neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 176 vom 1. August 1938. S. 2
§ 4. z Diese Verordnung tritt am 5. August 1938 in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 1938. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.
Bekanntmachung.
Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Juli 1938 werden auf Grund von 8 5 Absatz 1 Satz? des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 942) in Verbindung mit 5 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 17. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 947) wie folgt festgesetzt:
Efd. Nr. Staat Einheit RM
1ẽ Pfund 12,58 O0 Papierpesos 64, 73 (= 44 Goldpesos) Belgien 100 Belga 42, 13 / Hob belg. Fres.) Brasilien 100 Milreis 14,50 Bulgarien 100 Lewa 3,05 Canada 1 Dollar 2,48 Dänemark 1090 Kronen 54,851 Danzig 100 Gulden 47,065 GEstland 100 Kronen 68, 20 Finnland 100 Mark 5,41 Frankreich 100 Francs 6,89 Griechenland 100 Drachmen 236 Großbritannien 1ẽ Pfund Sterling 12,28 Holland 100 Gulden 37, 08 Iran 100 Rials Island 100 Kronen Italien 100 Lire Japan 100 Jen Jugoslawien 100 Dinar Lettland 100 Lat Litauen 100 Litas Luxemburg 500 Franes Norwegen 100 Kronen Polen 100 Zloty Portugal 100 Eskudos Rumänien 100 Lei Schweden 100 Kronen Schweiz 100 Franken Tschechoslowakei 100 Kronen Türkei 1ẽ Pfund Ungarn 100 Pengö (bei Ausfuhr nach Ungarn) Uruguay 1 Peso ͤ
Aegypten Argentinien 16
— Q 2 ,,, e Do =
Vereinigte Staaten 1Dollar von Amerika Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in ö notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am 5. d. M. Berlin, den 1. August 1938. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.
—
Die Indexziffer der Großhandelspreise vom 27. Juli 1938.
1913 — 109 Ver⸗ g38 änderung in vy
Inderxgr uppen
L. Agrarstoffe. Pflanzliche Nahrungsmittel .. 1 * JJ 0, ; . Jö wd
Agrarstoffe zusammen .. Kolonialwaren . LI. Industrielle Rohstoffe
und Halbwaren.
Kohlen.
Eisenrohstoffe und Eisen . .. 104,0 Metalle (außer Eisen) . ... 50,3 d 79,7 JJ . Ghemnifalien) ... 101,6 2. Künstliche Düngemittel .. 52,8 Kraftöle und Schmierstoffe . 105,2 Kautschuk ö; 41,8 3. Papierhalbwaren und Papier. 104,4 d . 120,0
Industrielle Rohstoffe und
Halbwaren zusammen .. 3,8 III. Industrielle Fertig⸗
waren. Produktiongmittel..... P Konsumgüter ö
Industrielle Fertigwaren zu⸗
1 h
Gesamtindeyp ..... 5 ,, .
) Monatsdurchschnitt Juni.
Die. Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich für den 27. Juli auf 105, (1913 — 100); sie hat sich gegenüber der Vorwoche (195,7) leicht — um O0, 2 vH — erhöht. Die Inderziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 106,6 (te C,4 vH), Kolonialwaren Sh, 8 (unverändert), industrielle Roh⸗ stoffe und Halbwaren 93,9 (4 0,1 vH) und industrielle Fertig⸗ waren 125,8 (unverändert).
Im einzelnen wirkte sich in der Indexziffer für Agrarstoffe bei den pflanzlichen Nahrungsmitteln die stärkere Berücksichti⸗ gung der Preise für neue Speisekartoffeln aus.
An den Märkten der industriellen Rohstoffe und Halbwaren haben sich die Preise der Nichteisenmetalle Kupfer, Blei, Zink, Zinn und der zugehörigen Halbfabrikate erhöht. Von den Texti'? lien lagen Baumwolle und Baumwollgarn im Preis etwas höher als in der Vorwoche; die Jutepreise haben nachgegeben. Der Rückgang der Indexziffer für Häute und Leder ist durch Preis⸗ abschwächungen für Oberleder verursacht; die Preise für aus⸗ ländische Rindshäute sind weiter gestiegen.
Berlin, den 30. Juli 1935 Statistisches Reichsamt.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Juli 1938. Für den Monat Juli 1938 beträgt die Reichsindeyziffer für die Lebenshaltungskosten 126,6 (1913s'14 — 100; ste hat gegenüber dem Vormonat (126,0) um O, 6 v́ angezogen.
1 — — 2 Sr = Do — O
K — —
—
— — —— 2 ——
82
Die Indexziffer für Ernährung hat sich um 1,1 vH auf 124,3 erhöht; dies ist auf die Einbeziehung der Preise für Kar⸗ toffeln neuer Ernte sowie auf höhere Preise fir Gemüse zu⸗ rückzuführen. In der zweiten Julihälfte hat — etwas später als sonst — der jahreszeitliche Rückgang der Preise für Kar⸗ toffeln neuer Ernte und für Gemüse eingesetzt. Die Indexziffer für Bekleidung hat um 9,4 vH auf 131,4 angezogen. Die Index⸗ ziffer für Heizung und Beleuchtung (123,2) hat sich durch Ver⸗ ringerung der Sommerpreisabschläge für Hausbrandlohle um 0,1 vH erhöht. Die Indexziffer für „Verschiedenes“ stellt sich auf 142,0 (— 0,4 vH) und die für Wohnung auf 121,R2 (un⸗ verändert).
Berlin, den 30. Juli 1938.
Statistisches Reichsamt.
Anordnung WL 4 der überwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Rückgabe⸗ und Beimischungspflicht für gebrauchte und regenerierte Putzlappen) vom 26. Juli 1938 *). Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 Reichsgesetzbl. 1 S. S6) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934), des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 1411), des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplanes — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. S. 927 wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:
§81 (I) Die auf Grund des F 7 der Anordnung WL. 2 vom 27. Februar 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 51 vom 3. März 1937) zum Handel mit Putz⸗ lappen berechtigten Betriebe dürfen gewaschene und des⸗ infizierte Putzlappen an Verbraucher nur verkaufen, wenn
a) der Käufer die gleiche Gewichtsmenge an gebrauchten und öligen Putzlappen zurückgibt,
b) in Höhe eines auf Grund dieser Anordnung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger bekanntgegebenen Hundertsatzes der Lieferung regenerierte Putzlappen beigemischt sind.
(E) Regenerierte Putzlappen sind gebrauchte Putzlappen,
die entölt und gewaschen sind.
82 (1) Der Höchstpreis für gebrauchte (ölige) Putzlappen beträgt a) beim Verkauf durch Anfallstellen an Rohproduktenhändler, Putz⸗ lappenhersteller und Reinigungs⸗ teen b) beim Verkauf durch Rohproduk⸗ tenhändler und Putzlappenher⸗ steller an Reinigungsanstalten RM a4, — je 100g. E) Die Preise verstehen sich ab Versandbahnhof netko Kasse nach Empfang. 583
(1) Sammler und Mittelhändler können gebrauchte lölige) Putzlappen unmittelbar an die Reinigungsanstalten verkaufen.
(G) Es ist verboten, ölige Putzlappen unter die sortierten und unsortierten Lumpen (Pappenlumpen usw. zu mischen.
584 Der Höchstpreis für gereinigte Putzlappen beträgt RM 38,50 je 100 kg ab Versandbahnhof. Der Preis versteht sich für beste Beschaffenheit, zahlbar netto Kasse nach Empfang, Vertreterprovision einbegriffen.
85 „(I) Die, bei der Reinigung anfallenden kleinstückigen oder mürben entölten und gereinigten, als Putzlappen nicht mehr verwendbaren Lumpen dürfen unmittelbar an die Ver— braucher zu dem Preise der Bekanntmachung der Höchstpreise für Lumpen vom 277. Februar 1937 verkauft werden.
() Soweit das Material zur Herstellung von Reißbaum⸗ wolle nicht mehr geeignet ist, gilt als Höchstpreis der Preis für dunkel Kattun mit Schrenz gemäß Abschnitt M 7 der Bekanntmachung der Höchstpreise für Lumpen vom 27. Fe⸗ bruar 1937.
586
. Die Putzlappenhersteller sind verpflichtet, zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres (bis spätestens 5. Januar, 3. April, 5. Juli, 5. Oktober eines jeden Jahres) über die Fachuntergruppe Putzlappen⸗ und Polierscheibenherstellung und Putztuchwäscherei der Üüberwachungsstelle Meldung zu erstatten über die dem Verbrauch oder Handel im abgelaufenen Kalendervierteljahr insgesamt zugeführten Putzlappen ge⸗ trennt nach ,
RM 2, je 100g,
. kg orig. Ware, „kg regenerierte Putzlappen. Putzlappenhersteller, die nicht selbst regenerieren und waschen, haben außerdem c) unter Benennung des Lieferers anzugeben, welche Mengen an regenerierten Putzlappen von ihnen im abgelaufenen Kalendervierteljahr bezogen sind.
57
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften der 85 24 und 5 fallen unter die Strafvorschriften ö. 5 22 kö vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. ] S. .
(2) Im übrigen werden Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung nach den §§ 10, 13 — 15 der Verordnung über ö. Warenverkehr bestraft.
8 8
. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündun im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen ien n ,
in Kraft. Der Reichsbeauftragte für Wolle. J. V.: Hermann.
Betrifft nicht das Land Oesterreich.
Bekanntmachung BS 1)
der Uberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare vom 26. Juli 1938.
Auf Grund des 1 der Anordnung Wl, 4 vom 26. Juli
1938, betr. Rückgabe und Beimischungspflicht für gebrauchte und regenerierte Putzlappen (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 175 vom 1. August 1938), wird der beim Verkauf von gewaschenen und desinfizierten Putzlappen an Verbraucher vorgeschriebene Anteil beizumischender regene⸗ rierter Putzlappen auf 25 vH. der gewichtsmäßigen Gesamt⸗ lieferungsmenge festgesetzt.
Die Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Der Reichsbeauftragte für Wolle. J. V.: Germann,.
*) Betrifft nicht das Land Ssterreich.
Sechsundzwanzigste Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft. Vom 1. August 1938.
Auf Grund der Zweiten Verordnung vom 27. Oktober 1933 zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung (Reichsgesetzbl. I S. 791) wird folgendes bekanntgemacht:
Ziff. 3 Abs. 2 der 6. Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft vom 21. März 1954 (Reichsanzeiger Nr. 69) erhält folgende Fassung: ö .
Die Genehmigung, die Bezeichnung „Messe“ zu führen, wird erteilt:
der „Leipziger Frühjahrsmesse“ und der „Leipziger Herbstmesse“ in Leipzig, als allgemeinen Waren- und Mustermessen, sowie für ihre satzungsgemäß festgelegten Zwecke,
a) der „Breslauer Messe“ in Breslau,
b) der „Deutschen Ostmesse“ in Königsberg (Pr,
ch der „Kölner Messe“ in Köln,
ch der „Wiener Messe“ in Wien.
Die 19. Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft vom 29. Oktober 1936 (Reichsanzeiger Nr. 258) wird dadurch hinfällig.
Berlin, den 1. August 1938.
Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft. Reichard.
— —
Erste Bestimmung
des Werberates der deutschen Wirtschaft über die Einführung seiner Bekanntmachungen im Lande Oesterreich.
Vom 1. August 1938.
Auf Grund der Zweiten Verordnung vom 27. Oktober 1933 zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung (Reichsgesetzbl. J S. 791) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung im Lande Oesterreich vom 11. Juni 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 624 wird zur teilweisen Fükraftsetzung der Bekannt⸗ machungen des Werberates der deutschen Wirtschaft im Lande
Desterrcich im Einvernehmen mit dem Reichskommissar für
die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich folgendes bestimmt:
J. Zweite Bekanntmachung.
1. Von der 2. Bekanntmachung vom 1. November 1933 (Reichsanzeiger Nr. 256) in der Fassung der 14. Bekannt- machung vom 28. September 1935 (Reichsanzeiger Nr; 227) und der 15. Bekanntmachung vom 39. Dezember 1935 Reichs⸗ anzeiger Nr. 111936) treten im Lande Oesterreich die Ziffn. 1 bis 6, 10 Buchst. b, 12 bis 14, 16, 17 und 21 in Kraft.
2. Die Ziff. 9 Buchst. e tritt insoweit in Kraft, als sie die Werbung durch Messen und Ausstellungen betrifft. An Stelle des in Ziff. 9 Buchst. e genannten 31. Dezember 1933 tritt als Stichtag der 1. Oktober 1938. Danach bedarf im Lande Oesterräich der Genehmigung zur Wirtschaftswerbung .. den einzelnen Fall ein Werber zur Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit Ausnahme derjenigen Messen und Ausstellungen, die vor dem 1. Oktober 1938 beginnen.
3. Die Ziff. 19 tritt im Lande Oesterreich in folgender Fassung in Kraft: .
„19. Ein Veranstalter von Messen und Ausstel⸗ lungen hat die Genehmigung für solche Bexanstaltun⸗ gen, die von ihm für die Zeit bis zum 31. Juli 1939 einschließlich geplant sind, spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu beantragen. Für die Veranstaltungen, die nach dem 31. Inli 1939 statt⸗ finden sollen, ist die Genehmigung ein halbes Jahr vor Beginn der Veranstaltung zu beantragen..
4. Für Eigenwerbung (3iff. 1 Abs. 2 der 2. Bekannt⸗ machung), für Werbeberatung und Werbegestaltung (Ziff. 1 An . Dach b der 2. Bekanntmachung) und für Werbungs⸗ vermittlung (Ziff. 1 Abs. 1 Buchst. d der 2. Bekanntmachung) wird die nach § 3 des Gesetzes über Wirtschaftswerbung er⸗ forderliche Genehmigung zur Wirtschaftswerhung ohne Er⸗ hebung einer Abgabe zunächst allgemein erteilt, unbeschadet der für Werbungsmittler erforderlichen Zulassung.
Werbern (Ziff. 1 Abs. 1 Buchst. e der 2. Bekanntmachung) wird die Genchnmigung zunächst insgesamt erteilt mit Aus⸗ nahme der Veranstalter von solchen Messen und Ausstel⸗ lungen, die nach dem 30. September 1938 beginnen.
II. Sechste Bekanntmachung.
5. Die 6. Bekanntmachung vom 21. März 1934 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 69) in der Fassung der 26. Bekanntmachung vom 1. August 1938 (Reichsanzeiger Nr. 176) tritt im Lande Oesterreich zugleich mit dieser Bestimmung in Kraft.
III. Siebente Bekanntmachung.
6. Die Ziffn. 1, 4 und 5 der 7. Bekanntmachung vom 21. März 1934 (Reichsanzeiger Nr. 69) treten zugleich mit dieser Bestimmung, die Ziffn. 2 und 3 am 1. Januar 1939
in Kraft. IV. Inkrafttreten. J. Diese Bestimmung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. . . Berlin, den 1. August 1938. Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft. Reich ard. — .
31.
n, n
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 176 vom 1. August 1938. S. 3
Entscheidungen
auf Grund der 55 2 und 4 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (RNeichsgesetzbl. l S. 285).
— —
Gegenstand
Hersteller
Herstellungsort
Tag und Zeichen
Entjcheidende Behörde der Entschei dung
2
ö J
3 2
Sortiment Kaffeetöpfchen mit aufgedrucktem Hakenkreuz
Text und 2 Hakenkreuzen Relief aus Holz mit dem Bildnis des Führers
„Großdeutschland“ heißt meine neue vorzügliche Zigarre“ Hauchbilder mit Darstellungen des Führers
des Oesterreich erwachte — brach seine Ketten entzwei“ Berlin, den 15. Juli 1938.
Bekanntmachung.
Die am 30. Juli zlböz ansgegebene Nummer ta des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält: Verordnung über öffentliche Spielbanken. Vom 27. Juli 1938.
Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Maß⸗ nahmen zur Förderung des Außenhandels. Vom 29. Juli 1938.
Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milch⸗
und Fettwirtschaft. Bom 25. Juli 1938. Iweite Verordnung zur Durchführung des Schwarzsender⸗
gesetzes. Vom 29. Juli 1938.
K 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,5 RM. VPostversen⸗ dungsgebühren; , 4 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 1. August 1938.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
—
Bekanntmachung.
Die am 30. Juli 1938 ausgegebene Nummer 29 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Rhein⸗ Main⸗Donau⸗Verbindung und den Ausbau der Donau (Durch⸗ führungsverordnung zum Rhein-Main-Donau-Gesetzi. Vom 26. . 1938. —
ekanntmachung zu dem Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich ö. Diand chukuo. Vom 22. Juli 1h. Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,5 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0, 4 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NM 40, den 1. August 1938. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Preußen.
Dig Forstmeisterstelle Schöneiche im Landforstmeister⸗ bezirk Breslau ist zum 1. November 1938 zu befetzen. Be⸗
werbungsfrist: 1. September 1938.
— —
Ver fügung. Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunisti⸗ chen Vermögens vom 26. Mai 1933 (R. G. Bl. 1 S. 293) in erbindung mit 51 der Verordnung zur Durchführung des
. über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom
31. Mai 1933 (G. S. S. 207) und des Gesetzes über die Ein⸗ ziehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (R. G. Bl. J S. 479) werden nachfolgend aufgeführte Vermögenswerte mit der Maßgabe zugunsten des Preußischen Staates eingezogen, daß sie mit der öffentlichen Bekannt⸗ machung dieser Verfügung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Eigentum des Preußischen Staa—⸗ tes werden:
a) beschlagnahmtes Guthaben des flüchtigen K. P. D. Funk⸗ tionärs Hans Neubeck, früher Düsseldorf, z. Zt. un⸗ bekannten Aufenthalts, in Höhe von 205,560 RM bei der Dresdner Bank;
b) beschlagnahmter Volksempfänger des Peter Liedmeier, . früher Oberhausen⸗Sterkrade. Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Düsseldorf, den 27. Juli 1938. Der Regierungspräsident. J. V. Bachmann. ; — D :
1
Ansichtspostkarten Nr. 362, 366, 3574, 394, 2088, Ehrentempel für die Gefallenen des 9. November 1923“; Nr. 369, 370, 371, 375, 383 „Ehrentempel am Königlichen Platz“; Nr. 323, 325, 378, 79 „Haus der deutschen Kunst“; Nr. 160, 16902, 363, 372 „Braunes Haus mit Führerhaus und Ehrentempel“; Nr. 3684, 364a, 377, 415, 2064, 2068 „Königlicher Platz“; Nr. 385, 387, 388, 2062 „Mahnmal für die Gefallenen des 9. November 1923“; Nr. 330, 33 1a, 332 ‚„Mahn⸗ mal in der Feldherrnhalle“; Nr. 389 „Am Mahnmal vor der Feld⸗ herrnhalle“; Nr. 416, 417, 419 „Ehrentempel und Führerhaus am Königlichen Platz“; Nr. 418 „Königlicher Platz mit Ehrentempel und Propyläen“; Nr. 42 „Adolf Hitler mit seinen Kämpfern am
Ehrentempel der Gefallenen des 9. November 1923“; Nr. 187 „Braunes Haus“; Nr. 184 „Braunes Haus“; ohne Nr. „Das braune Haus (Eingangstüre) “; Nr. 360 „Königlicher Platz, Ehrentempel und Braunes Haus“; Nr. 378 „Braunes Haus mit Ehrentempel“
Werbeprospekt mit der Abbildung des Hauses der deutschen Kunst
Wortzeichen „Haus der deutschen Kunst“ für ein neues Zigarren⸗
Schokoladenmünzen in Gold⸗ und Silberpapierpackung mit Dar⸗ stellungen des Reichs adlers bzw. der Potsdamer Garnisonkirche Postkarte mit der Bezeichnung: „Bekenntnis des großen Volksreiches der Deutschen zu seinem Führer Adolf Hitler am 10. April 1938“ mit einem nach der Melodie des Deutschlandliedes zu singenden
Reklamezettel mit dem Aufdruck: „Nicht mehr „Namenlos“ sondern
Postkarten mit der Beschriftung: „Deutsch⸗Oesterreich frei. Schaffen⸗
Zuläãssig. Münchener Bildkunstverlag August Lengauer München, Blutenburgstraße 42
Unzulässig.
Max Zechbauer, Tabakwarenhandlung Mün⸗ (München
chen, Residenzstraße 10 Max Zechbauer, München, Residenzstraße lo München
Ed. Hoffmann, Bad Charlottenbrunn, Kreis Waldenburg (Schl.) Sarotti A. G. Nr. 13/15
Buchdruckerei Ruppert in Hof Hof
Wilhelm Majan, Bildhauer, Ravensburg Zigarrenhaus Gebr. Kersten, Geldern
Ravensburg Geldern
Hetzel u. Co., Stuttgart⸗Obertürkheim
J. R. Ulbricht in Limbach Limbach
Bad Charlottenbrunn, Kreis Waldenburg (Schl.) 2.1. Berlin⸗Tempelhof, Teilestraße Polizeipräsident Berlin 5. April 1938
Stuttgart⸗Obertürkheim
Polizeipräsidium München 8. Juli 1938 124
18. Februar 1935 DSt 124
18. Februar 1938 DSt 124
19. Februar 1938 L. 1
Polizei⸗Präsidium München Polizei⸗Präsidium München
Landrat in Waldenburg (Schlesien)
IV. 7020 S. 55 13. April 1938
Regierung von Oberfranken und Mit⸗ 2275 23
telfranken
April 1938 4516
Württ. Landesgewerbeamt l 6 April 1938 1635
Landrat in Geldern
5 25 7. Juni 1938 5249 10. Juni 1938
P. II P. Pr 4/38
Württ. Landesgewerbeamt Kreishauptmann in Chemnitz
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. J. A.: Dr. Hofmann.
Bekanntmachung.
Dem Diplomingenieur Herbert Kremer ist von uns un— term 4. Juli 1938 die Konzession als Markscheider mit der Berechtigung zur öffentlichen Ausführung von markscheideri—⸗ schen Arbeiten innerhalb Preußens erteilt worden. Sein Wohnsitz ist Herne i. W.
Dortmund, den 19. Juli 1938.
Preußisches Oberbergamt.
Handelsteil. ö
Berliner Börse am 1. August.
Aktien nachgebend, Renten ruhig.
Zu Beginn der neuen Woche und gleichzeitig des neuen Monats bewegte sich das Geschäft an den Aktienmärkten wieder⸗ um in sehr ruhigen Bahnen. Die Bankenkundschaft trat sowohl als Käufer als auch Abgeber auf, und da die Limite zu einem beträchtlichen Teil noch nicht erneuert worden sind, bröckelten die Notierungen überwiegend leicht ab. Ueber 135 gingen jedoch die Veränderungen nur vereinzelt hinaus.
Von Montan stiegen Harpener und Klöckner je um 3 85, Rheinstahl gewannen . bz, während Vereinigte Stahlwerke w, Hoesch z und Mannesmann 36 3 einbüßten. Am Braunkohlen⸗ markt verloren Niederlausitzer Kohle und Rheinbraun je *, Eintracht 1 und Ilse Genußscheine 11 25.
Kaliwerte lagen außerordentlich still. Wintershall gaben um 6 75 nach. In der Chemischen Gruppe setzten Farben mit 150 um 1 ' niedriger ein. Rütgers wurden andererseits um v 25 heraufgesetzt. Elektro⸗ und Versorgungswerte neigten allgemein zur Schwäche. Licht-Kraft, Schuckert, Siemens und EW⸗ Schlesien gaben je um 15 7, nach. Rheinelektro und Dessauer Gas verloren je z z, ferner büßten Aceumulatoren und HEW je 125 ein. Lieferungen waren um 158 3 rückgängig. Am Markt der Maschinenbauwerte konnten sich Rheinmetall-Borsig ( *) gut behaupten, während Berliner Maschinen einen Rückgang um 16 7 erfuhren. Zu erwähnen sind ferner von Bauwerten Holz⸗ mann (— 136), von Papier⸗ und Zellstoffaktien Aschaffenburger (— 1M) und von Textilwerten Bemberg — 1 26). Höher lagen im geregelten Freiverkehr Fordmotor (4 Y.
Im Börsenverlauf traten bei leichtem Angebot an den Aktienmärkten teilweise stärkere Rückgänge ein. Rütgers, Daim— ler, Kokswerke und Rheinmetall-Borsig verloren je , 95. Ges— fürel waren um 6 „. rückgängig. Ferner büßten Rheinstahl, Vereinigte Stahlwerke und Aschaffenburger Zellstoff je 133 ein. AEG und Hoesch schwächten sich je um 115 , Harpener und EW⸗ Schlesien je um 1 , Nassauer Gas um 115 und Mannesmann um 1736 * ab. Andererseits stiegen Berliner Kraft und Licht sowie HEW je um „ 25. Farben wurden mit 1505 notiert.
Gegen Ende des Verkehrs war die Kursentwicklung unein— heitlich. Die Schlußkurse bewegten sich vielfach auf letztem Ver⸗ laufsstande. Gelegentlich sah man auch kleine Besserungen von „ bis „. . Andererseits kam es aber auch noch zu Rückgängen. So bei Harpener, Kokswerke und Klöckner, die je 5 3 verloren. Farben schlossen 15039.
Am Einheitsmarkt unterlagen Banken nur vereinzelt ge⸗ ringen Schwankungen. Deutsch⸗Asiaten büßten allerdings 31 RM
ein. Hypotheken⸗Banken waren, soweit verändert, um „ bis ö oy abgeschwächt. Meininger Hyp. verloren s 73. Von Kolo⸗ nialpapieren gingen Schantung um ½ 8 zurück. Bei den per Kasse gehandelten Industrieaktien sah man vielfach Einbußen von 2W bis 31 75. Gildemeister erfuhren einen Kursabschlag von 5, Vereinigte Glanzstoff einen solchen von 6 3. Die gelegent⸗ lich zu beobachtenden Gewinne gingen dagegen nicht über 3 25 hinaus. 1
Am Rentenmarkt blieb die Reichsaltbesitzanleihe mit 1301 (13075). Die Gemeindeumschuldung stellte sich auf unv. 94,70.
Am Kassarentenmarkt verlief das Geschäft still. Pfandbriefe konnten sich gut behaupten. Von Stadtanleihen zogen 28er Dresden⸗-Gold um ½ 3 an. Reichs- und Länderanleihen ver⸗ änderten sich nur unbedeutend. ANer Bayern Staat gaben um v 23 nach. Bei den Industrieobligationen stiegen Leipziger Bier, Concordia⸗Berg und Concordia-Spinnerei je um 5, Mont⸗ Cenis und Aschinger je um z 2, während Harpener Hv 8 und Farbenbonds S5 3 einbüßten.
Der Privatdiskont blieb mit ca. 3 2 unverändert.
Am Geldmarkt ermäßigten sich die Sätze für Blankotages— geld um ** *z auf 3 bis 3M 95, da der Ultimo als überwunden anzusehen ist.
Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung blieb der schwz. Franken mit 57,9 und das Pfund mit 12,145 unverändert. Der Dollar notierte 2,491 (2, 49) und der frz. Frane 6, Sü5 (6, 88). Der holl. Gulden ging auf 136,67 (136,71) zurück.
Wirtschaft des Auslandes.
Der Auftrieb der Sisenerzförderung in Italien.
Rom, 31. Juli. Die zwecks Erreichung der wirtschaftlichen Selbständigkeit von Jahr zu Jahr gesteigerte Eisenproduktion in Italien hat zu einem Aufschwung in der Förderung von Eisen⸗ erzen auch in Sardinien geführt. Wurden dort 1931,33 jährlich nur 3000 t Eisen gewonnen, so konnte die Förderziffer im Jahre 1937 auf 100000 t gesteigert werden und dürfte in diesem Jahre noch eine weitere Erhöhung erfahren.
Regulierungskommissionen für die national⸗ spanische Erzeugungswirtschaft.
Burgos, 31. Juli. General Franco hat durch Gesetz Regulie⸗ rungskommissionen für die Erzeugungswirtschaft geschaffen. Diese Kommissionen stellen einen entscheidenden Schritt beim Aufbau des nationglen Wirtschaftssystems dar; es sollen etwa 20 gebildet werden. Mit den ihnen angegliederten Unterkommissionen und Sektionen erfassen sie die gefamte nationale Produktion bis in ihre kleinsten Abzweigungen. Ihre Aufgabe besteht im einzelnen darin, die Erzeugung im nationalen Interesse zu leiten, sie den Notwendigkeiten des Krieges anzupassen, schädlichen Wettbewerb auszumerzen, Rohstoffe gerecht zu verteilen, die Einfuhr zu be⸗ schränken, die Absatzgebiete zu erweitern, die Produktlon durch Rationalisierung zu verbilligen, neue Industrien zu schaffen und die Regierung durch Wirtschaftsstatistiken zu unterrichten und zu beraten. Tie Zusammenarbeit in den Kommissionen, in denen unter einem von der Regierung zu ernennenden Präsidenten Vertreter der Privatwirtschaft und der Regierung zusammen⸗ arbeiten, entspricht der totalitären Wirtschaftsauffassung, wie sie in der Arbeitsgesetzgebung zum Ausdruck kommt. Bei der Schaffung der Regulierungskommissionen handelt es sich darum, die bisher im nationalen Spanien nur sehr locker organisierte Wirt⸗ n,, . in eine vollkommenere Form zu überführen und ie Vorstufe zu schaffen für eine endgültige syndikale Wirtschafts⸗ organisation.
ann, r, 9 f mmm n . K . . J f 2