Erste Beilage Reichs. und Staatsanzeiger Rr. 230 vom *. Oktober 1938.
Aus 9 Fassung der Vorschriften wird vermutet, 8 90 Polizeiverordnung fen, Warenlieferungen anderer Art, Werk— daß“ ergibt sich für die am letzten Frachtvertrag be⸗ enthäle nur einige Anderungen des Wortlauts und in über das Verbot des außerplanmäßigen Luftverkehrs tungen anz zubieten, zu verlangen, . zuführe teiligten E senbal die Möglichkeit des Gegenbeweises, Vereinfachung der Fassung in Abs. (I) bH Ziffer 2. innerhalb des deutschen Reichsgebietes. men. Ferner ist es verboten, den Abnehmer . a , n, . teiligten isenbahnen die Mi ztei . K annten wollene Spinnstoffe oder der 3 . her 1) Betrieben, die lusfuhrauft , . . 4. , , . ö s , r i der Vorschr ift enthalt tene Grundsen Auf Grund des 8 13 des ) kehrsge s in Ver z ꝛ— ö enen 8 ltosse 9 . z , bare Au zr oder Mo . die 2 Erfüllung solcher 26 ; Cal; ses Beweises fest, daß der 8 ; f Artikel 3 353 8684 . ᷣ J ; 5 des Luftver eh geset zes in Ver ten Erzeugnisse zu veranlassen, daß er von dem ire 1 ;
Steht beim Gelingen die en Beweises ses ö 1 nit dem neu eingeführten . 2 3 bindung F 69 der Ve rordnung über Luft verkehr vom ö, we Dritten eine größere Waren menge Lieferer J. ars, k
Schaden während eines jergehenden Frachtvertrags überein und findet sich auch im 5 34 (3); vgl. die dor 21 Auaust 3 Reichsgesetzbla Zeite 653 859. 8 ö l , . r , . . . Antr Besondere Einkaufs im ; die z Fr⸗
,, ; ; er sten Empfänger möglich Begründung. . a , J ö gesetzblatt 1 Seit 353, 65 wird als von ihm verlangt oder n ichtverlangte 2 Antrag w mm,; ispruch bei den für den vor
ren nach⸗ zuständi ge
— ö Dienstleistungen anni mmt. . hahn * R . 1 . 2 Soweit 2 1 1 ö e 6 r* / — 11 * 4 1 3 2 ö . 91 * 2 2 * p . n . . D [ 1 1 ). 7 ( 46 7 seltend 3 machen. 1 lber bDle Jglietrhle de 8 ** 1 / J ö 7 V 1 ) irch die unbe 1Insta det Abnal l de 5 Utes nat 1
, J 208 8 . X. StB nelch Dietes D bi 9 weiteres verboten w
z 14265 ; 1 8 ö z ro *P3FFoöm A x ⸗ . J ( 11 F 93 147 rlos Nn ind, 1 83 93 Mrch Dit elle .
We hrn nach
Verbindliche
aufsgenehmi⸗
un ffachen der⸗
schnitt
Ein⸗
Einkauf
8
Allgemeines
ir DU
2glslit ri * lltar Geger *
t oll! arifs
Austauschbarkeit
werden
eichnisses), Kamml ing 6 und M labgänge
ig . . getrennt erteilt. Wolle (1) Besondere Einkaufsgenehmigungen, die gemäß 85 58 en e Waren , . halb der A . Einkaufs ⸗- bis r Anordnung erteilt werden, erhalten eine Lauf⸗ statistisc ; genehmigung und zwar er Weise, daß 1 kg zeit von sechs Monaten vom Tage der Ausstellung ab ge⸗ statistischen Waren⸗ 2 l (Basi af jen) 0,9 kg Re mzug l jgesetzt
rechnet. bewi rtscha ö
fsgenehmigungen treten nach Laufzeit Kraft. kaufsger iehmigung aus t ht ausgenutzt Fründen fi
GEink̃
inkaufsgenehmigungen
. 1 oIIUMAXIJ rwachungs . .
Ein
erüchicht an ö 13m nmun
des § 6 Absatz 2 Sat iuf das 4,2fache der Grundmenge
Bezeichnungsvorschriften wollene S stoffe (G 14) festgesetzt. Die auf frühere? ifsgenehmigu ngen zuvjel geka
auß das Wollwirtschaftssahr . den ahgerechne
Die ÜUberwachungsstelle kann k. Wirtsch . z
6. w ischöespinsten iss die den Bedarf anderer Verarbeitergruppen zu befried fer de ang nei 4 . 9 n n., 1 8 haben und daher von iht als Schlüsselindustrie anerkannt
z ‚ . der in hBesn 211 aehon ; iir Hz 35 r Fair Mr . zugeben, . Dl 2 14 u ) .
in besonderen Ausnahmefällen die Allgemeine Einkauf et
, genehmigung abw deichend festsetzen oder Befondere Einkauf . ) ö ö * ; 1 . s⸗ 3 9 . 1 . gen eh nigu ngen e
Bekanntmachung. J Wollene Spꝑinnstoffe oder daraus hergestellte Erzeug 2
Verbot einer ausländischen ö. .
*
— —
1 4) Die bisherigen Allge meinen Einka ufsgenehmigung Auflage elegt 9 gel 1 f g )
Uberwachungsstelle mit einer . . 4 n 6 Verwendung beschränkt sind, dürfen nur treten mit Ablau ? Septe ) 1938 außer Kraf nen . hs6n ö nit ücklichem Hinweis auf! die Auflage oder r Beschränkung 8 i g. ö. irt . z . ö des 98 le, ,, . 3 . ie Kennz zeichnung muß aus den Besondere Einkaussgenehmigung ⸗ ichern und den Rechnungen ersichtlich sein. . ö a) für das Inland 5 (1) Betrieben, . Aufträge zur Herstellung von Uniform Verbot von Kopplungsgeschäften tuchen, Decken, oder Wlrtwaren für die Wehrmack ist verboten, im Inlandsverkehr als zusätzliche oder die Polizei ehe ten haben, können auf Antrag Besonde zegenleistung für den Verkauf oder die Lieferung der in 81 Einkaufsgenehmigungen oder Berechtigungbscheine für die zu Absatz 1 genannten wollenen Spinnf stoffe oder der aus ihnen Ausführung di eser Aufträge nachweislich benötigten Mengen hergestellten Erzeugnisse, soweit sie der Zuständigkeit der wollener Spinnstoffe erteilt werden. Ube wach zungsstelle für Wolle und andere Tierhaare unter (2) Aufträge der in Absatz 1 bezeichneten Art berechtig ᷣ nicht zum Erwerb wollener Spinnstoffe ohne Besondere Ein kaufsgenehmigung.
545 ) 41
. 1 Nomisch Abs. sieht ebenso wi 3 27 (2) übereinstimmend mi hat aber bewußt 16g hnt auch Art 5 5 züG ein ge über der bishe rigen ; von ihr vorgese he ne Meg ing inz wesen . he rabgesetzte ' Ur
nicht das Land Oesterreich. be zie hen.