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dteichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 295 vom 19. Dezember 1938. S. 2
der Firma
der Vertrieb von
Kenn⸗Nr.
sruf
Ferma⸗Fenster G. m. b. H., Düsseldorf, Ecke Ulmen⸗ u. Glockenstraße
Ludwig Fey, Stahlkon⸗ struktionen, Mainz
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RL. 3 - s / 76
RL 3 - 38 / 277
RL. 8 - s / 278
RL. x8 /di
RL 87/465
RL 8/71
RL 88 / 79
RI. z / go
RL N 88 / 81
RL S6 s / ps RL. d& g / 9 Rl. & - 8 / K
RL 6 - 38/41
B. Nachstehend auf geführte, gemäß 8 8 des Luftschutz⸗ gesetzes erteilte Vertriebs genehmigungen wurden wiver⸗
en:
Lfd. Nr.
der Firma
der Vertrieb von
Kenn⸗Nr.
1 2
—
Schutz der Wirtschaft vom 9. März 1932, Vierter Teil änderungen und vorläufige Anwendung zweiseitiger
Jurk⸗Sirenen⸗Fabrik, Radeberg / Dresden Auergesellschaft, Berlin N 65, Friedrich⸗Krause⸗
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Berlin, den 16. Dezember 1938. Reichsanstalt für Luftschutz. J. A.: Saal, Oberstleutnant (E.).
RL 7/11 RL 1-874
Verordnung über Zollãnderungen. Vom 17. Dezember 1938). Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum
oll⸗ irt⸗
schaftsabtommen), 5 1 (Reichsgesetzbl. 1 S. 121, 126) sowie auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über außer⸗ ordentliche Zollmaßnahmen vom 18. Januar 1932 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 27) wird verordnet:
51 Der deutsche Zolltarif wird wie folgt geändert: L. In der Tarifnr. 48 (Anderes Obst, getrocknet usw.) ist
im Abs. 4 (anderes getrocknetes oder
Anmerkung anzufügen:
Anmerkung.
Wacholderbeeren zur Ge⸗
winnung von flüchtigen (ätherischen) Oelen
und von Zollsicherung. ... 2. In der Tarifnr. 84 (
acholderbeerextrakten
unter
gedarrtes Obst) folgende.
frei
Korbweiden, ungespalten) ist im
Abs. 1 Unterabs. 1 und im Abs. 2 Unterabs. 1 jeweils an Stelle von „10 mm“ zu setzen „5 mm“.
ollgebiet grenzt.
) Betrifft nicht das Land Oesterreich und das sudetendeutsche Gebiet, das an das österréichische
3. In der Tarifnr. 98 (Kautschuk usw.) sind folgende Aenderungen vorzunehmen:
a) hinter Abs. 2 (Kautschukmilch usw.) ist als neuer Ab⸗
satz einzufügen:
Kunstkautschuk. JJ frei
b) im letzten Absatz (Oelkautschuk usw.) ist hinter
„Balata“ einzufügen „, Kunstkautschuk“.
4. In der Tarifnr. 147 (Bettfedern) Abs.?2 erhält die Anmerkung unter der Ueberschrift „A umerkung en.“ die Bezeichnung „1.“ als Anmerkung 2 ist anzufügen:
* Gereinigte Bettfedern, gebraucht, zur 6
neuten Reinigung unter Zollsicherung. 2
5. In der Tarifnr. 230 (Portlandzement usw. ist in der Anmerkung 2 an Stelle von „31. Dezember 1938“ zu setzen „81. Mai 1939“.
6. In der Tarifnr. 317 R ist dem Abs. 1 (Wolframsäure⸗ salze usw.) folgende Anmerkung anzufügen:
Anmerkung. K Kalk zur Herstellung von Wolframmetall und Wolframsäure unter Zollsicherung .. .] frei J. In der Tarifnr. 354 (Künstliche Riechstoffe usw. ist hinter Abs. 1 folgender neuer Absatz einzufügen:
1Onanthol (Heptylaldehyd)) .... frei ] 500
8. In der Tarifnr. 331 B (Kunstharze, nicht härtbare usw.) ist hinter „enthaltend“ einzufügen „; Chlorkautschuk“.
9. In der Allgemeinen Anmerkung zum siebenten Ab⸗ schnitt ist hinter „Balata“ einzufügen „„ Kunstkautschuk“. . 10. Die Anmerkung 3 zu Abschnitt 17 A ist wie folgt zu ändern:
a) in dem zweiten Absatz sind in der zweiten und dritten . die Worte „nach der Fertigstellung geglühten,“ zu reichen; b) in dem vierten Absatz ist in der ersten Zeile vor „das Anschneiden“ einzufügen „das nachträgliche Härten, das Glühen nach der Fertigstellung,“
82 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1939 in Kraft.
Berlin, 17. Dezember 1938.
Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Im Auftrag: Dr. Walter.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V:: Brinkmann.
Anordnung zur Organisationsvereinfachung im graphischen Gewerbe. Vom 17. Dezember 1938.
Auf Grund des 5 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Vor⸗ bereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 185), der 85 6 und 42 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Ge⸗ kee zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der
eutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 (Reichs⸗ esetzbl. 1 S. 1194) sowie des Gesetzes über Errichtung von ö vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 A488) und des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahres⸗ plans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preis⸗ bildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 927) wird angeordnet: 1
1. Den Fachgruppen Buchdruck (Hochdruch — Fach⸗ gruppen 1 ö. 10 — Flachdruck und verwandte Reproduk⸗ tionsgewerbe — Fachgruppe 2 — und Chemigraphie und Tiefdruck — Fachgruppe 3 — der Wirtschaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung werden jeweils für ihr Fachgebiet nach Maßgabe der Ordnung für das graphische Gewerbe vom 21. Mai 1935 weröffentlicht in der Zeitschrift für Deutsch⸗ lands Buchdrucker Nr. 46/47 vom 123. Juni 1935) in ihrer jeweils geltenden Fassung die nr ltr genden Aufgaben und Befugnisse übertragen, die bisher den in der Orbönung für das graphische Gewerbe erwähnten Verbänden zustanden. Die Leiter der bezeichneten 5 können zur Durch⸗ führung der Ordnung für das geh hi h Gewerbe Durch⸗ führungsanordnungen erlassen. Die Durchführungsanord⸗ nungen sind dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichs⸗ kommissar für die Preisbildung mitzuteilen und auf ihr Ver⸗ langen abzuändern oder aufzuheben. Unberührt bleiben die Bestimmungen der Ordnung für das graphische Gewerbe, nach denen eine Einwilligung des Reichskommissars , Preisüberwachung (des jetzigen Reichskommissars für die Preisbildung) erforderlich ist. Die von den marktregelnden Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse bisher erlassenen Anordnungen gelten vorläufig als Anordnungen der U. gruppenleiter weiter.
Zur Bearbeitung der gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet der Marktregelung wird ein Marktausschuß gebildet, dessen Mitglieder von den Leitern der Fachgruppen , und dessen Vorsitzender vom Reichswirtschaftsminister be⸗ stimmt wird.
2. Die Leiter der bezeichneten — können bei Verstößen gegen die Ordnung für das graphische Gewerbe und die zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 1000 RM verhängen.
Gegen die Festsetzung einer en n g. ist ö von zwei Wochen nach 9 die Beschwerde an einen von den beteiligten Fachgruppen gemeinschaftlich zu bildenden Beschwerdeausschuß 3 Die Bildung des Beschwerde⸗ ausschusses und das Verfahren vor ihm bestimmt sich nach Richtlinien, die vom Leiter der Wirtschaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung mit Genehmigung des Reichswirtschafts⸗ 1 . und des Reichskommissars für die Preisbildung erlassen werden.
Die Ordnungsstrafen werden durch die Industrie⸗ und Handelskammern nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Beitreibung von Gemeindeabgaben eingezogen und sind an die Fachgruppen abzuführen,
3. Gleichzeitig gehen die sich aus der Vereinbarung vom 14. Februar 193619. Dezember 193718. September 1938 zwischen den Verbänden des . Gewerbes und den Verbänden der Druckmaschinen⸗Industrie und des Druck⸗ maschinen⸗Handels auf der Seite des graphischen Gewerbes ergehenden Aufgaben und Befugnisse auf die bezeichneten Fachgruppen über. In der Fünften Anordnung einer Markt⸗
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regelung für das graphische Gewerbe vom 29. Dezember 1937 (Reichs anz. und , Staatsanz. Nr. 301 vom 30. De⸗ ember 1937) in der Fassung der Sechsten Anordnung einer arktregelung für das graphische Gewerbe vom 17. Sep⸗ tember 1938 (Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 220 vom 21. September 1938) werden in §51 die Worte „dem Deutschen Buchdrucker⸗Verein E. V. Berlin:“ durch die Worte „den Fachgruppen 1 und 10“, die Worte „dem Verband Deutscher Offset⸗ und Stein⸗ druckereien E. V., Leipzig“ durch die Worte „der Fachgruppe 2,“ die Worte „dem Bund der K Anstalten, Kupfer⸗ und Tiefdruckereien Deutschlands e. V., Berlin“ durch die Worte „der Fachgruppe 3 der Wirtschafts⸗ gruppe Druck und Papierverarbeitung“ ersetzt.
II.
Es werden vereinigt:
1. Der Deutsche . E. V. in Berlin Wg, Köthener Str. 33, mit den Fachgruppen Buchdruck (Höochdruch — Fachgruppen 1 und 10 — der Wirt⸗ schaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung,
der Verband Deutscher Offset⸗ und Steindruckereien
E. V. in Leipzig mit der Fachgruppe Flachdruck und verwandte Reproduktionsgewerbe — Fachgruppe 2 — der Wirtschaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung, der Bund der chemigraphischen Anstalten, Kupfer⸗ un Tiefdruckereien Deutschlands e. V. in Berlin mit der Fachgruppe Chemigraphie und Tiefdruck — Fach⸗ gruppe 3 — der Wirtschaftsgruppe Druck und Papier⸗ verarbeitung.
Die Fachgruppen haben das gemäß § 6 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom; 27. November 1934 auf sie übergehende Vermögen als Sonder⸗ vermögen zu verwalten. Hinsichtlich des auf die .
ruppen 1 und 10 übergehenden Vermögens des Deutschen He ger Terelng E. V. finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Gemeinschaft nach Bruchteilen G§ 742 ff) Anwendung.
III.
Es werden aufgehoben:
1. Abschnitt B der vom ehemaligen Reichskommissar 3 k erlassenen Ordnung für das graphische ewerbe vom 21. Mai 1935 weröffentlicht in der 3 für Deutschlands Buchdrucker Nr. 46/47 vom 123. Juni 1936),
2. die Anordnung einer Marktregelung für das graphische Gewerbe vom J. Juni 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 151 vom T. Juni 19365), ᷣ
3. 8 1 Nr. 4— 6 der Dritten Anordnung einer Markt- regelung für das graphische Gewerbe vom 17. Juli 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 167 vom 21. Juli 1936), . ö
4. die Vierte Anordnung einer Marktregelung für das graphische Gewerbe vom 19. April 1937 e eichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 89 vom 20. April 1937.
Berlin, den 17. Dezember 1938. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. A.: Dr. Brebeck.
Der Reichswirtschaftsminister. Walther Funk.
Anordnung
des Reichswirtschaftsministers vom 16. Dezember 1938 über den Winterschlußverkauf 1939.
Auf Grund des § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 26. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. J S. 311) ordne ich hiermit an: In den Winterschlußverkäufen des Jahres 1939 dürfen die nachstehend aufgeführten Waren des Textilfachgebietes nicht zum Verkauf gestellt werden: Weiße Wäschestoffe jeder Art einschließlich Rohnessel und blauer Köper, Taschentücher jeder Art, ö. Handtücher jeder Art einschließlich Frottierhandtücher, Küchenhandtücher, Küchengeschirrtücher und Bade⸗ tücher, Erstlingswäsche ,,, Einlagen und Windeln, Bettwäsche und Inletts jeder Art, ‚. ue g; ewirkte und gestrickte Unterwäsche aus Gespinsten, die Wolle oder Baumwolle enthalten, Hemden jeder Art außer kunstseidenen Hemden, , und Melangestrümpfe aus Gespinsten, die Wolle oder Baumwolle enthalten, ö Bettfedern, Kapok und sonstiges Betten füllmaterial, Matratzen, Matratzenschoner, Reformunterbetten, Reformauflagen, Bettstellen, blaue Mützen jeder Art, ⸗ schwarze steife Herrenhüte, Seidenhüte, Klapphüte und schwarze weiche Herrenhüte, Berufskleidung Gugelassen sind jedoch Livreen und nnn. z einfarbige Arbeitskittel, Schürzen aus Gespinsten, die Wolle oder Baumwolle enthalten, Pelze, pelzgefütterte Mäntel, Teppiche, Brücken und Verbindungsstücke jeder Art, , Läufer und Vorlagen, 7 nen und Fahnenstoffe jeder Art,
errenstöcke und Schirme jeder Art.
Berlin, den 16. Dezember 19363 —
Der Reichswirtschaftsminister. J. V. Brinkmann.
Anordnung
zur Ausführung des 81 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur inführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirischaft in den sudetendeutschen Gebieten
vom 10. Dezember 1938.
— Vom 19. Dezember 1938. .
Auf Grund des 52 der Verordnung zur , ,, reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Forst⸗ un
'. , , , . en,, n n, wa.
* *
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 295 vom 19. Dezember 1938. S. 3
Holzwirtschaft in den sudetendeutschen Gebieten vom 10. De⸗ zember 1938 (Reichsgesetzblatt 1 S. 1760) in Verbindung mit FZ 8 der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst- und Holzwirtschaft vom 20. Oktober 1936 (RGBl. 1 S. 909) wird angeordnet:
51
In den sudetendeutschen Gebieten werden die nachstehen⸗ den Bezirke bzw. Teilbezirke folgenden Marktordnungs⸗ bezirken der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft angegliedert:
1. dem Marktordnungsbezirk 7 der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft, Sitz Breslau:
Bezirke: Hultschin, Wagstadt, Troppau, Bärn, Römer⸗ stadt, Freudenthal, Jägerndorf, Freiwaldau, M.⸗Schönberg, Hohenelbe,
Teil bezirke: Neu⸗Titschein, M.⸗ Weißkirchen, Olmütz, Stern⸗ berg, Hohenstadt, M.Trübau, Littau, Politschka, Leitomischl, Landskron, Senftenberg, Neustadt a. d. M., Braunau, Königinhof, Trautenau, Neupaka, Starkenbach,
2. dem Marktordnungsbezirk 8 der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft, Sitz Dresden:
Bezirke: Gablonz, Friedland, Reichenberg, Deutsch⸗Gabel, Böhm. ⸗Leipa, Dauba, Schluckenau, Rumburg, Warnsdorf, Tetschen, Aussig, Teplitz⸗-Schönau, Dux, Brüx, Komotau,
Teil bezirke: Turnau, Münchengrätz, Leitmeritz, Laun,
3. dem Marktordnungsbezirk 11 der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft, Sitz Bayreuth:
Bezirke: Preßnitz, Kaaden, Joachimsthal, Neudeck, Karls⸗ bad, Luditz, Graslitz, Elbogen, Asch, Falkenau,
. Tepl, Marienbad, Eger, Plan, Tachau,
Teil bezirke: Saaz, . Rakonitz, Kralowitz, Mies, Pilsen, hofen, Prachatitz,
4. dem Marktordnungsbezirk 14 der deutschen Forst⸗ und
Holzwirtschaft, Sitz Wien:
Bezirk: Nikolsburg,
Teil bezirke: Krumau, Kaplitz, Budweis, Wittingau, Neu⸗ haus, Datschitz, M⸗Budwitz, Znaim, M.⸗Kro⸗ mau, Auspitz, Göding, Preßburg.
§8 2
() Die Pflichtanmeldung der auf Grund des §51 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vor⸗ schriften auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft in den sudetendeutschen Gebieten vom 10. . 1938 an⸗ meldepflichtigen Betriebe und Unternehmungen der Forst⸗ und Holzwirtschaft in den sudetendeutschen Gebieten erfolgt durch Ausfüllung und Abgabe der von der Marktvereinigung der deutschen For und Holzwirtschaft herausgegebenen Melde⸗ vordrucke M, die von den meldepflichtigen Betrieben und Unternehmungen bei den für den Sitz des Betriebes zu⸗ ständigen Bürgermeistern bzw. Vorstehern der Ortsgemeinden, in dreifacher Ausfertigung anzufordern sind.
(2) Die Vordrucke sind sorgfältig auszufüllen, von dem zur rechtsverbindlichen Vertretung des Betriebes oder Unter⸗ nehmens Befugten zu unterzeichnen und in doppelter Aus⸗
k an die Geschäftsstelle der Marktvereinigung, in eren Bezirk der meldepflichtige Betrieb liegt, einzusenden.
Der dritte Vordruck verbleibt dem Betrieb. 83
Ergänzende oder erläuternde Weisungen kann erforder⸗ lichenfalls der Vorsitzende der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft erlassen.
Berlin, den 19. Dezember 1938.
Der Reichsforstmeister. J. A.: Dr. Wrab ec.
Die Index ziffer der Großhandels preise vom 14. Dezember 1938.
Ver⸗ änderung in vy
1913 — 100
1938 7. De ibr. 14. Dezbr.
Indergr uppen
L. Agrarstoffe. 1. Pflanzliche Nahrungsmittel .. k 3. Vieberzeugnisse ..... 4 Agrarstoffe zusammen ... 5. Kolonialwaren EI. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren. Kohle Eisenrohftoffe und Eisen . Metalle (außer Eisen) .. Textilien . „Häute und Leder .. CGhemikalien) .... Künstliche Düngemittel ... Kraftöle und Schmierstoffe .. Kautschuk Papierhalbwaren und Papier. Baustoffe Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen .. EI. Industrielle Fertig⸗ waren 17. Produktions mittel 18. Konsumgüter Industrielle Fertigwaren zu⸗ I Gesamtindez .....
* Monatsdurchschnitt November.
Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich für den 14. Dezember auf 106,4 (1915 — 100) sie ist gegenüber der Vorwoche (106,5) wenig verändert. Die Indexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 107,4 C O,1 vH), Kolo⸗ nialwaren 95,9 (4 0,3 vH), industrielle Rohstoffe und Halb⸗ waren 94.2 (4 0,2 vH) und industrielle Fertigwaren 125,5 ( 6,1 vj. ö
Im einzelnen wirkten sich in der Indexziffer für Agrar⸗ stoffe Preisschwankungen für Hopfen und in ö bie nr. . Kolonialwaren Preiserhöhungen für Kakao (Arriba⸗ orten) und für niederländisch-indischen Tabak aus.
ü, 963 11533 1083 107 95 9
115, 10453 5156 780 ö 65.5 ö 161.56 54, 1652 42565 10431 12159
94,2
— — —
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11238 1353
125,5 106,4
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An den Rohstoffmärkten haben unter den Nichteisen⸗
metallen die Preise für Kupfer und Zink angezogen, während die Preise für 96 und Zinn zurückgegangen sind. In der
ischofteinitz, Taus, Klattau, Schütten⸗
J
Gruppe Textilien lag der Durchschnittspreis für Baumwoll⸗ garn etwas höher als in der Vorwoche. Die leichte Erhöhung der Indexziffer für Papierhalbwaren und Papier ist auf die Heraufsetzung der Preise für Maschinen⸗ und Handleder⸗ pappe zurückzuführen. In der Indexziffer . Baustoffe wirkten sich die nach der letzten Verordnung über die Preise für Schnittholz geltenden Bauholzpreise aus.
Bei den industriellen Fertigwaren lagen unter den Konsumgütern die Preise für Baumwollgewebe im Durch⸗ schnitt etwas höher als in der Vorwoche.
Berlin, den 17. Dezember 1938. Statistisches Reichsamt.
Bekanntmachung
über Veränderungen in der Besetzung des Reichs chieds amtẽ für Zahnärzte und Dentisten.
Vom 16. Dezember 1938.
(zu vergl. die Bekanntmachung vom 1. März 1938 — RSchZ. 3838 A — Deutscher Reichsanzeiger Nr. 53 vom 4. März 1938, AN. 1938 S. IV 78).
J. Auf Grund des 5 17 Abs. 2 der Zulassungsordnung
. Zahnärzte und Dentisten in der Fassung der Fünften
erordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Den⸗
tisten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 12. Januar
1938 (RGBl. 1 S. 29) bestelle ich erneut auf die Dauer von 5 Jahren mit Wirkung vom 19. Dezember 1938:
als Vorsitzenden
den Senatspräsidenten
Fuisting,
als stellvertretenden Vorsitzenden
den Senatspräsidenten im Reichsversicherungsamt Dr.
Traenckner,
als weitere unparteiische Mitglieder
. Senatspräsidenten im Reichsversicherungsamt Dr. unze,
J. im Reichsversicherungsamt Dr. ilian,
den Oberregierungsrat
Schmitt.
II. Der Herr Reichsführer der Kassenzahnärztlichen Ver⸗ einigung Deutschlands hat gemäß §17 Abf. 3 der Zulassungs⸗ ordnung für Zahnärzte und Dentisten mit Wirkung vom 19. Dezember 1938 erneut bestellt:
als ehrenamtlichen Vertreter der Zahnärzte. den Zahnarzt Dr. Lothar Hoffmann in Berlin⸗Wil⸗ mersdorf, Heidelberger Platz 3.
III. Ju oll Einigung der Spitzenverbände der Kranken⸗ lassen find nach 5 17 Abs. 3 der Zulassungsordnung für Zahnärzte und Dentisten mit Wirkung vom 19. Dezember 1938 erneut bzw. neu bestellt:
als ehrenamtliche Vertreter der Kassen: Direktor Esser in Berlin⸗Charlottenburg, Uhland⸗ straße 19596,
Direktor Max Schraeder in Berlin W 57, Bülowstr. 22, Direktor Dr. Reermann in Essen, Ottilienstr. 5, und als stellvertretende ehrenamtliche Vertreter der Kassen: Landesgeschäftsführer Wilhelm Strakeljahn in Dort⸗ mund, Schmiedingstr. 25/27, sowie
Geschäftsführer Karl Taprogge in Berlin⸗-Charlotten⸗ burg, Uhlandstr. 195.96.
Berlin, den 16. Dezember 1938.
Der Präsident des Reichsversicherungsamtes. Dr. Schäffer.
im Reichsversicherungsamt
im Reichsversicherungsamt
Bekanntmachung.
Die am 16. Dezemher 1938 ausgegebene Nummer 215 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält: Ausführungsverordnung zum Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen (Jugendschutzgesetz)⸗. Vom 12. Dezember 1938.
Ausführungsverordnung zur 12. Dezember 1938.
Arbeitszeitordnung. Vom
.
Umfang: 3 Bogen. Verkaufspreis: (60 RM. Postversen⸗ dungsgebühren; 98 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 17. Dezember 1938.
Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
Bekanntmachung.
Die am 16. Dezember 1938 ausgegebene Nummer As des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über die Einführung des Gesetzes über den Deutschen Gemeindetag in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 13. Dezember 1938.
Verordnung zur Regelung der Abmessungen von Nadel⸗ schnittholz. Vom 14. Dezember 1938.
Verordnung zur Em uhrung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts in den sudetendentschen Gebieten. Vom 15. Dezember 1938.
Verordnung über das Verfahren in Hochverrats⸗ und Landes⸗ verratssachen in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 16. De⸗ zember 1938.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 015 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 004 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 17. Dezember 1938.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Bekanntmachung.
Die am 17. Dezember 1938 ausgegebene Nummer 217 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Sechste Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vor⸗— schriften im Land Oesterreich. Vom 13. Dezember 1938.
Verordnung über die Einführung des Gesetzes über den Waffengebrauch der Forst⸗ und Jagdschutzberechtigten sowie der Fischereibeamten und Fischereiaufseher nebst Durchführungsver⸗ ordnung dazu im Lande Oesterreich. Vom 16. Dezember 1938.
Verordnung über die Einführung des Gesetzes über die Ver⸗ mittlung von Musikaufführungsrechten in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 16. Dezember 1938.
Umfang: “ Bogen. Verkaufspreis: 0,5 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0, 3 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser 3 checkkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 19. Dezember 1938.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Ans der Verwaltung.
Oesterreichische Stempelgebühren für Eingaben an Dienftstellen des Reichs, die ihren Sitz in Oesterreich haben.
Der Reichsminister der Finanzen hat durch Runderlaß vom 14. Dezember 1938, 8 5630 —–— 49 III, angeordnet, daß für Eingaben an Dienststellen des Reichs, auch wenn sie ihren Sitz in Oester⸗ reich haben, Stempelgebühren nicht mehr zu erheben sind. Bereits entrichtete Stempelgebühren werden jedoch nicht erstattet. Der 1 wird demnächst auch im Reichssteuerblatt veröffenlicht werden.
‚ Keamnst und Wissenschaft.
Aus den Staatlichen Museen.
In der kommenden Woche finden in den Staatlichen Museen die folgenden Führungen und Vorträge statt: Donnerstag, den 29. Dezember. 11—12 Uhr im Museum f. Völkerkunde, Afrikan. Abt.: Kulturauf⸗ bau Afrikas (Staatenbildende Bölker). Dr. Glück. Freitag, den 30. Dezember.
11— 1230 Uhr im Musikinstrumentenmuseum: Rundgang (mit Vorführungen an den Instrumenten). Dr. Dräger. Sonnabend, den 31. Dezember.
11430 — 12.39 Uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt.. Aegypten in
griechisch⸗römischer Zeit und Nubien. Außerdem finden im Pergamon⸗Museum täglich — außer Montag — von 11 —12 und 12—13 Uhr Rundgänge statt. Am Sonntag, dem 25. Dezember — ersten Feiertag — sind die Museen geschlossen.
Han delsteil.
Außerordentlicher Erfolg der Alt⸗ materialer fassung.
Die S2. sammelte 129 900 t Atteifsen. — Neue umfangreiche Maßnahmen im Jahre 1939. Wien 17. Dezember. Der . für Altmaterial⸗ verwertung, SA. ⸗Brigadeführer . führte im Sitzungssaal des Parlaments in Wien eine Arbeitstagung sämtlicher Gau⸗ beauftragten für Altmaterialerfassung der NSDAP. durch, auf der alle schwebenden Fragen der Altmaterialwirtschaft im Vier⸗ jahres plan , behandelt wurden. An der Tagung nahmen Vertreter der Reichsleitung der NSDAP. und der Leiter der Fach⸗ ruppe Alt⸗ und Abfallstoffe in der Reichsgruppe del mit einen engeren Mitarbeitern teil. Der Lern der prechungen ergab, daß auf allen Gebieten der Altmaterialerfassung bisher außerordentlich . gearbeitet worden ist. m Beauf⸗ tragten für den Vierjahresplan, Ministerpräsident Geneyalfeld⸗ marschall Göring, konnte in einem Telegramm als vorläufiges Ergebnis der Eisensammlung der SA. bereits eine Menge von 129 000 t gemeldet werden. Der Erfolg dieser Sammlung über⸗ traf alle Erwartungen in einem . aße, aß an ver⸗ schiedeneß Stellen des Schrotthandels und der Verar eitung die
Ableitung dieser zusätzlichen Schrottmengen vorübergehend nicht
mehr in vollem Umfange bewältigt werden kann und die Aktion daher für einige Monate unterbrochen werden mußte. Das Ex⸗ gebnis dieser besonderen Sammlung ist um so af f bewerten, als sie lediglich Alteisen aller Art aus kleinen Anfallstellen in den städtischen Haushaltungen und auf dem flachen Lande erfaßt, aus denen bisher das Material auf gewerblicher Grundlage infolge Unwirtschaftlichkeit nicht herausgeholt werden konnte. Die Er⸗ fahrungen auf dem Gebiet der Schrotterfassung im laufenden Jahre werden für die Vorbereitung neuer umfangreicher Maß- nahmen im Jahre 1939, insbesondere in der gewerblichen Wirt⸗ schaft, systematisch ausgewertet.
Gegenwartsfragen des Deutschen Handwerks.
Auf einer Kreishandwerkswalter⸗Tagung der Fachabteilung Das Deutsche Handwerk“ der DAF. in Hannover sprach der Leiter des Deutschen Handwerks in der DAF. , Reichsamtsleiter Pg. Sehnert, über wichtige Gegenwartsfragen des Handwerks.
Er ging dabei ausführlich auf das Verhältnis zwischen DAF. und Innungen ein und betonte, daß der Fachschaftswalter der DAß. eine Abteilung des Kreishandwerkswalters bildet und nicht als Konkurrenz der Innung anzusehen ist. Der DAF. als der damit beauftragten Stelle der Partei liegt allein die politische Ausrichtung des Handwerks ob. So wenig wie etwa Hitler⸗Jugend und Schule sich in ihren Aufgabengebieten gegenseitig überschneiden können, muß auch sachliche Betreuung des Handwerks durch den Reichsstand des Deutschen Handwerks und die politische Schulung durch die Partei unabhängig voneinander bleiben. Neben der klaren Erkenntnis der Organisationsfragen ist die Uebernahme der sozialen Selbstverantwortung die zweite große Aufgabe des Handwerks, für die der Leistungskampf der Betriebe die Grund⸗ lage bildet. Im Hinblick auf die noch ungelöste Siedlungsfrage wies Pg. Sehnert darauf hin, daß sie nicht nur eine Angelegenheit der Industrie ist. Als die dritte Aufgabe, die zu lösen ist, bleibt die Leistungssteigerung des Handwerks. Die DAF. hat sich dabei nicht um die ker enn sondern um die Weiterbildung der Erwachsenen zu kümmern. Der Handwerkswettkampf, so betonte Reichsamtsleiter Sehnert, ist der Prüfstein, an dem ent⸗ schieden wird, ob das Handwerk verdient, neben der Industrie er⸗ halten zu bleiben.
ö Q Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz steilie sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“
am 19. Dezember auf 59, 15 (am 17. Dezember auf 59, 735 4) für 100 kg.