1938 / 156 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Jul 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichsanzeiger Preupßischer Staatsanzeiger.

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Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer

die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser

Ausgabe kosten 30 Ge, einzelne Beilagen 10 S/. Sie werden nur

gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 193333.

Reichshankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin

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Nr. 156

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Siemens u. Halske .... ... Stöhr u. Co, Kammgarn. Stolberger Zinkhütte ..... Süddeutsche Zucker. ......

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Vereinigte Stahlwerke ... C. J. Vogel. Draht u. Kabel

Wasserwerke Gelsenkirchen Westdeutsche Kaufhof. . ... Westerregeln Alkali ...... Wintershall ...... .. .....

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Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Deutsche Reichsbahn Vz. A. mburg⸗Amerita 34 ; amburg⸗ Südam. Dampf. „Hansa“ Dampfschiff ..... Vorddeutscher Lloyd ..... Otavi Minen u. Eisenbahn

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3000 3000 3000 2000

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Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Bekanntmachung über das Verbot der Verbreitung einer aus⸗ ländischen Druckschrift im Inland. Bekanntmachung über ein deutsch⸗englisches Transferabkommen und über ein Abkommen zur Abänderung des deutsch⸗ englischen Zahlungsabkommens. Vom 7. Juli 1938. Begründung zum Gesetz über Aenderung des Gesetzes betr. Bürgschaften des Reichs zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Reichs- und Militärbedienstete. Vom 6. Juli 1938. Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei in Düsseldorf über das Verbot einer Zeitschrift. Die Indexziffer der Großhandelspreise im Monatsdurchschnitt Juni 1938. Anordnung 40 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Aenderung der Anordnung 33) vom 6. Juli 1938. Bekanntmachung der Bayerischen Staatsschulden verwaltung über die Auslosung der 41 (6) / igen Serienanleihe des Landes Bayern vom Jahre 1933. Bekanntmachungen über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil J, Nr. 105 und 106.

Preußen. Bekanntmachung über die Ausgabe der Preußischen Gesetz⸗ sammlung Nr. 14.

Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 veröffentlichten Bekanntmachungen, Erlasse usw.

Der Nichtamtliche Teil enthält: Monatsausweis über die Einnahmen und Ausgaben des

Landes Preußen in den Monaten April und Mai des Rechnungsjahres 1937. ,

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Führer und Reichskanzler hat den Direktor Robert Douglas Stein zum Konsul des Reichs in Port Louis (Insel Mauritius) ernannt.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Sypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmart) . lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 8. Juli 1938 für eine un ingelt. 141 sh 15 4, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel- kurs für ein englisches Pfund vom 3. Juli 1h38 mit RM 1229 umgerechnet.. RM 86,7213, für ein Gramm Feingold demnach ... pence 54,4473, in deutsche Währung umgerechnet.... RM 2.78815. Berlin, den 8. Juli 1938.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.

Bekanntmachung. Betrifft: Verbot einer ausländischen Druclschrift.

Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks aufklärung und Propaganda wird auf Grund des 5 1 der

Staat vom 28. Februar 1733 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung des im Malik⸗Verlag, London / Prag, erschei⸗ nenden Buches „Staatliches Konzentrationslager VII“ von Klaus Hinrichs verboten. Berlin, den 4. Juli 1938.

Der Reichsführer s. und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. J. A: Müller

4 Bekanntmachung

ö über ein deutsch⸗englisches Transferabkommen und

über ein Abkommen zur Abänderung des deutsch⸗englischen Zahlungs abtommens.

Vom 7. Juli 1938.

. Die Reichsregierung hat mit der Regierung des Ver— einigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland am 1. Juli 1938 in London

a) ein deutsch⸗englisches Transferabkommen,

b) ein Abkommen zur Abänderung des deutsch-englischen Zahlungsabkommens vom 1. November 1934 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 261 vom J. November 1934)

getroffen.

Die Abkommen sind am 1. Juli 1938 in Kraft getreten. Der deutsche Wortlaut der Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 7. Juli 1938. Der Reichsminister des Auswärtigen. J. V.: Freiherr von Weizsäcker.

Deutsch⸗ en liches Transferabkommen.

Das von der Regierung des Deutschen Reichs und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland am 4. Juli 1954 gezeichnete Abkommen *) hat gewisse deutsche finanzielle Verpflichtungen geregelt. Seine Bestimmungen sind durch Artikel 7 des am I. Rovem ber 1934 gezeichneten Zahlungsabkommens dieser Regierungen unter Abänderungen aufrechterhalten worden. Der Absatz II des Artikels 7 dieses Zahlungsabkommens ist unter gewissen Be⸗ dingungen bis zum 50. Funi 1938 verlängert worden.

Diese Vereinbarungen tragen den Erfordernissen der gegenwärtigen Lage nicht mehr Rechnung und enthalten ins— besondere keine Vorkehrungen für eine Regelung der Ver⸗ pflichtungen der früheren Republik Ssterreich.

Beide Regierungen erstreben nach wie vor eine Zu⸗ sammenarbeit, um praktische Mittel zur Beseitigung aller zwischen beiden Ländern etwa entstehenden finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu finden.

Die Deutsche Regierung hat eingewilligt ohne eine rechtliche Verpflichtung hierzu anzuerkennen —, auch hin⸗ sichtlich der auswärtigen Verpflichtungen der früheren Republik Osterreich und hinsichtlich der anderen österreichischen 6 und langfristigen Schulden weitere Abmachungen zu tee en,

Die unterzeichneten, hierzu gehörig bevollmächtigten Ver⸗ treter des Deutschen Reiches und des Vereinigten Königreiches sind daher über folgendes übereingekommen:

11.

Das in London am 4. Juli 1934 von der Deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs unterzeichnete Transferabkommen und Arfikel 7 des am 1. November 1934 von den genannten Regierungen in Berlin unterzeichneten Zahlungsabkommens werden, wie sie jetzt gelten, hierdurch aufgehoben und durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens ersetzt, soweit sie sich auf unter Artikel 7 1 des genannten Abkommens vom 1. November 1934 fallende und nach dem 30. Juni 1938 fällig werdende Zinsscheine sowie auf Zahlungen gemäß Artikel 7 9 des genannten Abkommens beziehen, die nach dem 30. Juni 1938 fällig oder an die Konversionskasse für Deutsche Auslands⸗ schulden geleistet werden.

Art iel n. ( Auf der Grundlage des diesem Absatz beigefügten Memorandums (nachfolgend als Anlage bezeichnet) wird die Deutsche Regierung für die Bereitstellung der Sterlingbeträge Sorge tragen, die für den Dienst der i . Forderungen benötigt werden:

materiellen Eigentum (beneficial ownership) von britischen Inhabern befunden haben,

Internationale Bundesanleihe der Republik Ssterreich 1930 (in diesem Abkommen „Ssterreichische Anleihe 1930“ genannt), soweit Anleihestücke sich am 1. Juli 1938 im materiellen Eigentum (beneficial ownership) von britischen Inhabern befunden haben,

Anleihe der Stadt Saarbrücken vom Jahre 1928 und die 625 Äußere Anleihe der Stadt Saarbrücken 1927153 (in diesem Abkommen „Saarbrücken⸗Anleihen“ genannt), soweit Anleihestücke sich am 1. Juli 1938 im materiellen Eigentum (beneticial ownership) von britischen Inhabern befunden haben,

Osterreichische Creditanstalt Regierungs-Schuldver— schreibungen 1936 (in diesem Abkommen „Creditanstalt—⸗ Schuldverschreibungen“ genannt), soweit am 1. Juli 1938 im materiellen Eigentum (Bbeneficial ownership) von britischen Inhabern befindlich,

für die mittel- und langfristigen Schulden, die in den obigen Unterabsätzen a bis e und in den Artikeln 3 und 5 (U) dieses Abkommens nicht angeführt sind in diesem Abkommen als „Nicht-Reichsschulden“ be— zeichnet), bleibt die bisherige Grundlage der Berechti— ung in Kraft; jedoch gilt für die österreichischen Schulden der 1. Juli 1938 an Stelle des 1. Januar 1937.

Anlage. Memorandum.

Grundsãätze für die Regelung von deutschen und österreichischen lang⸗ und mittelfristigen Schulden an britische Inhaber.

1. Die Dawes⸗ und die Österreichische Anleihe 1930 sollen Gegenstand einer Dauerregelung sein und auf gleicher Linie behandelt werden. Die Zinssätze beider Anleihen sollen auf 5 * herabgesetzt werden und eine kumulative Tilgung mit 2 * sofort einsetzen.

2. Die Young⸗Anleihe und die Saarbrücken Anleihen sollen auf gleicher Linie behandelt werden. Die Zinssätze der beiden Anleihen sollen auf. 453 23. ermäßigt werden. Eine kumulative Tilgung soll mit 13 nach Ablauf von zwei Jahren einsetzen.

3. Insoweit Sterling⸗Beträge unter diesem Abkommen transferiert worden sind, soll die Dawes- Anleihe einen bevor— rechtigten Anspruch und die Osterreichische Anleihe 1930 und die Joung-Anleihe einen nach der Dawes-Anleihe zu be⸗ friedigenden Anspruch auf diese Sterling⸗Beträge haben.

4 Die Creditanstalt⸗Schuldverschreibungen sollen den britischen Inhabern voll bezahlt werden.

5. Die österreichischen Nicht⸗Regierungsschulden sollen eine entsprechende Behandlung erhalten wie die deutschen Nicht⸗Reichsschulden.

6. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen der Kon— versionskasse für Zinsen, Dividenden usw. auf Nicht⸗Reichs⸗ schulden soll eingestellt werden und es sollen Vorkehrungen dahingehend getroffen werden, daß Inhaber in Zukunft das Recht erhalten sollen, ihre Zinsscheine oder sonstigen nach— gewiesenen Ansprüche auf Zinsen, Dividenden usw. für 60 * des in Sterling ausgedrückten Nominalbetrages, im Einzelfalle jedoch für höchstens 4 26, in Sterling zu verkaufen. Diefe Regelung soll achtzehn Monate gelten und danach einer sechsmonatigen, jeder Partei zustehenden Kündigung unter— liegen, worauf Verhandlungen über zukünftige Abmachungen stattfinden sollen. Die Inhaber geben auf Grund dieser Regelung ihre vertraglichen Rechte nur insoweit auf, als sie Zinsen, Dividenden ufw, für welche Zahlungen unter diefer Regelung geleistet werden, betreffen; die bestehenden Rege⸗ lungen über die Tilgung bleiben unverändert,

. Die Deutsche Regierung und die Regierung des Ver—⸗ einigten Königreichs nehmen davon Kenntnis, daß der Aus⸗ schuß der britischen lang- und mittelfristigen Gläubiger bereit

a) 7, Deutsche Äußere Anleihe von 1924 (in diesem Abkommen „Dawes⸗Anleihe“ genannt), soweit Anleihe⸗ stücke sich am 15. Juni 1934 im materiellen Eigentum beneficial ownership) von britischen Inhabern be— funden haben,

b) Internationale 5 zige Anleihe des. Deutschen Reiches 1930 in diesem Abkommen „Young-Anleihe“ genannt), soweit Anleihestücke sich am 15. Juni 1934 im

*) Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

3

Nr. 154 vom 5. Juli 1934.

Reichsschulden in Betracht kommen, sie

ist, den britischen Inhabern die in der Anlage niedergelegte Grundlage zur Annahme zu empfehlen.

(III) Die Einzelbestimmungen über die Durchführung dieses Artikels werden fo bald als möglich zwischen den ver— tragschließenden Regierungen auf der Basis der Grundsätze vereinbart werden, die in der Anlage dargelegt sind, wobei Einverständnis darüber herrscht, daß die Anwendung dieser Grundsätze weitere Erörterungen erfordert und, soweit Nicht⸗ sich für eine starre

*

Anwendung nicht eignen und in Sonderfällen einer Anpassung

unterliegen.