1938 / 305 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 31 Dec 1938 18:00:01 GMT) scan diff

ö GmbH., Kassel,

nur betätigen, wenn die Ueberwachungsstelle dies geneh⸗

vteichs⸗ und Staatsanzeiger Rr. 305 vom 31. Dezember 1938. S. 2

§ 4

In besonders gelagerten Fällen kann das Arbeitsamt Ausnahmen zulassen. Das Arbeitsamt hat dies im Arbeits⸗ buch förmlich zu bescheinigen.

85

Für eine Tätigkeit in der Land- und Hauswirtschaft G 1 Absatz 1), die vor dem 1. Januar 1939 aufgenommen wurde, gilt die Zustimmung des Arbeitsamts als erteilt.

586

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1939 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Turchführungsanordnung zur Anordnung

über den verstärkten Einsatz von weiblichen Arbeitskräften in

der Land⸗ und Hauswirtschaft vom 16. Februar 1938 (Deut⸗ scher Reichsanzeiger Nr. 43) außer Kraft.

Berlin, den 23. Dezember 1933. Der Präsident

der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.

Dr. Syrup.

Anordnung 46

der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft Neufassung der Anordnung 34 (Verkehr mit Fellen und Häuten).

Vom 29. Dezember 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr Lom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 16) in der Fassung der Verordnung, vom 28. Juni 1937 (Reichs—⸗ gesetzbl. L S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiet des Waren— verkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichs⸗ gesetzbl. J S. 263) und in den sudetendeukschen Gebieten vom 19. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1660) sowie in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:

Artikel I

Die Anordnung der Ueberwachungsstelle für Lederwirt— schaft über den Verkehr mit Fellen und Häuten vom 7. Juni 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 128 vom 8. Juni 1937 Anordnung 384 wird geändert und in nachstehender Fassung neu erlassen:

A. Allgemeines §51

(1) Felle und Häute im Sinne der Anordnungen der Ueberwachungsstelle sind die Waren der Nummern 155 a bis r des Statistischen Warenverzeichnisses Felle und Häute zur Lederbereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart (Blößen) und gespalten, jedoch nicht weiter= bearbeitet, sowie Teile von solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, Wammen, Kehlen, Hals- und Kopfteile; Fisch⸗ und Kriechtierhäute, voh; jedoch nicht Leimleder).

E) Diese Anordnung gilt nicht für im Inlande oder auf deutschen Schiffen angefallene Häute von Fischen und anderen Seetieren.

§8 2

(1 Erzeuger von Fellen und Häuten (Abschlachter) im Sinne der . cr , , rg, 13 in dessen Eigentum sich das Fell oder die Haut im Zeitpunkt der Trennung vom Tierkörper befindet.

(E) Abdecker (Wasenmeister) werden wie Erzeuger (Ab⸗ schlachter) behandelt.

Häuteverwertungen im Sinne der Anordnungen der Ueberwachungsstelle find die einem der nachstehenden Häute⸗ verwertungsverbände, nämlich

ö Norddeutscher Häuteverwertungen GmbH., Ham⸗

urg, .

Allgemeiner Häuteverwertungsverband GmbH., Berlin, Westdeutscher Häuteverwertungsverband GmbH., Essen, Süddeutsche Häuteverwertung GmbH., Stuttgart,

Schutz verband der Häuteverwertungen Mitteldeutschlands

Südostdeutsche Häuteverwertung Gmb§., Wien,

Verband der wirtschaftlichen Vereinigungen der Fleischer und Selcher, Teplitz-Schönau, angeschlossenen Häuteverwertungen

gungen). §5 4

(1) Sammler von Fellen und Häuten im Sinne der Anordnungen der Ueberwachungsstelle ist derjenige, der in⸗ ländische Felle und Häute im eigenen Namen und für eigene Rechnung kauft und sie nur an andere Sammler oder an Händler, die nicht Großhändler sind, verkauft. Verarbeiter im Sinne des 5 5 dieser Anordnung dürfen sich als Sammler

(Fleischhauervereini⸗

migt hat.

(2) Händler mit 6. und Häuten im Sinne der An⸗ ordnung der Ueberwachungsstelle ist derjenige, der Felle und Häute im eigenen Namen und für eigene Rechnung kauft und verkauft und von der Ueherwachungsstelle zum Handel zugelassen ist. Ueber die Zulassung wird dem 6e me, eine Händlerkarte erteilt.

G) Großhändler mit Fellen und Häuten im Sinne der Anordnungen der Ueberwachungsstelle ist derjenige, der in⸗ ländische Felle und Häute im eigenen Namen und für eigene Rechnung kauft und verkauft und von der Ueberwachungs⸗ stelle als Großhändler besonders agel Cen ist. Ueber ö k dem Großhändler eine Großhandelsbescheini⸗

( Die Zulassung zum Handel und die Zulassung als Großhändler können aüf den Handel mit gesalzcnen oder mit trockenen Fellen und Häuten, auf bestimmte Fell⸗ und Häute⸗

arten oder in sonstiger Weise beschränkt w 67 5 jederzeit widerruflich. se beschränkt werden; sie sind .

Be⸗ oder Verarbeitung unterzieht.

im Sinne dieser Vorschriften.

B. Bezirkseinteilung §5 6

Fell⸗ und Häuteanfallbezirke einteilen.

ßischen Staatsanzeiger bekanntgemacht.

87 ) Soweit Fell⸗ und dürfen e ed

gegeben worden sind.

Felle und Häute der im Absatz 1

Verkauf an einen Verarbeiter nach einem Zentralverla latz Anfallbezirk liegt, verbracht werden.

C. Verkauf durch Erzeuger (abschlachter)

§5 8

9 Kalbfelle, Großviehhäute (Rindhäute), Schaf⸗ und Lammfelle, die auf einem deutschen, mehreren Abs lachtern . Verfügung stehenden Schlachthof anfallen, müssen pätestens an dem auf die Schlachtung folgenden Tage in ungesalzenem Zustande verkauft oder an eine Häuteverwer⸗ tung abgeliefert werden. Auch ein vorläufiges Salzen (sog. Ansal . nicht zulässig. (2) Felle und Häute, die nicht unter die Vorschrift des Absatz 1 fallen, müssen spätestens innerhalb eines Monats verkauft oder abgeliefert werden.

(1) Erzeuger (Abschlachter), die in den Monaten November und Dezember 1938 die bei ihnen anfallenden . und Häute nach den zu dieser Zeit geltenden Vor⸗ chriften an eine Häuteverwertung einzuliefern hatten oder soweit ech Vorschriften nicht bestanden eingeliefert haben, müssen die bei ihnen anfallenden Felle und Häute an eine Häuteverwertung einliefern. Soweit die in den Monaten November und Dezember 1938 . Felle und Häute nur teilweise eingeliefert worden find, muß die Einlieferung in einem Umfange erfolgen, der zu dem gesamten Anfall des betreffenden . (Abschlachters) in dem⸗ elben Verhältnis steht, in dem die in den Monaten November und Dezember 1938 eingelieferte Menge zu der insgesamt in dieser Zeit , er,. Menge gestanden hat. Wenn Felle und Häute in ben Monaten November und Dezember 1938 unmittelbar an Verarbeiter verkauft worden sind, soll diese Verkaufsart in gleichem Umfange beibehalten werden, jedoch nur insoweit, als Verarbeitern der unmittel⸗ bare Einkauf bei Erzeugern gestattet ist.

(2) Erzeuger (Abschlachter, die in den Monaten November und Dezember 1938 die bei ihnen anfallenden Felle und Häute nach den zu dieser Zeit geltenden Vor⸗ chriften an einen Händler zu verkaufen hatten oder soweit olche Vorschriften nicht bestanden verkauft haben, müssen ie bei ihnen anfallenden Felle und Häute an einen Sammler oder Händler verkaufen; die Bestimmung des Absatz 1 Satz 2 und 3 findet sinngemäß Anwendung. (3) Sind an der Schlachtung eines Tieres sowohl Ab⸗ schlachter, die unter Absatz 1 fallen, als auch solche, die unter Absatz 2 fallen, beteiligt, so ist A. im Altreich (einschl. Saargebiet)h und in den sudeten⸗ deutschen Gebieten die, Haut oder das Fell a) an eine Häuteverwertung einzuliefern, wenn die Schlachtung in der Zeit vom 1. bis 20. eines Kalendermonats erfolgt, b) an einen Sammler oder Händler zu verkaufen, wenn die Schlachtung in der Zeit vom 21. bis zum Schluß eines Kalendermonats erfolgt;

B. in Oesterreich (kohne die , , , sudetendeut⸗ schen Gebiete) die Haut oder das Fell a) an eine Häuteverwertung einzuliefern, wenn die Schlachtung in der Zeit vom 1. bis 10. eines Kalendermonats erfolgt, b) an einen Sammler oder Händler zu verkaufen, wenn die Schlachtung in der Zeit vom 11. bis zum Schluß eines Kalendermonats erfolgt.

(4) Häuteverwertungen, Sammler und Händler dürfen Felle und Häute von einem Erzeuger (Abschlachter) zur auktions mäßigen Verwertung nicht übernehmen oder kaufen, wenn ihnen bekannt ist oder aus den Umständen bekannt fein muß, daß der Erzeuger (Abschlachter) durch diese Einlieferung er ge, Verkauf gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 verstößt. (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch für solche Personen und Firmen, die nach dem 31. Dezember 1938 Nachfolger eines Erzeugers (Abschlachters) geworden sind. In Zweifelsfällen ir ef et die Ueberwachungsstelle.

(6) Die Firma Verwertung für Schlachtprodukte 8 GmbH., Berlin, wird im Sinne der vorstehenden orschriften den Häutéverwertungen zugerechnet. () Die Ueberwachungsstelle kann unter Abweichung von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 bestimmen, daß ein Er— zeuger (Abschlachter) seinen ö. oder einen Teil desselben an eine Häuteverwertung einzuliefern oder an einen Händler zu verkaufen hat.

§5 10 ;

Erzeuger (Abschlachter) dürfen Felle und Häute nicht an Großhändler verkaufen. D. Verkauf auf den Versteigerungen der Häuteverwertungen

§11

(1) 2 den Versteigerungen der Häuteverwertungen darf nur verkauft werden an . . a) Verarbeiter;

sie einen festen Auftrag eines Verarbeiters zum

(1) Verarbeiter von Fellen und nnn im Sinne der Anordnungen der Ueberwachungsstelle ist derjenige, der

4 .

Waren der im 5 1 genannten Art in seinem Betriebe einer r

E) Trocknen, soweit es lediglich zum Zwecke der Er⸗ haltung erfolgt, sowie Salzen gelten nicht als Bearbeitung

(I) Die Ueberwachungsstelle kann das Reichsgebiet in

E) Die Grenzen solcher Anfallbezirke werden von der Ueberwachungsstelle im Deutschen Reichsanzeiger und Preu⸗

äuteanfallbezirke bestimmt sind, Großviehhäute (Rindhäute), Roßhäute, Schaf⸗ und Lammfelle aus dem Bezirk, in den sie anfallen, erst entfernt werden, wenn sie an einen Verarbeiter ver⸗ kauft oder einem solchen zur Lohnveredlung in Auftrag

(2) Mit Genehmigung der Ueberwachungsstelle können enannten Art, die auf einer Versteigerung zum Verkauf gelangen, bereits vor dem

oder Verladeplatz einer Häuteverwertung, der nicht in dem

weisen oder wenn die Ueberwachungsstelle den Kauf genehmigt hat;

e) sonstige Personen oder Firmen, die gemäß § 15 Absatz 1e die Genehmigung der Ueberwachungs⸗ stelle zum Einkauf von Fellen und Häuten er—

halten haben. E) Im Falle des Absa innerhalb eines Monats na arbeitung zugeführt werden.

1 zu e muß die gekaufte Ware der Zuschlagerteilung der Ver⸗

der Auftragserteilung oder der Genehmigung der Ueber— wachungsstelle zu verlangen. .

§ 12 Die Ueberwachungsstelle kann einer Verwertung Auf⸗ lagen hinsichtlich des Verkaufs der bei ihr zur Versteigerung gelangenden Felle und Häute machen.

ö E. Verkauf durch Händler

513 (I) Sammler G 4 Abs. I) 2 inländische Felle und Häute nur an Sammler und Händler G 4 Abf. 2) verkaufen. ) Händler G4 Abs. 2) dürfen inländische Felle und . nur an Händler und Großhändler G 4 Abs. 3) ver⸗ aufen. § 14

Die Ueberwachungsstelle kann Sammlern, Händlern und

3) Die Auktionsleitungen sind berechtigt, den Nachweis

Großhändlern Auflagen hinsichtlich des Verkaufs von Fellen und Häuten machen.

F. Einkauf

815 (1) Felle und Häute dürfen kaufen

a) Sammler, Händler und Großhändler G 4 Abs. 1 bis 3) unter Beachtung der in den so 7, 9 Absatz 4, 13 enthaltenen Vorschriften; b) Verarbeiter (6 5) nur unter Beachtung der in den Ss 16 bis 24 enthaltenen Vorschriften; 090) n. Personen oder Firmen nur mit schrift⸗ icher Genehmigung der Ueberwachungsstelle.

(E) Die Ueberwachungsstelle kann hinsichtlich des Ein⸗ kaufs Auflagen machen.

(3) Großhändler dürfen inländische Felle und Häute nicht

von Erzeugern (Abschlachtern) und Sammlern kaufen oder für deren Rechnung verkaufen. Ch) Verarbeiter dürfen inländische Felle und Häute nur von Häuteverwertungen oder Großhändlern kaufen. Der un⸗ mittelbare Einkauf vom Erzeuger ist nur zuläfsig, wenn die im § 24 ö, Voraussetzungen erfüllt sind.

(G6 Einkaufsberechtigte gemäß Absatz 16 dürfen inlän⸗ dische Felle und Häute nur von Häuteverwertungen oder

Großhändlern kaufen. (G) Mit der Ausführung des gemäß Absatz 1 zulässigen Einkaufs können Kommissionäre und Agenten betraut werden.

G. Sondervorschriften für Verarbeiter § 16

() Verarbeiter dürfen 33 und Häute nur einkaufen oder zur Lohnveredlung in Auftrag nehmen, soweit ihnen dazu von der Ueberwachungsstelle eine Genehmigung (Ein- kaufsgenehmigung) erteilt ist.

(EY) Verarbeiter dürfen nur diejenigen Felle und Häute be⸗ oder verarbeiten, die sie auf Grund einer ihnen erteilten Einkaufsgenehmigung der Ueberwachungsstelle erworben oder zur Lohnveredlung übernommen haben.

(3) Den Verarbeitern werden jeweils für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni und vom 1. Juli bis 31. Dezember allgemeine Einkaufsgenehmigungen erteilt.

(4 Die Ueberwachungsstelle kann über die allgemeine Einkaufsgenehmigung hinaus die Genehmigung zum weiteren Einkauf oder zur weiteren Uebernahme zur Lohnveredlung erteilen (Sondergenehmigung).

8§17

(HM. Die Grundlage für die allgemeine Einkaufsgenehmi⸗ gung bildet der halbjährliche Normalbedarf des Betriebes, der von der Ueberwachungsstelle festgesetzt wird.

(2) Solange ein Normalbedarf gemäß Absatz 1 noch nicht festgesetzt ist, gilt als Normalbedarf für den jeweils laufenden Genehmigungszeitraum (5 16 Abs. 3) die im unmittelbar vor⸗ angegangenen Genehmigungszeitraum verarbeitete Menge an Fellen und Häuten. Diese Bestimmung findet keine Anwen⸗ dung auf Vexarbeiter, in deren Betrieb im Jahre 1938 oder in einem späteren Jahre während mehr als sechs Monaten keine Felle und Häute eingearbeitet worden sind.

(G) Als verarbeitet im Sinne der Vorschriften der Ueber⸗ wachungsstelle gelten nur diejenigen Mengen an Fellen und Häuten oder Teilen davon, die in dem Betriebe, für den die Normalbedarfsfestsetzung gilt, so weit be⸗ oder verarbeitet worden sind, daß ihre Zugehörigkeit zu den Nummern 153 a bis r des statistischen ö aufgehoben war. Die ,, von sogenannten Beizblößen, die ohne Konservie⸗ rung (Pickeln an Zurichter abgegeben werden, gilt jedoch als Verarbeitung. Soweit Felle und Häute vor der Verarbeitung geteilt und Teile von ihnen wieder aus dem Betriebe entfernt worden sind, sind letztere bei der Feststellung der Ver⸗ arbeitungsmenge nicht zu berücksichtigen (z. B. Abfälle, Kalk⸗ spalte usw.). . ( Der Normalbedarf wird gesondert festgestellt für fol⸗ gende Gruppen:

Ai Kalbfelle (einschl. Mastkalbfelle),

A Rindhäute (Zahmhäute einschl. Fresser), Wildhãäute,

Lipse,

Sonstige Felle und Häute (. B. Schweinehäute, Hundefelle, Büffelhäute),

Roßhãäute,

u A bis E: ausgedrückt in kg 5 chĩ⸗ . enfelle 6 Lamm⸗ Zickel⸗ Hirsch⸗⸗ Reh⸗ und Renntierfelle),

Kriechtierhäute und aus dem Ausland n Häute von isbhen sowie Seehundfelle (unbehaart). Zu F und G: ausgedrückt in Stück. Für die Eingliederung in die vorgenannten Gruppen ö. die von der Ueberwachungsstelle aufgestellte „Häutegruppen

o n Sol

b) Händler, , und Agenten nur, wenn Kauf auf der betreffenden Versteigerung nach⸗

8 20a

.

übersicht“ maßgebend.

Reichs⸗

und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 31. Dezember 1938. S. 3

.

Für die Umrechnung in Salzgewicht gilt folgender Schlüssel:

1 kg Grün⸗(Frisch) Gewicht (A1 und As) —- (0,9 kg Salzgewicht, U

1 kg Kalbfelle (A1) trocken 2,5 kg Salzgewicht,

1 kg Haut und Kips (Ac, B und C) trocken = 2,25 kg Salzgewicht, .

1ẽkRg Roßhaut (E) trocken 2,4 kg Salzgewicht,

14g Haut und Kips (6 und CO) trockengesalzen 1B 7 kg Salzgewicht.

(6) Für Schaffelle, die lediglich entwollt worden sind, wird der Normalbedarf gesondert festgestellt. Die Vorschrift des Absatz 3 findet insoweit keine Anwendung. Die auf Grund eines solchen Normalbedarfes erteilte Einkaufsgenehmigung berechtigt nur zum Entwollen.

(6) Der Anteil des . von bewollten Schaffellen QUr. 153 m des stat. Warenverz. an dem Gesamteinkauf von Fellen der Gruppe F darf nicht höher sein als in einem der Jahre von 1933 bis 1938.

518

(I) Für jeden Genehmigungszeitraum G 16 Abs. 3) wird besonders bekanntgemacht, welche Vomhundertsätze des Nor⸗ malbedarfes der einzelnen Gruppen der Berechnung der all⸗ gemeinen Einkaufsgenehmigung zugrunde gelegt werden. Von der sich danach ergebenden Menge werden Vorgriffe G 20) sowie Ueberschreitungen der Einkaufsgenehmigung, die ohne Zustimmung der Ueberwachungsstelle erfolgt sind, abgesetzt.

(I) Die Ueherwachungsstelle kann für einzelne Verarbeiter die allgemeine Einkaufsgenehmigung abweichend von der sich aus Absatz 1 ergebenden Höhe festsetzen.

(3) Auf die erstmalig zu erteilende allgemeine Einkaufs⸗ genehmigung werden die zu Beginn des betreffenden Ge⸗ nehmigungszeitraumes (5 16 Abs. 3) vorhandenen Vorräte an Fellen und Häuten und die gekauften, aber noch nicht ge⸗ lieferten Mengen in dem Umfange angerechnet, in dem beide zusammen die Hälfte der im unmittelbar vorangegangenen Genehmigungszeitraum verarbeiteten Mengen übersteigen.

8519 (I) Ueber die Einkaufsgenehmigung erhält jeder Ver⸗ arbeiter einen schriftlichen Bescheid. (2 Die Uebernahme zur Lohnveredlung (Lohngerbung) wird wie ein Kauf behandelt; solche Abschlüsse werden bei dem

Auftragnehmer auf die Einkaufsgenehmigung angerechnet.

(3) Die Abschlüsse, die im Rahmen der Einkaufsgenehmi⸗ gung getätigt werden, sind soweit es mit den Erh e einer geordneten Betriebsführung vereinbar ist gleichmäßig über den Genehmigungszeitraum zu verteilen.

(4 Werden auf Grund der Einkaufsgenehmigung gekaufte oder zur Lohnveredlung übernommene Felle und Häute wieder verkauft oder zurückgegeben, ohne daß ihre Eigenschaft als

. Waren der Nummern 153 a bis r des statistischen Warenver—

zeichnisses geändert worden ist, so können diese Mengen in den gemäß g 25 zu erstattenden Betriebsmeldungen wieder gehegt und in dem gleichen Genehmigungszeitraum, in dem die Ab⸗ setzung erfolgt ist, nochmals eingekauft oder zur Lohnveredlung übernommen werden. Das gleiche gilt für Teile von Fellen und Häuten (z. B. Abfälle von Rindhäuten nach der Trou⸗ ponierung), jedoch nur bei denjenigen Verarbeitern, denen eine Absetzung von der Ueberwachungsstelle gestattet ist. Die Ab⸗ ir kann auf bestimmte Felle und Häute oder Teile davon owie mengenmäßig beschränkt werden. —ĩ

G6) Die Vorschrift des Absatz 4 findet keine Anwendung auf Schaffelle, die in einem Betriebe lediglich entwollt worden sind. Der Käufer solcher Blößen mit Ausnahme der Beiz— blößen G6 17 Abs. 3 Satz 2) hat diese auf seine Einkaufs⸗ genehmigung anzurechnen. ;

58 20

(1) Jeder Verarbeiter ist berechtigt, nach voller Inan⸗ spruchnahme der für den laufenden Genehmigungszeitraum erteilten allgemeinen Einkaufsgenehmigung bis zu 10 vH der für den vorhergehenden Genehmigungszeitraum erteilten all⸗ gemeinen Einkaufsgenehmigung, soweit dieselbe nicht aus⸗ genutzt war, in Anspruch zu nehmen. Ferner ist es gestattet, die für den laufenden Genehmigungszeitraum erteilte all⸗ gemeine Einkaufsgenehmigung bis zu 10 v5 zu überschreiten; die überzogene Menge wird auf den nächsten Genehmigungs⸗ zeitraum angerechnet. Sondergenehmigungen (G6 16 Abs. 4) be⸗ rechtigen nicht zu Rück⸗ und Vorgriffen.

(2) Rück⸗ und Vorgriffe auf die allgemeinen Einkaufs⸗ genehmigungen in Höhe von mehr als 10 vH find nur auf Grund . Genehmigung der Ueberwachungsstelle zu⸗ lässig. Die Genehmigung wird als Einkaufsgenehmigung erteilt.

8 21

(1) Vor Beginn eines jeden Genehmigungszeitraumes wird 4 bekanntgemacht, welchen Vomhundertsatz des Normalbedarfs . Verarbeiter, die einen schriftlichen Bescheid gemäß 8 19 Absatz 1 noch nicht erhalten haben, bis zum Erhalt dieses Bescheides in jedem Kalendermonat ein⸗ kaufen oder zur , . in Auftrag nehmen dürfen. 2 Abschlüsse werden auf die Einkaufsgenehmigung an⸗ gerechnet.

(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf. Vex—⸗

arbeiter, denen durch besonderen Bescheid der Einkauf von Fellen und Häuten oder die Uebernahme zur Lohnveredlung untersagt worden ist. 32

Die Ueberwachungsstelle kann die Einkaufsgenehmigungen unter Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Art und der Ver⸗ arbeitung der einzukaufenden oder zur Lohnveredlung zu über⸗ nehmenden Felle und Häute sowie hinsichtlich der Verwertung der aus ihnen hergestellten Waren erteilen.

; 8 26 (L) Einkaufsgenehmigungen sind nicht übertragbar. (2) Einkaufsgenehmigungen können widerrufen werden. § 24

In Abweichung von 5 15 Absatz 3 Satz 1 dürfen die⸗ jenigen Verarbeiter, deren halbjährlicher Normalbedarf nicht mehr als 6000 kg Salzgewicht in den Gruppen Aw RR zu⸗ sammen und 1006 Stück der Gruppen F und G zusammen beträgt, im Rahmen ihrer Einkaufsgenehmigung inländische Felle und Häute unmittelbar vom Erzeuger Abschlachter) kaufen. Verarbeiter mit höherem Normalbedarf dürfen in⸗ ländische Felle und Häute nur mit besonderer Genehmigung der Ueberwachungsstelle vom Erzeuger kaufen.

H. Meldungen 5825

(I) Jeder Verarbeiter hat bis zum 5. eines jeden Monats für den vorhergehenden Kalendermonat die Betriebs meldung unter Benutzung des von der Ueberwachungsstelle vorgeschrie⸗ benen Vordrucks ordnungsgemäß zu erstatten. ö

(2) Ferner haben alle Verarbeiter, Sammler, Händler, Großhändler, Häuteverwertungen und Sammelstellen, welche Felle und Häute verarbeiten, umsetzen oder sonstwie verwenden oder verwerten oder über Vorräte an diesen Waren verfügen, auf Anforderung der Ueberwachungsstelle die von dieser ver⸗ langten Angaben unter Benutzung der vorgeschriebenen Vor⸗ ö zu machen und innerhalb der gesetzten Fristen einzu⸗ reichen.

8) Die betrieblichen Aufzeichnungen sind so sorgfältig und vollständig zu machen, daß aus ihnen jederzeit die in den Meldungen gemachten Angaben nachgeprüft werden können.

( Die für die Erstattung der Meldungen notwendigen Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzu⸗

bewahren. J. Kleingerber

§8 26

(I) Die 16, 18 bis 23 und 25 finden keine Anwendung auf Verarbeiter, deren halbjährlicher Normalbedarf 6000 kg Salzgewicht der Gruppen Ar—E zusammen und außerdem höchstens 1000 Stück der Gruppen F und G zusammen nicht überschreitet, solange sie in einem Genehmigungszeitraum nicht mehr als 70 vH der vorgenannten Mengen einkaufen oder zur Lohnveredlung (Lohngerbung) übernehmen (Kleingerber).

(2) Kleingerber haben jeweils eine Woche nach Schluß eines Kalendervierteljahres die in diesem Vierteljahr getätigten Abschlüsse der Ueberwachungsstelle zu melden. Das gleiche gilt in Abweichung von § 25 Absatz 1 für Verarbeiter, deren all⸗ gemeine Einkaufsgenehmigung 70 vH der in Absatz 1 ge⸗ nannten Mengen nicht übersteigt. .

(3) Kleingerber erhalten für jeden Genehmigungszeitraum einen Einkaufsbescheid. Der Einkaufsbescheid kann auf be⸗ stimmte Fell⸗ und Häutearten beschränkt und unter Auf⸗ lagen erteilt werden.

K. Sonstiges

5827

ö. Alle Tierkörper von Rindern, Einhufern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Hunden, die in Tierkörperbeseitigungs⸗ anstalten, Abdeckereien oder Wasenmeistereien unschädlich be⸗ seitigt werden, sind sorgfältig abzuhäuten. Die Felle oder Häute sind der Verarbeitung zuzuführen.

(2) Die Abhäutung hat zu unterbleiben bei Tieren, deren Abhäutung veterinärpolizeilich verboten ist (nach Feststellung von Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Schafpocken). Die Abhäutung kann unterbleiben, wenn die Felle und Häute

wegen schwerer krankhafter Veränderungen voraussichtlich zu

Leder nicht verarbeitet werden können. Felle und Häute seuchenkranker und verdächtiger Tiere, deren Abhäutung nicht verboten ist, dürfen nur nach vorschriftsmäßiger Entseuchung zur Lederverarbeitung abgegeben werden. Bei den Fellen und Häuten räudekranker und verdächtiger Tiere kann die vor⸗ schriftsmäßige Entseuchung unterbleiben, wenn die unmittel⸗ bare Anlieferung an eine Gerberei erfolgt. 5 28

(I) Das Zerteilen von rohen inländischen Großviehhäuten Crouponieren) ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Ueberwachungsstelle zulässig.

C) Die Bestimmung des Absatz 1 findet keine Anwendung auf Häute, die sich im Eigentum eines Verarbeiters befinden, der den Mittelteil der Haut (Kern, Croupom) selbst verarbeitet.

5 29

(1 Das Scheren von Schaffellen ist verboten. Scheren ist jedes Abschneiden oder sonstiges mechanische Abtrennen der Wolle vom Fell.

8 Schaf⸗ und Lammfelle, auch Felle von sogenannten Bastarden und Haarschafen, dürfen nur nach solchen Ver— fahren entwollt werden, bei denen die Wolle oder das Haar am Fell mit kalk⸗ oder schwefelhaltigen Aeschermitteln wie Schwefelnatrium, Schwefelkalzium, Natriumsulfhydrat und mit Arsenik nicht in Berührung kommen. Für bestimmte Gewichtsklassen und Verwendungszwecke kann die Ueber⸗ wachungsstelle Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.

(3) Wolle, die am Fell mit kalk⸗ oder schwefelhaltigen Aeschermitteln oder mit Arsenik in Berührung gekommen ist, ist als „Gerberwolle“, alle andere in Gerbereien oder in Ent— wollungsanstalten anfallende Wolle als „Hautwolle“ zu bezeichnen.

830

Die Ueberwachungsstelle kann Ausnahmen von den Vor⸗ schriften dieser Anordnung zulassen.

L. Strafbestimmungen

§8 31 ö Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 35 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr.

Artitel Il (1) Diese Anordnung tritt in Kraft: a) im a, (einschl. Saargebiet) am 1. Januar 1939 mit Ausnahme der n nn des §5 29

Abs. 2 und 3, die am 1. März 1959 in Kraft treten;

b) im Lande Oesterreich und in den . Gebieten am 1. Januar 1939 mit Ausnahme der Bestimmungen des 5 29 Abs. 2 und 3 und des 54 Abs. 1 und 2, soweit es sich um die Genehmi⸗ gung oder Zulassung handelt; diese Bestimmungen treten am 1. März 1939 in Kraft. Lieferungen auf Grund von Absch hen, die nach den Sorgenannten Bestimmungen nicht mehr zulässig sind, dürfen nach dem 28. Februar 1939 nur ausgeführt wer⸗ den, wenn der Abschluß nachweislich bereits vor der Veröffentlichung dieser Anordnung getätigt worden ist.

(E) Gleichzeitig treten außer Kraft: ; a) Die Anordnung 38 (Verkehr mit Fellen und Häuten im Lande Oesterreich vom 8. Juni 1938

(Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 131 vom 9. Juni 1938),

*

b) Die Anordnung 39 (Ergänzung der Anordnung 34 vom 13. Juni 1938 (Deutscher Reichsanzeiger un Preußischer Staatsanzeiger Nr. 134 vom 15. Juni 1938

c) Die Anordnung 41 (Ergänzung der Anordnung 38 vom 27. Juli 1938 (Deutscher Reichsanzeiger un Preußischer Staatsanzeiger Nr. 173 vom 28. Juli 1938),

ch Die . 42 (zweite Ergänzung der An⸗ ordnung 88) vom 19. August 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 19. August 1938).

Berlin, den 29. Dezember 1938.

der Ueb kau

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. von der Decken.

Bekanntmachung erwachungsstelle für Lederwirtschaft Allgemeine Ein⸗ fsgenehmigungen für das erste Halbjahr 1939).

Vom 29. Dezember 1938.

Gemäß § 18 Absatz 1 und 5 21 Absatz 1 der Anord⸗ nung 34 in der Fassung der Anordnung 46 vom 239. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats-= anzeiger Nr. 305 vom 31. Dezember 1938) wird folgendes bekanntgemacht:

81

Den für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1939 zu

erteilenden allgemeinen Einkaufsgenehmigungen werden zugrunde gelegt: ö . 75 v. H. des halbjährlichen Normalbedarfes für die

70

Häutegruppe F (Ziegen-, Schaf⸗ und Lamm⸗

elle), ö.

v. S. . halbjährlichen Normalbedarfes für die übrigen im § 17 Absatz 4 der Anordnung 34 genannten Gruppen.

82

. Den Verarbeitern im Altreich und im Lande Oester⸗ reich wird genehmigt, bis zum Exhalt des schriftlichen Be⸗

scheides Monat

über die allgemeine Einkaufsgenehmigung im Januar 1939 29 v. H. und in den folgenden

Monaten je 10 v. H. des halbjährlichen Normalbedarfes ein⸗ zukaufen oder zur Lohnveredlung in Auftrag zu nehmen.

§83

Den Verarbeitern in den sudetendeutschen Gebieten wird enehmigt, bis zum Erhalt des schriftlichen Bescheides über

ie allgemeine

Einkaufsgenehmigung in den Monaten

Januar und Februar 1939 je 20 v. S. und in den folgenden Monaten je 10 v. H. der in der Zeit vom 1. Juli bis

31. Dezember Normalbedarf gemäß § 17 Absatz 2 der Anordnun

1938 verarbeiteten Mengen Gorläufiger

34) ein⸗

zukaufen oder zur Lohnveredlung in Auftrag zu nehmen.

8 4

Soweit die Genehmigungen gemäß S§8 2 und 3 in einem Monat nicht ausgenutzt werden, können sie im nächsten Kalendermonat ausgenutzt werden.

Die Absatz 4 trennt z

Berechnung der Mengen hat für jede der im § 17 der Anordnung 384 genannten Häutegruppen ge⸗ u erfolgen.

Berlin, den 29. Dezember 1938.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. von der Decken.

Bekanntmachung

der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Verbot des Setz⸗

äscherverfahrens). Vom 29. Dezember 1938.

Gemäß 8 29 Absatz 2 Satz 2 der Anordnung 34 in der

. cher Nr. 305 gemacht: Die weiteres 9 kg w

Ber

der Anordnung 46 vom 29. Dezember 1938 (Deut- Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger vom 31. Dezember 1938) wird folgendes bekannt⸗

Vorschrift des 8 29 Absatz 2 Satz 1 gilt bis auf nicht für Lammfelle, die je 100 Stück nicht mehr als iegen (sogen. Milchlammfelly).

lin, den 29. Dezember 1938.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. von der Decken.

Bekanntmachung

der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Fell⸗ und

Gemäß § 6 der Anordnung 34 in der Fassung der An⸗

ordnung anzeiger

Häutean fallbezirke). Vom 29. Dezember 1938.

46 vom 29. Dezember 1938 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 3065 vom

81. Dezember 1938) wird folgendes bekanntgemacht:

§1 Bis zum 31. März 1939 gelten als Fell⸗ und Häute⸗ anfallbezirke a) die in 5 6 der Anordnung der Ueberwachungs⸗

Die

am 28. IJ

ellen und Häuten vom 7. Juni 1937 (Deut- scher Reichsanzeiger und Preußischer Stagts-⸗ anzeiger Nr. 128 vom 8. Juni 1957) An⸗ ordnung 34 genannten Bezirke; b) das Land Oesterreich; o) die sudetendeutschen Gebiete.

82 Grenzen der in 51 zu a genannten Bezirke sind üni 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗

. für Lederwirtschaft über den Verkehr mit

scher Staatsanzeiger Nr. 145 vom 28. Juni 1937) bekannt⸗

gemacht.

Berlin, den 29. Dezember 1938.

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Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. von der Decken.