vteichs und Staatsanzeiger Nr. 267 vom 15 November 1938. S. 2
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Reichs- und Staatsanzeiger Nr 267 vom 15 November 1938. S. 3
1
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Au fkaufvorschriften.
89
(I) Die Aufkäufer haben bei dem Aufkauf von gebrauchten Säcken, Geweben oder Planen auf Verlangen ihren Auf⸗ käuferausweis G 7 Abs. I) vorzuzeigen. Sie haben den Ent⸗ leerern eine Bescheinigung aus Durchschreibebüchern zu er⸗ teilen, die von der Fachuntergruppe Sack⸗, Plan⸗ und Zelte⸗ herstellung (ohne Spinnerei und Webereih, Berlin 4, Chausseestr. 29, zu beziehen sind. Diese Bescheinigungen sind vollständig auszufüllen.
(2) Der Entleerer hat die Bescheinigung und der Auf⸗
käufer einen Durchschlag dieser Bescheinigung mindestens
zwei Jahre aufzubewahren.
(3) Die Aufkäufer haben die aufgekauften Säcke und Gewebe beschleunigt an die zugelafsenen Sack⸗ und Plan⸗ fabriken (6 10) abzuliefern. Die Abgabe an andere Personen oder Unternehmen ist verboten.
(4) Ueber die Ein⸗ und Ausgänge haben die Aufkäufer ordnungsmäßig Buch zu führen.
Zulassung der Sack⸗ und Planfabriken. §10 Zur Entgegennahme der nach 5 9 Abs. 3 abzuliefernden gebrauchten Säcke, Gewebe und Planen sind nur die Sack⸗ und Planfabriken berechtigt, die einen Ausweis der Fachunter⸗ gruppe Sack⸗, Plan⸗ und Zelteherstellung (ohne Spinnerei und Weberei) besitzen (grüner Ausweis).
Aufgaben der Sack⸗ und Planfabriken. § 11 . Die Sack und Planfabriken haben gebrauchte Säcke und Gewebe vor dem Weiterverkauf an Verbraucher oder Händler ordnungsgemäß zu reinigen und instand zu setzen. Ueber die Ein⸗ und Ausgänge sowie über den Lagerbestand ien die Sack⸗ und Planfabriken ordnungsmäßig Buch zu ühren. E. Allgemeine Vorschriften. Meldepflicht. 512 Alle Jutespinnereien und Webereien, Vlieshersteller, CG⸗Garnspinner, Teer⸗ und Weißstrickhersteller, Sack und Planfabriken sowie Händler und Aufkäufer haben der Ueber⸗ wachungsstelle für Bastfasern — Jutewirtschaftsstelle — nach den ihnen von der Ueberwachungsstelle hierfür gegebenen Anweisungen Meldungen zu erstatten.
Ausnahmen. §13
Die Ueberwachungsstelle für Bastfasern kann Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung bewilligen.
Vordrucke. § 14 Die Vordrucke für die Meldung gemäß § 12 und für die Anträge auf Zuteilung von Bedarfsdeckungsscheinen gemäß 83 sind von der Ueberwachungsstelle für Bastfasern — Jute⸗ wirtschaftsstelle. — Berlin N 4, Invalidenstr. 110, zu be⸗ ziehen.
Beschwerdeverfahren bei Versagung des gelben oder grünen Ausweises. § 15
Gegen die Versagung des gelben oder grünen Ausweises durch die Fachuntergruppe Sack⸗ Plan⸗ und Zelteherstellung (ohne Spinnerei und Weberei) steht den Betreffenden die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist bei dieser Fachunter⸗ gruppe schriftlich einzureichen. Erachtet die Fachuntergruppe die Beschwerde als begründet, so hat sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde an die Ueberwachungsstelle für Bastfasern — Jutewirtschaftsstelle —, Berlin N 4, In⸗ validenstr. 110, weiterzuleiten. Diese entscheidet endgültig.
Entziehung des gelben oder grünen Ausweises. 516
Die Ueberwachungsstelle für Bastfasern — Jutewirt⸗ schaftsstelle — kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Vor⸗ schriften dieser Anordnung sowie bei erwiesener Unzuver⸗ lässigkeit des Ausweisinhabers den gelben oder grünen Aus⸗ weis entziehen. Die Ausweise können auch dann entzogen werden, wenn sich aus den Umsätzen ergibt, daß der Ausweis⸗ inhaber seinen Aufkaufsverpflichtungen nicht in genügendem Maße nachkommt.
Strafbestimmungen.
§ 17
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sowie gegen die auf Grund der 85 5, 6, 9, 11, 12 k Vor⸗ schriften werden nach den §S§5 1606, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
Inkrafttreten. §18 Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Der, f.
lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 14. November 1938.
Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.
2. Bekanntmachung
über die Freigrenze der bedarfsdeckungsscheinfreien Rechts⸗ geschäfte.
Auf Grund des 5 3 der Anordnung J 1 der Ueber⸗ wachungsstelle für Bastfasern vom 8. Oktober 1938 (Deut⸗ scher Reichs und Preuß. Staatsanz. Nr. 240 vom 14. Ok⸗ tober 1938) wird angeordnet:
Auf Rechtsgeschäfte, die Lieferungen nach dem Lande Oesterreich zum Gegenstand haben, findet die durch Bekannt⸗ machung vom 8. Oktober 1938 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß. Staatsanz. Nr. 240 vom 14. Oktober 1938) getroffene Be⸗ stimmung über die Freigrenze keine Anwendung.
Niese , tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 14. November 1938. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ru off.
Anordnung — Z 8 —
der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle
(Einkauf von zellwollenen Spinnstoffen sowie Handel) Y. Vom 10. November 1938.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in der Faffung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. IS. 761) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 ,, 1S. 263) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ keien vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und reuß. Staatsanz. Nr. 299 vom J. September 1934) und der Verordnung über die Errichtung der Ueherwachungsstelle ür Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom November 1935) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:
51 Begriffsbestimmung 9 Zellwollene Spinnstoffe im Sinne dieser Anord⸗ nung sind:
A. Zellwolle, und zwar:
1. Markenzellwolle (in Zellwollwerken als Spinngut hergestellt),
2. Schnittzellwolle eidensträngen in eine zur
serlänge hergestellt),
3. Abgangzellwolle (spinnbare oder durch geeignete Verfahren — jedoch nicht durch Reißen — spinn⸗ bar gemachte Fasern aus Abgängen oder Ab⸗ fällen der Zellwoll⸗ oder Kunstseidenherstellung oder ⸗verarbeitung),
4. Reißzellwolle (durch Reißen von Zellwoll⸗ gespinsten . und Zwirne)] und zellwollenen oder kunstseidenen Stoffen Web⸗, Wirk⸗ oder Strickwaren] gewonnem.
B. Zellwollkammzüge (gekämmte Zellwolle), auch sog. unten, Krempel⸗ und Spinnbänder.
G. Kunstseidenahfall und Zellwollabfall fnicht spinnbare Abfälle der Kunstseiden⸗ oder Zellwollherstellung oder verarbeitung).
E) Soweit in anderen Anordnungen auf die Begriffs⸗ bestimmung über zellwollene 5 im Sinne des 51 der Anordnung — Z 1 — (Einkaufsregelung für zellwollene Spinnstoffe) vom 31. August 1936 Bezug genommen ist, tritt an deren Stelle die Begriffsbestimmung des Abs. 1 dieses
Paragraphen. 82
Abschlußvorschriften
Zellwolle im Sinne des 51 darf nur unter Angabe der Zellwollsorte 8 1 Abs. 1 A Ziff. 1—–— 4 gehandelt werden. Bei Markenzellwolle ist Marke und Type söwie die Zellwoll⸗ gattung (Viskose, Kupfer, Acetat) anzugeben.
§8383
Einkauf von Markenzellwolle, Schnittzellwolle und Zell⸗ wollkammzügen durch verarbeitende Betriebe
Der Einkauf von Markenzellwolle, Schnittzellwolle und Zellwollkammzügen (§ 1A Ziff. 1 und 2 und B) durch ver⸗ arbeitende Betriebe ist nur mit Einwilligung der Ueber⸗ wachungsstelle gestattet. Das gleiche gilt * Kämmereien, soweit sie Eigengeschäfte tätigen.
§ 4 Einkauf und Verkauf von zellwollenen Spinnstoffen durch Handel
() Unternehmen des Handels haben die auf eigenen Namen und für eigene Rechnung getätigten Einkäufe und Verkäufe von
a) Markenzellwolle, Schnittzellwolle und Zellwollkamm⸗ zügen spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Geschäftsabschluß,
b) Abgangzellwolle, Reißzellwolle, K und Zellwollabfall bis spätestens zum fünften Werktag des nächstfolgenden Monats
der Ueberwachungsstelle auf den bei ihr erhältlichen Vor⸗ drucken zu melden.
(2) Unternehmen des Rohproduktenhandels, d. 5 solche, die neben Spinnstoffen . noch andere i ef andeln, haben lediglich ihre unmittelbaren Verkäufe von Abgangzell⸗ wolle, . Kunstseidenabfall und , an verarbeitende Betriebe Sener, Putzwollfabriken, Watte⸗ hersteller usw.) in gleicher Weise zu melden.
(durch Schneiden von Kunst⸗ erspinnung geeignete
. §5 5 Verkaufs vorschriften für den Handel
(1) Unternehmen des Handels dürfen zellwollene Spinn⸗ kaff im Ir ne nur unmittelbar an verarbeitende Be⸗ triebe, jedoch nicht an ein zweites Unternehmen des Handels, au . zum Zwecke des Aufbereitens oder Verkämmens verkaufen.
(Y Ausgenommen von den Vorschriften des Abs. 1 ist:
a) der Verkauf von zellwollenen Spinnstoffen, die nach⸗ weislich ausgeführt werden,
b) der Verkauf von Abgangzellwolle durch Unternehmen des Handels, die für eigene Rechnung Zellwolle ver⸗ kämmen (sog. Kammzugmacher), soweit diese Abgang⸗ zellwolle bei der Herstellung von Kammzügen mit⸗
a ist,
c) der Verkauf von Kunstseidenabfall und a nee
durch Unternehmen des Rohproduktenhandels (6 4
Abf. 9).
„ Betrifft nicht die sudetendeutschen Gebiete.
586 Aufbereitungsanstalten Aufbereitungsanstalten (Reißereien usw.) sind insoweit den Unternehmen des Handels gleichgestellt und an die Be⸗— stimmungen dieser Anordnung gebunden, als sie zellwollene Spinnstoffe für eigene Rechnung verkaufen. Sie dürfen diese daher nur unmittelbar an verarbeitende Betriebe abgeben.
587 Vermischung von Markenzellwolle mit Abgangzellwolle Unternehmen des Handels und Aufßsbereitungsanstalten ist verboten, Markenzellwolle mit Abgangzellwolle oder anderen Spinnstoffabfällen zu vermischen.
588 Verarbeitung von Abgangzellwolle und Reißzellwolle in der Baumwollspinnerei 9 Die Verarbeitung von nicht im eigenen Betriebe an⸗ efallener Abgangzellwolle ( 1A Biß 3) und Reißzellwolle s 1A Ziff. in der Drei⸗ und Vierzylinder⸗Baumwoll⸗ ö bedarf besonderer Einwilligung der Ueberwachungs⸗ telle. n (2) Der Antrag ist schriftlich an die Ueberwachungs⸗ stelle zu richten. —
89 Ausnahmen Die Ueberwachungsstelle kann im . oder allge⸗ mein Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen. § 10 Zuwiderhandlungen
uwiderhandlungen Legen diese Anordnung werden nach den S8 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. 334
Gültigkeit für das Land Oesterreich
Die Vorschriften dieser Anordnung gelten auch für das Land Oesterreich. 988
Schlußbestimmung
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1939 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnungen:
— Z 1 — vom 31. August 1936 (Einkaufsregelung für zellwollene Spinnstoffe) (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 3. September 1936),
— 72 — vom 2. Juni 1937 (Handel mit zellwollenen Spinnstoffen) ß Reichsanz. un Preuß. Staatsanz. Nr. 127 vom J. Jun 1937) und .
— ZVG — vom 11. September 1936 (Herstellung von Gespinsten aus Baumwolle und Zellwolle (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Stgats⸗ anz. Nr. 214 vom 14. September 1936)
außer Kraft.
Berlin, den 10. November 1938.
Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Hagemann.
Anordnung — ZV 17 -
der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle
(Ausdehnung von Anordnungen auf das Land Oesterreich). Vom 10. November 1938.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. Si6) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. J S. 263) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs— stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und . Staatsanz. Nr. 200 vom 7. September 1934) und den erordnung über die Errichtung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 3 Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom Nobember 1935) wird mit Zustimmung des Reichswirt— schaftsministers angeordnet.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1939 ab finden folgende Anordnungen auf das Land Oesterreich Anwendung:
— BV 2 — vom 16. September 1937 über Verwendung von ellwolle in baumwollenen Gespinsten Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. r. 216 vom 18. September 1937), — ZV 8 — vom 31. Juli 1936 über die Herstellung baum⸗ wollhaltiger Wirk⸗ und Strickwaren Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. r. 1860 vom 5. August 1936), . — ZIV S — vom 27. November 1936 (Aenderung und Er⸗ gänzung der Anordnung — V3 — über dis e nng baumwollhaltiger Wirk⸗ und Strick waren) k Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. r. 284 vom 5. Dezember 1936), — IV 9 — vom 8. Februar 1937 über Spinnstoffver⸗ arbeitung für Verdunkelungsstoffe . cher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. r. 33 vom 10. Februar 1937), — ZIV I0 — vom 20. Februar 1937 (Herstellung von Woll⸗ oketts 9 utscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. r. 46 vom 25. Februar 1937), — EVI — vom 20. Mai 1937 über die Herstellung von Verbandwatte . Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. ür. 114 vom 23. Mai 1937), — ZV I8 — vom 8. April 1938 (Verwendung von Zellwolla in Einlagestoffen) Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. r. 87 vom 13. April 1938), — ZTVI4 — vom 10. Mai 1938 über die Herstellung von — Isolierbinden für Wärme⸗ und Kälteschutz (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 110 vom 13. Mai 1938).
.
(1) Mit sofortiger Wirkung sind die Vorschriften der unter J angeführten Anordnungen bei der Herstellung oder Herausgabe von Mustern zu berücksichtigen.
(2) Ebenso dürfen mit sofortiger Wirkung die Hersteller der durch diese Anordnung betroffenen Waren neue Verträge über die Lieferung derartiger Waren mit einer Lieferfrist bis nach dem 36. April 1939 nur schließen, wenn die Material⸗ zusammensetzung dieser Waren den Herstellungsvorschriften dieser Anordnung entspricht. .
(3) Soweit zur Erfüllung von Aufträgen, die vor In⸗ krafttreten dieser Anordnung erteilt worden sind, Waren, die den Vorschriften dieser Anordnung nicht entsprechen, noch nach Inkrafttreten dieser Anordnung hergestellt werden, muß die Herstellung bis zum 1. Mai 1939 beendet sein.
(ch Diese Fristen treten an Stelle derjenigen Fristen, die in den unter F aufgeführten Anordnungen enthalten sind.
III. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser An⸗ ordnüng werden nach den S5 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. .
IV. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent— lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.
Berlin, den 10. November 1938.
Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Hagemann.
Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfer.
Der Reichsbeauftragte für Baumwolle. H. E. Pab st. Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und ⸗gewebs. K. Rinke.
Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.
Anmerkung: Eine Zusammenstellung des Wortlauts der vorstehend genannten Anordnungen kann von den Betrieben im Lande Oesterreich bei den zuständigen Fachgruppen bzw. Fach⸗ untergruppen angefordert werden. .
Bekanntmachung KP 647
der Überwachungsstelle für Metalle vom 14. November 1938, betr. Kurspreise für Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der UÜber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1936, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend aufgeführten Metallklassen anstelle der in der Bekanntmachung kB 646 vom 10. November 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 264 vom 11. November 1938) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:
. Kupfer (Klassengruppe VIII) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIIIA) .. RM 62,75 bis 65, 25 Zinn (Klassengruppe XX) Zinn, nicht legiert (Klasse TXA) . RM 237 — bis 267, —
Banka⸗Zinn in Blöcken. .. RM 269, — bis 279. — Mischzinn (Klasse TWXB) .. RM 257, — bis 267, —
RM 18,50 bis 20,50 je 100 kg Rest⸗Inhalt RM 257. — bis 2675. — je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 18,50 bis 20,50 je 100 kg Rest⸗Inhalt. 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 14. November 1938. Der Reichsbeauftragte für Metalle. J. V. Wieprecht.
Lötzinn (Klasse WX D)). ö ;
Auslosung.
Die neunte Auslosung der 4½ (711) * Anleihe des Frei⸗ staates Mecklenburg⸗Strelitz von 1930 findet am Mittwoch, dem 14. Dezember 1938, vormittags 9 Uhr, öffentlich im Regierungsgebäude l, Zimmer Nr. 68, zu Schwerin statt.
Schwerin, den 11. November 1938.
Mecklenburgisches Staatsministerium, Abteilung Finanzen. J. n Reinke.
Druckfehterberichtigung.
In der in Nr. 265 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 12. November 1938 ver⸗ n,, „Anordnung Nr. 16 der Ueberwachungsstelle für
delmetalle (Meldepflicht über inländische Silbergewinnung, Silberverbrauch und Silberbestand; Regelung der Herstellung von Silberwaren) vom 12. November 1938“ sind drei Druck⸗ fehler enthalten, die hiermit berichtigt werden. Es muß hei g. in 52 Zeile 4 statt „im vergangenen Kalendermonat“ richtig
„im vorangegangenen Kalendermonat“, in 5 4 Ab. 2 Zeile 3 statt des Abs. 1M richtig des Abs. 1“ und in 5 10 . 2 statt „einem Feinsilbergehalt“ richtig „einem
Feinsilberinhalt“.
Bekanntmachung.
Die am 14. November 1933 ausgegebene Nummer 189 des Reichsgesetzblatts Teil 1 enthält: Verordnung über eine Sühneleistung der Juden deutscher Stagtsangehörigkeit. Vom 15. ere e en ö — ö Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen irtschaftsleben. Vom 12. November 19358. .‚Verordnung zur ö des Straßenbildes bei südischen Gewerbebetrieben. Vom 12. November 19388. ; Verordnung zum Schutz gefährdeten landwirtschaftlichen Grundbesitzes in den n ,,,. Gebieten. Vom 12. No⸗ vember 1958. ;
je 100 kg Sn⸗Inhalt
Zweite Verordnung zur Aenderung der Verordnung über
Fleisch⸗ und Wurstpreise. Vom 12. November 1938. . Verordnung über die Polizeiverordnungen der Reichsminister. Vom 14. November 1938.
Umfang: ½z Bogen.
Verkaufspreis: 0,1 5 RM. Postversen⸗
a o, 93 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 15. 11. 1938.
Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
ö ///
Preußen.
Bekanntmachung.
Die heute ausgegebene Nummer 23 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
3
zwischen dem Lande November 1938.
Nr. 14463. Verordnung über die Vermögensauseinander⸗ Prin fen und der Hansestadt Lübeck.
Umfang „ Bogen. Verkaufspreis: 20 RM eõnglig einer Versandgebühr von 3 Rpfg. Zu . durch: R.
Verlag (G. Schenck, Berlin Wo,
Buchhandel.
Berlin, den 15. November 1938. Geschäftsstelle der Preußischen Gesetzsammlung.
v. Decker's
inkstr. 35, und durch den
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Der Königlich Jugoslawische
Cine ar⸗Markovis
t Berlin a
Gesandte
Aleksander m 11. November 1938
1 Während seiner w führt Legationsrat
o väasevis die Geschäfte der
esandtschaft.
Der Türkische dann f, Hamdi Arpag hat Berlin am ö
10. November 1938 ve
4
sen. Während se
iner Abwesenheit
führt Botschaftsrat Refik Pain die Geschäfte der Botschaft.
Der bisherige
Kaiserlich e che
a. 1. Koda hat die Leitung der Geschäfte der
mehr dem Botschaftsrat U sam i übergeben.
3
äftsträger chaft nun⸗
Preußen.
M onatsausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Landes Preußen im Monat September des Rechnungsjahres 1938. (Beträge in Millionen RM.) A. Ordentlicher Saushalt.
Zu Beginn des Rechnungsjahres 1938 waren die zur 9 tungen aus dem Vorjahr
Deng restlicher Verp 37 zurückgestellten Restbeträge verfügbar
a) na
dem ordentlichen Haushalt...
338
b) nach dem außerordentlichen Haushalt.. 312
zusammen .. 37059 —— —— — Ist⸗Einnahme Jahres oll oder Ist⸗ Ausgabe * I QNvrn, se. uu · * August s ö tember sammen 8 9 O I. Einnahmen. 1 Steuern 9 2 m —=—ᷣ 698,4 166,8 S6, 2 Davon ab: Ueberweisungen an Hemeinden (Ge⸗ meinde verbände) uw. 26 88 228.33 verbleiben. NN 8 110. 68362. 8. NUeherschüsse der Be⸗ triebe 8 9 9 68 128,8 . 121,8 8,8 186,1 Davon ab: Buschüsse an Betriebe 2 94 . verbleiben.. ö. — G 11' 89 124, 8. Sonstige Einnahmen: a) Soz. Maßnahmen u. Gesundheitswesen 19,7 — 27,6 8,5 297 3 Verkehrswesen .. 112 — 4,6 60.8 1 ) Schulwesen Wissen⸗ schaft und Kunst . 76,4 — 31,8 ö 88,4 d) Uebrige Landesver⸗ waltungen ... 1121 — 06 1 w Einnahmen insgesamt 1765,33 — 1 Ib40 15367 89007 (abzüglich der Steuerüber⸗ , an , n 1 II. Ausgaben. 1. Verwaltung d. Innern sohne Ziffer ).. 271,9 23 117 280 1347 2. Soziale Maßnahmen u. Gesundheitswesen bl, d 8, 32,4 7,5 39,9 3. Schulwesen, Wissen⸗ el und Kunst!! . 766, 37.0 286,5 62,0 3475 4. Verkehrswesen ... 200 0,9 8,8 14 1062 5. Wohnungswesen .. h, 148 14 1 6. Schuldendienst.. . 127,1 13,58 31,8 13,8 45,6 7. Versorgungsgebühr⸗ nisse (Ruhegehälter . ᷣ 439 87 65256 8. Sonstige Ausgaben 489,3 13,3 1974 40,8 238,2 Ausgaben insgesamt 18327 2774 7126 158,6 871,B2 Mithin: Mehrausgaben. — — — 21,9 — Mehreinnahmen — — 41,4 — 1955
HK. Außerordentlicher Haushalt.
Zur Deckung des Fehlbetrages am Schlusse des Rechnungsjahres 1936 sind erforderlich 444,64.
. Ist⸗Einnahme Jahres soll oder Ist⸗ Ausgabe . 2 3 ö im Uu⸗ 53535 August tember sammen c 8 O I. Einnahmen... 48,5 — 24,7 — 24,7 II. Ausgaben. 1. Landeskultur ⸗ und
landw. Siedlungs⸗
w 53,9 28, 85 25 11,9 2. Verkehrswesen. .. 16, 1,0 7,0 1,ů2 8,2 3. Sonstige Ausgaben d.
Hoheit berwaltungen — — — — — 4. Zuschüsse für Betriebe ö
(Domänen u. Forsten) 9,7 1,B8 2,6 0,5 3,1
Ausgaben insgesamt 97 1169 18, 4,2 22,3 Mithin: Mehrausgabe. — — — 4, —
Mehreinnahme! — — 6,6 — 24 Abschlusz. A. Ordentlicher Haushalt.
Bestand aus dem Rechnungsjahr 193) 338,8
Mehreinnahme aus den Monaten April bis September 1934 19,5 — 2883
HK. Auserordentlicher Haushalt.
Vorschuß aus dem Rechnungsjahr 1937 (146 — 312) 413,4
Mehreinnahme aus den Monaten April bis September ö o 2,4 — 41,0
Mithin Vorschuß. .... 52,7
Stand der schwebenden Schulden Ende September 1938: J 351,2
Bemerkungen zu A: 1. Bei den Einnahmen ist als Jahres⸗ soll das Haushaltssoll ohne Voriahrsreste angegeben. Unter den Einnahmen und Ausgaben sind auch die außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben einbegriffen. Die allgemeine Finanz— verwaltung ist unter den Betrieben nachgewiesen, abgesehen von den Steuern, die unter , 1 und den sonstigen außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben, die unter I,34 und II, 8 erscheinen.
2. Das Preußische Ausführungsgesetz zum Fingnzausgleichsgesetz ist mit dem 31. 5. 1938 abgelaufen, eine Neuregelung der Finanz— zuweisungen an die Gemeinden ist noch nicht getroffen. Infolgedessen
nd in diesem Ausweis die Gemeindeanteile einstweilen nach den isherigen Grundsätzen berechnet worden. Zum Ausgleich für die Ueberlassung der bisherigen staatlichen Grundsteuer an die Gemeinden ist monatlich ein Zwölftel vom Jahresbetrag dieser Steuer von der Gesamtsumme der Gemeindeanteile abgesetzt und bei den dem Staat verbleibenden Beträgen hinzugesetzt worden.
3. Bis Ende September d. F. betragen die . (Staatsanteil) 496,l, die preußischen Steuern und Abgaben (Staatsanteil) 139,8. Für die preußische Staatskasse sind also bis jetzt insgesamt 6359 Steuern vereinnahmt. Die sonstigen Ein⸗ nahmen der allgemeinen Finanzverwaltung und die Betriebe haben einen Ueberschuß von 124,1 ergeben. Die Hoheitsverwaltungen er⸗ fordern bisher einen Zuschuß von 740 5, so daß bis Ende September d. J. insgesamt eine Mehreinnahme von 195 verbleibt.
VBegtehrsteßetns. Verbesserungen im Berliner Rohrpoftdienst.
Seit dem 7. November beginnt der Rohrpostdienst bei den Berliner Rohrpostdienststellen nicht mehr wie früher zu ver⸗ 1 Zeiten um sechs, sieben oder acht Uhr, sondern er wird
ei allen Rohrpostdienststellen einheitlich von sechs Uhr ab durch⸗
geführt. Hierdurch wird der Austausch der Rohrpostsendungen in
9 Morgenstunden übersichtlicher gestaltet und wesentlich be⸗ eunigt.
Diese Verbesserungen im Berliner Rohrpostdienst wirken sich auch für die Rohrpostsendungen günstig aus, für die der Absender den Rohrpostzuschlag von 10 Rpf entrichtet hat und die im Ber⸗ liner 5 bei der zwischen 5 und 6 Uhr durchgeführten Leerung der Straßenbriefkasten borgefunden werden. Auch die von auswärts in den frühen Morgenstunden eintreffenden Sen⸗ dungen mit 10 Rof Rohrpostzuschlag werden durch den einheit⸗ lichen Beginn des Nohrpostdienstes beschleunigt, weil sie schon von 6 Uhr an mit der 26 weitergegeben werben können.
Der Absender kann selbst dazu beitragen, daß seine Rohrpost⸗ k möglichst bald aus der Fülle der in die Straßenbrief⸗ asten gelegten Sendungen herausgefunden werden. Das kann er am besten erreichen, wenn er die besonderen Klebezettel Rohr⸗
post“ auf der Rohrpostsendung anbringt und den deutlich ge⸗ chriebenen Vermerk „Mit Rohrpost“ rot menge g, Die Klebe⸗ htte werden an den Postschaltern gern kostenlos abgegeben. Der ohrpostzuschlag für Karten und Briefe bis 100 g beträgt 10 Rpf.
Aufnahme des Postsparkafsendienftes am 2. Januar 1939.
Nachdem vom Führer und Reichskanzler durch Erlaß vom 26. August 1938 die Ausdehnung des Postsparkassendienstes guf das gesamte Großdeutsche Reich angeordnet worden ist, get der Reichspostminister am 11. November 1938 die Postsparkassenord⸗ nung Postsparkassenordnung, die am 1. Januar 1939 in Kraft tritt. enthält die grund⸗ legenden Vorschriften für den neuen Dienstzweig der Deutschen Reichspost. Sie . so ausgestaltet, daß die besonderen Vorteile des Postsparkassendienstes — unbeschränkte Freizügigkeit der . parbücher, Ein⸗ und Rückzahlung bei allen 66 Post⸗ђ checkämtern, Postagenturen, Poststellen, Posthilfsstellen und Landzustellern, unbedingter Geheimnisschutz, keine Gebühren — dem gesamten deutschen Volk nutzbar gemacht werden.
Jeder kann Postsparer werden. Postsparbücher werden vom 2. Januar 1939 ab bei allen Postämtern, Postscheckämtern und den Amtsstellen des Post ö ausgegeben. Mit dem Postsparbuch erhält der Sparer eine Ausweiskarte, die bei Ab⸗ hebungen vorzulegen ist. . an Unbefugte sind daher ausgeschlossen, ohne daß sich der Sparer 4 noch auf andere Art auszuweisen bin gi Abhebungen durch Dritte sind ohne be⸗ sondere Vollmacht zulässig. Für Sparer, die die Möglichkeit der⸗ artiger Abhebungen vermeiden wollen, find Postsparbücher gegen Berechtigungsausweis vorgesehen, bei denen Rückzahlungen nur
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