vieichs und Staatsanzeiger Nr. 156 vom 8. Juli 1938. S. 2
Artikel sz.
( Falls und wenn immer die Regierung des Ver⸗ einigten Königreichs ersucht wird, auf Grund ihrer Garantien für die Internationale Garantierte Bundesanleihe 19833 53 und die Garantierte Ssterreichische Konversionsanleihe 193459 irgendwelche Summen zu zahlen, wird die Deutsche Regie rung unverzüglich auf eine derartige Zahlung seitens der Regierung des Vereinigten Königreichs dieser in Sterling den Betrag irgendwelcher solcher bezahlter Sterlingsummen und. die Sterlingsummen, die die Regierung des Vereinigten König⸗ reichs beim Ankauf der für die Zahlung irgendwelcher Summen in Nicht-Sterling⸗Währungen erforderlichen Be⸗ träge aufgewendet hat, zusammen mit den Ausgaben, die der Regierung des Vereinigten Königreichs oder den Zahlstellen erwachsen sind, erstatten. ö
(II) Falls und wenn immer die anderweitigen, für diesen Zweck verfügbaren Mittel unzureichend sind, um eine volle Zahlung auf die fälligen Zinsscheine von denjenigen Stücken der Internationalen Garantierten Bundesanleihe 1933558 und der Garantierten Ssterreichischen Konversionsanleihe 19345159 zu ermöglichen, für die der Bank von England der Nachweis erbracht worden ist, daß sich diese im materiellen Eigentum (beneficial ownership) von britischen Inhabern am 1. Juli 1938 befinden, wird die Deutsche Regierung der Bank von England die nötigen Sterlingbeträge zum Ankauf von Zinsscheinen solcher Stücke für ihre Rechnung bei Fällig⸗ keit oder danach, fobald sie der Bank von England vorgelegt werden, zur Verfügung stellen.
(II) Der Ankaufspreis solcher Zinsscheine ist der Betrag des unbezahlten Teiles des Nennbetrages der fraglichen Zins⸗ scheine oder, wenn Zinsscheine auf andere als Sterling⸗ währung lauten, in englischer Währung ein Betrag, welcher dem Gegenwert in englischer Währung des unbezahlten Teiles des Zinsscheines gleichkommt, wobei dieser Gegenwert zum Satze berechnet wird, welchen die Bank von England als lau⸗ fenden Mittelkurs in London für telegraphische Auszahlung am Mittag des dem Zahlungstage vorangehenden Tages mitteilt.
(V) Falls und wenn immer die anderweitigen, für diesen Zweck verfügbaren Mittel unzureichend sind, um gezogene oder fällige Anleihestücke der Internationalen Garantierten Bundes⸗ anleihe 1933/53 und der Garantierten Ssterreichischen Kon⸗ verfionsanleihe 1934159, für die der Bank von England der Nachweis erbracht worden ist, daß sich diese im materiellen Eigentum (beneficial ownership) von britischen Inhabern am 1. Juli 1938 befinden, voll einzulösen, wird die Deutsche Regierung der Bank von England die nötigen Sterlingbeträge für die Einlösung solcher Anleihestücke für ihre Rechnung an den entsprechenden Fälligkeitsdaten oder danach, sobald sie der Bank von England vorgelegt werden, zur Verfügung stellen.
(V) Der Ankaufspreis solcher Anleihestücke wird in der gleichen Weise berechnet wie der Ankaufspreis von Zins⸗ scheinen, die gemäß Artikel 3 (II) angekauft werden.
Artikel 4.
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „britische Inhaber“
bezüglich der Sterling⸗Schulden: .
1. Personen, die sich gewöhnlich im Vereinigten König—⸗
é käich aufhalten oder Geschäfte betreiben; ö
XR Brstische Staatsangehörige ohne Rücksicht auf den Aufenthalt;
3. Gösellschaften, die nach dem Recht des Königreichs oder,
irgendeines anderen Gebietes eingetragen sind, das / unter der Herrschaft Seiner Majestät des Königs von Großbritannien, Irland und der Britischen übe ng⸗ seeischen Dominien, Kaisers von Indien oder unzer der Suzeränität, dem Protektorat oder dem Mandat Seiner Majestät steht;
4. Personen, die unter dem Schutz Seiner Majestät sstehen und sich gewöhnlich im Vereinigten Königreich, oder irgendeinem andern der vorstehend aufgezähltein Ge⸗
biete aufhalten oder Geschäfte betreiben;
bezüglich anderer Ausgaben oder Schulden: alle Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörig— keit, die sich gewöhnlich im Vereinigten Königreich aufhalten oder Geschäfte betreiben, und alle Gesell⸗ schaften, die nach dem Recht des Vereinigten König⸗ reichs eingetragen sind.
Artikel. ; )
Dieses Abkommen läßt .
() das Deutsche Kreditabtommen von 1938 und das Deutsche Kreditabkommen für öffentliche Schuldner 19338 und
(II) die Fortführung der vollen Bedienung der, 4 Aigen Sterling⸗Bonds der Konversionskasse für Deutsche Aus⸗ landsschulden unberührt.
Artikels. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1938 in Kraft.
Geschehen zu London am 1. Juli 1938
in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, die beide in gleicher Weise maßgeben sind.
Für die Deutsche Regierung: Herbert von Dirksen. E. / Wiehl.
Für die Regierung des . Königreichs von Großbritannien und Nowdirland:
Halifax. F. W. Lesith⸗Roß.
Abkom m / en zur Abänderung des deutsch⸗englischen Zahlungsabkommens.
Im Sinblick auf das in Bexlin am 1. November 1934 zwischen der Deutschen Regierunig und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland gezeichnete Abkommen (in folgeudem als „Zahlungsabkommen“ bejeichnet), das die Zahlungsmöglichkeiten zwischen dem Deutschen Reich und dem Vereinigten Königreich regelt,
und im Hinblick auf den / Wunsch der beiden Regierungen, einzelne Bestimmungen des um weiterhin Zahlungsmöglichkeiten zwischen dem Deutschen Reich und dem Vereinigten Königreich, auch in Anbetracht der Wiedervereinigung Esterreichs mit dem Deutschen Reich,
zu schaffen,
J
ahlungsabkommens zu ergänzen,
und im Hinblick auf das zwischen den beiden Regierungen
am gleichen Tage gezeichnete neue Trausferabkommen, das die von beiden Regierungen getroffenen Vereinbarungen über die in Artikel 7 des Zahlungsabkommens behandelten Fragen
s/
enthält,
und im Hinblick auf den ernstlichen Wunsch beider Regierungen, die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern freundschaftlichst und auf der Grundlage der Gleichbehandlung fortzusetzen und den Umfang des beidenseitigen Handels auf⸗ rechtzuerhalten und möglichst zu steigern,
haben die von der Deutschen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs hierzu gehührend bevollmächtigten Unterzeichneten nachstehendes vereinbart:
Artikel .
Artikel 1 des Zahlungsabkommens wird wie folgt geändert:
a) Am Schluß des Absatzes J werden die Worte; „und Textillen“ durch die Worte „Textilien und technische Erzeug⸗ nisse“ ersetzt.
b) Der erste Satz des Absatzes 1 wird durch folgende Fassung ersetzt:
„II. Die Reichsbank wird von den aus der deutschen Aus⸗ fuhr nach dem Vereinigten Königrelch eingehenden Devisen vierteljährlich / für die Bezahlung der englischen Ausfuhr nach Deutschland einen Betrag von 456 Mil⸗ lionen Pfund Sterling abzweigen. Wenn aber der Durchschnitt if dem in der deutschen Statistik für das vorletzte Pierteljahr ausgewiesenen Wert der deutschen Ausfuhæ nach dem Vereinigten Königreich einerseits und deyn nach der englischen Statistik für das gleiche Vierteljcchr ausgewiesenen Wert der deutschen Einfuhr nach dem Vereinigten Königreich andererseits nach Bornahmte der in solgendem vorgesehenen Abzüge den Betrag wöon 75, Millionen Pfund Sterling über⸗ steigt oder micht erreicht, so soll der Betrag von 475 Millionen Pfund Sterling um neun Zehntel des Mehr⸗ ode / Minderbetrages gegenüber dem Betrag von 795 Millionen Pfund Sterling vermehrt oder ver⸗ mindert werden.“ .
c) Der Aby atz IL erhält folgenden Unterabsatz:
„Wenn dear Unterschied zwischen dem Gesamtbetrage der aus der deut chen Ausfuhr nach dem Vereinigten Königreich eingehenden Devisen und dem Betrage der nach diesem Ab⸗ kommen von der Reichsbank für die Bezahlung der englischen Ausfuhr nach Deutschland abzuzweigenden Devisen nicht aus⸗ reicht, um /Deutschlands finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verefnigten Königreich zu decken, steht es der Deutschen Regierung frei, an die Regierung des Vereinigten Königreichs wegen ei ner vertraglichen Herabsetzung des Betrages der für die Bezahlung der englischen Ausfuhr von Waren des Ver⸗ einigteß t Königreichs näch Deutschland abzuzweigenden Devisen heranzutreten.“
Ch Der Absatz V, letzter Satz, erhält folgende Fassung:
„Fünf Prozent der gemäß Absatz II dieses Artikels ab⸗ geFveigten Devisenbeträge können für die Bezahlung englischer . abgegeben werden, auch wenn sie nicht von einem Jeugnis einer Handelskammer hegleitet sind vorausgesetzt, Faß fie auf Grund der deutschen Zollvorschriften als englische Waren angeschrieben werden.“ .
e) In den Absätzen V und VI wird das Wort „Monat“ jedesmal durch das Wort „Vierteljahr“ ersetzt.
f) Dem Artikel 1 wird folgender neuer Absatz angefügt:
„VIII. Die Regelung der Einzelheiten für die Durch⸗ führung dieses Artikels wird, soweit dies jeweils notwendig ist, von den im Artikel 10 dieses Abkommens erwähnten Regierungsvertretern vereinbart werden.
Artikel 2. Artikel 10 des Zahlungsabkommens erhält folgenden Zusatz:
„und die für die praktische Durchführung dieses Ab— kommens etwa notwendig werdenden Einzelheiten zu verein⸗
baren.“ Axtikel s.
Der zweite Satz von Artikel 11 des Zahlungsabkommens erhält folgende Fassung:
„Es kann vom 1. Oktober 1938 ab von jeder der beiden Regierungen zum Ersten eines jeden Monats durch eine der anderen Regierung gegenüber spätestens am 1. des vorher⸗ gehenden Monats auszusprechende Kündigung beendet
werden.“ Artikel 4. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1938 in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Ab⸗ kommen gezeichnet und hierunter ihre Siegel gesetzt.
Geschehen zu London am 1. Juli 1938 in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, die beide in gleicher Weise maßgebend sind. Für die Deutsche Regierung: Herbert von Dirksen. E. Wiehl.
Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland:
Halifax. F. W. Leith⸗Roß.
Begründung
zum Gesetz über Aenderung des Gesetzes, betr. Bürgschaften des Reichs zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Reichs⸗ und Militärbedienstete.
Vom 6. Juli 1938 — RGBl. 1 S. J0.
Zu a: Durch das Gesetz, betreffend Bürgschaften des Reichs zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Reichs- und Militärbedienstete, vom 10. Juni 1914 (RGBl. S. 219) ist der Reichskanzler exmächtigt, worden, Reichsbürg⸗ schaften zu übernehmen. Bereits durch das Uebergangsgesetz vom 4. März 1919 (RGGBl. S 285) 5 5 ist die Zuständigkeit an den Reichsarbeitsminister / übergegangen. Die bei a vor⸗ gesehene Aenderung bedeutet somit lediglich eine formale Be⸗ richtigung des Gesetzes.
Zu b: Im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes dom 10. Funi 1914 war der Kreis der Gemeinnützigen Woh—⸗ nungsunternehmen nicht fest umrissen. Daher ist die Erläute⸗ rung „(Bauvereine, Baugenossenschaften, Baugesellschaften usw.)“ erfolgt. Nach der Verordnung zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930, 8 eben ler Teil, Kap. III (Gemeinnützigkeitsverordnung) = G6*Bl, 1 S. 593 — steht der Begriff der gemeinnützigen Wohnungs⸗ unternehmen fest. Die nähere Erläuterung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen kann daher wegfallen.
In dem erwähnten Gesetz vom 10. Juni. 1914 ist. der Kreis der Bauträger, deren Bauvorhaben mit Hilfe der Reichs⸗ bürgschaft gefördert werden konnte, auf „Gemeinnützige Unternehmen (Bauvereine, Baugenossenschaften, Baugesell⸗ schaften usw.)“ beschränkt. Nach den jetzigen Bestimniungen über die Wohnungsfürsorge des Reichs für Reichsbedienstete können zur Erstellung von Wohnungen für Reichs bedien tete auch andere Bauträger, z. B. nicht gemeinnützige Gesellschaften und private Bauherren herangezogen werden. Bei diesen Bau⸗ trägern kann jedoch bisher auf Grund des obengenannten Gesetzes keine Reichsbürgschaft übernommen werden. Diese Einschränkung hat in der Praxis bereits wiederholt die Durch⸗ führung von Bauten wesentlich erschwert oder ganz unmöglich gemacht. Wenn auch weiterhin grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die Bauten in erster Reihe durch gemeinnützige Woh⸗ nungsunternehmen ausgeführt werden sollen, so ist es jedoch notwendig, die Uebernahme der Reichsbürgschaft auch dann zuzulassen, wenn der Bauträger kein gemeinnütziges Woh⸗ nungsunternehmen ist. Die neue Fassung des Gesetzes soll dies ermöglichen. .
Zu e: Verschiedene Gruppen von Darlehensgebern dürfen satzungsgemäß ein Hypothekendarlehen nicht unter vollem Ausschluß der Kündbarkeit hergeben. Diesen Instituten muß daher unter bestimmten Voraussetzungen das Recht der Kündbarkeit zugestanden werden. Durch die Einfügung des Wortes „grundsätzlich“ vor die Worte „unter Ausschluß der Kündbarkeit“ soll es daher ermöglicht werden, auch bei den Darlehen, für welche die Reichsbürgschaft übernommen wird, derartige Ausnahmen von dem Grundsatz der Unkünd⸗ barkeit zuzulassen.
Zu d: Die geltende Fassung des Gesetzes läßt die Ueber⸗ nahme der Reichsbürgschaft für Hypothekendarlehen zu, bei denen eine Kündigung „auf die Dauer von mindestens 10 Jahren“ ausgefchlossen ist. Die Reichsregierung strebt an,
nur Hypothekendarlehen gegeben werden, die während der ganzen Laufzeit seitens des Gläubigers grundsätzlich unkünd⸗ bar sind. Die Beschränkung der Kündbarkeit auf. 19 Jahre kann nicht mehr als ausreichend angesehen werden. Die ent⸗ sprechenden Worte sollen daher gestrichen werden.
(Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.)
— —
Bekanntmachung.
heute auf Grund des 5 1 der Verordnung des Herrn Reichs⸗ präsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 83) mit sofortiger Wirkung das evangelische Wochenblatt „Licht und Leben“ verboten. Dieses Verbot um⸗ faßt auch die in dem Verlag erscheinenden Kopfblätter der Zeitschrift sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sach⸗
lich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. Ueber das Verbot darf lediglich folgende Mitteilung ver⸗
breitet werden:
„Das Erscheinen des evangelischen Wochenblattes
„Licht und Leben“ in W.⸗Elberfeld ist verboten.“
Düsseldorf, den 6. Juli 1938. Geheime Staatspolizei, Staatspolizeistelle Düsseldorf. J. A.: (Unterschrift).
Die Indexziffer der GSroßhandelspreise im Monatsdurchschnitt Zuni 1938.
) Berichtigt. Auf Grund neuerer Preisangaben für Schnitt⸗ holz om Berliner Markt stellen sich die Indexziffern für Bau⸗ stoffe von August bis Dezember 1937 auf 122,5 121,3, 120,4, 120,3 und 120,t, im Jahresdurchschnitt 1937 auf 118,ö; von Januar bis April 1938 auf 120,4, 120,4, 120,4 und 120,3.
Die Indeyziffer der Großhandelspreise stellt sich für den Monatsdurchschnitt Juni auf 105,6 (1913 — 100); sie hat sich
gegenüber dem Vormonat (105, leicht — um 02 vH — er⸗
daß auf dem Gebiete des Wohnungs- und Siedlungswesens
Im Namen des Geheimen Staatspolizeiamtes habe ich
1913 — 100 . e r⸗ 1938 z Indexgruppen änderung J Monatsdurchschnitt in 0. Mai Juni I. Agrarstoffe. 1. Pflanzliche Nahrungsmittel .. 117,2 117,2 0,9 ,, . 88,0 * 09 3. Vieherjeugnisse .... . 111,6 111,6 00 . Fu termtttrer . 107,5 1065,B7 — 07 Agrarstoffe zusammen ... 105,8 106,0 — 02 h g,, 89,8 89,9 –— 03 II. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren. J ö 112,4 112,7 w 03 7. Eisenrohstoffe und Eisen. .. 106,3 on g w 0,1 8. Metalle (außer Eisen) .... 48,0 46,9 — 2,3 a ö 79,5 79,2 — 0,4 m ede, 63 73,0 — 04 . 101,5 101,6 ¶w— 01 12. Künstliche Düngemittel ... 54,6 55, 1, 13. Kraftöle und Schmierstoffe .. 105,2 105,2 090 8 n , . 38,R8 39,2 1.0. 15. Papierhalbwaren und Papier. 104,4 104,4 0. 16... 9) 120,3 120,3 00 Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen .. 93,4 93,7 0.3 III. Industrielle Fertig⸗ waren. 17. Produktions mittel.. .... 112,9 112,9 0,0 18. Konsumgüter ...... ö 135,6 135,6 0.0 Industrielle Fertigwaren zu⸗ a 125,9 125,9 0.0 Gesamtinde)vy) ..... 105,4 105,6 02
— ——
den Empfang des Einlösebetrages zu bescheinigen.
Reichs ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 156 vom S Juli 1938. S. 3
7
7.
3 8 . 439 . . j 1 6 —— 24 K K 36 z 6 36 2 . Hin, n= , n W, , , ,, , ,
höht. Die Indexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 106,0 (4 6,2 vH), Kolonialwaren 89,9) (4 0,3 vH), indu⸗ strielle Rohstoffe und Halbwaren 93, (4 0,3 vH) und indu⸗ strielle Fertigwaren 125,9 (unverändert).
Im einzelnen wurde in der Indexziffer für pflanzliche Nahrungsmittel der durch die monatliche Staffelung bedingte Rückgang der Roggenpreise durch die Berücksichtigung der Preise für Frühkartoffeln sowie durch etwas höhere Preise für Kartoffelstärkemehl (Monatsaufschlag), Speiseerbsen und Speisebohnen ausgeglichen. In der Gruppe Schlachtvieh wirkte sich vor allem die jahreszeitliche Staffelung der Schweine⸗ preise aus. An den Futtermittelmärkten sind die Preise für . Futterhafer und Mais der monatlichen Staffe⸗ ung entsprechend zurückgegangen.
Die Erhöhung der Indexziffer für Kolonialwaren ist auf höhere Preise für r , n, Kaffee (Guatemala) zurückzuführen. .
In der Gruppe Kohle kommt der Rückgang der Sommer⸗ preisabschläge für Hausbrandsorten zum Ausdruck. An den Märkten der Nichteisenmetalle lagen die Preise für Kupfer, Blei, Zink und die zugehörigen Halbfabrikate niedriger als im Vormonat; die Zinnpreise sind gestiegen. Bei den Textilien haben die Preise für Baumwolle und Baumwollgarn, für Kap⸗ wolle und argentinische Wolle sowie für Rohjute nachgegeben, während sich die Preise für Australwolle und für Rohseide etwas erhöht haben. Der Rückgang der Indexziffer für Häute und Leder ist durch niedrigere Preise für auslandische Rinds⸗ häute verursacht. Bei den Düngemitteln stand einer jahres— zeitlichen Erhöhung der Preise fuͤr Thomasmehl und Kali ein Rückgang der Preise für Superphosphat (Inkrafttreten der Frühbezugsvergütung) gegenüber.
Berlin, den 7. Juli 1938. Statistisches Reichsamt.
—
Anordnung 40)
der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Aenderung der Anordnung 33). .
Vom 6. Juli 1938.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom . September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt— schaftsministers folgendes angeordnet.
Artikel l.
Der 55 der Anordnung 33 (Verwendung von Leder als Werkstoff) vom 14. Mai 1937 (Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 108 vom 14. Mai 1937) erhält folgende Fassung:
85 . Zur Polsterung und Auskleidung von Kraftfahrzeugen
und bei der Herstellung von Möbeln darf nur Leder verwandt
werden, das aus Bullenhäuten erzeugt ist. . ö e, . Die Anordnung tritt am 1. August 1938 in Kraft. Berlin, den 6. Juli 1938. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. RB Dr,. G vers
*) Betrifft nicht das Land Oesterreich.
Bayerische Staatsschuldenverwaltung. Die Auslosung der 4* (6) Higen Serienanleihe des Landes Bayern vom Jahre 1933. 1. Bei der am 4. Juli 1938 vorgenommenen 10. Serien⸗ ziehung der vorbezeichneten Anleihe wurde die . Serie 14 gezogen. Die gezogene Serie umfaßt die Schuldverschreibungen Buchstabe A zu 100 RM Nr. 6891— 420 ö ,
ö. C , 500 RM. , 5461-5880 z D , 1000 RM , S321 — 8960 ö r , 6 hoh nn 64s = gig
w 1
Diese Schuldverschreibungen, die sämtlich die gezogene Serie rot aufgedruckt tragen, sind damit zum 1. September
1938 zur Rückzahlung im Nennbetrage fällig. Ihre Verzin⸗
sung endet mit dem 51. August' 1938.
Die Schuldverschreibungen können schon vom 1. August 1938 an bei der Hauptkasse der Bayer. Staatsschuldenverwal⸗ tung, München, Königinstraße 17, zur Auszahlung für den Fälligkeitstag eingereicht werden.
2. Die Einlösung der ausgelosten, nicht mit einer Namensumschreibung versehenen Schuldverschreibungen (In⸗
haberpapiere) erfolgt gegen Rückgabe der Stücke bei der
Hauptkasse der Bayer. Staatsschuldenverwaltung, bei der Bayer. Staatsbank München und ihren Niederlassungen, bei der Preuß. Staatsbank (Seehandlung), der Deutschen Bank, der Dresdner Bank, der Berliner Handels-⸗Gesellschaft, der Commerz⸗ und Privat⸗Bank A.⸗G., der Reichskreditgesellschaft A.-G., sämtliche in Berlin, ferner bei der Bayer. Gemeinde⸗ bank (Girozentrale), der Bayer. Hypotheken- und Wechselbank und der Bayer. Vereinsbank in München, weiter bei den Bankhäusern H. Aufhäuser und Merck, Finck u. Co. in München, A. E. Wassermann in Bamberg, Hardy u. Co. und Mendelssohn u. Co. in Berlin, Anton Kohn in Nürnberg sowie bei sämtlichen Niederlassungen dieser Einlösestellen.
3. Die auf Namen umgeschriebenen Stücke werden nur bei der Hauptkasse der Bayer. Staatsschuldenverwaltung (s. Ziff. I) eingelöst. Die Zahlungsempfänger haben sich über ihr Verfügungsrecht oder ihr Recht zur Empfangnahme der Zahlung nach den bestehenden Vorschriften auszuweisen und Unter⸗ schriften von Privatpersonen oder Vollmachten müssen öffent⸗ lich beglaubigt sein. ;
4. Mit den Schuldverschreibungen sind die zugehörigen
nicht fälligen Zinsscheine om 1. März 1939 bis einschließlich
1. März 1943) einzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Gegenwert vom Einlösungsbetrag der Schuldver⸗ schreibungen zurückbehalten.
5. Bei ‚„Inhaberpapieren hat der inländische Einreicher das für Wertpapiere vorgeschriebene Inländer⸗Affidavit abzu⸗ geben und, wenn er der zahlenden Stelle nicht von Person bekannt ist, sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Soweit nach den Vorschriften des Devisengesetzes zur Leistung eine Unbedenklichkeitserklärung der Reichsbank erforderlich ist, kann die Auszahlung des Einlösungsbetrages erst nach dem Eintreffen dieser Erklärung erfolgen.
6. Zur Vermeidung von Zinsverlusten wird darauf auf⸗ merksam gemacht, daß von den früher ausgelosten Serien noch eine größere Anzahl von Schuldverschreibungen unerhoben ist. In Betracht kommen
die Serie 7 Zinsende 28. 2. 1934, 2
66 96 31. 8. M 5 . 28. 2. 1935, . I 1 „29. 2. 18936, . , ö ,, . ö
. . 28. 2. 1938. München, den 4. Juli 1938.
Direktion der Bayerischen Staatsschuldenverwaltung. Bracker.
Bekanntmachung.
Die am 7. Juli 1938 ausgegebene Nummer 105 des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält:
Gesetz zur Einführung deutschen Rechts in vertraglich dem Reich zugefallenen Gebietsteilen. Vom 6. Juli 1938.
Gesetz zur Aenderung und Ergänzung des Gesetzes über die Durchführung einer Volks⸗, Berufs⸗ und Betriebszählung. Vom 6. Juli 1938.
Gesetz zur Aenderung des Gesetzes, betreffend Bürgschaften des Reichs zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Reichs- und Militärbedienstete. Vom 6. Juli 1938.
Gesetz über die Verlegung des Amtsgerichts Eddelak nach Brunsbüttelkoog. Vom 6. Juli 1938.
Gesetz über die Statistik der Fischereifangergebnisse. Vom 6. Juli 1938.
Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich (Reichsschul⸗ pflichtgesetz⸗. Vom 6. Juli 1938.
Gesetz über das Reichsstudentenwerk. Vom 6. Juli 1938.
Verordnung über die Einführung des deutschen Personen— standsrechts im Lande Oesterreich. Vom 2. Juli 1938.
Verordnung über die Einführung der Wehrmacht-Eisenbahn⸗ Ordnung und des Wehrmachttarifs für Eisenbahnen im Lande Oesterreich. Vom 5. Juli 1938.
Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher ,, auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft im Lande Oesterreich. Vom 5. Juli 1938.
Verordnung zur Einführung der Marktordnung auf dem Ge⸗ biete der Forst⸗ und ul n gar im Lande teln lich Vom 5. Juli 1958. 56328 8
Umfang: 135 Bogen. Verkaufs reis: 0,9 RM. Postver⸗
sendungsgebühren: 0, 4 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. Berlin NW 40, den 8. Juli 1938.
Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
—
Bekanntmachung.
Die am 8. Juli 1938 ausgegebene Nummer 106 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält:
Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Oesterreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938.
Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 39 RM. Postver—⸗ sendungsgebühren: 0, 4 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 8. Juli 1938.
Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
Preußen.
Bekanntmachung.
Die heute ausgegebene Nummer 14 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter (Nr. 14 441.) ,, über das Abgeben explosions⸗ gefährlicher Gegenstände zur Verhüttung. Vom 30. Junt 1938. (Nr. 14 442) Polizeiverordnung über die Abgabe von Amino⸗ benzolsulfonamid und seinen Abkömmlingen in den Apotheken. Vom 30. Juni 1938.
Umfang: „½z.- Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 3 Rpf. Zu beziehen durch: R. v. Decker!s e (G. Schenck, Berlin Wg, Linkstr. 35, und durch den Buch⸗
andel.
Berlin, den 8. Juli 1938. Geschäftsstelle der Preußischen Gesetzsammlung.
.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht:
1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 21. Fe⸗ bruar 1933 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Luftfahrtfiskus) für Reichszwecke in der ,,, Schönfließ durch das Amtsblatt der Regierung k erg (Pr. Nr. 10 S. 384, ausgegeben am 5. März
2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 12. Mai 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus — Heer — für die Erweiterung des Standortexerzierplatzes Groß Hamburg in der Gemarkung Stapelfeld durch das Amtsblatt der Regie⸗ 1g in Schleswig Nr. 22 S. 193, ausgegeben am 4. Juni
3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 19. Maj 1938 üher die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt Kassel für eine städtebaulich i.
mäßige Ge⸗
staltung des Freiheiter Durchbruchs durch das Amtsblatt der Regierung in Kassel Nr. 25 S. 155, ausgegeben am 25. Juni 1938;
4. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 23. Mai 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den Kreis Steinfurt zum Bau der Kreisberufsschule in Burgsteinfurt durch das Amtsblatt der Regierung in Mün⸗ ster Nr. 24 S. 98, ausgegeben am 25. Juni 1938;
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 23. Mai 1933 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus — Heer — für einen Kasernenbau in der Gemarkung Gleiwitz durch das Amts⸗ blatt der Regierung in Oppeln Nr. 22 S. 99, ausgegeben am 4. Juni 1938;
6. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 27. Mai 1938 über die Genehmigung des Beschlusses der Schlesischen Generallandscheftsdirektion vom 20. Mai 1938, betreffend Aenderung des z 1063 Abs. 1 der Satzung der Schlesischen Landschaft vom 17. Februar / 5. März 1934 durch das Amtsblatt der Regierung in Breslau Nr. 23 S. 126, ausgegeben am 4. Juni 1938;
7. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 28. Mai 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Deutsche Reichspost) zum Bau einer Fernkabellinie in der Gemarkung Siegen (Stadt) durch das Amtsblatt der Regierung in Arnsberg Nr. 23 S. 87, aus⸗ gegeben am 11. Juni 1938;
8. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 30. Mai 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus — Heer — für Reichszwecke in der Gemeinde Borsum durch das Amtsblatt der Regierung in Hildesheim Nr. 22 S. 54, ausgegeben am 4. Juni 1938;
9. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 31. Mai 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Thyssenschen Gas- und Wasserwerke, G. m. . H. in Duisburg⸗Hamborn, für den Bau einer Wasserleitung von der Hauptleitung des Wasserwerkes 1 in Duisburg bis zur Zentralkokerei Meiderich durch das Amtsblatt der Regie⸗ rung in Düsseldorf Nr. 24 S. 121, ausgegeben am 18. Juni 1938;
10. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 31. Mai 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Luftfahrtfiskus) für Reichszwecke in der Gemarkung Groß Klitten durch das Amtsblatt der Regierung in Königsberg (Pr.) Nr. 26 S. 91, ausgegeben am 18. Juni 1938;
11. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 3. Juni 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den Provinzialverband der Provinz Westfalen zum Ausbau der Landstraße J. Ordnung Herford — Lübbecke — Rahden in der Gemarkung Rahden durch das Amtsblatt der Regierung in Minden Nr. 24 S. 191, ausgegeben am 18. Juni 1938;
12. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 7. Juni 19338 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Hannover zum Bau einer Gemein⸗ schaftssiedlung durch das Amtsblatt der Regierung in Hannover Nr. 24 S. 89, ausgegeben am 18. Juni 1938;
13. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 7. Juni 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus — Heer — zum Bau eines Gerätelagers für die Feldzeugverwaltung in der Ge— meinde Qldentrup durch das Amtsblatt der Regierung in Minden Nr. 24 S. 191, ausgegeben am 18. Juni 1838;
14. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 7. Juni 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den Kreis Warendorf für die Durchführung des Ems— ausbaues und für die damit verbundene Neugestaltung des anschließenden Geländes in der Stadt Warendorf durch das Amtsblatt der Regierung in Münster Nr. 26 S. 98, aus⸗ gegeben am 25. Juni 1938;
l5. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 8. Juni 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Ammoniakwerk Merseburg, G. m. b. S. in Leuna⸗ werke, für den Bau einer Anschlußgleisanlage in der Ge⸗ markung Großkorbetha⸗-Gniebendorf durch das Amtsblatt der Regierung in Merseburg Nr. 24 S. 89, ausgegeben am 18. Juni 1938;
16. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 21. Juni 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Kruppsche Bergnerwaltung Goslar in Bad Harzburg für die Bereitstellung von Land zur Erhaltung eines bäuer⸗ lichen Betriebs in der Gemarkung Dögerode durch das Amtsblatt der Regierung in Hildesheim Nr. 25 S. 63, aus⸗ gegeben am 25. Juni 1938.
Or
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Das „Verzeichnis der deutschen diplomatischen und konsularischen Vertretungen“ ist im Verlag der Reichs⸗ druckerei, Berlin Ss 68, Oranienstr. 91, in neuer Auflage erschienen und kann von dort durch den Buchhandel bezogen werden (Preis RM 1, —.
Der Königlich Britische Botschafter Sir Nevile Henderson hat Berlin am 5. d. M. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Botschaftsrat Sir George Ogilvie⸗ Forbes die Geschäfte der Botschaft.
Nummer 28 des Ministerial⸗Blatts des Reichs⸗ und Preußi⸗ schen Ministeriums des Innern vom 6. Juli 19358 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. Anordn. 2. 6. 38, Ausf. Anw. f. d. Kreise, Gemeindeverbände (gemeindl. Zweckver⸗ bände) d Landes Baden zum Ges. über d. Verfahren über d. Er⸗ statt. v. Fehlbeträgen an öffentl. Vermögen. — RdErl. 20. 6. 38, Erricht. u. Aufgabengebiet d. Reichs-Zentralstelle f. d. Durchf. d. Vierjahresplanes bei d. NSDAP., ihren Gliedergn. u. angeschloss. Verbänden. — RdErl. 29. 6. 38, Amtl. Veröffentl. im RAnz. — Kommunalverbände. RdErl. 25. 6. 38, Grunderwerb⸗ steuer. — RdErl. 25. 6. 38, Kraftfahrz.⸗Steuerverteilgn. — RdErl. 29. 6. 38, Beteilig. d. Amtsbez. an d. Steuerüberweis. f. d. RJ. 1938. — RdErl. 30. 6. 38, Verläng. v. Fristen d. GDO. zu d. Tarifordn. f. Gefolgschaftsmitgl. im öffentl. Dienst. — RoöErl. 30. s. 38, Umsatzsten erpflicht d. RAD. — RdErl. 30. 6. 38, Führg. v. Straßenbüchern. — RdErl. 30. 6. 38, Anträge d. Gemeinden auf Beteilig. an d. Pauschbeträgen d. Dt. Reichsbahn u. d. Dt. Reichspost z. Abgelt. d. Verw. Kostenzusch — Polizeiver⸗ waltung. RdErl. 20. 6. 38, Verbot d. kath. Studenten⸗ u. Alt⸗ akademikerverbände. — RdErl. 30. 6. 38, Eingriffe in d. Brief⸗ Post,, Telegraphen⸗ u. Fernsprechgeheimnis — RdErl. 30. 6. 38, Reichsmeldeordn. — Prüf.⸗Zeugnisse f. Lichtspielvorführer. — RdErl. 25. 6. 88, Pol.⸗»Dienstauszeichn. (Ordn.⸗Pol.). — RdErl.
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