsmittler und dem Werber mit der Maßgabe, daß

a) die in Ziff. genannte Zahlungsfrist für den Wer⸗

bungsmittler zwei Wochen länger ist; ö b) der Werbungsmittler das Recht hat, von der weiteren Erfüllung des Vertrages zurückzutreten, wenn er nach⸗ weist, daß er durch die Nichtzahlung seiner Forderung seitens des Werbungtreibenden Verluste erlitten hat, oder daß Verluste eintreten werden, falls der Auftrag fortgeführt wird. Wird der Rücktritt bis zum 15. eines Monats mitgeteilt, so wirkt er zum Ende dieses Monats, andernfalls zum Ende des nachfolgenden Monats. ] Wird im Falle eines Konkurses des Wer— bungtreibenden der Vertrag zwischen Werbungsmittler und Werbungtreibendem vom Konkursverwalter auf⸗ gelöst, so kann der Werbungsmittler Entlassung aus dem mit dem Werber geschlossenen Vertrage verlangen. Der Werber kann die Entlassung davon abhängig machen, daß ihm der Werbungsmittler diejenigen Forderungen gegen den Gemeinschuldner abtritt, die ihm wegen der Richterfüllung des Vertrages vom Zeit⸗ punkt der Entlassung bis zum vorgesehenen Vertrags⸗ ende zustehen.

Bekanntmachung KP 553

der überwachungsstelle für unedle Metalle vom 8. Juni 1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der UÜUber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 21. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf— geführten Metallklassen anstelle der in der Bekanntmachung KP 552 vom 7. Juni 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 136

Kurspreise festgesetzt: Kupfer (Klassengruppe VII) Kupfer, nicht legiert (Klasse Vin ) RM 49, bis 51,50

Aus: Zinn (Klassengruppe XXI) Zinn, nicht legiert (Klasse Xæx A). RM 213, bis 223, Banka⸗Zinn in Blöcken . 9... RM 225, bis 235,

2, Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver— öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 8. Juni 1938.

Überwachungsstelle für unedle Metalle. Die Stellvertreter des Reichsheauftragten:

Anordnung

über die Festsetzung von Preisen für grünen Weiden vom 3. Juni Auf Grund des 52 des Gesetzes Vierjahresplans Bestellung eines die Preisbildun ordne ich mit jahresplan an:

Fischkörhe 1 orb n zur. Durchführ vom 29. Oktober 1936 (RGzl . Zustimmung des Beauftragten in 3

§1

( Für Fischkörbe aus grünen Weiden werden Handelspreise, die weder über- noch unterschritte⸗ ö. dürfen, festgefetzt: . ö

a) für ovale Fischkörbe einschl. De del J ö ö Verkaufen Maße für em für bei einer Verkauf döhe obere 12109 101 -= 199 Weite Stück Stüc

Fassung in

Zentner

Boden

in Reichspsen 87 er mj

101 122 140 162 184 214

37/29 43/31 49/37 51/38 53/40 56 / 42 60 / 42

46/37 55/43 63/49 6551 66/653 68/56 77 / ho

140 162 184 214 2146 286

G Die Preisbemessung für Fischkörbe in anden stehend nicht aufgeführten Maßen, hat im Verhältnigz festgesetzten Preifen zu erfolgen.

. 8

Die in 5 1 genannten Preise verstehen sich in Empfangsstation. 83

Wer den Bestimmungen dieser Anordnung ö oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Ordnunm deren Höhe unbegrenzt ist, bestraft.

§8 4

Die Anordnung tritt am zehnten Tage nach ihtn kündung in Kraft.

Berlin, den 3. Juni 1938.

Der Reichskommissar für die Preisbildung, J. Vr; Dr, Flottm ann.

137 180 209 ] 241 279

J

Anordnung 38 der , berwachungsstelle für Lederwirtschaft

.

(Verkehr zult Fellen und Häuten im Lande Oeseerrei Vom 8 Juni 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkch 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der F der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 13 in Verbindung mit der Verordnung über die Einführun Vorschriften auf dem Gebiet des Warenverkehrs im Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 26 in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtu Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 Ta Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. J. September 1934) wird mit Zustimmung des Reich schaftsministers für das Land Oesterreich folgendes anga .

§ 1

Felle und Häute im Sinne dieser Anordnung t Waren der Nr. 153 des deutschen Zolltaxifs mit Au⸗ von Leimleder (Felle und Häute zur Lederbereitum grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, sowie Tei solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, Wammen,! Hals⸗ und Kopfteile; Fisch- und Kriechtierhäute, roh)

58 2 (1). Verarbeiter im Sinne dieser Anordnung is Waren der in 1 genannten Art einer Be- oder Vera unterzieht. . (2) Trocknen, soweit es lediglich zum Zwecke der Erh erfolgt, sowie Salzen gelten nicht als Bearbeitung.

83

(I) Verarbeiter dürfen Felle und Häute nur ein oder zur Lohnveredelung in Auftrag nehmen, soweit dazu von der Ueberwachungsstelle die Genehmigung erte

(2) Allgemeine Einkaufsgenehmigungen werden den arbeitern jeweils für die Zeit vom J. Januar bis 31. und vom 1. Juli bis 31. Dezember erteilt.

(3) Die Ueberwachungsstelle kann über die allge

.

Einkauf oder zur weiteren Uebernahme zur Lohnvered erteilen (Sondergenehmigung). Die Sondergenehmigun nur für den Genehmigungszeitraum, in dem sie erteilt den ist. z

§5 4

(I. Die Grundlage für die allgemeine Einkaufsgen gung bildet der halbjährliche Normalbedarf des Betriebe von der Ueberwachungsstelle festgesetzt wird.

(2) Solange ein

festgesetzt ist, gilt als Normalbedarf für das zweite Hal 1938 die Gesamtmenge der im ganzen Jahr 1957 verarber Felle und Häute. G) Alls verarbeitet im Sinne des Abs. 2 gelten nur jenigen Mengen, die im eigenen Betriebe soweit be⸗ oder arbeitet worden sind, daß ihre Zugehörigkeit zur Nę. deutschen Zolltarifs aufgehoben war. Soweht Häwlite geteilt und Teile von ihnen wieder aus dem Betriebe ent worden sind, sind letztere bei der Feststellung, der arbeitungsmenge nicht zu berücksichtigen G. B. Abfälle spalte usw.). .

(4 Der Normalbedarf wird gesondert festgestzellt fit

Wieprecht. Helbing.

gende Gruppen: ;

Einkaufsgenehmigung hinaus die Genehmigung zum weß

Normalbedarf gemäß Abs. 1 noch drucke zu machen und innerhalb der ges

24

1 23 en F und G zus ; söem göchstens 1000 Stück der. Crußhhen Genehmi)ungszeit⸗ muß er Werbestudent werden.

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 131 vom 9 Tun 1938. . 3.

einschl. Mastkalbfelle),

galbfelle übrige Zahmhäute⸗ und Felle, einschl.

Rindhäute fresser), ilhaüte ige Felle und Häute (2chweinshäute, Hundefelle, und andere in A bis C und E bis G nicht uutha Ile und Häute), sof hen t gig E: ausgedrückt in kg Salzgewicht. haf, Zisgenfelle (einschl. Lamm⸗, Zickel⸗, Hirsch⸗, eh. und Renntierfellehh);. . . ierhäute (einschl. Fischhäute und Seehundefelle),

iechtie , , n, H G: ausgedrückt in Stück. !

die

g . Frisch⸗ Gewicht (At und Ar) 0,9 kg Zalzgewicht, . . .

1 . be fel. (Ai) trocken 2,5 kg Salzgewicht,

] 6g Haut und Kips (A2, B und C) trocken 2,25 kg Salzgewicht, .

1 3 ehe (E) trocken 2,4 kg Salzgewicht,

kg Haut und Kips (B und C) trockengesalzen 17 kKg Salzgewicht.

je Umrechnung der nach Stückzahl gekauften Roßhãute

Folgt, wenn das Gewicht nicht feststeht, nach folgendem

ser 1 Rogßhaut 1 Hals 1 Schild . Gh Verarbeiter, in deren Betrieb im Jahre 1937 während als 5 Monaten keine Felle und Häute eingearbeitet ö. sind haben keinen Anspruch auf Festsetzung eines Nor⸗ hedarses. . h Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember, 1938 sind Ferechnung der allgemeinen Einkaufsgenehmigung zu— de zu legen

schen

,

(2) nach Schluß Viertelj melden. . i / ,, für Verarbeiter, deren allgemeine Einkaufsgenehmigung di Hälfte der in Abs. 1 genannten Mengen nicht übersteigt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter . ö Verordnung über den Warẽn⸗ verkehr vom 4. September 1934 Reichsgesetzbl. . S. 816) 4 er Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichs— gesetzbl. 1 S.

die Umrechnung in Salzgewicht gilt folgender Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1938 in Kraft. sür die ĩ

Berlin, den 8. Juni 1938.

In der „Verordnung über die Preisbildung für Roh⸗

holz im Forstwirtschastsjahr für das ahh 3 e, 1938.“ veröffentlicht in Nr.

4. Juni 1938 , zwei mit berichtigt werden. w A Standortsortimente für Nadelschnittholz, gebiet XVI, Preisgruppe 1, A. Zeile 13.14 statt 1 Preis der Spaltbretter je ehm gebiet XIX, Preisgruppe 1, muß vor schrift „C. Lärche“ eingeschaltet werden.

Diese Verarbeiter haben jedoch jeweils eine Woche

eines Kalendervierteljahres die in dieseni

ahr getätigten Abschlüsse der Ueberwachungestelle zn Das gleiche gilt in Abweichung von z 10 Abs.

Blei,

leicht

5 12

76].

81 des

Preise für englische Kohle haben sich Märkten der Nichteisenmetalle

sunken. Bei den Textilien lagen die Baumwollgarn und Jutegarn etwas monat,

die Preise für Unter- und Oberleder zum die Preise für ausländische do zogen. Der Rückgang der Inderzif mittel ist jahreszeitlich .

lbwaren und Papier wirkte ö , e , der für den Monat April gemeldeten Erhöhung

etwas erhöht. An den sind die Preise für Kupfer, zugehörigen Halbfabrikate 5 die Preise für Baumwolle, niedriger als im Vor⸗ Rohfeide und Rohjute und Leder haben Teil nachgegeben; Rindshäute haben etwas ange—⸗ . ga! funstliche Dün ge⸗ In der Gruppe Papier⸗ wie nachträgliche Berück⸗

Zink und Zinn und die

6 i ie Preise für während sich die Preise für R In der Gruppe Haute

8

erhöht haben.

Durchschnittspreises für Holzstoff aus.

Berlin, den 8. Juni 1938. Statistisches Reichsamt.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. J. V.:: Dr. Evers.

Dru ckfehlerberichtigung

1938 für das Land Hsterreich. 128 des Deut⸗ Preußischen Staatsanzeigers vom ö Druckfehler . die . in der Anlage B, Prejsspannen für R ; nüß es bei Preis⸗ unter 15.

Reichsanzeigers und

Fichte / Tanne iter 1. Preis der Spaltbretter je m. richtig

heißen. Bei Breis⸗ Position 22 die Ueber⸗ ö.

ise Die Inderziffer der Großhandelspre im Monatsdurchschnitt Mai 1938.

Weißensee ist endgültig zum

i i clin zurückgekehrt und nigo ist nach Berlin zurückgekeh , Nuntiatur wieder übernommen.

Preußen.

ĩ issaris Landrat Halfmann in kommissarische Landrat L . h Landrat ernannt worden.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

lmins hat Berlin am Abwesenheit führt Lega⸗ der Gesandtschaft.

Der Lettische Gesandte Hugo Ce d. M. ö Während seiner Abr e nssekretär Igenbergs die Geschafte

Nuntius Monsignor Cesaxe Orse⸗

Der Apostolische hat die Leitung der

————

75 v. 5. des Normalbedarfes der Gruppe E,

10 v. H. des Normalbedarfes der übrigen Gruppen. . 2 Auf die allgemeine Einkaufsgenehmigung werden die 1. Juli 1938 vorhandenen Vorräte an Häuten und Fellen die gekauften, aber noch nicht gelieferten Mengen in dem

ö 119i * 100 1938 Monatedurchschnitt April ] Mai

Ver⸗ änderung

Indergruppen .

ange angerechnet, in dem beide zusammen der im sn Jahr 1937 verarbeiteten Mengen übersteigen.

(q) Ueber die Einkaufsgenehmigung erhält jeder Ver⸗ iter einen schriftlichen Bescheid. . . 3 3 n,, zur Lohnveredelung (Lohngerhung) d wie ein Kauf behandelt. Die diesbezüglichen Abschlüsse den daher bei dem Auftragnehmer auf die genehmigten gen angerechnet. . 8) 268 Abschlüsse, die im Rahmen der Genehmigung ge⸗ 7 t werden, sind soweit es mit den Erfordernissen einer 8.

5.

sdneten Betriebsführung vereinbar ist gleichmäßig über 1 11. 12. 13. 14. 16.

16.

Genehmigungszeitrgum zu verteilen. . . (64 ent guf Grund der e , Re oder zur , Fe und. ue wieder verkauft oder zurückgegeben, ohne, daß ö. henschfft als Waren der Zolltarifnummer 153 ö. ö. rden ift, so können diese Mengen in den gemäß 8. 96

attenden Betriebsmeldungen wieder abgesetzt und in n ichen Genehmigungszeitraum, in dem die . gt ist, nochmals eingekauft oder zur J imen werden. Das gleiche gilt für Teile von Fel en d Häuten (z. B. Abfälle von Rindhäuten nach der ö. ierung)], jedoch nur bei denjenigen Verarbeitern, . e Absetzung durch die Ueberwachungsstelle gestattet ist.

Bis zum Erhalt des Bescheides gemäß 5 6 Abs. 1 ta ser Verarbeiter in jedem Kalendermonat 13 . des srmalbedarfes, den er gemäß 5 4 zu berechnen ret . sen oder zur Lohnveredelung in Auftrag nehmen. ö. öschlüsse werden auf die Einkaufsgenehmigung angerechnet.

. . i beri 8 ie allgemeine Einkaufs⸗ Die Ueberwachungsstelle kann die allgemeine . nehmigung oder eine Sondergenehmigung unter . niichtlich der Art und der Verarbeitung der einzukaufend ö. er zur Lohnveredelung zu übernehmenden Felle u . e wie hinsichklich der Verwertung der aus ihnen hergestellten aten erteilen. . ; 80

(1) Einkaufsgenehmigungen sind nicht übertragbar. (2) Eine Einkaufsgenehmigung kann widerrufen werden, enn . a) sie auf Grund , . Angaben oder durch un⸗ lautere Mittel erlangt ist; , ehe, nn

b) ein öffentliches Interesse ord. J n . Meldungen nicht ordnungsmaßig

rstattet werden. ers z io

. . ; .

1) Jeder Verarbeiter hat bis zum 5. eines. je . m . den vorhergehenden k rießsmeldung unter Benutzung des von der Ueber , telle vorgeschriebenen Vordrucks ordnung gemäß zu , . (2) Ferner sind alle Verarbeiter, . . ertungen und Sammelstellen, welche Felle und . nrbeiten, umsetzen oder sonstwie verwenden oder 6 ö der über Vorräte an diesen Waren verfügen, . q . nuf Anforderung der Ueberwachungsstelle die . ö. angten Angaben unter Benutzung der vorgeschrie! enen Bor= etzten Fristen einzu

reichen. ;

, Die betrieblichen Aufzeichnungen sind und vollständig zu machen, daß aus ihnen je 3 den Meldungen gemachten Angaben nachgeprüf

können. § 11

so sorgfältig derzeit die in werden

1. Pflanzliche Nahrungsmittel. . 2. Schlachtvieh .! . 3. Vieberzeugnisse ... 4. Futtermittel ..

62 3 rüdonialwaren

i nr ae Rohft offe

1J. Produktionsmittel... 18. Konsumgüter .

Monatsdurchschnitt Mai auf 105, 1913 egenüber dem Vormonat . Indexziffern der Hauptgruppen lauten— ( 6,1 vS), Rohstoffe und H . Fertigwaren 125,9 C O, 1 vn).

entsprechend der gesetzlich sestgesetzt lung die Preise für Speisekartoffeln, und Trockenschnitzel höher, gerste und Mais niedriger al Rohkakao zum Teil (Arriba⸗S

(Sommerpreisabschläge für Haus

ie i ine Anwendung auf Ver⸗

1) Die §§ 2 bis 10 finden keine ; , . rab , im ganzen Jahre 1937 n, , Salzgewicht der Gruppen Ar bis E zusamm .

verarbeitet haben, solange sie in einem ͤ n . . a 70 d. S. der vorgenannten Mengen ein

laufen.

abschlußprüfung.

1. Aggrarstoffe. ö

87,2 111, 107,7 105,B7

89,9

28 D Di

D Do dr w te de 8e = de O

822

Agrarstoffe zusammen .

n vom albwaren. Koble =. 1037 Eisenrohs 49,9

Metalle (aur, 22 1 . Textilien.. t. fordert e. d.. 98 79,5

9 —— 1 52 3 Häute und Ledöür Arbeits beschaffung ? * ; Shemikalien.. . en, . he n. Dünge mitt ni. ö . ( . j 16 Kraftöle und Schmierstoffés .. 6 3. Kautschuk . 2. 165 1671 6 Papierhalbwaren nd Perier. 16 166

Baustoffe Rohstoffe und 6 ö

. 113,2 Eisen .. ͤ

i

1 8 8

88

e r D = =

C de

1

—— 80 O Odd Oc

.

.

Industrielle Halbwaren zusammen =. III. Industrielle Fertig⸗ waren.

l

11259 135.56 1259 160.4

tellt sich für den 100; sie hat vH nachgegeben. r, ,. t i ien 89, 0,3 vS), industrielle en n, Iz ö vH) und industrielle

11 ——

——

135 13 * 126,0 105,6

Industrielle Fertigwaren zu⸗ sammen Gesamtindez .

der Großhandelspreise

22 18

Die Indexziffer

(los, 6) um O2

i Indexziffer für Agrarstoffe ar einzelne en in der Indexziffer für Ae ö sestgefetzten monatlichen Staffe⸗ irtof Kartoffelstärkemehl die Preise für Roggen, Futter⸗ s im J,, Preise fur

s i ; ä ; ie Preise An den Kolonialwarenmärkten waren di ö orten) rückläufig.

Der Rückgang der Indexziffer für Kohle ist jahreszeitlich

Nücklehr aus hen zesuchs in Wien und Linz an ; ,, weitere Sofortmaßnahmen der nn, . bas Land Desterreich angeordnet und mit nachstehe

8 28 . 985 .

gramm nach Wien mitgeteilt:

Inneneinxrichtungen dieser

sserung von r* 4 e . . die Gestaltung dey Dignst⸗ And.

Gesichts punkten der

Mitteln auszuführen.

VBertehrsweßen.

Sofortmaßnahmen der Deutschen Reichspost für Oesterreich.

Anordnungen des Reich s postminifters Dr. ⸗Fng. Ohnesorge.

e. h. Ohnesorge hat nach seiner n 6 ck der Erlebnisse seines heutigen Geburtstage

6 D 8

ichs pos . Dr.⸗Ing. Reichspostminister Br. ne ; . Desterreich unter dem Eindru seinem

1. Ich habe für das laufende Rechnungsjahr 5 Millionen RM

s s Postdi äuden ür notwendigste bauliche Instandsetzungen ,, ö Vaude Désterreich, für die Erneuerung oder Aus ang , m Lande Oestexreich, Gebsude, für die Schaffung oder ö . räumen, janitären Au= Arbeitsräume nach den Schönheit der Arbeit bereitgestellt ; . en Arbeilen ift sofort zu beginnen, Darüber , iäß den im Voranschlag vorgesehe

Waschräumen, Erfrijchungs

.

den notwendig (rh sind die übrigen Bauten gema

ich zur Beseiti der größ⸗ stelle ich, nachdem ich zur Beseitigung der groß . ö, von 260 000 RM zur Verfügung

1 N reits einen Ra ; ,, I9g38 einen Betrag von 2 Millionen RM bereit, 1 12 /

99 ] ; . der zur Gewährung von Unterstützungen an j Hefolgschaftẽ mitglieder und Empfänger . ö . r . sorgungsgenüssen dienen soll. Uber diesen Betrag fügn werden. R . . ö habe ferner angeordnet, daß die ,,, Deutschen Reichspost für das Land n,, ie der Gefolgschaf ss in dem dopp ng du der Gefolgschaft gemessen etwa n e n,, führt wi ie im Altreich, so daß im Jahre 1953 ö geiührt wird wie im Al lich; m Ie , n, . folgschafts ieder der Deutschen Reichspo i800 Gefolgschafts mitglieder den ö . Oesterreich einen kostenlosen 10tägigen Erholungsurlaub genießen können.

Kunst und 281ssens ch afi. Spielplan der Berliner Staatstheater

Freitag. den 10. Juni.

Staatsoper: In der Neuinszenierung: argare ö

Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr. . .

Schauspielhaus: Peer Gynt von Ibsen. Beginn: 11 hr. 2

i 38 i Sofkonzert.

S ter Kleines Haus: Das kleine A3 ert.

, ,. Lustspiel von Verhoeven und Impekoven. Beginn: 20 Uhr.

Musikal.

brandsorten) bedingt; die

ntinentaler Reklame⸗Kongreß 29 Wien 1938.

f i en R Kongreß Auf dem Kontinentalen Reklame K 3 der 1. Arbeitstagung am Mittwoch Kasimix Géza Werner, August Lichal,

Juni. sprachen . ĩ 8 ie Zürich, und

vormittag E. Rietmann, Züri 6 g Budapest, über „Werbung für die . ö. . Wien, sprach über „Fragen der Werbeschu ,, . aus, nur Anwärter mit einer überdurchschnittlie . 1. om fiÿr den Beruf eines Werbefachmannes in Frage. D nn n 5 r ,,,, Jahre dauern, wovon esamte Ausbildungszeit soll zusam Jahre ö , drei Jahre der praktischen Lehrzeit in e nl. 3 Iren che Betrieb und ein bis zwei Jahre dem Studiunt eine , ie each haft anerkannten Werbeschule zu n . . . Werbef chmann beginnt seine Laufbahn ären. Der angehende Werbefachmann begin; e Laufhahn ,, für den bei der Jer he ad ch , r n nen. Lehrlingsstammrolle errichtet ist; Nach iel. . . . Ichrzeit solgt eine zweigeteilte Prüfung, un zwe . begrenzte kaufmännische Prüsung und die werbesa w. 3 Beide zusammen bilden die werbefg ö Lehrli diese Prüfung bestanden, dann Lehrling diese Pr e 6 Zweck dieser Bestimmung ist, durch e praktische Werbelehre die Be⸗ Ter Student erfährt nun—⸗

Wien, 8. Wien 1938

tikantenprüfung. Hat der

Studi zgehen die dem Studium vorausgegen fähigung zum Werbeberuf sestzustellen.

bis zweijährigen Studium die n, Schulung zur Auswertung und Verticsung . . e ,, . . . ö ö * Stu ; Lehrzeit gewonnenen Erfahrungen. 6 , ,. 2 eine Prüfung unter staatlicher . 9 ae e. 36 isher Werbe Praktikant“ durch die Reichsfachschalt. bie gi . ertlar Ehe ihm die Reichsfachschaft die Be⸗ , , . leiht, muß er eine mindestens drei⸗ zei Werbeleiter“ verleiht, ndestens ing „Werbe v ,. 3 —ᷣ

fir a jakeit als Assistent nachweisen und die sogenannte i ene, . ifung“ ablegen. Diese Form der Prüfung bestebt Lehrausweisprufung. gen. Die Fo . ng ,, ze der Reichsfachschaft bereits seit , ,, . 6 also in Zukunft zur Werbeleiterprüfung als ,, r dyder Verkehrswerber) erklärt . Bei 2 olgrein

ieser Prüf ird nicht nur allein die Berufs⸗ dieser Prüfung wird nicht . Werbefach.

mehr in einem ein⸗

brauchs

Ablegung ifun bezeichnung „Werbeleiter“ erworben, sondern

tigung zur Ausbildung von. Lehrlingen im übrigen in der Werbung Tätigen ollen in einer Fachgruppe zusammengefaßt werden, in die Werbehelfer. .

Die Aufgaben, welche die Wirtschaftswerbun : zu lösen hat, sind so groß, daß der Vedar an ge fachleuten in den nächsten ihren nnn, m 2 können. Hieraus solgt, daß die werd icke = ulun in. wenn sie den BVedürfnissen der irt r doppelte Aufgabe zu erfüllen hat:

Berech- 1 Alle

8 ——

vierten Gruppe der

20 r* ci asnen