1938 / 255 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Nov 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

reußischer Gtaatsanzeiger.

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Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin

Nr. 255

des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

Berlin, Dienstag, den 1. Nzovember, abends

Postscheckkon to: Berlin 41821 1 93 *.

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Bekanntmachungen des Reichsführers 9 und Chefs der Deutschen Polizei über das Verbot der Verbreitung von autzländischen Druckschriften im Inland.

Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumréchnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Oktober 1938.

Bekanntmachung KP 641 der Ueberwachungsstelle für Metalle vom 31. Oktober 1938 über Kurspreise für Metalle.

Neufassung der Anordnung 20 der Ueberwachungsstelle für ö. und Stahl (Gußbruchhöchstpreise) Vom 1. November 706.

Angebot zum Umtausch oder zur Einlösung von fälligen Serienbonds.

Die Reichsindexziffer die Oktober 1938.

für Lebenshaltungskosten im

Amtliches. Deutsche s Reich.

BVekanntmachung über den Londoner Goldpreis emäß §1 der Verordnung vom 10. Ottober 1931 zur e ung der Wertberechnung von Hypotheken und Insprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. November 1938

für eine Unze, Feingold . 146 sh 33 4, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 1. No— vember 1938 mit RM 11,87 umgerechnet

für ein Gramm Feingold demnach ; in deutsche Währung umgerechnet....

»Jzerlin, den 1. November 1938.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.

Bekanntmachung. Betrifft: Verbot einer ausländischen Druckschrift.

Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. 2. 33 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung der im Verlag Editions Prométhse, Straßburg, erscheinenden Bücher:

1. „20 Jahre Sowjetmacht“ und

2. „China im Kampf“, beide von G. Friedrich und

F. Lang, 2 verboten. Berlin, den 25. Oktober 1938.

Der Reichsführer s und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. J. A.: Dr. Rang.

sonstigen

RM 86,8241, pence 56,4406, RM 2, 79146.

Bekanntmachung. Betrifft: Verbot einer ausländischen Druckschrift.

Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des 5 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. 2. 33 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung des im Verlag Random House, New York, er⸗ scheinenden Buches .

„Savage Symphony“ von Evan Lips verboten.

Berlin, den 27. Oktober 1933. 2.

Der Reichsführer J und Ehef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. J. A.: Dr. Rang.

. Setanntmachung. Betrifft: Verbot einer ausländischen Druckschrift.

ö m Einveruehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der

=.

Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. 2. 33 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung des im Verlag Flammarion, Paris, 1938, er⸗ schienenen Buches

„Chantage à la Guerre“ von Genevieve Tabouis

verboten.

Berlin, den 25. Oktober 1938. Der Reichsführer g und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern.

J. A: Müldle r.

Bekanntmachung.

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Oktober 1938 werden auf Grund von 55 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 942) in Verbindung mit 5 40 der Durchführungsbestimmungen z steuergesetz vom 17. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 47)

wie folgt festgesetzt

1 an Lfd. Nr. Staat

RM

12,21 62, 77

9.52 42,22

14,70 88,91 3,05 2, 48 h3, 16 47,05 68,20 ö 6,66 2, 36 11,91 135, 78 14,79 h3, 26 13,10 6947 5, 70 48,80 41,98 52, 78 9,59 135,78 69,34 11,94 47,05 10,81 2,50 61, 33 56, 72 11.85 8, 60 1,98 61, 44

Einheit

1 100

1 100

100 100 100 1 100 100 100

fund Papierpesos 441 Goldpesot) Pfund Belga C H0b belg. Fres.) Milreis P Rupien Lewa Dollar Kronen Gulden Kronen 100 Mark 100 Franes 100 Drachmen 1 Pfund Sterling 100 Gulden 100 Rials 100 Kronen 100 Lire 100 Yen 100 Dinar 100 Lat 100 Litas 500 Franes Pfund 100 Gulden 100 Kronen 1 Pfund 100 31oty 100 Eskudos 100 Lei 100 Kronen 100 Franken 1Pfund 100 Kronen 1 Pfund 100 Pengö (bei Ausfuhr nach Ungarn) 1 Peso 1 Dollar

Aegypten Argentinien

Australien Belgien

Brasilien Britisch⸗Indien Bulgarien Canada Dänemark Dan ig

Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Holland

Iran

Island

Italien

Japan Jugoflawien Lettland Litauen Luxemburg Neuseeland Niederländisch⸗Indien Norwegen Palästina Polen

Poꝛtugal Rumänien Schweden Schweiz Südafrikanische Union Tschechoslowakei Türkei

Ungarn

Uruguay 100 Vereinigte Staaten

von Amerika w Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die

.

nicht in

Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am

5. d. M. Berlin, den 1. November 1938.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Bekanntmach ung KP 641 der überwachungsstelle für Metalle vom 31. Oltober 1938, betr. Kurspreise für Metalle.

1. Auf Grund des 5 3 der Anordnung 34 der Über⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden die folgenden Kurspreise

festgesetzt: . Aluminium (Klassengruppe I) Aluminium, nicht legiert (Klasse 1 A) .... RM 133, bis Aluminiumle gierungen (Klasse 1 B) 58, ; Blei (Klassengruppe 111) Blei, nicht legiert (Klasse IIA... .. . RM ls, 50 bis 20,50 Hartblei (Antimonblei) (Klasse III B).... z 33,

1, bi.

zum Umsatz⸗

2.50 ‚.

Kupfer (Klassengruppe VIII) Kupfer, nicht legiert (Klasse VII A).... RM 62,50 bis 65,

Kupferlegierungen (Klassengruppe 18) Messinglegierungen (Klasse IX A) RM 44,50 bis 47, Rotgußlegierungen (Klasse IX B) 62, 265 64,75 Bronzelegierungen (Klasse IX C) S8, 91, Neusilberlegierungen (Klasse IX D) 56,25 58,76

Nickel (Klassengruppe XIII) Nickel, nicht legiert (Klasse TIIIA) ..... RM 236, bis 246, Zink (Klassengruppe XIX) Feinzink (Klasse XIX A) RM 21, bis 23, Rohzink (Klasse XIX C) 17, - 19,

Zinn (Klassengruppe XX) Zinn, nicht legiert (Klasse TX A) RM 263, bis 263,

Banka⸗Zinn in Blöcken ö

Mischzinn (Klasse XTX B) t je 100 kg Sn⸗Inhalt RMI is, o bis 20, 0 je 100 kg Rest⸗Inhalt RM 253, bis 263, - je 100 kg Sn⸗Inhalt RM ls, 50 bis 20,50 je 100 kg Rest⸗Inhalt. 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleich⸗ zeitig treten die Bekanntmachungen KP 638 bis KP 640

außer Kraft.

Berlin, den 31. Oktober 1938. Der Reichsbeauftragte für Metalle. J. V.:: Helbing.

9

Lötzinn (Klasse TX D)....

Neufassung der Anordnung 20) der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Gußbruchhõchstpreise).

Vom 1. November 1938.

Auf Grund der nachstehenden Verordnungen: Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der , , vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. S. 761), . Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom JT. September 1934), Verordnung über Preise für Eisen⸗, Stahlschrott und k vom 23. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 917) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

Die Anordnung 20 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl vom 7. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 285 vom 7. Dezember 1936) wird geändert und in folgender Fassung neu erlassen:

. §51

Gußbruchsorten.

Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten für Fandel, welche die Gußbruchsorten: Kokillenbruch, ; Maschinengußbruch, Handelsgußbruch oder reinen Ofen⸗ und Topfgußbruch (reine Poterie) zur Lieferung innerhalb des Inlandes zum Gegenstand haben.

§5 2 Händler und Entfallstellen.

(1) Als Gußbruchhändler im Sinne dieser Anordnung gelten Unternehmungen und Personen, die gewerbsmäßig den Handel mit Gußbruch betreiben und bei der Fachunter⸗ gruppe Schrott oder bei der Fachuntergruppe Rohprodukten⸗ gewerbe als Mitglieder geführt werden.

(2) Abbruch⸗ bzw. Abwrackunternehmungen gelten als Gußbruchhändler im Sinne dieser Anordnung, sofern sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(3) Der Gußbruchhandel wird in zwei Gruppen geteilt:

a) Werksbelieferungshandel,

b) Plat handel. . . Gußbruchhändler kann nur einer dieser beiden ruppen angehören.

„) Betrifft nicht das Land Oesterreich und die sudetendeutschen Gebiete.