vieichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 202 vom 31 August 1938. S. 2
52 Zweck des Vereins.
() Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken nach den geltenden Vorschriften zu verbreiten, durch Aufklärung, Be⸗ kehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermißhandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetz⸗ lichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
(2) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere.
(3) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern. Der Verein ist gemeinnützig.
83 Mitgliedschaft.
(1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person beutschen oder artverwandten Blutes im Sinne des Reichs⸗ bürgergesetzes werden, die das 47. Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, daß sie ihre Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tierschutz schädigende oder den Grund⸗ sätzen des Tierschutzes entgegenstehende persönliche, geschäft⸗ liche oder sonstige eigennuͤtzige Zwecke mißbraucht. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Mitglieder aufgenommen werden.
(2) Ueber die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Anhören des Beirats. Im Falle der Ab⸗ lehnung brauchen die Gründe dafür dem Aufnahmesuchenden nicht mitgeteilt zu werden.
(3) Jedem Mitglied wird neben der Satzung des Vereins und der Mitgliedskarte das Reichstierschutz⸗Abzeichen ausge⸗ händigt. Das Abzeichen darf nur von Mitgliedern des Ver⸗ eins getragen werden.
(65 3u Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach An⸗ hören des Beirates innerhalb des Tätigkeitsgebietes des Ver⸗ eins wohnende Personen ernennen, die sich um den Tier⸗ schutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
(5) Die Mitgliedschaft endigt:
1. durch freiwilligen Austritt, 2. durch Ausschluß, 3. durch Tod.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind Mitglieds⸗ karte und Reichstierschutz Abzeichen ohne Anspruch auf Ent⸗ schädigung an den Vorstand abzugeben.
((I) Der Austritt ist mit mindestens einvierteljährlicher Kündigungsfrist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu er⸗ klären. Der Austritt wird jedoch erst zum Schluß des laufen⸗ den Geschäftsjahres rechtswirksam. Bis dahin ist auch der Mit⸗ gliedsbeitrag zu zahlen.
(83) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn eine der für die Aufnahme maßgebenden Vor⸗ aussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft,
b) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstande bleibt,
c) wenn es dem Zwecke oder der Satzung des Vereins oder einer Anordnung des Leiters des Reichstier⸗ schutzb undes zuwiderhandelt,
ch wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schä— digt oder Unfrieden im Verein oder in der allge⸗ meinen Tierschutzbewegung stiftet.
M Ueber den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach An⸗ hören des Betroffenen. Gegen seine mit Gründen schriftlich mitzuteilende Entscheidung ist binnen 2 Wochen der Ein⸗ spruch bei dem Beirat zulässig. Der Ausschluß kann auch von dem Leiter des Reichstierschutzbundes nach Anhören des Be⸗ troffenen vorgenommen werden.
54 Beitrag.
(I) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von dem Mitglied alljährlich nach eigenem Er⸗ messen bestimmt wird, er muß jedoch für Einzelmitglieder mindestens . RM betragen.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Per⸗ sonen, Vereinen oder Gesellschaften als körperschaftlichen Mit⸗ gliedern bestimmt der Vorstand von Fall zu Fall nach An⸗ hören des Beirats. Der Beitrag muß mindestens das Zehn⸗ fache des Mindestbeitrages für Einzelmitglieder ausmachen.
(G) Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.
ch Einzelmitglieder, die einen einmaligen Betrag von mindestens ... . . . . RM für die Mitgliedschaft gezahlt haben, sind zu weiteren Beitragsleistungen nicht verpflichtet. (6) Körperschaftliche Mitglieder, die von der Entrichtung von Jahresbeiträgen befreit sein wollen, haben einen ein⸗ maligen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand von Fall zu Fall nach Anhören des Beirats bestimmt wird. Er muß jedoch mindestens das Zehnfache des für Einzelmit⸗ glieder zur Abgeltung der Jahresbeiträge fe tgesetzten ein⸗ maligen Beitrages ausmachen.
. G) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie besitzen jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
(7) Der Verein hat einen Beitrag von 5 v. H. seiner ge⸗ samten, im vorangegangenen Geschäftsjahr angefallenen Ein⸗ nahmen an den Reichstierschutzbund abzuführen.
85 Organe. Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. der Beirat, 3. die Mitgliederversammlung.
586 Vorstand.
(d.). Vorstand des Vereins im Sinne des §8 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind er , der,. und sein Ver⸗ treter. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt; der Ver⸗ treter ist jedoch im Innenverhältnis an die Weisungen des
Leiters gebunden. Zur Unterstützung des Vorstandes besteht ein Beirat (vgl. S 8.
(2) Der Vereinsleiter, sein Vertreter und die Beiratsmit⸗ glieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
(3) Die Wahl des Vereinsleiters durch die Mitglieder⸗ versammlung bedarf der Bestätigung durch den Leiter des Reichstierschützbundes, der sie im Einvernehmen mit dem für den Verein zuständigen Hoheitsträger der National— sozialistischen Deutschen Arbeiterpartei erteilt. Der Vereins⸗ leiter kann von dem Leiter des Reichstierschutzbundes abbe⸗ rufen werden. Im übrigen erlischt das Amt des Vereins— leiters durch freiwillige Niederlegung.
587 Rechte und Pflichten des Vorstandes.
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
() Der Vereinsleiter ernennt aus den Mitgliedern des Beirates seinen Vertreter. Dieser bedarf der Bestätigung des Leiters des Reichstierschutzbundes, der sie im Einvernehmen mit dem für den Verein zuständigen Hoheitsträger der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei erteilt. Der Vereinsleiter ernennt ferner aus den Mitgliedern des Bei⸗ rates einen Schriftführer und einen Schatzmeister mit je einem Vertreter, die er oder nach seiner Anhörung der Leiter des ö jederzeit von diesen Aemtern abberufen ann.
(3) Der Vereinsleiter leitet und erledigt mit Hilfe des Schriftführers, des Schatzmeisters und der berufenen Ver⸗ treter, sowie gegebenenfalls der im Abs. 6 bezeichneten Per⸗ sonen alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem Beirat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vereinsleiter beruft und leitet die Beirats⸗, die Haupt- und die Mitgliederversammlungen und beaufsichtigt die Unter⸗
zu sorgen, daß das Ver⸗ ebenso wie die
einsvermögen Bei Ausgaben
Vereinsgelder gewissenhaft von mehr als Haushaltsplan vorges
J Entschließungen über vermögensrechtliche Angelegen⸗ eiten. ;
(6) Das Amt des Vereinsleiters, seines Vertreters und die Beiratsämter werden ehrenamtlich geführt. Die Gewäh⸗ rung von Aufwandsentschädigungen bedarf der Genehmigung des Leiters des Reichstierschutzbundes. Zur Erledigung von umfangreichen laufenden Arbeiten kann der Vereinsleiter nach Anhören des Beirates einen seiner Aufsicht unterstehen⸗ den ständigen Geschäftsführer und andere Personen ehren⸗ amtlich oder gegen Entgelt einsetzen und absetzen. Der Ge⸗ schäftsführer kann dem Beirat angehören. Bei Beschäftigung gegen Entgelt bedarf die Vereinbarun einer längeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist der e nn ung des Leiters des Reichstierschutzbundes. ö
() Alle im Verein mit Aemtern oder Aufträgen be⸗ trauten Personen sind dem Vereinsleiter für die gewissen⸗ hafte Führung ihrer Geschäfte verantwortlich.
588 Beirat.
() Der Vereinsleiter bestimmt die Zahl der Mitglieder des Beirates und beruft diese für die Dauer von vier Jahren; K ist zulässig. Die Anzahl der Mitglieder des Beirates soll einschließlich der für die Aemter nach 57 Abs.? ernannten Personen fowie eines nach 8 7 Abs. 6 etwa ein⸗ gesetzten, dem Beirat angehörenden Geschäftsführers in der Regel nicht mehr als vierzehn betragen.
() Die Beiratsmitglieder können von dem Vereinsleiter oder nach dessen Anhören von dem Leiter des Reichstierschutz⸗ bundes abberufen werden. Gegen die ungerechtfertigte Ab⸗ berufung durch den Vereinsleiter steht den Beiratsmitgliedern binnen zwei Wochen der Einspruch bei dem Leiter des Reichs⸗ tierschutzbundes zu, der endgültig entscheidet. Der Einspruch
hat schriftlich zu geschehen und ist über den Bereinsleiter ein⸗
zureichen. Im übrigen erlischt das Amt der Beiratsmit⸗ glieder durch freiwillige Niederlegung.
(3) Mitglieder des Beirates können vom Vereinsleiter mit der Erledigung bestimmter Vereinsgeschäfte auf jeder⸗ zeitigen Widerruf beauftragt werden.
( Der Vereinsleiter beruft den Beirat nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in jedem Vierteljahr ein.
(5) Der Beirat unterstützt den Vereinsleiter beratend bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte, Bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern und bei Auszeichnungen durch Ver⸗ leihung von Ehrenurkunden innerhalb des Tätigkeitsgebietes des Vereins ist er zu hören. Auszeichnungen durch Ver⸗ leihung von Ehrenmünzen und abzeichen (Medaillen“, „Plaketten“, „Ehrennadeln“ und dergl werden vom Verein nicht vorgenommen. Der Beirat beschließt , . des Rechtsweges endgültig über den Einspruch von Mitgliedern, die vom Vereinsleiter ausgeschlossen, und über den Einspruch von Zweig⸗ und Stadtgruppenleitern sowie Vertrauens⸗ männern, die vom Vereinsleiter ihres Amtes enthoben worden sind. Der Beirat beschließt außerdem über den Einspruch ber Leiter von Zweig⸗ und Stadtgruppen, die vom Vereins⸗ leiter aufgelöst worden sind.
(6) Der Beirat ist belchlußse in wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Beirats an⸗ wesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen⸗ mehrheit gefaßt. .
. 9 Beschküsse des Beirates, die den Zwecken und ielen des Vereins oder den Anordnungen des Leiters des Reichs⸗ tierschutzbundes entgegenstehen, kann dieser aufheben.
§8 9 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
510 Rechnungsprüfer.
(1) Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes ab⸗ gelaufene Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen find die sämtlichen Unterlagen der Kassen⸗ führung so rechtzeitig vor der ordentlichen Jahres⸗-Haupt⸗ versammlung vorzulegen, daß sie in dieser den Prüfungs⸗ bericht erstatten können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsmäßige Anlage der sonstigen Vermögenswerte des Vereins zu prüfen. Sie müssen die Befähigung besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß zu überprüfen, andernfalls hat der Vereingleiter einen vereidigten Buchprüfer zu bestellen. Bei umfangreichem Geldverkehr ist vom Vereinsleiter ein vereidigter Buchprüfer zu bestellen; er kann die Rechnungs⸗ prüfer ersetzen.
(E) Die Rechnungsprüfer und zwei Vertreter werden in der ordentlichen Jahres⸗-Hauptversammlung aus den Mit⸗ gliedern gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, während der Zeit ihrer Amtsdauer unvermutet Buch⸗ und Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie dürfen nicht dem Bei⸗ rat angehören; das gleiche gilt bezüglich des vereidigten Buch⸗ prüfers.
3 Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Jahres⸗Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfun mündlich Bericht zu erstatten und diesen auch 3 niederzulegen. Der Buchprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in dem vorgeschriebenen gesetzlichen Rahmen schrift⸗ lich niederzulegen. Dieser Bericht ist in der ordentlichen Jahres⸗-Hauptversammlung den Mitgliedern zur Einsicht vor⸗ zulegen.
511 Mitgliederversammlung.
(1) Versammlungen der Mitglieder beruft der Vereins⸗ leiter uach Bedarf. In der Regel soll in jedem zweiten Monat eine Versammlung zur Besprechung von Tierschutz⸗ angelegenheiten stattfinden. w
(I) Die ordentliche Jahres⸗Hauptversammlung ist im ersten Viertel jedes Jahres zu berufen. Außerordentliche Hauptversammlungen sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes darauf anträgt.
(3) In der ordentlichen Jahres Hauptversammlung ist vom Vereinsleiter oder dessen Beauftragten ein Tätigkeits⸗ bericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäfts⸗ jahr zu erstatten.
() Die ordentliche Jahres⸗Hauptversammlung beschließt:
a) über die Entlastung des Vereinsleiters und seines
Vertreters, ö b) über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Vertreter für das laufende Geschäftsjahr,
c) über die Auflösung des Vereins.
(56) Der Vereinsleiter kann den Mitgliederversamm⸗ lungen nach seinem Ermessen Angelegenheiten zur Beschluß⸗ enn vorlegen und die Beratung und Beschlußfassung über
nträge von Mitgliedern zulassen, Geschieht dies, so ist er an die daraufhin gefaßten Beschlüsse gebunden, n . nicht auf seinen, binnen zwei Wochen beim Leiter des Reichstier⸗ schutzbundes zu erhebenden Einspruch dieser den Beschluß für unwirksam erklärt.
(6) Die ordentliche Jahres⸗Hauptversammlung, außer⸗ ordentliche Hauptversammlungen und die gewöhnlichen Mit⸗ gliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor ihrem Zeitpunkte unter Angabe der vorgesehenen Tages⸗ ordnung den Vereinsmitgliedern bekanntzumachen. Anträge für diese Versammlungen sind mindestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung beim Vereinsleiter schriftlich einzu⸗ reichen. Darüber, ob später err Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet der Vereins⸗ leiter.
7) Zu Beschlüssen der Hauptversammlungen und der gig zh dn Mitgliederversammlungen ist ohne Rücsicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmen⸗ mehrheit erforderlich und ausreichend. Dies gilt auch für die Wahl der Rechnungsprüfer. Bei Stimmengleichheit ent⸗ scheidet die Stimme des Vereinsleiters. Der Vereinsleiter kann eine schriftliche Abstimmung sämtlicher Vereinsmit⸗ glieder herbeiführen, wenn diesen der Grund und Zweck der Abstimmung genau und so frühzeitig mitgeteilt wird, daß die Beantwortung bis zu einem bestimmten, gleichzeitig anzu⸗ gebenden Zeitpunkt möglich ist. .
(8) Beschlüsse über Auflösung des Vereins. bedürfen der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Vereins. Zur Auf⸗ sösung bedarf es überdies einer zweiten gleichartigen Ab⸗ stimmung, die mindestens einen Monat später stattzu⸗ finden hat. .
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, die den Zwecken und Zielen des Vereins oder den Anordnungen des Deiters des Reichstierschutzbundes entgegenstehen, kann dieser
aufheben. 12
Beurkundung von Beschlüssen.
In den Beirats⸗ und Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Verhandlungsergebnisse sind stets in ein mit sarlla fen den Seitenzahlen versehenes Buch einzutragen; insbesondere sind aufzunehmen der Wortlaut von Beschlüssen und alles, was für ihr Zustandekommen und ihre Gültigkeit von Bedeutung ist. Ist weder der Schrift⸗ ührer, noch sein Vertreter zugegen, so kann der Vereins⸗ lag einen Ersatzmann bestimmen. Die Niederschriften sind vor Schluß der Versammlung zu verlesen und von dem Vereinsleiker und dem Niederschriftsführer zu unterzeichnen.
§13 Zweiggruppen. .
() Zwecks Ausdehnung seiner Arbeit für den Tierschutz unterhält der Verein in den Orten der zu seinem Tätigkeits⸗ gebiet gehörenden Umgebung seines Sitzes Zweiggruppen. Zur Errichtung einer Zweiggruppe ist eine Mindestzahl von sechs Mitgliedern am gleichen Orte erforderlich.
(E) Die Zweiggruppen unterstehen, der Aufssicht: und der Veraltwortung des Vereinsleiters. Für die Mitglieder dev Zweiggruppen gilt die Satzung des Vereins; sie sind dessen ordentliche Mitglieder. Die Zweiggruppen führen den Namen des Vereins unter Hinzufügung ihres Ortsnamens als Zweiggruppenbezeichnung.
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(3) Die Zweiggruppenleiter werden nach Anhören des
Betrates vom Vereinsleiter auf jederzeitigen Widerruf er—
nannt und sind ihm unterstellt. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vereinsleiter erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus und können nach Ermessen des Vereinsleiters an den Sitzungen des Beirates beratend teilnehmen.
(4 Das Amt eines Zweiggruppenleiters erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Abberufung durch den Vereinskeiter. Gegen die Abberufung durch den Vereinsleiter steht dem betroffenen Zweiggruppenleiter binnen zwei Wochen der Einspruch bei dem Beirat zu, der endgültig entscheidet.
(5) In Orten, in denen eine Zweiggruppe nicht zustande kommt, wird auf jederzeitigen Widerruf vom Vereinsleiter ein Vertrauensmann, der Mitglied des Vereins sein muß, mit den Aufgaben des Tierschutzes betraut. Diese von dem Vertrauensmann geführte Ortsvertretung wird zur Zweig⸗ gruppe erhoben, wenn die Mindestzahl von sechs? itgliedern erreicht ist.
(6) Eine Zweiggruppe kann unter Zustimmung des Leiters des Reichstierschutzbundes selbständiger Verein werden, wenn ihr wenigstens einhundert Mitglieder angehören.
5 14 Stadtgruppen.
(1) Zwecks Aufteilung des Tätigkeitsgebietes innerhalb der Stadt, in der der Verein seinen Sitz hat, kann der Verein seine Mitglieder in Stadtgruppen einteilen.
(2) Die Stadtgruppenleiter werden vom Vereinsleiter nach Anhören des Beirates auf jederzeitigen Widerruf ernannt. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vereinsleiter erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus und können nach Er⸗ messen des Vereinsleiters an den Sitzungen des Beirates beratend teilnehmen. ;
(3) Das Amt eines Stadtgruppenleiters erlischt durch freiwillige Niederlegung, durch Abberufung durch den Ver⸗ einsleiter. Gegen die Abberufung durch den Vereinsleiter steht dem betroffenen Stadtgruppenleiter binnen zwei Wochen der Einspruch bei dem Beirat zu, der endgültig entscheidet.
(4) In Stadtbezirken, in denen Mitglieder nicht vor⸗ handen sind, können auf jederzeitigen Widerruf vom Vereins⸗ leiter aus den Reihen der Vereinsmitglieder Vertrauens⸗ männer mit den Aufgaben des Tierschutzes betraut werden.
815 Berichterstattung.
(I) Von dem alljährlich in der ordentlichen Jahres⸗Haupt⸗ versammlung erstatteten Tätigkeits- und Kassenbericht und von dem Haushaltsplan ist Abschrift oder Abdruck dem Reichstierschutzbund zuzustellen. Dabei ist die Zusammen⸗ setzung des Vorstandes und Beirats sowie die genaue Zahl der Mitglieder anzugeben.
(2) Ueber seine Tätigkeit hat der Verein dem Reichs⸗ tierschutzbund auf Anfordern, mindestens jedoch jährlich, Bericht zu erstatten. Ferner ist über wichtige Vorgänge und über Aenderungen in der Leitung und dem Beirat während des Geschäftsjahres jeweils unverzüglich zu bexichten. Außer⸗ dem ist von jeder Nummer der Vexeinszeitschrift oder des . ein Stück dem Reichstierschutzbund einzu⸗ reichen.
(3) Ueber die Errichtung von Zweiggruppen und Stadt⸗ gruppen sowie die Einsetzung von Verkrauensmännern ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Leiter dem Reichstierschutzbund alsbald Mitteilung zu machen. Das gleiche gilt für Veränderungen in der Leitung dieser Gruppen.
(4 Zur Sicherung des Vereinszweckes und einer ord⸗ nungsmäßigen Führung der Vereinsgeschäfte kann der Leiter des Reichsktierschutzbundes die Tätigkeit und die Geschäfts⸗ gebarung des Vereins selbst oder durch seinen Vertreter oder durch mit besonderer Vollmacht ausgestattete Personen an Ort und Stelle überprüfen.
§ 16
(1) Außer durch. Beschluß der Mitglieder⸗Hauptver⸗ sammlung G 11, Abs. 83) kann der Verein durch den Reichs⸗ minister des Innern aufgelöst werden, wenn dies zur Ver⸗ einheitlichung der Tierschutzbestrebungen oder zur Ver⸗ hütung von Schädigungen des Tierschutzes erforderlich ist.
((2) Bei freiwilliger Auflösung des Vereins ist dessen
Vermögen nach Anordnung des Leiters des Reichstierschutz⸗ bundes Zwecken zuzuwenden, die dem Tierschutz dienen.
(3) Den Abwickler ernennt der Leiter des Reichstier⸗ schutzbundes.
Ort und Datunh .
Der Versammlungsleiter: Der Niederschriftführer:
* * * . . * * ö * 1 1
Unterschrift von mindestens sieben Mitgliedern, die nicht dem Beirat angehören, aber an der Versammlung teilgenommen haben.
Zweite Verordnung
über die Regelung der Preise und Handelsspannen im Ge⸗ schäfts verkehr mit ö und landwirtschaftlichen eräten.
Vom 30. August 1938.
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die reisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 „g27) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan folgendes verordnet:
81 Die Geltungsdauer der Verordnung über die Regelung der Preise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit Land⸗ maschinen und landwirtschaftlichen Geräten vom 106. Februar
1938 (Reichsgesetzbl. J S. 188) wird bis zum 30. November
1938 verlängert. — Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. August 1938. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.
Bekanntmachung)
zur Verordnung über den Bezug von Spiritus zu Treibstoff⸗ zwecken.
Vom 4. Juli 1930. (Reichsgesetzblatt 1930 1 S. 199.)
Die Bekanntmachung vom 29. März 1938 — V 7153 B S — 851 II a — erhält mit Wirkung vom 1. September 1938 folgende Fassung:
1. Spiritusbezug §54 der Verordnung:
Die Spiritusbezugscheine sind bei der Reichsmonopolver⸗ waltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin W 9, Schellingstr. 14115, zu beantragen. Mit dem Antrag ist, sofern nicht 4 die beantragte Treibstoffspiritusmenge Bar⸗ zahlung erfolgt, nach den bei der Reichs monopolverwaltung k Zahlungsstundung geltenden Bestimmungen Sicherheit zu eisten.
Soweit der Inhaber eines Spiritusbezugscheines nach § 4 Abs. 3 der Verordnung berechtigt ist, auf den Spixitus⸗ bezugschein Treibstoffspiritus zu beziehen, muß er ihn inner⸗ halb 14 Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag des Bezug⸗ scheins, bestellen. Für die Bestellung, Bezahlung und Stundung gelten die Bezugsbedingungen der Reichs monopol⸗ verwaltung.
Wird bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Ausstellung des Bezugscheins die volle Menge Treibstoffspiritus nicht be—⸗ stellt, so ist der Preis des nicht bezogenen Spiritus abzüglich des Einlösungsbetrages sofort bar zu zahlen. War bereits bei Beantragung des Bezugscheins der Preis bar bezahlt, so ah für die nicht bezogene Menge der Einlösungsbetrag er⸗ tattet.
II. Bestimmungen zu §7? der Verordnung:
1. Der von der Reichs monopolverwaltung für Brannt⸗ wein gelieferte Treibstoffspiritus ist, soweit diese nicht im Einzelfall Ausnahmen zuläßt, zu fertigen Kraft⸗ stoffen der folgenden Zusammensetzung zu verarbeiten:
13 Gew. Treibstoffspiritus,
Restmenge Benzin.
Dem Benzin können bis zu 10 Gew.⸗„ Benzol beigemischt sein.
Bei höheren Beimischungen von Benzel ist der Zufatz von Treibstoffspiritus unzulässig (vgl. auch Anordnungen Nr. 15 u. 156 der Ueber⸗ wachungsstelle für Mineralöl vom 20. 9. 1937 und 31. 8. 1938).
„Die Kraftstoffe dürfen sich bei Temperaturen bis zu — 300 C nicht entmischen.
.Bei Zugabe von O, 1 cem Wasser zu 100 cem Kraft— stoff bei — 5 C darf keine Trübung auftreten.
4. Die Kraftstoffe dürfen nur für motorische Zwecke ab⸗ gegeben und verkauft werden.
Eine nachträgliche Aenderung in der . der fertiggestellten Kraftstoffe ist verboten.
Berlin, den 31. August 1938.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Wolf.
e) Gilt nicht für das Land Oesterreich.
Anordnung Nr. 15 B)
der Ueberwachungsstelle für Mineralöl (Beimischung von Kraftspiritus zu Kraftstoffen).
Vom 31. August 1938.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
4. September 1934 (RGBl. 1 S. Si6) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (RGBl. J S. 761) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber—⸗ wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 19834) wird mit Zustimmung des Reichswirt— schaftsministers angeordnet:
§1 § 1 Abs. 1 der Anordnung Nr. 15 vom 20. September 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 224 vom 29. September 1937) erhält folgende Fassung: . . „Benzine jeder Art und Gemische aus Benzin und Benzol mit einem Benzolgehalt bis zu 10 Gew.- dürfen als Kraftstoffe nur in den Verkehr gebracht oder im Selbstverbrauch verwandt werden, wenn der fertige Kraftstoff 13 Gew.- Kraftspiritus enthält. Die Zusammenfetzung der Kraftstoffe regelt sich nach den Vorschriften der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein.“ 52
Diese Anordnung tritt am 1. September 1938 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 15 A vom 29. März 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 14 vom 29. März 1938) außer Kraft.
Berlin, den 31. August 1938.
Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.
1) Gilt nicht für das Land Oesterreich.
Preußen.
Bekanntmachung.
Die durch die Staatspolizeistelle in Aachen nach Maßgabe des 5 1 der Verordnung zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 beschlagnahmten Briessendungen der Deutschen Freiheitspartei, enthaltend illegale er, , wer⸗ den hiermit auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 zugunsten des Landes Preußen eingezogen.
Diese Maßnahme der Einziehung wird mit der öffent⸗ lichen Bekanntmachung dieser Verfügung wirksam.
Ein Rechtsmittel gegen diese Einziehungsverfügung ist nicht gegeben.
Aachen, den 25. August 1938. Der Regierungsvräsident.
J. V.:: Froitz heim.
ö 71
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Nummer 36 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriumz des Innern vom 31. August 1938 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. Allgem. Anordn. I3. 8. 33, Ausf. S. Erstattungsges. im Bereich d. RMfVuP. — RdErl. 22. 8. 383, Richtl. üb. d. Beurlaub. v. Beamten, Angestellten u. Arbeitern bei Behörden, öffentl. rechtl. Körpersch. u, öffentl. Betrieben f. Zwecke d. Leibesübgn. — RdErl. 22. 3. 38, Tätigkeit v. Beamten, Angestellten u. Arbeitern in d. NSDAck., ihren Gliede⸗ rungen, angeschloss. Verbänden, in d. NS FK. — RdErl. 22. 8. 38 Ausbild. d. Referendare. — RdErl. 24. 8. 38, Buchbestell. — Kommunalverbände. RdErl. 14. 7. 38, Eisverkauf d. Schlachthöfe. — RdErl. 17. 8. 38, Grundsteuer⸗Billigkeitsrichtl. ; h Behandl. d. jüd. Grundbesitzes. — RdErl. 20 8. 38, Körper⸗ chaftstener d. öffentl. Versorg.Betriebe. — RdErl. 25. 8. 38, Kraftfahrzeug⸗Steuerverteilung. — Wohl fa hrtspflege u. Jugendwohlfahrt. RdErl. 22. 8. 88, Fettversorg. d. minder⸗ bemittelten Bevölkerung. — RdErl. 24.8. 38, Familienunterstützg. f. Angehörige v. Teilnehmern an Ausbild.⸗Lehrg. d. NSFK. — RdErl. 27. 8. 38, Vollzug d. Sammlungsges. v. 5. 11. 1934. Winter⸗ hilfswerk 1938/59. — Poli zeiverwaltung. RdErl. 24. 8. 38, Polizeil. Führgs.⸗Zeugn. f. auswanderungswillige Personen. — RdErl. 24. 8. 38, Aend. d. Reichs ausf. VO. z. Gaststättenges. — RdErl. 26. 8. 33, Reichsmeldeordn. Einricht. d. polizeil. Melde⸗ behörden u. Führg. d. Melderegister. — RdErl. 24. 8. 38, Ge⸗ bührenpflichtig. Verwarn. d. Gend. Beamten. — RdErl. 24. 8. 38, Uebernahm. d. Pol. Vollzugsbeamten d. Gemeinden im Pol.⸗Offz.⸗ Rang als Pol⸗-⸗Offz. — RdErl. 26. 8. 33, Dienstbezüge d. Gend.⸗ u. Gemeindepol. Vollzugsbeamten. — RdErl. 26. 8. 38 Stellenbesetz. in d. Gend. (Einzeldienst). — Zu besetzende Gend.⸗Oberm.⸗Stellen. = RdErl. 23. 8. 38, Einführ. einer Tasche m. Trageriemen z. Reiz⸗ stoff⸗Pistole. — RdErl. 25. 8. 33, Tienstordn. f. Vertragslehrer d. allgemeinbild. Unterrichts bei d. Ordn⸗Pol. — RdErl. 25. 8. 38, Abordn. v. Nachricht. Offz. z. Pol⸗-Verw. Berlin, — RdErl. 23. 8. 38, Volksgasmaske. — RdErl. 24. 8. 38, Ausf. ⸗Erl. zu S§ 2, 4, 5, 6, 9, 10, 11 u. 23 d. J. Durchf. VD. z. Luftschutzges. — RdErl. 24. 8. 38, 1. VO. z. Aend. d. J. DVO. z. Luftschutzges. — RdErl. 35. 8. 33, 4. Durchf. VO. z. Luftschutzges. Ver ke hrswesen. RdErl. 24. 8. 38, Verkehrskennzeichen an Dienstkraftwagen z. be⸗ vorzugt. Abfertig. im Straßenverkehr. — Wehrangelegen⸗ heiten. RdErl. 25. 8. 33, Vergüt.-Sätze f. d. Inanspruchnahme v. Kraftfahrz. durch Bedarfsstellen außerhalb d. Wehrmacht auf Grund d. S§ 15 u. 16 WCG. — RdErl. 25. 8. 38, Vergüt.⸗Sätze f. d. Inanspruchnahme v. Pferden u. Bespannfahrz. durch Bedarfs⸗ 6 außerhalb d. Wehrmacht auf Grund d. S§ 15 u. 16 WeG. —
olksgesundheit. RdErl. 24. 8. 38 Versichergs. Pflicht d. Vollbeschäft. Hilfsärzte d. staatl. Gesundhzt. — RdErl. 25. 8. 38, Auslese f. d. Ehrenbuch d. kinderreichen Familie. — Uebertragb. Krankh. d. 51. Woche. — Veterinärwesen. RdErl. 21. 8. 38, Einfuhr v. Rindergefrierfleisch. — Verschiedenas. Hand⸗ schriftl. Berichtig. — Neuerscheinungen. — Stellen⸗ ausschreibungen v. Gemeindebeam ten. — Zu be⸗ ziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin KWS, Mauerstraße 44. Vierteljährlich 75 RM für Ausgabe A zweiseitig bedruckt; und 230 RM für Ausgabe B (einseitig bedruckt).
VBertłtehrs weren.
Einführung der Poftsparkasse im Großdeutschen Reich.
Im Reichsgesetzblatt Nr. 134 vom 30. August 1933 wird der Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 236. August 1938 zur Regelung des Postsparkassenwesens im Deutschen Reich veröffent⸗ licht. Bereits im Erlaß vom 19. März 1938 hatte der Führer und Reichskanzler das seit 1883 in Wien bestehende Postsparkassenamt in die Deutsche Reichspost eingegliedert. Durch den neuesten Erlaß des Führers und Reichskanzlers wind eine Einrichtung des Landes Oesterreich auf das ganze Reich ausgedehnt, die sich als eine der sozialsten Einrichtungen nicht nur bei der Bevölkerung Oester⸗ reichs größter Beliebtheit erfreute, sondern auch für die österrei⸗ chische Wirtschaft stets segensreich gewirkt hat, und die in der ganzen Welt als mustergültig galt.
Durch den Postsparkassendienst der Deutschen Reichspost werden im Altreich mehr als 47 006 Aemter und Amtsstellen der Deutschen Reichspost, und zwar etwa 3000 Postämter, 2000 Iweigpostämter, 10 660 Postagenturen, 26 000 Poststellen und 6000 Posthilfsstellen dem Spargedanken nutzbar gemacht werden. Hinzu kommt ein Heer von 26 600 Landzustellern, die ebenfalls Spar⸗ einlagen annehmen und Rückzahlungen leisten werden. Die Spar⸗ einlagen werden mit 3 vH. verzinst. Das Postsparbuch wird völlig freizügig sein. Einlagen auf das Postsparbuch werden innerhalb des ganzen Reichsgebiets von allen Aemtern und Amtsstellen der Deutschen Reichspost angenommen, gleichgültig, an welchem Ort das Postsparbuch ausgestellt worden ist. Auch Abhebungen können bei jedem beliebigen Amt vorgenommen werden, bei Abhebungen bis 100 RM sogar ohne vorherige Kündigung, ein Vorteil, der vor allem für den innerdeutschen Reiseverkehr von erheblicher Bedeutung sein wird. Der Postsparkassendienst wird durch das Postsparkassengeheimnis unter dem besonderen Schutz des Reiches stehen. Im Reichspostministerium wird zur Zeit mit Beschleuni⸗ gung eine Eile len ge nn ausgearbeitet, um nach dem Wilken des Führers die Vorteile des Postsparkassendienstes mög⸗ lichst bald dem gesamten deutschen Volk zugänglich zu machen.
Reichspostminister Dr. ⸗Ing. e. h. Ohne sorge begrüßt die erste wiedererstandene Poftkutsche.
Auf der Strecke Bad Oberschlema— Auersberg hat am 27. 3 unter den Klängen des Posthorns die alte deutsche — e in neuem Gewand zum ersten Male wieder deutsche andstraßen befahren. An die alte Tradition der Deutschen Reichspost anknüpfend, soll sie dem Reiseverkehr neue Anregungen geben und dazu beitragen, die Schönheit des deutschen Vaterlands abseits der großen . zu erschließen. Reichspost⸗ minister Dr. Oh neso r ge, au 6 Anregung die Wieder⸗ einrichtung von Pferdeposten zurückzuführen ist, hat in einem Telegramm an die , Chemnitz der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß die Postkutsche allezeit durch ein glückliches und fröhliches Deutschland fahren möge, und in diesem Sinne der ersten Postkutsche glückliche Fahrt gewünscht.
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