und Staatsanzeiger Nr. 13 vom 16. Jannar 193. S. 2
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é —— . d. ; Nr. 6 der Firma der Vertrieb von Kenn⸗Nr. 3 der Firma der Vertrieb oon Kenn 1. 9. Fritz Gielow E Co., In- einwandige gas- RL 3 - 38/280 28. Telefonbau und . r RL 38 / 54 Vwaber Fritz Gie low, Khin⸗ sichere * Schutz zeit &. m. b. H., Frank⸗ 5 J Braunsfeld, Aachener raumtür aus furt / Main . a . 5 2 1 3 Luftsch 1 F * e⸗ 10. Mannesmann⸗Stahlblech⸗ nutlose, gas und RL 3 - 38 / 981 . bau A.-G., Berlin C 2, splittersichere . . Schicklerstr. Schutz raumblende ? 2 23 29. desgl. Haupt ⸗ Ste uergestell KL. - 38 / S5 16 mm Dicke bei k Verwendung von mit . ro ; SI 52 und von Ferntastung zu 20 mm Dicke bei de, ,, e. 2 utz⸗Sire 6 von on . 11. Carl Trippel, Stahlbau, splittersichere RL 3 - 38 / 282 1 erh. Breslau 10, Seitengasse Schutzraumtür , , Nr. 11 aus Stahlblech von , 6 15 mm Dicke bei . Verwendung von . ST 52 und von ? 20 mm Dicke bei 30. desgl. Haupt⸗Steuerge tell RL - 38 / 6 Verwendung von . . 8137 erntastung zur 12. Gebrüder Braun, Rem⸗ 1 RL 3 - 38 / 2s3 . von id⸗Lü ingh ; toff Art. 60 Mi h⸗ uftschu irenen scheid⸗Lüttringhausen ] . 1. . , Kunstseide, schwarz auslösung von gefärbt, Köper⸗ Unter⸗Steuerge⸗ bindung einseitig stellen über Feuer⸗ aufgerauht, Güte⸗ e lr siun gen gruppe l mittels on⸗ 13 desgl. LS. Verdunklungs⸗ RL 3 - 38/284 fre quenz . stoff Art. sj Misch⸗ gewebe, schwars 31. Telefonbau und Normal⸗ Steuergestell (Im- RL. - 8 / 6 ee, d,. hei G. m. b. S., Frank- ai Tn stemg mit bindung einseitig furt / Main Gleichstt om. Fern gruppe eue 14. Hermann Tietjens K.-G., LS.-Verdunklungs⸗ RL - 88 / 285 Luftschuß⸗ Sirenen Berlin S0 386, Köpenicker vorrichtung W 34, über Jeuerme lde Straße 152 einschaliger Zug⸗ leitungen mittels vorhang 95 seit Tonfre quenz lichem Schnur⸗ * zug und Abde c 32. Siemens & Halske A. G., Steuergerät Form RL H 8 / ; . J maler De koratio rom 16. Hermann Engler, Reiche⸗ LS.-Verdunklungs⸗ RL 8 - 8 / 286 für CS. Groß nau i. Sa. . a alarmanlagen mit ö ,, eide⸗Gewebe, euermelde ⸗ ö einseitig un, gen (Freileitungs⸗ 226 g / 4m, Güte⸗ netze) gruppe II . 16. Jac. Schnabl Co., Wien LS. Verdunklungs⸗- RL - 38 / 2s7 33. desgl. k RL - 86 / XIX, Kreilplatz 1 papier, schwarz, ö. hf de,, . k Gütegruppe 1 . 17. Carl Hanf, Ohrdruf i. Thür. LS.-Verdunklungs⸗ RL 3 - 39 / , vorrichtung Fall⸗ euer g. . rollo für senkrechte m * Feuermelde Fenster 5. 1 gen (Freileitungs⸗ 18. Elektror K. W. Müller CE 5 Kw LS8.-Motor- RI 7 / 9 ne tze) k 3 1. . 34. Franle C Sleide, Vreslau⸗ Luftförderer für RL - B68 / 18 19 desgl 5 Kw LS. Motor⸗ RJ - 87 / 38 Schmiedefeld, Dieve⸗ Luftschutzräume . ĩ i nower Sir. Bauart II Ha sirene ohne tie fen ĩ 1 Ton L 1437 Größe 12 mit einer 20. Telefonbau und Normal⸗ Steuergerät Form RL - 87/47 ,, . . zeit G. m. b. H., Frank ⸗ St 437 (Wechsel⸗ 21 k . furt (Main) strom⸗Netzanschluß) Zei g ; ü ; ? 12 — 001 vom für LS.-Groß- n n,, alarmanlagen mit 12. 19 Steuerung über . . gr,, . 35. Auergesellschaft A. G., Ber⸗ Abluftventil Type Rl ¶ Gs / 7 gen lin Af 765 , 6 ät F RL C - 37/48 nung Nr. 1 2 K . vom 12. 8. 1935 strom⸗Netzanschluß) Bestell⸗Nr. 1960 e ,, 36. desgl. . Rl. gs / js alarmanlagen mi övn g Steuerung über . Zeichnung Feuermeldeleitun⸗ r, g az a. 4. 7. 8. 38 Bestell⸗ E2. Telefonbau und Normal⸗ Steuergerät Form RL - G7 / 53 Rr ig zeit G. m. b. H., Frank⸗ St 637 (Impuls⸗ surt / Main ,, 37. Telefonbau und Normal⸗ Unter⸗Steuergestell RL M - BS / S8 r, , , . zeit G. m. b. S., Frank ⸗ (Impuls- Syftem) far ,,. furt / Main mit Ton frequenz⸗ e, wn, ,. . Fernauslösung zur ieee, lei et Fernsteuerung von 5 53 , . h ö über Feuermelde⸗ as. denn K leis ; uen System) ö on frequenz . 1 38. Luz⸗Sirene Peter Beißel, Handantriebsirene RL M - 88 / 87 . , ,. Hirn f. ck N 3 H als Be⸗ . helfsalarmgerät . 39. Rudolf Lötzsch, Crotten-⸗ en, . RL GC - 38/42 . au E4. Siemens & Halske A.-G., Steuergerät Form RL 4 - 38 / 27 dorf / Erzgeb . Berlin⸗Sie mensstadt St 638 (Wechsel⸗ , enn g., 40. Gebrüder Grüäbner, Crot⸗ Blechlesten der Rl. C- 6 /saz ö tendorf / Erzgeb. . e — mit ,. apo aher Feuermelde- 41. Blechwarenfabrik Aubach, Blechkasten der RL. G - 39 / 1 . Herm. Hu chhoit, Aubach e e Hau 285. desgl. Steuergerät Form RI. 4 - 38 / 28 v. Reuwier apot ha ns ae. cer, . 42. Eduard Zeller, Ausrüstun⸗ LS. Marlierungs⸗- RL. I -= 9 / Hen. 1 . Berlin O0 2, Mon⸗ gerät „Do⸗Hi⸗ alarmanlagen . ijouplatz 1 = Steuerung über ; ö Feuermeldelei⸗ B. Ergänzungen. 1 , 5 Memeler Str. 3 unter der Kenn⸗Nr. — zum Vertrieh ge⸗ 26. Elektror K. W. Müller 1 KM ö Rl. ZS / be nehmigte Schutzraum⸗Ab dichtungsmasse ,, , , . ist 2, a ,, , mit Kl. 4- 38/53 auch zum Abbichten von Heißrshrieitungen, bie durch das Mauer=
furt / Main
zeit G. m. b. H., Frank⸗
Gleichstrom⸗Fern⸗ tastung zur Fern⸗ steuerung von Luftschutz⸗Sirenen über Feuermelde⸗ leitungen mittels Tonfre quenz
werk führen, zugelassen worden.
Berlin, den 14. Januar 1939.
Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz. J. A.: Saal, Oberstleutnant.
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*
. öe J Bekanntmachung. Das im Namen des Geheimen Staats polizeiamtz 5. Januar 1939 über die in Bremen erscheinende Jeitshhn „Kommende Kirche“ verhängte Verbot wird mm fi fortiger Wirkung aufgehoben. e
Bremen, den 14. Januar 1939.
Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Bremen.
Anordnung Nr. 20 der Ueb wachungsstelle für Mineralöl (Alto lbewirtschasuu
Auf Grund der Verordnung über den Warenverl vom 4. September 1934 (RGBl. 1 S. SI) in der gas der Verordnung vom 28 Juni 1937 (RGBl. 18. 161 a in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung vn Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 Denshn Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 20) ban J. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichz win schaftsministers folgendes angeordnet:
J. Genehmigungspflicht für die Regenerierung von Altis. §51
() Die Befreiung gehrauchter mineralischer Oele bn Verunreinigungen und Beimischungen jeder Art egen rierung) durch chemische und physikalische Verfahren bn eines von diesen ist nur mit Zustimmung der Ueberiwachujz stelle für Mineralöl, Berlin WM 8, Markgrafenstr. 35, zulissn Die Zustimmung kann an Bedingungen und Auflagen ; knüpft und auf bestimmte Mengen begrenzt werden. Sie s jederzeit widerruflich. .
(2) Für Regenerierbetriebe, die bereits auf Grund Mn Anordnung Nr. 8 vom 8. Februar 1937 (Deutscher Reih anzeiger Nr. 33 vom 10. Februar 1937) von der Uchn wachungsstelle für Mineralöl die Genehmigung erhähn haben, gebrauchte Mineralöle aufzuarbeiten, gilt die Zusin mung mit den in den . Genehmigungsbescheiden e teilten Auflagen bzw. Einschränkungen als widerrusj erteilt. ; G) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht ersordenst ür die Regenerierung der im eigenen Betrieb anfallen
ltöle (Eigenregenerierung). Jedoch ist in diesem Falle j Veräußerung der Regenerate verboten. Das im gewel lichen Betriebe von Garagen, Reparaturwerkstätten inn Zapfstellen anfallende Altöl gilt nicht als im eigenen Betti angefallen.
II. Gütevorschriften für aufgearbeitete Mineralschmierill 582
(1) Die aufgearbeiteten Mineralschmieröle sollen mi destens den vom Fachnormenausschuß für Schmiermittt anforderungen herausgegebenen Richtlinien für Einkauf in Prüfung von Schmiermitteln (zu erhalten bei der Beuth Vertriebs G. m. b. H., Berlin SW 19, Dresdner Str. M entsprechen. ö J ] ) Aufgearbeitetes Mineralschmieröl darf nur dam i den freien Verkehr gebracht werden, wenn der Veräujem sich unter Beachtung der in obigen Richtlinien angegeben Ermittlungsmethoden von der Erfüllung der Gütevorschi ten überzeugt hat. . . .
G) Der Ueberwachungsstelle für Mineralöl ist jeder Einsicht in die Betriebsbücher und Analysenergebnisse zu p währen. Sie kann von ihren Beauftragten die Betriebe unn Entnahme von Proben eingehend überprüfen lassen.
III. Sammlung und Verwendung von Ablaufßl.
83 Ablauföl (gebrauchtes Schmieröl aus Verbrennung kraftmaschinen) darf nicht verheizt, vernichtet oder i Schmierfetten verarbeitet werden.
3 1
(1) Die Ablauföle sind bei den Anfallstellen (Abthg
getrennt von anderen Oelen und Fetten und vor zusäßzlh
Verschmutzung geschützt, zu sammeln. .
(E) Zur Sammlung der im eigenen Betriebe anfallen Ablauföle sind verpflichtet: . a) Eigentümer, Inhaber und Verwalter öffenllih
Zapfstellen, Garagen und Reparaturwerkstätten ;
weit der Monatsumsatz von Schmierölen für . brennungskraftmaschinen 50 kg übersteigt oder sn
mehr als 50 kg Ablauföl monatlich anfallen.
b) Gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Mn Verbrauch an Schmieröl i. Verbrennungen maschinen 50 kg monatlich übersteigt.
(3) Die so gesammelten Oele dürfen vor der d,. rierung ⸗ 1 Abs. I) nicht wieder verwendet und n Schmierö dandllt und an solche diegenerierbelriebn ö. äußert werden, die durch Bekanntmachung der ö. wachungsstelle für Mineralöl auf Grund dieser Ano ö jeweils im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht 9 Die Bestimmungen des §1 Abs. 3 werden hiervon berührt. m (4) Schmierölhändler dürfen das von ihnen 2 ä. Ablauföl nur an die gemäß Absatz 3 veröffentlichten ö. rierbetriebe r,, , und es auch nur bei diesen Bett gegen Lohn aufarbeiten lassen.
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1 !
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55
Die Regenerierbetriebe sind verpflichtet, die i 24 Schmieröle für Verbrennungskraftmaschinen
arbeiten.
IV. Allgemeine Vorschriften.
86 ' (1) Die Ueberwachungsstelle 6 Mineralöl kann nahmen von dieser Anordnung zulassen.
(2) Ausnahmen von den Bestimmungen des j . und 4 sind nur dann zulässig, wenn der Antragste 9 klärungen von mindestens zwei hegen rie rbe rie hh , s 4 Abf. 3 genannten Art beibringt, aus denen ersichttt daß eine Aufarbeitung der angebotenen Oele techn ui möglich oder daß die Abnahme aus im einzelne sn legenden Gründen nicht durchführbar ist. Anderufa
Ausnahmeantrag ohne weitere Prüfung abzulehnen.
neberwachungsstelle für Mineralöl werden nachstehend die
SBerlin-Britz, Gradestraße 838
Dortmund⸗Wickede,
. Hamburg Wilhelmsburg, Bamburg 1, Spitalerstraße 12
Hamburg⸗Wilhelmsbr Hamburg J, Alsterufer 45 Hervest-⸗Dorsten 11, Bismarck⸗
Hindenburg / Bberschlesien,
In
iers pe Bihn hof Westfalen
Mainz-Gon
Lürnberg 34
börmlit / Halle Saale
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 13 vom 186. Januar 1939. S. 3
K z 8§17 ĩ ndlungen gegen diese Anordnung oder gegen gun de e hefe nnr enn erlassen sind, fallen Auslagen Strafbestimmungen der Verordnung über den unter verkehr vom 4. September 1934 (RGBl. J S. 8i6) in Parr rr g der Verordnung vom 28. Juni 1937 (RGBI. ]
76I).
6. .
iese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Peröffent⸗ . Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig nien die Anordnungen:
12. 3. 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ Rr. e her Staatsanzeiger Nr. 61 vom 13. 3. 1935),
vom 1J. 6. 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ zr. her Ciaatsanz iger Nr. I vom 6 6. I,
Rr. 8 vom 8. 2. 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ zßischer Staatsanzeiger Nr. 33 vom 10. 2. 1937),
Nr. 16 vom 16. 11. 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 264 vom 15. 11. 1937)
außer Kraft. . Berlin, den 16. Januar 1939. Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.
Bekanntmachung Nr. 1
berwachungsstelle für Mineralöl vom 16. Januar 1939 ö. ,, (altolbewir ischastung)
Vom 16. Januar 1939. Auf Grund des 8 4 Absatz 3 der Anordnung Nr. 20 der
ternehmungen veröffentlicht, die zur unbeschränkten . von gebrauchten Mineralölen zugelassen sind: Sitz der Firma: Name der Firma:
Berlin M4, Gartenstraße 44 Adolf. Müller, Mineralöl⸗Raffi⸗ nerie Gebr. Avenarius
Pintsch⸗Ol G. m. b. H. 2 Gasolin Aktiengesell⸗ a
Mineralöl⸗Raffinerie G b
BVerlin-Adlershof, Volkswohl⸗ straße 166
Berlin⸗Charlottenburg g, Adolf⸗Hitler⸗Platz 7-9 —11
Berlin⸗Rudow, Stubenrauch⸗ Teutonia
traße m. b. H. if Wtegltz, Wiesenweg 1 „Ostöl“ Ostdeutsche Slverwer⸗ bis 13 tungsgesellschaft m. b. H.
Bremen, Postfach 755 Bremen⸗Holzhafen, Liebauer Straße — Breslau 24, Hermannstädter Straße 16
Seldte⸗ straße 118
Dortmund, Tankweg 50
Mineralöl Raffinerie vorm. August Korf
Deutsche Mineralölwerke Nachf. Joh. Lorenz Veh .
Schlesisches Ol⸗Regenerierwerk Greiner, Koblitz C Co.
Friedrich Fründ & Co.
Westfälische Mineralöl und ö W. H. Schmitz
A. Lensvelt & Sohn
Südwestöl⸗Raffinerie August Roßkop
Adolf Kiesser & Co.
Gericke C Co. Mineralöl⸗Raffinerie Georg Oest & Eie. Gebr. Avenarius Chem. Fabrik Albert Binder Regenerierbetrieb für Altölver⸗ wertung Conrad Lange Deutsche Petroleum A. G. Erd⸗ ölwerke D n Vacuum⸗Ol⸗Aktiengesell⸗ a
Duisburg⸗Wanheimerort, Forststraße. 44 Frankfurt / Kain Fechenheim, Casellastraße 31 Katha⸗
Freiburg / Breisgau, rinenstraße 16
Freital / Sa.,, Birkigter Straße Nr. II
re et au⸗Algesheim / Rhein
K alle Trotha, Bahnhofstraße Nr. 3 a
Reiherstiegdeich 252
Johann Haltermann
2
Hamburg 1, Ferdinandstra e Nr. 55 - 57 3 sttaß
Mineralölaufbereitung Weiß K Co. G. m. b. H
hen gg n Gag, Mineralölwerke
Wilh. Stto Duesberg K Co.
6 Deutsch⸗Oberschlesien m. b. H.
, Fabrik Gustav Dreng⸗ i
Mineralölwerke F. Harmsen, Kattwinkel K Kuhbier
Bremer Chemische Fabrik A. G. Dr. H. Hünecke Chem. Fabrik
2 2
ir Schmidtstraße 13 3 ö
straße 2527
e ile 367 erhurg / Ostpr. i ⸗ burgstraße ö 5
siel⸗Hassee, Neuenrade - 10
llaffenbach Erz ebirge bai wien ir fer
koblenz-Lützel, A Straße 162 .
Etch Bez. Kassel, Schliß⸗. Karl. Pohlmann. Mineralöl— ron f Raffinerie ach / bayern e, Voitländer, Mineralöl⸗ ver adenburg a. Neckar Mineralöl ⸗ Raffinerie Walter Becker
eopoldshall⸗St - , di Ter straße 48 Jahn⸗ Dr. C. Grunert
essel b. Darmstadt t 8 Bernh
ordhausen 4 5 *. J, . —
H. gemann & Co. Durbanolwerk Hans Durban Olwerk Tedden G. m. b. H.
„D9gk“ Mineralöl ⸗Raffinerie Lnabrück P- 6 r. K Co.
ag bac Neulandstraße 3 Chemische Fabrik Osnabrück ttobrunn b. München ( , . nn
R . ö Ludwig Zerzo . n e, 6 u g,. . . 9 g, Che⸗
Dalbergstraße 6 Michgel Barthel C Co. mische Fabrik G. m. b. H
senheim,
berhausen / ei
. einl üterstraße 9 unh pladen
tuttgart 1 2 udn, 15, Ulmer Straße . Mineralöl⸗Raffinerie tuttgart. n . n e ge bgnnstalt. Gottlob Epple
dallesch 6 dith 9 e ten Chemische Fa⸗
Berlin, den 16. Januar 1939.
Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.
Anordnung Nr. 1
erzeugnisse Nr. 1 der Ueberwachungsstelle für Papier (Natron⸗ Sulfat⸗⸗ delstos n g trenzapier⸗ Kraftpapier⸗ alle).
Vom 14. Januar 1939.
Auf Grund der , n,. über den Warenverkehr vom 4. . 1934 (Reichsgesetzblatt 1 S. sis) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1957 (Reichsgefetzblatt J
richtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Waren— verkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1935 (Reichs⸗ esetzblatt J! S. 263) und der Verordnung über die Ein— ührung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den sudetendeutschen Gebieten vom 19. Oktober 1938 Reichsgesetzblatt 1 S. 15660) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§1.
() Natron⸗(Sulfat⸗) Zellstoff und Natronpapier⸗(Kraft— . Abfälle ausländischer und inländischer Herkunft ürfen nur zu den Erzeugnissen und in den Mengen ver⸗ arbeitet werden, für die von der Ueberwachungsstelle für Papier eine schriftliche Verarbeitungsgenehmigung erteilt ist. E) Die Verarbeitungsgenehmigung kann mit Bedin— gungen und Auflagen versehen werden.
(3) Anträge auf Erteilung von Verarbeitungsgenehmi— . sind auf bestimmten bei der ner ,, ,, für
apier, Berlin WS, Französische Str. 4546, erhältlichen Vor⸗ drucken zu stellen.
8 2.
(l) Die Verarbeitungsgenehmigungen sind nicht über— tragbar. . E) Räumlich getrennte Teilbetriebe oder Zweignieder— lassungen einer Unternehmung gelten im Sinne nn An⸗ ordnung untereinander als fremde Betriebe.
§ 3.
Die Ueberwachungsstelle für Papier kann anordnen, daß
der Einkauf von ausländischem Natron- (Sulfat Zellstoff nur bei Vorliegen einer schriftlichen Einkaufsgenehmigung der Ueberwachungsstelle für Papier erfolgen darf.
§ 4.
Verarbeiter von Natron⸗ (Sulfat⸗) Zellstoff haben be⸗ sondere Lagerbücher für Natron⸗(Sulfat⸗) Zellstoff zu führen, aus denen ersichtlich ist:
1. Der Vorrat jeweils am Ersten eines Monats,
2. jede Bestandsbewegung durch i. oder Abgang mit Angabe der Herkunft ünd des Verwendungszwecks im eigenen Betriebe, und zwar
a) bei Zugängen aus fremden Lägern (Händlern) oder Betrieben auch der Lieferer und bei Ab⸗ gängen an fremde Läger (Händler) oder Be⸗ triebe auch der Empfänger,
b) bei allen Zugängen durch Einfuhr auch Nummer und Datum der e i r n im sowie der Einfuhrbewilligung.
§8 5.
(i) Verarbeiter von Natron⸗ (Sulfagt⸗) Zellstoff haben alle in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befind⸗ lichen Bestände sowie die Zu⸗ und Abgänge an Natron⸗ . Zellstoff der Ueberwachungsstelle für Papier fort⸗ laufend für jeden Monat bis zum 5. des folgenden Monats zu melden. .
(E) In derselben Weise sind die monatliche Erzeugung an Papier und Pappe, getrennt nach Sorten und Mengen (Gewicht) soweit dabei Natron⸗(Sulfat⸗) Zellstoff verwendet . ift, und die verwendete Menge diefes Halbstoffes zu melden.
(38) Beide Meldungen sind unter Verwendung eines von der Ueberwachungsstelle für Papier zu beziehenden Vor— druckes zu erstatten. 86 .
Verarbeiter von Natronpapier⸗ (Kraftpapier⸗) Abfällen 6 die im 5 4 für Natron- (Sulfat⸗ Zellstoff vorgeschrie⸗ enen Lagerbücher für e ni , zu führen und die im 5 5 für Natron- (Sulfat Zellstoff vorgeschriebenen Meldungen in gleicher Weise für Natronpapier⸗- (Kraft⸗ papier⸗) Abfälle zu erstatten.
. —. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 8§5 10, 19 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937.
§ 8. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung Nr. 1 der Ueberwachungsstelle für Papier vom 29. Juli 1935 , . Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger r. 175 vom 30. Juli 1935) aufgehoben.
Berlin, den 14. Januar 1939.
Der Reichsbeauftragte für Papier. Dorn.
Anordnung
über die ann ng der Anordnung Nr. 2 der Ueber⸗ wachungsstelle für Papier (Herstellungsvorschriften für Papiererzeugnisse) vom 17. August 1938 im Lande und in den sudetendeutschen Gebieten.
Vom 14. Januar 1939.
Auf Grund der e n, über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzblatt 1 S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1957 (Reichsgesehblatt S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Er⸗ richtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Waren⸗
esterreich
(Natron⸗ Sulfat⸗ Zellstoff und Natron⸗ᷓTSulfat⸗ Zellstoff⸗
S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Er-
gesetzblatt J S. 263) und der Verordnung über die Ein—⸗ führung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den sudetendeutschen Gebieten vom 19. Oktober 1935 (Reichsgesetzblatt J S. 1560) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1.
Mit Wirkung vom 1. Juli 1939 tritt die Anordnun Nr. 2 der Ueberwachungsstelle für Papier vom 17. August 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 191 vom 18. August 1938) für das Land Oester— reich und die sudetendeutschen Gebiete in Kraft, soweit nicht in 5 2 für einzelne Bestimmungen der Zeitpunkt des In⸗ krafttretens anderweitig festgesetzt ist.
§ 2.
(1) Die Vorschriften der 88 8, 12, 15 und 16 der Anord⸗ nung Nr. R treten mit Wirkung vom 1. April 1940 in Kraft.
EG) Die ö. des 5 6, Ziffer 5 der Anordnung Nr. 2 über den Aufbrauch von Beständen an Halbfabrikaten bei ,, nn m . wird bis zum 31. März 1940 ver— ängert.
Berlin, den 14. Januar 1939.
Der Reichsbeauftragte für Papier. Dorn.
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Anordnung
über die Einführung der Anordnung Nr. 3 der Ueber⸗
wachungsstelle für Papier (Kennzeichnung von Papiersacken)
vom 6. Januar 1937 im Lande Oesterreich und den sudeten⸗ deutschen Gebieten.
Vom 14. Januar 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 ier, m end S. 816) in der Fassun der Verordnung vom 28. Juni 1937 Reichsgesetzblatt S. 761) in Verbindung mit der Verordnung Über die Er— richtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Waren⸗ verkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichs— gesetzblatt ! S. 263) und der Verordnung über die Ein⸗ führung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den sudetendeutschen Gebieten vom 19. Oktober 1938 Reichsgesetzblatt J S. 1560) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
51
Mit Wirkung vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Anordnung tritt die Anordnung Nr. 3 der Ueberwachungs⸗ stelle für Papier vom 6. Januar 1937 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 4 vom J. Januar 1937) für das Land Oesterreich und die sudeten⸗ deutschen Gebiete in Kraft.
Berlin, den 14. Januar 1939. Der Reichsbeauftragte für Papier. Dorn.
Anordnung Nr. 8 (Natron⸗ Sulfat⸗ Zellstoff und Natron⸗ SEulfat⸗ Zellstoff⸗ erzeugnisse Nr. 2 der Ueberwachungsstelle für Papier) (Verwertung von gebrauchten Natron⸗Papiersäcken). Vom 14. Januar 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzblatt 1 S. 816) in der ef ng der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetz⸗ latt J1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verord⸗ nung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 Reichsgesetzblatt 1 S. 263) und der Verordnung über die inführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Waren— verkehrs in den sudetendeutschen Gebieten vom 19. Oktober 1938 (Reichsgesetzblatt J S. 1560) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§51. () Als zugelassene Reinigungsanstalten im Sinne dieser Anordnung gelten die Reinigungsanstalten, die am 1. Juli 1937 im Besitze einer maschinellen Anlage zum Reinigen von gebrauchten Natron⸗Papiersäcken waren. (2) Reinigungsanstalten, die die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllen, können von der Ueberwachungsstelle für Papier auf Antrag zugelassen werden. (38) Natron Papiersäcke im Sinne dieser Anordnung sind Säcke, die aus Papier mit mindestens 40 Natron⸗ (Sulfat=) Zellstoffgehalt hergestellt sind und ein Flächenmaß von mindestens 2400 gem haben.
() Ungereinigte, gebrauchte Natron⸗Papiersäcke, die nicht wieder gefüllt werden, dürfen von Anfallstellen nur an den Altpapierhandel oder an zugelassene Reinigungsanstalten G I abgegeben werden.
(2) Altpapierhändler dürfen ungereinigte Natron- Papier⸗ säcke nur an zugelassene Reinigungsanstalten (6 1) liefern. G) Zugelassene Reinigungsanstalten sind Verarbeiter von Altpapier im Sinne der Anordnung Nr. 4 der Ueber⸗ wachungsstelle für Papier vom 14. Januar 1939. Die Vor⸗ schriften des 5 2 Absatz 1 und 5 3 Absatz 4 der genannten Anordnung finden jedoch auf die , Reinigungs⸗ anstalten keine Anwendung. (4) Soweit eine Reinigungsanstalt mit einer Papier⸗ (Pappen⸗) Fabrik verbunden ist, darf der Bezug von ungerei⸗ nigten, gebrauchten Natronpapiersäcken auch für diese Reini⸗ gungsanstalt nur im Rahmen einer von der Ueberwachungs⸗ stelle für Papier für die Papier⸗ (Pappen⸗) Fabrik gemäß S 4 der Anordnung Nr. 4 erteilten Einkaufsbewilligung erfolgen.
§ 3.
Die Verwertung und Verarbeitung des durch die zuge— lassenen Reinigungsanstalten aus den gebrauchten Nakron⸗
verkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichs⸗
Papierfäcken gewonnenen gereinigten Altmaterials erfolgt
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