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vteichs. und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 27. Dezember 1938. S. 2
2. Anordnung
über die Regelung der Erzeugung und des Absatzes von Glas⸗ instrumenten vom 2. April 1937.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗8 kartellen vom 15. Juli i933 (Reichsgesetzbl. ! S. 488) ordne
ich an: 51
In der Anordnung über die Regelung der Erzeugung und des Absatzes von Glasinstrumenten vom 2. April 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. I6 vom 5. April 1937) werden im §S 6 die Worte:
„Bis zum 31. Dezember 1938“ ersetzt durch die Worte: „Bis zum 31. Dezember 1940“. 52
Die Anordnung über die Regelung der Erzeugung und des Absatzes von Glasinstrumenten vom 2. April 1957 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger Nr. 76 vom 5. April 1937) und diese Anordnung gelten auch für das Land Oesterreich.
3 Diese Anordnung tritt ö. dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1938. Der Reichswirtschaftsminister. J. V: Brinkmann.
Bekanntmachung
über eine deutsch⸗tschechoslowalische Vereinbarung über die Wiederaushändigung zurückgelassener Wohnungseinrichtungen und persönlicher Gebrauchsgegenstände.
Von Vertretern der Deutschen Regierung und der Tschecho⸗Slowakischen Regierung ist am 23. November 1938 in Berlin eine Vereinbarung über die Wiederaushändigung zurückgelassener Wohnungseinrichtungen und persönlicher Ge⸗ brauchsgegenstände abgeschlossen worden.
Die Vereinbarung ist mit der Unterzeichnung in Kraft getreten. Sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 15. Dezember 1938.
Der Reichsminister des Auswärtigen. J. V.: Freiherr von Weizsäcker.
Vereinbarung
zwischen der Deutschen und der Tschecho⸗Slowakischen Re⸗ gierung über die Wiederaushändigung zurückgelassener Woh⸗ nungseinrichtungen und persönlicher Gebrauchsgegenstände.
IJ.
1. Personen, die im Zusammenhange mit den politischen Ereignissen der letzten Wochen unter Zurücklassung beweg- lichen Eigentums ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus dem Deutschen Reich in die Tschecho⸗Slowakei oder aus der Tschecho⸗Slowakei in das Deutsche Reich verlegt haben, können
ihr zurückgelassenes bewegliches Eigentum nach ihrem jetzigen
Wohn⸗ bzw. Aufenthaltsort abbefördern. Es ist wünschens⸗ wert, daß die Abbeförderung möglichst beschleunigt wird.
2. Die Abbeförderung beschränkt sich auf Wohnungsein⸗ richtungen und persönliche Gebrauchsgegenstände (Kleider, Wäsche) usw. sowie auf das zur Ausübung eines Berufs not⸗ wendige Werkzeug. Bei Gegenständen, die einen Altertums⸗ wert besitzen, ist die Einholung einer besonderen Genehmi⸗ gung gemäß den darüber in beiden Staaten geltenden Be⸗ stimmungen erforderlich. Andere bewegliche Vermögenswerte, insbesondere bares Geld und Wertpapiere, dürfen nicht mit⸗ genommen werden. Die allgemeine Auseinandersetzung zwischen beiden Ländern wegen der Transferierung von Ver⸗ mögen wird hierdurch nicht berührt.
3. Bis zur Durchführung des Abtransports gewähr⸗ leisten beide Regierungen die Sicherstellung des zurückge⸗ lassenen Eigentums, soweit sie für die Verwaltung und die Aufrechterhaltung der Ordnung am Unterbringungsort ver⸗ antwortlich sind.
II
1. Die Abbeförderung erfolgt grundsätzlich durch den Eigentümer, der jedoch den Abtransport auf eigene Verant⸗ wortung auch durch einen persönlichen Bevollmächtigten oder durch ein Transportunternehmen bewerkstelligen lassen kann.
2. Falls behördlicherseits Bedenken gegen die Einreise des Eigentümers bestehen, kann die Genehmigung zum Ab⸗ transport davon abhängig gemacht werden, daß er durch einen persönlichen Bevollmächtigten oder ein Transportunter⸗ nehmen vorgenommen wird.
3. Um zu vermeiden, daß durch eine Häufung von Ab⸗ beförderungen zu gleicher Zeit Schwierigkeiten entstehen, be⸗ halten sich beide Regierungen vor, den Zeitpunkt des je⸗ weiligen Abtransports durch die Bezirksbehörden entsprechend regeln zu lassen.
III.
1. Zur Herbeiführung der Abbefördungsgenehmigung hat der Eigentümer einen Antrag in zweifacher Ausfertigung an die zuständige Bezirksbehörde — in Deutschland: Landrat; in der Tschecho⸗Slowakei: Bezirksamt —, in deren Bereich sich das zurückgelassene Eigentum befindet, einzureichen.
2. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
a) die genauen Personalien des Antragstellers (Vor⸗ und J sowie Geburtsdatum und Geburtsort);
h) den jetzigen Wohn⸗ bzw. Aufenthaltsort;
c) den bisherigen Wohn- bzw. Aufenthaltsort, an dem
ssich das zurückgelassene Eigentum befindet;
d) eine kurze Aufstellung des abzubefördernden Gutes (bei Zimmereinrichtungen genügt Angabe des Be⸗ nutzungszweckes);
e) den Zeitraum, innerhalb dessen das Gut abbefördert werden soll;
ch) den Namen der die Abbeförderung bewerkstelligen den Person bzw. des Unternehmens;
g) den Namen des persönlichen Bevollmächtigten, der im Falle der Geltendmachung von Bedenken gegen die Einreise des Antragstellers die . leiten soll. .
1. Die Bezirksbehörde wird eine r ,. des An⸗ trages an die für den betreffenden Antragsteller ehemals zu⸗ ständige Gemeindebehörde leiten und die zweite Ausfertigung
dem Antragsteller mit einem Vermerk über die getroffene Entscheidung wegen der Durchführung des Abtransports zu⸗ gehen lassen.
2. Die an die Gemeindebehörde übersandte Ausfertigung ersetzt die polizeiliche Abmeldung.
3. Die dem Antragsteller zugegangene Ausfertigung be⸗ rechtigt ihn bzw. seinen Bevollmächtigten, mit einem Reise⸗ paß oder unter Vorweisung der zugegangenen Ausfertigung in Verbindung mit einem polizeilichen, mit Lichtbild ver⸗ sehenen Personalausweis bzw. einem anderen, mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis in das andere Land einzu⸗ reisen, sich auf kürzestem Wege an den Ort der Unterbringung seines Eigentums zu begeben und sich dort so lange aufzu⸗ halten, als es für die Burchführung der Abbeförderung er⸗ forderlich ist.
d. Für die Reise zum Zwecke der Abbeförderung wird dem Eigentümer bzw. dessen Bevollmächtigten freies Geleit und polizeilicher Schutz zugesichert.
V
1. Die Abbeförderung kann von der Erfüllung der aus dem Mietvertrage bestehenden Verpflichtungen abhängig ge⸗ macht werden. Die Einzahlung rückständiger Mieten erfolgt auf dem Wege über den gegenseitigen staatlichen Ver⸗ rechnungsverkehr.
2. Beide Regierungen werden dahin wirken, daß lang⸗ fristige Mietverträge möglichst kurzfristig gelöst werden können. Es besteht Einigkeit darüber, daß die Miete bei einer Weitervermietung der Räume nur bis zum Tage dieser Weitervermietung gefordert werden kann.
VI.
Die vorstehende Vereinbarung gilt für einen Abtransport von zurückgelassenem Eigentum, der spätestens bis zum 31. Januar 19539 beantragt wird.
Diese Vereinbarung ist in deutscher Sprache in zwei if fr ausgefertigt, von denen jede Seite ein Exemplar erhält.
Berlin, den 23. November 1938.
Für die Deutsche Regierung: Ritter.
Für die Tschecho⸗Slowakische Regierung: Mach aty.
1. Bekanntmachung
des Reichskommissars für das Kreditwesen zur Einführung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen im Lande Oesterreich.
A. Auf Grund des § 3 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung von Gesetzen über das Kredit⸗ und Zahlungs⸗ wesen im Lande Oesterreich vom 1. Oktober 19338 — RGBl. l S. 1329 — wird bestimmt:
Am 531. Dezember 1933 treten außer Kraft:
J. Die Einlagenverordnung vom 29. April 1933 — BGBl. Nr. 159 —.
II. Die Kundmachungen vom 10. Mai 1933 — BGBl. Nr. 175 — vom 4. April 1954 — BGBl. II Nr. 109 — vom 23. April 1934 — BGBl. 11 Nr. 103 — und vom 4. Juli 1934 — BGBl. II Nr. 182 —.
„Die mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Bundesstaat Oesterreich Nr. 264/1935 verlautbarte Vereinbarung über die für Geldeinlagen zulässigen
Höchstsätze.
B. Auf Grund des § 2 der Verordnung zur Einführung
von Gesetzen über das Kredit⸗ und Zahlungswesen im Lande Oesterreich vom 1. Oktober 19338 — RGBl. 1 S. 1329 — wird bestimmt: ö . 1. Januar 1939 treten im Lande Oesterreich in raft ö J. 5 23 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 19834 — RGBl. 1 S. 1203 — in der Fassung des Aenderungsgesetzes vom 4. September 1958 — RGBl. 1 S. 1151 — mit der Maßgabe, daß an Stelle des in Absatz 3 genannten Betrages von RM lI000,— bis zum 1. Juli 1939 Rückzahlungen von Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum Betrage von RM 3000, — für jedes Sparbuch im Monat geleistet werden dürfen.
1. Die zwischen den Spitzenverbänden der Kredit⸗ institute, Wirtschaftsgruppen der Kreditinstitute und aus den Spitzenverbänden hervorgegangenen Fach⸗ gruppen der Kreditinstitute getroffenen Vereinbarungen vom 22. Dezember 1936 — Deutscher Reichs⸗ und ö Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezem⸗ er z
a) Der Mantelvertrag zwischen den Spitzenver⸗ bänden, Wirtschaftsgruppen und Fachgruppen der Kreditinstitute.
b) Das Abkommen über Festsetzung von Höchstzins⸗ sätzen für hereingenommene Gelder (Habenzins⸗ abkommen).
c) Das Abkommen über die Berechnung der Zins⸗ und Provisionssätze bei der Weitergabe von Gel⸗ dern an Dritte (Sollzinsabkommem).
d) Das e, n,,
2. Der auf Grund des 51 Habenzinsabkommen er⸗ gangene Beschluß des Zentralen Kreditausschusses vom 22. Dezember 1936 — Deutscher Reichs⸗ und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936 — mit der Maßgabe, daß nur folgende in der Be⸗ kanntmachung aufgeführten Zinssätze vergütet wer⸗ den dürfen:
für täglich fällige Gelder (62 des Abkommens):
1 in provisionsfreier Rechnung höchstens 1 3,
2. in provisionspflichtiger Rechnung höchstens 19 3. ; . , (S6 des Abkommens und 8§ 22 — 26
1. mit gesetzlicher Kündigungsfrist höchstens 3 *, 2. mit vereinbarter Kündigungsfrist von 3 Monaten bis weniger als 5 Monaten höchstens 37 2. für Kündigungsgelder (8 3 des Abkommens) mit einer Kündigungsfrist von mindestens
1. 1 Monat und weniger als 3 Monaten höchstens 276 3, 2. 3 Monaten und weniger als 6 Monaten höchstens 3 26. Diese Sätze haben auch für feste Gelder (6 4 Ab⸗ satz 1 des Abkommens) in Einzelbeträgen von unter RM 15 000, — Gültigkeit.
IV. für feste Gelder 8 4 Absatz 1 des Abkommens), sofern der Betrag im Einzelfalle mindestens RM 15 000,— ausmacht, mit einer Laufzeit von mindestens
1. 30— 89 Zinstagen höchstens 15 , unter dein am Tage der Hereinnahme geltenden oder höchstens 11 *, . unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz,
90 179 Zinstagen höchstens 1 *, unter dem am Tage der Hereinnahme geltenden oder höchstens 1 3 . unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz.
Jür Gelder mit längerer Kündigungsfrist oder aufzeit dürfen die vorstehend genannten Zins⸗ sätze nicht überschritten werden. .
.Der auf Grund des 5 2 Absatz 2 des Sollzins⸗ abkommens ergangene Beschluß des Zentralen Kreditausschusses vom 22. Dezember 19366 — Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 33. Dezember 1936.
Der auf Grund des § 3 des Sollzinsabkommens ergangene 3. des Zentralen Kreditaus⸗ schusses vom 23. Dezember 1936 — Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936 — ergänzt 216 den Be⸗ schluß des Zentralen Kreditausschusses vom 365. November 1933 — Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 301 vom 27. De⸗ zember 1938.
Die Grundsätze für die Gewährung des Zins⸗ voraus in der Fassung vom 23. Dezember 1938 — . Reichs und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 301 vom 27. Dezember 1938 —
Die Richtlinien des Reichskommissars für das Kreditwefen über die Erhebung und Berechnung der e, vom 14. Januar 1937 — Tgb. Nr. 124537 —. ;
7. Die Richtlinien des Reichskommissars für das Kreditwefen über die Erhebung und Berechnung der Umsatzprovision bei debitorischen Konten vom 14. Januar 1937 — Tgb.⸗Nr. 1245/37 —
Berlin, den 23. Dezember 1938.
Der Reichskommissar für das Kreditwesen. Ernst.
Bekanntmachung.
Der Zentrale Kreditausschuß hat heute folgenden Be⸗ schluß gefaßt:
Auf Grund des 8 3 des Sollzinsabkommens wird in Ex— gänzung von B II des Beschlusses vom 22. Dezember 1936 — Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger vom 23. Dezember 1936 Nr. 299 — der Normalsatz für die Spanne, die zur Errechnung des Nettozinssatzes zu dem ge⸗ wogenen , der Zinssätze für hereingenommene Gelder hinzugeschlagen werden kann, für die folgenden Wirt⸗ schaftskammerbezirke wie folgt festgesetzt:
Für den Wirtschaftskammerbezirk:
19. Wien 1 8 *. 2 20. Linz..
21. Graz.. ö
22. Innsbruck. k
Die vorstehenden Normalsätze treten mit der Einführung des Sollzinsabkommens im Lande Oesterreich in Kraft.
Berlin, den 30. November 1938. Der Vorsitzende. Vorstehenden Beschluß des Zentralen Kreditausschusses er⸗ kläre ich hiermit für allgemeinverbindlich. Berlin, den 23. Dezember 1938.
Der Reichskommissar für das Kreditwesen. Ern st.
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Grund sãtze für die Gewährung des Zinsvoraus.
Auf Grund des 5 10 Absatz 1 des Abkommens über die Festsetzung von Höchstzinssätzen für hereingenommene Gelder (Habenzinsabkommen) vom 22. Dezember 1936 — im nach⸗ stehenden „Abkommen“ genannt — hat der Reichskommissar für das Kreditwesen folgende Grundsätze neu aufgestellt:
I. Allgemeines:
Die für Einlagen gemäß s5 2 — 4, 6 vorgesehenen Höchst⸗ zinssätze dürfen von mündelsicheren Kreditinstituten nicht überschritten werden. Im übrigen dürfen die Höchstzinssätze nicht überschritten werden, soweit für hereingenommene Gelder ein anderes Kreditinstitut oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes die Bürgschaft oder Garantie übernommen hat, die kein Anrecht auf Ueberschreitung der Höchstzinssätze haben, oder soweit für sie Sicherung bestellt ist.
II. Kreditgenossenschaften:
(1) Kreditgenossenschaften dürfen die für täglich fällige Gelder, Kündigungs⸗ und i ede l aug 44 . kommens) er ee enen Höchstzinssätze um höchstens 10, die fen Spareinlagen (6 6 des Abkommens) vorgesehenen Höchstzinssätze um höchstens /“ o! überschreiten.
G) Ehrenamtlich geleitete Kreditgenossenschaften, deren Bilanzsumme 500 000, — RM nicht übersteigt, dürfen die Höchstzinssätze für Spareinlagen um höchstens /s über—⸗ schreiten. Für die anderen Geldarten steht ihnen die Ge—⸗ währung des Zinsvoraus nach Maßgabe des Absatz 1 zu. Eine ehrenamtliche Leitung liegt dann vor, wenn der Rechner nebenamtlich allein und ohne fremde bezahlte 54 — d. h. also in der Regel ohne besonderes Büro für das Spar⸗ und Kreditgeschäft — die Genossenschaftsgeschäfte führt und die . des Vorstandes — außer dem Rechner, falls er dem Vorstand angehört — ehrenamtlich tätig sind. Ehrenamtlich geleitete Nebenstellen hauptamtlich geleiteter Kreditgenossen⸗
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Neichs. und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 27. Dezember 1838.
schaften sind nicht als ehrenamtlich geleitete Kreditgenossen⸗ schaften anzusehen.
G8) Kreditgenossenschaften, deren en,, 5 Mil⸗ lionen RM, jedoch nicht 15 Millionen RM übersteigt, dürfen die für täglich fällige Gelder 6 2 des Abkommens) vor⸗ gesehenen Höchstzinssäßße nur um höchstens 1“ * überschreiten. * die anderen Geldarten steht ihnen die Gewährung des
insvoraus nach Maßgabe des Absatz 1 zu.
(4) Kreditgenossenschaften, deren Bilanzsumme 15 Mil⸗ lionen RM, jedoch nicht 30 Millionen RM übersteigt, dürfen nur die für Kündigungs- und feste Gelder Gz 3 und 4 des Abkommens) vorgesehenen Höchstzinssätze um höchstens ü“ überschreiten.
(6) Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder nicht über⸗ wiegend physische Perfonen sind, insbesondere Zentralkassen — diese ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform —,ͥ oder deren Bilanzsumme 30 Millionen RM übersteigt, dürfen den Zins⸗ voraus nicht gewähren.
(6) Maßgebend für die Ermittlung der Bilanzsumme ist die letzte Jahresabschlußbilanz.
(I) Genossenschaften, die das Bank⸗ und Warengeschäft pflegen, dürfen die Höchstzinssätze nach Maßgabe der vor⸗ stehenden Bestimmungen nur dann überschreiten, wenn das Bankgeschäft den Hauptgeschäftszweig darstellt.
III. Kleine und mittlere Banken:
(1) Kapitalgesellschaften des privaten Bankgewerbes, deren Bilanzfumme 15 Millionen RM nicht übersteigt, dürfen die für Kündigungs⸗ und feste Gelder (68 3 und 4 des Ab⸗ kommens) vorgesehenen Höchstzinssätze um höchstens „ 2X, die für täglich fällige Gelder und Spareinlagen (65 2 und 6 des Abkommens) vorgesehenen Höchstzinssätze um höchstens * 26 überschreiten.
(2) Kapitalgesellschaften des privaten Bankgewerbes, deren Bilanzsumme 15 Millionen RM, jedoch nicht 80 Mil- lionen RM üübersteigt, dürfen nur die für Kündigungs- und feste Gelder (65 3 und 4 des Abkommens) vorgesehenen Höchst⸗ zinssätze um höchstens n. „z überschreiten.
(3) Kapitalgesellschaften des privaten Bankgewerbes, deren Bilanzsumme 30 Millionen RM, jedoch nicht 50 Mil— lionen RM übersteigt, dürfen ausschkießlich die für feste Gelder über RM 15 009, — (6 4 des Abkommens) vorgesehenen Höchstzinssätze um höchstens 1“ Ye überschreiten.
() Maßgebend für die Ermittlung der Bilanzsumme ist die letzte Jahresabschlußbilanz.
IV. Privatbankfirmen:
(1) Privatbankfirmen dürfen die für täglich fällige Gelder, Kündigungs⸗ und feste Gelder (65 2—4 des Abkommens) vor⸗ gesehenen Höchstzinssätze bis um höchstens „z R, die für Spar⸗ einlagen (666 des Abkommens) vorgesehenen Höchstzinssätze bis um höchstens . 3 überschreiten.
() Privatbankfirmen, die von der Reichsbank als privat⸗ diskontfähig angesehen werden, 34 die für täglich fällige Gelder, Kündigungs und feste Gelder (33 24 des Ab⸗ kommens) vorgesehenen Höchstzinssätze bis um höchstens *. überschreiten.
V. Begrenzung des Zinsvoraus:
Der für Kündigungsgelder und Spareinlagen (68 3, 6 des ihr nter we n e g nl e darf ee chlleßliz Züns— voraus 4M * nicht überschreiten.
VI. Sonderregelungen:
(1) Kreditinstitute, die nach dem vorstehenden zur Ge⸗ währung des Zinsvoraus berechtigt wären, haben hiervon auf e, , . des Reichskommissars für das Kreditwesen ganz oder teilweise abzusehen.
(3) Im Wirtschaftskammerbezirk Bayern (Land Bayern ohne Pfch dürfen die bisher für diesen Bezirk (früher Kredit⸗ ausschuß Bayern xechtsrheinisch) zulässigen Sätze für den Zinsvoraus nicht überschritten werden.
(3) Für die Wirtschaftskammerbezirke Wien, Linz, Graz und Innsbruck gelten die in den Abschnitten 1II— V fest⸗ gelegten Sätze für den Zinsvoraus mit der Maßgabe, daß der n, ür Spareinlagen (G6 Habenzinsabkommen, S5 22
is 25 KWG.) nz und für Kündigungsgelder G6 3 Haben⸗ zinsabkommen) und Festgelder G 4 Absatz 1 Habenzinsab⸗ kommen) */0/ nicht übersteigen darf.
VII. Die Grundsätze treten am 1. Januar 1939 in Kraft.
Berlin, den 23. Dezember 1938.
Der Reichskommissar für das Kreditwesen. Ernst.
Anordnung BG 17 der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe.
Vom 27. Dezember 1938.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 GReichsgesetzbl. ! S 61) und der erord⸗ nungen über die Einführung von Vorschrisften auf dem Ge⸗ biete des Warenverkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 263) und in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 15. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1560) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗ wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom J7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und im Ein⸗ vernehmen mit . Reichsbeauftragten für Seide, Kunstseide und Zellwolle angeordnet:
Abschnitt I. (Kaufbeschränkung.) §1. Einkaufsbewilligung.
() Kauf⸗ und Tauschgeschäfte über die im ? genannten Gespinfte (Garne und Zwirne) dürfen nur mit Einwilligung der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und -gewebe ab⸗
eschlossen und erfüllt werden. Bei ie nf en Betrieben oder , ist der ,, der if von der Garn⸗ erzeugungsabteilung in die arnverarbeitungsabteilung einem Kauf gleichgestellt. Geschäfte, die das Spinnen der im 3 2 ge⸗ nannten Gespinste im Lohn zum Gegenstand haben, sind eben⸗ falls einem Kauf gleichgestellt; Geschäfte, die 2 dem Spinnen noch eine Weiterbe⸗ oder ⸗verarbeitung ein ließen, 536 als Lohnspinngeschäfte, soweit es sich um die Herstellung
es Gespinstes handelt.
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(2) Verboten sind Abmachungen, in welchen ein Lieferer ohne Vorliegen einer Einkaufsbewilligung (Vorbescheid) den Verkauf von im § 2 genannten Kö zusagt, sowie Ab⸗ machungen, welche die Lieferung solcher Gespinste ohne gleich⸗ eitige Festlegung des endgültigen Preises, einer bestimmten ö. vder einer bestimmten Lieferfrist zum Gegenstand haben (Lieferungsvereinbarungen), —
(3) Bie Einkaufsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Gespinste im Durchfuhr oder zollfreien Veredelungsver⸗ kehr eingeführt und nach erfolgter Be- oder Verarbeitung wieder ausgeführt werden.
(ch Wer als Kommissionär Gespinste im eigenen Namen für fremde Rechnung verkauft, hat jeden zustande gekommenen Verkauf unverzüglich der Ueberwachungsstelle unter gleich⸗ eitiger Uebersendung zweier Abschriften der Bestätigung seines eder, in deren Ermangelung der Rechnung, zu melden.
§ 2. Sachlicher Geltungsbereich.
() Der Einkaufsbewilligungspflicht unterliegen Gespinste aus baumwollenen Spinnstoffen, auch mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen, mit Wolle oder anderen Tierhaaren, mit Zell⸗ wolle oder mit Gespinsten aus solchen Spinnstoffen (Einfuhr⸗ nummern 439 bis 443 des Statistischen Warenverzeichnisses) oder mit Rohseide oder Kunstseide (aus den Einfuhrnummern 393 9. 395 und 398 des Statistischen Warenverzeichnisses)
emischt. ; 9 Diese Gespinste werden in folgende Gruppen ein⸗ eteilt: ; Gruppe A: Baumwollgespinste ohne Beifügung baum⸗ wollfremder Spinnstoffe, und zwar Am Gespinste nur aus Baumwolle und / oder Baumwoll⸗ abfällen, g Ae Gespinste aus Reißbaumwolle und oder Linters, auch gemischt mit Baumwolle und / oder Baumwoll⸗ abfällen,
Gruppe B: Baumwollgespinste mit Beifügung zellwollener Spinnstoffe, und zwar
B. Gespinste aus den unter Gruppe A genannten Spinn⸗ stoffen mit Beifügung zellwollener Spinnstoffe oder ö ohne Rücksicht auf den Hundertsatz der Bei⸗ ügung,
Be bahn e ste der Gruppe B, die außerdem baumwollfremde Spinnstoffe oder Gespinste enthalten,
Gruppe C: Gespinste aus den unter Gruppe A genannten Spinnstoffen mit Beifügung tierischer oder pflanzlicher Spinn⸗ stoffe oder Gespinste oder Kunstseide (aber ohne zellwollene Spinnstoffe oder Gespinste) ohne Rücksicht auf den Hundertsatz der Beifügung.
(3) Der Einkaufsbewilligung unterliegen nicht:
a) Gespinste der Gruppen Be und CL, die mehr als 50 v. H.
wollene oder reißwollene Spinnstoffe enthalten.
b) Garne und Zwirne aus Gespinsten oder Gruppen A,
B oder C in Aufmachung für den Lin ie nr
§ 3. Verfahren.
(I) Anträge auf Erteilung von Einkaufsbewilligungen sind vom Käufer oder Abnehmer bei der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe auf den bei ihr und den Indu⸗ strie⸗ und Handelskammern erhältlichen Vordrucken einzu⸗ reichen. Die Erteilung einer Einkaufsbewilligung begründet keinen Anspruch auf Lieferung der bewilligten Mengen oder auf Erteilung einer Devisenbescheinigung.
(2) Das Einkaufsbewilligungsverfahren sieht die Erteilun eines Vorbescheides und eines Endbescheides vor. Erst na Erteilung des Vorbescheides darf der Antragsteller in dem durch den Vorbescheid bewilligten Rahmen bei einem oder mehreren Lieferern Kauf⸗ oder Tauschgeschäfte abschließen oder Lohn⸗ spinnaufträge erteilen. Er muß innerhalb von zwei Wochen nach Abschluß der einzelnen Geschäfte die hierfür geltenden Kauf⸗ belege (Auftragsbestätigungen oder dergl., in deren Ermange⸗ lung die Rechnungen des Lieferers) in zweifacher Ausfertigung an die Ueberwachungsstelle mit dem Antrage auf Erteilung des Endbescheides , . Die Geschäfte gelten erst dann als bewilligt, wenn dem Abnehmer die Einkaufsbewilligung (End⸗ bescheid) vorliegt. Eine vorherige Abwicklung ist sowohl dem Abnehmer als auch dem Lieferer verboten, jedoch darf erforder⸗ lichenfalls auf jeden Abschluß eine Menge bis zu 50 kg und bei Zuteilungen für Ausfuhraufträge die gesamte abgeschlossene Menge vor Erhalt der Einkaufsbewilligung (Endbescheid) ge⸗ liefert und abgenommen werden. .
6 Vor⸗ und Endbescheide können mit Auflagen erteilt werden.
§ 4. Einkaufsfreigren ze.
(I) Wer im Besitze eines von der Ueberwachungsstelle ausgestellten Freigrenzen⸗Ausweises ist, darf Gespinste, die nach §z 2 der Einkaufsbewilligungspflicht unterliegen, ohne Einkaufs⸗ bewilligung monatlich bis zu einer Gesamtgespinstmenge von höchstens 300 kg mit einem darin enthaltenen Anteil an Baumwolle oder Baumwollabfällen von höchstens 200 kg kaufen, mit der Maßgabe, daß der Bedarf für die nächsten 3 Monate, d. h. eine Gesamtgespinstmenge von 900 kg mit bis zu 600 kg Anteilen an Baumwolle oder Baumwollabfällen, gleichzeitig eingekauft werden kann.
(E) Gespinste, die nach 82 der Einkaufsbewilligung unter⸗ liegen, dürfen, wenn der Abnehmer nicht im Besitze eines Vorbescheids ist, nur im Rahmen der nach Abs. 1 zulässigen Menge und nach Bekanntgabe der Nummer des Freigrenzen⸗ Ausweises des Abnehmers verkauft werden.
§ 5. Angabe über die Spinnstoffzusammen⸗ setzung.
(I) Jeder Lieferer von Gespinsten hat in Auftragsbestäti⸗ gungen, Rechnungen, Lieferscheinen und dergl. für jede Ge⸗ spinstsorte die dafür in Betracht kommende Gruppenbezeich⸗ 6. gemäß § 2 Abs. 2 (also Ai, Ae, Bi, Be, oder O anzu⸗ geben. . (2) Neben den in Abs. 1 verlangten Bezeichnungen müssen die Hundertsätze der in diesen Gespinsten enthaltenen Spinn⸗ stoffe deutlich erkennbar angegeben werden. Enthalten die Ge⸗ spinste Reißbaumwolle oder Linters, ohne daß der gewichts⸗ mäßige Anteil an Baumwolle und Baumwollabfällen genau angegeben werden kann, so ist anzugeben, ob der gewichts⸗ mäßige Anteil an Baumwolle und Baumwollabfällen 50 v. H.
und darüber oder unter 50 v. H. beträgt.
§S 6. Rohstoffzuteilung. () Zur Ausführung von Ausfuhraufträgen können auf be⸗ sonderen Antrag hin Baumwollgespinste oder Rohbaumwolle zugeteilt werden.
) Anträge auf Zuteilung der zur Ausführung von Aus⸗ fuhr⸗Aufträgen benötigten Baumwollgespinste oder Rohbaum⸗ wolle sind vom Gespinstverbraucher ausschließlich bei der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und gewebe auf dem bei ihr und den Industrie⸗ und Handelskammern erhältlichen Vordruck 218 einzureichen. Kann dem Antrag auf Zuteilung stattgegeben werden, so erhält der Antragsteller einen ent⸗ sprechenden Vorbescheid. Die Rohbaumwolle wird durch die Ueberwachungsstelle für Baumwolle in Bremen im Einver⸗ nehmen mit der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe der im Antrag genannten Spinnerei zugeteilt; jedoch kann auch eine andere Spinnerei bestimmt werden. Auf den Kauf, die Lieferung und die Verarbeitung der zugeteilten Ge⸗ spinste finden im übrigen die Vorschriften dieser Anordnung Anwendung. .
(3) Die erfolgte Ausfuhr ist auf besonderen, gleichzeitig mit dem Vorbescheid zugehenden Vordrucken nachzuweisen.
(4 Die einschlägigen Bestimmungen der Anordnungen der Ueberwachungsstelle für Baumwolle bleiben unberührt.
§ 7. Verbot von Koppelungsgeschäften.
(I) Es ist verboten, im Inlandsverkehr bei dem Verkauf oder der Lieferung der im 2 genannten Gespinste oder der aus ihnen hergestellten Erzeugnisse neben der Lieferung der vom Abnehmer verlangten oder vom Lieferer angebotenen Ware andere Warenlieferungen, Werk⸗ oder Dienstleistungen oder sonstige Leistungen zu vereinbaren, als sie der Abnehmer verlangt oder der Lieferer angeboten hat. ,
(27 Verboten sind auch Handlungen oder Verein⸗ barungen, durch die mittelbar oder unmittelbar die vorstehen⸗ den Verbote umgangen werden oder umgangen werden sollen.
(3) Soweit Geschäfte der in Abs. 1 bezeichneten Art in der Zeit vor der Rohstoffbewirtschaftung handelsüblich ge⸗ wesen sind, fallen sie nicht unter das Verbot des Abs. 1.
Abschnitt II. Verarbeitungsbeschränkung.)
5 8. Beschränkung der Verarbeitung, Geltungsbereich.
(1) Die der Einkaufsbewilligungspflicht unterliegenden Gespinste, soweit sie Baumwolle oder Baumwollabfälle ent⸗ halten, dürfen auf eigene Rechnung im eigenen Betrieb oder in fremden Betrieben nur im Rahmen der von der Ueber= wachungsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe festgesetzten Verarbeitungsmenge oder Lohnverarbeitungsmenge oder auf Grund eines Freigrenzen⸗Ausweises verarbeitet werden.
(2) Die Verarbeitungs menge bzw. Lohnverarbeitungs⸗ menge ergibt sich aus der für jeden Betrieb festgesetzten Grundmenge bzw. Lohngrundmenge und dem jeweils gelten⸗ den Verarbeitungshundertsatz. Inhaber von Freigrenzen⸗Aus⸗ weisen dürfen vierteljährlich bis zu 900 kg Gesamtgespinst⸗ menge mit bis zu 600 6g Anteilen an Baumwolle oder Baum⸗ wollabfällen verarbeiten.
(3) Die Verarbeitung einer größeren als der hiernach uläsfigen Menge der im Abs. 1 genannten Gespinste ist auch 4. verboten, wenn diese vorhandenen Lägern oder der eigenen Spinnereierzeugung entnommen werden können.
() Die Lohnverarbeitungsmenge darf nicht im eigenen Betriebe verarbeitet werden. Ist die Inanspruchnahme der Lohnverarbeitungsmenge nicht benbsichtigt, so ist dies der Ueberwachungsstelle für Baumwallgarne und ⸗gewebe unver⸗ züglich anzuzeigen.
(6) Die Verarbeitungsmenge begründet keinen Anspruch auf Lieferung der entsprechenden Gespinstmenge.
(6) Die Verarbeitungsbeschränkung des Abs. 1 gilt nicht für die Seilerei, die Hut⸗ und die Ausrüstungs⸗(Veredlungs⸗)⸗ kö und die Herstellung nicht maschinell erzeugter
itzen.
. r Die Ueberwachungsstelle kann die Belassung der Grundmenge, der Lohngrundmenge und der Freigrenze von der Erfüllung von Auflagen abhangig machen.
§ 9. Festsetzung /) atz es.
(1) Den beteiligten Fachgruppen wird von der Ueber⸗ wachungsstelle jeweils mitgeteilt, welcher Hundertsatz der Grundmengen als Verarbeitungsmenge oder Lohnver⸗ arbeitungsmenge während eines bestimmten Zeitraumes ver⸗ arbeitet werden darf.
(2) Soweit das Gemeinwohl es erfordert, kann über die Bestimmung des Abs. 1 hinaus für einzelne Wirtschaftszweige die Verarbeitungsmenge im Benehmen mit der Wirtschafts⸗ gruppe Textilindustrie höher oder niedriger festgesetzt werden.
S 106. Ausnutzung der Verarbeitungsmenge.
(1) Die Gespinstmengen, die im Rahmen der Ver⸗ arbeitungs⸗ und Lohnverarbeitungsmenge verarbeitet werden dürfen, sind grundsätzlich gleich ii zin auf den gesamten Zeit⸗ . für den der jeweilige Verarbeitungssatz gilt, zu ver⸗ eilen.
() Eine Minderverarbeitung innerhalb eines Kalender⸗ vierteljahres darf nur im darauffolgenden Kalendervierteljahr ausgeglichen werden. Ohne voraufgegangene entsprechende Minderverarbeitung dürfen die Verarbeitungsmengen nur bis zur Hälfte einer monatlichen Verarbeitungsmenge inner⸗ halb eines Kalendervierteljahres überschritten werden; Aus⸗ nahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ueber— wachungsstelle. Jede Mehrverarbeitung ist im darauffolgen⸗ den Kalendervierteljahr durch entsprechende Minderver⸗ arbeitung e ,,
(3) Bei Saisonbetrieben kann die Ueberwachungsstelle auf vorherigen Antrag Abweichungen gestatten.
§ 11. Einwilligung zur Mehrverarbeitung.
(I) Soweit Ausfuhraufträge oder Aufträge inländischer Abnehmer vorliegen, die das Erzeugnis nachweislich zum Zwecke der . verwenden, darf die Verarbeitungsmenge um die Menge Gespinstanteile an Baumwolle oder Baum⸗ wollabfällen überschritten werden, die zur Ausführung dieser Aufträge benötigt wird. Die Mehrverarbeitung bedarf jedoch in jedem Einzelfalle der Einwilligung der Ueberwachungs⸗ e. fij Baumwollgarne und ⸗gewebe, die gleichzeitig mit der
inkaufsbewilligung (Endbescheid) zu beantragen ist.
E) Für die Ausführung von Aufträgen . Stellen, für die eine Einwilligung nach der Verordnung über öffentliche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff- und der Felle⸗ und Häutewirtschaft in der Fassung der Bekannt⸗ machung vom 31. Ottober 1938 Ke fetzt 1 S. 1537) erforderlich und erteilt ist, sowie für die Herstellung von