1938 / 288 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Dec 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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vteichs und Staatsanzeiger Nr. 288 vom 10. Dezember 1938. S. J

. Zinn ( Klassengruppe XX)

Zinn, nicht legiert (Klasse X A). .... RM 251, bis 261,= Banka⸗Zinn in Blöcken.... / Mischzinn (Klasse XX B) . . 5 251, . 261,

je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 16,75 bis 18,75 je 100 kg Rest⸗Inhalt

RM 2651, bis 261, je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 16,B75 bis 18,75 ie 100 Kg Rest⸗Inhalt

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 9. Dezember 1938.

Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann.

Lötzinn (Klässe XX D)....

Anordnung 29 a

der Ueberwachungsstelle für Metalle, betr. Bedarfsscheinpflicht für Metalle *).

Vom 2. Dezember 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Waren⸗ verkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 263) und in Verbindung mit der Verordnung Über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. Sep⸗ tember 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1954) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 Die Begriffsbestimmungen für die Metallklassen und Materialgruppen im Sinne der 85 1 und 2 der An⸗

ordnung 27a, betr. Lagerbuchführung und Bestandsmeldung

für unedle Metalle, vom 20. Juni 1938 in Verbindung mit der Bekanntmachung 11a vom 21. Juni 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 146 vom 27. Juni 1938) gelten auch für die Vorschriften dieser Anordnung 29 a.

82 Rohmaterial der nachstehend aufgeführten Metallklassen darf im inländischen Geschäftsverkehr nur gegen Bedarfs⸗ bescheinigungen, die von der Ueberwachungsstelle für Metalle oder den von dieser beauftragten Stellen ausgestellt sind, ge⸗ liefert werden: .

Freigrenze Klassen gruppe Klasse . II. Antimon A. Antimon, nicht legiert .... 2 kg III. Blei . Mie niht nnn, 20 kg B. Hartblei (Antimonblei)h 20 kg C. Speziallagermetalle auf Bleibasis mit metallischen Zusätzen ohne! Zinnge halt oder mit einem Zinn ⸗. gehalt bis zu 10 1 H.... 20 kg D. Andere Bleilegierungen als die der . Klassen IB und C.... 20 kg IVI. Cadmium A. Cadmium, nicht legiert.. ... 2 kg VII. Kobalt A. Kobalt, nicht legiertt.. ... B. Kobaltlegierungen .... VIII. Kupfer A. Kupfer, nicht legiertt .. 20 kg IX. Kupferlegie⸗ A. Messing⸗ und Tombaklegierungen 20 kg rungen B. Rotgußlegierungen .... 20 kg C. Bronzelegierungen ..... 20 kg D. Ne usilberlegierungen.. ... E. Kupfer⸗Nickel⸗Legierungen .. F. Andere Kupferlegierungen als die der Klassen VIII B und IXAbis E 20 kg XIII. Nickel A. Nickel, nicht legiertt .... 2 kg B. Nickellegierungen . 2 kg XIV. Quecksilber A. Quecksilber, nicht legiert ... 2 kg XIX. Zink K . al nnn, . KJ C. Rohzink, d. h. alles unlegierte Zink, gesamt das nicht unter die Klassen TIXA 20 kg , V D. Spe ziallagermetalle auf Zinkbasis mit metallischen Zusätzen ohne Zinngehalt oder mit einem Zinn⸗ ehall bis zu 10 v6. 20 kg E. Andere Zinklegierungen als die der ma n,, . 20 kg XX. Zinn A. Zinn, nicht legiert... . JJ * C. Lötzinn mit einem Zinnge halt bis kJ 5 Kg D. Lötzinn mit einem Zinnge halt über m 218 E. Lagerweißmetalle mit einem Zinn⸗ ehalt über 10h. F. Andere Zinnlegierungen als die der Klassen TXB bis E..... 2 kg 583

(h) Als Lieferung im Sinne des 32 gelten sowohl die tatsächliche Auslieferung durch Ueberführung aus dem bis⸗ herigen Gewahrsam in einen anderen Gewahrsam wie auch die Bestellung von dinglichen Rechten durch Eigentumsüber⸗ tragung, Verpfändung oder dergleichen und die Ausstellung von Lagerscheinen. Für die Bedarfsscheinpflicht einer Liefe⸗ rung kommt es nicht darauf an, welches Rechtsgeschäft oder Rechtsverhältnis zwischen den Parteien der Lieferung zu⸗ grunde liegt, ob es sich also um eine Lieferung auf Grund eines Kaufs, Tauschs, einer Schenkung, eines Darlehns, Um⸗ arbeitungsvertrages, Herausgabeanspruchs oder dergl. handelt.

(2) Als inländischer Geschäftsverkehr im Sinne des 52 ilt jeder Geschäftsverkehr innerhalb der Reichsgrenzen ein⸗ chließlich der Zollausschlußgebiete. Nicht als inländischer

Geschäftsverkehr gelten nur: a) unmittelbare Ausfuhr, b) unmittelbare Einfuhr, c) Transitverkehr von Ausland zu Ausland, auch über reichsdeutsches Gebiet. . .

9 Betrifft nicht die sudetendeutschen Gebiete.

31 54 Der Bedarfsscheinpflicht unterliegen auch

a) Lieferungen zwischen räumlich getrennten Teil⸗ betrieben oder Zweigniederlassungen eines Unter⸗ nehmens,

b) Lieferungen zwischen einem Betriebe der Metall⸗ gewinnung und einem ihm räumlich angeschlosse⸗ nen Betriebe (oder Betriebsteih der Metallverar⸗ beitung,

c) Lieferungen zwischen dem Gewahrsamhalter und dem Verfügungsberechtigten.

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(1) Eine Bedarfsbescheinigung darf nur für den eigenen unmittelbaren Bedarf beantragt und benutzt werden. Die Beantragung für einen anderen Verbraucher (auch Umarbei— ter oder Lieferer) oder die Uebertragung einer Bedarfsbeschei⸗ nigung vom Antragsteller auf einen anderen Verbraucher ist unzulassig.

(2) Auf Grund einer Bedarfsbescheinigung darf nur das darin angegebene Material bis zur angegebenen Menge ge⸗ liefert werden; ein Austausch mit Metallen anderer Klassen oder Sorten oder eine Mehrlieferung ist nicht zulässig.

§8 6 Jeder Verbraucher 7. zum Zwecke der Verarbeitung im eigenen Betriebe innerhalb eines Kalendermonats in jeder Metallklasse Rohmaterial bis zur Höhe der in Spalte 3 des F 2 angegebenen Freigrenze vom Lager des Veräußerers ohne Bedarfsbescheinigung beziehen.

§87 (1) Anträge auf Ausstellung von Bedarfsbescheinigungen sind zu richten an die Ueberwachungsstelle für Metalle. (2) Kleinverbraucher haben ihren Bedarf,

a) soweit sie handwerkliche Betriebe sind, durch Ver⸗ mittlung der für sie zuständigen Handwerks⸗ kammer beim Reichsstand des deutschen Hand⸗ werks,

b) im übrigen bei der für sie zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer

anzumelden und erhalten die Bedarfsbescheinigungen durch diese Stellen.

(G3) Als Kleinverbraucher gelten solche Betriebe, deren durchschnittlicher Monatsbedarf an bedarfsscheinpflichtigem Rohmaterial nicht mehr beträgt als:

50 kg in der Klassengruppe II insgesamt, 400 kg in der Klassengruppe III insgesamt, 50 kg in der Klassengruppe 1L insgesamt, ö5o0 kg in der Klassengruppe VII insgesamt, 400 kg in der Klassengruppe VIII insgesamt, 400 kg in der ö IX insgesamt, 50 kg in der Klassengruppe XIII insgesamt, 34,5 kg in der Klassengruppe XIV insgesamt, 460 kg in der Klassengruppe XIX insgesamt, 50 kg in der Metallklasse XX A, 200 kg in den übrigen Metallklassen der Klassen⸗ ore, d, gruppe RX insgesamt- un

(4) Zur Stellung der Anträge artf Bedarfsbescheinigun⸗ gen sind ausschließlich die von der Ueberwachungsstelle bzw. den zuständigen Kammern herausgegebenen amtlichen Vor⸗ drucke zu verwenden. Die Antragsvordrucke der Ueber⸗ wachungsstelle sind bei den Industrie⸗ und Handelskammern

erhältlich. 88

(1) Die bei einem Lieferer eingehenden Bedarfsbeschei⸗ nigungen sind tunlichst in der Reihenfolge ihres Eingangs zu berücksichtigen. Zur Ausführung von Bestellungen, für die keine Bedarfsbescheinigungen beim Lieferer vorliegen, darf Material nicht zurückgestellt werden. Bedarfsbescheini⸗ gungen mit Dringlichkeitsvermerk der Ueberwachungsstelle gehen in der Erledigung allen sonstigen Bedarfsbescheinigun⸗ gen vor; hierbei haben Bedarfsbescheinigungen mit dem Ver⸗ merk „Dringend für Ausfuhr“ den Vorrang vor Bedarfs⸗ bescheinigungen mit dem Vermerk „Dringend für Inland“.

(2) Dringlichkeitsvermerke auf Bedarfsbescheinigungen dürfen nur von der Ueberwachungsstelle selbst angebracht werden. Die gemäß 57 Absatz 2 für Kleinverbraucher aus⸗ gestellten Bedarfsbescheinigungen der Kammern bezw. des Reichsstandes des deutschen Handwerks sind wie Bedarfs- bescheinigungen mit dem Vermerk „Dringend für Inland“ zu behandeln. .

89

Bei jeder Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften betr. Bedarfsscheinpflicht für Metalle macht der Bezieher sich in gleicher Weise strafbar wie der Lieferer.

§10

Die Ueberwachungsstelle für Metalle kann Ausführungs⸗ bestimmungen zu dieser Anordnung erlassen. Solche Aus⸗ führungsbestimmungen gelten als Bestandteil dieser An⸗ ordnung.

; §11 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder die dazu erlassenen Ausfüͤhrungsbestimmungen werden nach den S8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. §12 () Diese Anordnung tritt am 1. denn, 1939 in Kraft. Sie gilt auch für das Land Oesterreich. Die Inkraftsetzung für die sudetendeutschen Gebiete bleibt vorbehalten. (2) Am gleichen Tage treten außer Kraft: die Anordnung 29 vom 27. April 1935, betr. Bedarfsbeschei⸗ nigungen für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 102 vom 3. Mai 1935), der Nachtrag 1 vom 10. Dezember 1935 zur Anordnung 29 (Deutscher hein u. Preuß. Staatsanz. Nr. 294 vom 17. Dezember 1935), . der Nachtrag 2 vom 10. Dezember 1936 zur Anordnung 75h (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 291 vom 14. Dezember 1936).

Berlin, den 2. Dezember 1938.

Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann.

talle,

1

Bekanntmachung 5 a

der Ueberwachungsstelle für Metalle, betr. Ausführungs⸗

bestimmungen zur Anordnung 29 a.*) Vom 2. Dezember 1938.

Auf Grund von § 10 der Anordnung 29 a der Ueber⸗ e n, für Metalle, betr. Bedarfsscheinpflicht für Me⸗

vom 2. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß.

Staatsanz. Nr. 3388 vom 10. Dezember 1938) wird bekannt⸗ gemacht:

A. Erläuterungen zur Bedarssscheinpflicht.

() Die Bedarfsscheinpflicht kann nicht dadurch be⸗ seitigt werden, daß ein Metall, das wirtschaftlich oder technisch zur Verwendung als Rohmaterial bestimmt ist, eine Formgebung erhält, die durch seinen Verwen⸗ dungszweck nicht bedingt ist.

() Rohmaterial, das durch Umschmelzen von Ab⸗ fallmaterial gewonnen ist oder wegen Verunreinigung noch einer Raffination bedarf, kann ohne Bedarfs⸗ bescheinigung unmittelbar an eine deutsche Hütte oder Raffinieranstalt geliefert werden, wenn diese dem ? mit genauer Bezeichnung der angelieferten Partie nach Beschaffenheit und Menge eine schrift⸗ liche Bestätigung darüber erteilt, daß das Material weder einer technischen , noch einer Weiter⸗ veräußerung, sondern ausschließlich einer Verhüttung oder Raffination im eigenen Betriebe zugeführt wird. In derartigen Sonderfällen tritt die Bestätigung der Hütte oder en ff ea a er u an die Stelle einer Bedarfs⸗ bescheinigung. .

(3) Lötzinn unterliegt der Bedarfsscheinpflicht in jeder Form, also auch in . von Halbmaterial, Ab⸗ fallmaterial oder in Verbindung mit anderen Werk⸗ stoffen (wie gefüllte Lötzinndrähte und Lötzinnpasten), Bedarfsbescheinigungen für Lötzinn in Verbindung mit anderen Werkstoffen lauten über das Gesamtgewicht des Erzeugnisses, nicht über das Gewicht des Metall⸗ inhalts.

9. (1) Der Bedarfsscheinpflicht unterliegt die Aus⸗

stellung eines Lagerscheins über bedarfsse einpflichtige Metalle, nicht dagegen die weitere Verfügung (durch Veräußerung, Verpfändung oder dergl.) über einen solchen Lagerschein.

() Zur Bestellung eines dinglichen Rechts an Me⸗ tallen (ohne gleichzeitige Auslieferung) oder zur Aus⸗ stellung eines Lagerscheins darf nur eine Bedarfs⸗ bescheinigung benutzt werden, in der als Zweck die Be⸗ stellung des dinglichen Rechts oder die Ausstellung eines Lagerscheins ausdrücklich angegeben ist, Eine solche Bedarfsbescheinigung berechtigt nicht zum Bezuge von Metallen oder zur Ausstellung von Belegscheinen. Die spätere Auslieferung des Metalls an den din lich Berechtigten oder an den Inhaber des Lagerscheins darf nur gegen eine neue Bedarfsbescheinigung erfolgen.

3. (I) Als unmittelbare Ausfuhr, die gemäß 8 3 der

Anordnung 29 a2 von der Bedarfsscheinpflicht befreit ist, gilt nur die Verbringung nach dem Auslande selbst, nicht dagegen die Verbringung in ein Freihafengebiet oder die Lieferung an einen inländischen Bezieher zum Zwecke der Weiterlieferung nach dem Auslande.

(2) Als unmittelbare Einfuhr, die gemäß §5 3 der Anordnung 29 a von der Bedarfsscheinpflicht befreit ist, gilt lediglich die Verbringung nach dem Inlande durch den Einführer selbst, also denjenigen, der das Ein⸗ fuhrgeschäft mit dem ausländischen Lieferer abge⸗ schlossen hat und mit diesem abwickelt, Die Lieferung durch den Einführer an dessen inländischen Abnehmer gilt bereits als inländischer Geschäftsverkehr und ist deshalb bedarfsscheinpflichtig, auch wenn die Ware beim Verbringen ins Inland sogleich in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt.

(3) Nur bei Lieferungen, die auf Grund einer devisenrechtlichen Bescheinigung unmittelbar an einen darin ausdrücklich genannten Abnehmer erfolgen, wird die Bedarfsbescheinigung durch die devisenrechtliche Be⸗ scheinigung ersetzt. Der Lieferer (Einführer) hat das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür zu prüfen und die erfolgte Lieferung unverzüglich unter Angabe der Metallart (Metallklasseh, der Menge in kg, des . termins, des Abnehmers und der devisenrechtlichen Be⸗ scheinigung (nach Bezeichnung, Nummer und Aus⸗ stellungstag) der Ueberwachungsstelle für Metalle an⸗ zuzeigen.

4. () Für die Bedarfsscheinpflicht kommt es nicht

darauf an, ob der Lieferer oder der Bezieher Hersteller, Händler oder Vexarbeiter ist, ob er gewerbsmäßig am Verkehr mit Metallen beteiligt ist oder nicht.

(Y) Verarbeitende Betriebe dürfen das gegen Be⸗ darfsbescheinigung bezogene Metall nur für eigene Zwecke verbrauchen. Händler dürfen das gegen Be⸗ darfsbescheinigung bezogene Metall nur für die Be⸗

lieferung ihrer Kundschaft verwenden und nur gegen Bedarfsbescheinigung abgeben.

5. Nach S5 2 und 3 der Anordnung 29a unterliegt

der Bedarfsscheinpflicht jede Lieferung von bedarfs⸗ scheinpflichtigem Metall, gleichviel aus welchem Rechts⸗ grunde und in welchem Zusammenhange. Hiervon gelten folgende Ausnahmen: a) 4b der Anordnung 29a gilt nicht . die ieferung des in einer vorgeschalteten Gießerei hergestellten Rohmaterials an den unmittelbar angeschlossenen Betrieb der ersten Verarbeitungs⸗ . für dessen eigenen Werksbedarf.

b) Im Sinne von § 4c der e, ,. 29 a sind auch die Lieferung an einen Lagerhalter zum Zwecke der Einlagerung und die . vom Lagerhalter an den . tigten oder an einen Dritten nach Anweisung des Ver⸗ fügungsberechtigten bedar r, tig. Aus⸗ genommen hiervon ist die Uebernahme einer un⸗ mittelbar aus dem Auslande eingeführten Ware durch einen Lagerhalter zur Einlagerung im Auftrage und zur Verfügung des Einführers.

R Betrifft nicht die sudetendeutschen Gebiete.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 288 vom 10. Dezember 1938. S. 3

6.

ö.

Die Bedarfsscheinpflicht gilt ferner nicht für die Uebernahme oder Ablieferung von Gütern durch öffentliche Verkehrsunternehmungen, Fracht⸗ unternehmer oder Spediteure, soweit sie ledig—⸗ lich die Beförderung vom Lieferer zum Bezieher vornehmen; in diesem . sind die Vorschriften betr. Bedarfsscheinpflicht für Metalle unmittel⸗ bar zwischen dem Lieferer und dem Bezieher zu erfüllen.

c) Wenn das gegen Bedarfsbescheinigung gelieferte Metall wegen Mängelrüge des Beziehers gegen eine Ersatzlieferung von vertragsmäßiger Be⸗ schaffenheit ausgetauscht werden soll, bedarf es für die Rückgabe und die Ersatzlieferung keiner weiteren Bedarfsbescheinigung, vorausgesetzt, daß der Gegenstand der Ersatzlleferung nach Art und Menge dem Gegenstande der Bedarfs⸗ bescheinigung für die ursprüngliche Lieferung entspricht und sowohl Rücklieferung wie Ersatz⸗ lieferung innerhalb der Gültigkeitsfrist der Be— darfsbescheinigung gemäß Ziffer 21 dieser Be⸗ kanntmachung erfolgen.

q Erfolgt eine bedarfsscheinpflichtige Lieferung an einen Bezieher, der dafür eine Bedarfsbescheini⸗ 6 weder ausgehändigt hat noch spätestens im

eitpunkte der Auslieferung aushändigen kann, so muß er, um sich nicht gemäß § 9 der An⸗ ordnung 29 a strafbar zu machen, entweder die Annahme verweigern oder das angelieferte Me⸗ tall unverzüglich an den Absender zurückgehen lassen. Für eine solche unverzügliche Rück— sendung ist eine Bedarfsbescheinigung nicht er⸗ forderlich.

e) Bedarfsscheinfrei ist der Erwerb von dinglichen Rechten an Metallen auf Grund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge.

Eine bedarfsscheinpflichtige Lieferung darf erst er⸗ folgen, wenn die entsprechende Bedarfsbescheinigung im Besitz des Lieferers ist. Ausgenommen hiervon sind lediglich Lieferungen für unvorhergesehene und drin— gende Ausbesserungsarbeiten nach Maßgabe der folgen— den Sonderbestimmungen:

a) Es muß sich um die Vornahme einer dringenden und unvorhergesehenen Ausbesserungsarbeit durch den Bezieher handeln. Als solche gilt nur die Beseitigung plötzlich aufgetretener Schäden, für die das erforderliche Ausbesserungsmaterial nicht durch rechtzeitige Beantragung einer Be—⸗ darfsbescheinigung beschafft werden konnte, da⸗ gegen nicht die Anschaffung von Ausbesserungs⸗ material oder Reserveteilen für künftige (vor⸗ aussehbare) Schäden, ferner nicht eine über bloße Schadensausbesserung hinausgehende Er⸗ Rneuerung von Anlagen, Anlageteilen und dergl. b) Der Bezieher muß dem Lieferer eine schriftliche Erklärung über den Anlaß und Gegenstand der von ihm vorzunehmenden Ausbesserungsarbeit sowie über Art und Menge des von ihm dafür unerläßlich benötigten Metalls erteilen; er muß in der Erklärung versichern, daß er selbst dieses

Metall nicht besitzt, und sich gleichzeitig ver⸗

pflichten, dem Lieferer die Bedarfsbescheinigung unverzüglich nachträglich zu verschaffen.

e) Der Lieferer darf gegen eine schriftliche Erklä— rung gemäß b) die Lieferung zunächst ohne Be⸗ darfsbescheinigung vornehmen, außer wenn für ihn erkennbar ist, daß bei dem Bezieher die Vor— aussetzungen gemäß a) nicht vorliegen oder die

Erklärung des Beziehers unrichtige oder irre⸗ führende Angaben enthält. Er hat sodann un⸗ verzüglich unter Beifügung der Erklärung des Beziehers der Ueberwachungsstelle die , Lieferung mit Angabe des Liefertages und der gelieferten Metalle nach Metallklasse und Menge in kg zu melden und ihr weiterhin binnen eines Monats anzuzeigen, ob er die für die Lieferung erforderliche Bedarfsbescheinigung vom Bezieher erhalten hat.

d) Diese Sonderregelung für dringende und unvor⸗

hergesehene Ausbesserungsarbeiten gilt nicht für sonstige Fälle dringenden Bedarfs, wie beispiels⸗ weise Vorliegen dringender Aufträge, drohende Betriebsstillegung oder Betriebsstockung wegen Fehlens von Fabrikationsmaterial oder der⸗ gleichen. Unrichtige oder irreführende Angaben in einer Erklärung gemäß p) sowie jede miß⸗ bräuchliche bezw. den vokstehenden Bestim⸗ mungen widersprechende Inanspruchnahme dieser Sonderregelung sind nach 5 11 der An⸗ ordnung 29 a strafbar.

(1) Rohmaterial derjenigen Metallklassen, für die in Spalte 3 des 52 der Anordnung 29 a keine Frei⸗ grenze angegeben ö. darf auch in kleinsten Mengen nur gegen Bedarfsbescheinigung geliefert oder bezogen

werden.

(2) Die Freigrenzen gemäß S 6 der Anordnung 29a gelten nicht für die Belieferung von Händlern oder von sonstigen Personen oder Betrieben, die das Metall

nicht zum Zwecke der eigenen Verarbeitung beziehen

wollen. .

(3) Die Freigrenzen gemäß § 6 der Anord⸗ nung 29 a gelten nur für den unmittelbaren Bezug vom Lager des Veräußerers, also nicht für , , ,

(4 Die Freigrenzen dürfen nur zur Befriedigung eines tatsächlich vorliegenden Bedarfs, nicht dagegen zur Ansammlung von Vorräten oder zur Sicherung eines künftigen Bedarfs in Anspruch genommen wer⸗= den. Es ist auch unzulässig, die Freigrenzen zusätzlich

zur Erhöhung einer sonst durch ö

edeckten Versorgung zu benutzen. Lieferungen im ö der Freigrenzen dürfen nur auf Einzel⸗ bestellung für den Bedarfsfall erfolgen, nicht dagegen ohne Vorliegen einer besonderen Bestellung und nicht auf Grund von Aufträgen, deren Gesamtmenge die Freigrenze übersteigt, oder deren Lieferzeit sich über einen Monat hinaus erstreckt, oder die eine mehrmalige Lieferung zum Gegenstande haben.

(I) Etwaige Auflagen oder besondere Bedingungen zu einer Bedarfsbescheinigung gehen den allgemeinen

10.

11

12.

13.

Der Antrag auf Erteilung

Bestimmungen dieser Bekanntmachung vor. Erfolgt die Erteilung einer Bedarfsbescheinigung für einen be⸗ stimmten Zweck, so m, Heer auf Grund dieser Bedarfs⸗ bescheinigung bezogene Metall nur für diesen Zweck ver⸗ wendet werden. Der Vermerk „Dringend für Ausfuhr“ kennzeichnet als Zweck der Bedarfsbescheinigung die Herstellung von Ausfuhrerzeugnissen.

(23 Jeder Antragsteller muß auf Anfordern den Nachweis erbringen können, daß er spätestens bis zum Ablauf des zweiten auf den Bezug folgenden Kalender⸗ monats für den angegebenen Zweck oder nach Maßgabe der gemachten Auflage Metalle derjenigen Art und Menge verbraucht hat, die er auf Grund der Bedarfs⸗ bescheinigung bezogen hat.

B.

Vorschriften zur Antragstellung.

einer Bedarfsbescheinigung ist grundsätzlich von demjenigen zu stellen, der Roh⸗ material beziehen oder dingliche Rechte an Rohmate⸗ rial erwerben will.

Beispiele: Wenn bei einem Tauschgeschäft Rohmaterial gegen Rohmaterial getauscht oder bei einem Umarbeitungsgeschäft aus Rohmaterial ein anderes Rohmaterial hergestellt werden soll, sind beide Lieferungen bedarfsscheinpflichtig, und beide Teile müssen eine Bedarfsbescheinigung für das⸗ jenige Material beantragen, das sie beziehen wollen. Soll ein nicht bedarfsscheinpflichtiges Material auf Rohmaterial umgearbeitet werden, so hat der Auf⸗ traggeber die Bedarfsbescheinigung zu beantragen, weil er das gewonnene Rohmaterial beziehen will. Hat dagegen der Umarbeitungsauftrag die Um⸗ arbeitung von Rohmaterial auf Halbmaterial zum Gegenstande, so liegt die Antragstellung dem Um⸗ arbeiter ob, da dieser das Rohmaterial beziehen muß. Wird eine Einlagerung von Rohmaterial bei einem Lagerhalter beabsichtigt, so muß dieser die Bedarfs⸗ bescheinigung beantragen. Für eine Uebereignung von Rohmaterial zur Sicherung eines Kredits muß der Antrag vom Kreditgeber gestellt werden.

(1) Den Anträgen auf Ausstellung von Bedarfs⸗ bescheinigungen ist der voraussichtliche Bedarf für einen Kalendermonat zugrunde zu legen. Die An⸗ träge für einen Kalendermonat müssen in der Zeit vom 15. bis zum 20. des Vormonats gestellt werden. Ausnahmen hiervon sind nur bei plötzlich auftretendem unvorhersehbaren Bedarf zulässig.

(E) Sollen fertige Legierungen bezogen werden, so muß der Antrag auf die Legierung, nicht auf die einzelnen Bestandteile lauten.

(G) Im übrigen sind bei der Antragstellung die Anweisungen zur Ausfüllung der amtlichen Vor—⸗ drucke genau zu beachten.

(1) Begleitschreiben zu den Anträgen sind, soweit es sich nicht um Sonderfälle handelt, nicht erforder⸗ lich. Unvollständig oder vorschriftswidrig ausgefüllte Antragsvordrucke können nicht bearbeitet und müssen zwecks aer r er Ausfüllung zurückgesandt werden. Fern milnd 66. drahtliche, schriftliche oder persönliche Rückfragen vor Ablauf der normalen Be⸗ arbeitungsfrist von einer bis zwei Wochen sind zwecklos.

(2) Jeder Antrag auf Ausstellung einer Bedarfs⸗ bescheinigung gilt als erledigt, wenn darauf die volle Menge oder eine Teilmenge genehmigt oder der An⸗ trag abschlägig beschieden ist.

(I) Die Vorschriften des 57 Absatz 2 der Anord⸗ nung 29 a gelten nicht für Händler.

E) Die Industrie⸗ und Handelskammern sind nicht nur für industrielle Betriebe, sondern auch für die sonstigen Kleinverbraucher ihres Bezirks, die nicht Handwerker sind, zuständig.

G) Die Zuständigkeit der Ueberwachungsstelle für Metalle und der für den Bezirk des Antragstellers zu⸗ ständigen Kammer schließen sich gegenseitig aus. Kein Betrieb darf Anträge auf Bedarfsbescheinigungen bei verschiedenen Stellen einreichen. Uebersteigt bei einem Betriebe der durchschnittliche Bedarf an Rohmaterial in einer oder mehreren der in 87 Absatz 3 der Anord⸗ nung 29 a aufgeführten Klassengruppen bezw. Metall⸗ klassen die dabei angegebene Kleinverbrauchsgrenze, so sind die Anträge auf Bedarfsbescheinigungen in allen Metallklassen an die Ueberwachungsstelle zu richten. Jeder Uebergang eines Verbrauchers von der in, seiner Kammer zur Zuständigkeit der

eberwachungsstelle oder umgekehrt bedarf jedoch der vorherigen Genehmigung der Ueberwachungsstelle.

Händler haben in jedem Falle, auch wenn sie Metalle nur im Rahmen der Kleinverbrauchsgrenzen beziehen, ihre Anträge auf Bedarfsbescheinigungen an die Ueberwachungsstelle . Metalle zu richten. Ein Händler kann Bedarfsbescheinigungen nur soweit er⸗ halten, wie die Auffüllung seines Lagers nachweislich zur Befriedigung eines dringenden Bedarfs seiner Kundschaft erforderlich ist. Für eine Auffüllung seines Lagers darf der Händler weder Bedarfsbescheinigungen oder Belegscheine verwenden, die er von seinen Kun⸗ den für Lieferungen aus eigenen Beständen erhalten hat, noch auf Grund solcher Bedarfsbescheinigungen oder Belegscheine seinerseits Belegscheine ausstellen; vielmehr muß er stets eine besondere Bedarfsbescheini⸗

ung bei der Ueberwachungsstelle beantragen. Nur 3 ein Händler Bedarfsbescheinigungen oder Be⸗ eg . von seinen Kunden nicht aus vorhandenen Beständen beliefern kann, ist ihm gemäß Ziffer 16 dieser Bekanntmachung die Ausstellung von Beleg⸗ scheinen für den Bezug der fehlenden Mengen gestattet.

C.

Verfahren mit Bedarfsbescheinigungen und Belegscheinen.

14.

(1) Die Aushändigung einer Bedarfsbescheini⸗ gung für eine , . e Lieferung wird nach Maßgabe der folgenden e n,, ersetzt durch die Aushändigung eines auf Grund einer Be⸗ darfsbescheinigung ausgestelltlen Belegscheins. Für die Ausstellung von Belegscheinen dürfen nur die

15.

16.

417.

18.

19.

20.

m .

von der Ueberwachungsstelle herausgegebenen amt⸗ lichen Vordrucke verwendet werden, die bei den Indu⸗ strie⸗ und Handelskammern sowie bei den Handwerks⸗ kammern erhältlich sind.

(2) Belegscheine dürfen nur über das gleiche Mate⸗ rial ausgestellt werden, auf das die zugrundeliegende Bedarfsbescheinigung lautet; ein Austausch mit Me⸗ tallen anderer Klassen oder Sorten ist nicht zulässig.

(3) Die Gesamtgewichtsmenge der auf Grund einer Bedarfsbescheinigung ausgestellten Belegscheine darf die durch die Bedarfsbescheinigung ausgewiesene Menge keinesfalls überschreiten.

(I) Der Antragsteller, auf dessen Namen die Be⸗ darfsbescheinigung ausgestellt ist, (im folgenden als „Inhaber“ der Bedarfsbescheinigung bezeichnet) stellt zum Bezuge der in der Bedarfsbescheinigung ange⸗ gebenen Menge von Metallen einen oder mehrere Belegscheine aus, je nachdem ob er die Gesamtmenge von einem Lieferer beziehen oder sie auf mehrere Lieferer verteilen will, und händigt zugleich mit der Auftragserteilung jedem Lieferer den für ihn ausge⸗ stellten Belegschein aus. Nur wenn der Inhaber der Bedarfsbescheinigung die gesamte darin ausgewiesene Menge von nur einem Lieferer beziehen will, ist ihm 6 anstelle eines Belegscheins die Bedarfs⸗ escheinigung selbst an den Lieferer weiterzugeben. In diesem Falle ist, besonders im Hinblick auf die Gültig⸗ keitsdauer, die an den Lieferer weitergegebene Bedarfs⸗ bescheinigung wie ein vom Inhaber der Bedarfs⸗ bescheinigung ausgestellter Belegschein zu behandeln.

(2) Sämtliche auf Grund einer Bedarfsbescheini⸗ gung ausgestellten Belegscheine sind vordrucksgemäß auf der Bedarfsbescheinigung einzutragen. Sobald die in der Bedarfsbescheinigung angegebene Menge durch Ausstellung von Belegscheinen erschöpft ist, spätestens aber binnen einer Woche nach Ablauf des in der Bedarfsbescheinigung angegebenen Gültigkeitsmonats, ist diese vom Inhaber an die Ueberwachungsstelle für Metalle bezw. an die Kammer, die die Bedarfs⸗ bescheinigung in eigener Zuständigkeit oder im Auf⸗ trage des Reichsstandes des deutschen Handwerks aus⸗ gestellt hat, zurückzusenden.

Der Empfänger einer Bedarfsbescheinigung oder eines Belegscheins (Lieferer) hat die darin angegebene Menge vom eigenen Lager zu liefern, soweit seine Bestände hierfür ausreichen. Soweit er die ihm in Auftrag gegebene Menge von Unterlieferern beziehen muß, hat er diesen seinerseits Belegscheine auf amt⸗— lichem Vordruck auszustellen und bei Auftragserteilung auszuhändigen. Er hat die von ihm ausgestellten Belegscheine vordrucksgemäß auf der in seinem Besitz befindlichen Urkunde (Bedarfsbescheinigung oder Belegschein) einzutragen. Sobald die in der Urkunde angegebene Menge durch Lieferung vom eigenen Lager oder Ausstellung von Belegscheinen erschöpft ist, spätestens aber binnen einer Woche nach Ablauf des auf den Gültigkeitsmonat der Bedarfsbescheinigung folgenden Monats (Ziffer 21 dieser Bekanntmachung), ist die Urkunde der Ueberwachungsstelle für Metalle bezw., der Kammer, die die Bedarssbescheinigung aus gestellt hat, einzusenden. .

(1) Der Empfänger einer Bedarfsbescheinigung oder eines Belegscheins (Lieferer) ist verpflichtet, auf der . Urkunde das Eingangsdatum zu ver⸗ merken.

E) Wer auf Grund einer Bedarfsbescheinigung oder eines Belegscheins eine Lieferung vornimmt, ist verpflichtet, auf dem als Liefervermerk bezeichneten Teil der Urkunde alle laut Vordruck verlangten An— gaben einzutragen.

Jeder Belegschein muß am Kopf die genaue Be⸗ zeichnung der Bedarfsbescheinigung tragen, auf die er zurückgeht, d. h. die Nummer der Bedarfsbescheinigung, den Gültigleiismonat der Bedarfsbescheinigung und die Angabe derjenigen Stelle (Ueberwachungsstelle für Metalle oder Kammer), von der die Bedarfsbescheini⸗ gung ausgestellt ist. Die Eintragung der auf Grund der Bedarfsbescheinigung oder des Belegscheins aus— gestellten weiteren Belegscheine ebenso wie die Angaben uber erfolgte Lieferung (Liefervermerk) sind mit rechts— gültiger Unterschrift und Wohnungsangabe zu unter— ien. Ein len ben ist ungültig, wenn er unvoll— tändig ausgefüllt ist, insbesondere nicht alle vorge⸗ schriebenen Angaben über die Bedarfsbescheinigung enthält, auf die er zurückgeht, oder vom Aussteller nicht ordnungsgemäß mit rechtsgültiger Unterschrift, Datum und Wohnungsangabe unterfertigt ist. Anderer- seits wird jeder Belegschein auch ungültig durch Zu— . die über die vordrucksmäßige Ausfüllung hinaus— gehen.

Alle auf eine Bedarfsbescheinigung zurückgehenden Belegscheine sind genau nach einheitlichem Verfahren u, numerieren. Die auf Grund einer Bedarfs⸗ escheinigung ausgestellten Belegscheine erhalten die laufenden Nummern 1, 2, 3 usw. Der Empfänger eines solchen Belegscheins, der seinerseits Belegscheine ausstellt, hat diese in der Weise zu numerieren, daß er der Nummer des empfangenen Belegscheins die laufenden Nummern 1, 2, 3 usw. der von ihm aus⸗ gestellten Belegscheine hinzufügt. Hat also beispiels⸗ weise der von ihm empfangene Belegschein die Nummer 2, so müssen die von ihm weiter ausgestellten Belegscheine die Nummern 2M, 2/2, 2/38 usw. tragen. In gleicher Weise hat dann der Empfänger eines solchen Belegscheins bei der Ausstellung weiterer Belegscheine zu verfahren. Trägt der von ihm empfangene Belegschein beispielsweife die Nummer 2M, so hat er die von ihm ausgestellten Belegscheine laufend mit 21/1, 2.1/2, 2/13 usw. zu numerieren. Diese Art der Numerierung ist bei weiterer Ausstellung von Belegscheinen in allen Stufen fortzusetzen.

() Bedarfsbescheinigungen, die den Dringlichkeits⸗ vermerk „Dringend für Ausfuhr“ tragen, erhalten von der Ueberwachungsstelle für Metalle eine Nummer mit den vorgesetzten Buchstaben DA, Bedarfsbescheini⸗ gungen, die den Dringlichkeitsvermerk „Dringend für Inland“ tragen, eine Nummer mit den vorgesetzten