1938 / 167 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jul 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Badische Ban

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Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Janngr. U . All ditb. Ausnahme: Bank für Brau⸗Industrie ö ,

Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt ....

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Banken.

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Dresdner Bank ..... Sallescher Bantverein Hamburger Syv.⸗Bk. Lübecterdg om m. -V. M Luzemb. Intern. Bl. RM ver St. Mecklenburg. Depos.⸗ u. Wechselbank . ... do Hyv. u. Wechselb. Mecklenbg.⸗Strelitzer Hwvothekenbank, j.: Meckl. red. u. Hyp. B. Meininger Hyp.⸗Bk. . Niederlausitzer Bank. Oldenbg. Landes bank (Spar⸗ u. Leihbanh Plauener Bank ..... Bommersche Bank... Reichs bank Rheinische S yp.- Bank Rheinisch⸗Westfälische Bodeneredit bank .. Sächstsche Ban da. Bodenereditanst. Schleswig⸗Holst. Bl.. Südd. Bodenc reditbk.

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do. do. St. A. Sit. B

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do. do. (6353 Einz.) Colonia. Feuer- n. Unf.⸗V. Köln jetzt: Colonia Köln Versicherun 100 K⸗Stücke M Dresdner Augem. Transport ; (62 gz Einz.) do. do. (26 . Einz.) Frankona Rück⸗ n. Mitverstcher git. O u. D Gladbacher Feuer⸗Versicher. N Sermes Krevitversicher. (voll do. do. Es 4 Einz. . Teipziger Fener⸗Versich⸗ Ser. 1 da. do. Ser. 2 do. do. Ser. 3 Magdeburger Feuer⸗Vers. .. N da. Hagelvers. 1 do. do. 629 Einz.) do. Lebenz⸗Bers⸗-Ges. . ... do. Rückversich.⸗Ges. ..... ĩ do. do. (Stücke 109, 800 National Allg. . A. G. Stettin Nordstern Allg. Wrsicherung . do. Lebens versich⸗ Baut, j.:

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Transatlantische Güte rders... Union, Hagel⸗Versich. Weimar

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Deutscher Reichsanzeiger

die Anzeigenstelle 8W 68. Wilhelmstraße 32.

des Portos abgegeben.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 236 ech einschließlich O, 48 Ms, Zeltungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; fur Selbstabholer bei der Anzeigenstelle O90 eM monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 80 Cum, einzelne Beilagen 10 M. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich Fernsprech⸗ Sammel Nr.: 19 33 33.

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Wilhelmstraße 32. Alle Druckauftrãge sind auf einseitig

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sst darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fetidruck (einmal unterstrichen) oder dur hervorgehoben werden sollen. Befri

vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. ö

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10 Ra, einer dreigespaltenen 9 mm breiten

insbesondere

ch Sperrdruck , , Vermerk am Rande) istete Anzeigen müssen 3 Tage

3. Verkehr.

Aachener Kleinb. M oJ 11 CRlä5b Att. G. . Verkehrs w. 6 * 1206 * 3

* Allg. Lokalbahn u. Kraftwerke 71 1711 1. Amsterd.⸗Rotterd Vaofl Valtimore aud Ohio !. Vochum⸗-Föelsenk. St !.

land⸗Cement. . .. do. Märk. Tuchfabr. do. Metallwaren Haller bo. Stahlwerke ... do. Trikotfab. Voll⸗ moeller

Braunschwg.⸗Haunnov. Hypothekenbank .. .

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Deutsche Golddiskont⸗ Inh. Zert. d. Neichs⸗

bank Gruppe B... t- Gr. S. I-48. A-D 123. 16h Eutin⸗Lũbect Lit. A

Deutsche Hypotheken⸗ . bank Berlin Gr. Kasseler Strb. M = . Deutsche Überseeische . Vorz.⸗Akt. . . Halb erst.⸗Blanken⸗

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Deutsche Anl. Ausl. ⸗Schein. einschl. /. Ablösungsschd.

do Gelsenkirchen Bergwerk RM 1936

4poso Fried. Krupp RM Anleihe 1936..........

5ol, Mitteldeutsche Stahl

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Accumulatoren⸗Fabrik. . . .

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Aschaffenburger Zellstoff ..

Bayerische Motoren⸗Werke P. Bemberg ulius Berger Tiefbau. .. Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau. . . Braunk. u. Brikett (Bubiag) Bremer Wollkämmerei ... Buderus Eisenwerke Charlottenburger Wasser⸗ werke Chem. von Heyden Continentale Gummiwerke

Daimler ⸗Benz . ...... .... Demag

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Deutsche Linoleum⸗Werke. Telephon u. Kabel Deutsche Waffen⸗ u. Munit. Deutscher Eisenhandel .... Christian Dierig .. ...... Dortmunder Union⸗Brau.

Eintracht Braunkohle .... Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Werke Schlesien. .. Elektrische Licht und Kraft Engelhardt⸗Brauerei .....

J. G. Farbenindustrie ...

eldmühle Papier . ...... elten u. Guilleaume . . ..

29. f. elektr. Unternehm. udw. Loewe u. Co. ... Th. Goldschmidt .... .....

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Mannesmannröhrenwerke.

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Maximilianshütte. Metallgesellschaft. . . .. .

Niederlausitzer Kohle. . . .. Orenstein u. Koppel

Rhein. Braunkohle u. Brikett Rheinische Elektrizitätsw. . Rheinische Stahlwerke. . . . Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz. Rheinmetall ⸗Borsig .... Nütgerswer ker. ..... .

Salzdetfurth Kali. . .. .... Schlesische Elektrizität und Gas Lit. B. ...... . Schubert u. Salzer Schuckert u. Co. Elektr. ... Schultheiss⸗Patzenhofer, j.: Schultheiss⸗Brauerei. . . .

Siemens u. Halske. ..... Stöhr u. Co.,, Kammgarn. Stolberger Zinkhütte. . . ..

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3000 3000 3000 3000

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127, 75-128- 133—— 163, 25 -166-

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117-1125 139, 5-138, 25-138, 5-137

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Hamburg⸗ Südam.

Norddeutscher

Süddeutsche Zucker. ...... Thüringer Gasgesellsch. . ..

Vereinigte Stahlwerke ... C. J. Vogel, Draht u. Kabel

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Fischereifangergebnisse anzumelden.

Reichsamts.

Preußen. Bekanntmachung über den Maßstab für die Anfertigung der

Situationtzrisse für Mutungen für den gesamten Verwaltungs⸗

bezirk des Oberbergamts Elausthal⸗Zellerfeld.

Handelsteil in der Fünften Beilage.

Aatmtliches. Deutsches Reich.

Dem zum Oberfinanzpräsidenten ernannten Ministerial rat Dr, Blümich vom Reichsfinanzministerium ist ab 1. Juli 1938 die Stelle des Oberfinanzpräsidenten Düsseldorf übertragen worden. .

Bekanntmachung.

Das mit Bekanntmachung vom 14. Januar 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 12 vom 15. Januar 1938) be⸗ schlagnahmte Vermögen des ehemaligen deutschen Staats- angehörigen Louis Jakobsohn⸗Lask wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 480) als dem Reiche ver allen erklärt.

Berlin, den 20. Juli 1938. Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dr. Hu brich.

BVekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von gSypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) . lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 21. Juli 1935 fur eine Unze Feingold 141 sh 54 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel; kurs für ein englisches Pfund vom 21. Juli . 19383 mit RM 12255 umgerechnet . RM 86,6786, ür ein Gramm Feingold demnach .! .. Penge b4,57h8, in deutsche Währung umgerechnet.... RM 2, 78678.

Berlin, den 21. Juli 1938.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Speer.

GSesetz J über die Statistik der Fischereifangergebnisse. n) Vom 6. Juli 1938. Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 61 ö. ö

Die Fangergebnisse der deutschen Hochsee⸗, Küsten⸗ und

Binnenfischerei und die Fänge ausländischer Fische reifahr⸗

zeuge, die unmittelbar vom Fangplatz aus im Reichsgebiet zur Einfuhr angelandet werden, sind für die Statistik der Die Durchführung und Aufbereitung dieser Statistik ist Aufgabe des Statistischen

82 6. Die Erfüllung der Verpflichtung zur Anmeldung sowie

der Verpflichtung zur Auskunftserteilung, Duldung der Be⸗

*) Betrifft nicht das Land Oesterreich.

über die Statistik der Wal- und anderen Seetiere sowie

gleichen

8 4 Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erläßt die zur . und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts⸗ und erwaltungsvorschriften im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister.

85 ö . Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in raft. ;

Berchtesgaden, den 6. Juli 1938. 2.

Der Führer und Reichskanzler. Adolf Hitler.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: H. Backe. 2 . Der Reichswirtschaftsminister. J. V: Brinkmann.

Begründung.

I. Allgemeines.

Mit dem 30. September 1928 war das Gesetz, betreffend die Statiftik des Warenderkehrs mit dem Ausland, vom 7. Februar 1906 (Reichsgesetzbl. S, 109) außer Kraft ge⸗ treten. Damit hatten auch die auf Grund dieses Gesetzes er⸗ gangenen Bestimmungen für die Anmeldung der von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe gefangenen Fische, Robben, Wal⸗ und anderen Seetiere sowie der davon gewonnenen Erzeugnisse ihre Gültigkeit verloren. An Stelle des Gesetzes vom 7. Februar 1906 trat ab J. Oftober 1938 das Gesetz über die Statistik des Waren⸗ verkehrs mit dem Ausland vom 27. März 1928 (Reichs⸗ gesetzbl. J S. 111). Auf Grund dieses Gesetzes besteht zwar auch weiterhin die Verpflichtung zur Anmeldung der von deutschen Fischern und Mannschaften deutscher Schiffe außer⸗ halb des deutschen Wirtschaftsgebietes gefangenen Fische usw. zur Statistik des Warenverkehrs; besondere Bestimmungen für die Aumeldung dieser Fangergebnisse sind aber in diesem Gesetz nicht mehr enthalten, da die Absicht bestanden hatte, die ö durch ein besonderes . . auf neue Grundlagen zu stellen. Es erschien daher angebracht, für die Zwischenzeit das bisherige Anmeldeverfahren zubehalten. ;

Die Anmeldestellen für die Seefischerei⸗ und Bodensee⸗ fischereistatistit wurden deshalb im September 1928 ange⸗ wiesen, bis auf weiteres, also bis zum Erlaß eines Gesetzes ischerei, die von deutschen Fischern und Mannschaften deutscher Schiffe . Fische, Robben

ie davon gewonnenen ,, in . Weise und unter . der

bei⸗

ordrucke wie bisher für die Statistik der Fischerei anzumelden, ferner die monatlichen Ergebnisse zu den g eichen

Terminen wie bisher dem Statistischen Reichs amt einzusenden.

Einer weiteren Anmeldung . Fangergebnisse zur Statistik des Warenverkehrs sollte es alsdann nicht erke.

Die statistische Erfassung der Fan ergebnisse des dentschen esetz zur Regelung des

. ist inzwischen durch das Walfangs und die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, beide vom. 6. J0. 1937 (Reichsgesetzblatt 1 S. 109) ff), ge⸗ regelt worden. . Das vorgeschlagene Gesetz soll nun die rechtliche Grund⸗ lage für die in sh. inn der in den letzten Jahren volkswirtschafllich und ernährungspolitisch mehr und mehr an Bedeutung gewinnenden , Fischerei bilden. Die Statistik soll 1c künftig nicht nur auf die deutsche See⸗ und Bodenseefischerei, sondern auch auf die gesamte Binnenfischerei einschließlich Teichwirtschaft erstrecken, wobei sowohl die Berufs- als auch die Sportfischerei erfaßt werden sollen.

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strebte Ziel zu erreichen.

folgt geändert:

Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Aus⸗ land vom 27. März 1938 als Einfuhr anzumelden, entfallen dagegen für die Seefischereistatistik. Anmeldungen der ersteren Art wären außer in der Fischereistatistik auch als Einfuhr in der Handelsstatistik anzuschreiben; die nach d 15 des genannten Gesetzes zu entrichtende statistische Abgabe würde für sie zu erheben sein, da die Vergünstigung des 8 16 Abs. Le a. a. O. nur für die von deutschen Fischern usw. gefangenen Fische usw. gilt.

u gz 2 und 3. Die Strafbestimmungen haben sich in gh r, an das Gesetz vom 27. März 1928 zweckmäßiger⸗ weise nach zwei Seiten zu erstrecken, auf eine Erzwingungs⸗2 strafgewalt und auf die Möglichkeit, eine Bestrafung im Wege der Kriminal- oder der Ordnungsstrafe herbeizuführen.

Im besonderen ist noch zu sagen:

a) zu 8 2. Die Erfahrungen der statistischen Behörden, namentlich bei Handhabung der Bestimmungen der VO. über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. 1 S. 723), haben gezeigt, daß bei Verweigerung von Auskünften usw. der strafrechtliche Schutz nicht immer genügt, um das ange⸗ Es erscheint daher im Interesse der reibungslosen Durchführung der Erhebung und zur Ver⸗ meidung von Verzögerungen angezeigt, eine ähnliche Rege⸗ lung zu treffen, wie sie in 5 13 des Gesetzes vom 27. März 1923 enthalten ist. Sie hat sich dort seit. Jahren bewährt und ihren Zweck durchaus erfüllt. Die vorgeschlagene Fassung des z 2 lehnt sich eng an 5 13 des Gesetzes vom 27. Marz 1928 an. Die Festsetzung der Zwangs mittel bleibt hierbei zweckmäßig den örtlichen Stellen, und zwar den Haupt⸗ zollämtern, in deren Bezirk der Anmeldepflichtige oder sein Vertreter seinen Wohnsitz hat, überlassen. Soweit es sich um die Hochseefischerei handelt, liegt übrigens eine Waren⸗ bewegung über die Grenze des deutschen Wirtschaftsgebietes vor; damit ist zur Zeit insoweit bereits die Zuständigkeit der Hauptzollämter auf Grund des 5 13 a. 4. S. gegeben. Es würde also praktisch die Zuständigkeit nur für die bisher nicht betroffene Binnenfischerei und Küstenfischerei innerhalb der Drei⸗Seemeilen⸗Zone neu hinzukommen.

b) zu 8 3. Die Scheidung zwischen Kriminal- und Ord⸗ nungsstrafe erscheint erforderlich, damit die vorsätzlichen, die Durchführung des Gesetzes bewußt erschwerenden Hand⸗ lungen durch Kriminalstrafe nachdrücklichst geahndet werden können. Im übrigen dürfte es dagegen zweckmäßig sein, sich der erprobten Regelung des 5 14 des Gefetzes vom 27. März 1928 anzuschließen und es bei der Ordnungsstrafe zu belassen.

Zu 54. Diese Vorschrift des Entwurfs erteilt dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft die Er⸗ mächtigung, die Einzelheiten, wie insbesondere den örtlichen Bereich, den in die Erhebung einzubeziehenden Personenkreis (Anmeldepflichtige) und die Erhebungsstellen und die Form der Anmeldung, im Einvernehmen mit dem Reichswirt⸗ schaftsminister zu bestimmen.

u S 5. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens kann mit Rückficht darauf, daß die Fangergebnisse vom 1. Januar 1938 ab statistisch erfaßt werden sollen, nicht auf einen nach dem 1. Januar 1938 siegenden Zeitpunkt festgesetzt werden.

;

7

Betanntm achung u der dem Internationalen Uebereinkommen. über den isenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr beigefügten Liste.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen⸗ und Schiffahrtslinien, auf die das Internationale Ueberein⸗

fommen über den Eisenbahn⸗-Personen⸗ und Gepäckverkehn Anwendung findet

(Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 37 vom 18. Februar 1936), wird wie

. a) mit sofortiger Wirkung: J. Im Abschnitt „Deutschland“ ist der Eingang unter A

wie folgt zu fassen:

3

9 * C

M

,