1938 / 162 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jul 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Reich a⸗ und Staatsanzeiger Nr. 162 vom 15. Juli 1938. S. 4

Amttiches.

(Fortsetzung.)

Vet anntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß §5 1 der Verordnung vom 10. Ottober 1931 zur

Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und

sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 15. Juli 1938 für eine Unze Feingold RR 141 ah 2 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel- kurs für ein englisches Pfund vom 15. Juli 1938 mit RM 12,28 umgerechnet RM 86,6764 für ein Gramm Feingold demnach... enge 54 4633, in deutsche Währung umgerechnet.... RM 2.78671.

Berlin, den 15. Juli 1938.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Speer.

Anordnung 37

der nberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten von Anordnungen der Überwachungsstelle im Lande Ssterreich).

Vom 15. Juli 1918.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Osterreich vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 263) und mit der Verordnung über die Errichtung von Uberwachungs⸗ stellen vom 4 September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers für das Land O8sterreich angeordnet:

Allgemeine Meldepflicht. §1.

Alle im Lande Osterreich ansässigen Personen und Unter⸗ nehmungen lprivate und öffentlich⸗rechtliche Betriebe und Verwaltungen) haben ihren Betrieb bis zum 10. August 1938 bei der Uberwachungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin C2, Klosterstraße 80/85, anzumelden, wenn sie die nachstehend bezeichneten Waren

(Einfuhr⸗Nr. des Statistischen Waren⸗

I. gewinnen, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln:

Eisenoxyd .. aus 225 e 2. Chromerze. 237 4 Eisenerze .. 237 e 237 h

. k . 2377

a) Uran⸗, Vitriol⸗, Molybdän, Titanerze

by andere, unter den statistischen Nummern

237 a— P nicht besonders genannte Erze 2374 (Verbindungen mit Metallen, deren spezi⸗ fisches Gewicht 5,9 und darüber beträgt

Kiesabbrände (eisenhaltige mit weniger als

0,899 Cu.) .

Sinter; Schlacken und andere Abfälle der Eisen⸗ und Stahlgewinnung (mit Ausschluß des Thomasphosphatmehls und der un⸗ gemahlenen Thomasschlacke)

LI. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln:

1. Eisensand, Scheuerspäne, Stahlwolle... 842

2. Eisen⸗, Stahl⸗ und Edelstahlabfälle, z. B.

Schrott, Bruch, Späne aus 843 a, e, d

3. Abwrackschiffe

III. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln:

Roheisen

IV. gewinnen, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln:

1. Ferrosilizium, mit einem Siliziumgehalt von mehr als 25 v. H.; Silizium; Kalziumsilizium 3170

2. Ferrosilizium mit einem Siliziumgehalt von 25 v. H. oder weniger; Ferromangan mit einem Mangangehalt von 50 v. H. oder weniger; Ferrochrom, ⸗wolfram, äitan,

⸗molybdän, vanadium mit einem Gehalt an

Legierungsmetall von weniger als 20 v. H.;

Ferroaluminium, ⸗nickel und andere nicht

schmiedbare Eisenlegierungen, vorherrschend

Eisen enthaltend, 777 Ferrosilizium⸗, Silico⸗Mangan⸗Ferrochrom⸗

Formlinge aus 6958 Silico⸗Mangan; Ferro! Niobium aus 869 A6 Ferromangan mit einem Mangangehalt von

mehr als 50 v. H. Ferrochrom, ⸗wolfram, ⸗titan, ⸗molybdän,

wanadium mit einem Gehalt an Legierungs⸗

metall von 20 v. H. oder darüber

V. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: l. Halbzeug aus Stahl und Eisen: Rohluppen, Rohschienen (Millbars); Roh⸗ blöcke (Ingots); Brammen; vorgeschmie⸗ dete (gepreßte) Blöcke; vorgewalzte Blöcke (Blooms); Platinen; Knüppel (Billets); Tiegelstahl in Blöcken 2. Eisenbahn⸗Oberbaumaterial und rol⸗ lendes Eisenbahn-Material: Eisenbahn⸗, auch Ausweichungs⸗, Zahnrad⸗, Platt⸗ (Flach), Feldbahnschienen, Herz- stücke (Kreuzungsstücke) aus schmiedbarem Eisen, auch gelocht und am Fuß ausgellinkt; Straßenbahnschienen; Eisenbahnschwellen aus Eisen; Eisenbahnlaschen und nter⸗ lagsplatten aus Eisen ; 796 Eisenbahnachsen, ⸗radeisen (Naben, Radreifen, -gestelle, ⸗kränze), ⸗räder, ⸗radsätze.. 797 3. Formstahl, ⸗eisen: Doppel⸗T⸗Träger (auch Breitflanschträger), L-Eisen, Belag⸗ (Zores⸗) Eisen mit einer Steghöhe von 80 Millimeter und darüber

aus 237 r

S69 B2

71865 A 1

verzeichnisses)

S659 BI

4. Stabstahl, ⸗eisen:

Rund⸗ und Vielkantstahl, ⸗eisen, Flachstahl, eisen, Halbrundstahl, ⸗eisen, Winkel⸗ T- und z-Eisen,

Doppel⸗TL-Träger und U⸗Eisen unter 80 Milli⸗ meter Steghöhe, :

sonstiger Profilstahl, -eisen in Stäben .. aus 785 A2

5. Universaleisen (Breitflacheisen) . . . aus 785 B und 786 a —«

6. Spundwandeisen ... C s d d d d aus 785 A 2

7. Bandstahl, ⸗eisen: g warm gewalzt oder geschmiedet (roh oder bearbeitet; auch Bandeisen mit eingewalz⸗ ten Mustern); kalt gewalzt oder gezogen (auch weiterbearbeitet); lackiert oder auf mechanischem oder chemischem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen.... 7185 B 8. Stahl⸗ und Eisenbleche: 4,76 mm und stärker auch abgeschliffen, mit (Grobbleche) .. (Schnielz belegt (email⸗ liert), lackiert, poliert, gebräunt oder sonst . künstlich oxydiert, mit 9. 3 bis unter 4,76 mm spiegelnder Oxyd⸗ (Mittelbleche) J . schicht überzogen, auf 787 . mechanischem oder. chemischem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen

11. Well⸗ und Dachpfannenbleche, auch verzinkt, ĩ ö (Streck⸗), Riffel⸗, Waffel⸗, Warzen⸗ ble

Blech gepreßt, gebuckelt, geflanscht, ge⸗ schweißt, gebogen, gelocht, gebohrt ..

786 a—

10. unter 3 mm ... 788 a⸗

(Feinbleche)

12. Stahl⸗ und Eisendraht: gewalzt oder gezogen; blank oder lackiert oder mit unedlen Metallen oder mit Le⸗ gierungen aus unedlen Metallen über- zogen (auch Flach⸗, Vierkant⸗, Halbrund⸗ usw. Draht)

13. Rohre, Formstücke und Fittings aus Stahl oder Schmiedeeisen ...

14. Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen

15. Sonstige Gußstücke, roh . ......

16. Schmiede stücke, roh 9 9 9 9 9 9 2

Von der Meldepflicht gemäß § 1 Ziffer V sind die Unter⸗ nehmungen befreit, die im Monatsdurchschnitt des Jahres 1937 insgesamt weniger als zehn Tonnen dieser Erzeugnisse auf Lager gehalten haben.

35 *

Die Meldungen haben ausschließlich auf den Vordrucken

zu erfolgen, die von der Überwachungsstelle für Eisen und

Stahl, Berlin C2, Klosterstraße 80 / 85, herausgegeben werden und von dem Bund der Industriellen, Wien, Schwarzenberg⸗ platz 2, anzufordern sind. .

S 3.

Wer nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung ein nach §z 1 meldepflichtiges Unternehmen eröffnet, hat dies der Über⸗ wachungsstelle für Eisen und Stahl anzuzeigen.

Verbrauchs⸗ und Bestandsaufnahme. § 4.

(1) Alle in Ssterreich ansässigen Personen und Unter⸗ nehmungen haben ihren Verbrauch und ihren Bestand an den in 5 5 genannten Waren der Uberwachungsstelle für Eisen und Stahl monatlich nach dem Stand am Monatsschluß bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu melden.

(2) Die bis zum 15. September 1938 zu erstattenden Meldungen haben den Stand vom Ende der Monate Juli und August 1938, für jeden Monat getrennt, zu umfassen.

(3) Meldepflichtig für den Bestand ist der Eigentümer. Er hat auch die Bestände, die auf fremden Lägern für ihn gehalten werden, zu melden. Bestände, die unter Eigentums⸗ vorbehalt verkauft sind, hat der Käufer zu melden.

§5. (I) Der Meldepflicht des 5 4 unterliegen a) die in 1, Ziffer 1 (Erze), „II ESchrott usw.), „III (Roheisen), „IV GFerrolegierungen), aufgeführten Waren.

(2) Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn es sich um Bestände handelt, die bei den in Abs. 1 genannten Waren zu a): insgesamt 5,0 t, . „ch: nicht ühersteigen. 6 8 6. ' (1) Die Bestandsmeldungen haben ausschließlich auf den Vordrucken zu erfolgen, die den nach 5 1 angemeldeten Unter⸗ nehmungen von der ÜUberwachungsstelle für Eisen und Stahl k übersandt werden. . (2) Soweit meldepflichtige Unternehmungen im Sinne des 5 4 die Vordrucke bis zum 1. September 1938 nicht er⸗ halten haben, sind diese sofort von der Uberwachungsstelle für Eisen und Stahl unter Kennwort: „Bestandsaufnahme“ an⸗ zufordern. Anmeldung der Einkaufsabschlüssse.

§ 7.

Alle in Ssterreich ansässigen Personen und Unter— nehmungen haben die Kaufverträge über die in 51 genannten Waren, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieser An⸗ ordnung abgeschlossen, aber erst nach diesem Tage zu erfüllen sind, der Uberwachungsstelle für Eisen und Stahl bis zum

trägen Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllung nach den devisen rechtlichen Vorschriften einer Genehmigung der Uber⸗ wachungsstelle oder einer Devisenstelle bedarf.

ö . Die Anmeldung hat ausschließlich auf Vordrucken zu er⸗ folgen, die von der Uberwachungsstelle für Eisen und Stahl unter Kennwort: „Einkaufsabschlüsse“ sofort anzufordern sind.

Einkaufs⸗Genehmigungszwang.

89 (1) Im Lande Sstexreich ansässige Personen und Unter⸗ nehmungen dürfen Kaufverträge über die in 5 10 genannten Waren nur mit einer Einkaufsgenehmigung der Aber⸗ wachungsstelle für Eisen und Stahl abschließen, soweit aus dem Geschäft Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllung nach den devisenrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung der Uberwachungsstelle oder einer Devisenstelle bedarf. (2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Waren (g 10) nicht in den freien Verkehr des deut⸗ schen Zollgebietes gebracht werden.

8 10.

Der Vorschrift des 59 unterliegen

a) die in 5 1, Ziffer 1 (Schrott usw.),

. ;,, . ; . V (Walzeisen, Gießereierzeugnisse und Edelstahh), angeführten Waren.

Ausnahmebestimmungen.

§ 11. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Uber⸗ wachungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin C 2, Kloster⸗ straße s0 / 85, auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen.

Gebührenordnung.

512.

Die Gebührenordnung der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl vom 23. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 274 vom 33. November 1934) tritt im Lande Osterreich am 1. August 1938 in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung in Kraft.

Strafvorschriften und Schlußbestimmungen. § 13.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der s5 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr.

v

§ 14. Die Anordnung tritt fünf Tage nach ihrer Verxöffent— lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. Berlin, den 15. Juli 1938. Der Reichsheauftragte für Eisen und Stahl. ; wo Rn ,. ö

Anordnung

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 Reichsgesetzbl. 18.761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Uüberwachungsftellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanz. Nr. 209 vom, 7. Sep⸗ tember 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet:

Die Gemeinsame Anordnung der Uberwachungsstellen für Bastfasern und für Papier (Regelung der Verarbeitung von Spinnpapier und des Ein- und Verkaufs von Papier⸗ gespinsten und Papiergeweben) vom 8. Juli 1937 (Deutscher Reichs- und Prelißischer Staatsanzeiger Nr. 157 vom 12. Juli 1937) tritt außer Kraft.

Berlin, den 15. Juli 1938.

Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.

Der Reichsbeauftragte für Papier. Dr. Dorn.

Preußen.

Bekanntmachung. .

Die heute ausgegebene Nummer 15 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter .

Nr. 14443. Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über, die Dienstbezlige der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (Volksschullehrer⸗Besoldungsgesetz VBG vom 1. Mai 1928 , . S. 125). Vom 6. Juli 1938.

, , 39) 5 Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer

andgebühr von? . . . durch: z v. Decker's Verlag (G. Schenck), Berli Wo, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel. ;

Berlin, den 15. Juli 1938. Geschäftsstelle der Preußischen Gesetzsammlung.

Fortsetzung des Amtlichen Teils in der Ersten Beilage.

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: ;

Präsident Dr. Schlange in Potsdam; Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags⸗Akttiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstr. 32.

Sieben Beilagen

l5. September 1938 zu melden, soweit aus diesen Kaufver⸗

leinschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage)

44

. . . G 1 d ; ;;; ; 2

Erste Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 162

Amtliches. (Preußen (Fortsetzung.)

Amtlicher Gewinnplan

zur 52. Preußisch⸗Süddeutschen (278. Preußischen) Klassenlotterie.

Soo 000 Lose, 343 000 in 5 Klassen verteilte Gewinne. Es werden insgesamt ausgespielt: 67 660 180 Reichsmark.

ö——

Zweite Schluß der Erneuerung Klafse Freitag, 11. Nov. 1938

Ziehung am 18. und 19. Nov. 1938

Gewinne Reichsmark zu 1090 0090 200 000 50 000 100000 25 50 000 40 000 30 000 30 000 40 000 50 000 64 000 100 000 210 000 210000 1577160

2 701 160

Erste Klasse Ziehung am 19. und 20. Oktober 1938

Gewinne Reichsmark 2 zu 200 000 100 000 50 000 40 000 30 000 30 000 40 000 50 000 64 000 100 000 140 000 140 000 1051 440 17524 ,

2 035 140 20 000 Gewinne

L de 2 D,

709 1100 17521

20 000 Gewinne

8 9 2 9 9 2 2 a a 8 8 38 23

Dritte Schluß der Erneuerung Vierte Schluß der Erneuerung Klasse Mittwoch, 7. Dez. 1933 Klasse Mittwoch, 4. Jan. 1935

Ziehung am 14. und 15. Dez. 1938 Ziehung am JI. und 12 Jan. 1939

Gewinne Reichsmark Gewinne Reichsmark zu 100 000 200 000 2 zu 100 000 200 0090 100 000 50 000 100000 50 000 25 000 50 000 40 000 10000 40 000 30 000 5 000 30 000 30 000 3090 30 000 40 000 2090 40 000 50 000) 1000 50 000 64 000 800 61 000 100 000 500 100000 280 000 400 280000 336 000 300 420 000 2 102 880 . 150 2628 600

3 422 880 Gewinne 4032 600

R de de

20 O00 Gewinne

Fünfte Klasse Schluß der Erneuerung: Sonnabend, 25. Jan. 1939.

giehnngstage; 4, 6. 7., 8, . 19, 11, 14. 14, 15., 16, 17. 18. 205 21. 22.,, 23. 24., 35. 27, 28. Februar, 1., 2, 3., 4., 6., 7., 8., 9. März 1939.

Hauptgewinne

auf ein Doppellos: 2 Millionen Reichsmark, auf ein ganzes Los: 1 Million Reichsmark.

Gewinne . 2 zu 1000 000 Reichsmark 2000000 Reichsmark

2 500 000 1000090

300 000

200 000

100 000

8 8 2 2 2 2 2 2 8 9 9 9 9 7 2 n a 9 9 n 2 2 9 2

243 054 , 263 000 Gewinne Die Gewinne sind einkommensteuerfrei!

Lospreis für jede Klasse in Reichsmark (RM): 1ss 8 11 6, 1 12 1j 24, Doppellos 48. Lospreis für alle 5 Klassen in Reichsmark (RM); i s 165, 16 = 50 1149 60, 166 = 120, Doppellos 240.

A 1II1g8emeines.

J. Der Gewinnplan der Lotterie mit seinen Bestimmungen ist für das Rechtsverhältnis zwischen den Spielern und der Preußisch⸗ Süddeutschen Staatslotterie, einer rechtssähigen Anstalt mit dem Sitz in Berlin, maßgebend.

II. Vereinbarungen zwischen Spielern und Einnehmern, die vom Gewinnplan und seinen Bestimmungen abweichen, verpflichten die Preußisch⸗Süddeutsche Staatslotterie nicht.

III. Der jeweils geltende Gewinnplan liegt bei den Lotterie einnehmern zur unentgeltlichen Einsicht für die Spieler offen aus, auch kann er von den Einnehmern gegen Bezahlung ihrer Auslagen be⸗ zogen werden, soweit der Vorrat reicht. .

§ 1. Beschaffenheit ver Lose; Die Lose lauten auf den Inhaber. Sie werden in zwei Abteilungen (L und II) von je 400 900, zusammen 800 000 Losen ausgegeben. Jedes Los trägt die Abteilungsbezeichnung Loder II und eine der Nummern von Ü bis

400 000. Ganze Lose gleicher Nummer aus den Abteilungen L und 11

gelten als „Doppellose“. Eingeteilt sind die Lose in ganze, Viertel= und Achtellose. Die ganzen Lose sind nur mit der Abteilung 1 oder II und mit der Nummer des Stückes bezeichnet, die Viertel außerdem mit A. B. CG. D. und die Achtel mit a. b. C. d. S. f. g. h. Jedes Los trägt die gedruckte Namensunterschrift des Präsidenten der Preußisch⸗Süddeutschen Stgatslotterie und den gestempelten oder ge⸗ druckten Namenszug des zuständigen Einnehmers, dem das Los zum Verkauf überwiesen ist. Erst durch diese Unterschrift erhält das Los seine Gültigkeit; Lose, bei denen die Namensunterschrift des Einnehmers auch nur teilweise fehlt, sind ungültig und begründen keinen Anspruch auf Erneuerung (5 6) oder Gewinnzahlung (G6 11M).

Die Einnehmer der Freien Stadt Danzig sind ermächtigt, an Stelle der zu ihren Vertrieben gehörigen Lose, die bei der Staats⸗ lotterie hinterlegt sind, Kaufscheine auszugeben. Jeder Kaufschein

o. 8 1 Ja)

Berlin, Freitag, den 15. Juli

1

muß den gestempelten oder gedruckten Namenszug des Danziger Einnehmers tragen.

§ 2. Lospreis: J. Der Lospreis (Einsatz einschl. Schr eib⸗ gebühr und Lotferiesteuer) beträgt

a) für Klassenlose in jeder Klasse se ganzes Los 24 1 Reichsmark je Viertellos 6] Reichsmark „halbes Los 12 (RM) „Achtellos 31 (RM)

b) für Kauflose G 8) der 2. Klasse der 3. Klasse der 4. Klasse der 5. Klasse je ganzes Los 453 RM 72 RM 96 RM 120 RM je halbes, 24 , 33 . je Viertellos 12, . ö je Achtellos 6 , . . 1

Für „Doppellose“ ist das Doppelte der Beträge für ganze Lose zu zahlen.

IH. Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Loses bar zu entrichten. Der Lospreis ist der Losvorderseite aufgedruckt, ein Verkauf der Lose über oder unter diesem Preis ist den Ein⸗ nehmern verboten.

§ 3. Verkauf der Lose: Die Lose werden durch die Ein— nehmer verkauft. Diese dürfen nur nach der Vorschrift des 8 1 aus—⸗ gefertigte Lose ausgeben, auch weder Zusicherungen auf Losanteile machen, noch Mit- oder Anteilspieler auf den Losen vermerken. Von Namens⸗ oder Anteilsvermerken auf den Losen sowie von einem Gesellschafts⸗ spiel nimmt die Staatslotterie keine Kenntnis.

§ 4. Vorauszahlung und Verwahrung: JI. Eine Vor⸗ auszahlung der Einsätze für eine oder mehrere Klassen ist dem Spieler gestattet; der Einnehmer ist verpflichtet, die vorausgezahlten Einsätze an die Staatslotteriekasse abzuführen. Von der Beach⸗ tung planmäßiger Vorschriften (58 6, 11, 13) entbindet die Voraus— zahlung nicht.

II. Um der Verpflichtung zur Vorlegung des Vorklassen⸗ loses enthoben zu sein, kann es der Spieler gegen einen Gewahr— samschein auf weißem Papier im Gewahrsam des Einnehmers lassen; der Einnehmer wird dadurch bei planmäßiger Entrichtung der Einsätze durch den Spieler zur Erneuerung der Lose und zur Ein— ziehung der Gewinne, im Gewinnsall 1. bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Kaufloses (8658 7 und 8) für die neue Klasse er— mächtigt; eine Verzinsung von Gewinnen findet nicht statt. Werden für solche Gewahrsamlose Einsätze für spätere Klassen vorausgezahlt G 4 Ziffer M, so werden Quittung und Gewahrsamschein gemeinsam auf rotem Papier ausgefertigt. Gegen Rückgabe des Gewahrsam— scheins kann der Spieler, der Lose gegen Ausstellung eines Gewahr⸗ samscheins in Verwahrung des Einnehmers belassen hat, iederzeit die Aushändigung der verwahrten Lose verlangen.

§ 5. Ziehungen: J. Es werden 2 Ziehungsräder benutzt, das

Nummernrad und das Gewinnrad. Vor Beginn der Jiehung der 1. Klasse

werden für die ganze Lotterie die Losnummerröllchen mit den auf— gedruckten Nummern 1 bis 400 000, welche die Lose dieser Lotterie in den beiden Abteilungen (L und II) tragen, in das Nummernrad ein⸗ geschüttet. Vor Beginn der Ziehung jeder Klasse werden die Gewinn— röllchen mit den aufgedruckten Gewinnbeträgen, die der Gewinnplan aufweist, in das Gewinnrad eingeschüttet, mit Ausnahme des Röllchens mit dem Hauptgewinn von 1000000 Reichsmark, an dessen Stelle am letzten Ziehungstage der Schlußklasse vor Zie hungs— beginn ein zusätzliches Röllchen mit einem Gewinn von 306 Reichs— mark (85 9) in das Gewinnrad geworfen wird. Das Einschütten und Mischen der Röllchen sowie die Ziehungen geschehen öffentlich im Ziehungssaal der Staatslotterie in Berlin. 1I. Die Ziehung vollzieht sich wie folgt: Aus dem Nummernrad wird ein Röllchen ent— nommen und die aufgedruckte Nummer verlesen. Gleichzeitig wird aus dem Gewinnrad ein Röllchen entnommen und der aufgedruckte Ge— winn verlesen. Auf jede gezogene Nummer entfällt in den Ab— teilungen JI und I derjenige gleich hohe Gewinn, der dem gleich— zeitig aus dem Gewinnrad entnommenen Röllchen aufgedruckt ist. In jeder Klasse werden so viele Nummern und Gewinne ge— zogen, als planmäßig in dieser Klasse Gewinne auf jede der beiden Losabteilungen (JI und 1) entfallen und demgemäß Gewinnröllchen in das Gewinnrad eingeschüttet wurden. Die am Schlusse der 5. Klasse im Nummernrad zurückbleibenden Nummern sind Nieten. III. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ziehung entscheidet mit Ausschluß des Rechtsweges der Präsident der Preußisch⸗Süddeutschen Staats— lotterie und auf Beschwerde gegen seinen Entscheid endgültig der Preußische Finanzminister.

§S 6. Erneuerung der Klassenlose: J. Jedes Klassenlos gewährt Anspruch auf Teilnahme an der Ziehung und auf Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet. Wird es in dieser Klasse nicht gezogen, so gewährt es Anspruch auf ein Los gleicher Nummer der neuen Klasse (Neulos) gegen Zahlung des Einsatzes (Klassenlospreis für die neue Klasse. Für ein nicht gezogenes Klassenlos hat der Spieler daher zur 2. bis 5. Klasse bei dem zuständigen Ginnehmer (S ) spätestens am letzten Erneuerungstag bis 13 Uhr ein Neulos zu beziehen; hierbei ist das Vorklassenlos vor— zulegen und der Einsatz für das Neulos zu ent richteu; das Vorklassenlos wird gleichzeitig von dem Lotterieeinnehmer durch teil weise Abtrennung seines Namenszuges entwertet. Der jeweilige letzte Erneuerungstag ist auf den Losen und auf dem amtlichen Gewinnplan vermerkt. Versäumt der Spieler die Frist oder erfüllt er eines der bezeichneten Erfordernisse nicht, so verliert er seinen Anspruch auf das Neulos. Nicht planmäßig erneuerte Klassenlose können als Kauflose (56 8) sofort anderweit verkauft werden. II. Erhält ein Spieler infolge Verwechslung der Nummern durch den Einnehmer für die neue Klasse irrtümlich ein Los mit einer anderen Nummer als der der Vorklasse, so wird ihm seine ursprünglich gespielte Los⸗ nummer wieder zugeteilt werden, sobald der Umtausch möglich ist. Solange der Umtausch nicht stattgefunden hat, haben die Inhaber der verwechselten Nummern nur Anspruch auf den Gewinn, der auf die tatsächlich in ihrem Besitz befindlichen Lose entfällt. Die Spieler sind verpflichtet, die verwechselten Losnummern zum Umtausch an den Einnehmer zurückzureichen. Spätestens in der folgenden Klasse wird der Einnehmer bei Erneuerung der Lose den Umtausch von sich aus vornehmen. Ist eine von den verwechselten Losnummern bereits gezogen, so erhält der ursprüngliche Inhaber dieses Loses ein neues Los zum Klassenpreis (5 2). III. Die Verpflichtung des Einnehmers zur Verabfolgung von Neulosen sowie zur Aufbewahrung von Losen hört auf, wenn der Spieler in einen Staat verzogen ist, in dem der Vertrieb von Losen der Preußisch⸗Süddeutschen Klassenlotterie mit Strafe bedroht ist. Auf Verlangen des Einnehmers hat der Spieler das Gegenteil nachzuweisen.

§ 7. Ausscheiden gezogener Lose: Jedes in der 1. bis 4. Klasse gezogene Los scheidet für diese Lotterie aus dem Spiel aus. Wünscht der Spieler an der Ziehung der neuen Klasse teilzunehmen, so muß er dazu ein Kauflos (5 8) erwerben, soweit solche bei den Einnehmern noch verfügbar sind.

§z 8. Kauflose: Für Lose, die erst zur 2. bis 5. Klasse er⸗ worben werden, muß der amtliche Lospreis für die früheren Klassen

ids

nachgezahlt werden lsiehe 5 2). Auch Ersatzlose, die an Stelle ge⸗ zogener Lose vom Spieler erworben werden, um sich am Spiel weiter zu beteiligen, gelten als Kauflose im Sinne dieser Bestimmung. Der Lotterieeinnehmer ist nicht verpflichtet, die Vorklassen des Ersatz⸗ loses dem Spieler auszuhändigen.

§ 9. Hauptgewinn: Die beiden Hauptgewinne der Schluß— klasse zu je 1 000 000 Reichsmark fallen auf die Nummer des Loses der Abteilungen I und Il, die am letzten Ziehungstage der Schlußklasse mit dem ersten Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird. Es erhält demnach das Los, das am letzten Ziehungstage der Schlußklasse mit dem ersten Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird, in jeder der Abteilungen L und Lanstatt des Gewinns von 300 Reichsmark einen der 2 Hauptgewinne von 1 000 000 Reichsmark (55 Y.

§ 10. Amtliche Gewinnlisten: Nach jeder Ziehung gibt die Staatslotterie mit ihrem Stempel und mit der gedruckten Namensunterschrift des Präsidenten der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie versehene Gewinnlisten aus. Die Gewinnlisten der J. bis 4. Klasse erscheinen etwa 7 Tage nach Beendigung der Ziehung jeder dieser Klassen, und die Gewinnliste der 5. Klasse erscheint etwa 10 Tage nach Beendigung der Ziehung dieser Klasse. Die Gewinnlisten können nach dieser Zeit bei den Lotterieeinnehmern unentgeltlich eingesehen werden. Bei Bezahlung des Bezugspreises und der Auslagen (siehe F16) können sie auch von den Lotterieeinnehmern bezogen werden, solange deren Vorrat reicht. Für die Richtigkeit der amtlichen Ge⸗ winnlisten, nicht aber für die privaten Gewinnlisten, Zeitungs— meldungen und sonstigen Mitteilungen über das Ziehungsergebnis, übernimmt die Staatslotterie die Gewähr.

§ 11. Gewinnzahlung: J. Nur der rechtmäßige Besitz des vor Ziehung bezahlten Loses sichert den Gewinnanspruch. Der Inhaber eines Gewinnloses hat erst nach Ablauf von? Wochen nach Beendigung der Ziehung derjenigen Klasse, auf die das Los lautet, Anspruch auf die Gewinnzahlung, der die amtliche Gewinnliste (5 10) zugrunde zu legen ist. Die Staatslotterie ist nur gegen Uebergabe des Gewinn- loses zur Leistung verpflichtet. Das Gewinnlos muß daher innerhalb der im § 14 bestimmten Frist dem zuständigen Einnehmer (8 1) zur Einlösung vorgelegt und übergeben werden. Ein anderer Ein— nehmer ist nicht berechtigt, den Gewinn auszuzahlen. II. Zu einer Prüfung der Berechtigung des Inhabers des Loses ist die Staatslotterie nicht verpflichtet. Sie ist aber befugt, die Gewinnzahlung einstweilen aus⸗ zusetzen, wenn erhebliche Bedenken dagegen bestehen, daß der Inhaber zur Verfügung über das Los berechtigt ist. Der Gewinnforderung gegenüber kann sie alle Rechfe geltend machen, die dem Einnehmer aus dem Verkauf des Loses gegen den Inhaber zustehen. III. Hat ein deutsches Gericht oder eine deutsche Verwaltungsbehörde die Auszahlung an den Inhaber durch eine vorschriftsmäßig zugestellte einstweilige Verfügung, Zahlungssperre oder sonstige Entscheidung verboten, so ist der Ein⸗ nehmer verpflichtet, die Zahlung so lange auszusetzen, bis die Ver⸗ fügung, Zahlungssperre oder Entscheidung von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde wieder aufgehoben oder sonst hinfällig geworden oder bis dem Einnehmer von den Beteiligten oder von dem Gericht durch rechtskräftige Entscheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die Zahlung geleistet werden soll. JV. Vermag der Einnehmer nach Ablauf von zwei Wochen Abf. LI einen Gewinn von 1000 Reichs— mark und darüber nicht sogleich zu zablen, so kann sich der In— haber des Loses darüber eine n , erteilen lassen und sie zusammen mit dem Gewinnlos selbst an die Staatslotterie einreichen. Die planmäßigen Gewinne zu 1060 0090 Reichsmark und darüber zahlt die Staatslotteriekasse aus. Wenn gegen die Auszahlung keine Bedenken bestehen, wird die Staatslotterie dem Losinhaber den Gewinn auszahlen oder auf seine Gefahr und Kosten durch die Post übermitteln lassen.

§S 12. Abzug von den Gewinnen: Die Gewinne sind unter Abzug von 26 vH bar zahlbar. Der Einnehmer ist verpflichtet, dem Spieler auf Verlangen über den ihm hiernach gemäß der gestempelten Gewinntabelle der Staatslotterie vom 15. Juli 1938 zustehenden Gewinnbetrag bei der Auszahlung eine Berechnung zuzustellen und die Gewinntabelle zur Einsicht vorzulegen.

§S13. Abhanden gekommene Lose: J. Das Abhanden⸗ kommen eines Loses hat der Spieler, wenns er nicht das gerichtliche Aufgebotsverfahren herbeiführen will, dem zuständigen Einnehmer (8 1) ungesäumt unter genauer Bezeichnung des Loses schriftlich in deutscher Sprache anzuzeigen. II. Ist beim Eingang der Anzeige das Neulos oder der auf das vermißte Los gefallene Gewinn bereits verfallen oder dem Inhaber des Loses ausgehändigt, so behält es dabei sein Bewenden. III. Andernfalls kommt es darauf an, ob das als vermißt angezeigte Los zur Erneuerung oder zur Gewinnzahlung bis zum Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen (68 6 und 14) vorgelegt und übergeben wird. Ist dies nicht geschehen, so wird dem Verlustanmelder vorausgesetzt, daß gegen seine Berechtigung, keine Bedenken bestehen das Neulos ausgehändigt, wenn er spätestens eine Kalenderwoche vor Beginn der nächsten Ziehung bis 18 Uhr den planmäßigen Betrag ent⸗ richtet hat. Für die Gewinnzahlung gelten die Bestimmungen des 814 11. IV. Wird dagegen das vermißte Los vorgelegt und gegen Bescheinigung übergeben, so hat der Einnehmer dem Verlustanmelder den Tag der Vorlegung und Uebergabe sowie, wenn möglich, auch Vor—⸗ namen, Zunamen, Stand und Wohnort des Eigenbesitzers des Loses zu deren Angabe dieser ebenso wie zur Uebergabe des Loses zur Vermei⸗ dung des Verlustes seines Anspruchs verpflichtet ist unter Einschreibung unverzüglich anzuzeigen. Das Neulos ist dem Vorleger sofort aus⸗ zuhändigen, falls dieser die planmäßigen Bedingungen (8 6) erfüllt und nicht der Nachweis geführt ist 68. il UI), daß er zur Verfügung über das Los nicht berechtigt ist. Die Staatslotfterie ist in einem solchen Fall auch zur Auszahlung des Gewinns an ihn berechtigt und wird dadurch von jeder Verbindlichkeit aus dem Los und dem Spielvertrag völlig befreit, jedoch ist sie nicht verpflichtet vor Ablauf eines Monats nach der Verlegung und Uebergabe des Loses zu zahlen. Der Einnehmer wird daher in der Regel bis dahin den Gewinn einbehalten, so daß der. Verlustanmelder während diefer Frist gegen den Eigenbesitzer im Aufgebotsverfahren die einstweilige Verfügung oder die endgültige Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Zahlung erwirken und zustellen lassen kann. V. Haben mehrere Versonen ein Los als vermißt angezeigt und, bevor es von anderer Seite rechtzeitig vorgelegt ist, das Neulos oder den Gewinn planmäßig abgefordert, so werden Neulos oder Gewinn von der Staatslotterie so lange einbehalten, bis ihr von den Verlustanmeldern oder voin Gericht durch Entscheidung diejenige Perfon bezeichnet worden ist, an die geleistet werden soll, und auch dann nur an diese Person ausgehändigt, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, daß einer der Verlustanmelder tatsächlich empfangsberechtigt ist. VI. Uebrigens haftet die Preußisch⸗Süddeutsche Staatslotterie den Anmeldern vermißter Lose nicht für Nachteile, die ihnen bei Außer achtlassung vorstehender Bestimmungen durch die Einnehmer entstehen.

S514. Verfallzeit der Gewinne: J. Der Gewinnanspruch erlischt mit dem Ablauf von 4 Monaten nach dem letzten Ziehungs⸗— tag der Klasse, in der das Los gezogen worden ist. II. Wird bis en Verfalltag ein Gewinnlos als vermißt angezeigt (8 13), so er— ischt der Anspruch des Verlustanmelders erst dann, wenn er den Ge— winn nicht gegen Quittung innerhalb der Frist von einem weiteren Monat abgefordert hat, die mit dem ersten Tag nach Ablauf der Verfallzeit beginnt. Bei mehreren Verlustanmeldern muß inner halb des weiteren Monats bei Meidung des Verlustes jedes Anspruchs auch die Bezeichnung der zum Empfang des Gewinns ermächtigten

Person bewirkt und dem Einnehmer zugestellt sein.

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