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Tempelhofer Feld. oT Terrain NRudow⸗ Johannisthal =. do. Südwe sten i. L. oT Thale Eisenhütte.. 65 Thlr. Elettr. u. Gas 7 Thär. Gas gesellsch. ] Trin mph⸗Werke .. v. Tuche rsche Brau. Tuchfabrik Aachens o Tüllfabrit Flöha M6
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Anion. J. chem. Pr.
Veltag, Belt. Ofen n. steramil . .. M Verein. Altenhurg. n. Strals. Spiel. do. Bautzner Pa⸗ vierfabrik do. Berliner Mör⸗ telwerke do Böhlerstahlwke. RM per Stück t 19 sffrs. do Chem. Charlb., j. Pfeil ring⸗W. AG 856 do. DentscheNickel⸗ w, 686 do Glanz sloff⸗ Fabriken do. Gumbinner Maschinenfaby. . . do Harzer Port⸗ land⸗Cement. ... do Metallwaren Haller do. Stahlwerke ... do. Trikotfab. Voll⸗ moe ller do. Ultramarinfab. Vietoria⸗Werke ... C. J. Vogel Draht⸗ u. Kabelwerke. ..
Wagner u. Co. Maschinenfabrik. Wanderer⸗Werte. . Warstein. n. Hrzgl. Schl. ⸗Holst. Eisen Wasserwerke Gelsen⸗ kirchen Wenderoth pharm. Werjchen⸗Weißenf. Braunkohlen. . .. e, . gau f⸗ of ... .....
Deutsche Anl. Ausl. Schein. einschl. 1 Ablösungsschd.
. Gelsenkirchen Bergwerk RM igs36
4zo6 Fried. Krupp RM⸗ Auleihe 1936
50s Mitteldeutsche Stahl RM⸗Anl. 1936
44 Y Vereinigte Stahl RM⸗ Anleihe
Aceumulatoren⸗Fabrik. ...
Allgemeine Elektricitäts⸗ Gesellschaft
Aschafsenburger Zellstoff .
Bayerische Motoren⸗Werke J. P. Bemberg Julius Berger Tiefbau. .. Berlin. Kraft n. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau. . . Braunk. u. Brikett Bubiag) Bremer Wollkämmerei ... Buderus Eisenwerke Charlottenburger Wasser⸗ werke Chem. von Heyden Continentale Gummiwerke
Daimler⸗Benz. . .. Demag Deutsch⸗Atlant. Telegr. ... Dentsche Cont. Gas Dessan Deutsche Erdöl Deutsche Linoleum⸗Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutsche Waffen u. Munit. Deutscher Eisenhandel .... Christian Dierig Dortmunder Union⸗Brau.
Eintracht Braunkohle .... Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Werke Schlesien. .. Elektrische Licht und Kraft Engelhardt⸗Brauerei .....
J. G. Farbenindustrie ...
eldmühle Papier .... ... elten u. Guilleaume ....
Ges. f. elektr. Unternehm. — Ludw. Loewe u. Co. ... Th. Goldschmidt e e ee
amburger Elektrizität. .. arburger Gummi. ...... arpener Bergbau .. ..... oesch⸗Köln Neuessen .....
hili olzmann....... un e n, ellschaft. .
Mindest⸗ abschlüsse
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Westereg. Allalt 1L1 sio5b .
Westfälssche Draht⸗ industrie Hamm Wicküler⸗Kuvpver⸗ Brauerei J. Wilmersdf.⸗Rhein⸗ Terrain i. Liqu. . Wintershall .... M H. Wißner Metall. Wrede Mälzerei .
Zeiß Ikon Zeitzer CEisengieß. u.
Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt .... O0 Badische Bant. . . . M 6 Bank flir Brau⸗Ind. . 69 Bayer. Hyp. u. Wechslb. 4 do. Vereinsbank. 5 Verliner Handelsges. 69 do. Kassen⸗Verein 3 Braunschwg.⸗Hannov. Hypothekenbank ..
Commerz⸗ n. Priv- Vl. Danziger Hypotheken⸗ bank i. Danz. Guld. M Deutsch⸗Asiatische Bt. RM per * Deutsche Ansiedlungs⸗ Vk., j.: Dtsche. An⸗ siedlun gsges. A. G. Deutsche Bant und Dis conto⸗Gesellsch., j: Deutsche Bank. Deutsche Central⸗ bodenkreditbank ... Deutsche Effecten⸗ n. Wechselbant Deutsche Golddiskont⸗ bank Gruppe B. .. Deutsche Hypotheken⸗ bank Berlin
Dresdner Bank. * Hallescher Bantve rein Hamburger Hup.-⸗Bk. Sübecker Comm. V. M Luxemb. Intern. 2t. RM ver St. Mecklenburg. Depos.⸗ u. Wechselbant .... do. Syp.⸗ un. Wechselb. Mecklenbg.⸗Strelitzer Hypothekenbank, j.: Meckl. Kred. n. Hyy. B. Meininger Hyp.⸗Bt.. Niederlausttzer Vank. 2 Oldenbg. Landes ban 1465. 5h Spar⸗ u. Leihbanh Plauener Bank 966 Pommersche Bank ...
1150b 6
142,25 6
2. Banken.
Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Janngr. Ungar. Allg. Creditb. WAusnahme: Ban für Brau⸗Industrie 1. Juli.)
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132 b 132 - 102 eb B- —
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98, 5 — 217, I5-217- -
1183-118, — — 123,75 - 123,5 b
147, 5- 148—- - 137, 2—— 152-150, 75-— 160, 25-158, 5-— 140——
1156-114, 25— — 109, 25- 10958— —
137, 5-137 - 1473-147, 5 — 11425 ——
122 ebG- 12225 -122— - 131,5 B- 131, 50- 130,5 b
26 141 75-141, 25 & 141,5 b 83 p
133,75 - 133, 250 h- —
1353 137 75-— 1356 1530. 135,5 b
151 V3 ——
lb 25 166 b 1i3 5-1 15 5-113, 25 p
A625 -Ib2ν..-—
M, 7 5-94, 5 b
—
166 265 1663 1565 166,5 B .
130,5 - 131-130, 75- 131-130, 75
Reichs bank Nheinische Hyp.⸗Bant Rheinisch⸗Westfälische Bodeneredit bank .. Sächsische Bank do. Bodencreditanst. Schleswig⸗Holst. Bk. Südd. Bodenereditbk.
N My. St. zus o Bengö Vereins bt. Hamburg. J Westdentsche Boden⸗
102, 756b treditanstalt 222
12750 . ö 1266 ö. 3.
Att. G. f. Verkehrsw. 113,750 6 69g Allg. Lokalbahn u.
Kraftwerke Amsterd.⸗Rotterd Y Slsb Baltimore and Ohio Bochnm⸗Gelsenk. St Brandenbg. Städte⸗
do. Lit. B 33 Czakath.⸗Agram 120 2506 Pr-A. . Gold Gld.
Deutsch. Eisenbahn⸗
115, 25b Deutsche Reichsbahn 75d in gar. V. A. S. E8, Inh. Zert. d. Reichs⸗ 10035 6 bt. Gr. 5, 144) 8. Aw-D Eutin⸗Lü beck Lit. A 115, 5b 6 Io, 5b
Gr. Kasseler Strb. V do. Vorz.⸗A kt.
Halberst.⸗Blanken⸗ burger Eisenb. ..
Voriger
132-132 6. 132 b 102. —
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11933411876 b 124-124, 25— —
148—— 139, 75-139—- — 152— — 161, 25-161 —
Vo. lib. 15
1109 110 — 143, — 208, 5-207, 5- —
137,5 13654 b
148, 25-1183. — 12175-1922 121,75 p 150 5 131, 25—— 159 35—— 170-169 b
laß 145, 5-—
203, 25- — 171- -
1185-118. 256—-— 116 G- Ii5-— 1415 14i zy
156,7 5- 16565,5 G- 155543
134 — 132, 25— —
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138, 5-138, 25—— 165 —
152, 25-152 B- —
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— 6 Aachener Kleinb. M ; 61
111, sn a 10 8 ion, ish
1Ib a 1046 104756 1050 6
1946 147, 5d
135.56 0
109, 50 6 186 6
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Verkehr.
1ẽ2519256 1èẽ123, 1560
30. 150 1248 6
1ẽ 144, 5h 145,256
Halle⸗Hettste dt.. Ham bg.⸗Am. Packet
Hamburger Hoch⸗ Hamburg ⸗ Südam. Hannov. Ueberldw. Han a Hildesheim ⸗ Beine 66 Lit. A
AXönigsbg.⸗Cranz. Kopenhagener
Lausitzer Eisenb. 21. Liegnitz⸗Rawitsch
Luxemburg 2 Mecklbg. Fried. B.
12680 Niederlaus. Eisb. M Norddtsch. Llohd ..
(Ham bg. ⸗Am. 2.) bahn Lit X... V Damwfsch. ......
u. Straßenbahnen Dampf⸗ schiffaß rts⸗Bes. ..
Dampfer Lit. G M
Vorz. Lit. X do. do. St. A. Lit. B Prinz. Heinrich, 1 St. —
z09 Fr. Magdeburger Strb.
Pr.⸗Att. do. St. -A. Lit. * Münchener Lokalb.
Nordh.⸗Werniger. . Pennsylvanig 1St. — 50 Dollar Prignitzer Eb. Pr. A. Ninteln⸗Stadt⸗
hagen Lit. ... 5 do. Lit. 3 5 Nostocker Straßenb. Schipkau⸗Finster⸗
walde Strausberg ⸗Herzf. Südd. Eisen bahn .. West⸗Sizilianische
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8], 25h — I28 13, 25h
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Flse Bergbau .. ..... .... FIlse Bergbau, Genußsch. . Gebrüder Junghans ....
Kali Chemie ...... ...... Kaliwerke Aschersleben ... Klöckner⸗Werke ...... .... Kokswerke u. Chem. Fbken
Lahmeyer n. Co. .... ..... Laurahütte e eeeeceeececoe -s Leopoldgrube .... .... ....
Mannesmannröhrenwerke. Mausfeld A.⸗G. f. Bergban Maximilianshütte. .. ..... Metallgesellschaft. ...... ..
Niederlausitzer Kohle. .... Orenstein u. Koppel. . ....
Rhein. Braunkohle un. Brikett Rheinische Elektrizitätsw. . Rheinische Stahlwerke. . . . Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz. Rheinmetall ⸗Borsig .... Rütgerswerke. . . ..
Salzdetfurth Kali Schlesische Elektrizität und
Schnbert u. Salzer
Schuckert u. Co. Elektr. . ..
Schultheiss⸗Patzenhofer, j.: Schultheiss⸗Brauerei. . . .
Siemens n. Halske
Stöhr u. Co., Kamnigarn. Stolberger Zinkhütte. . ... Süddeutsche Zucker. . . .. .
Thüringer Gasgesellsch. . . .
Vereinigte Stahlwerke ... C. J. Vogel, Draht u. Kabel
Wasserwerke Gelsenkirchen Wesideutsche Kaufhof Westerregeln Alkali Wintershall .. ..... ...
Zellstoff Waldhof .
Bank für Brau⸗Industrie . Neichsbank ... ..... ......
A.⸗G. für Verkehrswesen. Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Teutsche Reichsbahn Vz.. Vamburg⸗Amerika Packetf. vamburg⸗Südam. Dampf. Hansa“ Dampfschiff ..... orddeutscher Lloyd ... Otavi Minen u. Eisenbahn
1St. = 500 Lire
o. Allianz u. Str do. d
Lire.
4. Versicherungen. RM p. Stüd.
Geschäftsjahr: 1. Januar, jedoch Albingia: 1. Ottober.
Sortlaufende Notierungen.
Mindest⸗ abschlüsse
3000 2600 2066
3000 3000 3000 2000
2000 2000 2000
3000 3000 3000 3000
2400 3000
3000 3000 3000 2000 3000 3000
3000
3000 3000 3500
3000
3500 3000 2000 2000
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2000 3000 3000 2000
3000
3000 3000
3000 5090 3000 3000 3000 3000 3000 h0 St.
ers. Lit. A
Aachen n. Münchener Feuer. .. MI5b 65h
Aachener Rückversiche rung. .. 2236 2236
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147,75 - 147,5 b
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112,5. 112, 75-112, 25 t -
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140,25 -140—— 120, 75-121, 25 b 133, 5- 132.5 — 147, 25-147- -
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139 76— 173-172, 5—- —
100 G- 1008- —
200, h- — 128, 25— — S7, 5-88, 5 — 22 —
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107 - 107 106 b
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12425 — 135 - 143, 25 b 124 7656-1246 75h
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Berl. Sagel⸗Asec. 705 Einz.) do. do. Lit. B (28 93 Einz.) Berlin. Feüer (voll) zu 190 RM) do. do. 353 Einz.) CTColfonig Feuer- n. Unf.⸗-V. Köln jetzt: Colonia Köln Versicherung 190 ÆK⸗-Stücke X Dresdner Allgem. Transport (829 Einz.) do. da. (E267 Einz.) Frankona Nück⸗ n. Mitversicher. Lit. O u. D Gladbacher Feuer⸗Versicher. U Hermes Kreditversicher. voll) do. — do. (254 Einz. Seipziger Feuer⸗Versich. Ser. ] do. do. Ser. 2 do. do. Ser. 3 Magdeburger Feuer⸗Vers. .. do. Hagelvers. (333 Einz.) do. do. (82983 Einz.) do. Lebens⸗Vers.⸗Ges. .... do. Rückversich.⸗Ges. ..... do. do. (Stücke 190, soo! National“ Allg. V. A. G. Stettin Nordstern Allg. Versicherung . do. Lebensversich.⸗ Vaut, j.: Nordstern Lebensvers. A.-G. Schles. Feuer⸗Verl. (200 -St.) do. do. Es z Einz.) Stett. Rückversich. (100 N M⸗St. do. do. (300 NRM⸗St.) Thu ringia Vers.Ges. Erfurt A do. do. do. 13 Transatlantische Gütervers. .. Union, Hagel⸗Versich. Weimar
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Kolonialwerte.
Deutsch⸗Ostafrika Ges. 4 4 1.1 111 111.256
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30, 5-130 113,5 b 8-113 -
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124 25 1245-124. — 115 145 p
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Deutscher Reichs anzeiger Preußischer Staatsanzeiger.
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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 QMM einschließlich 0 48 RM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,0 MM monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 y, einzelne Beilagen 10 oy. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich ⸗ :
des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33. vor
Reichshankgirotonto Nr. 193 bei der Reichsbank in Berlin
Nr. 157 Inhalt des amtlichen Teiles.
Deutsches Reich. Exequaturerteilung.
Bekanntmachungen des Reichs führers r und Chefs der Deutschen Polizei über das Verbot der Verbreitung ausländischer Druck⸗
schriften im Inland.
Begründung zum Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Oesterreich
und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938. Verordnung über Zolländerungen. Vom 6. Juli 1938. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Bekanntmachung über den Widerruf von Einbürgerungen und
die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit.
Begründung und Bekanntmachung zum Gesetz betr. die Tarif— hoheit über die nicht im Eigentum des Reichs stehenden
Eisenbahnen des öffentlichen Rechts. Vom 6. Juli 1938.
Bekanntmachung EB 572 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 8. Juli 1938 über Kurspreise für unedle
Metalle.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil f. Rr. I67. 1 chsgesetz
Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
ↄrmtliches.
Deutfches Reich.
Dem Kaiserlich Japanischen Generalkonsul in Wien, Herrn Alira Hamaji ist namens des Reichs unter dem 28. Juni 1938 das Exequatur erteilt worden.
Bekanntmachung. Betr.: Verbot einer ausländischen Druckschrift.
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks— aufklärung und Propaganda wird auf Grund des 5 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Febrüar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung des im Verlag Arthur Barker Ltd. London erschienenen Buches
„Truffle Eater“
von Oistros verboten. Berlin, den 1. Juli 1938. Der Reichsführer s5 und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. J. A.: Müller.
Bekanntmachung. Betr.: Verbot einer ausländischen Druckschrift.
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklaͤrung und Propaganda wird auf Grund des 5 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung der in Brooklyn / USA erscheinenden Bibel⸗ forscher⸗Zeitschrift
„Wateh Tower“ verboten.
Berlin, den 2. Juli 1938. Der Reichsführer S und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. J. A.: Müller.
Bekanntmachung. Betr.: Verbot einer ausländischen Druckschrift.
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des 5 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung der in London erscheinenden Zeitschrift
„Britannia and Eve“ verboten.
Berlin, den 29. Juni 1938.
Der Reichsführer s und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern.
keit einer Ehe sowie über die Eheanfechtbarkeit einschneiden⸗
zwischen achtzehn und einundzwanzig Jahren stellt die Volks⸗
mim, für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗-Zeile 1.19 ect, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit Zeile 1,859 Ren. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besuonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage
ins besondere
dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
Berlin, Sonnabend, den 9. Juli, abends Postschecttonto: Bertin 41821 1938
Das anliegend im Entwurf vorgelegte Gesetz dient in erster Linie der Vereinheitlichung des im Lande Oesterreich
Ehescheidungsrechtes. Es bedeutet den ersten Schritt zur Schaffung eines einheitlichen großdeutschen Ehe- und Familienrechtes. Entscheidend für die Vorwegnahme gerade dieser beiden Rechtsgebiete war einmal, daß die hier zu lösen⸗ den Probleme in umfangreichen Vorarbeiten, an denen die Akademie für Deutsches Recht einen bedeutsamen Anteil hatte, schon weitgehend geklärt waren, und daß andererseits eine Neuordnung des im Lande Oesterreich geltenden Rechtes der Eheschließung und der Ehescheidung vor allem anderen drin⸗ gend notwendig erschien. Starre dogmatisch⸗kirchliche Bin⸗ dungen hatten auf diesem für den einzelnen Volksgenossen wie für die Volksgemeinschaft lebenswichtigen Gebiet in Oesterreich zu Mißständen geführt, die über den Rahmen der einzelnen Familie hinaus das öffentliche Leben zu vergiften drohten und deshalb schleunigst beseitigt werden mußten. Bei der Bedeutung, die der Ehe als der Grundlage allen völkischen Lebens im nationalsozialistischen Staat zukommt, würde es nicht länger erträglich sein, wenn in einem Teil des , // . großdeutschen Reiches auch weiter⸗ hin die Mehrzahl aller Ehen ohne jede Mitwirkung des Staates als des Repräsentanten völkischen Wollens geschlossen werden könnte und je nach der Konfessionszugehörigkeit oder dem Religionsbekenntnis der Verlobten verschiedene Vor⸗ schriften über die Voraussetzungen und die Form der Ehe⸗ schließung anzuwenden wären. Ebensowenig darf noch länger die Konfessionszugehörigkeit eines Ehegatten darüber entscheiden, ob eine vom Standpunkt der Volksgemeinschaft wertlose Ehe dem Bande nach gelöst werden kann oder nicht. In wirklich befriedigender Weise können diese und andere noch näher darzulegende Mißstände auf dem Gebiet des österreichischen Eherechts, wie eingehende Beratungen mit den österreichischen Stellen gezeigt haben, weder durch An⸗ wendung der für Nichtkatholiken in Oesterreich geltenden Vor⸗ schriften noch auf Grund der zur Zeit im Altreich bestehenden, dringend reformbedürftigen Bestimmungen bereinigt werden. Eine den dringendsten Bedürfnissen voll entsprechende Lösung ist vielmehr nur möglich durch die alsbaldige Einführung eines neuen Eheschließungs⸗ und Ehescheidungsrechtes im ganzen Reichsgebiet einschließlich Oesterreichs. .
A. Recht der Eheschließung.
Das Recht der Eheschließung hat im Altreich bereits durch die grundlegenden Anderungen des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, des Gesetzes zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehe⸗ gesundheitsgesetz und des Gesetzes gegen Mißbräuche bei der Eheschließung eine weitgehende Umgestaltung im national⸗ sozialistischen Sinne erfahren. Es ist jedoch durch diese Ände⸗ rungen in mehrere Gesetze zersplittert und unübersichtlich ge⸗ worden. Im Interesse des Landes Oesterreich, das. durch die fortschreitende Rechtsangleichung ohnehin vor schwer⸗ wiegende Aufgaben gestellt ist, erschien es daher dringend geboten, diese Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen in klarer und Übersichtlicher Form zusammenzustellen. Gleich—⸗ zeitig mußte angestrebt werden, nach den, Grundgedanken der vorerwähnten Gesetze auch die von ihnen nicht berührten, die Eheschließung betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Ge⸗ setzbuchs umzugestalten und die Eheschließung wegen ihrer über das Individualintexesse der Ehegatten weit hinaus⸗ reichenden Bedeutung für die Volksgemeinschaft aus dem Kreis der rein privatrechtlichen Verträge herauszuheben. Unter diesen Gesichtspunkten sind besonders die früheren Vor⸗ schriften über die Geltendmachung und die Folgen der Nichtig⸗
den Anderungen unterzogen worden. Auch bei anderen, weniger bedeutsamen Änderungen tritt der gleiche Grund⸗ gedanke hervor.
So weicht bereits § 1 des 5 13065 BGB insoweit ab, als er es für den Eintritt der Ehemündigkeit eines Mannes unter 21 Jahren nicht mehr bei der Volljährigkeitserklärung bewen⸗ den läßt, sondern daneben eine besondere Ehemündigkeits⸗ erklärung verlangt. Die Fähigkeit zur Eingehung einer Ehe kann nicht allein vom Vorliegen der durch eine Volljährig⸗ keitserklärung begründeten privatrechtlichen Geschäftsfähigkeit abhängig gemacht werden. Gerade an den jungen Mann
von der Bestimmung
J. Ã: Müller.
und im übrigen Reichsgebiet geltenden Eheschließungs- und
Begründung
zu dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Oesterreich und im übrigen Reichsgebiet vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 807).
dere Ansprüche, deren Erfüllung durch eine allzu frühe Ehe⸗ schließung beeinträchtigt werden könnte. Auch werden Be⸗ lange der Volksgemeinschaft auf das empfindlichste berührt, wenn eine Ehe von zu jungen Menschen leichtsinnig geschlossen wird, ohne daß die Ehegatten die zur Begründung und Er⸗ haltung einer Familie erforderliche geistige und sittliche Reife besitzen oder die notwendige Existenzgrundlage gesichert ist. Diesen völkischen Belangen wird bei der Entscheidung über eine Ehemündigkeitserklärung in besonderem Maße Rechnung zu tragen sein.
Die Bestimmung des § 2 ist nur der Vollständigkeit halber auch in den Abschnitt über die Ehefähigkeit aufge⸗ nommen. Bisher bestand nur die Vorschrift des 8 1325 BGB, wonach die von einem Geschäftsunfähigen geschlossene Ehe nichtig ist. Sachlich soll an dieser Regelung nichts ge⸗ ändert werden (vgl. auch 8 22).
S3 tritt an die Stelle der 83 1304 bis 1308 BGB und bedeutet eine wesentliche Vereinfachung der bisherigen un⸗ übersichtlichen und komplizierten Regelung. Ein Verlobter, der minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäfts⸗ fähigkeit beschränkt ist, soll auch in Zukunft zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, also seines Vaters, seines Vormundes oder seines Pfle⸗ gers bedürfen (8 3 Abs. 1). Daneben soll aber zur Ehe⸗ schließung eines Minderjährigen auch die Einwilligung der⸗ jenigen Personen erforderlich sein, denen zwar nicht die Ver⸗ tretung, wohl aber die tatsächliche Sorge für die Person des Minderjährigen zusteht. Damit wird abweichend von § 1305 Abs. 1 Satz 1 BGB, solange die Ehe der Eltern besteht, in jedem Falle neben dem Vater auch der Mutter eines ehelichen Kindes ein Einwilligungsrecht eingeräumt (vgl. s 1634 BGB), eine Regelung, die allein der heutigen Auffassung von der Stellung der Frau und Mutter in der Familie entspricht. Können sich die Eltern nicht einigen, so hat gemäß 8 3 Abs. 3 der Vormundschaftsrichter eine Entscheidung zu treffen; die Vorschrift des S 1634 Satz? BGB, wonach bei Meinungs⸗ verschiedenheiten der Eltetn über die Ausübung des Sorge⸗ rechtes die Meinung des Vaters vorgeht, findet keine An⸗ wendung. Das Einwilligungsrecht der Mutter eines unehe—⸗ lichen Kindes bleibt bei der Regelung des 8 3 Abs. 2 unan⸗ getastet (ogl. S8 1305 Abs. 1 Satz 1, 1707 Satz? BGB). Der Mutter eines für ehelich erklärten Kindes steht ab⸗ weichend von der Bestimmung des 8 1305 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Einwilligungsrecht jedenfalls dann zu, wenn sie gemäß § 1738 Satz? das Recht zur Sorge für die Person des Kindes wiedererlangt. Einem an Kindes Statt an⸗ genommenen Kinde gegenüber steht das Einwilligungsrecht entsprechend der bisherigen Regelung des § 1306 Abs. 1 BGB nur dem oder den Annehmenden, nicht auch den leib⸗ lichen Eltern zu (vgl. 88 1757, 1765 Abs. 1 BGB). Nur wenn der leibliche Vater oder die leibliche Mutter gemäß 14 Abs. ? BGB das Recht zur Sorge für die Person des Kindes wiedererlangt, lebt abweichend von der Regelung des § 1306 Abs. ? BGB auch ihr Einwilligungsrecht wieder aüf.
Aus der besonderen Eigenart des Einwilligungsrechtes ergibt sich ohne weiteres, daß es sich hier um ein höchst per⸗ sönliches Recht handelt, das nicht durch einen Vertreter wahrgenommen werden kann. Eine dem S 1307 BGB üent⸗ sprechende Vorschrift erschien deshalb entbehrlich. Desgleichen konnte auch von einer besonderen Bestimmung darüber ab⸗ gesehen werden, daß die Einwilligung eines Sorgeberechtig⸗ ten, dessen Sorgerecht wegen tatsächlicher Verhinderung ruht, für die Dauer dieses Ruhens nicht erforderlich ist. Es versteht sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift von selbst, daß nur derjenige seine Einwilligung zur Eheschließung geben soll, der auch in der Lage ist, das ihm zustehende Sorgerecht auszuüben. Wenn auch durch die Regelung des 5 3 Abs. 2 die
Stellung der Familienangehörigen insofern verstärkt wer⸗
den soll, als für die Eheschließung eines ehelichen Kindes grundsätzlich die Einwilligung beider Eltern erfordert wird, so soll doch auf der anderen Seite nicht jede noch so unbe⸗ gründete Verweigerung der Einwilligung durch einen der Eltern eine Eheschließung endgültig verhindern können. Viel⸗ mehr soll nach 5 3 Abs. 3 die Einwilligung eines Sorgebe⸗ rechtigten ebenso wie die des gesetzlichen Vertreters auf An⸗ trag des minderjährigen Verlobten durch den Vormund⸗ schaftsrichter ersetzt werden können, wenn sich herausstellt, daß der Einwilligungsberechtigte sie ohne triftige Gründe versagt. Damit werden vor allem auch die Schwierigkeiten beseitigt, die sich aus der bisherigen Regelung der S8 1305,
gemeinschaft in Gestalt des Arbeits und Wehrdienstes beson⸗
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1308 BGB für die Kinder geschiedener oder getrennt leben⸗