1938 / 284 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Dec 1938 18:00:01 GMT) scan diff

gteichs⸗ und Staatsanzeiger Nnr. 284 vom 6. Dezember 1938. S. 2

X

Amalia Siegler, geb. Ermann, geb. am 2. 11. 1902 in Oberkail (Kreis Wittlich), .

Sylwe Siegler, geb. am 11. 7. 1925 in Kaisersesch (Kreis Kochem), .

Manfred Siegler, geb. am 12. 2. 1928 in Kaisersesch (Kreis Kochem),

Gerda Paula Simon, geb. Löwenstein, geb. am 23. 9. 1915 in München,

Amalie Sommer, geb. Keiner, geb. am 23. 9. 1890 in Baiersdorf,

Arthur Sommer, geb. am 4. 1. 1916 in Roth,

Elise Sommer, geb. am 25. 2. 1917 in Roth,

Berthold Sommer, geb. am 15. 1. 1921 in Thal⸗ mässing,

Werner Sommer, geb. am 17. 12. 1928 in Thal⸗ mässing, .

Hildegard So mmer, geb. am 14. 8. 1933 in Baiers⸗ dorf,

Charlhtte Henriette Schlesinger, geb. Kornfeld, gesch. Stucke, geb. am 13. 10. 1896 in Berlin⸗Char⸗ lotten burg,

Thomas Schlesinger, geb. am 11. 6. 19235 in Berlin,

Jan Schlesinger, geb. am 10. 11. 1935 in Berlin⸗ Schöneberg,

Bertha Schönfeld, geb. Keller, geb. am 16. 11. 1909 in Alzey,

Erna Schönfeld, geb. Dreifuß, geb. am 19. 1. 1905 in Landau (Pfalz),

Ilse Schönfeld, gebe am 18. 2. 1928 in Landau (Pfalz),

ne Vch uhm acher, geb. Weber, geb. am 6. 4. 1904 in Trippstadt,

Emma Schuhmacher, geb. am 24. 2. 193 in Heiligenwald / Saar,

Elisabeh Schwann, geb. Wagner, geb. am 16. 1. 1886 in Merseburg, Paula Stein geb. Neuhaus, geb. am 6. 6. 18965 in Nesselröden, .

Ilse Stein, geb. am 9. 9. 1921 in Frankfurt / Main,

Margot Stein, geb. am 1. 12. 1922 in Frankfurt / Main,

Henriette Türk, geb. Silberstein, geb. am 20. 5. 1903 in Berlin,

Erna Gertrud Wachenheimer, geb. Gorny, geb. am 9. 11. 1904 in Ratibor.

Die Entscheidung darüber, inwieweit der Verlust der deut⸗ schen Staatsangehörigkeit noch auf weitere Familienangehörige zu erstrecken ist, bleibt vorbehalten.

Berlin, den 3. Dezember 1938.

Der Reichsminister des Innern. J. B.:: Pfundtner.

Setanntmachung. Das Vermögen der durch Bekanntmachung vom

8. März 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 57 vom 7. März 1938) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten Eheleute

Willy Kaufmann und

Charlotte Kaufmann geb. Mölders wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.

Berlin, den 5. Dezember 1938.

Der Reichsminister des Innern. 8 r n g.

Bekanntmachung.

Das Bermögen des durch Bekanntmachung vom 9. Sep⸗ tember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 212 vom 12. Sep⸗ tember 1938) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten

MaxMHermann Epstein wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.

Berlin, den 5. Dezember 1938.

Der Reichsminister des Innern. J. A.: Hering.

Bekannt machung

betreffend die Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen sudetendeutscher Schuldner gegenüber dem Ausland.

Gemäß 5 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland vom 30. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 172) in Verbindung mit sz 1 (164 der Verordnung über die Einführung der Gesetz⸗ gebung über die Devisenbewirtschaftung und den Zahlungs⸗ verkehr mit dem Ausland in den sudetendeutschen Gebieten vom 26. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1511) fordern wir hiermit im Benehmen mit dem Reichswirtschaftsminister die im 5 1 der Verordnung genannten Personen, Firmen und Körperschaften, soweit sie im sudetendeutschen Gebiet ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung haben, auf, ihre am

30. November 1938

bestehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland nach den Vorschriften dieser Verordnung bis zum 20. De⸗ zember 1938 bei uns anzumelden.

Anmeldepflichtig ist jeder Schuldner, dessen Gesamtver⸗ pflichtungen gegenüber dem Ausland im Nennwert oder Ge⸗ 6 1000, RM (in Worten: Tausend RM) oder mehr

etragen.

Die zur Anmeldung zu verwendenden Vordrucke sind bei einer Reichsbankanstalt im sudetendeutschen Gebiet oder bei uns, Berlin C111, anzufordern.

Berlin, den 6. Dezember 1938.

ornmeldestelle für Auslandsschulden.

Bohn.

Bekanntmachung. Cs wird beabsichtigt, die nachbezeichneten Akten des Reichspatentamts zu vernichten:

a) der erteilten Patente, soweit nach Ablauf des Jahres, in dem der Schutz erloschen ist, 15 Jahre verflossen sind;

b) der Patentanmeldungen, die nicht zur Er⸗ teilung eines Patentes geführt haben, soweit nach Ablauf des Jahres, in dem die Anmeldung ihre rechtskräftige Erledigung gefunden hat, 15 Jahre verflossen sind;

c) die Auslegeakten der gelöschten Ge⸗ brauchsmuster, soweit nach Ablauf des Jahres, in dem die Löschung in der Rolle vermerkt worden ist, 10 Jahre verflossen sind;

d) der Gebrauchsmusteranmeldungen, die nicht zür Eintragung in die Rolle geführt haben, Jahrgang 1932;

e) der gelöschten Warenzeichen, soweit nach Ablauf des Jahres, in dem die Löschung erfolgte, 10 Jahre verflossen sind;

f) der Warenzeichen an meldungen, die nicht zur Eintragung in die Rolle geführt haben, soweit 10 Jahre nach Ablauf des Jahres verflossen sind, in dem die Anmeldung ihre rechtskräftige Erledi⸗ gung gefunden hat.

Etwaige Anträge wegen Sonderbehandlung bestimmter Akten der bezeichneten Art sind von den Beteiligten bis zum 31. Januar 19539 einzureichen und zu begründen.

Berlin, den 2. Dezember 1938.

Der Präsident des Reichspatentamts. Klauer.

Anordnung Nr. 1 der Ueberwachungsstelle für technische Erzeugnisse. Vom 5. Dezember 1938.

(Einfuhr von Fahrrädern aus dem Sudetenland ins Land Oesterreich.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in der Jasng der Verordnung vom 28. Zuni 1937 (Reichsgesetzbl.

„761 in Verbindung mit den Verordnungen über die Ein⸗ führung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. S. 263) und in den sudetendeutschen Gebieten vom 19. Ok⸗ tober 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1560) sowie der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. Sep⸗ tember 1934 (Deutschen Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Herrn Reichswirtschaftsministers angeordnet:

1 Es ist verboten, Fahrräder komplett oder in zerlegtem Zustande, die in den sudetendeutschen Gebieten hergestellt sind oder künftig hergestellt werden, in das Land Oesterreich zu verbringen. 82

Die Ueberwachungsstelle für technische Erzeugnisse kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von dem Verbote des § 1 zulassen. Anträge sind ihr über die Fachgruppe Fahr⸗ räder und Kinderwagen der Wirtschaftsgruppe Fahrzeug⸗ industrie, Berlin W 62, Keithstr. 10, vorzulegen.

8 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den S5 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. §5 4. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.

Berlin, den 5. Dezember 1938. Der Reichsbeauftragte für technische Erzeugnisse. Schwarzkopf.

Anordnung 38

der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Meldepflicht für Unternehmungen in den sudetendeutschen Gebieten).

Vom 6. Dezember 1938.

Auf Grund der nachstehenden Verordnungen: Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 816) in der Fassung der w vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. J 161),

Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den sudetendeutschen Gebieten vom 31. Oktober 19383 (Reichsgesetzbl. S. 1560),

Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934

wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers für die sudetendeutschen Gebiete angeordnet:

Allgemeine Anmeldepflicht.

§ 1.

(1) Alle in den sudetendeutschen Gebieten ansässigen Per⸗ sonen und Unternehmungen (private und öffentlich⸗rechtliche Be⸗ triebe und ö haben ihren Betrieb bis zum 17. De⸗ ember 1938 bei der k für Eisen und Stahl,

erlin sw 68, Neue Grünstraße 18, anzumelden, wenn sie die nachstehend bezeichneten Waren (Einfuhr⸗Nr. des Statistischen Warenverzeichnisses)

I. gewinnen, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: 1. Eisenoxyh .... aus 2250

2. Chromerze .. 2374

Eisenerze. Manganerzzee e VWolframerze K „a) Uran⸗, Vitriol⸗ Molybdän⸗, Titanerze b) andere, unter den statistischen Nummern 237 a—p nicht besonders genannte Erze (Verbindungen mit Metallen, deren spezi⸗ fisches Gewicht 5,09 und darüber beträgt)

Kiesabbrände (eisenhaltige mit weniger als 0,8965 Cu.)

Sinter; Schlacken und andere Abfälle der Eisen⸗ und Stahlgewinnung (mit Ausschluß des Thomasphosphatmehls und der ungemahlenen Thomasschlacke) .. J

II. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: 1. Eisensand, Scheuerspäne, Stahlwolle k 2. Eisenle, Stahl⸗ und Edelstahlabfälle, z. B. Schrott, Bruch, Späne . 3. Abwrackschiffe

HI. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder

handeln: Roheisen

LV. gewinnen, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten

oder handeln:

1. Ferrosilizium, mit einem Siliziumgehalt von mehr als 25 v. H.; Silizium; Kalziumsilizium .

2. Ferrosilizium mit einem Siliziumgehalt von 25 v. H. oder weniger; Ferromangan mit einem Mangangehalt von 56 v. H. oder weniger; Ferrochrom,⸗wolfram, ⸗titan,⸗molybdän, wana⸗ dium mit einem Gehalt an Legierungsmetall von weniger als 20 v. H.; Ferroaluminium, ⸗nickel und andere nicht schmiedbare Eisenlegierungen, vorherrschend Eisen enthaltend

8. Ferrosilizium⸗, Silico⸗Mangan⸗, Ferrochrom⸗ Formlinge aus

4. SilicoMangan; Ferro⸗Niobium .... aus

5. Ferromangan mit einem Mangangehalt von mehr als 50 v. H aus

6. Ferrochrom, ⸗wolfram, ⸗titan, molybdän, ⸗wana⸗ dium mit einem Gehalt an Legierungsmetall von 20 v. H. oder darüber

V. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: 1. Halbzeug aus Stahl und Eisen:

Rohluppen, Rohschienen (Millbars); Roh⸗ blöcke (Ingots); Brammen; vorgeschmiedete (gepreßte) Blöcke; vorgewalzte Blöcke (Blooms); Platinen; Knüppel (Billets); Tiegelstahl in Blöcken

2. Eisenbahn⸗Oberbaumaterial und rollendes Eisen⸗ bahn⸗Material:

Eisenbahn⸗, auch Ausweichungs⸗, Zahnrad⸗, Platt⸗ (Flach), Feldbahnschienen, Herz= stücke (Kreuzungsstücke) aus schmiedbarem Eisen, auch gelocht und am Fuß ausgeklingt; Straßenbahnschienen; Eisenbahnschwellen aus Eisen; Eisenbahnlaschen und ⸗unterlags⸗ platten aus Eisen 796

Eisenbahnachsen, adeisen (Naben, Rad⸗ reifen, gestelle, kränze), räder, ⸗radsätze . 797

8. Formstahl, ⸗eisen: ö, Doppel⸗H-Träger (auch Breitflanschträger), U-⸗Eisen, Belag⸗ (Hores⸗) Eisen mit einer Steghöhe von 80 Millimeter und darüber 786 A1

4d. Stabstahl, ⸗eisen: Rund- und Vielkantstahl, ⸗eisen, Flachstahl, isen, Halbrundstahl, -eisen, Winkel, T- und z⸗Eisen, . Doppel ⸗L-Träger und U⸗Eisen unter 80 Milli⸗ meter Steghöhe, sonstiger Profilstahl, -eisen in Stäben . aus 785 A2 8. Universaleisen (Breitflacheisen). ... ee. .

6. Spundwandeisen aus 785 A2 J. Bandstahl, ⸗eisen: warm gewalzt oder geschmiedet (roh oder be⸗ arbeitet; auch Bandeisen mit eingewalzten Mustern); kalt gewalzt oder gezogen (auch weiterverarbeitet); lackiert oder auf mecha⸗ nischem oder chemischem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen

Stahl⸗ und Eisenbleche: . auch abgeschliffen, mit

4,76 mm und stärker Schmelz belegt (email= (Grobbleche)́ . . liert), lackiert, poliert, 86 a- ! ! gebräunt oder sonst

künstlich oxydiert, mit

spiegelnder Oxydschicht

überzogen, auf mecha⸗ 787

nischem oder chemi⸗

schem Wege mit un⸗

edlen Metallen oder

mit Legierungen aus 788 a—

unedlen Metallen über⸗

zogen

Well⸗ und Dachpfqnnenbleche, auch verzinkt, Dehn⸗(Streck-), Riffel⸗, Waffel⸗, Warzenblech, Blech, gepreßt, gebuckelt, geflanscht, geschweißi,

gebogen, gelocht, gebohrt

785 B

3 bis unter 4,76 mm (Mittelbleche) J.

unter 3 mm (Feinbleche) ...

.Stahl⸗ und Eisendraht: gewalzt oder gezogen; blank oder lackiert oder mit unedlen Metallen oder mit Legie⸗ rungen aus unedlen Metallen überzogen (auch Flach⸗, Vierkant⸗, halbrund⸗ usw. 33. 792 a, b

Rohre, Formstücke und Fittings aus Stahl oder

Schmiedeeisen 793 a, b 704 a, b

79h a, b 14. Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen 778 a, b

779 a, b 15. Sonstige Gußstücke, roh

16. Schmiedestücke, roh

() Von der Anmeldepflicht genen 81 ilfe V sind die Unternehmungen befreit, die im onatsdurchschnitt des Jahres 1938 insgesant weniger als zehn Tonnen dieser Erzeugnisse auf

Lager gehalten haben.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 284 vom 6 Dezember 1938. S.

§ 2. .

Die Anmeldungen ö. a nn auf den Vordrucken zu erfolgen, die von der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Neue Grünstraße 18, herausgegeben werden und von dieser sofort anzufordern sind.

83. Wer nach Inkrafttreten dieser . ein nach § 1 anmeldepflichtiges Unternehmen eröffnet, hat dies der Ueber⸗ wachungsstelle für Eisen und Stahl anzuzeigen.

Verbrauchs⸗ und Bestandsaufnahme. § 4.

() Alle in den sudetendentschen Gebieten ansässigen Personen und Unternehmungen haben ihren Verbrauch und ihren Bestand an den in S5 genannten Waren der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl monatlich nach dem Stand am Monatsschluß bis zum 10. des darauffolgenden Monats zu melden.

(23) Die bis zum 10. Januar 1939 zu erstattenden Meldungen haben den Stand vom Ende des Monats Dezember 1938 zu umfassen.

(3) Meldepflichtig für den Bestand ist der Eigentümer. Er hat auch die Bestände, die auf fremden Lägern für ihn gehalten werden, zu melden. Bestände, die unter Eigentumsvorbehalt ver⸗ kauft sind, hat der Käufer zu melden.

85. 14) Der monatlichen Bestandsmeldung des § 4 unterliegen a) die in 51, Ziffer 1 (Erze), Hd II (Schrott usw.), c) 1 n §1, 1 III (Roheisen), d) 51, IV Ferrolegierungen) aufgeführten Waren. (2) Einer monatlichen Bestandsmeldung bedarf es nicht, wenn der Bestand oder der Umsatz der in Abs. 1 genannten Waren zu a): insgesamt 5,0 t, ö „c: nicht übersteigt.

(1) Die Besiandsmeldungen haben ausschließlich auf den Vor⸗ drucken zu erfolgen, die den nach § 1 angemeldeten Unterneh⸗ mungen von der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl unauf⸗ gefordert übersandt werden.

(2) Soweit meldepflichtige Unternehmungen im Sinne des sz 4 die Vordrucke bis zum 1. Januar 1939 nicht erhalten haben sind diese sofort von der Ueberwachungzstelle far Eisen und Staht unter Kennwort: „Bestandsaufnahme“ anzufordern.

Anmeldung der Einkaufsabschlüsse.

3 7.

Alle in den sudetendeutschen Gebieten ansässigen Personen und Unternehmungen haben die Kaufverträge über die in § 1 Waren, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Unordnung abgeschlossen, aber erst nach diesem Tage zu erfüllen sind, der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl bis zum 15. Januar 1939 zu melden, soweit aus diesen Kaufverträgen Verpflichtungen entstehen, deren Exfüllun . den devisenrecht⸗ lichen Vorschriften einer Genehmigung ö. eberwachungsstelle oder einer Devisenstelle bedarf.

§ 8. Die Anmeldung hat ausschließlich auf Vordrucken zu eyfolgen, die von der Uebermachungszstelle für Eisen und Stahl unter Kenn⸗ wort: Einkaufsabschlüsse“ sofort anzufordern sind.

Einkaufs⸗Genehmigungszwang.

8 9. (I) In den ö Gebieten ansässige Personen und Unternehmungen dürfen Kaufverträge über die in 5 10 genannten

Waren nur mit einer Einkaufsgenehmigung der ÜUeberwachungs⸗

in. für Eisen und Stahl abschließen, soweit aus dem Geschäft herpflichtungen entstehen, deren . nach den devisenrecht⸗ lichen Vorschriften einer Genehmigung der Ueberwachungsstelle oder einer Devisenstelle bedarf. ;

. S) Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Waren (5 10 nicht in den freien Verkehr des deutschen Zoll⸗ gebe tes gebracht werden.

8 10.

Der Vorschrift des g 9 unterliegen:

a) die in 1, Ziffer 11 (Schrott usw.,

iu, ö. J h 6 . .

c „, „61, , V Wa eise Gie ereierzeug⸗ ⸗. nisse und Edelstahh angeführten Waren.

Ausnahmebestimmungen.

§ 11.

In hesonders begründeten Einzelfällen kann die Ueber⸗ wachungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin SMW 68, Neue Grün⸗ straße 18. auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Bestim⸗ mungen dieser Anordnung zulassen.

Strafvorschriften und Schlußbestimmungen.

§ 12.

6 egen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 85 10, 12 bis 15 der Verorbnung über den Warenverkehr.

§ 13.

Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichun im ö Reichsanzeiger 36 Preußischen J in Kraft. :

Berlin, den 6. Dezember 1938. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.

Bekanntmachung KP 660

der überwachungsstelle für Metalle vom 5. Dezember 1938, betr. Kurspreise für Metalle.

1. Auf Grund des 5 3 der Anordnung 84 der Uber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1936, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr., 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen anstelle der in den Bekanntmachungen kP 65ß vom 29. November 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 279 vom 30. November 1938), KP 658 vom 1. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 281 vom 2. Dezember 1938) und KR 659 vom 2. Dezember 1938 e r Reichs⸗ anzeiger Nr. 2829 vom 3. Dezember 1938) festgesetzten Kurs⸗ preise die folgenden Kurspreise festgesetzt:

Blei (Klassengruppe III)

Blei, nicht legiert (Klasse III A).... RM 17,25 bis Hartblei (Antimonblei) (Klasse iI1 B).. 19,75

Kupfer (Klassengruppe VII) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A). RM 57,25 bis

Kupferlegierungen (Klassengruppe 1X) Messinglegierungen (Klasse IX A). RM 40,50 bis Rotgußlegierungen (Klasse IE B). 57,75 Bronzelegierungen (Klasse IR CG . 83, , Neusilberlegierungen (Klasse IX D). 52,75

Zink (Klassengruppe XIX) Feinzink (Klasse XIX A). RM 18,75 bis 20,75 J 1 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 5. Dezember 1938.

Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann.

Bekanntmachung.

Die am 5. Dezember 1938 ausgegebene Nummer 206 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Einführung der Straßenverkehrs⸗Ord⸗ nung in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 30. Növember 1938.

Verordnun . m nn der Betäubungsmittelgesetz⸗ gebung im Lande Oesterreich. Vom 1. Dezember 1938.

Ausführungsbestimmung zur Verordnung zur Einführung der Betäubungsmittelgesetzgebung im Lande Oesterreich. Vom 1. Dezember 1938.

Verordnung über die Einführung des Gesetzes zur Ordnung der Krankenpflege im Lande Oesterreich. Vom 2. Dezember 1938.

Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens. Vom 8. Dezember 1938.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: (15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Vorei nsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 6. Dezember 1938.

Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königlich Ungarische Gesandte Döme Sztoj ay ist nach Berlin een , und hat die Leitung der Gesandt⸗ schaft wieder übernommen.

VBertehrsiwesen.

Einführung der Reichsbahn⸗Personentarife im Sudetenland.

Im Zuge der Eingliederung der sudetendeutschen Gebiete in den großdeutschen Wirtschaftsraum werden nunmehr auch auf den von der Deutschen Reichsbahn übernommenen Bahnen in Sudetendeutschland die deutschen Reichsbahn⸗Personen⸗, Gepäck⸗ und Expreßguttarife eingeführt, und die notgedrungen in der aller⸗ ersten Zeit beibehaltenen volksfremden Tarife der tschechischen Staatsbahnen restlos beseitigt. Da aus diesem Anlaß neben an⸗ deren umfangreichen Druckarbeiten allein auch der Druck von rund 20 Millionen Fahrkarten vorgenommen werden muß, ist als frühester Zeitpunkt der 10. Dezember d. J. für die Taärifüber⸗ leitung bestimmt worden.

Mit den , . Tarifen werden den Bewohnern des Sudetenlandes . reiche soziale Ermäßigungen zugänglich ge⸗ macht, die der tschechische Tarif nicht kannte, so z. B. die Fahr⸗ erh n n nen für . Familien, für Ferienkolonien, ür hilfsbedürftige Kinder, für ö für öffentliche Krankenpflege, für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, für Binnenschiffer, für Kleingärtner, für Schulungslehrgänge, kr Helfer in der Landwirtschaft und andere mehr.

Ferner hat die Deutsche Reichsbahn, da die bisherigen Fahr⸗ reise im Sudetenland im allgemeinen tiefer als diejenigen im ltreich lagen, im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsstellen

Vorsorge für eine ausgleichende Regelung in der Uebergangszeit etroffen. Bis zum 36. April 1939 wird deshalb auf den Bahn. trecken im Sudetenland von den deutschen Fahrpreisen des

ormalverkehrs ein Abschlag von 10 9 gewährt. Die gleiche Er⸗ mäßigung erstreckt sich auch auf die meisten . mit 6 Fahrpreis sowie insbesondere auch auf die Schülermonats—⸗ arten und auf die m . Die letztgenannten werden außerdem wie in der Ostmark so auch im zunächst noch in allen Verbindungen ausgegeben.

Im übrigen wird die Abs k nicht nur den Bewohnern Sudetendeutschlands, sondern zur Unterstützung und Belebung des Verkehrs mit dem Mutterlande ö iedslos auch den Bewohnern des Altreichs bei Reisen in das Sudetenland von der alten e,. ab gewährt.

Eine besonders schonende Regelung ist für die Arbeiter⸗ Wochen- und Rückfahrkarten ö Hier wird ein Preis⸗ abschlag von 40 . von den deutschen Arbeiterkartenpreisen ge⸗ währt, der unter Rücksichtnahme auf die Lohn- und Preisentwick⸗ lung erst allmählich um je 10 3. in vier Preisstufen bis zum 30. Juni 1939 abgebaut wird. Diese der sozialen und wirtschaft⸗ lichen Lage Rechnung tragende Handhabung wird zudem einem bedeutend größeren Kreise von werktätigen Sudetendeutschen zugute kommen als bisher, da die tschechischen Arbeiterkarten auf Handarbeiter und Angestellte mit einem weit niedrigeren Höchst= einkommen beschränkt waren als im deutschen Tarif.

udetenland,

Mens ber BVertwalttng.

Wehrsteuer eine erzieherische Steuer. Sahres aufkommen 15 Millionen.

Das deutsche Wehrsteuergesetz verfolgt in erster Linie nicht finanzpolitische oder steuerliche Zwecke, sondern wehrerzieherische Ziele. Gewiß ist die Heranziehung zum Wehrdienst die ehren— vollste rf die einem Dennoch dar 3 verkannt werden, daß diejenigen, die nicht aktiv gedient haben, ihre , ,, , ohne Unterbrechung voll⸗ enden können. Der zunächst . erufliche und wirtschaftliche Vorteil soll aus moralischen Gründen ausgeglichen werden. Aus 1 esen der Wehrsteuer ergibt 1 daß ihre finanzpolitische Bedeutung im Rahmen des hel wal alts nicht allzu groß sein kann und will. Wie Regierungsrat Dr. Oeftering vom Rei , in der Deutschen Steuerzeitung mitteilt, at die Wehrsteuer in der Zeit von ö bis , , 1938

olls . zuteil werden kann.

2 Millionen RM erbracht. In diesen Zeitraum fallen die ersten Wehrsteuerleistungen der veranlagten nr. e

liegt im Wesen der Wehrsteuer, daß der Kreis der Steuerpflich⸗ tigen von Jahr zu Jahr zunimmt. Während 1937 erstmals die Jahrgänge 1914, 1915 und 1916 in Betracht kamen, wächst all⸗ jährlich ein neuer Jahrgang in die Steuerpflicht hinein. Gleich—⸗ zeitig scheidet allerdings künftig ein anderer Jahrgang aus der erhöhten Wehrsteuerpflicht, die nur für die ersten beiden Jahre gilt, aus. Durch diese Gestaltung wird sich die Wehrsteuer erst von 19659 ab voll für den Reichshaushalt auswirken. Es werden dann zum ersten Male 24 Jahrgänge Wehrsteuerpflichtiger vor⸗ handen sein. Zu diesem Zeitpunkt wird die Wehrsteuer voraus⸗— sichtlich das höchste Aufkommen erbringen. Für die nächsten Rech⸗ nungsjahre ist mit einem durchschnittlichen Aufkommen von 15 Millionen RM jährlich zu rechnen. Steuerbefreit sind nur solche Personen, die bei der Ausübung der Arbeitsdienstpflicht oder des aktiven Wehrdienstes untauglich geworden sind, ferner solche Personen, die im Rahmen des Freiwilligen Arbeitsdienstes oder im Kampf für die nationale Erhebung eine zur Wehruntauglich⸗ keit führende Dienstbeschädigung erlitten haben.

Zur Judenvermögensabgabe.

Der Reichsminister der Finanzen teilt mit:

In einem soeben veröffentlichten Runderlaß an die Ober⸗ finanzpräsidenten wird angeordnet, daß bei der Bemessung der Judenvermögensabgabe auf Antrag der Kapitalwert von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen bestimmter Art außer Ansatz bleiben soll. Die Anordnung bezieht sich nnr guf de in s 6 öffern 1 bis 6 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. ! S. 1035) aufgeführten Ansprüche. Hierzu zählen z. B. die Ansprüche auf Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, die An⸗ sprüche auf reichsgesetzliche k die An⸗ sprüche auf Kriegsbeschädigten⸗ und Militärversorgungsrenten und die Ansprüche, die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen. Ebenso soll auf Antrag der Kapitalwert der rentenähnlichen Bezüge außer Ansatz bleiben, die Juden aus Anlaß ihres Aus⸗ . aus der Aerzte⸗ und Zahnärzteschaft, der Rechtsanwalt⸗

aft, dem Berufsstand der Notare und sonstigen freien Berufs⸗ ständen aus Mitteln oder durch Vermittlung des betreffenden Berufsstandes zufließen.

Der Runderlaß bringt außerdem nochmals eine Klarstellung darüber, welcher Vermögenstand für die Bemessung der Judenvermögensabgabe maßgebend ist. Stichtag ist der 12. No⸗ vember 1938. Nach der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 hatten alle Juden, die jetzt; der Judenvermögensabgabe unterliegen, ein Ver⸗— mögensverzeichnis nach dem Stand vom 27. April 1938 bei der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und 6 alle später eintretenden Veränderungen des

ermögens nachzumelden. Die Finanzämter sind an⸗ e,, . bei der Bemessung der Judenvermögensabgabe von em Vermögen auszugehen, das sich nach den Anmeldungen der Juden auf Grund der Anmeldungsverordnung für den 12. November 19388 ergibt. Juden, die die Veränderungen . Vermögens bisher nicht gemeldet haben, oder Juden, deren ermögen sich seit der Vermögensanmeldung durch den Aufwand für den laufenden Lebensunterhalt oder im Rahmen des xegel⸗ mäßigen Geschäftsverkehrs bis zum 12. November 1935 verändert hat, können diese Veränderungen jetzt noch nachträglich bei der höheren Verwaltungsbehörde, nicht bei dem Finanz- amt, anzeigen.

Keannst umb Wösßen chaft. Aus den Staatlichen Museen.

Vorträge und Führungen.

In der kommenden Woche finden in den Staatlichen Museen die folgenden Führungen und Vorträge statt:

Sonntag, den 11. Dezember.

10—11,15 Uhr im Vorderasiat. Museum: Das Götterbild in der Kunst Babyloniens, Assyriens und am oberen Euphrat. Dr. Zippert.

10,09 11,30 Uhr im Deutschen Museum: Weihnachtsdarstellun⸗ gen in der altdeutschen Malerei. Dr. Heinrichs.

10,30 -41,A30 Uhr im Kaiser⸗FriedrichMus. u. Deutschen Mus. Ueber das Betrachten von Kunstwerken (Arbeitsgemein⸗ schaft). Prof. Bange.

11 —12 Uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt.: Haus und Hausrat der alten Aegypter. Dr. Hermann.

11—13 Uhr im Mus. f. Völkerkunde, Amerikan. Abt.: Das öst⸗ liche Nordamerika (Archäol. u. ethnolog. Probleme. Mit Lichtbild). Prof. Krickeberg.

Montag, den 12. Dezember.

11 —12 Uhr im Mus. i. d. Prinz⸗Albrecht⸗Str.: Ostasiat. Malerei. Dr. Graf Strachwitz.

18 13 Uhr in der Nationalgalerie: Die Malerei des deutschen Klassizismus (Carstens, Hetsch, Schich. Dr. Metz.

Mittwoch, den 14. Dezember.

11—12 Uhr im Vorderasigt. Mus.: Hethitische Sprache III (Ar- beitsgemeinschaft). Prof. Ehelolf.

12—13 Uhr im Kronprinzenpalais, Handzeichnungssammlg. d. Nationalgalerie: Neuerwerbungen d. Handzeichnungssamm⸗ lung. Dr. Paul ⸗Pescatore.

ö. ö Kaiser⸗Friedrich⸗Museum: Koptische Kunst. Dr.

unk.

20— 21 Uhr im Kais.⸗Friedr⸗Mus., Münzkabinett: Europäische Goldmünzen vom Altertum bis zur Gegenwart (Arbeits- gemeinschaft). Prof. Suhle.

20-2130 Uhr im, Musikinstrumentenmuseum: Das „Geheimnis Stradivaris“ und andere Geheimnisse im Instrumentenbau und was die Wissenschaft dazu sagt. (Mit Lichtbild. und Klangbeisp.). Dr. Ganse.

Donnerstag, den 15. Dezember.

114 —12 Uhr im Neuen Museum, Kupferstichkab.; Führung durch die Ausstellung des Kupferstichkabinetts. Dr. Geßner.

11 —12 Uhr im Kaiser⸗Friedr⸗Mus., Münzkabinett: Römische Münzbilder. Dr. Hundt.

11 —12 Uhr im Vorderasiat. Mus., Islam. Abt.: Sasanidische Kunst. Dr. Erdmann.

Freitag, den 16. Dezember.

11 12,530 Uhr im Musikinstrumentenmuseum: Rundgang (mit , nn an den Instrumenten). Dr. Dräger.

11 —12 Uhr im Mus. f. Völkerkunde: Die Ausstellung Fapanische Puppen. Dr. Körner.

18—18 Uhr im Kronprinzenpalais, Handzeichnungssammlung P. National⸗Galerie: Das Betrachten von Bildern und Zeich⸗ nungen an ausgewählten Beispielen III (Arbeitsgemein- schaft). Dr. Isermeyer.

Sonnabend, den 17. Dezember. 11—12 Uhr im Mus. f. Völkerkunde, Ostasiat. Abt.: Ostasiatische Waffen. Dr. Körner. 11,30 13 Uhr im Mus. i. d. Prinz⸗Albrecht⸗Str.: Bronzezeit⸗ liche 1 Dr. Doppelfeld. 11,30 13330 Uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt: Rundgang durch die Aegypt. Abteilung.

Außerdem finden im Pergamon⸗Museum täglich außer Montag von 11—18 und 12-13 Uhr Rundgänge statt.