Dentscher Reichsanzeiger
er Etaatsanzeiger.
BFreußisch
des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 1933 33.
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2.30 Me-M„n einschließlich 48 RM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 a monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 40 , einzelne Beilagen 10 G. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 5 mm breiten
etit⸗Jeile 1,i0 Ren, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit— Vent L,80 RM. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. beschriebenem — ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
Alle Druckaufträge sind auf einseitig
Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere
Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin
Nr. 150
Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Exequaturerteil ung.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Anordnung über Sommerschlußverkäufe des Jahres 1938.
Vom 29. Juni 1938.
Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Juni 1938.
Anordnung 36 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl Inkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Lande Oesterreich). Vom 1. Juli 1938.
Bekanntmachung KP ö5ößs der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 30. Juni 1938 über Kurspreise für unedle Metalle.
Die Reichsinderziffer für Juni 1938.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil J, Nr. 191.
die Lebenshaltungskosten im
J
Preußen.
Bekanntmachung über die Ziehung der 4. Klasse der 51. Preußisch⸗ . (N7. Preußischen) Klassenlotterie. .
Armtiiches. Deu tsches Reich.
Zu Senatspräsidenten sind ernannt: Reichserbhofgerichts⸗ rat Wulff bei dem Reichserbhofgericht, Oberlandesgerichtsrat Dr. Fuchs in Darmstadt bei dem Oberlandesgericht daselbst.
Dem Konsul von Paraguay in Stuttgart, Hermann E. Sieger, ist namens des Reichs unter dem 24. Juni 1938 das Exequatur erteilt worden.
— ——
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten ¶ Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Juli 1938 für eine Unze en — 140 sh 9 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel: kurs für ein englisches Pfund vom 1. Juli 1938 mit RM 15,315 umgerechnet für ein Gramm Feingold demnach ... in deutsche Währung umgerechnet....
Berlin, den 1. Juli 1938. !
Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.
RM 86,6668, pence 54,3026, RM 2, 78640.
Anordnung, betreffend Som merschlußverkäufe des Jahres 1938.
Vom 29. Juni 1938.
Auf Grund des §z 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 26. Februar 1935 (Reichsgesetz—bl. JI S. 311) ordne ich hiermit an: In den Sommerschlußverkäufen des Jahres 1938 dürfen
die nachstehend aufgeführten Waren des Tegxtilfachgebietes
nicht zum Verkauf gestellt werden:
Weiße Wäschestoffe jeder Art einschließlich Rohnessel und blauer Köper,
Taschentücher jeder Art,
Handtücher jeder Art einschließlich Frottierhandtücher, kö Küchengeschirrtücher und Bade⸗ tücher, ö ö
Erstlingswäsche einschließlich Einlagen und Windeln,
Bettwäsche und Inletts jeder Art,
einfarbige gewirkte und gestrickte Unterwäsche aus Ge⸗ spinsten, die Wolle oder Baumwolle enthalten,
weiße Hemden jeder Art,
einfarbige und Melangestrümpfe aus Gespinsten, die Wolle oder Baumwolle enthalten,
Bettfedern, Kapock und sonstiges Betten füll material,
Matratzen, Matratzenschoner,
Reformunterbetten, Reformauflagen, Bettstellen,
blaue Mützen jeder Art,
schwarze steife Herrenhüte, Seidenhüte, Klapphüte und schwarze weiche Herrenhüte, . Berufskleidung (ugelassen sind jedoch Livreen und Schofför⸗ anzüge), . ö einfarblge Ärbeitskittel und einfarbige Schürzen aus Ge⸗ spinsten, die Wolle oder Baumwolle enthalten, Pelze, pelzgefütterte Mäntel, ö . . Teppiche, Brücken und Verbindungsstücke jeder Art ein⸗ schließlich Läufer und Vorlagen, Fahnen und Fahnenstoffe jeder Art, Herrenstöcke und Schirme jeder Art. Berlin, den 29. Juni 1938. Der Reichswirtschaftsminister. J. V: Brinkmann.
Bekanntmachung.
Die umsgtzstenerumrechnungssätze aui. Reichsmart im Mont J
ür die Um fätze im Monat Juni 1938 werden auf Hemd is len 5 des Umsahstenßergesetzes vom 18. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 947) in Verbindung mit 5 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzã steuergesetz vom 17. Oktober 1934 (Reichsgeseßzbl. 1 S. 947) wie folgt festgesetzt:
rn.
Einheit
1Pfund 100 Papierpesos 44 Goldpesos) 100 Belga ¶ — Hob belg. Frets.) 100 Milreis 100 Lewa Dollar Kronen Gulden ⸗ Kronen D Mark Franes Drachmen Pfund Sterling Gulden Rials Kronen
Efd. Nr. Staat
Aegypten Argentinien
Belgien
Brasilien Bulgarien Canada Dänemark Danzig Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Holland Iran
Island Italien Japan Jugoslawien Lettland Litauen Luxemburg Norwegen Polen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Tschechoslowakei Türkei Ungarn
Kronen loty s kud os Lei Kronen Franken Kronen Pfund Pengö (bei Ausfuhr nach Ungarn) Wenne 1 Peso Vereinigte Staaten 1 Dollar yon Amerika
Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in Berlin nonexten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am 5. d. M.
Berlin, der 1. Juli 1938.
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Trapp.
Der heutigen Ausgabe liegt ein Sachverzeichnis für das 1. Halbjahr 1938 als Sonderbeilage bei. Das Sachverzeichnis erscheint von jetzt ah in halbjährigen Zwischenräumen Anfang Januar und Anfang Juli.
9. . 1 ö. e ; 25 . 1
P ostschecktonto: Berlin 41821 1938
—
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Anordnung 36 der Uberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten von Anordnungen der üÜüberwachungsstelle im Lande Oster⸗
reich). Vom 1. Juli 1938.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 MReichsgesetzbl. 1 S. 161) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Ssterreich vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 263) und in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von UÜberwachungsstellen vom 4. September 1934 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr; 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers für das Land Ssterreich angeordnet:
BVerbrauchsbeschrãnkung für Gußbruch. 81
Zur Herstellung von Roheisen oder von Stahl für Blöcke, Brammen oder Knüppel ist vom 1. August 1938 ab die Ver⸗ wendung von Gußbruch aller Art verboten. Dies gilt nicht für die Verwendung von Brandguß, Poterieguß und Rost⸗ stäben.
Roheiseneinsatz bei der Siemens⸗Martin⸗Stahlerzeugung. 32
(1) Sämtliche Siemens⸗Martin⸗Stahlwerke im Lande Ssterreich haben der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin C 2, Klosterstraße 80 — 85, bis zum 1. August 1938 die Tonnen-Zahl ihrer Siemens⸗Martin-Stahlerzeugung und
ferner den Hundertsatz, in dem die dabei eingesetzten Roheisen⸗ mengen zu ihrer Siemens⸗Martin-Stahlerzeugung stehen, ge⸗
sondert für folgende Zeiträume zu melden:
a) für das Jahr 1937, b) für das erste Vierteljahr 1938, e) für das zweite Vierteljahr 1938.
(2) Die gleichen Angaben haben sie laufend für die fol⸗ genden Monate, beginnend mit dem 1. Juli 1938, der Uber⸗ wachungsstelle für Eisen und Stahl bis zum 10. des dem Be⸗ richtsmonat folgenden Monats zu machen.
583
(1) Vom 1. August 1938 ab haben alle Stahlwerke,
a) die bisher bei der Erzeugung von Siemens⸗-Martin⸗ Stahl kein Roheisen eingesetzt haben, Roheisen in Höhe von mindestens 103 derjenigen Menge einzusetzen, die sie an Siemens-Martin⸗-Stahl insgesamt erzeugen,
b) die bereits Roheisen bei der Erzeugung von Siemens⸗ Martin⸗Stahl eingesetzt haben, den Roheiseneinsatz um 10 * derjenigen Mengen zu erhöhen, die sie an Sie⸗ mens⸗Martin⸗Stahl insgesamt erzeugen.
(2) Die Kberwachungsstelle für Eisen und Stahl kann den
Sundertsatz des Roheiseneinsatzes für einzelne Stahlwerke ab⸗
weichend von Abs. 1 besonders festsetzen. § 4
Unternehmungen, die mehrere örtlich getrennte Stahl⸗ werke betreiben, haben die Vorschriften der S5 2 und 3 für jedes Stahlwerk gesondert zu befolgen.
585 (1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung können in besonders begründeten Einzelfällen von der Uber⸗ wachungsstelle für Eisen und Stahl zugelassen werden. (2) Allgemeine Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers zulässig.
§6
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
nen S5 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
§ 7 Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. . Berlin, den 1. Juli 1938. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. 56 — Dr. Kiegel.
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