1938 / 176 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Aug 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2.30 Macs einschließlich o 48 RH Zeitungesgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1.90 ect monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8M 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Su, einzelne Beilagen 10 S. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich

eichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

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des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. h

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Reichsbankgirokonto Nr. 1913 Mr. 176 bei der Reichsbank in Berlin

Berlin, Montag, den 1. August, abends

Postscheckkonto: Berlin 41821 1938

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Bekanntmachung über die Verfallserklärung von beschlagnahmtem Vermögen.

Dritte Verordnung über eine Marktregelung für Rasierklingen— Vom 29. Juli 1938.

Verzeichnis der Sachbearbeiter des Reichstreuhänders für den öffentlichen Dienst bei den Reichstreuhändern der Arbeit. Verordnung über die Umrechnung fremder Währungen bei der

Berechnung der Wechselsteuer. Vom A. Juli 1938.

Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Juli 1938.

Die Indexziffer der Großhandelspreise vom 27. Juli 1938.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Juli 1938.

Anordnung WL. 4 der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Rückgabe⸗ und Beimischungspflicht für gebrauchte und regenerierte Putzlappen) vom 26. Juli 1938.

Bekanntmachung B8 1 der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare vom 26. Juli 1938. .

Sechsundzwanzigste Bekanntmachung des Werberats der deutschen Wirtschaft. Vom 1. August 1938.

Erste Bestimmung des Werberats der deutschen Wirtschaft über die Einführung seiner Bekanntmachungen im Lande Oester⸗ reich. Vom 1. August 1938.

Entscheidungen auf Grund der 88 2 und 4 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil I, Nr. I20, und Teil II, Nr. 29.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einziehung von Vermögenswerten für Preußen.

Bekanntmachung des Oberbergamts in Dortmund über die Er— teilung einer Marktscheiderkonzession.

Amtliches.

Deutsche s Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). In London fand am 1. August 1933 eine Notierung des Goldpreises nicht statt; eine Ümrechnung in Reichsmark konnte daher nicht vorgenommen werden.

Berlin, den 1. August 1938.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Speer.

Bekanntmachung.

Das mit Bekanntmachung vom 25. 4. 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 95 vom 27. 4. 1938) beschlagnahmte Ver⸗ mögen des ehemaligen deutschen Staatsangehörigen Heinz Jakobowitz wird gemäß 5 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deut⸗ schen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.

Berlin, den 29. Juli 1938.

Der Reichsminister des Innern. F. M.: Dr B uhrich

Dritte Verordnung über eine Marktregelung für Rasierklingen. Vom 29. Juli 1938.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 488) wird verordnet:

. Verordnung über eine Marktregelung für Rasier⸗ klingen vom 29. Juli 1936 erhält mit Wirkung dom 1. August

1935 ab folgende Fassung: 1

§1

Vom 1. September 1936 ab dürfen von den in Deutsch⸗ land ansässigen Unternehmungen und Personen, die aus Roh⸗ klingen Rasterklingen im eigenen Betriebe herstellen oder in Lohnarbeit herstellen lassen, Rasierklingen nur verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer dauerhaft angebrachten Kennziffer versehen sind. Die Kenn⸗ ziffer wird von mir auf Antrag zugeteilt. Es darf nur die zugeteilte Kennziffer verwandt werden.

§8 2

Die in Deutschland ansässigen Unternehmungen und Per⸗ sonen, die

a) aus Rasierklingenbandstahl Rohklingen herstellen,

b) aus Rohklingen Rasierklingen im eigenen Betriebe her⸗

stellen oder in Lohnarbeit herstellen lassen, werden dem Rasierklingenkartell in Solingen angeschlossen, soweit sie nicht bereits Mitglied des Kartells sind. Die an⸗ geschlossenen Unternehmungen haben die Rechte und Pflichten, die sich für die Mitglieder aus den Satzungen des Rasier⸗ klingenkartells in der durch meine Anordnung vom 29. Juli 1938 abgeänderten Fassung ergeben.

Die in Absatz 1 genannten Unternehmungen und Per⸗ sonen haben sich binnen 3 Wochen nach dem Tage der Verkün⸗ dung dieser Verordnung bei dem Rasierklingenkartell in So⸗ lingen, Straße der SA 79, zu melden, soweit sie nicht bereits Mitglieder des Kartells sind.

83 Ich behalte mir vor, Ausnahmen zuzulassen und ab⸗ weichende Regelungen zu treffen.

§ 4 Die Mitglieder des Rasierklingenkartells tragen die Kosten, die durch etwa notwendig werdende Aufsichtsmaß⸗ nahmen entstehen. Diese Kosten werden von mir endgültig

festgesetzt. 85

Enthält eine Regelung nach § 3 die Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen, so wird derjenige, der einer solchen Regelung zuwiderhandelt, von dem Reichswirtschafts⸗ gericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ich es be⸗ antrage. Die Ordnungsstrafe wird in Geld festgesetzt. Ihre Höhe ist unbegrenzt.

Das gleiche gilt für Zuwiderhandlungen gegen die Be⸗ stimmungen des 51 und des 52 Absatz 2.

56 Während der Geltungsdauer dieser Verordnung sind Autritts- und Kündigungsrechte der Mitglieder des Rasier⸗ klingenkartells aufgehoben. Ich behalte mir vor, einzelne Mitglieder wegen Aufgabe der Herstellung von Waren der im S2 genannten Art oder aus einem sonstigen Grunde vorzeitig aus dem Kartell zu entlassen.

57 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1939 außer Kraft. Ich behalte mir vor, sie jederzeit vorher auf— zuheben.

Berlin, den 29. Juli 1938.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Brinkmann.

Verzeichnis der Sachbearbeiter des Reichstreuhänders für den öffentlichen Dienst bei den Reichstreuhändern der Arbeit.

Als Sachbearbeiter zur Wahrnehmung der Aufgaben des Reichstreuhänders für den öffentlichen Dienst in Vertrauens— ratsangelegenheiten und zu seiner Unterstützung in sonstigen Fällen sind bestellt worden:

für das Wixztschaftsgebiet Ostpreußen: Assessor Senckpiehl, Königsberg (Pr.), Hintertrag— heim 4, Fernspr. 35 432 und 33 485; für das Wirtschaftsgebiet Schlesien: Reg.⸗Ass. Dr. Müller, Breslau 1, Kaiserstr. 26, Fernspr. Nr. 44 144 und 44145; für das Wirtschaftsgebiet Pommern: Vertr. -Angestellter Wand, Stettin 6, Deutsche Str. 18, Fernspr. 20 732 und 20735; . für das Wirtschaftsgebiet Nordmark: Reg. Rat Fettback, Hamburg 13, Heimhuderstr. 1, Fernspr. 44 7051 und 44 7052; für das Wirtschaftsgebiet Niedersachsen: Assessor Herbst, Hannover, Am Schiffgraben 26, Fernspr. Nr. 21 655 und 21 656; für das Wirtschaftsgebiet Westfalen: Reg⸗Rat Dr. Haverkamp, Essen, Adolf⸗Hitler⸗Str. 36, Fernspr. 21 154-21 156; .

für das Wirtschaftsgebiet Rheinland; Reg. Rat Dr. König, Köln, Stolkgasse 3— 11, Fernspr. Nr. 22 15 51-22 1553; für das Wirtschaftsgebiet Hessen; Reg. Rat Roeder, Frankfurt a. M., Moselstr. 62, Fernspr. 31 841— 31 843; für das Wirtschaftsgebiet Mitte lel he; Reg.⸗Ass. Schulze, Magdeburg, Otto⸗v. Guericke⸗Str. 27, Fernspr. 32 747 und 33 387 für das Wirtschaftsgebiet Thüringen Reg. Rat Dr. Vielhaber, Weimar, Schillerstr. 16, Fernspr. 1207 und 1247; ; für das Wirtschaftsgebiet Sachsen; Reg. Rat Dr. Bin newerg, Dresden⸗-A. 16, Marschnerstr. 3, Fernspr. 61 151; für das Wirtschaftsgebiet Bayern; ( Vertr.Angestellter Ludwig, München 23, Trautenwolf⸗ straße 4, Fernspr. 35 9568 und 35 959; für das Wirtschaftsgebiet Sädwestdeutschland; Ob. Reg. Rat Köpf, Karlsruhe, Reichsstr. 3, Fernspr. Tö64 und 7565; für das Wirtschaftsgebiet Saarpfalz: Reg. Rat Dr. Stähle r Neustadt a. d. Weinstraße, Hinden⸗ burgstr. 11, Fernspr. 2861.

Berlin, den 25. Juli 1938. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hellb ach.

Verordnung über die Umrechnung fremder Währungen bei der Berechnung der Wechselsteuer. Vom 27. Juli 1938. Auf Grund von 512 der Reichsabgabenordnung, §7 Abs. 3 des Wechselsteuergesetzes vom 2. September 1935 wird das Folgende bestimmt: ö

Der Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Wechselsummen sind bei der Berechnung der Wechselsteuer für die nachstehenden Währungen die dabei angegebenen Mittelwerte

zugrunde zu legen: Aegypten w. 12,50 RM peso) 0,65

Argentinien.. ... . 1 Papierpeso (= 0 44 Gold⸗ Belga (— 5 belg. Frances) O42

Milreis 0, 15 .

,

ie, 1

Dollar. 4 1350 e . . 0, 03 Peso .. 2 0, 10 rohe, 0,55 Gulden . 0,47 Krone. ö 0,70 Mark . 0, 95 Frank. ö 0,07 Drachme .. 0, 092 Pfund Sterling 12,26, Gulden.... 1,35 0, 195 055 013 0, 70 0, 09 2,50 0,48 0,42 0, 10 0,50 0,60 0,50 0,47 0, 11 0, 02

Belgien 9 0 69 Gin,, . Britisch⸗Hongkong ... Britisch-Ostindien. ... Britisch⸗Straits⸗Settle⸗

ments... . Bulgarien . Chile. ö Dänemark ö Danzig. .

Estland . Finnland . Frankreich . Griechenland . Großbritannien. , ö Island.. alien Iahinn⸗ Jugoslawien Kanada .. Lettland .. Litauen .. Luxemburg. Mexiko Norwegen . Hern. en Portugal 6. Rumänien. Schweden . Schweiz.... Tschechoslowakei Türkei ,,, ö Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. . . 1 neuer Ru bel (hi Tscher⸗ woget)h 1

Dinar Dollar Lat Litas... Frank Peso .. Krone Sol . Iloty . Escudo. Leu

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Krone. Pfund. Pengö ..

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Uruguay ö Vereinigte Staaten von

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§ 2.

Andere als die im § Ü bezeichneten Währungen werden nach Maßgabe des 5 3 Abs. 2 der Durchführunge bestimmungen zum Wechsel⸗ steuergesetz vom 2. September 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1130, Reichssteuerbl. S. 1149) umgerechnet.

88 Die Verordnung über die Umrechnung fremder Währungen be der Berechnung der Wechselsteuer vom 19. Oktober 1936 (Reichs ministerialbl. S. 456) wird aufgehoben.