1938 / 199 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Aug 1938 18:00:01 GMT) scan diff

vteichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 199 vom 27. Auguft 1938. S. 2

Kanals mit der Eisenbahnlinie Fürth / Nürnberg und von dort auf dem kürzesten Wege zum Flughafen Rürnberg und ebenso zurück;

b) beim An- und Abflug darf nur mit Erdsicht und nicht.

höher als 200m über Grund geflogen werden;

e) eine Landung dieser Flugzeuge nach dem Flugsiche⸗ rungsverfahren für Luftfahrzeuge bei Schlechtwetter⸗ lagen (Durchstoß, Z33⸗, Landefunkfeuerverfahren) ist verboten.

(3) Weitere Ausnahmen kann das Luftamt Nürnberg

zulassen. §83

Zuwiderhandelnde werden gemäß § 31 Ziff. 1 des Luft⸗ verkehrsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 150, RM oder mit Haft bestraft, soweit nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.

§ 4

Die Polizeiverordnung über die Festsetzung eines Luft⸗ sperrgebietes über Nürnberg und Umgebung anläßlich des Reichsparteitages 1938 vom 2. August 1938 (Deuischer Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 186 vom 12. August 1938) wird aufgehoben.

Nürnberg, den 24. August 1938.

Luftamt Nürnberg.

FSilmverbot. Die öffentliche Vorführung des Films „Quadrille“ (Einkopierte deutsche Titel, 12 Akte 3065 m, Antragsteller: Conrad Urban, Film Vertrieb⸗ und Verleih, Berlin 8sW 68, Hersteller: Les Films Modernes, Paris, Frankreich, ist am 17. Juni 1938 unter Nummer 48 481 verboten worden. Berlin, den 25. August 1938. Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

Verordnung zur Aenderung der Ersten und der Dritten Ausführungs⸗ verordnung zur Lederpreisverordnung vom 29. 4. 1937.

Vom 25. August 1938.

Auf Grund des 5 9 der Verordnung über die Bildung von Preisen und Entgelten auf dem Gebiete der Lederwirt⸗ schaft (Lederpreisverordnung) vom 29. 4. 1937 (RGBl. 1 S. 553) wird folgendes verordnet: ö

§81 ((I Artikel VI, Abs. 14, Ziffer J, d der Ersten Aus⸗ führungsverordnung zur Lederpreisverordnung vom 29. 4. 1937 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗

anzeiger Nr. 101 vom 5. 5. 1937 erhält folgende Fassung:

Schuhe und andere Waren aus Leder (Zolltarif Nrn. 555 bis 557, 560 a bis e, 561, 562), Schuhe aus Pelzwerk oder mit Pelzwerk überzogen oder gefüttert (aus Zolltarif Nr. 565), Handschuhe mit Pelzwerk über⸗ zogen oder gefüttert (aus Zolltarif Nr. 565), Holz⸗ pantoffel mit ungefärbtem Leder, roh (aus Nr. 628 a des statistischen Warenverzeichnisses,, Holzpantoffel mit ungefärbtem Leder, bearbeitet (aus Nr. 629 des statistischen Warenverzeichnisses, Holzpantoffel mit gefärbtem Leder (aus Nr. 630 des statistischen Warenverzeichnisses, Lederspielwaren (aus Nr. 946 a des statistischen Warenverzeichnisses) Einführer Großhändler Einzelhändler Verbraucher.

(27 Artikel VI, Abs. 1, Ziffer II, d der Ersten Aus⸗ führungsverordnung zur Lederpreisverordnung vom 29. 4. 1937 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 101 vom 5. 5. 1937 erhält folgende Fassung:

Schuhe und andere Waren aus Leder (Zolltarif Nrn. 555 bis 557, 560 a bis e, 561, 562), Schuhe aus Pelzwerk oder mit Pelzwerk überzogen oder gefüttert (aus Zolltarif Nr. 565), Handschuhe mit Pelzwerk überzogen oder gefüttert (aus Zolltarif Nr. 565), Holz⸗ pantoffel mit ungefärbtem Leder, roh (aus Nr. 628 a des statistischen Warenverzeichnisses,, Holzpantoffel mit ungefärbtem Leder, bearbeitet, (aus Nr. 629 des statistischen Warenverzeichnisses,, Holzpantoffel mit gefärbtem Leder (aus Nr. 6306 des statistischen Warenverzeichnisses,, Lederspielwaren (aus Nr. 946 a des statistischen Warenverzeichnisses) Hersteller Großhändler Einzelhändler Verbraucher.

(3) Artikel 1, Abs. 1, Satz 1 der Dritten Ausführungs⸗ verordnung zur Lederpreisverordnung vom 29. 4. 1937 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 101 vom 5. 5. 1937 erhält folgende Fassung:

Hersteller von Lederwaren (Zolltarif Nrn. 555 bis 557, 560 a bis e, 561, 562), Schuhen aus Pelzwerk oder mit Pelzwerk überzogen oder gefüttert (aus Zoll⸗ tarif Nr. 565), Handschuhen mit Pelzwerk überzogen oder gefüttert (aus Zolltarif Nr. 565), Holzpantoffeln mit ungefärbtem Leder, roh (aus Nr. 628 a des statistischen Warenverzeichnisses), Holzpantoffeln mit ungefärbtem Leder, bearbeitet (aus Nr. 629 des statistischen Warenverzeichnisses), Holzpantoffeln mit gefärbtem Leder (aus Nr. 6306 des statistischen Warenverzeichnisses), Lederspielwaren (aus Nr. 946 a des statistischen Warenverzeichnisseß) und das leder⸗ verarbeitende Handwerk haben ihre Verkaufspreise nach besonderen, von dem Reichskommissar für die Preisbildung erlassenen Preiserrechnungsvorschriften zu bilden, die von der Wirtschaftsgruppe Lederindustrie, Berlin W 35, Matthäikirchplatz 3, zu beziehen sind.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 25. August 1938. . Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.

——

Verordnung über höchftzulässige Preise für im Lande Oesterreich anfallende rohe Häute und Selle vom 24. August 1938.

Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 289. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. S. 927) und der Zweiten Verordnung zur Einführung des Vierjahresplans im Lande Ssterreich vom 27 März 1938 Reichsgesetzbl. J S. 315) wird folgendes verordnet:

§5 1

(1) Großhändler im Sinne der nachstehenden Vorschriften sind die von der Üeberwachungsstelle für Lederwirtschaft als solche zuge⸗ lassenen Händler. .

(2) Häuteverwertungen im Sinne der nachstehenden Vorschriften sind die von der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft als solche anerkannten Häuteverwertungen.

§52

Höchstzulässige Preise für Großviehhäute, Kalbfelle und Roßhäute.

(I) Die höchstzulässigen Preise für im Lande Oesterreich anfallende Großviehhäute, Kalbfelle und Roßhäute der Nr. 153 des deutschen Zolltarifes werden für den Verkauf durch Händler oder Häuteverwer⸗ tungen an einen Verarbeiter wie folgt festgesetzt:

J. Groß viehhãute im Ver⸗ im Ver waltungs⸗ im Ver⸗ waltungs⸗ gebiet waltungs⸗ verwertung gebiet Salzburg, gebiet Wien Waidhofen Tirol und Ober⸗ Kärnten, a. d. Thaya Vorarl⸗ Oesterreich, Steier⸗ berg Nieder⸗ mark

Desterreich

3

für die Häute⸗

2 2 Rpfg. je kg Ochsen mit Kopf 15 241 kg. 25— 291 kg. 30-3914 kg. 40 4916 kg. 50 und mehr. Kühe mit Kopf 15 249 kg. 25— 291) kg. 30-3919 kg. 40 und mehr. Rinder mit Kopf (Kalbinnen) 15— 2416 kg. 25— 29 ½ kg. 30— 39 kg. 40 und mehr. Stiere mit Kopf 15-2414 kg. 25 20 kg. 30 - 3914 kg. 10-4915 kg. 50—60 kg.. 60 und mehr. Leichte Häute bis 1414 kg mit Kopf Alle Gattun⸗ R Schußhäute mit Kopf (Bauern⸗ u. Ab⸗ deckerhäute) Ochsen, Rin⸗ der, Kühe alle Gewichte 50 50 50 Stiere alle Gewichte 40 40 40 Brackhäute mit Kopf alle Gewichte 30 30 30 Für Häute ohne Kopf erhöhen sich die Preise um 890.

II. Kalbfelle

a) der Häuteverwertung im Verwaltungsgebiet Waidhofen Ober⸗Oesterreich, Nieder⸗ b) im Verwaltungs⸗ Oesterreich, Salzburg, gebiet Tirol, Vorarl⸗ Steiermark, Wien (In⸗ berg, Kärnten lands waren) 1 2 Rpfg. je kg Mit Kopf: bis 47 kg 112 über 4 kg 100 Ohne Kopf: bis 419 kg 130 über 41 kg.. 111

III. Roßhãute Gesalzene Roßhäute 220 em und mehr..... 10,30 RM je Stück 200-219 em . 180199 cm . —— 1 1 1 1 bis 180 em .

Gesalzene Lederfohlenfelle 1560 em und mehr bis 150 em Gesalzene Maultierfelle 220 em und mehr.... 200– 219 cm 2 1 1 1 1 180—199 em . . . unter 180 em . Die Größe der Häute und Felle ist durch Messen von der Ohr— wurzel bis zur Schwanzwurzel zu ermitteln. Gesalzene Häute und Felle dürfen dabei nicht besonders gestreckt werden. Die vorstehenden Preise finden für trockene Roßhäute, trockene Lederfohlenfelle und trockene Maultierfelle entsprechende Anwendung.

53 Zu⸗ und Abschläge. (1) Zu den in 5 2 festgesetzten Preisen können beim Verkauf durch Großhändler und Häuteverwertungen an Verarbeiter folgende

Zuschläge berechnet werden: I) für gesalzene Kalbfelle ...... 3 Rpf je kg

I) für gesalzene Großviehhäute (Rindshäute) bis 39 kg ;

III) für Roßhäute unter 180 em . von 1860—219 em.. ö von 220 und mehr m . . (2 Bei allen anderen Verkäufen ist höchstzulässiger Preis der Preis des 52 abzüglich eines Abschlages von a) für gesalzene Kalbfelle b) für gesalzene Großviehhäute (Rindshäute) bis 39 kg über 39 kg e) für Roßhäute unter 180 em. von 180—219 em.... von 220 und mehr em 350 k

(3 Für den Verkauf auf Versteigerungen oder im Wege der Verteilung kann Häuteverwertungen auf Antrag gestattet werden, an Stelle der in Absatz ! genannten folgende Zuschläge zu berechnen:

a) für gesalzene Kalbfelle ; 07 RM je kg b) für gesalzene Großviehhäute (Rindshäute) bis 39,5 kg. . kJ über 39,5 kg 1636

Voraussetzung ist, daß die Häute und Felle frisch übernommen

und in erkaltetem ungesalzenem Zustand durch vereidigte Wieger ewogen werden. ;

ö 9 Die Anträge sind mit eingehender Darlegung der wirtschaft⸗ lichen und technischen Verhältnisse in dreifacher Ausfertigung durch die zuständige Fachvertretung bei der Preisbildungsstelle in Wien einzureichen. Die Genehmigung der erhöhten Zuschläge kann an Be⸗ dingungen geknüpft und mit Auflagen verhunden werden. .

56) Die im 52 festgesetzten Preise gelten für rohe Felle und Häute, die vom Erzeuger (Abschlachter) frisch übernommen und in erkaltetem, ungesalzenem Zustand gewogen worden sind. .

Werden Häute . Felle i übernommen (5), ermäßigt ich der höchstzulässige Preis um 1090.

1 (6 Laer hu ngan, die den erhöhten Zuschlag gemäß Abs. 3 und erhalten, dürfen andere als frisch übernommene Ware im Sinne des Abs. 3 nicht zur Versteigerung oder zur Verteilung bringen.

(7) Zu den in Absatz 1—3 genannten Zuschlägen darf bis auf weiteres ein Salzpreissonderzuschlag von 2 Rpf. je kg gefordert werden, soweit Salz der österreichischen Monopolverwaltung verwendet wird. Bei Roßhäuten ist der Berechnung des Salzpreissonderzuschlages ein Durchschnittsgewicht von 22 Kg je Stück zugrunde zu legen. Zum Behandeln von Häuten und Fellen darf nur weißes, ungebrauchtes Salz verwendet werden, das keine schädigenden Bestandteile enthält.

§5 4 Höchstpreise für Kleintierfelle. Die höchstzulässigen Preise für im Lande Oesterreich anfallende Ziegen⸗ und Zickelfelle, trockene Kalbfelle, trockene Schaffelle, Wild⸗ felle, Hundefelle und Schweinshäute werden für den Verkauf an den Verarbeiter wie folgt festgesetzt: J. Ziegen⸗ und gZickelfelle für den

Verkauf durch anderen Großhändler Verkäufe

n, , je Stück 1) Ziegen und Heberlinge 6 . . . ö 3 2,5 RM 2, 50 RM sekunda 1,30 1l,5 Fresser und Schaum... 90 75 2) Feinheberlinge (unter . kg Trockengewicht) ß ene 3) Zickel prima: bei einem Gewicht von: 1 —=17 19 für 100 Stück ... 24 kg für 100 Stüccãh⸗⸗— ? 95 311 kg für 190 8 1,25 33 ng für 100 Stnckc⸗—— 1, 0 35 Eg für 100 Stück 1,55 1,36 sekunda: / der Preise für Prima⸗Felle.“

Soweit Zwischengewichtssortimente verkauft werden, liegt der höchstzulässige Preis zwischen den beiden oben festgesetzten Preisen im gleichen Verhältnis, in dem das Zwischensortimentsgewicht zwischen den vorstehend festgesetzten Gewichtsklassen liegt.

für den für alle

Verkauf durch anderen

Großhändler Verkäufe je Stück

3,75 RM 2, 75 M

für alle

1,85 RM 1,45 RM 1, 10 * 90 2

= 50 RM

4) Ziegenböcke: 2 kg und mehr

und Kieten. II. Trockene Kalbfelle (ohne Knochenteile) für den Verkauf durch

Großhändler je kg

für alle anderen Verkäufe

Prima⸗Felle Sekunda⸗Felle Bauernfelle. Schuß⸗ und Brackfelle

III. Trockene Schaffelle (ohne Horn und Knochenteile) für den Verkauf durch anderen Großhändler Verkäufe je ks schuß⸗ und brackfrei l, RM Schuß⸗ und Brackfelle 62. , IV. Wildfelle für den Verkauf durch Großhändler je kg

für alle

für alle anderen Verkäufe

1 Prima Felle a) Hirsche

rote Sommerfelle ... 1,80 RM

ö . 1,

langhaarige Winterfelle . 1— 380 Für Damhirsche ist ein Zu⸗

schlag von 2599 zulässig.

b) Rehe

rote Sommerfelle . knapphaarige graue Herbst⸗ felle ö g ö. langhaarige Winterfelle = 70 2 66 2. Selunda⸗Felle: der Preise für Prima⸗Felle.

1,5 RM

ie Stück

je Stück 140 sMM

160 RM

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 199 vom 27. August 1938. S. 3

V. Sundefelle

für den Verkauf durch

für alle anderen

Mindestens 60 em lang

gesalzen

trocken 60 40

Für weniger als 60 em lange und für Schußfelle beträgt der höchstzulässige Preis die Hälfte des Preises für vollwertige Ware.

VI. Schweinshäute Schweinshäute und Stücke von Schweinshäuten (Schwarten)

dürfen an Verarbeiter nur zu folgenden höchstzulässigen Preisen ver⸗

kauft werden: J. Gesalzene Schlachtschweinshäute, ohne Kopf, hinter dem Ohr abgeschnitten, kurzfüßig, speckfrei: far d r den

Verkauf durch Großhändler a) prima Ware.... ... 80 RM je kg b) beschädigte Ware.... 50 je kg e) Schuß je kg Gesalzene Abdeckerschweinshäute, ohne Kopf, speckfrei: a) prima Ware —,40 RM je kg b) beschädigte Ware ö e) Schuß⸗ u. Ferkelfelle über 50 em 25 , je kg 20 , ö Zu JI und II: Die Gewichte beziehen sich auf salzfrei gewogene are. Für Schußhäute und Ferkelfelle unter 50 em beträgt der höchst⸗ zulässige Preis die Hälfte des Preises für beschädigte Ware. III. Gesalzene Schlachtschweinshäutestücke, speckfrei, mit einer Mindest⸗

stärke von 2 mm Mindestbreite Mindestlänge je kg a) bis 20 em bis 30 em 35 RM von 30 bis 50 em —40

b) von 20 bis 30 em c) von 30 em u. darüber von 50 em u. darüber 55 55

Abschlachtun gs vorschriften.

(I) Erzeuger (Fleischhauer und andere Abschlachter) müssen die im 5? genannten Häute⸗ und Fellgattungen in folgender Beschaffenheit zum Verkauf an einen Händler oder Verarbeiter (Gerber) bringen oder an eine Häuteverwertung zum Verkauf im Wege der Versteigerung oder Verteilung abliefern:

I) Großviehhäute (Rindshäute) und Fresserfelle müssen fleisch⸗ frei, ohne Horn, ohne Maul, ohne Schweifbein, mit der Schweifhaut, ohne Schweifhaare, ohne Ohren oder mit vollständigen Ohren ab⸗ geschlachtet und abgezogen werden. Die Beine müssen oberhalb der Kieten abgeschnitten werden.

II) Kalbfelle müssen fleischfrei, ohne Schweifbein und kurzbeinig, d. h. dicht unterhalb des Kniegelenks abgeschnitten, abgeschlachtet werden. Bei Schlachtungen ohne Kopf muß die ganze Kopfhaut un⸗ mittelbar hinter den Ohren abgeschnitten werden.

III) Roßhäute, Maultierfelle und Fohlenfelle müssen möglichst

für alle anderen Verkäufe

fleischfrei, langfüßig (die Füße im Fußgelenk abgeschnitten), rund

köpfig und ohne Schächtschnitt abgeschlachtet sein.

IV) Schaf⸗ und Lammfelle müssen fleischfrei, mit Kopf, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Bein, mit Schweif abgeschlachtet sein.

(2) Werden die in Abs. I genannten Bestimmungen nicht ein⸗ gehalten, ist ein Abschlag von 7 Rpf. je kg vorzunehmen.

§5 6 All gemeine Borschriften über den Ein⸗ und Berkauf.

(1) Die nach den 85 2—–— 4 höchstzulässigen Preise gelten für Liefe⸗ ann., frei Eisenbahnwagen oder Fuhrwerk ab Lagerort des Ver— äufers.

(2) Der An- und Verkauf von Häuten und Fellen der in den ss 2 und 4 genannten Arten ist nur zulässig, wenn die Ware nach Gattung, Herkunft, Gewicht und Sortiment entsprechend der in den S5 2 und 4 festgesetzten Ordnung eingeteilt ist.

(3) Großviehhäute, Kalbfelle und Roßhäute müssen nach dem Salzen in aufgeschlagenem Zustand gestapelt werden, bis sie durch⸗ gesalzen sind. Rundstapelung und Zusammenschlagen der Häute sofort nach dem Salzen oder in noch nicht durchgesalzenem Zustande sind verboten.

857 Abschläge für Schäden und Fehler. (1) Für bei den Abschlachtungen vorgekommene Fehler und für

Naturschäden sind bei jedem Ankauf und Verkauf folgende Abschläge

vorzunehmen: 1 Großviehhäute: Fehler im Abfall.. Fehler im Kern Fehler im Abfall und Kern.. . Bis s offene Engerlingsstellen (E Dassei) 7990 Schächtschnitt (da) 395 Bei E Dassel gleichzeitig mit A, K, ARK ist nur E Dassel zu vergüten. Häute mit mehr als 8 offenen Engerlingsstellen und ähnlich schwerbeschädigte Häute sind Schußhäute. Kalb⸗ und Fresserfelle: Reer n,, , ii. Fehler im Abfall und Kern. d 9 Bis 5 offene Engerlingsstellen (E Dassel) 2095 Häute mit mehr als 5 offenen Engerlingsstellen und ähnlich schwerbeschädigte Felle sind Schußfelle.

Roßhäute, Fohlen⸗, Esel- und Maultierfelle:

Die höchstzulässigen Preise ermäßigen sich bei Häuten mit Halsquerschnitt oder zerfetztem Kopf um 596, bei Häuten ohne Kopf oder bis zu 5 Löchern im Kern oder 3 kleinen Narbenschäden um 1005, bei Häuten mit 6—10 Löchern oder mit mehr als 3 Narbenschäben (Schuß) und bei stark matten oder stark ge⸗ schleiften Häuten (Schuß) um 2005, bei Häuten mit 11 und mehr Löchern oder mit Großnarbenschäden auf beiden Hälften und bei Häuten, deren eine Hälfte vollständig beschädigt ist (Brack) um 50e. Für im Kniegelenk abgeschlachtete Roßhäute werden 5956 besonders vergütet.

Das Zerteilen (Crouponieren oder Schilderabschneiden) von Häuten ist den Händlern und den Häuteverwertungen verboten.

(2) Diese Bestimmungen finden auf die Verkäufe der Abschlachter, der Händler und Häuteverwertungen Anwendung. Beim Ankauf von rohen Fellen und Häuten ist für Dung und Nässe ein entsprechender Gewichtsabzug vorzunehmen und in die Gewichtsaufzeichnungen, Ab- rechnungen und Schlußscheine gemäß §z 9 einzutragen.

Kennzeichnung.

(1) Beim Ankauf frischübernommener inländischer Großviehhäute (Rindshäute) vom Erzeuger (Abschlachter) hat der Händler bzw. die Verwertung und jeder weitere Händler, der in den Weg der Haut zum Gerber eingeschaltet ist, zur Sicherung des Nämlichkeitsnachweises an jeder Haut eine Holz⸗ oder Ledermarke anzubringen, auf der sein Name oder sein Kennzeichen und die laufende Nummer der Haut, die mit der Nummer in der Abrechnung übereinstimmen muß, verzeichnet sind. Diese Marke bzw. Marken müssen bis zur Verarbeitung an der Haut bleiben. Für das Vorhandensein der Marken sind alle beteiligten Handelsstufen verantwortlich. Fehlt bei Uebernahme einer Haut die vorgeschriebene Marke, so hat der Uebernehmer den Einlieferer der Haut barauf hinzuweisen und auf die Abrechnung und die Durchschriften der Abrechnung einen entsprechenden Hinweis zu setzen.

§5 9 Abrechnungen und Schlußscheine.

(1) Beim Ankauf frisch übernommener inländischer Großvieh⸗ häute (Rindshäute), Kalbfelle, Schaf⸗ und Lammfelle muß der Käufer dem Verkäufer eine Abrechnung nach dem beigefügten Muster 1 übergeben, aus der laufende Nummer, Gattung, Schäden, Gewicht und Preis je kg und Gesamtpreis der Häute und Felle hervorgehen. Die Durchschriften dieser Abrechnungen sind fortlaufend zu nume⸗ rieren und vom Verkäufer aufzubewahren.

(2) Bei jedem Verkauf von inländischen Häuten und Fellen der Nummer 153 des deutschen Zolltarifs hat der Verkäufer einen Schluß⸗ schein nach dem beigefügten Muster IL auszustellen. Die Durchschriften der Schlußscheine sind fortlaufend zu numerieren und vom Verkäufer aufzubewahren.

Die Ausstellung eines Schlußscheines kann unterbleiben, wenn die über den Verkauf erteilte Rechnung sämtliche im Schlußschein aufgeführten Merkmale der Verkaufsbedingungen und ⸗Preise ent⸗ hält und wenn die Rechnungen fortlaufend numeriert und vom Ver⸗ käufer aufbewahrt werden.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Verkäufe der Häuteverwertung an die Verarbeiter sinngemäß anzuwenden.

§5 10

Kommissions geschäfte, Manipulationen und Kredit⸗ gewährung.

(1) Wer für Rechnung eines Verarbeiters inländische Häute und Felle einkauft, kann die handelsübliche Kommissionsgebühr, die 2 v. 5. des Kaufpreises nicht übersteigen darf, verlangen.

(2) Wenn ein Großhändler im Auftrage eines Verarbeiters mit den von ihm an diesen verkauften Häuten und Fellen Handlungen vor⸗ nimmt, die handelsüblich nicht zu seiner Leistungspflicht gehören, (z. B. Sortieren nach Vorschrift der Verarbeiters) dürfen ihm nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen vergütet werden. In den Rechnungen sind diese Aufwendungen gesondert aufzuführen.

(3) Werden aus einer bestimmten Menge, die gleicher Gattung, Herkunft, gleichen Gewichts und Sortiments im Sinne des z6 Abs. 2 ist, durch weitere Teilung mehrere Sortimente mit verschiedenen Preisen hergestellt, so dürfen die Preise dieser Sortimente zusammen den für die Gesamtmenge höchstzulässigen Preis nicht übersteigen.

(4) Bei Kreditgewährung darf ein angemessener Zuschlag für das Kreditrisiko verlangt werden, der gesondert in Rechnung gestellt werden muß. Der Zuschlag für Kreditgewährung ausschließlich Zinsen darf das Doppelte der Versicherungsprämie nicht übersteigen,

Muster 1 (Abrechnung).

die bei der Versicherung durch eine Kreditversicherungsgesellschaft zu zahlen wäre. Es ist dem Verkäufer verboten, beim Verkauf zur Be⸗ dingung zu machen oder darauf hinzuwirken, daß ein Kredit in An⸗ spruch genommen wird.

(6) Der Tausch von Häuten und Fellen gegen solche oder andere Waren ist verboten.

8 11

(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihrer Durchführung oder Ergänzung erlassenen Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgelts und der Gegen⸗ stände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekanntmachung des Urteils verfügt werden.

(2) Die Strafverfolgung tritt auf Antrag ein. Er kann zurück⸗ genommen werden.

(3) Wird ein Strafantrag nicht gestellt oder wird er zurückge⸗ nommen, so kann die örtlich zuständige Preisüberwachungsstelle gegen die Unternehmung und gegen die schuldigen Personen Ord⸗ nungsstrafen in unbegrenzter Höhe festsetzen. Daneben kann die Schließung von Betrieben, in denen die Zuwiderhandlung begangen worden ist, auf Zeit oder auf Dauer verfügt oder die Weiterführung des Betriebes von Auflagen abhängig gemacht werden. Auch kann den schuldigen Einzelpersonen auf dem Gebiet, auf dem die Zuwider⸗ handlung erfolgt ist, jede Tätigkeit untersagt oder die weitere Tätigkeit von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Gegen die Festsetzung einer Ordnungsstrafe und gegen alle nach Abs. 3 ergehenden Entscheidungen, soweit diese nicht vom Reichs⸗ kommissar für die Preisbildung selbst getroffen werden, steht dem Betroffenen die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist bei der Preis⸗ überwachungsstelle innerhalb einer Woche nach Zustellung des Straf⸗ bescheids schriftlich einzureichen. Erachtet die Preisüberwachungs— stelle die Beschwerde als begründet, so hat sie ihr abzuhelfen, andern⸗ falls ist die Beschwerde an die Preisbilbungsstelle weiterzuleiten. Diese entscheidet endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§5 12 Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 24. August 1938.

Der Reichs kommissar für die Preisbildung. Wagner.

Aœbrechnung

gemäß 59 der Verordnung über höchstzulässige Preise für im Lande Oesterreich anfallende rohe Häute und Felle

(Verkäufer)

HJ dänn)

Lfd. Nr. ohne

Nässefreies Frischgewicht in kg

d. Haut bzw. Gattung Schäden . .

d. Felles (prima) Nässe Dung

schãden

mit Abfall⸗ n

schäden beschãdigt . kg

Rechnungs⸗ Preis Preis d. gewicht je Haut bzw. kg d. Felles

ö mit schwer⸗ Dung

*

Nat. i) 8298898979899 9998 22 8 9 92 8

Schl.) e eeeeeceseeeee eee -*

R . 22222

Echte

,,,, kan

Naturschäden.

Abschlachtschäden. Nässemehrgewicht. Dungmehrgewicht.

Muster II (Schlußschein).

1 222 2 2

282222 8 2

2 2 2

, 5 5 2 3 7 2

Schluß schein

gemäß 5 9 der Verordnung über höchstzulässige Preise für im Lande Oesterreich anfallende rohe Häute und Felle voni 1938.

Verkäufer: Käufer:

Ware (Gattung):

Herkunft der Ware:

Gewichtsklasse oder sonstige Klassenbez Menge (Stück, Gewicht):

Preis pro kg bzw. Stück:

Vreiszuschläge:

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen: Geschätztes Gewicht der Nässe: Geschätztes Gewicht des Dungbelags: Bemerkungen:

(Unterschriften des Verkäufers)

Anordnung 48)

der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Neufassung der Anordnung 31 Werkstoffe für Laufsohlen).

Vom 23. August 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom—

4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet: .

Artikel I.

Die Anordnung 31 der Ueberwachungsstelle für Leder⸗ wirtschaft vom 30. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 303 vom 30. 12. 1936) wird geändert und in nachstehender Fassung neu erlassen:

§51

(1) Bei der Herstellung und Instandsetzung von Schuh⸗ werk aus Rind⸗, Kalb⸗, ont 1 . dürfen für Laufsohlen außer Leder und Holz nur solche Werkstoffe ver⸗ arbeitet werden, deren Verwendung die Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft zugelassen hat.

(2) Die Vorschrift des Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Herstellung und Instandsetzung von Hausschuhen.

§82 (1) Anträge auf, Zulassung der Verwendung sind vom Hersteller unter Beifügung von drei Mustern und eines Gut⸗

*) Gilt nicht für das Land Oesterreich.

achtens der Deutschen Versuchsanstalt für Lederindustrie, Freiberg / Sa., bei der Fachgruppe Schuhindustrie, Berlin W 50, Rankestraße 27, auf dem von dort zu beziehenden An⸗ meldeformular einzureichen. Die Fachgruppe Schuhindustrie hat die Anträge mit ihrer Stellungnahme über die Wirt⸗ schaftsgruppe Lederindustrie an die Reichsstelle für Wirtschafts⸗ ausbau weiterzuleiten.

(2) Die Zulassung wird von der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Wirtschaftsausbau erteilt; der Hersteller erhält über die Zu⸗ lassung einen schriftlichen Bescheid.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden.

8§83

(I) Der Hersteller eines Werkstoffes für Laufsohlen, dessen Verwendung einer Zulassung gemäß § 1 bedarf, muß diesen Werkstoff mit einem Kennwort bezeichnen, das ihn von anderen Werkstoffen desselben oder eines anderen Herstellers unter⸗ scheidet. Aendert ein Hersteller sein Verfahren in unwesent⸗ lichen Einzelheiten (z. B. durch geringfügige Aenderung des Mischungsverhältnisses der einzelnen Bestandteile), so darf er für den neuen Werkstoff dasselbe Kennwort unter Hinzu⸗ fügung eines auf die Verschiedenheit hinweisenden Zusatzes (z. B. einer Zahl) verwenden. ;

(2 Jedes Stück des Werkstoffes in der im Verkehr zwi⸗ schen dem Hersteller und seinem Abnehmer handelsüblichen Größe muß mit dem Kennwort gezeichnet sein. In Kauf⸗ bestätigungen und Rechnungen über den Werkstoff muß das Kennwort genannt werden.

§84 () Kaufbestätigungen und Rechnungen über Verkauf von Werkstoffen, deren Verwendung einer Zulassung gemäß