len werden wird, auch die Familienangehörigen der rbeiter als „unselbständige Bevölkerung“ fnitgezählt werden.
Im Gegensatz zu der Beobachtung bei der Kinderzahl hat sich hier gezeigt, daß bei einer unterdurchschnittlichen Arbeiterzahl in einer Gemeinde der Kopfaufwand niedriger ist als bei durchschnittlicher Arbeiterzahl. Ein Ansatz nach der Arbeiter⸗ bevölkerung wird deshalb schon dann gewährt, wenn der ver⸗ hältnismäßig niedrige Hundertsatz von 30 überschritten wird. Der Hauptansatz ist dementsprechend auf Gemeinden mit einer Arbeiterbevölkerung von 30 oder weniger v. H. abgestellt. — Leider ist bei der letzten Volkszählung eine Feststellung dar⸗ über, welcher Teil von der Einwohnerschaft einer Gemeinde zur unselbständigen Bevölkerung in dem hier verwendeten Sinne zu rechnen ist, nur für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern getroffen worden. Es kann daher vorerst nur diesen größeren Gemeinden ein Ansatz nach der unselbstän⸗ ., Bevölkerung gewährt werden. Die zuständigen Minister sollen jedoch ermächtigt werden, die Vorschrift durch Verord⸗ nung auf kleinere Gemeinden, d. h. auf alle Gemeinden be⸗ stimmter niedrigerer Größengruppen, auszudehnen. Davon wird Gebrauch gemacht werden, wenn die nächste Volks⸗ zählung für die kleineren Gemeinden hinreichend zuverlässige Zahlen ergibt und durch ihre Verwendung ein befriedigendes Ergebnis erzielt wird. Solange und soweit das nicht möglich ist, sollen die Landkreise mit den erforderlichen Mitteln aus⸗ estattet werden, um arbeiterreichen Gemeinden im Bedarfs⸗ l Zuweisungen zu gewähren.
Das Ausmaß, das dem Ansatz nach der Kinderzahl und dem Ansatz nach der unselbständigen Bevölkerung zu geben ist, ist wie das Ausmaß des Hanptansatzes empirisch so be⸗ stimmt worden, daß das am meisten befriedigende Ergebnis herausspringt. Als befriedigend wird es angesehen, wenn der bisherige Stand etwa gehalten wird, für besonders kinder⸗ oder arbeiterreiche Gemeinden aber eine Verbesserung ein⸗ tritt. Es hat sich gezeigt, daß beim Zusammentreffen von großer Kinderzahl und starker unselbständiger Bevölkerung im Durchschnitt keine doppelte Erhöhung des Kopfbedarfs eintritt. Der Ansatz nach der Kinderzahl und der Ansatz nach der unselbständigen Bevölkerung werden deshalb nur alter⸗ nativ gewährt; es kommt immer nur der jeweils höhere An⸗ satz als „Ansatz nach der Zusammensetzung der Bevölkerung“ zum Zuge.
Durch den J (Nr. 3) wird einer Aufgabe genügt, die in besonderem Maße gerade dem Lande Preußen obliegt, der Aufgabe nämlich, die östlichen Grenz⸗ gebiete und die durch die Landesverteidigungsanlagen beson— ders in Mitleidenschaft gezogenen westlichen Grenzgebiete mit der Steuerkraft des übrigen Staatsgebiets zu stüͤtzen. Für die Bestimmung des als „Grenzland“ zu fördernden Gebietes und für das Ausmaß des hier zu gewährenden besonderen Ansatzes kann es zunächst einen Richtpunkt bedeuten, daß der bisherige Zusitand wieder erreicht werden muß. Schon dies wäre ohne einen besonderen Grenzlandansatz nicht möglich; denn bisher haben die Gemeinden des Ostens aus der an die Vorkriegszeit anknüpfenden relativen Garantie G 11 des bisherigen Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesetz, s. oben in der Allgemeinen Begründung unter II) erhebliche Vorteile gehabt, die sich nach dem System des Entwurfs nicht von selbst wieder ergeben. Darüber hinaus aber bedürfen die Grenzgebiete weiterer Förderung. Nach all dem erscheint
es angebrächt, die Maßnahme auf Ostprenßen und auf die⸗
jenigen Regierungsbezirke, die unmittelbar an die Ostgrenze des Reichs stoßen, sowie auf die Regierungsbezirke Aachen und Trier zu erstrecken. Innerhalb dieser Bezirke aber können nicht alle Gemeinden gleich behandelt werden. Für alle Stadtkreise ist es vertretbar, den Grenz⸗ landansatz gleichmäßig auf 10 v. H. des Hauptansatzes zu be⸗ messen. Zwar erhalten dadurch einige wenige Gemeinden mehr, als nötig wäre. Es soll in Kauf genommen werden, wenn auf diese Weise einige Gemeinden des Ostens eine be⸗ sondere Hebung erfahren. Denjenigen Gemeinden in den genannten Regierungsbezirken, die hiernach den Grenzland⸗ ansatz nicht erhalten, soll auf dem Wege über die Schlüssel⸗ zuweisungen an die Landkreise eine entsprechende Stützung zuteil werden. Die Bestimmungen hierüber sollen erst im nächsten Jahre erlassen werden; s. zu 88 19, 20. — Wenn auf diese Weise den Gemeinden der Grenzgebiete höhere Mittel als bisher zufließen, so soll damit — ebenso wie bei den übrigen Gemeinden — weder eine Auflage zur Steuersenkung noch
eine Auflage zu erhöhten Aufwendungen verbunden werden. Es bleibt vielmehr den Stadtkreisen und später auch den Land⸗ kreisen überlassen, über die Verwendung der Mittel im
Rahmen der allgemeinen Grundsätze zu entscheiden. Sowohl die Senkung der gemeindlichen Steuern wie die Erhöhung der gemeindlichen Leistungen können wirksame Mittel dar⸗ stellen, um Aufträge, Wirtschaftsunternehmungen und Menschen den Grenzgebieten zuzuführen oder zu erhalten.
Beispiel für die Bestimmung der Ausgangsmeßzahl einer Gemeinde.
Es handele sich um eine Gemeinde mit 22 357 Einwohnern, von denen 23,4 vH Kinder unter 14 Jahren sind und von denen 42,9 vH zur unselbständigen Bevölkerung zählen. Es möge ferner angenommen werden, 6 Grundbetrag (6 11 Abs. 4) für das Rechnungsjahr auf 45 RM festgesetzt worden ist.
Zur Findung der Ausgangsmeßzahl werden dann zusammen⸗ gezählt: ñ 1. Der Hauptansatz. Dieser beträgt für eine Gemeinde mit 160 000 Einwohnern 1066 vH des Grundbetrages, für eine Gemeinde mit 25 000 Einwohnern 125 vH. Da er in Stufen von je 0,1 vH steigen soll, steigt er für je 75 Ein⸗ wohner um 9.1 vH. Er beträgt daher bei 22 375 Ein⸗ wohnern 121,5 vH des Grundbetrages. Die Einwohnerzahl der Gemeinde liegt mit 22 357 weniger als 75 unter dieser Zahl; es gilt für sie also, da stets auf 0,0 vH nach oben abgerundet wird, der Hundertsatz 121,5. ;
Der Ansatz 4. der Zusammensetzung der Bevölkerung. Dieser wird, da es sich um eine Ge⸗ meinde mit mehr als 16 000 Einwohnern handelt, entweder nach dem . Kinder oder nach dem Hundertsatz der unselbständigen Bevölkerung bemessen, je nach dem, wo sich der größere Betrag ergibt.
a) Der Hundertsatz der Kinder beträgt 23. Es ist zunächst der Hundertsatz zu bestimmen, von dem ab einer Gemeinde dieser Größe überhaupt ein 2 nach der Kinderzahl zugebilligt wird. Der Hundertsatz beträgt
in Gemeinden mit 10909 8. 24,
in Gemeinden mit 265 000 Einwohnern 23. Er soll sich in Stufen von je 9, v5 also in 19 Stufen verandern. Jede Stufe umfaßt demnach 1500 Ein⸗
wohner. Für eine Gemeinde mit 23 500 Einwohnern gilt mithin der Hundertsatz 23,4. Dieser Hundertsatz ist für die Beispielsgemeinde maßgebend, da ihre Ein⸗ wohnerzahl um weniger als 1666 unter 23 500 liegt und der Hundertsatz auf volle 0,1 nach unten abgerundet werden soll. Der wirkliche Kinderhundertsatz der Bei⸗ spielsgemeinde ist um 0,3 größer als 23,1. ür je
0,4 vH werden als Kinderhundertsatz asiomo des Haupt⸗
5 gewährt, soweit dieser 30 vH übersteigt. Da
der Hauptansatz 121,5 vH beträgt, werden also für je
0,1 vH * 1ο0« von 91,5 vH, „mithin für O,8 vH 3 X/ 10 M 9I,5 v5 — 1,098 v5 gewährt.
b) Der Hundertsatz der unselbständigen Be⸗ völkerung beträgt 42,9. Er ist höher als 30, und zwar um 12,9. Für volle 05 vH des Unterschieds werden 2/00 des Hauptansatzes gewährt, also 25 /i von 121,5 v Sb, 11 vg.
Der Ansatz zu b ist höher und kommt daher allein zur Anwendung.
3. Läge die Beispielsgemeinde im Grenzgebiet und handelte es sich um einen Stadtkreis, so träten als Grenzlandansatz noch 10 v5 von 121, vo — 12,15 vH hinzu. Es wird jedoch unterstellt, daß das nicht der Fall ist.
Die Ausgangsmeßzahl y,, danach 121,5 4 9,11 — 130,6 v5. von 45 RM — 58,77 RM je Einwohner, mithin für 22 357 Einwohner 1313 920,89 RM.
Zu 5§ 13.
Die Bedeutung der Steuerkraftmeßzahl für die Schlüssel⸗ bildung ergibt sich aus 8 11 Abs. 2. Danach wird die Schlüffel— zahl jeder Gemeinde als Differenz zwischen der Ausgangs— meßzahl der Gemeinde G 12) und ihrer — kleineren — Steuerkraftmeßzahl gebildet. .
Zur Messung der Steuerkraft einer Gemeinde werden der Einfachheit halber nur die wichtigsten Gemeindesteuern, die Realsteuern und die Bürgersteuer, benutzt. Es würde aber ein falsches Bild ergeben, wenn man einfach die Meß⸗ beträge dieser Steuern zusammenzählen wollte; denn dann würde z. B. die Bürgersteuer, die niedrige Meßbeträge, aber hohe Hebesätze hat, das Bild der Steuerkraft einer Gemeinde in zu geringem Maße beeinflussen. Andererseits darf auch nicht das tatsächliche Soll⸗ oder Istaufkommen, das die Gemeinde aus den Steuern erzielt und das sich nach den Meßbeträgen und den von der Gemeinde beschlossenen Hebe⸗ sätzen bestimmt, als Maßstab für die Steuerkraft der Ge⸗ meinde angesprochen werden. Durch 3 der Hebe⸗ sätze wird nicht die Steuer kraft erhöht. Die Verwendung des Aufkommens für die Schlüsselbildung würde im End⸗ ergebnis bedeuten, daß man der Gemeinde deswegen die Schlüsselzuweisungen kürzt, weil sie ihre Hebesätze erhöht.
Um die Steuerkraft zu messen, müssen die Meßbeträge der einzelnen Steuerarten etwa mit den für die Steuerart durchfchnittlich geltenden Hebesätzen angesetzt werden. Erst dadurch werden die einzelnen Steuerarten zueinander in das richtige Gewichtsverhältnis gesetzt. Es kommt nicht darauf an, daß die einzelnen Steuerarten mit den für sie „ange⸗ messenen“ Hebesätzen angesetzt werden. Einen Hebesatz, der ab⸗ strakt, ohne Beziehung auf die einzelnen Gemeinden, als „an⸗ gemessen“ zu bezeichnen wäre, gibt es nicht. Es kann nur der tatsächliche Durchschnitt der Hebesätze zur Verwendung kommen. Zum mindesten R von ihm qisgegangen werden. Eine Ab⸗ rundung empfiehlt ich Ichön nt Füteresse der einfacheren Handhabung Welche Zahl- festzusetzen ist, richtet sich schließ⸗ lich wie bei allen den Schlüssel bestimmenden Zahlengrößen danach, bei welchem Hebesatz — nach dem empirisch anzu⸗ ae, Untersuchungen — das beste Ergebnis im Sinne es § 11 Abs. 1 erzielt wird. Nach diesen Grundsätzen sind die Hebesätze des 5 13 Abs. 1 bestimmt worden.
Beispiel für die Bestimmung der Steuerkraftmeßzahl einer Gemeinde.
Die Steuermeßbeträge seien wie folgt angenommen: . A (andwirtschaftlich !. . . 75 300 RM Grundsteuer B (nicht landwirtschaftlich). . 259 909 „ Gewerbesteuer w G 86 o ,.
Die Steuerkraftmeßzahl wird gefunden, indem zusammen⸗
gezählt werden 80 8 von 75 309 (Grundsteuer A)... 200 . von 259 9000 (Grundsteuer B... 200 95 von 140 000 (Gewerbesteuer). ... 500 95 von 36 200 (Bürgersteuer) 181 000 ,
Die Steuerkraftmeßzahl beträgt.... 1 039 240 RM'.
Die Lohnsummensteuer ist außer Betracht gelassen, da sie nicht in allen Gemeinden erhoben wird und deshalb die Meßbeträge der Lohnsummensteuer nicht in allen Gemeinden festgestellt werden können. Bei der Festsetzung des für die Gewerbeertrag⸗ und Kapitalsteuer anzuwendenden Hebesatzes auf Grund des Durchschnitts der Hebesätze ist berücksichtigt worden, daß in den Lohnsummensteuergemeinden mit einem
o 240 RM his 00 28h 606 5
entsprechend höheren Hebesatz für Ertrag⸗ und Kapitalsteuer
Da es sich hier um die . Fra hande
rücksichtigt werden müssen. Steuerkraft einer Betriebsgemeinde nur dann zutreffen faßt wird, wenn die Ausgleichzuschüsse, die sie leistet, von
zür Steuerkraft einer Wohngemein
gerechnet werden müßte, wenn die Lohnsummensteuer außer Betracht bliebe.
Da die Bürgersteuer int einer immer noch großen Zahl von kleineren Gemeinden nicht erhoben wird, eine Bürger⸗ steuer kraft in ihnen aber doch vorhanden ist, so muß diese geschätzt werden; die Meßbeträge sollen in diesen Fällen auf 6,0 RM je Einwohner angenommen werden, die Bürger⸗ steuerkraft je Einwohner also auf 500 z. hiervon = 2,50 RM.
Abs. 2 des § 13 trifft Bestimmung darüber, aus welchen
. die Meßbeträge zu entnehmen sind, die für den
chlüssel eines Rechnungsjahres . finden sollen.
t, die auch fi
die Umlagen zu lösen ist, so kann der Entwurf auf 5 4 Abs. 3 verweisen; s. die Begründung dort.
Man kann fragen, ob nicht, wenn die Steuerkraft zu⸗ treffend angesetzt werden soll, auch die zue re m ff, die nach den 85 12 bis 21 Einf GRealStG. auf Grund des ,, von den Betriebsgemeinden an die Wohngemeinden der Arbeitnehmer geleistet werden, be⸗ Es ist an sich richtig, a. die
l er⸗
ihrem Gewerbesteueraufkommen gbgesetz werden, und daß
e auch die Ausgleich⸗ zuschüsse gehören, die sie von Betriebsgemeinden erhält. In⸗ dessen stößt die Berücksichtigung dieser Zuschüsse beim Schlüssel für die Finanzzuweisungen auf kaum, überwindliche technische Jemmungen. Da die Zuschüsse im allgemeinen
Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 266 vom 14. November 1938. S. 2
in einem zwischen den Gemeinden selbst sich abspielenden Ver⸗ fahren festgesetzt werden, ist ihre statistische Erfassung außer⸗ ordentlich erfchwert. Das Verfahren zieht sich oft lange hin, so daß sein Ergebnis in sehr vielen Fällen nicht. recht⸗ zeitig für die Schlüsselaufstellung vorliegen wird. Es ist aber folgendes zu überlegen. Die Berücksichtigung des Ausgleichs⸗ zuschusses im ö würde bedeuten, daß die Steuerkraft⸗ meßzahl um den Betrag des Ausgleichszuschusses in der Be⸗ triebsgemeinde niedriger, in der Wohngemeinde höher wäre, so daß um den gleichen Betrag die Schlüsselzahl für die Be⸗ triebsgemeinde höher, für die Wohngemeinde niedriger wäre Da die Finanzzuweifung die Hälfte der Schlüsselzahl beträgt, würde die Schlüsselzuweifung an die Betriebsgemeinde um die Hälfte des Ausgleichszuschusses höher, die Finanzzuweisung an die Wohngemeinde um den gleichen Betrag niedriger werden. Ein ähnliches Ergebnis ließe sich dadurch erreichen, daß man die Ausgleichszuschüsse auf die , ihres jetzigen Betrages herabsetzke. Allerdings wäre das Ergebnis nicht genau das leiche. Bei der Berechnung der Schlüffelzuweisungen wird die ger er, unter Verwendung eines überall gleichen Hebe⸗ satzes (6 13 des Entwurfs) gemessen, bei den Ausgleichzu⸗ schüssen wird von den tatsächlich geltenden Hebesätzen der beteiligten Gemeinden ausgegangen. Zudem tritfft das Ge⸗ sagte bei allen denjenigen Gemeinden nicht zu, die wegen ihrer verhältnismäßig guten Steuerkraft keine Schlüssel⸗ zuweisungen erhalten. Der Entwurf ist auf Grund dieser Er⸗ wägungen ohne Einbeziehung der Ausgleichzuschüsse in die Berechnung der Steuerkraft aufgestellt worden. .
Man kann weiter fragen, ob nicht ebenso wie die Steuer⸗ kraft einer Gemeinde auch die Tatsache die Schlüsselzuweisungen mindern müßte, daß sie Einnahmen aus Vermögen und Be⸗ trieben haben. Auch diese Forderung ist an sich berechtigt. Auch sie wird aber auf anderem Wege erfüllt. Es handelt sich hauptsächlich um die Einnahmen aus Versorgungs⸗— betrieben. Die übrigen Einnahmen sind verhältnismäßig ge⸗ ringfügig und lohnen jedenfalls nicht den Aufwand zu ihrer statistischen Erfassung. Die Einkünfte der Gemeinde aus Ver⸗ sorgungsbetrieben werden durch die Körperschaftsteuer bon 30 bzw. 40 v. H. bereits erfaßt. Eine im Hinblick auf solche Einkünfte erfolgende Kürzung der Finanzzuweisungen würde im praktischen Ergebnis darauf hinauslaufen, daß die Be⸗ triebseinkünfte mit noch mehr als 30 oder 40 v. H. besteuert würden. Das würde dem Gedanken, daß diese Betriebe den privaten steuerlich gleichgestellt werden sollen, widersprechen und ist daher abgelehnt worden.
Zu § 14.
s 14 enthält die verfahrensrechtlichen Vorschriften für die Festsetzung des Schlüssels. Die det mn liegt den zu⸗ irn Ministern ob. Rechtsmittel und tele tn r ind nicht gegeben. Ein etwaiger Irrtum ist zu berichtigen. Die Berichtigung ist nach dem vom Entwurf gewählten System bei der einzelnen Gemeinde möglich, ohne daß dadurch die Höhe der Schlüsselzuweisungen an andere Ge⸗ meinden berührt wird. Trotzdem wird es sich häufig emp⸗ fehlen, von der Berichtigung des unrichtigen Schlüssels selbst abzusehen und den Ausgleich beim ran Schlüssel vorzunehmen. Stellt sich z. B. nach Festsetzung des Schlüssels heraus, daß eine Rechtsmittelentscheidung, durch die ein Steuermeßbetrag herabgesetzt worden ist, Üübersehen worden ist, so kann der Betrag bei der Festsetzunig des nächstjährigen Schlüssels durch Absetzung von der Steuerkraftmeßzahl be⸗ rücksichtigt werden.
Zu § 15. F 15 enthält die verfahrensrechtlichen Vorschriften für die Ausführung des Schlüssels. Er entspricht dem bisherigen S 23 PrAusfG. z. Fa(G. .
Zu § 16.
S. 5 10 Nr. 4 und die Begründung dazu. Die Mittel des Ausgleichstocks dienen nach 5 16 nur insoweit für Be⸗ darfszuweisungen, als nicht „in anderer Weise gesetzlich über sie verfügt ist“. Damit ist auf die in 85 23, 24 des Entwurfs getroffenen Vorschriften über Entnahme gewisser Mittel aus dem Ausgleichstock Bezug genommen (Polizeilastenausgleich, Landjahr). Soweit es sich um Bedarfszuweisungen handelt, ist die Vorschrift gegenüber 5 39a des geltenden Ausführungs⸗ gesetzes zum Finanz AusglGes. etwas erweitert. Die Fassung entspricht im wesentlichen dem Wortlaut in Abschnitt 9 Abs. 4 der Grundsätze über den Finanzausgleich vom 10. Dezember 1937 (RGBl. 1 S. 1352).
Neu sind die Bestimmungen in Satz 3 und 4, daß Spitzen⸗ beträge, die bei der schlüsselmäßigen Verteilung verbleiben oder . dem Ausgleichstock zuzuführen oder aus ihm zu entnehmen sind. Übertragungen solcher Spitzenbeträge von einem Jahr auf das andere (vgl. S 43 des geltenden AusfGes. zum Fin AusglGes.) werden dadurch entbehrlich.
Der Bestand, der am Ende des Rechnungsjahres 1937 vorhanden war, verbleibt dem Ausgleichstock.
Zu § 17.
Da die Überführung der staatlichen Grundsteuer auf die Gemeinden am 1. April 1938 in Kraft getreten ist, muß der Finanzausgleich mit Wirkung von diesem Tage ab neu eregelt werden. So schreibt es auch Abschnitt VIII der
eichsgrundsätze über den Finanzausgleich vor. Es wäre des⸗ halb erwünscht gewesen, wenn das Gesetz in einem früheren Zeitpunkt hätte erlassen werden können. Es konnte aber erst erlassen, werden, nachdem seine Auswirkungen übersehen wer⸗ den konnten. Dazu war erforderlich, daß die für die Höhe der , entscheidenden Summen der Steuer— meßbeträge, die für die einzelnen Gemeinden festgesetzt worden sind, wenigstens für ein Jahr mit annähernder Sicherheit übersehen werden konnten. Da aber bei der Gewerbesteuer die Meßbeträge für 1937 und bei der Grundsteuer die Meß⸗ beträge für 1933 maßgebend sind und beide Gruppen von Meßbeträgen für das betreffende Rechnungsjahr zum erstenm al nach dem neuen Reichsgesetz festgesetzt worden it, ergaben sich für eine hinreichend zutreffende Erfassung olche Schwierigkeiten, daß ein Überblick erst im Spätsommer 1938 möglich wurde. Die Steuerüberweisungen, die bisher im Rechnungsjahr 1938 ausgeschüttet worden sind, sind im Ver⸗
waltungswege schon so gedrosselt worden, daß die nachträg⸗
liche Ausgleichung mit den endgültig den Gemeinden zustehen⸗ den Schlüsselzuweisungen keine erheblichen Schwierigkeiten be⸗ reiten wird (s. 5 18). Der Schlüssel für die Finanzzuweisun⸗
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Erste Betlage zum Reichs und Staetsanzeiger Nr. 266 vom 14. November 18938. S. 3
gen des Rechnungsjahres 1938 wird alsbald nach dem Erlaß
des Gesetzes festgestellt werden. Allerdings werden die Grund⸗
steuermeßbeträge auch dann noch nicht ordnungsmäßig stati⸗
9 6 sein. S. darüber Abs. 10 der Begründung zu P
Die Vorschriften über die Umlagen der Gemeindeverbände (6§5 4 bis 7 des Entwurfs) können nicht mit Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Für die Umlagen des Rechnungs⸗ jahres 1938 ist deshalb in 5 3 der Zweiten Verordnung über die Anpassung des Preußischen Landesrechts an die Real⸗ steuergesetze des Reichs vom 14. Januar 1938 (Gesetzsamml. S. 13) eine Ubergangsregelung getroffen worden.
Zu Abs. 2 siehe die Begründung zu §§ 19, 20.
Zu 5 18.
F§ 18 verfolgt einen doppelten Zweck. Er enthält die Uberbrückungsregelung für die Zeit vom 1. April 1938 bis zum Erlaß des Gesetzes oder genauer bis zur Festsetzung des Schlüssels für 1938 und außerdem Bestimmungen, die den Gemeinden den Ubergang von der bisherigen zur neuen Finanzausgleichsregelung dadurch erleichtern, daß für die Rechnungsjahre 1933 und 1939 gewisse Mindestüber⸗ weisungen vorgesehen werden.
Bei der Überbrückungsregelung kann es sich nur darum . das zu bestätigen, was in der Zwischenzeit tatsäch⸗ ich durchgeführt worden ist. Die Gemeinden haben in dieser Zeit diejenigen Zuweisungen erhalten, die in Abs. 1 des §18 umschrieben sind und die sich im wesentlichen aus den bis⸗ herigen Reichssteuer⸗ und Hauszinssteuerüberweisungen und dem Soll⸗Betrag der in den einzelnen Gemeinden bisher vom Staate erhobenen, jetzt den Gemeinden zufallenden Grundvermögensteuern berechnen. Diese vorläufigen Zu⸗ weisungen sollen für die Zeit bis zum 31. ö 1938 durchgeführt, dann aber durch die Zuweisungen in der endgültigen Höhe ersetzt werden. Nach dieser Zeit soll über die ersten neun Monate in der Weise abgerechnet werden, daß jeder Gemeinde, die nach dem Schlüssel für diese Zeit mehr zu erhalten hatte, als sie vorläufig bekommen hat, der Unterschiedsbetrag nachträglich ausgezahlt wird. Eine Ge⸗ meinde dagegen, die in den ersten drei Vierteljahren mehr vorläufig bekommen hat, als sie endgültig zu beanspruchen hat, soll zur Zurückzahlung nicht verpflichtet sein. Sie be⸗ kommt die ihr für Januar bis März nach dem Schlüssel zustehenden Finanzzuweisungen ungekürzt ausgezahlt.
Diese letztere Bestimmung stellt die Maßnahme dar, die den Gemeinden den Übergang von der alten zur neuen Rege⸗ lung erleichtern soll. Es wäre an sich erwünscht gewesen, die Übergangshilfe nur solchen Gemeinden zuteil werden zu lassen, die aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, die finan⸗ ziellen Schwierigkeiten der Umstellung zu meistern. Das hätte vorausgesetzt, daß vor der Auszahlung der vorläufigen Zuweisungen bei allen Gemeinden geprüft worden wäre, wie⸗ viel die Gemeinde nach dem neuen Finanzausgleich voraus⸗ sichtlich erhalten wird, daß die vorläufigen Zahlungen in dieser Höhe geleistet worden wären und daß dort, wo die Um⸗ stellung nach Prüfung des Haushalts der Gemeinde Schwie⸗ rigkeiten erwarten ließ, für eine Übergangszeit erhöhte Zu⸗ weisungen bewilligt worden wären. Das war aus Gründen, die auf der Hand liegen, technisch nicht möglich. Die Höhe der vorläufigen ub r di mußte deshalb in der erwähnten einfacheren Weise bestimmt werden. Es hat sich daher nicht vermeiden lassen, daß zahlreiche Gemeinden eine höhere Ubergangshilfe erhalten haben, als notwendig. gewesen wäre. Immerhin ist eine Einschränkung der Ueberzahlungen dadurch erreicht, daß die staatliche Grundvermögensteuer, wie oben dargelegt, nicht mit dem Istaufkommen, sondern mit dem höheren Sollbetrage angerechnet worden ist. Ferner sind in allen Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern — und die auf sie entfallenden Zuweisungen stellen einen bedeutenden Bruchteil der gesamten Zuweisungen dar — vor Beginn der vorläufigen Ausschüttungen in einem summarischen Verfahren die Fälle ermittelt worden, in denen eine alsbaldige An⸗
assung der Zuweisungen an den neuen Stand notwendig er⸗
. Die Zuweisungen an diese Gemeinden . herab⸗ gesetzt oder gestrichen worden. Dem trägt die Bestimmung im Schlußsatz des Abs. 1 Rechnung.
Es kann auch vorgekommen sein, daß die aus der schematischen Regelung sich für 1938 ergebenden vorläufigen Leistungen an eine Gemeinde deren Umstellungsschwierigkeiten nicht genügend Rechnung tragen. Für diese Fälle bleibt die Möglichkeit, durch eine Bedarfszuweisung aus dem Aus⸗ gleichstock zu helfen. Immerhin muß dabei ein strenger Maßstab angelegt werden; denn es muß und kann bei der gegenwärtigen Finanzlage von den Gemeinden gefordert werden, daß sie sich ng ig schnell auf die neuen finan⸗
ziellen Gegebenheiten einstellen.
Nur für solche Fälle, in denen eine Gemeinde von einem besonders starken . betroffen wird, 266 der Ent⸗ wurf auch für 1939 eine Ubergangshilfe vor. Diese beschränkt sich aber auf die Fälle, in denen die Zuweisung für das ganze Rechnungsjahr 1939 hinter dem sechsfachen Monatsbetrage der in Abs. 1 bestimmten vorläufigen Zah⸗ lungen zurückbleiben würde. Dabei ist der vorläufige Monats⸗ betrag, wenn er nach dem Schlußsatz des Abs. 1 herabgesetzt worden ist, in der verringerten Höhe in die Berechnung ein⸗ zustellen; ist der vorläufige Monatsbetrag ganz gestrichen worden, so wird die Uebergangshilfe nicht prlfnjsh.
Zu S8 19, 20.
Es hat sich als nicht möglich erwiesen, die Vorschriften über die Neuregelung der ,, nn,. an die Land⸗ kreise und Provinzen schon mit Wirkung für das Rechnungs⸗ jahr 1938 zu 2 en. Das Maß, in dem die einzelnen Ge⸗ meindeverbände nach der übrigen Neuregelung auf Schlüssel⸗ zuweisungen angewiesen sein werden, wird erst erkennbar sein, wenn die Schlüsselzuweisungen für alle Gemeinden aus⸗ gerechnet sind. Das aber kann erst 6 Grund des jetzt zu erlassenden Gesetzes geschehen. Es ist beabsichtigt, die Lücke mit Wirkung vom 1. April 1939 ab auszufüllen. Bis dahin sollen die ÜUberweisungen in der bisherigen Höhe weitergezahlt werden. .
Die in § 10 für Schlüsselzuweisungen an Provinzen und Landkreise bereitgestellten Beträge werden hierdurch nicht auf⸗
ebraucht. Die verbleibenden Mittel sollen dem Ausgleich 6 zugeführt werden. Bezüglich der Landkreise wird in 5 19
betont, daß aus dem Ausgleichstock an Landkreise mit nicht zureichender eigener Steuerkraft n in entsprechender Höhe gegeben werden sollen. Durch diese Beihilfen soll schon im Rechnungsjahr 1938 begonnen werden, die Ziele zu ver⸗ wirklichen, denen nach den Ausführungen zu 8 10 des Ent⸗ wurfs die Erhöhungen der Zuweisungen an die Landkreise dienen. Wenn vom ö. 1939 ab diese Beträge schlüssel⸗ mäßig auf die Landkreise verteilt werden, so werden den Land⸗ kreifen Richtlinien für ihre Verwendung gegeben werden. Ins⸗ besondere foll aus den Mitteln auch denjenigen Gemeinden hen werden, für die — wie es ja praktisch nicht vermeid⸗ ar ist — die nach dem Gesetz sich ergebenden Schlüsselzuwei⸗ sungen erheblich hinter dem begründeten Bedarf zurückbleiben.
Abs. B des 3 19 entspricht dem bisherigen 8 19 Abs. ꝛ
Zu § 21. Es wird auf den letzten Absatz der Begründung zu 59 Bezug genommen.
Zu S§ 22.
Aufgehoben werden sollen die Vorschriften, die durch den vorliegenden Entwurf ersetzt werden, insbesondere also das Ausführungsgesetz zum Finanzausgleichsgesetz Dieses Gesetz enthält allerdings in den 85 38 und 44 Vorschriften, die nicht dem Finanzausgleichsrecht, sondern dem Gemeindeabgaben⸗ recht angehören. Auch sie können aber aufgehoben werden. § 38, der die Wertzuwachssteuer behandelt, wird in seinem ersten Satz durch 5 1 Abs. 2 Satz 2 des vorliegenden Ent⸗ wurfs, in seinem zweiten Satz durch § 18 des Reichsfinanz⸗ ausgleichsgesetzes gedeckt. 5 44 des Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesetz handelt von den Grunderwerbsteuer⸗ zuschlägen. Abs. 1 enthält nur eine Aufhebung älterer Vor⸗ schriften. Abs. 2 ist durch 5 1 Abs. 2 Satz? des Entwurfs und durch die Vorschriften des Kreis⸗ und Gemeindeverfassungs⸗ rechts gedeckt oder ersetzt; die Vorschrift, daß die Beschlüsse keiner Genehmigung bedürfen, ist sachlich entbehrlich. Wenn Abs. 3 bestimmt, daß das Gesetz vom 19. April 1922 auch jetzt noch auf die Zuschläge zur Grunderwerbsteuer Anwendung findet, so ist das eine Selbstverständlichkeit, die nicht besonders ausgesprochen zu werden braucht. Abs. 4 und 5 sind bereits überholt. Aufgehoben werden auch 5 19 Abf. 2, 5 20 und §z 26 des bisherigen Gesetzes. Diese Vorschriften betreffen die Auflagen, die den P . Dotationen hinsichtlich der Weiterleitung 6 Beträge ge⸗ macht werden. 8 19 Abs. 2 des alten Gesetzes ist auch als § 19 Abs. 2 in den Entwurf aufgenommen. S8 20 und 26 . praktisch bedeutungslos nicht wieder aufgenommen worden.
§ 45 des Ausführungs . zum Finanzausgleichsgesetz enthält Vorschriften, durch die die älteren Dotationsgesetze in gewissen Beziehungen aufgehoben, im übrigen aber unberührt gelassen werden. Wenn z 45 bei der Aufhebung des ganzen Gesetzes nicht ausgenommen wird, so bedeutet das selbst⸗ verstaͤndlich nicht, daß die damals aufgehobenen Vorschriften jetzt wieder in Kraft kreten, aber ebensowenig, daß die damals aufrechterhaltenen Vorschriften jetzt' außer Kraft treten. Die Rechtslage bleibt vielmehr unverändert so, wie sie durch 5 45 AGFAG. gestaltet worden ist.
Wegen der Aufhebung des Gesetzes über die Aufhebung der Brückengelder für Kraftfahrzeuge wird auf den letzten Absatz der Begründung zu 59 des Entwurfs verwiesen. Das aufzuhebende Gesetz enthält in Artikel 1 8 1 das Verbot, Bruͤckengeld von Kraftfahrzeugen zu erheben. Das Verbot deckt sich mit den dort angegebenen reichsrechtlichen Vor⸗ schriften und kann deshalb im Landesgesetz entbehrt werden. Außerdem enthält § 1 aber auch die gesetzliche Klarstellung, daß durch dieses Verbot die Verpflichtung zur Unterhaltung der öffentlichen Brücken durch die bisherigen Unterhaltungs⸗ . nicht berührt wird. Wenn diese Klarstellung bei er Aufhebung des Gesetzes nicht ausgenommen wird, s ist damit nicht gesagt, daß in dieser Beziehung eine Änderung der geltenden . eintreten soll. Es bleibt vielmehr auch weiterhin dabei, daß die seinerzeit erfolgte Aufhebung des Brückengeldes von Kraftfahrzeugen die Verpflichtung zur Unterhaltung der Brücken nicht beeinflußt.
Die Vorschriften über die Beteiligung der Gemeinden am Aufkommen der Hauszinssteuer waren für die allgemeine Hauszinssteuer in Art. I 8 2 Abs. 2 der Hauszinssteuerord⸗ nung vom 9. März 1932 (Gesetzsamml. S. 114) in der Jag hg vom 17. März 1934 (Gesetzsamml. S. 155), 11. März 1935 (Gesetzsamml. S. 37), 6. April 1936 (Gesetzsamml. S. 89, 92), 2. Dezember 1936 . S. 161, 166) und für die Hauszinssteuer der mit Beihilfen aus öffentlichen Mitteln errichteten Bauten in Art. 1 8 5 der Zweiten Verordnun zur Durchführung der Hauszinssteuerverordnung vom 2. Juli 1926 (Gesetzsamml. S. 219 in der ö 18. März 1933 (Gesetzlamml. S. 51) enthalten. Diese Vorschriften sind im Hinblick auf die bevorstehende Neuregelung des Finanzaus⸗ . s schon durch s 17 der Hauszinssteuerverordnung vom 0. März 1938 (Gesetzsamml. S. 47) aufgehoben worden.
Im Gegensatz zu 5 56 des jetzt aufgehobenen Ausfüh⸗ rungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesetz enthält der Entwurf leinen För dehnn mehr zugunsten der Gemeinde Helgoland. Die bisherige Bestimmung, daß Helgoland die gesamte, örtlich auf die Gemeinde entfallende Einkommen⸗ und Körperschaft⸗ steuer — nach Abzug des Reichsanteils — erhält, läßt sich nicht aufrechterhalten, da die Höhe dieses Betrages nach dem neuen Recht nicht mehr festgestellt wird. Es wird jedoch dafür ge⸗ sorgt werden — gegebenenfalls durch . aus dem
Ausgleichstock —, daß die Gemeinde nicht schlechter gestellt
wird, als sie bisher steht.
Zu 5§ 283.
Die neue Fassung, die dem ö 9 des Polizeikostengesetzes gegeben wird, stimmt mit dem bisherigen Recht insoweit über⸗ ein, als darin den Gemeinden für jeden kommunalen Polizei⸗ vollzugsbeamten ein Zuschuß von jährlich 3000 RM zuge⸗ sprochen wird. Abweichend vom bisherigen Recht sollen die hierfür erforderlichen Mittel aber nicht mehr durch Beiträge der Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern aufgebracht, sondern dem Ausgleichstock entnommen werden.
Es handelt ih um zweckgebundene Staatszuschüsse im Sinne des 8 8 des . In einer Reihe von Gemeinden wird die polizeiliche Vollzugsgewalt durch staatliche Behörden ausgeübt; die beteiligten Gemeinden leisten zu den dem Staat dadurch erwachsenden Ausgaben einen festen Beitrag. In den übrigen Gemeinden liegen die gleichen polizeilichen Aufgaben
rovinzen und Landkreisen bei den
nach den Bestimmungen
bei den Gemeindebehörden. Um diese Gemeinden hinsichtlich der finanziellen Belastung nicht gegenüber den Gemeinden mit staatlicher Polizei zu benachteiligen, erhalten sie die laufenden Zuschüsse, durch die die ihnen verbleibende Be⸗ lastung auf einen ähnlichen Bruchteil herabgemindert wird, wie ihn die Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung zu den Kosten dieser Einrichtung beizutragen haben. Da die Auf⸗ wendungen, die den Gemeinden durch die Ausübung der polizeilichen Vollzugsgewalt entstehen, weniger von den eigenen Entschließingen der Gemeinde, vielmehr im befonderen Maße von staatlichen Anordnungen abhängig sind, wäre es an sich das Gegebene, die Zuschüsse aus dem Staats⸗ haushalt zu gewähren. Das läßt sich jedoch zur Zeit deshalb noch nicht verwirklichen, weil die chf dann den Preußi⸗ schen Staatshaushalt belasten würden, während die Leitung der Polizei in der Hand des Reichs liegt. Die Zuschüsse sollen infolgedessen aus dem Ausgleichsstock gewährt werden. Die feste Summe, die diesem aus den staatlichen Mitteln zugeführt wird, wird entsprechend bemessen; siehe darüber § 10 und die Begründung dazu.
Das bisherige System der nach der Steuerkraft be⸗ messenen Beiträge ist ͤ 5 worden, weil auch die Finanz⸗ zuweisungen nach der örtlichen Steuerkraft bemessen werden. Die Frage, wieweit die Gemeinden nach Verhältnis ihrer örtlichen Steuerkraft für zentrale Ausgleichszwecke belastet werden sollen, wird dort abschließend entschieden. Es würde eine vermeidbare Doppelarbeit bedeuten, wenn auf der einen Seite Beiträge zum Polizeilastenausgleich nach der Steuer⸗ kraft erhoben würden und auf der anderen Seite die Steuer⸗ kraft auch bei den Schlüsselzuweisungen — dort dann in ent⸗ sprechend abgeschwächter Form == berücksichtigt würde. Es ift daher das Gegebene, diese Zuschüsse dem Ausgleichstock zu entnehmen. Die Dinge liegen hier anders als z. B. bei den Zuschüssen zur Volksschullehrerbesoldung, die der Staat über die Landesschulkasse leistet. Dort werden die für die Zuschüsse benötigten Mittel — und auch nur zu einem Teil — durch die Gemeinden aufgebracht, weil sie am Volksschulwesen in ihrem Gebiet interessiert sein sollen. Die Beiträge sind deshalb dort als Stellen⸗, insbesondere auch als Mehrstellenbeiträge aus⸗ gestaltet. Beiträge nach der Steuerkraft haben diesen Sinn nicht. .
. Zu § 24.
Die Tragung der Kosten für das Landjahr bedarf des⸗ halb einer Neuregelung, weil die geltende Regelung auf die bisherige Finanzausglelchsgestaltung Bezug nimmt und daher künftig nicht mehr ausgeführt werden kann. Gegenwärtig wird nach 8 3 des Gesetzes über das Landjahr vom 29. März 1934 (Gesetzsamml. S. 243) zwischen den persönlichen und den sächlichen Kosten unterschieden. Die persönlichen Kosten trägt der Staat. Die sächlichen Kosten sollen an sich die Schul⸗ verbände tragen; der Staat soll dazu einen alljährlich fest⸗ zusetzenden Beitrag leisten. Da aber die Angelegenheiten des Landjahres zentral verwaltet werden, so wurde in der Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Land⸗ jahr vom 18. April 1954 (Gesetzsamml. S. 259) bestimmt, daß die Kostenanteile der Gemeinden aus zentralen gemeind⸗ lichen Mitteln zu entnehmen seien, nämlich aus dem Ge⸗ meindeanteil an den Einkommen⸗ und Körperschaftsteuer⸗ überweisungen. Hiervon sollte aber nicht mehr als 1s.0 in Anspruch genommen werden! Diese Regelung war als vor⸗ läufig bezeichnet; sie ließ die Frage offen, was zu geschehen habe, wenn die auf die Gemeinden entfallenden Kosten höher als ö. des Gemeindeanteils an den Steuerüberweisungen würden.
Für eine endgültige Regelung der Kostentragung ist die Zeit auch jetzt noch nicht gekommen, da die gegenwärtig schwebenden Erwägungen über die Frage, wie das Landjahr weitergeführt werden soll, Rückwirkungen auf die Kosten— frage . werden. Der Entwurf beschränkt sich daher dar⸗ auf, die bisherige vorläufige Regelung inhaltlich im wesent⸗ lichen aufrechtzuerhalten und sie nur unter gewissen Verein⸗ fachungen äußerlich den neuen Finanzausgleichsbestimmungen anzupassen. In der Formulierung besteht insofern ein Unter⸗ schied, als jetzt der Staat zum Kostenträger sowohl für die sächlichen wie für die persönlichen Kosten des Landjahres er⸗ klärt wird; nicht die Schulverbände oder die Gemeinden sollen hierzu einen Beitrag leisten, denn der Staat entnimmt die zur Deckung der Kosten erforderlichen Mittel . Hälfte dem nach 5 16 des Entwurfs gebildeten Ausgleichstock, und zwar bis zur Höhe eines etwa dem bisherigen Anteil der zentralen Gemeindemittel entsprechenden Betrages. Die Fest⸗ setzung dieses Betrages auf 7 Mill. RM hat auf die Höhe der Gesamtaufwendungen für das Landjahr keinen Einfluß.
Mit der Neufassung des 5 3 des Gesetzes über das Land⸗
jahr wird die Durchführungsverordnung vom 18. April 1931
egenstandslos, ohne daß es ihrer ausdrücklichen Auf⸗ 1 bedarf. Die Bestimmung in dem bisherigen 8 3, daß die Landesschulkasse die Mittel für das a , verwaltet und die Ausgaben leistet, ist nicht wieder aufgenommen worden, da die Verwaltung seit dem Rechnungsjahr 1935 in den Haushaltsplänen dem Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung obliegt. ; z Zu 3 25.
Während § 60 des bisherigen Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesetz durch die Reihenfolge, in der die mit der Ausführung des Gesetzes beauftragten Minister genannt wurden, die Federführung in dieser . regelt, sieht 8 25 des Entwurfs davon ab. Die Federführung ergibt sich aus der Geschäftsverteilung im Staatsministerium.
Gegenüuberstellung der bisherigen und der rr, Einnahmen von Staat Gemeinden und Gemeindeverbänden nach dem Ist 1537
— Millionen Reichsmark —.
A. Es betragen
die Reichssteuerüberweisungen an Preußen Einkommensteuer (Ek) Körperschaftsteuer (Kp) Umsatzsteuer (Us) Biersteuer (Bi). ..
das Gesamtaufkommen an Hauszinssteuer (H8z) allgemein....
aus Beihilfebauten
bisheriger staatlicher Grund vermögensteuerr... = Ist 1837 — (6rd)