1938 / 273 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Nov 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Daimler⸗Benz Demag KJ Deutsch⸗Atlant. Telegr. . .. Deutsche Cont. Gas Dessan Deutsche Erdöl

Deutsche Linoleum⸗ Werke.

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Eintracht Braunkohle .... Eisenbahn-Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Werke Schlesien. . . Elektrische Licht und Kraft Engelhardt⸗Brauerei .....

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Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2, 30 MM einschließlich 0,43 ä Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1690 Mr monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Hy, einzelne Beilagen 10 n. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 193333.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit Zeile 1.19 ac, einer dreigespaltenen 82 mm Zeile 1,85 RM. A SsW.ä68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. O

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Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin

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Berlin, Mittwoch, den 23. November, abends

Pofstscheckkonto: Berlin 41821 1 9 3 8

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich,

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Anordnung der Ueberwachungsstelle für Gartenbauerzeugnisse, Getränke und sonstige Lebensmittel (Preisgestaltung für Trockenfrüchte und Schalenobst).

Bekanntmachung KP 651. der Ueberwachungsstelle für Metalle vom 22. November 1938 über Kurspreise für Metalle.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Veit

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Der Nichtamtliche Teil enthält:

Rentenbewegung in der Invalidenversicherung im 3. Viertel⸗ jahr 1938.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Führer und Reichskanzler enipfing am 21. November 19383 den Kaiserlichen Gesandten von Mandschukuo J⸗Wen zur Entgegennahme seines Beglaubigungs⸗ schreibens.

Der Führer und Reichskanzler empfing am 21. November 19338 den neuen Kaiserlich Japanischen Botschafter Hiroshi Oshima zur Entgegennahme seines Beglaubigungs- schreibens sowie des Abberufungsschreibens seines Amtsvor- gängers.

Der Führer und Reichskanzler empfing am 21. November 1938 den neuen Gesandten der Dominikanischen Republik Roberto Despradel zur Entgegennahme seines Be⸗ glaubigungsschreibens und des Abberufungsschreibens seines Amtsvorgängers.

Der Führer und Reichskanzler empfing am 21. November 1938 den zum Königlich Belgischen Botschafter ernannten Vicomte Jacques Davignon zur Entgegennahme seines Beglaubigungsschreibens.

Der Führer und Reichskanzler empfing am 21. November 1938 den Königlich 3 Gesandten Rauf Fi co zur Entgegennahme seines Beglaubigungsschreibens.

Der Führer und Reichskanzler empfing am 22. November 1933 den neuen Lettischen Gesandten Edgar Kree⸗ winsch zur Entgegennahme seines Beglaubigungsschreibens und des Abberufungsschreibens seines Amtsvorgängers.

Der Führer und Reichskanzler empfing am 22. November 1938 den neuen Französischen Botschafter Auguste Jean Robert Coulondtre zur Entgegennahme seines Beglaubi⸗ gungsschreibens.

Anordnung

der ueberwachungsstelle für Gartenbauerzeugnisse, Getränke und sonstige Lebensmittel

Preisgestaltung für Trockenfrüchte und Schalenobst) .

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. I S. Sl6) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (RGBl. 1 S. 761) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗ wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 209 vom J. September 1934), des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplanes Bestellung eines er , nffar? für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (RGBl. 1 S. 927), der Auslandswarenpreisverordnung vom 15. Juli 1937 (RGBl. 1 S. 881) und der Ersten Aus⸗ führungsverordnung (I. AVO.) zur Auslandswarenpreisver⸗ ordnung vom 10. gin ut 1957 (RGBl. 1 S. 884) wird im gi e des Reichskommissars für die Preisbildung und mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Land⸗ wirtschaft folgendes angeordnet:

) Betrifft nicht die sudetendeutschen Gebiete.

1. Geltungsbereich. Diese gilt für das gesamte Reichsgebiet einschließlich des Landes Oesterreich für den Handel mit folgenden aus dem Ausland eingeführten Waren:

Stat. Nr. d. Waren⸗ verzeichnisses (46a sp) Nüsse, unreife (grüne) und reife, auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach zubereitet, nämlich: Haselnüsse Wal und andere Nüsse (Brasilianische [Para⸗], Zirbel⸗ usw. Nüsse) (48 a /e) Obst, getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält), nämlich: Aepfel und Birnen (Ring-, Scheibe näpfel, Apfel- schnitte usw.) verwertbare Abfälle von Aepfeln und Birnen Aprikosen, Pfirsiche Pflaumen aller Art (3wetschgen, Mirabellen, Reineelauden usw.) Kirschen, Weichseln, Wacholderbeeren und anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst

Getrocknete Südfrüchte, sonstige Trockenfrüchte und ver⸗ wandte Waren, nämlich:

Bananen, getrocknet

Feigen, Kaktusfeigen

Korinthen

Rosinen

Datteln, Traubenrosinen

Mandeln, getrocknet

Pomeranzen, Granaten, Pistazien, Malvenfrüchte, getrocknet .

Johannisbrot, soweikt zum menschlichen Genuß bestimmt

Kastanien (Maronen), Pinienkerne

Kokosnüsse

Aprikosen⸗ und Pfirsichkerne ̃

Manna, soweit zum menschlichen Genuß bestimmt

Ware

Prünellen,

II. Allgemeine Bestimmungen.

1. Jede Warensendung Partie) ist als Kalkulations⸗ einheit zu behandeln. Als Warensendung gilt jede Sendung ö Waggon, Lastzug, Kahn), die Waren der gleichen Art, jedoch nicht notwendigerweise der gleichen Sorte enthält.

Der Verkaufspreis ist auf dem Wege der Kostenrechnung für jede einzelne Warensendung zu errechnen.

Ergeben sich für Waren der gleichen Art und Güte, die aus verschiedenen bereits eingeführten oder auf Lager ge⸗— nommenen Warensendungen stammen, unterschiedliche Ver⸗ kaufspreise, so können der Importeur und der Großverteiler einen Durchschnittspreis (Mischpreis) in Ansatz bringen. Der Durchschnitt muß unter Berücksichtigung der Mengen er⸗ mittelt werden.

Wenn Waren, für die bereits ein Mischpreis festgestellt ist, zusammen mit Waren weiterer Sendungen zu einem neuen Mischpreis . werden sollen, dürfen sie bei der Feststellung des neuen Mischpreises höchstens mit dem bis⸗ k Mischpreis bewertet werden. Der Mischpreis hat für diejenige Warenmenge, die zu seiner Bildung herangezogen ist, mindestens 14 Tage Gültigkeit.

2. Die für die , Handelsstufen festgesetzten Kosten⸗ und Gewinnaufschläge (Bruttoverdienstspannen) sind Höchstsätze. Sie sind stets an die tatsächliche Ausübung der Handelstätigkeit gebunden.

Die Bruttoverdienstspanne darf für jede Handelsstufe nur einmal in Anspruch genommen werden. Wird die Ware in derselben Handelsstufe mehrmals verkauft, so haben sich die Verteiler in die Bruttoverdienstspanne zu teilen. Hat der Importeur oder der Großverteiler aus verschiedenen Sen⸗ dungen, die er aus erster und zweiter Hand oder aus zweiter und dritter Hand gekauft hat, einen Mischpreis gebildet, so 6 er die Ware nicht in der gleichen Handelsstufe weiter⸗ verkaufen. .

Im Falle des Verkaufs in derselben Handelsstufe hat der Verkäufer auf der Rechnung die von ihm in Anspruch genommene Verdienstspanne zu vermerken.

3. Der Importeur und der Großverteiler haben die ein⸗ zelnen Partien laufend zu numerieren. Jede Partie ist in einem Abrechnungsbogen zu erfassen, aus dem hervorgeht:

Art, Güte, Menge, Herkunft, Lieferant, Abgangs⸗ und Empfangstag, Transportmittel und Transportweg, Errechnung des gesamten Einstandspreises.

Weiterhin ist in die Abrechnung der unter Berück⸗ sichtigung der Bruttoverdienstspanne errechnete Verkaufswert je Einzelware und Verkaufseinheit aufzunehmen.

Wird ein Mischpreis gebildet, so ist eine weitere Ab⸗ rechnung unter einer besonderen Nummer aufzumachen, aus

der die Nummer der Partien und die Mengen und Verkaufs⸗ werte, aus denen der Mischpreis gebildet wird, zu ersehen sind.

Beim Verkauf haben der Importeur und der Groß— verteiler dem Käufer in jedem Fall einen Beleg (Rechnung) auszustellen, aus dem die Anschrift des Verkäufers und des Käufers, der Verkaufstag, Art und Menge der verkauften Ware, Preis je Verkaufseinheit und insgesamt sowie die Nummer der Partie oder der Mischpreisabrechnung des Ver⸗ käufers hervorgeht.

Soweit ein Warenausgangsbuch geführt wird, ist die Nummer der Partie oder der Mischpreisabrechnung im Warenausgangsbuch zu vermerken.

III. Preisregelung im Importhandel.

1. Der Einstandspreis darf sich nur aus folgenden tat⸗ . entstandenen und nachweisbaren Kosten zusammen⸗ etzen:

Einkaufs⸗ (Fakturen⸗ Preis der Ware, Fracht, See⸗ versicherung, Grenzumschlags⸗ und Spediteurkosten, Landungs⸗ und Hafengebühren, Zoll und Ausgleich⸗ steuer, statistische Gebühr, Bankspesen, soweit speziell für das betreffende Geschäft notwendig und nach⸗ gewiesen, amtliches Wiegegeld und Kosten für Transport zum Lager und für Aufnahme zum Lager.

Vergütungen, die der ausländische Ablader dem Im⸗ porteur gewährt, sind vom Einstandspreis abzusetzen. ö

2. Nicht zum Einstandspreis gehören die nach dem Ein⸗ stand entstandenen Kosten, insbesondere die Lagerungskosten. Die Lagerungskosten können dem Verkaufspreis angehängt werden. Wird ein eigenes Lager unterhalten, so kann der ortsübliche Durchschnittssatz in Ansatz gebracht werden. Be⸗ stehen keine Vergleichsmöglichkeiten, so wird auf Antrag der in Ansatz zu bringende Betrag durch die Ueberwachungsstelle . Tatsächlich entstandene (aachweisbare) Transport⸗ kosten bei Lieferung frachtfrei Bestimmungsstation des Empfängers oder frei Haus des Empfängers dürfen dem Verkaufspreis bis zur Höhe der amtlichen Speditionskosten angehängt werden.

Unterschiedsbeträge der Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnisse find dem Verkaufspreis ebenfalls an⸗ zuhängen.

3. Die Bruttoverdienstspanne des Importeurs auf den nach III 1. ermittelten Einstandspreis darf folgende Höchst⸗

sätze nicht überschreiten:

a) bei Verkauf ganzer Warensendungen (Par⸗ tien) oder ganzer Waggons oder von Mengen der gleichen Ware von mehr als 5 Tonnen n.

b) bei Verkauf ganzer Posten . Als Posten sind in diesem Sinne anzusehen: bei Mandeln, Walnußkernen und Pinienkernen 11 —5 Tonnen bei Dörrpflaumen . 5 Tonnen und bei allen übrigen unter 1 aufgeführten Waren 21 —5 Tonnen c) bei Verkauf von Teilpartien (Partien unter Postengröße) wd 15 *0s0.

4. Betreibt ein Importeur gleichzeitig ein Großhandels-

schäft, so darf er sich außer der Großhandelsspanne eine

. berechnen, deren Höhe von der Ueberwachungsstelle festgesetzt wird.

Betreibt ein Importeur ein Einzelhandelsgeschäft, so darf er sich außer einer ihm als Importeur zustehenden Ver . von 10 nur die Einzelhandelsspanne be— rechnen.

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IV. Preisregelung im Großhandel.

1. Der Einstandspreis darf sich nur aus folgenden tat⸗ sächlich entstandenen und nachweisbaren Kosten zusammen⸗ setzen:

Einkaufs⸗ . Preis der Ware, Fracht sowie amtliches Wiegegeld und Rollgeld frei Verkaufslager des Großverteilers, jedoch nicht über die bahnamt⸗ lichen Speditionssätze hinaus.

2. Hinsichtlich der Lagerungs- und Transportkosten bei Lieferung frachtfrei Bestimmungsstation des Empfängers oder frei Haus des Empfängers findet die unter III2 ge⸗ troffene Regelung Anwendung.

3. Die Bruttoverdienstspanne des Großverteilers auf den nach 17 1 ermittelten Einstandspreis darf beim Ver⸗ kauf in Originalpackungen den Höchstsatz von 159 nicht überschreiten. Bei Anbruchverkäufen ist eine Erhöhung der Verdienstspanne von 15 um 5 2 nicht zu beanstanden.

4. Betreibt ein Großverteiler gleichzeitig ein Einzel⸗ handelsgeschäft, so darf er sich außer der Einzelhandelsspanne nur die Hälfte der Großhandelsspanne berechnen.

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