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gieichs und Staatsanzeiger Nr. 141 vom 21
Juni 1938. S.
2.
llebersicht über den während des Monats Mai 1938 in den
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführten Zucker.
freien Verkehr übergesührten und unversteuert
In den freien Verkehr übergeführter versteuerter Zucker ) Unversteuert aus dem Seltungshergich des Gesetzes ö. . ausgeführter Zucker?) S Rübenzuckerabläufe, ü ä ö. Im r , , Auf die Rübenzuckerabläufe, . . eren hren = And Im nicht im Preßverfahren Oberfinanz⸗ 4 h hergestellte Rübensäfte, Erzeugnisse an, q . 1. ö . . ; Roh⸗ . . andere Ruben g derl lfuinüen Stärke ⸗ Zester , . Roh ristallisierter 2 , Starke * aa ucker Rübensafte Mischungen dilser Erz eugniss zucker⸗ Stãrke⸗ 3 bis 9 Zucker ; un ; zucker⸗ ö r m 3 326 2 mit einem cn e ; siruy zucker entfallen e. Verbrauchs⸗ r * n, ,,, siruy ucker Ausf. Best. . an ; ; ö Ausf. ö R ice eee ,,,, . d2 RM dz . ' . 6 6 ! . 9 10 11 12 13 11 16 . 2 PVerlikn ... — 1 — — — — 188 1667 — — 8 9. 21 7. 3 Brandenburg? 10 19 117 7o5 32 ö 30 122 34665 s? 71? = . * 2 7 3. ö Dre, ,,, 51506 se, 3 3 go6 3 ö. a5 j5 — 5 . 3 4 29. 5 Jüffeldorf .. — 73 517 gsa 14 3 un 21 1722551 — ö. 4. ; . . Fan dn, , * 14 18 a,, 365 9m 2 . . 2 2. ö. 7 Bannober ... 144 145 696 4190 38 oh 2 * 3085 251 — 3 3 3 8 Hessen G . 5 754 e 6 . . 32 121 440 . ö 5 6. g ö ö. KN J ö. . . ö. J ö. . 9 1 . Kw / 42 34 641i 2 . 2 . a0 353 2 . . 2 2 3 k 36 (e. 2. 195 3. an 5 — . 3 * . 3 ö nn. ;;, , n d, S562 y 175 17 4065 65 9 46566 66 D gez 2 — 2 2 14 Rordmark' ; ; ; — 31 435 31. . 3 1 . . 6. 9 er . 6. öh. 15 Nürnberg... — 24 762 — . . 41 — t 33 ge ö . * * ö ö . JYstpreußen . 24 ö. 775 — ö ö. 2271 . 518 338 . * * 8 ö. ö. Fommerr ;... 1271 ö. 249 120 . Je. . . ö. ö. 3 18 Schlesien. ... 7 i 5 I gz ö. ö . 1 2 2 2 . ö 198 Thüringen.... — 51 393 — — — — — 1079255 — 1. . . ö ö. 3 , . . 16. ö a6 . 9. .. 6 2 2. ö *. 8 . 6 alen ö 0 1 68 3 — . . 2 . . 3 Rürttemberß.. — 14 469 2 . n ö . 39 . 5 * . 2 . ö 3 Barzbur! /? * 3 76 255 ö 16 . . 3. 14175 255 — 1 ö . . . In Nat 1933 . 1268 . 24 946 1034 10 084 62 977 8 701 27 622 017 — 1036 — 3 — 21 — — vn ng ven bi ; . ) ö * Mai 353729 9 826799 216405 15 850 81 144 431 14 — ö ö. , n . ö 14 4 85 . 213 901 357 35 437 — 13 — 2971 Im Mai 1937 ... 714 1275 577 21 054 881 10 380 44794 4600 27 529 951 — 4370 — 65 ö 170 1837 — 491 361 . . — . 4 . k 1936 bis Mai 3535955 9 965 819 222 296 13 964 , , 2 . as, ws 16 os en ei sio ens] — is oba 8 6 . 12 363
I) Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nautischen Zahl chgewi mit dem tatsächlichen Verbrauch nicht überein, weil die Fabriken Verb i ,, n, , . ärti schließlich der auf Zollager, in die Zollausschlüsse der . Han nn , nn n, nn, m, mnanllee Ther .
Berlin, den 20. Juni 1938.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Holdmarh lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 21. Juni 1938 für eine , n, . w — 140 sh 93 d, in deutsche Wä jrung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 21. Juni 19538 mit RM 12315 umgerechnet — RM do, 6925, für ein Gramm Feingold demnach... — pence b4 3187, in deutsche Währung umgerechnet.... — RM 2, 78723. Berlin, den 21. Juni 1938.
Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.
Anordnung Nr. 7 der ÜUberwachungsstelle für Ruß vom 20. Juni 1938.
(Regelung der Beschaffung, Verteilung, Lagerun de ⸗
ö satzes und Verbrauchs 2 * .
uf, Grund der Verordnung über den Warenverkehr
vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. SI16) in 3
Tassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I
Sihl) in Verbindung mit der Verordnung über die Er⸗
richtung von Ueberwachungsstellen vom 4. 8 1934
Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger
r. hs vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
81 ö Geltungsbereich.
Wer Ruß beschafft, verteilt, lagert, absetzt oder ver— braucht, unterliegt dieser Anordnung . . 2. * nn. K
8 Ruß im Sinne dieser Anordnung gelten Gas— . ö. oh nn . Gemische . r e. 1. 53) Gasruß ist auch ein Mischruß, d 5 . 3. . schruß, der mehr als 45 v. H. zetylenruß ist auch ein Mischruß, d 45 v. H. an Azetylenruß 2 , . SG) Flammruß sind auch Kien⸗, Oel⸗ und Lampenruß so⸗ * solche Mischruße, die mindestens 55 v. H. Flammruß ent⸗
en. 52
Einkaufsregelung.
(I). Wer Gas⸗ oder Azetylenruß in- oder ausländischer Herkunft im Inland oder Ausland zur Verwendung im In⸗ land erwirbt, bedarf dazu im Einzelfall der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Ueberwachungsstelle (Einkaufs⸗ bewilligung).
(2 Bei Einkauf im Inland ist die Einkaufsbewilligun mit 3 Der e , ng wen Verkäufer n , ö (3) Der Verkäufer darf ohne Aushändigu in⸗ kaufsbewilligung nicht lic . ; J
83 . Verbrauchsregelung. (1) Wer Gasruß in⸗ oder ausländischer Herkunft ver⸗
— —
) Betrifft nicht das Land Oesterreich.
e gebrachten Mengen.
braucht, bedarf dazu der ausdrücklichen vorherigen Zustim⸗ mung der n, , e e e , fers
(2) Die Verbrauchsbewilligung gilt als erteilt an Ver⸗
braucher, die im Besitz von Genehmijungen gemä 3 der Anordnung Nr. 5 vom 17. April 1936 Tell ö. steichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger r. Gl bpm
20. April 1936) gewesen sind. G) Wer vierteljährlich nicht mehr als 60 kg Gasruß verbraucht, bedarf keiner Verbrauchsbewilligung.
§8 4
. Verarbeitungsregelung.
IN) Wer Gas⸗ und Azetylenruß ausländischer Herkunft verbraucht, darf vierteljährlich nur . 1 arbeiten (Verarbeitungsmenge), die die Ueberwachungsstelle durch schriftlichen Bescheid zur Verarbeitung freigegeben hat GVerarbeitungsbewilligung). Die Verarbeitung einer größeren als der freigegebenen Menge ist auch dann verboten, wenn diese aus vorhandenen Lägern entnonimen werden kann.
(2) Wer kr, , d nicht mehr als 60 kg Gas- und Azetylenruß auslän ischer Herkunft verbraucht (Kleinver— braucher), bedarf keiner Verarbeitungsbewilligung. Die Ueberwachungsstelle kann — wenn erforderlich — weiter⸗ gehende Ausnahmen zulassen.
() Die einem Verbraucher zur Verarbeitung frei⸗ gegebene Menge darf außerhalb des eigenen Betriebes nur mit, ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Neber— mach the . , werden.
ird Ruß von einem Rußhersteller ausschließlich für Handelszwecke aufbereitet oder un gl, so gilt . ö f Verarbeitun im Sinne des Abs. 1, wenn bei der Herstellung än, /. ruße auch Ruß ausländischer Herkunft ver ird.
§85 Verarbeitungs menge. .
(). ,, , wird jeweils für ein Ka⸗ lendervierteljahr in nach Warengruppen gestaffelten Hundert⸗ sätzen einer im Vierteljahresdurchschniti des Jahres 1937 Vergleichs zeit verarbeiteten Menge (Grundmenge) festgesetzt und schriftlich mitgeteilt Diese itteilung ergeht ir, . 2 Wochen vor Beginn eines jeden Kalenderviertel⸗
E) Als Grundmenge im Sinne des Abs. 1 gilt die Menge an Gas⸗ und Azetylenruß ausländischer Herkunft, die von der Ueberwachungsstelle auf Grund der Verarbeitungsmenge in nn,, jeweils festgesetzt und schriftlich mitgeteilt . Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelt icht für Kleinverbraucher. (34 Abf. 95 .
( Die Ueberwachungsstelle kann in Sonderfällen Grundmenge und Verarbeitungsmenge in Abweichung von den Bestimmungen der Abs. 1 und R festsetzen. Sie kann insbesondere die Verarbeitungsmenge erhöhen und herab⸗ setzen, wenn und soweit die Güte der Erzeugnisse eines Ver⸗ arbeiters von der in dem betreffenden Herstellungszweig er⸗ zielten Durchschnittsgüte wesentlich abweicht.
65) ö, auf einen späteren, als den in der Ver⸗ arheitungsbewilligung angegebenen Zeitraum sind nicht zu⸗
lässig. Soweit die Verarbeitungsmenge iche in dem in der Verarbeitungsbewilligung vorgesehenen Ka endervierteljahr
gen sind in den darüber
Statistisches Reichsamt.
nicht verarbeitet wird, darf sie bis zur Höhe von 25 v. 5 das folgende Kalendervierteljahr übertragen werden.
bleibt jedo
Ruß muß
treffen.
ehenen
mehr als 100 k Meldepflicht na
weisbar sein.
Ausfuhr.
Bewilligungen.
Lagerung.
sorgfältig
wachungsstelle kann für die
elagert werden. agerung nähere Bestimmun
Meldepflicht.
Abf. I.
Nachweispflicht.
über
stehenden Zahlen mitenthalten. — Die Versteuerungsjahlen sti tigen, der in den meisten Fällen noch nicht verkauft ist. —
(H Für Ausfuhrzwecke kann die Ueberwachungsstelle oder Azetylenruß zusaͤtzlich zur Verarbeitung freigeben.
E) Zur Ausfuhr bestimmte, abweichend von den timmungen der Ueberwachungsstelle hergestellte rußha aren dürfen nur zur Ausfuhr verwendet werden. die Ausfuhr, so ist dies der Ueberwachungt unter Angabe der Gründe unverzüglich anzuzeigen. S nicht ausgeführten rußhaltigen Waren dürfen nur mit drücklicher vorheriger Zustimmung der Ueberwachungf im Inland in den Verkehr gebracht werden.
Die auf Grund dieser Anordnung erteilten Bewilli gen sind nicht übertragbar und jederzeit widerruflich. können an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
(() An Meldungen sind auf besonderen bei der Ue wachungsstelle erhältlichen Vordrucken zu erstatten von
a) Herstellern, Händlern sowie Ruß, die monatlich durchschnittlich mehr als 20 kg Gas⸗ und Azetylenruß oder monatlich durchschnit mehr als 106 kg an Gas⸗, Azetylen⸗ und Flamn verarbeiten
bis zum 5. jeden Monats Zu⸗ und Abgang vorhergehenden Monat sowie die Lagerbest am Ende des vorgehenden Monats.
b) Herstellern und Händlern von Ruß — unsbesch der Meldepflicht zu a) — bis zum 5. jeden Monats die im vorhergehen Monat ausgelieferten Mengen. Dieser Meldung sind auch die auf die Namen Käufer lautenden mit dem Lieferungsvermerkr Einkaufsbewilligungen zetylenruß beizufügen. (Y) Verarbeiter, deren monatlicher Rußverbrauch die die Erstattung der Meldungen festgesetzte Mindestmenge i mehr erreicht, unterliegen so lange der Melde von dieser Pflicht von der Ueberwachungsstelle ausdrüt entbunden werden. (G3) Händler, die nur mit Flammruß handeln und monatlich absetzen, unterliegen nicht
solchen Verarbeitern
Die Richtigkeit der der Ueberwachungsstelle erstatte Meldungen muß buchmäßig und durch Unterlagen n
Die Ute
Gas⸗
licht, bis
Reichs ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 141 vom 21. Juni 1938. S. 3.
§511 Strafen. uwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die dar⸗ ruhenden Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen unter die ,, der 88 10, 12 —15 der Ver⸗ ing über den Warenverkehr.
5 12 Inkrafttreten.
h Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1838 in Kraft, eitig kreten die Anordnungen Nr. 5 vom 17. 4. 1936 he. Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger vom 20. 4. 1936 und Nr. 6 vom 14. 6. 1937 (Deut⸗ Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 134 15. 6. 1937) außer Kraft. Y Die auf Grund der oben bezeichneten Anordnungen Befristung erteilten Bewilligungen behalten einschließ⸗ er auf sie bezogenen Bedingungen und Auflagen ihre
igleit bis auf Widerruf.
Der Reichsbeauftragte. Jehle.
Bekanntmachung
die Erfassung von Abwertungsgewinnen bei Schuldnern, ch im landwirtschaftlichen Schuldenregelungsverfahren en gemäß § 7 des Gesetzes über Abwertungsgewinne om 23. Dezember 1936 — RGBl. 1 Seite 1126 —
linien V für die Erfaffung von Abwertungsgewinnen.)
Umwandlung von k forderungen in Reichsmark⸗ forderungen.
remdwährungsforderungen werden nach Maßgabe der inschaftlichen Richtlinie des Reichs- und Preußischen sters für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichs⸗ ers der Justiz auf Grund des Art. 5 Abs. 1— der nten Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Rege⸗ der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse (SchRG.) 1. Juni 1933 — RGBl. 1 Seite 31 — (GR. Nr. 84h 23. Mai 1938 in Reichsmarkforderungen umgewandelt.
B. Abwertungsgewinne.
Abwertungsgewinne nach dem Gesetz über Abwer⸗ gewinne werden insoweit nicht erfaßt, als das Schulden⸗ ingsverfahren bei einer Erfassung von Abwertungs⸗ nen nur im Wege des Zwangsvergleichs durchgeführt n könnte, oder wenn das Verfahren überhaupt nur im des Zwangsvergleichs durchführbar ist. Im einfachen uldungsverfahren und in der Selbstentschuldung wird iner Erfassung von Abwertungsgewinnen abgesehen, der im einzelnen Entschuldungsfalle nach dem Gesetz Abwertungsgewinne abzuführende Abwertungsgewinn etrag von RM 10 0090, — nicht erreicht. Der Reichs⸗ aftsminister wird die Devisenstellen entsprechend an⸗
Die Forderung auf Ablieferung von Abwertungs⸗ nen ist am Schuldenregelungsverfahren beteiligt; das huldungsamt hat für sie um Eintragung einer Hypothek 3 15 des Schuldenregelungsgesetzes zu ersuchen. Die hek ist für das Deutsche Reich, vertreten durch den zu⸗ gen Oberfinanzpräsidenten (Devisenstelle), einzutragen. Das Entschuldungsamt hat die Devisenstelle von der ndlung der Fremdwährungsforderung im Schuldenrege⸗ verfahren zu benachrichtigen; hierbei sind auch die Art orderung, ihre Entstehungszeit und der Umrechnungs⸗ anzugeben. Einer Anzeige des Betriebsinhabers G 2 des Gesetzes über Abwertungsgewinne) bedarf es nicht. b und in welcher Höhe ein nach dem Gesetz über Ab⸗ ugsgewinne erfaßbarer Abwertungsgewinn anfallen teilt die Devisenstelle dem Entschuldungsamt auf An⸗ mit. Ob und in welchem Umfange der Abwertungs⸗ n nach den Vorschriften der GR. Nr. 84 zu erfassen ist, eidet das Entschuldungsamt.
Sind in einem abgeschlossenen Verfahren Abwertungs⸗ ne entgegen den Vorschriften unter B1 der GR. Nr. 84 aber noch nicht abgeführt worden, so erlischt die Forde⸗ des Reiches mit dem Erlaß der GR. Nr. 84. Das Ent⸗ ungsamt hat um die Löschung des für die Forderung eingetragenen Grundpfandrechts zu ersuchen und durch ragsbeschluß zu bestimmen, ob und wie sich das Er⸗ der Forderung auf den übrigen Inhalt des Entschul⸗ plans Vergleichsvorschlag) auswirkt.
Nicht umgewandelte Fremdwährungs⸗ forderungen.
ei Fremdwährungsforderungen, die im Schuldenrege⸗ verfahren nicht in Reichsmark umgewandelt worden estimmen sich der Umrechnungskurs für wiederkehrende ngen und Kapitalrückzahlungen sowie die Erfaffung etwaigen Abwertungsgewinnes nach den allgemeinen riften. Abschnitt B 1 Satz 1 der GR. Nr. 84 gilt ent⸗ end. Für die Berechnung des Zinszuschusses sind bei igen Forderungen die unter A Z der GR. Nr. 84 be⸗ ten Umrechnungswerte zugrunde zu legen.
erlin, den 18. Juni 1938.
Der Reichswirtschafts minister. J. V.:: Brinkmann.
Bekanntmachung. ie am 20. Juni 1938 ausgegebene Nummer 94 des s, Teil 1, enthält:
465 Landsch⸗
erordnung zur Aenderung der Verordnung zur Ergänzung eichsbesoldungs⸗, Reichshaushalts⸗ und Reichsbeamtenrechts. lz. Juni 1938. — .
erordnung zur Durchführung der Verordnung über die An⸗ ng des Vermögens von Juden. Vom 18. Juni 1938. erordnung über die Einführung der . über Hoch⸗ und Landesverrat im Lande Oesterreich. Vom 20. Juni
trordnung zur Durchführung der Verordnung über die Ein⸗ 1g der or ifm über Hochverrat und Landesverrat im Desterreich. Vom 20. Juni igss.
echste Bekanntmachung über die Eintragung von verzinus⸗ Schatzanweisungen des Deutschen Reichs in das Reichs⸗ uch. Vom 15. Juni 1938.
e . r , m. 0, 5 RM. Postver⸗ gsgebühren: O, h: ür ein Stück bei Voreinsend auf . Postscheckkonto: Berlin 96 200. 56
Berlin NW 40, den 21. Juni 1938. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
—
Bekanntmachung.
Die am 20. Juni 1938 ausgegebene Nummer 23 des Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält:
Gesetz über die Verstaatlichung der Localbahn-Aktiengesell— lar in , . . dor? ⸗ 66 erordnung über die Konsulargerichtsbarkeit i ;
Vom 23. Mai ond ö
Verordnung über die vorläufige Anwendung eines Ab— kommens über die Zollbehandlung von Waren im Verkehr zwischen dem Deutschen Reich und dem Land Desterreich einerseits und Italien andererseits. Vom 109. Juni 1935. Vexordnung über die vorläufige Anwendung eines deutsch⸗ italienischen A kommens zur Regelung der Zahlungen zwischen dem Land Oesterreich und Italien. Vom 15. Juni 1938.
Bekanntmachung über das deutsch-estnische Luftverkehrsab⸗ kommen. Vom 9. Juni 1938.
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen. Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 13. Juni 1938.
„Anläßlich der Unterrichtswoche für Reichsbankbeamte sprach Reichs bankdirektor . über die währungs⸗ und wirt⸗ chaftliche Eingliederung Oesterreichs. Er wies einleitend darauf in, daß Deutschland und Oesterreich beide Opfer finnloser Friedensdiktate waren. Im Jahre 1931 wurden beide Länder vor die Aufgabe gestellt, . Existenz gegen die überstürzten Ab⸗ züge von Auslandskrediten zu sichern. Deutschland nahm im Jahre 1933 sein Schicksal entschlossen in die eigenen Hände, indem es sich herguslöste aus dem interngtionalen BVeflationszirkel und, gestützt auf seine eigenen wirtschaftlichen Kräfte, der Krise Herr zu werden suchte. Oesterreich hat 6h von der weitgehenden inter⸗ nationglen Abhängigkeit damals nicht gelöst und als wirtschafts—⸗ politischer Torso von Gnaden der Siegermächte vielleicht auch nicht lösen können. Während Deutschland an seiner Währungs⸗ parität festhielt, ließ Oesterreich den Schilling um etwa 20 23 absfinken. Es war sehr schwer, bei der Eingliederung Oester⸗ reichs in das Deutsche Reich ein Umrechnungsverhäkltnis von Reichsmark zu Schilling zu finden, das für niemanden unbequem ewesen wäre. Um die Interessen des wirtschaftlich schwächeren esterreich zu berücksichtigen, wurde am 17. März das Wert⸗ verhältnis von 38: 2 RM festgesetzt. Um die sich ergebenden Schwierigkeiten für eine Uebergangszeit zu beseitigen und zu verhindern, daß Devisenkäufer bis zum 25. April ungerechtfertigte Gewinne machten, wurden bis zum 25. April alle der Oester⸗ reichischen Nationalbank angebotenen und von ihr abgegebenen Devisen zu den alten Wiener Kursen abgerechnet. Am 25. April wurde das deutsche Münz⸗ und 56 in der Ostmark ein⸗ eführt. Am 25. April verloren die Noten der Oesterreichischen gel r albamn ihre gesetzliche Zahlkraft und wurden zur Ein⸗ ziehung aufgerufen. ie Reichsmarkzahlungsmittel haben sich besonders . des verständnisvollen Mitgehens der öster⸗ reichischen Kreditinstitute und aller Bevölkerungskreise im Lande Oesterreich überraschend schnell eingebürgert. Von dem Noten⸗ umlauf der Oesterreichischen Nationalbank, der am 17. März 1050 Millionen 8. betrug, waren am 15. Juni nur noch 8 Mill,. S. im Verkehr. Von dem Umlauf an Scheidemünzen in Höhe von 123 Mill. 8. waren am 15. Juni 97 Mill. 8. umgetauscht. Die Liquidation der Sesterreichischen Nationalbank ist praktisch be⸗ endet.
In der Bilanz der Nationalbank , sich zwei Posten, die den überwiegenden Teil der Bilanzsumme ausmachten: Das Finanzwechselportefeuille in Höhe von rund 180 Mill. S., das ausschließlich aus Wechseln der Oesterreichischen Industriekredit AG. bestand und zweitens die Bundesschulden A, B und C in Höhe von rund 617 Mill. 8. Beide Posten haben letzten Endes ihren Ursprung in der österreichischen Kredit, und Bankenkrise von 1931. Da die Finanzwechsel nach den Bestimmungen des Bankgesetzes von der Reichsbank nicht übernommen werden konnten, wurden sie zusammen mit dem Kapital der Oesterreichi⸗ schen Industriekredit AG. in Höhe von 10 Mill. S. an das Reich übertragen. Der Oesterreichischen Nationalbank wurden dafür Werte ausgehändigt, die wieder von der Reichsbank übernommen werden konnten. , der n . ist eine ähnliche Abmachung mit dem Reich getroffen worden.
. ,, war nach dem Anschluß die Kontrolle des e n,, Nach , Maßnahmen wurden am 23. März die im Altreich bestehenden Grundzüge der Devisenbewirtschaftung durch entsprechende Aenderung des öster⸗ reichischen Devisenrechts auf das Land Oesterreich übertragen. Ende April wurde das Gesetz über. Zahlun . gegenüber dem Auslande vom 9. Juni 1933 auf Oesterreich aus⸗ gedehnt. Unter devisenwirtschaftlichen Gesichtspunkten ist die. Ost⸗ mark heute praktisch als eingegliedert zu betrachten. Die öster⸗
nduftrielle roduttion und zwischenfstaatlicher . ö Gũteraustausch.
Der Rückschlag, der sich in vielen weltwirtschaftlich wichtigen err en m ,. lei Mitte des Jahres 19357 bemerkbar macht, scheint den Welthandel, wenn man die Jahreszahlen betrachtet, kaum betroffen zu haben. Während der Welthandel von 1935 auf 1936 dem Werte nach um 8,855 und dem Volumen nach um 4772 zunahm, ist sein Wert von 1936 auf 1937 um 23,5, sein Volumen um 119. ee. Mit diesem lebhaften ,, hat der Welt⸗ handel die industrielle Weltproduktion im Entwi , o zum ersten Male überholt; denn diese hat sich gegenüber dem orsahr nur noch um 6 25 erhöht. Und doch scheint es sich hier nicht um eine grundsätzliche Anderung zu ö Diese Entwicklung dürfte, wie einer eingehenden Untersuchung der Umsätze im Welthandel im neuen Heft von „Wirtschaft und Statistik“ zu entnehmen ist, hauptsächlich auf den zufälligen Ernteausfall, auf die spekulative — also vorübergehende — Ueberhöhung des Welthandels und a urückzuführen sein, daß der wirtschaftliche ückschlag in den kern n r wel später zum Ausdruck kommt als in den Produktion szahlen. Auch der Welthandel ist seit Mitte 1937 — bei Ausschaltung der jahreszeitlichen Einflüsse — zurückgegangen. Aber der Rückgang war bis zum Jahresende verhältnismäßig ering. .
(. Lot der höheren Zunahmerate im Jahre 1937 bleibt aber, verglichen mit den Vexhältnissen vor der. Weltwirtschaftskrise, der Welthandel noch weit hinter der industriellen Weltproduktion zurück. Denn diese hat den Stand von 1929 bereits um 163 *
äberschritten; das Welthandelsvolumen liegt dagegen im Jahre 19357 noch um 5,333 unter diesem Stand.
Han dels tei.
Die währungs⸗ und wirtschaftspolitische Eingtiederung der Ostmark.
Umfang: 275 Bogen. Verkaufspreis: 045 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: C04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf . Postscheckkonto: Berlin 6 209.
Berlin NW 40, den 21. Juni 1938. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Michtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Chinesische Botschafter Dr. Tien⸗Fong Cheng hat Berlin am 17. d. M. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Botschaftsrat Beue Tann die Geschäfte der Botschaft.
Kent unnd Wiffenf chat.
Spielplan der Berliner Staats: Mittwoch, den 22. Juni. Staatsoper: In der Neuinszenierung: Margarete. Mufikal. Leitung: Schüler. Beginn: 239 Uhr. Schauspielhaus: Peer Gynt von Ibsen. Beginn: 20 Uhr. Staatstheater — Kleines Haus: Marguerite durch Drei. Lustspiel von Schwiefert. Beginn: 20 Uhr.
reichischen Zollsätze sind noch in Kraft. Eine Aenderung kann hier erst eintreten, wenn mit den alten Vertragspartnern Dester⸗ reichs im Verhandlungswege Vereinbarungen zu diesem Zweck , ,. worden i und die inneren Preis- und Kostenver⸗ 6 tnisse der Ostmark dies zulassen. Dabei ist nicht nur Ver⸗ andlungsgegenstand die Eingliederung in die deutschen Handels⸗ verträge, sondern auch in die zwischen Deutschland und den ver⸗ schiedenen Ländern bestehenden Zahlungs und Verrechnungs⸗ abkommen, sowie bei den Ländern, die Gläubiger Oesterreichs sind, die Frage der Regelung des Kapitaldienstes. Im Waren⸗ verkehr vom Lande Oesterreich nach dem Altreich ist die Zoll⸗ grenze insoweit weggefallen, als die Einführung von Waren österreichischen Ursprungs nach dem Altreich zollfrei ist. Die österreichischen Zölle auf deutsche Waren konnten bisher nur für einige Waren beseitigt werden, deren billige Einfuhr im Inter⸗ esse der Ostmark liegt.
Bei der Festsetzung des Umrechnungsverhältnisses war man bestrebt, den durchschnittlichen Preisunterschied auszugleichen, konnte aber damit nicht alle Preisdifferenzen auf den verschiedenen Gebieten beseitigen. Für viele Waren, besonders des gewerblichen Sektors, liegen die Preise im Lande Ssterreich höher als im Alt⸗ reich, da die österreichische Industrie, die durch die Einengung ihres Marktes nach dem Diktat von St. Germain bedingte Un⸗ wirtschaftlichkeit nie ganz hat überwinden können. Sie war über⸗ kapitalisiert und konnte sich nicht einer kostenersparenden Serienproduktion hingeben. Bei dem in Kürze zu erwartenden starken Aufschwung der österreichischen Industrie ist zu hoffen, daß die Berringerung der Generalkosten zu Preissenkungen füh⸗ ren wird. Der Preisbildungskommissar hat seine Tätigkeit bereits Ende März im Lande Oesterreich aufgenommen. Einige Maß⸗ nahmen sind schon ergriffen worden, die geeignet sind, die Kosten der gewerblichen wie auch der landwirtschaftlichen Erzeugung im Lande Oesterreich zu verbilligen.
Der österreichische Außenhandel wächst künftig dem altdeut⸗ schen Außenhandel zu, soweit er nicht Binnenhandel geworden ist. Ein größerer Teil des österreichischen Einfuhrbedarfs als bisher wird jetzt im Altreich gedeckt werden, und das Altreich wird gleich⸗ falls mehr Waren aus der Ostmark beziehen. Andererseits ent⸗ steht aber durch die Belebung der österreichischen Wirtschaft und durch die Einführung des Vierjahresplans im Lande Oesterreich ein neuer zusätzlicher Rohstoffbedarf.
Die Geschichte des österreichischen Bankwesens der Nachkriegs⸗ zeit ist infolge der Beschneidung seines Gebietes im Vertrage von St. Germain durch eine Kette von Zusammenbrüchen und Sanie⸗ rungen gekennzeichnet. Der Abschreibungsbedarf bei der größten Bank, der Oesterreichischen Kreditanstalt, stellte sich nach 1931 auf fast 1 Milliarde S.
Das Ziel der Entwicklung ist der Ausbau eines gesunden und bodenständigen Bankwesens mit starkem Rückhalt im Reich. Im großen und ganzen steht das österreichische Bank⸗ und Kreditwesen heute auf einer viel gesünderen Grundlage als in der Vergangen⸗ heit. Die Kreditinstitute sind verhältnismäßig flüssig, wie über⸗ haupt der österreichische Geldmarkt zur Zeit eine bemerkenswerte Flüssigkeit aufweist. Ein klarer Beweis dafür ist der Erfolg bei der Heels an der Zeichnung der letzten Reichsanleihe. Die beabsichtigte Einführung des Kreditwesengesetzes im Lande Oester⸗ reich wird auch das österreichische Bankwesen demnächst in die ge⸗ ,. Kreditwirtschaft des Altreichs einbeziehen. Eine der vor⸗ ringlichsten Aufgaben wird die Anpassung des im Vergleich zum Altreich überhöhten Zinsniveaus und die Vereinheitlichung auf dem Gebiete der Rentenwerte sein.
ö ;/ / ; dd / / / // // 4
Umlauf von Induftrieanleihen im Jahre 1937 um 190 Mill. RM gestiegen.
Die großen wirtschaftlichen Aufgaben des Vierjahresplans, in erster Linie der Ausbau der Treibstoffgewinnung, haben im vergangenen Jahre einen stärkeren Einsatz privaten Kapitals er⸗ fordert als bisher. Private Unternehmungen sind daher im Jahre 1937 mit beträchtlichen Anleihewünschen an den Kapital⸗ markt herangetreten. Die in erheblichem Umfang zugelassenen Emissionen von Industrieanleihen wurden ohne Schwierigkeiten aufgenommen. Daher ist, wie das Statistische Reichsamt im neunen Heft von „Wirtschaft und Statistik“ ausführt, die Anleihe—⸗ verschuldung der privaten Wirtschaft nach ihrem dauernden Rük⸗ gang seit 1930 zum ersten Male wieder gestiegen. Der Umlauf von Industrieanleihen und verwandten Schuldverschreibungen hat sich im Jahre 19897 von 25 Mrd. RM auf 2,8 Mrd. RM erhöht.
Jedoch unterscheidet sich die Nenverschuldung der privaten Wirtschaft wesentlich von der hohen Schuldanfnahme in den Jahren vor 19360. Ende 1930, als die Aufnahme langfristiger Anleihen in der Hauptsache abgeschlossen war, hatte der Umlauf von Industrieanleihen seinen höchsten Stand in der Nachkriegs⸗ zeit mit 4,7 Mrd. RM erreicht. Davon entfielen fast drei Viertel auf Auslandsanleihen und ein Viertel auf Inlandsanleihen. Ende 1937 hatte sich dieses Verhältnis vollkommen zugunsten der Inlandsanleihen verschoben. Von den Ende 1937 vorhandenen Industrieanleihen entfiel nur ein Drittel auf Auslandsanleihen,
dagegen zwei Drittel auf Inlandsanleihen.