1938 / 144 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 Jun 1938 18:00:01 GMT) scan diff

wteichs und Staatsanzeiger Nr. 144 vom 24. Juni 19838. S. 2.

Ministerialbürodirektor Wilhelm Schönhertz, Offizier⸗ kreuz des Königlich Ungarischen Verdienstordens. Generalvertreter der Reichsbahnzentrale für den Deutschen Reiseverkehr Hans Seelem ann, Budapest, König⸗ lich Ungarische Silberne Toldi Miklss Verdienst⸗ medaille. .

Generalmajor Ernst Seifert, Komturkreuz mit Stern des Königlich Ungarischen Verdienstordens.

Fahrer bei der Firma Daimler-Benz A.-G. Ernst Seiler, Aegyptische Goldene Metaille der Königlichen Gunst.

Königlich Ungarischer Konsul Fabrikbesitzer Georg Sethe,

Kassel, Offizierkreuz des Königlich Ungarischen Ver⸗ dienstordens.

Stadtbauamtmaun Walter Setzermann, des Ordens der Krone von Italien.

Amtsrat Hoftat Oskar Siegelkow,

Königlich Ungarischen Verdienstordens.

Oberregierungsrat Dr. Ma Simon eit, Offizierkreuz des Königlich Ungarischen Verdienstordens.

Abteilungsleiter im NS. Deutschen Reichskriegerbund Major a. D. Hans von Skopnik, Offizierkreuz des Ordens der Krone von Italien.

Generalmajor Herbert Stimmel, Finnischen Schutzkorps.

Polizeihauptwachtmeister Hugo Stocker, Königlich Ungari⸗ sches Silbernes Verdienstkreuz.

Legationssekretär Dr. Karl⸗Alexander Edler von Stock— hammern, Ritterkreuz des Brasilianischen Ordens vom Kreuz des Südens.“

Direktor Verner Storm „Berlin-Steglitz, Offizierkreuz des Königlich Bulgarischen Zivilverdienstordens. Generalsekretär der Vereinigung Deutscher Frontkämpfer⸗ Verbände Fritz Tiepelmann, Komturkreuz des

Ordens der Krone von Italien.

Reichssportführer Hans von Tschammer und Osten,

Königlich Ungarische Goldene Toldi Miklös Verdienst⸗ medaille. Großritterkreuz mit dem Stern des Islän⸗ dischen Falken⸗Ordens.

Vortragender Legationsrat Dr. Fritz von Twardowski, Komturkreuz mit dem Stern des Königlich⸗Ungari⸗ schen Verdienstordens.

Geheimer Regierungsrat Professor Dr. Paul Uhlenhuth,

Großoffizierkreuz des Königlich Bulgarischen St. Alexanderordens.

Amtsrat Wilhelm Vogel, Ritterkreuz des Königlich Un— garischen Verdienstordens.

Direktor bei der Reichsbahn Dr. jur. Reginald Volmer, Komturkreuz des Königlich Bulgarischen Zivilver— dienstordens.

Königlich Ungarischer Generalkonsul Fabrikbesitzer Alfred

. Voß, Hamburg, Komturkreuz des Königlich Ungari⸗ schen Verdienstordens.

Oberst (E) Hans von Voß, Komturkreuz des Königlich Un—

garischen Verdienstordens.

Referent Werner Voß, Ritterkreuz des Fürstlich Liechten⸗

steinischen Verdienstordens. 36

Monteur Hans— We gn er = Rairo, Aegyptische

Medaille der Königlichen Gunst.

Ministerialamtsgehilfe Wilhelm? Weiri

garisches Silberies Verdienstkreuz.

Direktor Jakob Werlin, München⸗Harlaching, kreüz des Königlich Aegyptischen Nil⸗Ordens.

Auslandsreferent bei der NS. Kriegsopferversorgung Arnold Zacher, Offizierkreuz des Ordens der Krone von Italien.

Attachs Christian Zinsser, Ritterkreuz des Ordens der

Krone von Italien.

Oberst d. G. Hans Zorn, Komturkreuz des Königlich Un⸗ garischen Verdienstordens.

Referent Ernst Züchner, Ritterkreuz des Isländischen Falkenordens.

dem

Ritterkreuz

Ritterkreuz des

Verdienstkreuz des

ch, Königlich Un⸗

Komtur⸗

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats— angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 480) erkläre ich im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister des Aus⸗ wärtigen folgende Personen der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig:

1. Abraham , Bernhard, geb. am 1. 3. 1878 in Schenk⸗

lengsfeld, .

Adler, Siegfried, geb. am 13. 10. 1903 in Hinter⸗

steinau,

Als berg, Rudolf Carl Josef, geb. am 9. 9. 1886

in Kassel,

Bauchwitz, Kurt, geb. am 28. 3. 1885 in Berlin,

5. Baum , Norbert, geb. am 18. 8. 1919 in Büchen⸗

beuren,

z. Behrend, Hans Emil Walter, geb. am 26. 10. 1906

in Bochum, Bormann, Adolf, geb. am 6. 5. 1894 in Magdeburg, De mols ki, Arthur, geb. am 8. 3. 1898 in Ohra, Bez. Danzig,

9. For st, Max, geb. am 29. 9. 1911 in Brodenbach,

, Friedländer, Erich Max, geb. am 16. 9. 1889 in Berlin,

Fröiedrich, Heinz Helmut, geb. am 28. 6. 1914 in Chemnitz⸗Reichenhain,

2. Holländer, Heinz, geb. am 12. 4. 1903 in Essen⸗ Steele,

Jo seph, Anna Babette, geb. Salomon, geb. am 16. 3. 1888 in Koblenz,

ö

seph, Moritz, geb. am 30. 12. 1906 in Bollendorf,

5. Kahn, Jakob (genannt Julius), geb. am 17. 9. 1878 in Dierdorf, Krs. Neuwied,

5. Teiler, Anna, geb. am 27. 7. 1907 in Friedrichs⸗ hagen, .

Kirch, August, geb. am 26.8. 1894 in Huckarde,

Goldene

18. Klein, Hermann, geb. am 8. 3. 1897 in Rheydt, 19. Marx, Hermann, geb. am 20. 1. 1896 in Rosport (Luxemburg), Mayer, Norbert, geb. am 28. 3. 1907 in Bausendorf (rs, Wittlich,0 —; . . 21. Mayer, Sally, geb. am 15. 5. 1913 in Wintrich (Krs. Bernkastel-Kues), 2. Mezger, Hans, geb. am 4. 1. 1896 in München, Oertel, Richard Gerhard, geb. am 4. 5. 1915 in Röllingshain, Olschewski, Gustav, geb. am 23. 2. 1899 in An⸗ nussewen, Philips born, Fritz Friedrich, geb. am 21. 6. 1888 in Berlin, Philip sborn, Frieda, geb. Bernstein, geb. am 4. 7. 1890 in Schroda, Rusch in, Günter, geb. am 16. 6. 1904 in Pasewalk, Schad, Wilhelm, geb. am 20. 9. 1894 in Hanau, Schlein, Otto, geb. am 19. 6. 1895 in Laurahütte,

Schönauer, Fritz, geb. am 11. 9. 1904 in Grün⸗ graben (Gemeinde Altenplos), .

. Schuldt, Wilhelm Johann Hermann, geb. am 23. 6. 1896 in Alt⸗Karstädt (Meckl.),

Schwarz, Albert, geb. am 27. 8. 1897 in Boben⸗ heim,

Staudinger, Josef, geb. am 29. 12. 1908 in Rott⸗ hausen,

Stolzenburg, Albert, geb. am 20. 9. 1884 in Dortmund, q .

Strauß, Max Joseph, geb. am 13. 11. 1909 in München, ,

; Sell. Theodor, geb. am 11. 3. 1902 in St. Avold / Frankreich. .

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf folgende Familienangehörige erstreckt:

Grete Abraham, geb. Raphaelson, geb. am 20. 11. 1885 in Herford,

Liselotte Adler, geb. Höxter, geb. am 14. 10. 1910 in

Frankfurt / Main, .

Marie Mathilde Bauchwitz, geb. Franke, geb. am 28. 7. 1897 in Potsdam,

Klara Behrend, geb. Rink, geb. am 27. 1. 1908 in Dresden, ö /

Betsie Bormann, geb. Spanjer, geb. am 30. 9. 1893 in Doetinchen, Holland, ;

Rudolf Jo seph, geb. am 15.7. 1913 burg, Gisela Joseph,

lottenburg,

Leonie Joseph, geb. Kahn, geb. am 15. 12. 1906 in Echternach, .

Jeanette Jo se ph, geb. am 18.4.1935 in Echternach, Paula Kahn, geb. Schloß, geb' am 20. 3. 1875 in Kirchberg

(Krs. Simmern), D rr 3cbiltfoch Betty Rosalie Kahn, geb. am 18. 6. 1909 in Kastellaun, Martha Klein, geb. Leopold, geb. am 18.3. 1899 in Honnef, Ruth Philips born, geb. am 23. 5. 1914 in Rostock, Ellen Philips born, geb. am 30. 8. 1918 in Berlin, Stefanie Ru sch in, geb. Spira, geb. am 2. 6. 1908 in Wien, Anni Sch lein, geb. Pieck, geb. am 6. 1. 1903 in Schönfließ, Vera Schlein, geb. am 14. 1. 1927 in Magdeburg,

Johanng Schwarz, geb. Riedmann, geb. am 28. 1. 1900 in Frankenthal, .

Benno Schwarz, geb. am 1. 6. 1927 in Köln, Magdalena Stolzenburg, geb. Hauenstein, 11. 6. 1887 in Mannheim,

Katharina Zell, geb. Biehler, geb. am 16. 1. 1905 in Lands— weiler / Saar,

Lore Zell, geb. am 29. 11. 1925 in Saarbrücken, Ruth Zell, geb. am 28. 8. 1928 in Landsweiler, Roger Zell, geb. am 17. 6. 1937 in Freyming / Fr.

Die Entscheidung darüber, inwieweit der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit noch auf weitere Familien angehörige zu erstrecken ist, bleibt vorbehalten.

Berlin, den 22. Juni 1938.

Der Reichsminister des Innern. J. V.: Pfundtner.

in Berlin⸗Charlotten⸗

geb. am 25. 12. 1920 in Berlin⸗Char⸗

it H ffel ls 3

geb. am

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über die Ge⸗ währung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Übergang von Vermögen bom 9. Dezember 1957 (Reichs⸗ esetzöl. I S. 1333) werden als Vermögensträger, in deren

ermögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeits⸗ front eingewiesen ist, weiter bekanntgegeben: ö

1. die Baugewerkschaft e. G. m. b. H. in Köln-Zollstock, 2. die Allgemeine Deutsche Gesellschaft für Ferien- und Erholungsheime m. b. H. (ADefe) in Jena. Als ö. wird gemäß 5 25 Abs. 1 für beide Gesell⸗ schaften der 30. September 1933 bestimmt. Berlin, den 21. Juni 1938.

Der Reichsminister des Innern. J. A.; E rhe.

Anordnung über die Errichtung der Märkischen Treuhandstelle für Bausteine und Ziegel. Vom 21. Juni 1938.

Auf Grund des ,, Errichtung von Zwangs⸗ R. vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 486) ordne ich an: ; *

——

ö 51

Die Mitglieder der Fachgruppen Ziegelindustrie, Kalksa steinindustrie, Banstoffe (Vaust'ffhandel und, die Zenk herstellenden Mitglieder der Fachgruppe Schlackenind. werden zur. Märkischen Treuhandstelle für Bausteine u Ziegel zusammengeschlossen, soweit sich ihre Betriebe in Berli in der Provinz Brandenburg und in der Provinz Gren. .

Posen⸗Westpreußen mit Ausnahme der Kreise Deutsch Kron Schlochau, Flatow, Schneidemühl und Netzekreis befinde Über die Zugehörigkeit zu der Treuhandstelle entscheide ic z Zweifel endgültig.

Die Treuhandstelle hat ihren Sitz in Berlin vorlaufig Anschrift: Berlin W 8, Pariser Platz h. Sie ist rechtzah]

§8 2 Die Treuhandstelle hat die Aufgabe, die Versorgum . mit der Umgestaltung und dem Ausbau der Reichs haun jn unmittelbar und mittelbar verbundenen Bauvorhaben m Bausteinen und Ziegeln sicherzustellen.

83

Rechtsgeschäfte der Mitglieder der Treuhandstelle, di ö Lieferung von Hintermauerungsziegeln, Hohl- und Dehn iegeln, Vormauerungsziegeln, Hartbrandziegeln, Klinken

achziegeln, Kalksandsteinen und Schlackenbausteinen h Gegenstand haben, und die Lieferungen von diesen bedürfen Einwilligung der Treuhandstelle. Die Einwilligung kann n Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Die Mitglieder der Treuhandstelle sind soweit dis nach den Verhältnissen ihrer Betriebe möglich ist verpfliht der Treuhandstelle auf ihr Verlangen die in Absatz! g! nannten Bausteine und Ziegel zu den von der Treu handhtise festgesetzten Bedingungen zu liefern.

Den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungenzz Absatzes 1 und 2 setzt der Generalbauinspektor für die Reih hauptstadt fest. Der Zeitpunkt ist den Mitgliedern der Tu handstelle durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Uber Beschwerden gegen nach Absatz 1 und 2 von g Treuhandstelle getroffene Entscheidungen oder Maßnahn entscheidet auf Antrag der Generalbauinspektor für die Re

hauptstadt nach Anhörung des Beirates (5 5) im Einvernehn

mit mir. Die Beschwerde muß innerhalb einer Frist' n 2 Wochen, nachdem der Betroffene von der Entscheidung Maßnahme Kenntnis erhalten hat, bei der Treuhandstelle⸗ gelegt werden. Sofern die Treuhandstelle der Beschwn nicht abhilft, hat sie diese dem Generalbauinspektor der Ritz hauptstadt zur Entscheidung vorzulegen.

ö 54

Die Treuhandstelle wird gerichtlich und außergerichl⸗ durch den Geschäftsführer vertreten. Der Geschäftsführer m im Einvernehmen mit mir vom Generalbauinspektor Reichshauptstadt bestellt und abberufen. Der Generalhn inspektor kann im Einvernehmen mit mir die Vertretung! weichend regeln.

58 5

Bei der Treuhandstelle wird unter Leitung des Genen

bauinspektors ein Beirat gebildet. Die Mitglieder des

rates werden im Einvetnehmen mit mir vom. Gene nl inspektor aus den Kreise der .,. Fachgruppen] Organisation der gewerblichen Wirtschaft (6 1) berufen. beteiligten Fachgruppen können hierfür Vorschläge mach Der Generalbauinspektor kann im Einvernehmen mit n weitere Personen in den Beirat berufen.

Der Leiter des Béirates kann nach Anhören desselben Einvernehmen mit mir Anweisungen und Richtlinien für Geschäftsführung, Bestimmungen Über den Haushalt erläf und Beiträge festsetzen.

Die Mitglieder der Treuhandstelle sind verpflichtet, Generalbauinspektor und der Treuhandstelle Auskünfte in die Betriebsverhältnisse zu erteilen und die erforderlig Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Durchführung der

gaben der Treuhandstelle notwendig ist.

Die zur Einholung der Auskünfte berechtigten Perine sind verpflichtet, über die ihnen auf Grund der in Abc enthaltenen Befugnis bekanntgewordenen Tatsachen vorhehn lich der pflichtmäßigen Berichterstattung Verschwiegenhei beobachten und sich der Verwertung der Geschäfts- und?

triebsgeheimnisse zu enthalten.

5 7 Wer einer Vorschrift des 5 3 Absatz 1 und 2 oder ent nach 8 3 Absatz 1 erteilten Auflage oder einem Verlangenn Auskunft gemäß 5 6 Absatz 1 oder den Bestimmungen? §z 6Absatz 2 zuwiderhandelt, wird vom Reichswirtschaftsgen mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage. Ordnungsstrafe wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist—

begrenzt.

Die Einhaltung der Vorschriften des 5 3 Absatz 1 un! sowie gemäß § 3 Absatz 1 erteilter Auflagen und die lt füllung der nach 5 6 Absatz 1 bestehenden Pflicht kann pol

58 8 . Ich behalte mir vor, die Anordnung jederzeit wieder au zuheben. .

Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung i Kraft. Berlin, den 21. Juni 1938.

Der Reichswirtschaftsminister. Walther Funk.

lich erzwungen werden.

ein Iersahresplan verordnet: istri ;

zman

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 144 vom 24 Juni 1838. S. 3.

die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und vom 16. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. 1 Zustimmung des Beauftragten für den

8§1

h Der Verkauf von Alpengras auf dem Halm (auch See⸗ enannt carex hrizoides) nach dem Meistgebot

n oder Submission) ist verboten. Unter dieses Verbot n nicht die Abhaltung von öffentlichen Terminen zur frei— mögen Abgabe von Alpengras.

) Für Schätzungen der zum Verkauf gelangenden ngen Alpengras auf dem Halm können zuverlässige Per— Len, die vom Leiter des Marktordnungsbezirks 12 der deut— en Forst⸗ und Holzwirtschaft, Sitz München, als Marktprüfer stellt werden, hinzugezogen werden. In Zweifelsfällen kann

nachträgliche Verwiegung der geernteten Alpengrasmengen reinbart werden.

5 2

h) Für Alpengras auf den Halm darf kein höherer Preis sadert werden als derjenige, der im Forstwirtschaftsjahr 5 (. Oktober 1935 bis 30. September 1936) örtlich unter erücksichtigung des Wuchses, der Bestandsdichte, der Güte und pAbfuhrlage des Alpengrases sowie der Lage der Trocken— ttz erzielt worden ist.

() Im übrigen sind bei Verkäufen von Alpengras

ende Preise einzuhalten;

. Für ungesponnenes Alpengras bei Verkäufen durch den stzer frei Hof des Abnehmers: Qualität J1 Bestware, gesund, trocken, rein, holz⸗ und moosfrei: RM 4,40 je 50 kg, nalität II Mittelware, gesund, trocken: RM 4,0 je 50 kg, Qualität III Aufkauf⸗ oder Sammelware: RM 3,75 je 50 kg.

2 Für gesponnenes Alpengras bei Verkäufen durch den einspinner frei Bahn⸗ oder Kraftwagen verladen:

Qualität 1 Bestwaxe, gesund, trocken, rein, holz⸗ und

moosfrei, gleichmäßig gut versponnen auf 8 bis

10 Zöpfe, auf 25 kg gebündelt: RM 6,20 je 50 kg,

Qualität IJ Mittelware, gesund, trocken, gleichmäßig gut versponnen auf 7 bis 9 Zöpfe, auf 25 kg gebündelt:

RM 5,90 je 50 kg,

Qualität II Aufkauf- oder Sammelware, gesund, trocken,

gut versponnen auf 6 bis 8 Zöpfe, auf 25 kg gebündelt:

RM 5, 55 je 50 kg.

3. Für gesponnenes Alpengras bei Verkäufen durch den niliellar verladenden Großspinner oder Alpengrashändler, li Bahn⸗ oder Kraftwagen verladen:

wualität 1 Bestware, gesund, trocken, rein, holz⸗ und

moosfrei, gleichmäßig gut versponnen auf 8 bis

10 Zöpfe, auf 25 kg gebündelt: RM 7, je 50 kg,

Qualität 11 Mittelware, gesund, trocken, gleichmäßig gut versponnen auf J bis 9 Zöpfe, auf 25 kg gebündelt:

. RM 6,70 je 50 kg,

Qualität III Aufkauf⸗ oder Sammelware, gesund, trocken,

gut versponnen auf 6 bis 8 Zöpfe auf 5 Kg gebündelt: ) f . . 1* 3 RM 6,335 je 50 kg.

bes über Don tschaft. von 730) wird mit

luttio

1. Für gesponnenes Alpengras aus den Erzéugungs⸗

bieten Thüringen, Sachsen und Anhalt bei Verkäufen durch n unmittelbar verladenden Großspinner oder Alpengras⸗ dler frei Bahn⸗ oder Kraftwagen verladen für Qualität: gesund, trocken, gleichmäßig gut versponnen auf 5 bis 7 Zöpfe, auf 25 kg gebündelt: RM 7, je 50 kg.

68 3. U

(I) Für sorgfältige Verladung und sachgemäße Abdeckung stet der Verkäufer. Die Deckenmiete geht zu den Sätzen der kenverleihanstalten zu Lasten des Käufers. Bei geschlosse⸗ J Bahnwagen sind zwei gegenüberliegende Luken offenzu⸗ ten.

(2) Die Alpengrasbunde müssen ein Gewicht von etwa kg und eine Länge von 130 bis 135 em haben. Das iegegeld trägt der Verkäufer.

3) Mängel jeder Art sind innerhalb von 14 Werktagen ich Empfang der Ware geltend zu machen.

( Bei Versand mittels Bahnwagens darf ohne Zu— mnmung des Käufers die verkaufte Menge vom bahnamt⸗ chen Abgangsgewicht nicht mehr als 5 vom Hundert nach ten oder oben abweichen.

6) Bei der Berechnung der Ware ist das bahnamtlich sgestellte Abgangsgewicht maßgebend. Beträgt der Ein⸗ oknungsverlust während des Transportes zwischen Ab⸗ angs- und Ankaufsgewicht beide Male bahnamtlich ver⸗ gen mehr als 3 vom Hundert, so hat in jedem Fall der zerkäufer den Verlust über 3 vom Hundert zu tragen.

6) Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des nuspreises einschließlich aller Nebenfordetungen Eigentum ß Verkäufers. .

§ 4

() Die Zahlung des Kaufpreises hat zu erfolgen: ( . für Lieferungen durch Großspinner oder Alpengras⸗ andler I bei Barzahlung innerhalb 30 Tagen ab Rechnungs— datum ohne Skonto, bh bei Zahlung durch Wechsel mit Vergütung des Dis⸗ konts durch den Käufer vom Datum der Rechnung ab, 2. für alle Lieferungen anderer Art nach Vereinbarung.

Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises ist 2er Wohnsitz des Verkäufers. Für Streitigkeiten ist das

licht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Verkäufers Jöegt.

Verordnung zur Regelung der Erzeugung, des Absatzes und der Preise für Alpengras (carex brizoides). *) Von 18. Juni 1938.

Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahtt— plans Bestellung eines Reichskommissars für die Pre bildung vom 29. Oktober 1956 (Reichsgesetzöl. J S. 4

und auf Grund des 51 Nr. 1 und der s§5 3, 5 und 6 des 6

*) Betrifft nicht das Land Oesterreich.

85

Großspinner und Alpengrashändler sind zum Absatz von

pbonnenem Alpengras an Polstermaterialhändler oder Ver⸗ saucher nur berechtigt, wenn sie im Besitz eines von der burktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft uuszustellenden Berechtign ngsausweises sind. .

86

gert Für Großspinner und Alpengrashändler besteht beim erkauf von gesponnenem Alpengras Schlußscheinzwang.

67 Erforderlichenfalls kann die Marktvereinigung der deut⸗ schen Forst⸗ und Holzwirtschaft die Zuteilung von Alpengras an Spinner und Handler auf Grund der Anordnung zur Regelung der Verteilung und des Absatzes von Rundholz und Holzhalbwaren vom 10. April 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 82 vom 12. April 1957)

regeln. §8 8

Es ist verboten:

a) nicht gesponnenes (loses oder gepreßtes) Alpengras an Verbraucher abzusetzen,

b) die Abnahme von gesponnenem Alpengras von der gleichzeitigen Abnahme anderer Erzeugnisse (3. B. ge⸗ sponnenen Heus) abhängig zu machen,

c) gesponnenem Alpengras andere Bestandteile (z. B. Heu, andere Gräser) beizumischen oder das Alpengras— mit Wasser zu benetzen. .

59 , Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften dieser Verordnung;

oder die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anord⸗ nungen umgangen werden oder umgangen werden sollen.

8 10

(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den

zu ihrer Durchführung oder Ergänzung erlassenen Vor

schriften, soweit sie die Festsetzung von Preisen, Preisspannen,

Preiszu⸗ und ⸗abschlägen oder sonstige Preisregelungen be⸗ treffen, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis⸗ oder Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgelts

und der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be

zieht, sowie die öffentliche Bekanntmachung des Urteils ver⸗ fügt werden. (2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.

(3) Die Bestimmungen des 5 4 Abs. 3 und des 55 der

Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom

26. November 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 955 finden ent⸗

sprechende Anwendung. Die Festsetzung der Ordnungsstrafe kann auch erfolgen, wenn der Strafantrag zurückgenommen worden ist. Die Beschwerde kann sich auch gegen die nach

S5 der Verordnung vom 26. November 1956 getroffenen boten worden.

Maßnahmen richten.

(4) Ist jemand im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden, oder ist gegen ihn eine Ordnungsstrafe festgesetzt, so kann ihm die Preisüber⸗

wachungsstelle auferlegen, die Kosten, die durch die Ermitt⸗ lung der Zuwiderhandlung erwachsen sind, den die Unter-

suchung führenden Stellen zu erstatten. Mehrere Ver⸗

pflichtete haften als Gesamtschuldner. § 11

Bei Zuwiderhandlungen gegen marktregelnde Bestim⸗ mungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung,

getroffenen Anordnungen und Maßnahmen, die keine Fest⸗

s 56

oder

Abf. 6 der Satzung der Marktvereinigung Gebrauch machen. 12

Ausnahmen und Abweichungen von den Bestimmungen

dieser Verordnung für Einzelfälle können, soweit es sich um

preisregelnde Vorschriften handelt, von dem Reichskommissar

für die Preisbildung im Benehmen

vom Reichsforstmeister im Benehmen mit dem Reichs⸗ kommissar für die Preisbildung zugelassen werden. 813

Die Verordnung tritt mit Ablauf des dritten Tages nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver⸗

ordnung zur Regelung der Erzeugung, des Absatzes und der

Preise für Alpengras (carex hrizgides) vom 27. Juli 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 181 vom 9. August 1937) außer Kraft.

Berlin, den 18. Juni 1938.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.

Der Reichsforstmeister. J. V.: Alpers.

Verordnung über Zolländerungen. Vom 22. Juni 1938 9.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932, Vierter Teil (Holl⸗ änderungen und vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirt⸗ schaftsabkommen), 5 1 (Reichsgesetzbl. 1 S. 121, 126) wird folgendes verordnet: ö.

Der deutsche Zolltarif wird wie folgt geändert: 1. Hinter der Tarifnr. 67 (Gewürze usw.) ist in der An⸗

merkung 2 zu Nr. 66 und 67 hinter dem Wort „Ole“ ein⸗

zufügen „und solche Ole th lte n f Resinoide “.

ö

Arbeitgeber, gedenke der Kriegsbeschädigten!

Sie gaben ihr Blut,

Gib Du ihnen Arbeit und Brot!

X

von Pxeisen, Preisspannen, Preiszu⸗ und ⸗abschlägen⸗ onstige preisregelnde, Vorschtiften enthalten, kann der. Vorsitzende der Marktvereinigung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft auch von dem Ordnungsstrafrecht gemäß 5 8

mit dem Reichsforst⸗ meister, soweit es sich um marktregelnde Vorschriften handelt,.

Neusilberlegierungen (Klasse IX D) .

108 (Fleisch usw.) ist in der Anmerkung

2. In der Tarifnr. ü * ; 9 . Stelle von „309. Juni 1938“ zu setzen

zu Abs. 1 und 2 an „30. Juni 1939“. 52

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1938 in Kraft. Berlin, 22. Juni 1938.

Der Reichsminister der Finanzen. J. V: Reinhardt.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. 9. A: Dr. Wal ter.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V: Brinkmann. i) Betrifft nicht das Land Oesterreich.

95 O * Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß 1 der Verordnung vom 160. Ottober 1951 . Aenderung der Wertberechnung von Sypotheken eie. sonstigen Ansprüchen, die auf Jeingold. (Goldmark) 4 lauten (Reichsgesetzbl. ! S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 24. Juni 19338 für eine Unze Feingold —— 140 sh 10 4, in deutsche Währung nach dem ,, kurs für ein englisches Pfund vom 24. Juni ö 1938 mit RM 12315 umgerechnet . RM 9 für ein Gramm Feingold demnach ... , [, in deutsche Währung umgerechnet... RM 2, 78805.

Berlin, den 24. Juni 1938. Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.

SSitmverbot. „Tipzoff Girls“

(In fremder Sprache) 7 Akte / 705 m

Antragsteller: Päramount-Film A. G., Berlin SW 68, Friedrichstr. 50/5. Herstellex:: Paramout-Film, Amerika. 6 am 16. Juni 1938 unter Nr. 7924 (Prüf⸗Nr. 48 413) ver⸗

Berlin, den 21. Juni 1938.

Bekanntmachung kP 563 der Uberwachungsstelle für unedle Metalle vom 23. Juni 1838,

1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 143 vom 23. Juni 1938) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt: 36 Kupfer (Klassengruppe VIII)

Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A). RM 51,25 bis

Au pf erle gi erungen (Klassengruppe 1X)

RM 37,25 bis 39, 51,25 75 76.

49,25

Messinglegierungen (Klasse IX A). Rotgußlegierungen (Klasse IX B). Bronzelegierungen (Klasse IX C).

Zink (Alassengruppe XIX) , en, , 29,25 J 5 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer V öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 23. Juni 1938. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Bekanntmachung.

Die am 23. Juni 1938 ausgegebene Nummer 96 des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält: Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen. Vom 22. Juni 1938. . für Auf:

Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs Auf⸗ 292 * * JFunt

gaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung Vom 1938.

Umfang: R Bogen. Verkaufspreis: 9, 15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 24. Juni 19338.

Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Der Estnische Gesandte Karl Tofer hat Berlin am 23. d. M. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationsrat Kaljot die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Königlich Afghanische Gesandte Allah Nawaz Khan hat Berlin am 25. d. M. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationssekretär Hafizullah Khan die

Geschäfte der Gesandtschaft.