1938 / 230 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Oct 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 230 vom 3. Oktober 1938. S. 4 Polizei⸗ und sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften“ in Rechnung gestellt werden, die der wirklichen Beschaffen. . 8 r st E B e i I 2a 9 e künftig nur noch heißt: „Zoll⸗ und sonstige Verwaltungs⸗ heit und dem richtigen Gewicht des Gutes entspricht *. *. *. ; * . ö,, eutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Abs. (17: Übereinstimmend mit Artikel 13 81 erster Unter Fall einer unrichtigen Gewichtsangabe ur auf die lm 4 un

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ir Erleichterung für die Praxis in j eigentliche Inhaltsangabe, d. h. auf die tatsächl chen 230 ö atz— mt n die 3 w. gaben über die Art und Beschaffenheit des Gutes. Handelt C. Ber li n 3 Montag, den 3. Oktober 3 ; l 1 8 2 ? 2 . ——— . E ——— —— ——

. n, es sich dagegen um die Anwendung eines Tarifs mit

ehreren Stellen im Wortlaut Anwendung eine besondere k z. B. Fortsetzung aus dem Hauptblatt. (2) entspricht dem bisheri— Abs. (3) und ist er] Abs. « trägt den gleichen Gef Zur Verwendung im Deutschen Reich“ oder „Zur ns . . ö 5 9 , mm,.

jeglichen worden, weil gerade Zur Serwendung in Deu chen 1 m 1 der 3 r A1 ; . . J . Fassung dem Artikel 16 8 z iter Unterabsatz assung des (bs. (7) Rechnung u nr , ,, fuhr über See“) vorgeschrieben ist, so enthält hierfür de der Ubergabe des e en Ee inger zum , ö .

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hen Frachtvertrags bilden. Der mäßigten Frachtsätzen, bei dem als Bedingung für s

ö . erhebliche Einschränkung 16gespr

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ĩ ) elne m 1411 El . J 1 C1 10h 1IlbDerbden ann ã ; ö . 4 56 . . ö 1. ͤ 8 n. ö. . 1 . . . trif ; d ser ĩ ö 49g des Abse geführ en Hbf. (3) und (65) en bisher Abs. (4 und (5 w , w maßgebend und schließt insoweit G ede, g, de ,, , . elbstabholerecht aus (osgl., den neuen Abs. (5) itz. Des weiteren ist in den Fällen des 8 75 (7)

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Eise n die Güter unmittelbar in die

Empfängers zuführen

aus Zweckmäßigkeitsgründen vorgeschrieben wor—

Nwyohnn nr Wohnort

cht. Hat aus dem Frachtbrief er beforderung nach de Bes nmungsort verbeten,

n ist. Auch der jetzige die Eisenbahn das Gut nur dann dem Kraftwagen s davon, daß der Emp diterbeförderung übergeben, t Absender

Frachtl riefs und des m Frachtbrief : wird, der Eisenbahn nach Maßgabe schrift will der Eisenbahn einen planmäßigen Einsatz es Frachtbriefs Zahlung zu leister Die bisherige

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J des Kraftwagens in dünn besiedelten Gegenden ermög Rallung spricht im Abs. (1) dagegen noch von den „durch lichen Dabei die Eisenbahn in der Lage sein, be

Frachtvertrag begründeten Forderungen“. Da der reits bei der Aufgabe des Gutes zu übersehen, ob sie von terschied ohne wesentliche sachliche Bedeutung ist, hat der Möglichkeit der Weiterbeförderung mittels Kraft Entwurf von der bisherigen unterschiedlichen wagens Gebrauch machen kann. Deshalb hat auch der issung der einzelnen Vorschriften abgesehen und an Absender gegenüber dem Empfänger insofern eine Vor len einschlägigen Stellen ebenso wie das JüuG die rangstellung erhalten, als sein Antrag auf Weiterbeförde

ach Maßgabe des Frachtbriefs vorgesehen vgl. rung einer entgegenstehenden Erklärung des Empfängers 5 (3) und (5) vorgeht.