1938 / 300 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Dec 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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dteichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 300 vom 24. Dezember 1938. S. 2

unstaltungen des Orts⸗ und Landschaftsbildes und auf wirtschaftlichste Weise einen möglichst großen Per⸗ sonenkreis zu erfassen.

Wer für andere Wirtschaftswerbung durch Bogen⸗ anschlag durchführt, bedarf der Genehmigung für jede Ortschaft. Die Genehmigung wird nur für den im Antrag genannten Ort erteilt.

Der Werberat wird in Zukunft in einer Ortschaft nur einem einzigen Anschlagunternehmer die Ge⸗ nehmigung zur Wirtschaftswerbung durch Bogen⸗ anschlag an den fest angebrachten Stellen erteilen. In Ortschaften unter 5000 Einwohnern wird er nur in besonderen Fällen (Ziff. 56) einem Anschlagunter⸗ nehmer eine solche Genehmigung erteilen.“

12. In Ziff. 25 Abs. 2 tritt an Stelle des 1. Oktober 1935 als Stichtag der 1. Februar 1940. Ziff. 25 Abs. 2 erhält für das Land Oesterreich folgenden

Zusatz: „In österreichischen Orten mit weniger als 3000 Einwohnern brauchen Anschlagtafeln nur eine Höhe von 2,40 m und eine Breite von 2,52 m der nutzbaren Anschlagfläche zu haben.“ 13. In den Ziffn. 28 und 29 tritt an Stelle des 1. Ok⸗ tober 1934 als Stichtag der 1. Juli 1939.

14. Ziff. 31 erhält für das Land Oesterreich folgenden

Absatz 2:

49 „Anschlagbogen im bisherigen österreichischen Format dürfen bis zum 1. Januar 1940 aufgebraucht werden.“

15. In Ziff. 34 tritt an Stelle des 15. Juli 1934 als Stichtag der J. April 1939. 16. In Ziff. 36 Abs. ? tritt an Stelle des 1. Oktober 1933 als Stichtag der 15. März 1938. Die Ziff. 36 erhält für das Land Oesterreich folgenden letzten Absatz: . ; „Der Werber kann die zusätzliche Geschäfts⸗ bedingung aufstellen, daß in Wien mindestens 7, für andere österreichische Orte mindestens 14 Anschlagtage berechnet werden. In diesem Fall ist eine Berechnung nach dem vorhergehenden Absatz unzulässig.“ 17. Ziff. 37 erhält für das Land Oesterreich folgende

Fassung: „37. Weicht die Zahl der ordentlichen Anschlag⸗ stellen von der Bestzahl ab, so gilt folgendes:

a) Bestehen mehr Anschlagstellen, als sich bei einer Schlüsselzahl von 1 Anschlagstelle auf 509 Ein⸗ wohner ergeben, so dürfen vom 1. April 1939 ab nur so viele Anschlagstellen, wie dieser Schlüssel⸗ zahl entsprechen, berechnet werden. Aus⸗ genommen sind Ortschaften, in denen nur 3 An⸗ schlagstellen bestehen, sowie Bade⸗ und Kurorte mit weniger als 50 000 Einwohnern während der Bade⸗ und Kurzeit.

b) Bei der Berechnung der Zahl der ordentlichen Anschlagstellen sind die Rückseiten freistehender Tafeln nicht als eine besondere Anschlagstelle zu zählen. Haben Anschlagstellen wegen polizeilicher Vorschriften nicht das in Ziff. 25 Abs. 2 und 3 bezeichnete Mindestmaß, so können im Fall a so viele Anschlagstellen als eine gerechnet werden, bis das Mindestmaß erreicht ist.“

18. In Ziff. 59 treten an Stelle der Worte „vom In⸗ krafttreten dieser Bekanntmachung an“ die Worte „vom 1. April 1939 an“. .

19. In Ziff. 13 Abs. 5 tritt an Stelle des 1. April 1936 als Stichtag der 1. Februar 1940.

20. In Ziff. 76 Abs. 2 treten an Stelle der Worte „binnen 6 Wochen nach dem Inkrafttreten“ die Worte „bis zum 15. März 1939“.

21. In Ziff. 86 Abs. 5 treten an Stelle des 1. April 1835 als Stichtag der 1. Juli 1939 und an Stelle des 1. Juli 1935 als Stichtag der 1. Januar 1940.

V. Zehnte Bekanntmachung vom 20. Oktober 1934 (Reichsanzeiger Nr. 246). 22. Die 10. Bekanntmachung tritt im Lande Oesterreich mit Ausnahme der Ziffn. 3 Abs. 4 und 4 in Kraft, und zwar die Ziffn. JI und 2 am 1. Januar 1939, Ziff. 3 Abs. 1 bis 3

am J. Januar 1940. 836 In Ziff. 3 Abs. 1 tritt an Stelle des 30. Juni 1935,

in Ziff. 3 Abf. J an Stelle des 39. Robember 19564 als Stich- tag der 31. Dezember 1939.

VI. Sechzehnte Bekanntmachung vom 18. April 1936 (Reichsanzeiger Nr. 90). 24. Die 16. Bekanntmachung tritt im Lande Oesterreich am 1. Februar 1939 in Kraft. . . if dort stattfindende Modeschauen, die bis zum 31. März 1939 beendet sind, findet sie keine Anwendung.

VII. Achtzehnte Bekanntmachung vom 9. Juli 1936 (Reichsanzeiger Nr. 160).

25. Von der 18. Bekanntmachung tritt Ziff. 1 Abs. 1 und 2 im Lande Oesterreich am 1. Februar 1935 in Kraft.

VIII. Zwanzigste Bekanntmachung vom 5. Februar 1937 (Reichsanzeiger Nr. 34. 26. Die 20. Bekanntmachung tritt im Lande Oesterreich am 1. Februar 1939 in Kraft mit Ausnahme der Ziffn. 2

Abs. Z und 19. 27. * Ziff. 3 tritt an Stelle des 31. Dezember 19837 als er

Stichtag 531. Dezember 1939.

IX. Zweiundzwanzigste Belanntmachung vom 13. April 1937 (Reichsanzeiger Nr. 83). 28. Die 22. Bekanntmachung tritt im Lande Oesterreich am 1. Februar 1939 in Kraft mit Ausnahme der Ziffn. J Abs. 1, 15 und 46.

Auf die bis zum 1. uli 1939 erscheinenden Ausgaben * ö findet die 22. Bekanntmachung keine nwendung. .

29. If. 6 erhält für das Land Oesterreich folgende ung: delten „6. Wer 4 andere Werbung durch Anzeigen in Anschriftenbüchern durchführt, bedarf der Genehmigung im einzelnen Falle.“ . ; 30. In Iisz 14 tritt an Stelle des 1. Januar 1938 als Stichtag der J. Juli 1939.

X. Dreiundzwanzigste Belann t machung vom 10. Januar 1938 (Reichsanzeiger Nr. 19.

31. Die 23. Bekanntmachung tritt im Lande Oesterreich am 1. Januar 1939 in Kraft. .

Auf Personen und Vereinigungen, die durch dieses In⸗ kraftsetzen einer Genehmigung im einzelnen Falle be en, ö. die 23. Bekanntmachung keine Anwendung für Messen, Ausstellungen, Schauen und ähnliche Veranstaltungen, die bis zum 31. Mai 1939 beendet sind. .

XI. Vierundzwanzigste Belannt machung vom J. Januar 1938 (Reichsanzeiger Nr. 29.

32. Die 24. Bekanntmachung tritt im Lande Oesterreich am 1. Februar 1939 in Kraft.

XII. Fünfundzwanzigste Bekanntmachung vom 9. Juni 1933 (Reichsanzeiger Nr. 139). 33. Die 25. Bekanntmachung tritt im Lande Oesterreich am 1. Februar 1939 in Kraft mit Ausnahme der Ziffn. 3 Abs. 2 und 29. 34. Ziff. 2 erhält für das Land Oesterreich folgende

Zassung: . —ͤ „2. Wer für andere Wirtschaftswerbung im Ber⸗ 6 durchführt, bedarf der Genehmigung im einzelnen alle.“ 35. Ziff. 4 erhält für das Land Oesterreich folgende

assung: daf „4. Die Genehmigung zur Wirtschaftswerbung im linienmäßigen Verkehr wird nur Werbern erteilt, die Mitglieder des Verbandes Deutscher Verkehrsreklame⸗ Unternehmungen e. V. sind.

Bei einem Ausscheiden des Werbers aus dem Ver⸗

band erlischt die Genehmigung.“ 36. In Ziff. 12 tritt an Stelle des 1. September 1938 als Stichtag der 1. Februar 1939.

XIII. Bestimmungen des Werberates.

37. Die Bestimmung über die Verwendung des Zeichens der Olympischen Spiele bei der Wirtschaftswerbung vom 28. Juni 1934 (Reichsanzeiger Nr. 148), .

die Bestimmung über die Werbung auf dem Gebiete der Elektrizität, des Gases sowie der Brenn⸗ und Kraftstoffe aller Art vom 15. Februar 1937 (Reichsanzeiger Nr. 38) und

die Bestimmung über Versicherungswerbung vom 10. Ja⸗ nuar 1938 (Reichsanzeiger Nr. 11) treten im Lande Desterreich am 1. Januar 1939 in Kraft.

Bereits hergestelltes Werbegut kann bis zum 1. April 1939 aufgebraucht werden.

XIV. Anschriftenãnderungen.

38. Bei den in den eingeführten Bekanntmachungen an⸗ gegebenen Namen und Anschriften sind folgende Aenderungen

zu berücksichtigen: . Jetzt

Bisher Reichsverband für Außen⸗ Fachgruppe Außenwerbung in Reichsgruppe Handel,

werbung e. V., Berlin 8W ll, der Saarlandstr. 90 102, Berlin⸗Lichterfelde, Karwen⸗ delstr. 35, Reichsverband dentscher Film⸗ Reichs filmkammer, Fachgruppe theater e. V., Berlin W 35, . Berlin W sö, Bendlerstr. 32 a bis b, ndlerstr. 32 a bis b, Reichsverband des Adreß⸗ Reichsverband des Adreß⸗ und Anzeigenbuchverlagsge⸗ und Anzeigenbuch⸗Verlags⸗ werbes, Berlin⸗Wilmersdorf, ewerbes,. Berlin NW ?, Hindenburgstr. 96, riedrichftr. 105 b, Verein Deutscher Zeitungs⸗ Reichsverband der deutschen Verleger e. V., Berlin W 35, Zeitungsverleger e. V.. Ber⸗ lin W 35, Standartenstr. 14, Reichsverband deutscher Zeit⸗ 1 der deutschen chriften⸗Verleger e. V., Ber⸗ * chriften Verleger e. V., in W 35, rlin W 35, Bissingzeile 13, Verband Deutscher Verkehrs⸗ Verband Dentscher Verkehrs⸗ reklame Unternehmungen reklame Unternehmungen e. V., Berlin W 9, Köthene e. V. Berlin W ö62, Einem⸗ Straße 28 / 29, straße 7, Werberat der dentschen Wirt⸗ WBerbergt der deutschen Wirt⸗ schaft, Berlin WS, Unter den schaft, Berlin WS, Unter den Linden 21, Linden 37.

XV. Erlõschen von Genehmigungen.

39. Mit dem Inkrafttreten der allgemeinen k einer Genehmigung zur Wirtschaftswerbung im Lande Oester⸗ reich erlöschen die entsprechenden Genehmigungen, die durch 3 A der Ersten Bestimmung des Werberates der deutschen

irts über die 56 Bekanntmachungen im Lande DOesterreich vom 1. gust 1938 (Reichsanzeiger Nr. 176) emein und insgesamt erteilt worden sind. Soweit im Lande Oesterreich nunmehr Genehmigungen ür den einzelnen Fall beantragt werden mässen, erlöschen ie bereits allgemein oder insgesamt erteilten Genehmigungen im Falle eines rechtzeitig gestellten Antrages mit der Ent . des Werberates über ihn, sonst mit Ablauf er vorgeschriebenen Antragsfrist (Ziff. 18 5 1 der 2. Be⸗ kanntmächung). Für Personen und Gesellschaften, die bisher noch keine Wirtschaftswerbung ausgeführt haben und nun⸗ mehr einer Genehmigung für den einzelnen Fall bedürfen, erlöschen die bereits erteilten Genehmigungen mit Inkraft⸗ treten dieser Bestimmung. : .

XVI. Ueberleitung, Hiuweise und Inkrafttreten.

40. Die Werbeabgabe (Hiff. 8 Abs. S in Verbindung mit den Ziffn. 23 bis 29 der 3. Bekanntmachung) ist nicht zu entrichten

a) von Einnahmen aus zukünftigen Leistungen, die am

1. April 1939 bereits vorausbezahlt sind, b) von Einnahmen aus Leistungen, die am 1. April 1939 bereits bewirkt sind. 36

41. Verträge auf Durchführung von . die vor Inkrafttreten der jeweiligen Vorschriften über Preislisten, Allgemeine Geschäftsbedingungen und . geschlossen

sind, diesen Vorschriften aber widersprechen, können noch bis zum 31. De er 1939 ausgeführt werden. .

. 26 Bestimmung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 24. Dezember 1938. ;

Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft. Reichard. ;

Anordnung Nr. 48

der Ueberwachungsstelle fũr Äautschuk und aisbest vom 24. Dezember 1938. (Hõchstpreise für Gummiabfälle und Altgummi).

Auf Grund der Verordnung über 8 lip Gummiabfälle und Altgummi vom 19. 12. 1938 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 1903) wird mit Zustimmung des Reichs kommissars für die Preisbildung und des Reichswirtschaftsministers an⸗ geordnet: ;

51

h Beim Absatz von Gummiabfällen und Altgummi an Betriebe, die Hartgummistaub, Weichgummimehl oder . nerat erzeugen, gelten bis auf weiteres folgende Höchstpreisei je nach Güte u. Beschaffen⸗ heit bis zu RM für 10d kg ausschl. Verpackung RM

gebrauchte Kraftfahrzeugdecken mit Wulst ... 5,50

brauchte Kraftfahrzeugdecken ohne Wulst ... 7 . beraubte Kraftfahrzeuglaufdecken ohne Wulst k mit Karkassenstofflagen, sogenannte

ykes) . ̃ brauchte Kraftfahrzeugdecken⸗Laufflächen mit wenig

ff jedoch ohne Karkassenstofflagen

Kraftfahrzeugdecken⸗Laufflächen ohne Stoff.. Karkassen ohne Laufflächenauflage und ohne Wulst, helle Ware Karkassen ohne Laufflächenauflage und ohne Wulst, dunkle Ware Stanzrückstände aus Kraftfahrzeugdecken, Laufflächen oder Karkassen sowie Ausschnitte unter 100 qem Fläche:

S0Y des Preises für Normalware.

Raspelmehl, Schleifmehl, Rauhstaub, Schleifabfälle, die bei der Instandsetzung von Kraftfahrzeugberei⸗ fungen anfallen:

So 9 des Preises für Normalware.

gebrauchte Autoluftschläuche, helle und rote Ware, ohne Ventile 3

gebrauchte Autoluftschläuche, schwarz und dunkel, ohne Ventile .

gebrauchte helle und rote Fahrradschläuche, weiche, nicht oxydierte Ware, ohne Ventile

gebrauchte sonstige Fahrradschläuche, weiche, nicht oxydierte Ware, ohne Bentile

Stanzrückstände und Ausschnitte aus Fahrzeugluft⸗ schläuchen ohne Textileinlage:

So Y der Preise für Normalware. Stanzrückstände wie bei Pos. 14, jedoch mit Textil⸗ einlage:

609 der Preise für Normalware.

vulkanisierte Autode cken⸗Austriebe gebrauchte Vollgummireifen (Elasticreifen) mit Stahl⸗ band und Hartgummi⸗Zwischenlage gebrauchte Vollgummireifen (Elasticreifen) ohne Stahlband und ohne Hartgummizwischenlage Heizschläuche aus der Autodecken fabrikation, hell und beige Gummifäden und transparente warmvulkanisierte schwimmende Gummiabfälle ohne Einlage mit über 20, Gehalt an vulkanisiertem Reinkautschuk (weiche, nicht oxhdierte Wave) andere schwimmende vulkanisierte Gummiabfälle ohne Einlage (weiche, nicht krustige Ware) ß J ... G weiß und rot, ohne Textil⸗ toffe Schwammgummiabfälle in anderen Farben, ohne Te xtilstoffe Absatzaustriebe, ohne Textilauflage, schwarz, mit spez. Gewicht unter 1,25 nicht schwimmender Patentabfall, ohne Textisstoff, hell und rot, weich, nicht oxydiert nicht schwimmender Patentabfall ohne Textilstoff, andersfarbig, weich, nicht oxydiert rote und helle Gummiabfälle, ohne Textileinlage, mit einem spez. Gewicht unter 153 rote und helle Gummiabfälle mit Textileinlage, in Qualität wie Position 27 rote und helle Gummiabfälle, ohne Textileinlage, mit einem spez. Gewicht über 1ů8 gebrauchte Gummischuhe und ⸗stiefel un vulkanisierte Autocordleinen, hell unvulkanisierte Autocordleinen, gemischt und dunkel un vulkanisierte Velocordleinen, hell, gemischt und dunkel unvulkanisierte technische Gewebe (Kreuzgewebe), gemischt und dunkel ummiabfälle (Bruch), hochglanzpolierfähig .. Hartgummiabfälle, Bruch, polierfähig, leicht... Pos. —— Bruch, mittelsch wer. Pos. 38 Hartgummiabfälle (Späne): 7095, des Preises für NRormalware der ent⸗ sprechenden Position. ö

(Ee) Für Gummiabfall und Altgummi, der nicht einer der im Absatz 1 bezeichneten Positionen angehört, gilt als Höchst⸗ preis der Preis der Position, der dieser Gummiabfall und Altgummi nach Art und Qualität entspricht.

(3) Die . verstehen sich: „frei waggonverladen“. Er⸗ folgt der Verfand von einem Ort, der für den Käufer fracht lich ungünstiger liegt als der Wohnort des Verkäufers, geht die . k zu Lasten des Verkäufers, es sei denn, daß ungen von mindestens 10 Tonnen an Gummiabfall und Altgummi zum Versand gebracht . 3 t ntstehender Nebenkost Vor⸗

ur Abgeltung entste r Nebenkosten ö frachten, , Verladespesen und Unkosten an 24 Art) darf der Abgeber beim Verkauf von Gummiabfall und Altgummi an Erzeuger von Hartgummistaub, Weichgummi! mehl oder Regenerak auf die festgesetzten Höchstpreise bis u RM 1— für je volle 166 kRg n,. Diese 12. ist nicht in den Warenpreis einzubeziehen, sondern muß getrennt in den Rechnungen aufgeführt werden.

582 ät öchstpreise (6 1) haben auch Geltun i e ns ü,, d , dn, d de,

86 ern n ee, und Altgummi . vor Inkrafttreten

der Anordnung an den Käufer abgesandt worden ist.

1342 1343 1378 1379 1416 1433 1434 1522 1553 1570 1586 1590

9 4 1 *

K , , , m nnr ,

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 300 vom 24. Dezember 1938. S. 3

83 4

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung werden nach

Sz 5 der Verordnung über Höchstpreise für Gummiabfälle und Altgummi vom 19. Dezember 1938 Meichsgesetzbl. 1 S. 1903) bestraft. 564

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1939 in Kraft. Die Inkraftsetzung dieser Anordnung für das Sudetenland bleibt vorbehalten.

Berlin, den 24. Dezember 1938. Der Reichsbeauftragte. Jehle.

Cand Mecklenburg.

Bei der öffentlichen Auslosung der (7!) o Anleihe des Freistaates Mecklenburg⸗Strelitz von 1930 zur Einlösung mit 104 am 1. April 1939 wurden gezogen die Nummern:

Buchstabe A: Nr. 37 92 121 122 261 288 291 30 488 491 602 606 609 621 738 807 826 936 967 975 997 1025 1082 1206

1576 1493,

Buchstabe B: Nr. 40 87 169 242 243 364 366 337 432 447 530 531 542 545 60s 613 690 772 752 834 8760 9i9 957 1037 16055 1656 1071 1075 1192 1749 1265 12367 1569 1270 1276 18531 1341

1691 1600 1643 1694 1695 1739 1756 1835 1846 1934 1954 1998 2034 2161 2436 2465 2563 2564 2593 2702 2761 2871 3082 3084 3086 3135 3141 3143 3287 3327 3444 3490 3546 3700 3708 3855 4597 4883 4941 5083 5199 5215 5280 5345 5474

Buchstabe CO: Nr. 37 159 151 165 187 189 257 405 406 481 531 562 563 596 656 657 720 763 7193 887 1028 108 10982 1146 1232 1305 1446 1592 1617 1631 1657 1692 1739 1953 1989

Buchstabe D: Nr. 7 36 39 41 81 137 239 259 275 338 350 485 538 679 771 772 8323 844 882 961 963 1173 1345 1352 1379

1477;

Buchstabe E: Nr. 66 146 207 271 285 318 393 461 537 555 560 578 648 786 923 941 969 1029 1030 1031 1304 1421 1481 1498 1519 1705 1712 1713 1717 1718 1775 1898 2000.

Schwerin, den 15. Dezember 1938.

Mecklenburgisches Staatsministerium, Abteilung Finanzen. J. A.: Reinke.

Sechfte Bekanntmachung des Aufsichtsamts sür das Kreditwesen *).

6 Grund des 5 9 Absatz 3 Satz 2 sowie § 11 Absatz 5 Buchstabe a) des Reichsgesetzes über das Kreditwesfen vom 5. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1203) in der Fassung der Aenderungsgesetze vom 13. Dezember 1935 (Reichs⸗ gesetzbl. J S. 1456) und 4. September 1938 (Reichsgesetzbl. ! S. 1151) wird folgendes bestimmt:

Artikel l. Die in 5 9 Absatz 1 des Gesetzes angeführte Gesamt⸗ verschuldung der Kreditnehmer besteht aus in Anspruch ge⸗ nommenen Krediten. S 12 Absatz 3 des Gesetzes findet An⸗

wendung. Artikel 2. Die in § 11 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes ange⸗ führten Nostroverpflichtungen umfassen aufgenommene Bank⸗

und Warenkredite, Darlehen und Hypotheken; hinzu kommen

umlaufende Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen.

Artikel 3.

(I) Zu den , ,,. nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes gehören bei Kreditinstituten, deren Geschäftstätig⸗ keit sich ausschließlich auf die Uebernahme der Haftung für von anderen Kreditinstituten gewährte Kredite beschränkt (Haftungsinstitute) auch die Verpflichtungen aus der Ueber⸗ nahme dieser Haftungen. .

(2) Zu den Gesamtverpflichtungen nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes gehören nicht die einem Kreditinstitut zur Aus⸗ leihung als Treuhand⸗ (Auftrags-) Kredite zur Verfügung ge⸗ stellten Beträge, sofern für das Kreditinstitut eine mehr als treuhänderische Haftung nicht besteht.

Artikel 4.

Die Erste Bekanntmachung des Aufsichtsamts für das Kreditwesen vom 13. März 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 63) wird wie folgt ge⸗ ändert: .

1. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte „sorgfältiger Beachtung der anliegenden Richtlinien (Muster Y)“ durch die Worte „sinngemäßer Anwendung der Richt⸗ linien für die Aufstellung der Jahresabschlüsse (Artikel 1 und 3 der Siebenten Bekanntmachung des Reichskommissars für das Kreditwesen vom 25. Januar 1936 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 22 ersetzt. .

In Artikel 3 Absatz 2 werden hinter „veröffentlichen“ die Worte eingefügt „und diese wie auch das im Ab⸗ satz 1 angeführte Muster 1 durch Aenderungen und Ergänzungen dem Formblatt für die Aufstellung der e ,, anzupassen“.

atz 3 wird gestrichen.

In Artikel 3 werden die Worte „und D“, ferner „die der Anlage D bis zum 15. August jeden sowie das Wort „kann“ gestrichen, die Bezeichnung „SW“ durch „C“ ersetzt und hinter „Reichsbankdirek⸗ torium“ die Worte „oder im Auftrage des Reichsbank⸗ direktoriums der Reichskommissar können“ eingefügt.

In Artikel 4 werden in Absatz 1 die Bezeichnung „SWM“ durch „C“ ersetzt und folgender Satz 3 angefügt: „Das Reichsbankdirektorium oder im Auftrage des Reichsbankdirektoriums der Reichskommissar können Aenderungen oder Ergänzungen vornehmen“. Ab⸗ satz 2 wird gestrichen.

In Artikel 5 wird die Bezeichnung „SW“ durch „C“

ersetzt. Artikel ö.

Die Bekanntmachung tritt mit der Verkündung, der Artikel 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1939 in Kraft.

Berlin, den 22. Dezember 1938. Aufsichtsamt für das Kreditwesen. J. V.: (Unterschrift.)

3 Betrifft nicht das Land Oesterreich und die sudetendeutschen Gebiete.

Nachtrag Nr. 1 zur Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Rauchwaren.

Vom 22. Dezember 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. Sic) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗ wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1933 (Reichsgesetzbl. J S. 263) wird mit Zustim⸗ mung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§51 Im Lande Oesterreich gelten die Bestimmungen der Ge⸗ bührenordnung der Ueberwachungsstelle für Rauchwaren vom V. November 1934. (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 282 vom 3. Dezember 1934.)

§82

Dieser Nachtrag zur Gebührenordnung tritt am 1. Ja⸗ nuar 1939 in Kraft. . ; ö

Leipzig, den 22. Dezember 1938.

Der Reichsbeauftragte für Rauchwaren. Dr. Schettler.

Nachtrag Nr. 1

zur Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare.

Vom 20. Dezember 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. SI6) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 209 vom T. September 1934) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 263) wird mit Zustim⸗ mung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 Im Lande Oesterreich gelten die Bestimmungen der Ge—

Jahres“

bührenordnung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare vom 14. April 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 92 vom 23. April 1937.

82 Dieser Nachtrag zur Gebührenordnung tritt am 1. Ja⸗ nuar 1939 in Kraft. Berlin, den 20. Dezember 1938.

Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfer.

Nachtrag Nr. 1

zur Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Baum⸗ wollgarne und ⸗gewebe.

Vom 23. Dezember 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. Sl6) in der If ung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 61) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 . Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Einführung von Vor⸗ schriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Desterreich vom 19. März 1938 Reichsgesetzbl. 1 S. 263) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

51 „Im Lande Oesterreich gelten die Bestimmungen der Ge⸗ bührenordnung der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und gewebe vom 20. November 1936 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 271 vom 20. November 1936).

§8 2

Dieser Nachtrag zur Gebührenordnung tritt am 1. Ja⸗ nuar 1939 in . ! . ; 9

Berlin, den 23. Dezember 1938.

Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und ⸗gewebe. K. Rinke.

Bekanntmachung KP 669 der Üüberwachungsstelle für Metalle vom 23. Dezember 1938, betr. Kurspreise für Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnun wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 26. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten . anstelle der in der Bekanntmachung kP 666 vom 15. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 293 vom 16. Dezember 1938) festgesetzten ö ie folgenden Kurspreise festgesetzt:

Kupfer (Klassengruppe VIII) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A)... RM 58,50 bis 6,

Aus: Kupferlegierungen (Klassengruppe 1X) Neusilberlegievungen (Klasse 1IXD) RM 53,50 bis 56,

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 23. Dezember 1938.

Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann.

384 der ÜUber⸗ uli 1935, betr.

Betr.. Exrichtung von Kleingartendaueranlagen:

Betanntmachung.

Die am 23. Dezember 1938 ausgegebene Nummer 222 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:

Verordnung zur Devisenbewirtschaftung (Richtlinien für die Devin bee n gf g Lom 22. 9 . ö t

Umfang: 5 Bogen. Verkaufspreis: 0, J5 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: (08 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 24. Dezember 1938.

Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.

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Bekanntmachung.

Die am 23. Dezember 1938 ausgegebene Nummer 223 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Neugestaltung der Hauptstadt der Bewegung. Vom 21. Dezember 1935. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arheitslosenversicherung. Vom 21. Dezember 1938. .

Hebammengesetz. Vom 21. Dezember 1938.

Gesetz zur Aenderung des Biersteuergesetzes. Vom 21. De⸗ zember 1935.

Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen. Vom 21. De⸗ zember 1938.

Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk. Vom 21. Dezember 1938.

Zweite Verordnung zur Durchfährung der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben. Vom 14. Dezember 1938.

Verordnung über Höchstpreise für Gummiabfälle und Alt⸗ gummi. Vom 19. Dezember 1938.

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich⸗recht⸗ licher Kreditanstalten. Vom 20. Dezember 1935.

Fünfte Verordnung über den Arzneikostenanteil in der Krankenversicherung. Vom 21. Dezember 1938.

Verordnung zur Regelung der Fälligkeit alter Hypotheken. Vom 22. Dezember 1938.

Verordnung über die Einführung der Sozialversicherung im Lande Oesterreich. Vom 22. Dezember 1938.

Zweite Verordnung über die Einführung des deutschen 1 im Lande Oesterreich. Vom 23. Dezember

Verordnung über Erbhofrecht. Vom 23. Dezember 1938.

Bekanntmachung einer Aenderung der Bekanntmachung der Bedarfsstellen des zivilen Luftschutzes nach dem Wehrleistungs⸗ gesetz Vom 23. Dezember 1938.

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,50 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0, 8 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 24. Dezember 1938.

Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.

Preußen.

Verfügung.

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunisti⸗ schen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 293) in Verbindung mit 5 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) und des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 479) wird das ge⸗ samte bewegliche Vermögen der Glückaufloge in Essen, Tochterorganisation des „Unabhängigen Ordens Bne Briß“, sowie das im Grundbuch von Essen Band 160 Blatt 4460, Kartenblatt 134, Parzelle 69, Grundsteuermutterrolle 5771, Gebäudesteuerrolle 1448 a, für die Glückaufloge in Essen, Dreilindenstraße, eingetragene Grundstück mit der Maßgabe zugunsten des Preußischen Staates eingezogen, daß mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger diese Ver⸗ mögenswerte Eigentum des Preußischen Staates werden.

Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Düsseldorf, den 19. Dezember 1938. Der Regierungspräsident. J. A.: Lu yken i. V.

Michtamtliches.

Deutsches Reich.

Nummer 36 des Reichsarbeitsblatts vom 25. Dezember 1938, Teil 1, Amtlicher Teil, hat folgenden Inhalt: JI. Allgemeines. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Zweite Verordnung über die Aus⸗ übung der Rechtspflege in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 2. Dezember 1938. Anschrift des Reichsarbeitsministeriums. III. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn- und Wirtschaftspolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Versetzing. Anordnung über Ent⸗ ö in der Schifflistickerei Vorarlbergs. 1V. Arbeitsschutz.

9 Verordnungen, enn Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Ladenschluß am vierundzwangzigsten Dezember im Lande Oesterreich. Vom 12. Dezember 1938. Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Ladenschluß am vierundzwan⸗ zigsten Dezember in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 15. De⸗ zember 1938. Uebertragung der Befugnis nach der Arbeitszeit⸗ ordnung § 28 auf die Gewerbeaufsichtsämter. V. Siedlungs⸗ wesen, Wohnungswesen und Städtebau. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: etr.. Grundsteuerbeihilfe für Arbeiterwohnstätten. lage Maßnahmen gegen widerstrebende oder ungeeignete Kleingärtner. Fünfund⸗ reißigste und , , , Anordnung über die Neuge⸗

staltung der Reichshauptstadt Berlin.

Verte hrs twef en.

Angleichung des Postdienstes im sudeten⸗ deutschen Gediet.

Vom 16. Januar 1939 an werden die Gebühren für Pakete und Postgüter innerhalb des sudetendeutschen Gebiets sowie en m diesem Gebiet und dem übrigen Reichsgebiet (einschl. and Oesterreich) nach den innerdeutschen Vorschriften berechnet. Die , en über die vorläufige Berechnung der Gebühren für Pakete und . tgüter treten gleichzeitig außer Kraft. Außerdem wird am 16. Januar 1939 der Wertbrief⸗ und

Wertpaketdienst im sudetendentschen Gebiet sowie zwischen diesem