1938 / 266 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Nov 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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schreibungen der Finanzämter.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 266 vom 14. November 1938. S. 4

gangsvorschrift in 18 d. Entw. gewisse Mindestüberweisun⸗

gen sichergestellt sind. Bei der Grundfteuer fehlt es für den ganzen gegenwärtigen Hauptveranlagungszeitraum an An⸗ Hier müssen also vorläufig die Mitteilungen der Gemeinden selbst die Unterlage bilden. k wird durch dieses Verfahren vermieden, daß der Bemeinde mehr Steuermeßbeträge angeschrieben werden, als sie selbst für richtig hält. Aber auch dies läßt sich für die Umlagen und den Schlüssel des Rechnungsjahres 1938 noch nicht mit vollem Erfolg durchführen, da die Grundsteuermeß⸗ beträge erst so spät festgesetzt worden sind, daß, als sie von den Gemeinden erfragt wurden, noch erhebliche Beträge geschätzt werden mußten. Für die Umlagen und den Schlüssel des Rechnungsjahres 1939 werden die Gemeinden von neuem Mitteilungen machen müssen; um sie noch für 1938 auszu⸗ werten, ist es dann aber zu spät. Je nach dem Ausmaß der sich zeigenden Abweichungen wird später darüber zu entfchei⸗ den sein, ob und inwieweit hier ein nachträglicher Ausgleich durchzuführen ist.

Der ebenfalls erwogene Gedanke, die Meßbeträge einer Gemeinde aus ihren Isteinnahmen bei der einzelnen Steuer zu berechnen, indem diese nach dem Verhältnis des wirklichen Hebesatzes zum durchschnittlichen Hebesatz umgerechnet werden, ist fallen gelassen worden. Eine solche Regelung hätte, ent— gegen dem Grundsatz der Selbstverwaltung und Selbstverant⸗ wortung der Gemeinden, bedeutet, daß die Auswirkungen von Stundung, Niederschlagung und Erlaß bei Gemeindesteuern meist zu mehr als der Hälfte auf die Gesamtheit der Ge— meinden abgebürdet worden wären; denn jede Verminderung des Istaufkommens hätte eine Erhöhung der Finanzzuweisung an die Gemeinde um etwa die Hälfte des Ausfalls und außer⸗ dem eine Verminderung der Umlage zur Folge gehabt. Hier— aus hätten sich Möglichkeiten zu einer ungesunden Beein⸗ flussung der Finanzzuweisungen ergeben. Nur bei der Bürgersteuer wird das Istaufkommen für die Bestimmung der Meßbetragssumme in beschränktem Umfange zu Hilfe ge— nommen werden müssen.

Ueber die Höhe der Umlagesätze trifft 5 6 nur die eine Bestimmung, daß die landwirtschaftliche Grundsteuer nicht höher belastet werden darf als die übrige Grundsteuer. Der Grund hierfür liegt in der geringeren Anspannungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Grundsteuer, die sich auch bei der Be⸗ rechnung der Steuerkraftmeßzahl in 513 Abs. 1 auswirkt. Im übrigen werden die in 5 6 Abs. 2 vorbehaltenen Genehmi— gungsgrundsätze Richtlinien enthalten. Die Umlagesätze wer— den für genehmigungsbedürftig erklärt werden, wenn sie eine gewisse Höhe bei den verschiedenen Steuerarten vielleicht berschieden überschreiten und wenn die Abweichungen der für die einzelnen Steuerarten geltenden Umlagesätze vonein— ander über ein gewisses Maß hinausgehen.

Das Recht zur Umlagenerhebung steht nach dem bis— herigen Recht in gleicher Weise wie den Provinzen und Land⸗ kreisen auch noch anderen Verbänden zu: nach § 30 i. V. m. §s 8 Abs. 3 des bisherigen Ausführungsgesetzes zum Finanz—⸗ ausgleichsgesetz den Bezirksverbänden in Hessen-Nassau und dem Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande, nach 5 33 das. dem Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk und nach 334 den Amtern, Kirchspiellandgemeinden, Amtsbezirken und Zweckverbänden. Auch in allen diesen Fällen soll nach

§z 7 des Entwurfs das neue Recht sinngemäß Anwendung

finden.

Die Zweckverbände und der Siedlungsverband Ruhr— kohlenbezirk können Umlagen auch nach dem Maßstab der Beteiligung der Mitglieder an den Aufgaben des Verbandes erheben; diese Befugnis bleibt, wie sich aus der Fassung des § 7 Satz? des Entwurfs ergibt, unberührt.

Zu S 8.

Das Grundsätzliche über zweckgebundene Zuschüsse und . ist in Abschnitt III der allgemeinen Begründung gesagt.

Als „Zuschüsse“ werden hier diejenigen Zahlungen einer Gebietskörperschaft höherer Ordnung an eine solche niederer Ordnung bezeichnet, die der Finanzierung bestimmter Ver⸗ waltungsaufgaben dienen. Auf der anderen Seite werden als „Beiträge“ diejenigen Zahlungen einer Gebietskörperschaft niederer Ordnung an eine solche höherer oder auch gleicher Ordnung bezeichnet, die für einen bestimmt umgrenzten Zweck geleistet werden. Das ganze Gebiet der Verwaltung ist von einem System solcher Zuschüsse und Beiträge durchsetzt. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil des Finanzausgleichs. Ihre Regelung kann aber grundsätzlich nicht im Finanzausgleichs⸗ gesetz Platz finden, sondern nur jeweils in dem das einzelne Sachgebiet ordnenden Gesetz.

Lediglich die Vorschriften über die Zuschüsse an die Träger der Straßenbaulast haben wie in dem bisherigen Gesetz so auch in dem vorliegenden Entwurf ihre Stelle gefunden, da das Sachgebiet reichsrechtlich geregelt ist und daher ein preußisches Gesetz, in das die Vorschriften aufgenommen werden konnten, nicht besteht. .

Für die wichtigsten hierher gehörigen Zahlungen, die Staatszuschüsse, stellt 5 8 Abs. 2 gewisse Grundsaͤtze auf. Für sie wird in Übereinstimmung mit dem unausgesprochen bisher schon geltenden Recht klargestellt, daß es zwei Arten von Staatszuschüssen gibt, solche, die auf besonderen Ge⸗ setzen beruhen, und solche, die auf Bewilligungen außerhalb des Gesetzes beruhen. Nur bei der ersten Gruppe kann es sich um dauernde 8e handeln; für ihre Ausgestaltung ist ausschließlich das Gesetz maßgebend, auf dem sie beruhen. Die Zuschüsse der zweiten Gruppe beruhen auf Bewilligungen durch Verwaltungsakt, die sich ihrerseits auf eine Ermächtigung gründen müssen. Die Ermächtigung ergibt sich in der Regel aus dem jährlichen Haushaltsplan, kann aber auch in anderen haushaltsrechtlichen Bestimmungen liegen. de. die Bewilli gung und Ausgestaltung sind bei dieser Gruppe von Zu⸗ e fen die „besonderen Bestimmungen der zuständigen . entscheidend. Selbstverständlich müssen sich die Minister bei ihren Bestimmungen im Rahmen etwaiger gesetz—⸗ licher oder vertraglicher Bindungen halten.

An sonstigen Zuschüssen sind z. B. die Schulbaubeihilfen der Landkreise an die Gemeinden zu nennen, ferner die ö des 5 21 und überhaupt jeder Zuschuß, den ein Landkreis einer Gemeinde auf Grund einer

ereinbarung für einen bestimmten Zweck leistet. Eine klare Abgrenzung, welche Leistungen noch als dem Gebiet des Finanzausgleichs angehörig anzusehen sind, kann nicht ge⸗ zogen werden; es bedarf ihrer auch nicht.

Grundsätzliche über sie ist in der

Als „Beiträge“ sind vor allem die Beiträge der Gemein⸗ den zur Landesschulkasse zu nennen, ferner 9. die Beiträge der Gemeinden zu den Fürsorgelasten des Bezirksfürsorgever⸗ bandes, die Beiträge der Stadt- und Landkreise zu den staat⸗ lichen Gesundheitsämtern usw. Auch hier sind schließlich alle auf bloßer Vereinbarung beruhenden Beiträge dazuzurechnen, und es bedarf keiner festen Abgrenzung, welche Leistungen noch dem Finanzausgleichsgebiet zuzuzählen sind.

. Zu § 9. .

Die bisherigen ÜUberweisungen aus der Kraftfahrzeug⸗ teuer, die in den 85 4, 27, 28 des Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesegz geregelt waren, stellen sich sachlich als zweckgebundene . im Sinne des 8§8 dar. Sie sind daher jetzt auch als solche bezeichnet und inhaltlich im wesentlichen mit dem bisherigen Recht übereinstimmend in Fz 9 geregelt. Die Zuschüsse werden „den Trägern der Straßenbaulast“ gewährt; diese müssen sie also zu denjenigen Ausgaben verwenden, die ihnen als Trägern der Straßenbau⸗ last obliegen. Dazu gehören neben dem Bau und der Unter— haltung von Landstraßen u. a. auch der Schuldendienst für die zum Zweck des Straßenbaus aufgenommenen Anleihen und Zuschüsse an die Träger der Straßenbaulast für Ortsdurch⸗ fahrten. Die Höhe dieser letzteren Zuschüsse ist in Abs. 4 ge⸗ nau geregelt. Wer Träger der Straßenbaulast ist, ergibt sich aus dem Reichsgesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (RGBl. 1 S. 243) und den dazu ergangenen Durchfüh⸗ rungsverordnungen.

Bei der Bemessung der Zuschiiss an die einzelnen Träger der Straßenbaulast für die Landstraßen J. Ordnung ist nicht nur die Belastung des einzelnen Verbandes auf diesem be— sonderen Verwaltungsgebiet berücksichtigt worden, sondern es ist auch gewürdigt worden, inwieweit seine gesamten Verhält⸗ nisse einen Staatszuschuß erforderlich machen. Danach sind die Hundertsätze des 5 3 Abs. 2 bestimmt worden. Wenn nach dieser Verteilung einzelne Verbände ungünstiger fahren als bisher, so ist dies um so eher erträglich, als nach 5 10 des Entwurfs die Schlüsselzuweisungen an die Provinzen von bisher 61,56 Mill. RM auf 70 Mill. RM er— höht werden. (Für 1938 allerdings fließt dieser Mehrbetrag nach 5 20 des Entwurfs noch nicht den Provinzen, sondern dem Ausgleichstock zu; in Härtefällen kann aus ihm eine Be— darfszuweisung gegeben werden.)

Im Falle von Gebietsveränderungen zwischen Trägern der Straßenbaulast soll die erforderliche Anpassung des Hundertsatzes nach dem Schlußsatz des Abs. R im Verordnungs—⸗ wege erfolgen können.

Die Bestimmung in § 4 des bisherigen Ausführungs— gesetzes zum Finanzausgleichsgesetz, daß von dem Gesamt— betrage, der dem Lande . aus dem Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer überwiesen wird, 4 vH abzu⸗ zweigen sind, die nach dem Gesetz über die Aufhebung der Brückengelder für Kraftfahrzeuge vom 29. Dezember 1927 (Ges. S. 295) zur Gewährung von Zuschüssen an Brückenunterhaltungspflichtige zu verwenden sind, ist fallen⸗ gelassen worden; das gesamte Aufkommen wird verteilt und muß für die aus der Straßenbaulast sich ergebenden Ausgaben verwendet werden. Damit soll aber nicht gesagt sein, daß nicht auch weiterhin im Rahmen der bisherigen Ubung an Brückenunterhaltungspflichtige Zuschüsse geleistet werden sollen. Sie sollen aber nicht mehr vom Staat be⸗ reitgestellt werden. Denn die Brückenbaulast steht in engem k mit der Straßenbaulast und es kommen jetzt, nachdem der Bau der großen Brücken zu einer Aufgabe des Reichs geworden ist, nicht so große Einzelposten in Frage, daß für ihre Bewältigung die umfassendere Finanzkraft des Staates in Anspruch genommen werden müßte. Es soll des— halb dem Ermessen der Träger der Straßenbaulast, in erster Linie also der Provinzen überlassen bleiben, in welchem Um⸗ fange sie sich durch Zuschüsse, insbesondere durch Zusage laufender Unterhaltungszuschüsse an der Finanzierung von Brückenbauten beteiligen wollen und können. Nach der Uber⸗ gangsbestimmung in § 21 des Entwurfs sollen die Pro— vinzen usw. für die Zeit vom 1. April 1938 an die Zahlung der vom Staat zugesagten Brückenunterhaltungszuschüsse übernehmen. Es liegt in der Linie der Reichsgesetzm gebung, wenn sich so das Land aus der Betreuung des Brückenwesens herauszieht. Es ist beabsichtigt, in dieser Rich⸗ tung auch noch den letzten Schritt zu tun und vom Rechnungs— jahr 1939 ab anläßlich der Neuregelung der Finanzzuwei⸗ sungen an die Provinzen den Selbstverwaltungskörperschaften . die Brückenbaulast für diejenigen Brücken zu übertragen, für die sie jetzt dem Staate obliegt, soweit nicht der Skaat als Eigentümer von Domänen oder Forsten unterhaltspflichtig ist. Die Mehrkosten, die durch alle diese Maßnahmen ent— stehen, werden schon jetzt durch die Erhöhung der Finanz⸗ zuweisungen abgegolten. .

Zu 10 bis 16. Die §§ 10 bis 16 behandeln , Das

Ilgemeinen Begründung unter II gesagt. 5 190 (Unterabschnitt A) bestimmt, welche Beträge der Staat für Finanzzuweisungen zur Verfügung stellt, und zwar für Schlüsselzuweisungen (d. h. nach einem bestimmten Schlüssel zu verteilende Finanzzuweisungen) an die Gemeinden, an die Landkreise, an die Provinzen uns für einen Ausgleichstock. Die 85 11 bis 15 (Unterabschnitt B) be—⸗ handeln sodann die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden Leinschließlich der Stadtkreise) . Dahinter müßten an sich die

Schlüsselzuweisungen an die Landkreise und die Provinzen

ihren Platz finden. Da aber der Entwurf dieses Gebiet noch offen ö und für das Rechnungsjahr 19338 nur eine vor— läufige Regelung vornimmt (365 19, 20, schließt sich in 5 16 (Unterabschnitt C) gleich die Bestimmung über Bedarfszu—⸗ weisungen aus dem Ausgleichstock an.

Zu § 10.

In 510 werden die Gesamtbeträge fest esetzt, die für Schtuss eit isun en an die Gemeinden, Landkreise und die Provinzen und für den Ausgleichsstock vom Staat bereitgestellt werden. Die Beträge sind in Anlehnung an die Summen be⸗ stimmt worden, die bisher für die einzelnen Verwendungs⸗ zwecke zur Verfügung gestanden haben. Die Unterlagen für die Bemessung der Zahlengrößen ergeben sich aus der Übersicht am Schluß der Begründung. Dazu ist auf folgendes hinzuweisen:

Die , , an den Ausgleichstock, die zur Ermög⸗ lichung von Beihilfen, jetzt „Bedarfszuweisungen“, an Ge— meinden und Gemeindeverbände dienten, hatten in den letzten

Jahren einen , ,,,. großen Bruchteil der gesamten zur Verfügung stehenden Masse in Anspruch genommen; denn in der Zeit der Krise hatten die großen an den Ausgleich⸗

stock gestellten Ansprüche zu einer Verstärkung der Mittel genötigt, und zur Ueberwindung der Krisenfolgen wurden

große Mittel zur Sanierung zahlreicher Gemeinden gebraucht.

Außerdem mußte im Hinblick auf die bevorstehende Aenderung des Finanzausgleichs ein gewisser Stock angesammelt werden, um den von der Aenderung besonders hart betroffenen Ge⸗ meinden den Uebergang zu erleichtern (s. 5 18 des Entwurfs). Künftig können die jährlich für Bedarfszuweisungen bereit— gestellten Mittel niedriger bemessen werden. Ferner sind die bis⸗ her aus dem Ausgleichstock gezahlten Realsteuersenkungsent⸗ schädigungen in die Schlüsselzuweisungen eingearbeitet worden. Sie belasten also, da sie vom Rechnungsjahr 1938 ab nicht mehr gewährt werden, nicht mehr den Ausgleichstock. Auf der anderen Seite ergibt sich aber auch wieder eine Erhöhung der dem Ausgleichstock zuzuführenden Mittel daraus, daß aus ihm künftig auch die Zuschüsse an Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände zum Zweck des Polizeilastenausgleichs und der von der Gesamtheit der Gemeinden zu tragende Anteil an den Kosten des Landjahres zu decken sind (siehe 85 16, 23, 24 d. Entw.).

Die am Schluß der Begründung gegebene Gegenüber— stellung läßt unter D erkennen, daß die durch die Herab⸗ setzung der Zuführung zum Ausgleichstock gewonnenen Mittel unmittelbar den Gemeinden, den Landkreisen und den Provinzen zugewendet werden, und zwar den Gemeinden mit etwa 40 Millionen (allerdings sind bisher schon 19,37 Mill. RM aus dem Ausgleichstock den Gemeinden als Realsteuersenkungsentschädigung, also ebenfalls schlüssel⸗ mäßig, zugeführt worden), den Landkreisen mit etwa 26 Millionen, den Provinzen mit etwa 8 Millionen Reichsmark. Diese Erhöhungen erleichtern die Durch⸗ führung des neuen Schlüssels. Das für den Staatshaus⸗ halt sich ergebende geringe Mehr von rd. 31 Millionen Reichsmark ist eine Folge von Abrundungen. Der Betrag fällt bei den Summen, um die es sich hier handelt, nicht ins Gewicht; er wird überdies durch Mehraufwendungen des Staatshaushalts für gemeindliche Zwecke mehr als aus⸗ geglichen.

Die zugunsten der Landkreise vorgenommene verhältnis— mäßig starke Erhöhung bedarf besonderer Begründung. Sie dient dem Ziele, die Leistungen der öffentlichen Verwaltung in den kleineren, den kreisangehörigen Gemeinden zu heben. Die Steuerkraft dieser Gemeinden ist im großen und ganzen durch den wirtschaftlichen Aufschwung der letzten Jahre nicht in dem gleichen Maße gehoben worden wie die der größeren Gemeinden. Trotzdem dürfen die kleineren Gemeinden in der Verbesserung ihrer Leistungen nicht zu sehr hinter den größeren zurückbleiben. Auf eine stärkere Anspannung ihrer eigenen Steuern kann man diese Gemeinden nicht verweisen, zumal das vorwiegend auf eine Mehrbelastung der Landwirt⸗ schaft hinauslaufen würde. Aus diesem Grunde ist für die Schlüsselzuweisungen an die Landkreise ein verhältnismäßig hoher Betrag bereitgestellt worden. Der Mehrbetrag soll nicht nur von den Landkreisen selbst verwendet werden, sondern nach Maßgabe des Bedürfnisses auch an die kreisangehörigen Gemeinden weitergeleitet werden; siehe die Begründung zu l .

Daß die Auswirkungen des nenen Schlüssels für alle Gemeinden voll befriedigend sind, kann nicht erwartet werden. Die Dinge liegen in den ver⸗ schiedenen Gemeinden zu verschieden, als daß eine schematische Regelung, wie sie hier nun einmal zur Wahrung des Ge⸗ dankens der Selbstverwaltung notwendig ist, allen an sich nicht unberechtigten Wünschen Rechnung tragen könnte. Das muß hingenommen werden. Für besondere Härtefälle steht der Ausgleichstock zur Verfügung. Soweit sich die Auswir⸗ kungen des neuen Schlüssels auf die einzelne Gemeinde⸗ größengruppe übersehen lassen, wird sich aus der Überlassung der bisherigen staatlichen Grundvermögensteuer, aus dem Wegfall der Realsteuersenkungsentschädigung und aus den Veränderungen bei den Schlüsselzuweisungen und bei der örtlichen Beteiligung an der Hauszinssteuer für die Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern im großen Durchschnitt eine Verringerung der ihnen zur Ver— fügung stehenden Nittel ergeben, für die Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern eine Verstärkung. Für die da— zwischen liegenden Gemeinden ist das Bild unterschiedlich. Abgesehen von dem schon oben über die kleineren Gemeinden Gesagten ist jedoch aus einer Betrachtung der Größengruppen nicht viel über die Auswirkungen des Entwurfs zu entnehmen. Um zu einem abschließenden Urteil zu kommen, müssen die Veränderungen bei der einzelnen Gemeinde betrachtet werden, und zwar nicht nur die aus dem vorliegenden Gesetzentwurßs sich ergebenden, sondern auch die aus dem Dritten Reichsgesetz zur Anderung des Finanzausgleichs vom 31. Juli 1938 (RGBl. 1 S. 66) folgenden sowie die Mehreinnahmen, die der einzelnen Gemeinde aus dem Aufschwung der Wirtschaft erwachsen. Bei der Aufstellung des Entwurfs ist darüber fehr eingehendes Material beschafft und verwertet worden. Auf die Ergebnisse für die einzelnen Gemeinden kann hier jedoch nicht eingegangen werden.

Für Gutsbezirke und gemeindefreie Grundstücke sieht der Entwurf keine Finanzzuweisungen vor. Die Voraussetzungen, an die die Herauslösung von Flächen aus dem Verbande einer Gemeinde geknüpft ist, bieten Gewähr dafür, daß die Träger der öffentlichen Lasten in diesen Bezirken leistungsfähig genug sind, um der Finanzzuweisungen entraten zu können.

1 —2* 1311 2* 517 3*122 .

Schlüsselzuweisungen nach dem im Entwurf vorgesehenen

System würden auch schon deswegen nicht möglich sein, weil (Fortsetzung in der Ersten Beilage)

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg.

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗-A1ktiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstr. 32. J gesellschaf

Sechs Beilagen

(einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagem.

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Erste Beilage

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zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 266

Perlin, Montag, den 14. November

es.

1538

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

weder die Ausgangsmeßzahlen dem Bedarf noch die Steuer⸗ kraftmeßzahlen der Finanzkraft dieser Bezirke auch nur an⸗ nähernd entsprechen würden. ;

In § 26 Satz? des Entwurfs wird für den möglichen Fall einer Gebietsveränderung des Landes Preußen in dem Sinne Vorsorge getroffen, daß dann die zuständigen Minister ermächtigt sind, die zur Anpassung an den neuen Gebietsstand etwa erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. Neben dem Erlaß gewisser Überleitungsvorschriften wird es 6; dabei insbesondere um eine Anderung der in § 10 be⸗ timmten Gesamtbeträge für die Schlüsselzuweisungen und

den Ausgleichstock handeln. Deren Anpassung wird so erfolgen

müssen, daß nach Möglichkeit die bisherigen Zuweisungen an die von der Aenderung nicht betroffenen Gemeinden un— verändert weiter geleistet werden, aber auch der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben im bisherigen Umfange imstande bleibt. ei verhältnismäßig geringfügigen Gebietsverände— rungen werden die Zahlen nicht geändert werden.

. Zu § 11.

Die 55 11 bis 15 regeln die Schlüsselzuweisungen , zu verteilenden J für die

emeinden einschließlich der Stadtkreise. Ueber Entstehung, Wesen und Bedeutung dieser Einrichtung ist in der All⸗ gemeinen Begründung unter I und II gesprochen. S 11 um⸗ schreibt in Abf. I nicht nur den Zweck der Schlüsselzuweisungen, sondern auch die Grundgedanken, die für ihre . im einzelnen bestimmend gewesen sind. Das wird deshal 9 angezeigt erachtet, weil es etwas grundsätzlich Neues be⸗ eutet, daß die gesamten Zuweisungen an die Gemeinden

nicht mehr vom Gedanken des örtlichen Aufkommens, sondern

nur noch von dem des Lastenausgleichs bestimmt werden. Darüber hinaus ist die genauere Angabe der Grundgedanken im Gesetz selbst deshalb erforderlich, weil sich erst im Laufe der Zeit ergeben kann, ob die einzelnen Zahlengrößen, die in den Schlüssel eingesetzt sind, den damit verfolgten Zielen hin⸗ reichend gerecht werden, und weil deshalb in 5 11 Äbs. 5 eine Ermächtigung für die zuständigen Minister vorgesehen wer⸗ den mußte, andere irn zu bestimmen. Eine solche Er⸗ mächtigung setzt voraus, daß das zu erreichende Ziel deutlich umschrieben wird.

Ein Hauptrichtpunkt für die Bemessung der Schlüssel⸗ zuweisungen ist es nach dem Gesetz, daß dem Umfang der bisher den Gemeinden zur Verfügung stehenden Deckungs⸗ mittel Rechnung getragen werden soll. Damit bekennt sich der Entwurf zu dem Gedanken, daß das historisch Gewordene nach Möglichkeit erhalten bleiben soll. Leistungsfähige Ge⸗ meinden, die bisher besondere Aufwendungen für Wirtschaft und Kultur hahen machen können, sollen dazu auch weiter in der Lage bleiben; leistungsschwache Gemeinden sollen nicht auf die Höhe blühender Städte gehoben werden. Bei dem Ausgleich, den das Gesetz daneben selbstverständlich auch weiterhin will, soweit er mit dem Grundsatz der Selbstver⸗ antwortung der Gemeinden vereinbar ist (s. darüber die Aus⸗ führungen in der Allgemeinen Begündung unter M, soll ins⸗ besondere drei Gesichtspunkten Rechnung getragen werden, die der nationalsozialistische Staat als befonders wichtig an— erkennt: dem Gedanken der Bevölkerungspolitik durch Berück⸗ sichtigung des Kinderreichtums der Gemeinden, dem Ge⸗ danken der Fürsorge für die Gefolgschaften der Betriebe durch Berücksichtigung des Ausmaßes, in dem die Bevölkerung der Gemeinde mit Angehörigen der unselbständigen Berufe durch⸗ setzt ist, und dem Gedanken der Grenzfürsorge durch verstärkte Zuweisungen an die in den leistungsschwächeren Grenz⸗ bezirken des Landes gelegenen Gemeinden.

Der Schlüssel, nach dem die Schlüsselzuweisungen gewährt werden, soll für jedes Rechnungsjahr neu aufgestellt werden (Abs. I). Dieser 6 ist gegenüber dem ebenfalls er⸗ wogenen Plan, den Schlüssel jeweils für drei oder für fünf Jahre aufzustellen, der Vorzug gegeben worden. Es ist nach dem Entwurf nicht etwa so, daß alle Schlüsselelemente in jedem Jahr neu festgestellt werden müßten. Soweit die Schlüsselelemente auf der Volkszählung beruhen, bleiben sie grundsätzlich fünf Jahre lang, soweit sie auf den Grundsteuer⸗ meßbeträgen beruhen, sechs Jahre lang unverändert (von einzelnen Fortschreibungen abgesehen). Auch für die auf der Bürgersteuer beruhenden Schlüsselelemente ist die Möglichkeit vorgesehen, daß die einmal getroffenen Feststellungen für

mehrere Jahre gelten (6 13 Abf. 2 i. V. m. s 4 Abs. 3 a. E).

Lediglich bei der Gewerbesteuer sind alljährliche Feststellunge

notwendig; eine andere Lösung ist aber bei der Gewerbe⸗ steuer kaum möglich (. die Begründung zu 8 18). Neben dieser Rücksicht auf die Gewerbesteuer spricht für die alljähr⸗ liche Aufstellung des . ferner die Erwägung, daß die besonders wichtigen Schlüsselelemente, die sich aus der Volks⸗ zählung einerseits und aus der Grundsteuer andererseits er⸗ geben, in verschiedenen Zwischenräumen neu festgestellt wer⸗ den; die Volkszählung findet alle fünf, die Grundsteuerver⸗ anlagung alle 3 Jahre statt. Würde der Schlüssel alle fünf Jahre, nach jeder Volkszählung, neu aufgestellt, so würde er in den späteren Jahren seiner Geltung u. U. auf ganz veralteten Grundsteuermeßbeträgen beruhen, dann nämlich, wenn gleich nach der Aufstellung des Schlüssels eine neue Veranlagung zur Grundsteuer stattgefunden hat. Würde der Schlüssel umgekehrt alle drei 5 in Anlehung an die Zeiträume der Gvundsteuerveranlagung, 6 so würde er in gewissen Jahren auf veralteten Volkszählungsergeb⸗ nissen beruhen.

Das technische System, nach dem sich die Höhe der Schlüssel ö berechnet, ist grundsätzlich neu. Die finanzielle Lage der Gemeinde, d. h, das Verhältnis, in dem ihre eigene Steuerkraft zu ihrem Ausgabebedarf steht, wird in einer greifbaren Zahl dadurch ausgedrückt, daß die Differenz gebildet wird zwischen einer Meßzahl, die dem Bedarf der Gemeinde Ausdruck gibt („Ausgangsmeßzahl“, und einer Meßzahl, die der eigenen Steuerkraft der Gemeinde Ausdruck gibt (,Steuerkraftmeßzahl“ . 58. die Ausgangs⸗ meßzahl einer Gemeinde höher als ihre Steuerkraftmeßzahl,

so erhält die Gemeinde eine Schlüsselzuweisung; ist die Aus⸗

angsmeßzahl gleich der Steuerkraftmeßzahl oder kleiner als f so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung. Ein voller Ausgleich der sich ergebenden Differenzen würde dem Grundsatz der Selbstverantwortung der Gemeinden wider— sprechen. Der Entwurf glaubt das richtige Maß einzuhalten, wenn er die Differenz zur Hälfte ausgleicht. Das wird in folgender Weise erreicht.

Die Differenz selbst soll der Gemeinde nach dem Entwurf als „Schlüsselzahl“ zugeteilt werden. Die Zusammen⸗ fassung aller Schlüsselzahlen ergibt den Schlüssel. Der für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung stehende Betrag wird nach diesem Schlüssel, d. h. nach Verhältnis der Schlüsselzahlen, auf die Gemeinden verteilt. Wenn das Gesetz die Ausgangsmeßzahlen für die Ge⸗ meinden der verschiedenen Größe, Struktur und Lage in ab⸗ soluten Zahlen festsetzte, so wurde, da die Steuerkraftmeß⸗ zahlen in dem einen Jahr höher, in dem anderen niedriger sind, in dem einen Jahr ein niedrigerer, in dem anderen ein höherer Betrag erforderlich sein, der als Schlüsselzuweisungen auszuschütten wäre, wenn die Differenzen, wie es das Ziel ist, zur Hälfte ausgeglichen, also auf jede Schlüsselzahl die Hälfte ihres Reichsmarkbetrages als Schlüsselzuweisung ge⸗ währt werden soll. Nun steht aber die Summe der Schlüssel⸗ zuweisungen mit 200 Mill. RM fest. Das bedeutet, daß nicht bei steigender eigener Steuerkraft der Gemeinden weniger, bei sinkender Steuerkraft mehr ausgeschüttet werden soll, daß also der anerkannte „Bedarf“ der Gemeinde bei steigender Steuer⸗ kraft mit steigen, bei sinkender Steuerkraft mit sinken soll. Der Entwurf zieht hieraus die Folgerung, daß das Ziel, auf jede Schlüsselzahl die Hälfte ihres Reichsmarkbetrages als Schlüsselzuweisung zu gewähren, im Wege einer Veränderlich⸗ keit der dem „Bedarf“ Ausdruck gebenden Ausgangsmeßzahlen erreicht werden muß. Die Ausgangsmeßzahlen müssen bei größerer Steuerkraft höher, bei geringerer Steuerkraft nied⸗ riger sein. Sie müssen so bemessen werden, daß die Summe aller Schlüsselzahlen gleich dem Doppelten des für Schlüssel⸗ ,, an die Gemeinden zur Verfügung stehenden Be⸗ trages, also gleich 400 Millionen Reichsmark ist.

Der Entwurf erreicht dies dadurch, daß er die Ausgangs⸗ meßzahlen nicht in absoluten Zahlen, sondern in Hundert⸗ sätzen eines „Grundbetrages“ angibt; der Grundbetrag ist veränderlich und wird für jedes Rechnungsjahr neu bestimmt. Je höher er etage eg wird, desto größer sind die Ausgangs⸗ meßzahlen deren Verhältnis zueinander völlig unverändert bleibt und die Schlüsselzahlen. Den Grundbetrag so zu be⸗ messen, daß die Summe der Schlüsselzahlen 400 Mill. RM beträgt, ist eine Rechenaufgabe, die, sobald die Steuermeß⸗ beträge für sämtliche Gemeinden vorliegen, in verhältnis⸗ mäßig kurzer Zeit gelöst werden kann. Der so gefundene Grundbetrag ist allerdings, um die Berechnung der Schlüssel⸗ ahlen zu vereinfachen, etwas abzurunden. Der Grundbetrag 6 deshalb nicht lediglich errechnet, sondern durch die zu⸗ ständigen Minister festgesetzt werden. Wenn sich infolge der Abrundung eine etwas über oder etwas unter 460 Mill. RM liegende Summe der Schlüsselzahlen ergibt, so soll das in Kauf genommen werden. Der . oder fehlende Betrag soll nach 5 16 Satz 3, 4 dem Ausgleichsstock zugeführt oder ihm entnommen werden.

Das System des Entwurfs ermöglicht es, den Betrag der Schlüsselzuweisung für jede einzelne Gemeinde anzugeben, so⸗ bald der Grundbetrag festgesetzt ist; es braucht nicht gewartet zu werden, bis die Schlüsselzahlen für sämtliche Gemeinden ermittelt sind. Denn wenn die Ausgangsmeßzahl und die Steuerkraftmeßzahl für eine Gemeinde nn so ergibt sich aus ihnen die Ichlüsselzahl und daraus durch Halbierung der Betrag der Schlüsselzuweisung. So werden z. B. die Schlüssel⸗ zuweisungen für die rund 700 Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern wenige Tage nach der Bestimmung des Grundbetrages festgesetzt sein können. Bis die Festsetzungen . alle Gemeinden getroffen sind, wird allerdings eine etwas ängere Zeit vergehen.

Beispiel für die Serechnung der Schlüsselzuweisung aus der Ausgangsmeßzahl e. ö. Steuerkraftmeßzahl einer emeinde:

In einer Gemeinde möge die Ausgangsmeßzahl .. 1313 921 RM betragen (so das Beispiel zu z 12 und die Steuer⸗ kraftmeßzahl 1039240 RM (so das Beispiel zu z 13). Dann ist die Schlüsselzahl gleich der Differenz, also 274 681 RM. Die Schlüsselzahl wird nach der Durchführungs⸗ verordnung auf einen durch 24 teilbaren Betrag nach unten abzurunden sein Die Schlüsselzuweisung beträgt im Rechnungsjah die Hälfte hiervon also monatlich

274 680 RM.

137 340 RM, 11 445 RM.

Die in 5 12 behandelte Ausgangsmeßzahl stellt einen Reichsmarkbetrag dar, der sich, wie zu 5 11 dargelegt, durch Anwendung eines Hundertsatzes auf den „Grundbetrag“ des Rechnungssahres ergibt. Sie wird durch Zusammenzählung von drei Ansätzen gefunden, von denen nur der erste, der „Hauptansatz. unmittelbar als Hundertsatz des Grundbetrages ausgedrückt ist, während die beiden anderen wieder Hundert⸗ sätze des Hauptansatzes darstellen. Die Ansätze sind auf je einen Einwohner abgestellt; ihre Zusammenzählung ergibt die Ausgangsmeßzahl je Einwohner. Die wirkliche a en n, ergibt sich durch Vervielfachung, dieser Zahl mit der Einwohnerzahl der Gemeinde. Die Ein— wohnerzahl ist nach der amtlichen Volkszählung zu bestimmen. Das Nähere wird die Durchführungsverordnung regeln. Ins⸗ besondere wird in der Durchführungsverordnung die Mög⸗ lichkeit vorgesehen werden, eine höhere als die in der letzten amtlichen Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl anzuwen⸗ den, wenn sich ergibt (insbesondere aus den bei der Personen⸗ standsaufnahme , Feststellungen), daß die Gemeinde einen besonders großen Bevölkerungszuwachs erfahren hat.

Der Hauptansatz (Nr. ) trägt in seiner Abstufung dem Umstande Rechnung, daß eine gr here Gemeinde einen größeren Betrag je Einwohner aufwendet als eine kleinere

Gemeinde. Auf die Gründe für diese Erscheinung braucht hier nicht eingegangen zu werden, denn, wie in 5 11 Abs. 1 zum Ausdruck gebracht, ist Richtpunkt für die Bemessung der Schlüsselzuweisungen in erster Linie der Umfang der tatsäch⸗ lich bisher den Gemeinden zur Verfügung stehenden Deckungsmittel. Die Untersuchungen haben ergeben, daß in den kleinsten Gemeinden (unter 1600 Einwohner), den meist rein ländlichen Verhältnissen entsprechend, ein sehr niedriger Kopfaufwand besteht. Erheblich größere ÄAnsprüche haben die Gemeinden von etwa 25 000 bis 50 000 Einwohnern an zu

erfüllen. In den dazwischen liegenden Gemeinden (1000 bis

25 990 oder 50 000 Einwohner) zeigt sich also ein mit der Größe rasch ansteigender Kopfbedarf. Danach steigt der Kopf⸗ bedarf nur schwächer. Die Abstufung führt der Entwurf in der

Weise durch, daß er den Ansatz für neun verschiedene Gemeinde⸗

größen angibt und ihn für die Gemeinden mit dazwischen liegenden Einwohnerzahlen durch Interpolation finden läßt. Die vorgeschriebene Abrundung nach oben auf volle 0,1 v. H. bewirkt, daß die Ansätze stufenweise, jedoch in sehr kleinen Stufen, steigen. Bei 25 000 Einwohnern gelten 125 v. H., bei 50 000 Einwohnern 135 v. H., daraus folgt z. B., daß bei 25001 bis 25 250 Einwohnern 135,1 v. H. gelten, bei 25 251. bis 25 500 Einwohnern 125,2 v. H. usw., bei 49 751 bis 50 000 Einwohnern 135 v. 5. Danach steigt der Ansatz langsamer; es gelten bei 50 001 bis 51 000 Einwohnern 135,1 v. H. des Grundbetrags.

über den Ansatz nach der Zu sammensetzung der Bevölkerung (Nr.?) ist schon in der Allgemeinen Begründung unter If und in der Begründung zu 8 11 das Grundsätzliche gesagt. Die Untersuchungen haben be⸗ stätigt, daß der Kopfaufwand in Gemeinden mit über⸗ durchschnittlich kinderreicher Bevölkerung größer ist als anderswo. Die Kinder verursachen der Gemeinde vor allem auf dem Gebiet des Schulwesens, aber auch sonst, stärkere Aufwendungen. Dagegen ist bei einer unter dem Durchschnitt bleibenden Kinderzahl keine Verringerung des Kopfaufwandes festzustellen. Eine Erhöhung der Aus— gangsmeßzahl wird daher nur solchen Gemeinden zu⸗ esprochen, in denen der Hundertsatz der Kinder den Durch⸗ r. übersteigt, wobei der Durchschnitt für größere Ge⸗ meinden den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend niedriger anzusetzen ist als für kleinere Gemeinden. Der Durchschnitt wird nicht spitz berechnet, sondern vom Gesetz in runden Zahlen festgelegt; der Satz für die kleinsten Gemeinden bleibt im Hinblick darauf, daß diese Gemeinden wegen ihres Kinderreichtums besonders föͤrdernswert sind, etwas unter dem Durchschnitt dieser Gruppe. Der Hauptansatz ist dement⸗ sprechend auf Gemeinden mit durchschnittlicher Kinderzahl ab⸗ gestellt. Die Höhe des Kinderansatzes, der bei ÜUberschreitun des maßgebenden Hundertsatzes gewährt wird, muß auch ö der Größe der Gemeinde abgestuft werden, und zwar stärker als der Hauptansatz. In größeren Gemeinden müssen nicht nur die öffentlichen Aufwendungen, die dort unmittelbar für die Kinder gemacht werden, im Hinblick auf die dort der Kin⸗ deraufzucht entgegenstehenden größeren Schwierigkeiten höher sein, sondern in ihnen stellt der Kinderreichtum auch ein mittel⸗ bar zu wertendes Strukturmerkmal dar, das den Schluß auf einen höheren Kopfbedarf rechtfertigt. In kleineren Gemein⸗ den ist dagegen kein Anlaß, mit dem Kinderansatz wesentlich über den Betrag hinauszugehen, der dem unmittelbar durch das Vorhandensein der Kinder verursachten Aufwand ent⸗ spricht. Um zu erreichen, daß der Kinderansatz in kleineren Ge⸗ meinden schneller abfällt als der Hauptansatz, soll er nach dem um 30 v. H. des Grundbetrages verringerten Hauptansatz be⸗ messen werden. So beträgt der Kinderansatz für je 0,1 v. H., um die der für die betreffende Gemeindegröße in 5 12 Nr. 2 des Entwurfs bestimmte Hundertsatz überschritten wird, z. B. in einer Gemeinde mit 1000060 Einwohnern ioo von (140 30 110 v. H. des Grundbetrages, in einer Gemeinde mit 2000 Einwohnern *s10ο von (90 30 —) 60 v. H. des Grundbetrages, in einer Gemeinde mit 1000 oder weniger Einwohnern ic von (656 30 —) 36 v. H. des Grund⸗ betrages. Praktisch wirkt sich dies z. B. bei einem Grundbetrag von 45, RM in einer Gemeinde mit 1000 oder weniger Ein⸗ wohnern so aus, daß sie für jedes Kind, das über 28 v. H. hinaus vorhanden ist, auf Grund des Kinderansatzes 31,50 RM erhält; auf Grund des Hauptansatzes erhält sie außerdem für jedes Kind rd. 1460 RM, im ganzen also 46,10 RM. Für 90 Kinder unter denen im Durchschnitt etwa 50 Schul⸗ kinder sind, so daß ein Schulstellenbeitrag von rund 1400 RM zu zahlen ist erhält die Gemeinde also auf Grund des Kinderansatzes 2835 RM und im ganzen 4145 RM. (Die Zahlen für je ein Kind ergeben sich aus folgender Berechnung. Hat die Gemeinde 1 v. H. Kinder mehr als 28 v. H., so hat sie unter je 109 Einwohnern 1 Kind mehr. Ihr kommt also für je 1 Kind 100mal die Erhöhung des Kopfbetrages zugute, die sich aus dem bei ihr Platz greifenden Kinderansatz ergibt. Diese Erhöhung des Kopfbetrages beläuft sich nach 8 12 auf 10 X *s1ο0ο von (65 30 35 v. H. des auf 45 RM an⸗ genommenen Grundbetrages —= 0,63 RM, für 160 Einwohner, d. h. für ein Kind also 6g3.— RM. Die Hälfte hier⸗ von wirkt sich nach 5 11 Abs. 4 als Erhöhung der inan weisung aus 31,50 RM. Die Zuweisung für das Kind als Einwohner beträgt von 65 v. H. von 45 RM rd. 14,60 RM.)

Der Kopfaufwand einer Gemeinde ist ferner um so größer, je stärker der Anteil der den unselbständigen Berufen zuzu— rechnenden Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der Ge⸗ meinde ist. Als „unselbständiger Beruf“ soll, wie in der Durchführungsverordnung klargestellt werden wird, nur der Beruf als Arbeiter gezählt werden. Es hat sich gezeigt, daß die Einbeziehung der AÄngestellten das Bild verwischen würde, finden sich doch unter ihnen auch viele Personen in gehobener Stellung, deren Berücksichtigung dem hier zugrunde liegenden Gedanken geradezu widersprechen würde. Ferner kann nicht entscheidend sein, wie groß die Zahl der Ärbeiter selbst ist, sondern der einzelne Arbeiter muß um so stärker gezählt werden, je mehr Familienangehörige er zu versorgen hat; sonst würde eine Bergbau⸗ und Schwerindustriegemeinde, in der hauptsächlich die Männer arbeiten, mit einer unverhältnis⸗ mäßig geringeren Arbeiterzahl erscheinen als z. B. eine Textil⸗ emeinde, wo auch die Frauen und Mädchen arbeiten. Es n. deshalb, wie in der Durchführungsverordnung noch klar⸗