1938 / 157 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Jul 1938 18:00:01 GMT) scan diff

dteichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 157 vom 9. Juli 1938. S. 2

der Ehegatten in den Fällen ergaben, in denen der Vater als Inhaber der elterlichen Gewalt aus Rachsucht oder Feind⸗ schaft gegenüber der sorgeberechtigten Mutter dem bei dieser

lebenden Kinde die Einwilligung zur Eheschließung versagte. Nach der Vorschrift des 8 3 bedarf ein für volljährig er⸗

klärtes Kind abweichend von der bisherigen Regelung des

Sz 1305, BGB zur Eingehung einer Ehe nicht mehr der elter⸗ lichen, Einwilligung. Die Belange der Familie erscheinen jedoch trotzdem hinreichend gewahrt, da einmal zur Voll⸗ jäh igkeitserklärung eines Kindes stets die Einwilligung des N chahers der elterlichen Gewalt erforderlich ist (vgl. 5 4 2bs. 2 S. 1 BGB), und zum anderen nach der Vorschrift des 5 1 auch ein für volljährig erklärter Mann unter 21 Jahren nicht heiraten darf, wenn ihm nicht ausnahms⸗ weise Befreiung von dem Alterserfordernis des 5 1 Abs. 1 gewährt wird.

Ergänzend sei zu 8 3 noch bemerkt, daß die Bestimmung, soweit sie sich auf Personen bezieht, die aus einem anderen Grunde als dem der Minderjährigkeit in der Geschäftsfähig⸗ keit beschränkt sind, im Altreich praktisch nur noch von ge⸗ ringer Bedeutung ist, weil diesen Personen eine Eheschließung gemäß 8 1b des Ehegesundheitsgesetzes in Verbindung mit 5 114 BGB überhaupt untersagt ist. Die Bestimmung mußte jedoch auch insoweit aufrechterhalten werden, weil sich noch nicht mit Sicherheit übersehen läßt, wann das Ehegesund⸗ heitsgesetz auf Oesterreich ausgedehnt werden kann.

Der Abschnitt des Gesetzes über die Eheverbote (68 4 bis 14) umfaßt diejenigen Fälle, in denen aus Gründen der völkischen Ordnung eine Eheschließung untersagt ist. Es ist davon abgesehen worden, die einzelnen Eheverbote des Blut⸗ schutzgesetzes, des Ehegesundheitsgesetzes und der Durch⸗ führungsverordnungen zu diesen Gesetzen in das vorliegende Gesetz einzubauen, da eine JZerpflückung dieser Grundgesetze des nationalsozialistischen Staates vermieden werden mußte. Auf der anderen Seite empfahl es sich auch nicht, es bei einer allgemeinen Vorbehaltsklausel am Eingang des Gesetzes be⸗ wenden zu lassen. Denn einmal hätte ein solcher allgemeiner Vorbehalt nicht der Bedeutung jener Gesetze entsprochen, zum anderen wären, die Uebersichten über die „Eheverbote“ (G5 4 ff.) und über die „Nichtigkeitsgründe“ (55 20 ff.) un⸗ vollständig geblieben, wenn dabei die wichtigsten Verbotsvor⸗ schriften nicht ausdrücklich in besonderen Bestimmungen erx⸗ wähnt worden wären. Im Gesetz ist daher der Mittelweg eingeschlagen worden, die Eheverbote wegen Blutsverschieden⸗ heit 8 4 und wegen Mangels der Ehetauglichkeit (6 5) aus⸗ drücklich aufzuführen, wegen der Regelung im einzelnen jedoch auf die erwähnten Gesetze und Verordnungen zu verweisen.

Die 5 6— 144 des Gesetzes entsprechen, abgesehen von einigen Fassungsänderungen und Umstellungen, im wesent⸗ lichen den Bestimmungen der 55 1309 bis 1315 BGB. Ledig⸗ lich die Bestimmung des 5 1310 Abs. ? BGB ist nicht über⸗ nommen worden, weil der Tatbestand des dort geregelten Ehehindernisses der Geschlechtsgemeinschaft, sofern er nicht gleichzeitig ein Eheverbot wegen Schwägerschaft begründet, nur in seltenen Fällen überhaupt festgestellt werden kann, so daß sich schon aus Gründen der Gerechtigkeit die Beseiti⸗ gung dieser auch den meisten anderen Rechtsordnungen frem⸗ den Bestimmung empfahl.

Bei dem Eheverbot wegen Verwandtschaft (6 6) wird ent⸗ sprechend der Regelung des 65 öst. a BGB von dem Begriff der Blutsverwandtschaft ausgegangen, um von vornherein klar— zustellen, daß auch die zwischen einem unehelichen Kind und seinem Erzeuger bestehenden Blutsbande Verwandtschaft im Sinne des Verbotes begründen (vgl. 5 1310 Abs. 1 und 3 BGB). Entsprechend ist dann auch bei dem Eheverbot wegen Schwägerschaft (ogl. 5 7 Abs. 2 des Gesetzes und 88 1310 Abs. 1 und 3, 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Begriff der Blutsverwandtschaft verwertet worden. Ferner ist bei der letzteren Vorschrift die durch Artikel 1 5 1 des Gesetzes vom 12. April 1938 Reichsgesetzbl. I S. 380 eingeführte Befreiungsmöglichkeit vorgesehen (ogl. 5 7 Abs. 3.

Von einer Uebernahme der Bestimmung des § 1309 Abs. 1 Satz? BGB über die Wiederholung der Eheschließung ist an dieser Stelle abgesehen worden. Die Bestimmung soll in die ohnehin notwendigen Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz aufgenommen werden.

In die Bestimmung des § 9, die das Eheverbot wegen Ehebruchs behandelt, ist in Abs. 2 ein richtungweisender Satz für die Befreiungsbehörden aufgenommen worden, wonach die auch bisher schon zulässige Befreiung von der Verbotsvorschrift nur versagt werden soll, wenn schwer⸗ wiegende Gründe der Eingehung der neuen Ehe entgegen⸗ stehen. Hierdurch wird klargestellt, daß die Tatsache des Ehe⸗ bruchs allein noch nicht genügt, um eine Eheschließung der an dem Ehebruch Beteiligten dauernd zu verhindern. Das Verbot wird vielmehr nur dann aufrechtzuerhalten sein, wenn weitere schwerwiegende Umstände, z. B. mangelnde Erbgesundheit oder ein zu großer Altersunterschied der Be⸗ teiligten, die neue Ehe unerwünscht erscheinen lassen.

Die 8s 13 und 14 enthalten die bisherigen Vorschriften des 5 1315 Abs. 1 und 2 BGB. Die Bestimmung des 5 1315 Abs. 1 hat jedoch in 5 13 insofern eine Ergänzung erfahren, als auch die durch 5 18 des Reichsarbeitsdienstgesetzes vor⸗ geschriebene Heiratserlaubnis berücksichtigt ist.

Mit den S5 15—19 sind die Formvorschriften des BGB über die Eheschließung (68 1316—1321) im wesent⸗ lichen unverändert übernommen. Neu aufgenommen ist lediglich die Bestimmung des § 15 Abs. 1, wonach eine Ehe nur zustande kommt, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat.

Unerläßliche Voraussetzung für jede Eheschließung ist hiernach die Mitwirkung eines Standesbeamten; die nicht vor

einem Standesbeamten abgegebene Erklärung der Verlobten,

die Ehe miteinander eingehen zu wollen, hat keinerlei Wirkung. Umgekehrt ergibt sich aus 5 15 in Verbindung mit S8 17, 21 und 27, daß jede vor einem Standesbeamten ge⸗ schlossene Ehe zum mindesten den Keim der formellen Gül⸗ tigkeit in sich trägt. Selbst wenn eine solche Ehe wegen eines Verstoßes gegen die Formwvorschriften des 5 17 nichtig ist, so kann sich doch gemäß 5 27 auf die Nichtigkeit niemand be⸗ rufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Erfolgt eine Nichtigerklärung nicht an ann eines gewissen Zeitraums nach der Eheschließung, und haben die Ehegatten während dieses Zeitraums als Ehe⸗ gatten miteinander gelebt, so wird die Ehe gemäß 8 21 Abs. 2 als von Anfang an gültig angesehen.

Dadurch, daß 5 15 zur Abgrenzung der Ehe von einem Tatbestand, der als Eheschließung nicht angesehen werden kann, allein auf die Mitwirkung des Standesbeamten bei der

*

Eheschließung abstellt, weicht er von der bisherigen Regelung der S5 1824 1339 Satz? BGB ab, nach der es für die Ab⸗ grenzung auch darauf ankam, ob die Ehe in das Heirats⸗ register ngen, war oder nicht. Während auf der einen Seite die Eintragung in das Heiratsregister nur als Soll⸗

Vorschrift ausgestaltet war G 1318 Abs. 3 BGB), hing es

auf der anderen Seite von dieser Eintragung ab, ob eine unter Verletzung zwingender Formvorschriften geschlossene Ehe als „Nichtehe“ oder als nichtige Ehe anzusehen war. Es hätte nahegelegen, dies dadurch zu vermeiden, daß man die Register⸗ eintragung zur Muß⸗Vorschrift erhob. Hiergegen bestanden jedoch Bedenken, weil unrichtige oder unvollständige Register⸗ eintragungen hin und wieder vorkommen, sodaß in allen diesen Fällen der Bestand der Ehe in Frage gestellt worden wäre. Aus diesem Grunde erschien es zweckmäßiger, für die Zukunft nicht mehr die Registereintragung, sondern die Mitwirkung des Standesbeamten als Mindesterfordernis für das Zustandekommen einer Ehe aufzustellen.

Für die Frage, ob ein Nichtstandesbeamter, der das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt hat, als Standes⸗ beamter im Sinne des 5 16 Abs. J zu gelten hat und ob daher durch eine Eheschließung vor ihm eine Ehe zustande kommt, soll in Zukunft nicht mehr, wie nach 8 1319 BGB der gute oder böse Glauben der Verlobten entscheidend sein Hier soll es vielmehr auch künftig darauf ankommen, ob der Nicht⸗ standesbeamte die Ehe in das Familienbuch eingetragen hat. 5 15 Abs. 2 ist ebenso wie der bisherige 5 1319 BGB praktisch bedeutsam nur für die Fälle, in denen der Vertreter eines Bürgermeisters auch dessen standesamtliche Befugnisse wahr⸗ nimmt, obgleich diese Befugnisse nur dem Vertretenen persön⸗ lich zustehen, oder in denen ein Gemeindebeamter bei einer Eheschließung mitwirkt, bevor ihm eine ordnungsmäßige Be⸗ stallung zum Standesbeamten erteilt oder nachdem diese Be⸗ stallung bereits erloschen ist. Es erschien nicht zweckmäßig, in diefen Fällen unter Umständen den Bestand einer Ehe von dem rein subjektiven und darum schwer feststellbaren Umstand abhängig zu machen, ob die Verlobten den Mangel der amtlichen Befugnis des Nichtstandesbeamten bei der Eheschließung gekannt haben oder nicht. Viel⸗ mehr entspricht es dem Gedanken der Rechtssicherheit, hier allein darauf abzustellen, ob die unbefugte Amtsausübung

ihren Niederschlag in den standesamtlichen Büchern gefunden

hat und ob hierdurch nicht nur gegenüber den Verlobten, sondern auch gegenüber der Allgemeinheit der Eindruck einer vollgültigen Eheschließung erweckt worden ist.

Durch die Einfügung des 5 15 Abs. 1 wurde in § 17 eine besondere Bestimmung darüber entbehrlich, daß der Standes⸗ beamte zur Entgegennahme der Erklärungen der Verlobten bereit sein muß z 1317 Abs. 1 Satz? BGB). Es ergibt sich aus Sinn und Zweck des 15 Abs. 4, daß eine Ehe nur dann als „vor einem Standesbeamten“ geschlossen angesehen werden kann, wenn der Standesbeamte zur Mitwirkung bei der Ehe⸗ schließung bereit war. Daraus folgt weiter, daß die mangelnde Bereltschaft des Standesbeamten zur Entgegennahme von Er⸗ klärungen der Verlobten in Zukunft das Zustandekommen einer Ehe überhaupt verhindert, während sie bisher jedenfalls bei einer Eintragung der Ehe in das Heiratsregister nur die Vernichtbarkeit der Ehe zur Folge hatte (vgl. ss 1317, 1324 ze, , , , , m,, 519 216f. 3 des Gesetzs begrihdet abweichend vo s 1320 Abs. 3 BGB eine Zuständigkeit des Standesdmts Lin Berlin nunmehr auch für Eheschließungen pon Nichtreichsangehörigen, die im Inland keinen Wohnsitz haben. Die Bestimmung ist getroffen worden, um Volksdeutschen des Auslandes, die eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, in Zukunft eine Ehe⸗ schließung in ihrem deutschen Mutterlande zu ermöglichen. Der Gefahr eines Mißbrauchs dieser Bestimmung wird durch das Erfordernis der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeits⸗ zeugnisses 6 14) vorgebeugt.

Im übrigen stimmen die formellen Cheschließungsbestim⸗ mungen mit den bisherigen Vorschriften des BGB. übexein. Lediglich die ss 1318 Abs. 2 und 1322 BGB sind nicht über⸗ nommen worden, weil die Frage, wer als Trauzeuge aus⸗ zuschließen ist, nunmehr durch 5 34 der Ersten ABS zum Per⸗ sonenstandsgesetz vom 19. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 533) abschließend geregelt wird, und weil die Zuständigkeit zur Be⸗ freiung von Eheverboten in den Ausführungsvorschriften, die an die Stelle der Verordnung zur Vexeinheitlichung der Zu— ständigkeit in Familien- und Nachlaßsachen vom 31. Mai 1934 Reichsgesetzbl. 1 S. 472 treten sollen, geregelt wer⸗ den soll. ; .

. in den 85 20 bis 26 vorgesehenen Nichtigkeitsgründe entsprechen im wesentlichen den Nichtigkeitsgründen des bis⸗ herigen Rechts. ö

In 5 20 wird in erster Linie wiederum auf die Nichtig⸗ keitsgründe des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre und des Gesetzes zum Schutze der Erb⸗ gesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz ver⸗ wiesen. Eine Verweisung auf die Duxchführungsverordnun⸗ gen konnte an dieser Stelle unterbleiben, da diese keine selb⸗ ständigen Nichtigkeitsgründe enthalten.

5 21 Abf. weicht von der entsprechenden Vorschrift des 5 1334 Abs. ? BGB insoweit ab, als in Zukunft eine form⸗ nichtige Ehe, die vor einem Standesbeamten geschlofsen ist (8 15 Abs. I), stets durch ein fünfjähriges (nicht mehr zehn⸗ jähriges) Zusammenleben der Ehegatten zu einer gültigen Ehe werden soll, ohne daß es darauf ankommt, ob die Ehe in das Heiratsregister eingetragen ist oder nicht. Es darf in diesem Zusammenhang auf das oben zu 5 15 Abs. 1 Gesagte verwiesen werden. .

Der durch Artikel J des Gesetzes gegen Mißbräuche bei der Eheschließung vom 23. November 1933 (Reichsgesetzbl. ] S. M79) in das BGB eingeführte 3 1325 a, der die Nichtigkeit

der Namensehe behandelt, wird durch 8 23 auf den Fall aus⸗

gedehnt, daß eine Ehe ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, um der Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes zu verschaffen. Eine solche ausdrückliche Ausdehnung wurde befonders von den österreichischen Stellen gewünscht, weil es gerade in Oesterreich häufig vorgeksmmen ist, daß un⸗ erwünschte Ausländerinnen eine Formehe eingingen, um durch den Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit die Mög⸗ lichkeit zu einer beruflichen Niederlassung in Wien zu er— halten. Die Ergänzung bedeutet auch für das Altreich eine Klarstellung, weil hier bereits Zweifel darüber auf⸗ getaucht waren, ob die Bestimmung des 5 13252 auf eine Staatsangehörigkeitsehe entsprechend angewandt werden könne. . Nach 8 A soll die Nichtigkeit einer Ehe nur geltend ge⸗ macht werden können, wenn die Ehe durch gerichtliches Urteil

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ö . ( 5 h. E = ; . , . m 5 an ' w. P k ö . ö z 3 n, . z ö J H ö

nicht selten von einem oder auch

mit Wirkung für und gegen alle für nichtig erklärt worden ist. Nach g 1339 BGB galt dies nur, solange die Ehe bestand. War sie dagegen durch Tod oder Scheidung aufgelöst, so konnte jedermann, wenn auch nur mit Wirkung zwischen den Parteien, sich ohne vorherige Nichtigerklärung auf die

Nichtigkeit der Ehe berufen. Mit diesem Grundsatz haben

bereits das Blutschutzgesetz und das Ehegesundheitsgesetz für die in ihnen vorgesehenen Fälle der Nichtigkeit gebrochen. Nach 5 8 Abs. 1 der Ersten ABO zum Blutschutzgesetz vom 14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1334) und 5 28 der Ersten DVO zum Ehegesundheitsgesetz vom 29. November 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1419) kann die Nichtigkeit einer nach diesen Gesetzen nichtigen Ehe nur im kee. der Nichtigkeits⸗ klage geltend gemacht werden. Diese Regelung hat den Vor⸗ zug, daß nach ihr der Bestand oder Richtbestand einer Ehe ein für allemal klargestellt wird, während nach der Regelung des BGB, sofern die Nichtigkeit der Ehe erst nach ihrer Auf⸗ lösung geltend gemacht wurde, die Möglichkeit bestand, daß in verschiedenen Prozessen je nach der Prozeßlage und dem bei⸗ gebrachten Beweismaterial dieselbe Ehe in einem Falle als gültig, im anderen Falle als nichtig behandelt werden konnte. Da dieses Ergebnis nicht der heutigen Auffassung vom Wesen und von der Bedeutung der Ehe entspricht, erschien es geboten, die Regelung des Blutschutzgesetzes und des Ehegesundheits⸗ gesetzes auf die bisherigen Nichtigkeitsgründe des BGB aus⸗ zudehnen, was um so eher gerechtfertigt erschien, als auch die in den Entwurf übernommenen Nichtigkeitsvorschriften des BGB in erster Linie -der Wahrung völkischer Belange dienen.

Im Zusammenhang mit dieser Aenderung mußte auch die Klagebefugnis neu geregelt werden. Während nach 5 1 Absatz 2 des Blutschutzgesetzes, nach 5 3 Abs. 1 Satz 3 des Ehegesundheitsgesetzes Und nach Art. II S 1 des Ehemiß⸗ brauchsgesetzes (für den Fall der Namensehe) die Nichtigkeits⸗ klage nur durch den Staatsanwalt erhoben werden kann, konnte in den übrigen Fällen der Nichtigkeit nach 8 632 3PO neben dem Staatsanwalt und den Ehegatten auch jeder inter⸗ essierte Dritte die Nichtigkeitsklage erheben. Diese Verschieden⸗ heit der Regelungen ist innerlich nicht gerechtfertigt. Es ist nicht einzusehen, warum in den vom völkischen Standpunkt bedeutsamsten Fällen der Nichtigkeit nur der Staatsanwalt ein Klagerecht besitzen soll, während in allen übrigen Fällen die Nichtigkeitsklage auch einem Dritten offensteht. Freilich erschien es angebracht, in den bisherigen Nichtigkeitsfällen des BGB neben dem Staatsanwalt auch den Ehegatten und im Falle der Doppelehe auch dem Ehegatten der früheren Ehe, also den unmittelbar Beteiligten, ein selbständiges Klage⸗ recht zu gewähren, und zwar insbesondere deshalh, weil eine nach den bisherigen Bestimmungen des BGB nichtige Ehe von beiden Ehegatten in gutem Glauben geschlossen wird und es in diesem Fall nicht angängig erschien, für einen der beteiligten Ehegatten die Berufung auf die Nichtigkeit der Ehe davon abhängig zu machen, daß der Staatsanwalt im öffentlichen Interesse die Nichtigkeitsklage erhebt. Darüber hinaus soll aber ein Dritter, der an dem Bestande oder Nichtbestande der Ehe lediglich aus privatrechtlichen Gründen interessiert ist, in Zukunft eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erheben können (vgl. 5 28 Abs. 1 und 2). .

Da nach 8 27 des Gefetzes die Nichtigkeit einer Ehe nur noch im Wege der Nichtigkeitskläge geltend gemacht werden kann, erschien es notwendig, einen solché Klage in Zukunf abwelchend von der bisherigen Regelung des 5 1329 BGG auch nach Auflösung der Ehs durch den Tod eines Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung (vgl. S8 33 ff.) noch zuzulassen. In diesem Fall soll aber die Klage auch in den Nichtigkeitsfällen des BGB nur durch den Staatsanwalt er⸗ hoben werden können, weil insoweit kaum berechtigte Inter⸗ essen eines Ehegatten auf dem Spiele stehen dürften, die nicht gleichzeitig auch ein öffentliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Ehe begründen (6 28 Abs. 2 Satz 27. Nur wenn beide Ehegatten verstorben sind, soll die Erhebung einer Nichtigkeitsklage endgültig ausgeschlossen sein, weil ein öffent⸗ liches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Ehe dann nicht mehr besteht (vgl. 5 28 Abs. 3). ; .

Wenn auch die Nichtigerklärung einer Ehe grundsätzlich auch weiterhin auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück⸗ wirken soll (Wirkung ex tune), so erschien es doch notwendig, im Hinblick auf die auch durch eine nichtige Ehe begründete tatsächliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten, diese Rück— wirkung dort möglichst weit einzuschränken, wo sie nicht un⸗ bedingt notwendig war. Das Gesetz hat aus diesem Grunde insbesondere die rechtliche Stellung der Kinder aus einer

nichtigen Ehe (bisher s 1659 bis 1764 BGB) in die Reu=

regelung einbezogen.

Grundsätzlich kann es nicht als gerechtfertigt angesehen werden, die Kinder aus einer nichtigen Ehe unter den Ver⸗ fehlungen ihrer Eltern leiden zu lassen, indem man ihnen die rechtliche n,, ehelicher Kinder vorenthält. Das muß in der Regel auch dann gelten, wenn die Eltern bewußt einem bestehenden Eheverbot zuwider geheiratet haben. Denn

auch in diesen Fällen wird ja die verbotene Ehe meist gerade deshalb geschlossen, weil die Ehegatten sich trotz der einer

Eheschließung entgegenstehenden gesetzlichen Hindernisse nicht mit einer vorübergehenden Geschlechtsgemeinschaft begnügen, sondern eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen. Allerdings erschien es notwendig, von diesem Grundsatz die Nichtigkeitsfälle des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre und des Ehegesundheitsgesetzes sowie

die Fälle der Namens⸗ und w (6 23)

auszunehmen. Eine durch 5 1 des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre verbotene Ehe wird im Inland überhaupt nicht mehr geschlossen werden können, so daß für die Behandlung der Nichtigkeitsfolgen in erster Linie auf die im Ausland geschlossene rasseschänderische Ehe abzustellen war. Diese ist nach 5 1 des Blutschutzgesetzes nur dann nichtig, wenn . zur Umgehung des Gesetzes im Aus⸗ land geschlossen ist. Eine dem Verbot des 5 1 des Ehegesund⸗ heitsgesetzes n geschlossene Ehe ist nach 5 3 des Ge⸗ setzes ebenfalls nur dann nichtig, wenn die

wissentlich falsche Angaben herbeigeführt worden ist oder wenn die Ehe zum Zwecke der Umgehung des Gesetzes im Ausland geschlossen ist. Ist aber eine Eheschließung von den Ehegatten unter bewußter Zuwiderhandlung gegen wichtigste

völkische Belange durch unlautere und betrügerische Mittel erschlichen worden, so soll die aus diesen Gründen für nichtig erklärte Ehe keinerlei Wirkungen hervorbringen können,

zumal auch die Kinder aus einem rasseschänderischen oder den

Gesetzen der Erbgesundheit widersprechenden Verkehr keinen

usstellung des Ehetauglichkeitszeugnisses oder die Mitwirkung des Standes⸗ beamten bei der Eheschließung von den Verlobten durch

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besonderen Schutz verdienen. Eine Namens⸗ oder Staats⸗ angehörigkeitsehe ist, da die Ehegatten die Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft von vornherein nicht beabsichti⸗ gen und die g . nur als Deckmantel für unlautere Zwecke benutzen, ohne weiteres einem Konkubinat gleichzu⸗ achten. Soweit überhaupt Kinder aus einer solchen Ehe. hervorgehen, können sie die Stellung ehelicher Kinder nicht beanspruchen.

Aus diesen Gründen trifft 5 29 Abs. 1 ganz allgemein die Regelung, daß Kinder aus einer Ehe, die auf Grund des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, des Gesetzes zum Schutze der Erbgesundheit des deut⸗ schen Volkes (öEhegesundheitsgesetz oder des 5 23 des vor⸗ liegenden Gesetzes nichtig ist, unehelich sind. Dagegen wird in 8 30 Abs. J den Kindern aus einer Ehe, die aus einem der sonstigen Gründe nichtig ist, die Stellung ehelicher Kinder verliehen, und zwar abweichend von der bisherigen Regelung des 5 1699 BGB. ohne Rücksicht darauf, ob den Eltern die 6 n der Ehe bei der Eheschließung bekannt war oder nicht.

Soweit hiernach ein Kind aus einer nichtigen Ehe unehe⸗ lich ist, soll diese Unehelichkeit entsprechend der bisher nur für die Namensehe getroffenen Regelung des Art. Il § 2 des Ehemißbrauchgesetzes auf eine Klage des Staatsanwalts auch dann noch mit Wirkung für und gegen alle durch ge⸗ richtliches Urteil festgestellt werden können, wenn die Nich—⸗ tigkeit der Ehe der Eltern deshalb nicht mehr , gemacht werden kann, weil beide Eltern vor Nichtigerk . der Ehe estorben sind. Solange aber auch nur einer der Eltern noch a ist eine Berufung auf die Unehelichkeit des Kindes nur im Wege der Ehenichtigkeitsklage gegen den noch lebenden Elternteil zulässig (vgl. 3 29 Abf. Z und 3). Dem Kinde soll entsprechend der bisherigen Regelung des 5 1703 Satz 1 B68 gegenüber seinem Vater der Unterhaltsanspruch eines ehe— sichen Kindes eingeräumt werden (gl. 5 29 Abs. 4), weil möglichst vermieden werden muß, daß ein Mann, der in raffeschänderischem oder den Gesetzen der Erbgesundheit widersprechendem Verkehr ein Kind erzeugt hat, sich der 4 für dieses Kind zu Lasten der öffentlichen Fürsorge entzieht. 4

Für die Fälle, in denen ein Kind aus einer nichtigen Ehe als ehelich gilt, bleibt es bezüglich der Regelung des Sorgerechts, der Vertretung und der Verwaltung und Nutz⸗ nießung am Kindesvermögen im wesentlichen bei den bis⸗ herigen Vorschriften der 88 1700 bis 1702 BGB, soweit nicht die vorgesehene Aenderung der entsprechend anwendbaren Scheidungsvorschriften gewisse Abweichungen erforderlich machte (8 30 Abs. 2 und 3). J

Der gleiche Gedanke, der dazu geführt hat, die Nichtig⸗

keitsfolgen bezüglich der Rechtsstellung der Kinder aus

einer für nichtig erklärten Ehe weitgehend zu beseitigen, war auch maßgebend für die ,,, des 831, der die ver⸗ ö Beziehungen der Ehegatten aus einer für nichtig erklärten Ehe in weitem k nach den für die Scheidung geltenden . regelt. Allerdings erschien es bei dieser allein die Privatrechtssphäre der Ehegatten be⸗ rührenden Regelung gerechtfertigt, entsprechend der bisheri⸗ en Vorschrift des 8 1345 BGB in erster Linie darauf abzu⸗ tellen, ob die Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Ehe⸗ schließung gekannt haben oder nicht, Aber während 5 1345 BGB auch im Falle der Gutgläubigkeit eines Ehegatten in vermögensrechtlicher Beziehung mit der, Nichtigerklärung der Ehe grundsätzlich die Nichtigkeitsfolgen eintreten ließ und dem gutgläubigen Ehegatten nur das Recht einräumte, durch eine innerhalb bestimmter Fristen abzugebende Erklärung den Eintritt der Scheidungsfolgen herbeizuführen, wird diese Re⸗ gelung durch 831 . Grundsätzlich sollen hiernach,

sofern auch nür einem Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei

der Eheschließung unbekannt war, auf das Verhältnis der Ehegatten in vermögensrechtlicher Beziehung die im Falle der Scheidung geltenden , , Anwendung finden, wäh⸗ rend es bei den Nichtigkeitsfolgen nur dann sein Bewenden haben soll, wenn der gutgläubige Ehegatte dies durch eine innerhalb bon 6 Monaten feit der Rechtskraft des Nichtigkeits⸗ urteils dem anderen Ehegatten gegenüber abzugebende Er⸗ klärung verlangt. Dieses Recht, auch in vermögensrechtlicher Beziehung die Folgen der Nichtigkeit der Ehe geltend machen zu können, mußte einem gutgläubigen Ehegatten deshalb be⸗ lassen werden, weil Fälle denkbar sind, in denen eine Be⸗ rufung auf die Nichtigkeit der Ehe weitergehende Ansprüche zu begründen vermag, als sie bei Eintritt der Scheidungs⸗ folgen gerechtfertigt wären.

Sz X entspricht der Bestimmung des 3 1344 Abs. 1 BGB.

Nach den 5 33 ff. tritt an die Stelle der Anfechtbarkeit die Aufhebbarkeit der Ehe. Während die Anfechtung eine Nichtigerklärung der Ehe mit Wirkung vom Zeitpunkt der Eheschließung zur Folge hatte, soll die Ehe durch die Auf⸗ hebung . wie durch die Scheidung mit der Rechtskraft des Aufhebungsurteils aufgelöst werden (vgl. Ss 33, 34, 42 des Gesetzes). Maßgebend Gründe:

Es widerspricht unserer heutigen Auffassung vom Wert und von der Bedeutung der Ehe, es einem Ehegatten zu er⸗ möglichen, aus den rein ,,,, Gesichtspunkten der ,, Geschäftsfähigkeit oder sonstiger Willens⸗ mängel die Ehe nachträglich mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eheschließung auszulöschen. Es ist auch nicht gerechtfer⸗ tigt, an diese Willensmängel eines einzelnen Ehegatten die gleichen Wirkungen zu knüpfen wie an Verstöße gegen die aus Gründen der völkischen Ordnung erlassenen zwingenden Eheverbote, zumal wenn der Eintritt dieser Wirkungen wiederum allein von dem Willen des einzelnen Ehegatten ab⸗ hängt. Willensmängel bei Eingehung der Ehe können grund⸗ sätzlich nicht die durch die Eheschließung begründete tatsäch⸗ liche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nachträglich aus der Welt schaffen. Sie können nur dem Ehegatten, in . BPerson sie vorlagen, unter Umständen das Recht geben, die Fortsetzung dieser ehelichen Lebensgemeinschaft zu verweigern. Aus diesen Gründen sind auch schon andere Staaten dazu übergegangen, entweder die ex tunc-Wirkung der. Nichtig⸗ erklärung einer Ehe ganz zu beseitigen oder doch diese Wir⸗ kung für das Gebiet der Willensmängel auszuschließen. Auf der anderen Seite erscheint es nicht angängig, die bisherige Anfechtbarkeit der Ehe ohne weiteres durch Gewährung einer Scheidungsmöglichkeit zu ersetzen. a. und Schei⸗ dung decken sich zwar in ihren Wirkungen und werden sich auch in ihren Ursachen häufig recht nahekommen. Es mußte jedoch grundsätzlich unterschieden werden zwischen Fällen, in denen der Grund zur Auflösung einer Ehe bereits im Zeit⸗ punkt der Cheschließung vorlag, und solchen Fällen, in denen

ür diese Aenderung waren folgende

Scheidungsmöglichkeit besteht.

ein Auflösungsgrund sich erst während der Ehe ergeben hat. erner deckt der für das Scheidungsrecht geltende Begriff der zerzeihung nicht auch alle die Fer in denen ein auf⸗ hebungsberechtigter Ehegatte nach Entdeckung des Auf⸗ hebungsgrundes zu erkennen gibt, daß er die Ehe fortsetzen will, und schließlich kann im Falle der beschränkten der e, fähigkeit die Aufhebung der Ehe unter Umständen auch von dem gesetzlichen Vertreter, also von einem Dritten kraft eige⸗ nen Rechts verlangt werden (5 35 Abs. 1 Satz 2), während das Recht auf Scheidung grundsätzlich nur einem der Ehe⸗ gatten zustehen kann.

Die Aufhebungsgründe der 88 35 bis 39 decken sich im wesentlichen mit den bisherigen Anfechtungsgründen. Ledig⸗ li . weicht von der entsprechenden Vorschrift des 8 1333 BGB in zweifacher Beziehung ab. Einmal erklärt er in Abs. 1, um einer in der Rechtsprechung hervorgetretenen zu engen Auslegung des Begriffs der „persönlichen Eigen⸗ schaften“ vorzubengen, anstatt des Irrtums über solche Eigen⸗ schaften den Irrtum über Umstände, welche die Person des anderen Ehegatten betreffen, für maßgebend. Zum andern trägt er in Abs. 2 n einem gerade in den bisherigen Fällen der Irrtumsanfechtung aufgetretenen praktischen Be⸗ dürfnis dem Gedanken der Bewährung Rechnung, indem er die Aufhebung einer Ehe wegen Irrtums dann für unzulässig erklärt, wenn das Verlangen des irrenden Ehegatten nach Aufhebung der Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung . Lebens der Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.

Die Frist zur Erhebung der Aufhebungsklage ist in 8 40 abweichend von 5 1339 Abs. 1 BGB und zur Angleichung an die vorgesehenen entsprechenden Vorschriften für die Erhebung der Scheidungsklage wegen Unfruchtbarkeit (33 53, 58) au ein Jahr festgesetzt. Die Verweisungen des 5 1339 Abs. 3 ö. die Vorschriften des BGB über die Verjährung sind mit Rück⸗ sicht auf das österreichische Recht durch selbständige Vorschriften ersetzt worden (o9gl. 5 40 Abs. 3 und H.

Die Frage, ob ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte eine Aufhebungsklage erheben kann, und wer die Klage für einen geschäftsunfähigen Ehegatten zu erheben hat, deckt sich in Zukunft mit der in der . zu regelnden Frage der allgemeinen Prozeßfähigkeit in Ehesachen vgl. 5 612 ZPO). Eine dem 85 1336 ö entsprechende Bestimmung brauchte daher in den Entwurf nicht übernommen zu werden.

Für den Sonderfall der Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung beläßt es 8 43 bei der bisherigen Regelung des 51348 BGB, wonach eine von dem hinterbliebenen Ehe⸗ gatten geschlossene neue Ehe grundsätzlich in ihrem Bestande nicht dadurch berührt werden soll, . der für tot erklärte Ehegatte zur Zeit der Eheschließung tatsächlich noch lebte. Es erschien jedoch besonders mit Rücksicht auf die verhältnismäßi kurzen . in den Fällen der Kriegs⸗ un Seeverschollenheit notwendig, dem wiederverheirateten Ehe⸗ gatten die Möglichkeit offen zu lassen, im Falle der Rückkehr seines für tot erklärten Ehegatten aus der früheren Ehe von der neuen Ehe zurückzutreten und zu dem früheren Ehegatten zurückzukehren. Freilich konnte es aus den oben dargelegten Gründen auch in diesem Falle nicht als gerechtfertigt an⸗ gesehen werden, dem wiederverheirateten Ehegatten das Recht einzuräumen, durch Anfechtung der neuen Ehe deren Nichtig— erklärung mit Wirkung ex tune herbeizuführen. Vielmehr mußte auch hier an die Stelle des bisher in 8 1350 BGB vor⸗ gesehenen Anfechtungsrechtes ein Aufhebungsrecht treten (8 44 Abs. 1), das abweichend von der bisherigen Regelung nur dem wiederverheirateten Ehegatten, 3. auch dem anderen Teil zustehen soll. Unzuträglichkeiten, die sich daraus ergeben könnten, daß der wiederverheiratete Ehegatte in solchen Fällen zwar von seinem Recht, die Aufhebung der neuen Ehe herbeizuführen, Gebrauch macht, dann aber nicht zu dem früheren Ehegatten zurückkehrt, sondern sich mit einem anderen verheiratet, soll durch 8 44 Abs. 2 vorgebeugt werden, nach dem ein nach Abs. 1 aufhebungs berechtigter er g' r. u Lebzeiten seines Ehegatten aus der früheren Ehe eine neue Ehe nur mit diesem eingehen kann.

§z 45 faßt die bisherigen Bestimmungen der 1352, 1637 BGB zusammen. Sachlich bedeutet er keine Aenderung des bisherigen Rechtszustandes.

B. Recht der Ehescheidung.

So dringend schon seit Jahrzehnten der allgemeine Wunsch nach einer Neugestaltung des Ehescheidungsrechts laut ge⸗ worden war, so uneinig war man über die mit der Reform anzustrebenden Ziele. Hieran mußten bisher alle Reform⸗ versuche scheitern. Die einheitliche neue Weltanschauung, zu der der Nationalsozialismus das deutsche Volk zusammen⸗ geführt hat und die schon die Lösung so vieler Probleme, denen gegenüber die vergangene Zeit versagte, ermöglicht hat, drängt mit Macht auch zu einer endlichen neuen Lösung der Frage der Ehescheidung. Sie erscheint nach der Vereinigung Oester⸗ reichs mit dem Deutschen Reich um 6 dringlicher, als in Oesterreich für den größten Teil der Ehen 3 keine Die Grundlagen, von denen das neue Recht auszugehen hat, ergeben sich eindeutig aus der nationalsozialistischen Auffassung vom Wesen der Ehe.

Ehe und Familie . die Grundlagen des völkischen Ge⸗ meinschaftslebens, von deren Kraft und Gesundheit Wert und Bestand der Volksgemeinschaft abhängen. Sie bergen in sich die Kräfte, deren Entfaltung und Wirkung die Ewigkeit des völkischen Lebens . adurch, . Ehe durch die gegenseitige Treupflicht der natürlichen Verbindung der Ge⸗ schlechter Stetigkeit verleiht, wird sie zum Hort des Kinder⸗ reichtums und zur unersetzlichen Voraussetzung einer gesunden und geordneten Erziehung der Nachkommenschaft. Gleich⸗ geil vermittelt sie als die kleinste Zelle völkischen Lebens den Ehegatten das Erleben der Gemeinschaft. Sie fordert von jedem Gatten Rücksicht und Verständnis für den anderen und die Bekämpfung eigennütziger Regungen, die das Glück der Ehe gefährden. Vor allem aber entspringt aus einer glücklich eführten Ehe für beide Ehegatten eine Stärkung und Be⸗ ebung aller Kräfte, deren sie für ein rechtes Wirken inner⸗ halb der Volksgemeinschaft bedürfen. Diese erzieherischen und belebenden Kräfte können auch die Ehe, der der Kindersegen versagt blieb, noch für die Volksgemeinschaft wertvoll er⸗

scheinen af,

Eine solche Betrachtung ist unvereinbar mit der libera⸗ listischen, die in der Ehe eine vertragsartige Zweckverbindung ur Verwirklichung individueller Interessen steht. Denn für en nenn fem r tif, Staat liegt der tiefste Sinn der Ehe außerhalb der Individualinteressen der Ehegatten. Anderer⸗

seits erblickt er die Weihe der Einrichtung der Ehe aber nicht wie die konfessionelle Betrachtung in jenseitigen Vorstellungen und religiösen Bindungen, sondern in der Bedeutung der Ehe für Bestand und Gesundheit des deutschen Volkes. Daraus folgt einerseits, daß die neue Regelung des Ehescheidungsrechts über die Hemmungen hinweggehen muß, die sich aus rein religiösen Betrachtungen gegen die Lösung einer Ehe ergeben können. Andererseits kann aber auch das Ziel der Reform nicht sein, eine allgemeine Erleichterung der Ehescheidung im Sinne individualistischer Eheauffassung , nn, . Denn wollte man jedem Ehegatten, der in der Ehe nicht das volle von ihm erwartete persönliche Glück findet, ermöglichen, von seiner Ehe frei zu werden, so würde man den Wert der Ehe herabsetzen, man würde bei den Volksgenossen das Gefühl für die heilige Pflicht, aus ihrer Ehe das Beste zu machen und sich mit Unzulänglichkeiten des Gefährten abzufinden, statt zu stärken abschwächen. Das Ziel kann daher nur sein, es zu er⸗ möglichen, daß eine Ehe, die für die Volksgemeinschaft wert⸗ los geworden ist, die auch für die Ehegatten, die sich ihrer sitt⸗ lichen Pflichten in vollem Maße dewußt sind, nicht mehr zu einem rechten ehelichen Gemeinschaftsleben führen kann, auf einem ehrlichen Wege lösbar wird.

Die schwierigste Frage ist jedoch die, auf welchem Wege dieses Ziel am besten erreichbar ist, ob man an dem geltenden Grundfatz, die Ehescheidungsgründe kasuistisch aufzuzählen, fest⸗ halten und bei der Ausgestältung der einzelnen Gründe der neuen Anschauung Rechnung tragen oder von einer Kasuistik ganz absehen und generell jede Ehe für lösbar erklären soll, die ohne Rücksicht auf die Frage eines etwaigen Verschuldens der Ehegatten so zerrüttet ist, daß sie für die Volksgemeinschaft keinen Wert mehr besitzt. Die letzrgenannte, von beachtlichen Stellen empfohlene Regelung würhe annehmbar sein, wenn die große Mehrzahl der Volksgenossen von der national⸗ sozialistischen Weltanschauung schon so tief, durchdrungen wäre, wie dies nach einer erst fünfjährigen national⸗ sozialistischen Erziehungsarbeit noch nicht erwartet werden kann. Im gegenwärtigen Augenblick ergeben sich gegen diese Lösung erhebliche Bedenken. Der Gesetzgeber würde die ihm selbst obliegende Beantwortung der Frage, wann eine Ehe für die Volksgemeinschaft wertlos geworden ist, den einzelnen mit einer Ehescheidung befaßten Gerichten überlassen, die sicher zu sehr abweichenden Lösungen gelangen würden. Vor allem aber erwächst, wenn der Gesetzgeber den Ehegatten sagt, daß jede, auch ohne Schuld des Partners eingetretene tiefe Zer⸗ rüttung des ehelichen Verhältnisses die Scheidung rechtfertigt, die schon erwähnte, von nationalsozialistischer Auffassung aus unbedingt zu vermeidende Gefahr, daß der gute Wille der Ehegatten, aus Achtung vor der Einrichtung der Ehe sich mit Unzulänglichkeiten des Gefährten abzufinden, wesentlich ge⸗ schwächt wird. Denn da das Führen einer glücklichen Ehe von beiden Ehegatten eine ständige Rücksichtnahme und Ueber⸗ windung eigenfüchtiger Regungen verlangt, kann leicht auch der, der aus selbstischen, vom gesunden Volksempfinden aus streng zu mißbilligenden Gründen von seiner Ehe loskommen will, ohne nachweisbar grobe Verfehlungen zu begehen, den Zustand der Zerrüttung feines Ehelebens herbeiführen. Vor allem würde ein ue ghrf auf dem Zerrüttungsgedanken fußendes Ehescheidungsrecht die einverständliche Scheidung fast schrankenlos ermöglichen, da ein Richter, wenn ihm beide Ehe⸗ gatten übereinstinmend erklären, daß ihre Ehe zerrüttet sei, schwerlich in der Lage sein wird, eine gegenteilige Feststellung zu treffen.

Deshalb geht das Gesetz davon aus, daß die Durchsetzung der nationalsozialistischen Auffassung im Ehescheidungsrecht zur Zeit nicht durch eine radikale Einführung des Zer⸗ rüttungsgedankens als einzigen Scheidungsgrundes, die zur Zeit einen Sprung ins Dunkle bedeuten würde, sondern desser durch einen Um⸗ und Ausbau der bisherigen Schei⸗ dungsgründe durchgeführt wird.

Daraus, daß bei dieser Umgestaltung entsprechend den ,, hervorgehobenen Zielen der Reform nicht mehr die Individualinteressen der Ehegatten, sondern der Wert, den eine Ehe für die Volksgemeinschaft hat, entscheidend sein wird, ergibt sich zwar, daß das neue Ehescheidungsrecht die Berech⸗ tigung des Scheidungsbegehrens eines Ehegatten nicht mehr in dem Umfange wie das alte von einer schuldhaften Pflichtverletzung des anderen abhängig machen kann. Auf der anderen Seite darf aber an der täglich zu beobachtenden Tatsache, daß von den Ehen, die für die Volksgemeinschaft wertlos geworden sind, weitaus die meisten durch schwere Pflichtverletzungen des einen oder beider Ehegatten unhaltbar geworden sind, nicht vorübergegangen werden. Deshalb stellt auch das neue Recht die Fälle der Scheidung infolge Ver⸗ schuldens in den Vordergrund. Dabei ist der 6 nach wie vor als absoluter Scheidungsgrund aufrechterhalten. Steht schon in der nationalsozialistischen Weltanschauung ganz allgemein der Treugedanke im Vordergrund, so muß dies ganz besonders für die Ehe gelten, deren eigentlicher Sinn und Wert in der Treupflicht der Ehegatten besteht. Der Ehe⸗ bruch als schwerste Verletzung des Treugedankens bedeutet deshalb eine völlige Verneinung der rechten ehelichen Ge⸗ sinnung und muß grundsätzlich zur Aufhebung der Ehe führen können. Gleichwohl trägt der Entwurf dem Gedanken, daß nicht alle Ehebruchsfälle gleichzuwerten sind, weitgehend Rechnung. Der für alle Fälle, in denen eine Scheidung aus Verschulden in Frage kommt, geltende 8 56, der abweichend vom früheren Recht als Scheidungsausschließungsgrund nicht nur die Verzeihung kennt, sondern gleichwertig daneben den Umstand stellt, daß der durch das schuldhafte Verhalten des anderen Ehegatten verletzte Gatte die Verfehlung nicht als ehezerrüttend empfunden hat, gilt auch für den Ehebruch. Da das Gericht Umstände, die zur Erhaltung der Ehe dienen können, von Amts wegen zu ermitteln hat, wird also in jedem Falle, in dem die Scheidung wegen Ehebruchs begehrt wird, das Gericht prüfen müssen, ob der Ehegatte, der die Schei⸗ dung begehrt, den Ehebruch auch wirklich als ehezerrüttend empfunden hat oder ob er nicht dies zur Erleichterung der aus ganz anderen Gründen ihm erwünschten Scheidung wahrheitswidrig vorschützt. Ferner schließt 8 47 Abs. 2 die Scheidung wegen Ehebruchs nicht nur wie das bisherige Recht in den Fällen aus, in denen der . Ehegatte dem Ehe⸗ bruch e, en. hat, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten den Ehebruch absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat. Damit werden z. B. die Fälle getroffen, in denen ein Ehegatte, der aus ganz anderen Gründen geschieden werden will, den beklagten Ehegatten, um eine bequeme Scheidung zu erreichen, absichtlich in Versuchung geführt hat.

Um dem Gedanken Rechnung zu tragen, daß die Ehe in erster Linie der Volkserhaltung und ⸗vermehrung dient, ist