1939 / 56 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Mar 1939 18:00:01 GMT) scan diff

rz 193 * 9 S. K .

Reichs- und Staatsanzeiger Rr. 56 vom 7.

n gie , 1 r den , , . , soll aber auch auf solche Grundschulden Anwendung finden, henbsichtigt, wenn eine Kreditbant ihnen Kunden leinen Konto- für den Gläubigen, empfehlen, wenn er die glrich ee sih ni der Jahlung, die ses He trages din, . bie ausnahmsweise keine Forderungen sichern. Eine Forde- korrentkredit oder einen Wechseldiskontkredit einräumt un scheidung baldmöglichst herbeiführt., Allerding; e En gern s nei ann 8. . e wiel ne 466 rung kann durch eine Gꝛundschuld übrigens auch in der e dingliche Sicherheit geben läßt. Solche „bank S 17 Abs. 2 vorbehalten, in einen Durchfehe eth ö. n, . ö . , s . ö , w l, k edle ,, . w keien J ö en . u zu entrichten . . am err err ff lann der Rich e rd ern zu stellen. ö. ö. 9. Erhaltung des Grundstück ; au zas Recht zur ristlosen Kündigun ö er Gläubiger M unverschuldet . gsteller, wenn er di otwendigen Ausgab er, , e, g 3 B dann, mente Winde des silb versäumt hat, deswege e wendigen Ausgab Räuegahen. Sbzugiehen. 2 . währung der Nachsi 4 Nachficht gewä egen nach sür die Inst en gehören neben bes Steunrn din ee . sch gewähren, Die e Linn griffen g n g far et erh Lie uegahe ͤ tung des Grundftücke notwendige Verbesser n ö s und bei gef !, 3 grundstücken erzinsung und

Weise gesichert werden, daß die Grundschuld abgetreten oder RGS. Bd. 142 S. 317). Auch Forde⸗ n. Unter die Ausnahme fallen als festgestellt gilt, daß die Verordnung auf di , dem Geldmarkt, gewordene, Forderung keine Anwendung i e , sälli Schuldner an 2. August eines Jahres mit ei ker Beteiligten eine gerichtliche Entscheidung hierüber leni fber s00 li im Rückstand ist. Jedoch gibt 9 em Betrag von knüpft, wie die Wi ist an ähnliche B ñ bean gesetz liche n Kündigungsre *. es auch bei diesem sowohl . . e. =. . ge⸗ der Velriehgu mn ich wie im Anwendungs! en Stand, die ĩ ugsbereich des öster⸗

verpfändet wird (vgl. .

rungen, die in dieser ö. ie g ir er . . . = r,

icht der Ausnahmefall des 3 ; re renkredite erung von Neu⸗ tragt hat. Die Behandlung von Zins und T ö Tilgungsrit⸗ ah 8 für den Schuldner die züchtet 66 ö e, ö eichüschenn Batten iedergut⸗ ahrensrechts bei Versä säumung von Rech ts⸗

die Verordnung, soweit ni Nr. 1 vorliegt. . w. ; =: ;. Wie schoͤn erwähnt, werden von der Verordnung im . Auch gehören hierher, ständen bei Hypotheken im Lande Desterreich und ̃ ̃ reich einschließlich des Caarlandes auch aufgewertete arlehns nehmers sudetendeutschen Gebieten ist in 16 besonders —ᷓ, den zahnung, in gleicher Weise, wie fie in Abf. ] mittelfrist ; ßt, allerdings nur dann, wenn sie am! g . 4 Geld⸗ 3u 33 ; eschen ist. s. 1 Satz 2 vor⸗ 1 ö. gewährt werden kann aus zu he ö Die Si ö z d Kündigung des Gläubigers. ; Zu 85. gpotheken ö. . 5s hypotheken des BGB. und Tilgungs⸗ und Abzahlungsbeträge reits in den B reich i ö. n Rechts in fa. . ; ervorgehoben, nur ; gegen⸗

Forderungen erfa x 30. Januar 1933 (im Saarland am 1. März 1935) durch ichert waren. Per⸗ na 6 s au I tritt bei allen Forderungen, die de gun ie 55 Satz 1 klarstellt, wi ö t, wird bei Til gung 8 h y p 0⸗

eine Hypothek oder eine Grundschuld gef sönliche Forderungen, die auf Grund der Ss§ Aff. des Auf⸗ die dem Kap wertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 ohne die Hypothek auf⸗ als eine durch ordnung unterliegen, die Fälligkeit nur auf, Grund g gewertet worden sind, fallen nicht unter die Verordnung, es Vermögensanlage darstellen. Al daß dr r, ng des Gläubigers ein. Ist bei einer e e theken die Verpflichtung des Schuld sei denn, daß sie in der Zeit bis zum 30. 19 eine langfristige Boden gt war, f die hypothek der persönliche Schuldner nicht zugleich Eigen . durch 53 nicht berührt. Das gleiche ö. zur Kapitaltilgung erneut dinglich gesichert wurden. Insoweit is Laufzeit der Hypothek die ek, die auf mehrere des belasteten Grundstücks, so muß der Gläubiger, n mer heträge, die der Schuldner zu kent für Abzahlungs⸗ dungsbereich der Verordnung gegenüber der bis Jahre fest gegeben ist, stellt in. der, el eine langfristige Fälligkeit der Hypothet herbeizuführen, nach 5 111 on mehr als 5 v. H. im Jahr ausmachen ö soweit sie nicht lichen Verordnung zur Regelung der Aufw Bodenbeleihung dar, Doch ist die Länge der vertraglich fest⸗ auch dem Eigentümer gegenüber kündigen. Eine Sichern 8. zur Erläuterung, d . S 5 Satz? und 3. vom 21. Dezember 1936 eingeschränkt. Auch die gelegten Laufzeit nicht schlechthin ausschlaggebend. Auch solche hypothel i. S. des 5 1184 BGB. ist dagegen lediglich i H . § 5 Satz 4 muß auf das Not— e nicht gesicherten Forderungen, die bisher dem Kündigungs⸗ Darlehen, die nur für kurze Zeit oder unter Vorbehalt jeder⸗ über dem persönlichen Schuldner zu kündigen , dee Durchführungs⸗ und Er gegangen werden. Nach Art. 7 6 gewähren, besondere Bed

dom 8. Dezember 1931 unterlagen, zeitiger Kündigung ausgegeben sind, sind eine langfristige der Reichsgerichtsräte zum BGB., Bem. 1 zu 114) e. m n, k . er gn r eutung.

ben vrnhergin damits zu chf mel, , n , 36 . zich , ie Gil. 1 S. 5h ö . ö Zu 5 9 b

ichetungshypotheken des Bürgerlichen j . 1m auch Abza ö h sta 6

chen Geser zeträge in gewissem Umfang der 6 kn gon . des Richters. . dutch die Ruch .

. ebt, soll auch der Ri D ichter zunächst darauf

verbot der Notverordnung z er neuen Fälligkeits regelung nicht betroffen. Bodenbeleihung, wenn t 1 i daß der Gläubiger das Darlehn nach Fristablauf verlängern buch ent pe stundung für Hypothek heken auf städtischen Grund- hinwirken, da

für ungesicherte For⸗ nac icht angezeigt, . . ö. von ,. ,,. ,, nur aus be⸗ k . i . iften des bis⸗ sonderen ründen Gebrauch machen wird, je Kündigung ist nur wirksam, wenn si z t Auch kommt es vor, daß ein Kredit, der ursprünglich 24. Dezember ge erlsär⸗ worden ist. renn . den hn ö 2 Ablauf des Moratoriums am 1. Juli b ; ie Beteili ristige Bodenbeleihung gedacht war, später in ine, Kündigung ist wirkungslos. . enn 8 , zu diesem Zeitpunkt . . die Zahlung des ar m ne auf gütkichem We 9 eine langfristige 1 u mgewandelt wird. wenn die Forderung nach der bisherigen Rechtslage 2 lan äällig . Abzahlungsbeträge ohne . s . so soll der Richter ge f i einigen. Gelingt 6. i zerischen Abkommen vom Jahre 1923 (GBl. 11 S. 28 ge⸗ Die Umwandlung braucht ni t ausdrücklich erklärt zu werden. . war oder am 31. Dezember 1988 oder shäter ohne Kin, suigshypotheken auf jane, . wären bei Abzah⸗ g regeln. älligkeit durch seine Ent- in d d , g. troffen ist, wird durch die neue Verordnung nicht berührt. Ein kurzfristiger Kredit wird aber nicht schon dadurch zu igung fällig geworden wäre, muß der Gläubiger erneut kin ir 8 der Zweiten . schaftlichen Grundstücken nach Zu 2 3 egel 34 Der Tilgungsfatz wird Von diesem Sonderfall abgesehen, findet die Verordnung einer langfristigen Bodenbeleihung, daß der Schuldner an digen, falls er auf Zahlung . will. Das gilt in herordnung zur Verordnu . und Ergänzungs—⸗ Allgemeine Vor § 10. sest je nach emessen. Er kann aber jedoch auch dann Amwendung, wenn der Gläubiger oder der dem vereinbarten Fälligkeitstermin mi t zahlt und der Gläu⸗ besondere auch für die vor Inkrafttreten der Verordmmn I mnzerleichle rung für den 16 96 Reichspräsidenten über die aussetzung für eine Aendern 3m gesetzt werden. S Schuldners höher Schuldner ein Ausl änder ist. Voraussetzung ist nur, daß biger aus Entgegenkommen fürs erste von Zwangs maß⸗ , fällig gewordenen Hypotheken im Lande Oestenid * Dezember 1932 (RGöBl an 9 irtschaftlichen Realkredit vom kun ng der Fälligkeit. das belastete Grundstück im Reichsgebiet liegt. nahmen absieht, und in den sudetendeutschen Gebieten, auf die die Verordnm j9l0 aufgelaufenen . 565) die bis zum 31. März soll 9 . ; Nach 2 Abs. 2 Nr. 2 werden von der Verordnung solche nach 5? Abs. 3 Anwendung findet. Nur bei Auswertum Ege hn Kündigung fall eten Abzahlungsbeträge an pie r . t e . Zu 8 2. Forderungen nicht erfaßt, die zunächst dem Kündigungsverbot hypotheken behalten nach 26 Abs. 2, 2. Halbsatz bereits der gesetzlichen i . ,,, Bei der langen Dauer 6. . s gelmäßi Ausnahmen. oder dem Moratorium für Hypotheken auf städtischen oder gesprochene Kündigungen ihre Wirkung. g trage einen erhe igen ne die aufgelaufenen Abzah⸗ 8 2 regelt älle, in denen die Ver⸗ landwirtschaftlichen Grundstücken unterlagen, bei denen das Nach § 3 Abs. 1. Satz ? bleiben Vertragsbestin 6s erschien deshalb ö . des Kapitals ausma 96 ordnüng keine A f ch wenn die allgemeinen 56 aber . 46 6 9 . ö die die Kün llt gestundeten Ab ahl K dieser bisher ö w h unberührt. . also ei . K ö . zu 9 3 en Jahre heträge werden danach wie bz iu e, g ö. uldners für . ) entliche⸗ bedeuten w n werden.

eiligten nach den stimmung, die in 5 . ö eines

; Zahlung des Kapi Enischeidung keine endgül Regelung der 3 Verordnung nicht ent⸗ 9 gindi g s ndigung des Schuldners bei Aufwertungshypotheken der Tilgungshypothe

durch 1 eine eutsp d enthält, steht sie der Anwe ; en, gegen. Für Aufwertungshy deren Fälligkeit das ĩ . Beer ht zuf Grund der bi herigen Bor r geregelt hat, i e e . Aufwertung shypetheken sind mi P h ertib sih 62 das gleiche aus 5 26 Abs. 2. 2. e! s ie r, s bernsen (Teil 1 Kap. III 1. Abschn . . mit 6 v. H. zu ch 66 , , ketses die Kündigung des Glänbiga⸗ ie wann w 8 ge . ö ö ststellige Hypotheken heute nur noch f die A ö die Auszahlu er Richter kann die Fälli ei der Interes vorsieht, nun tai II Fälligkeit in der Weise, wi ö g ö it Zu stim mung des eise, wie es 5 12 Gläubigers

. . 2 . . . 3 welche e . mung mit dem bis erigen Recht ie Baudarlehen der c ̃ 38 zi erfolgen hat, regelt 3 Abs. 2. t ö JJ ö J der Ln e hn, dn nennen Die . ö U 3u 5 4 on e n, bisher ein' , hreibr. der Bausparkassen ist geboten, weil bei der Eigenart der dort . Vorzeitige Fälligkeit. ö ö. ,,, dem ge , re . . 5 ö 3. eln Daf beruht auf der, Erwö wa ewe , nm., Eee, ee, e, da Banda ler Hie Berort ng n den Glad ge, n . ungen Hh dle kur K te k . . , Tig n n , de mn, H erlichen Mitiei zintommen best ö , ö ; rufen, die dem Gläubigl Sei anderen als Aufwertungshypotheken sind Grundstücks an Interesse des e eg. ist, liegt 2 . . zuzustimmen, d . en ge für den Gibt treffen muß ger verschlecht J

der Notverordnung vom 8. ö 'em, , orrang das Recht geben, die Zahlung des Räptrurs vorzeitig Kindigungsrecht des Schuldners l ers die Bestimmungen maß⸗ ert.

Vermögen, so

enem U 8 1 1 einn ng zur Schuldentilgung

unverschuldeter Versäumu

werden von d Weitere Fälligkeitsbeschränkungen derungen vorzusehen, erschien n praktische Bedeutung der einschlägigen Vorschri herigen Rechts gering war. ;

Die besondere Fälligkeits regelung, die für die Schw e i⸗ nicht als langf zer Frankengtrundschuldeg in dem deutsch⸗schwei⸗

Fall liegt 3. B erklärt hat, einem bestimmten Zei . ae, ö durch die die Fällig;, kennt . dem oder mehrere Jahre hinausgeschoben wird, sind onnten, erlöschen spätestens zehn Jahre nach der Eintragun 8 Se; 2 ö 1 . 5 * ö. r. 8 . g. ( f KR z B ö. i , e J ,. lang des Naptäls wirklich in der Lage sein würde, a . n Arn chte nkhrebt nnn wecke der Klarste lung her= n ,,, . . Zu S 13 zur . gekommen ist. vor, daß solche Forderungen, deren Fälligkeit auf nn . 3. HJ r rn, . it. ̃ 5 ine endgültige Vereinbarung über die Zah⸗ Sondervorschriften über die 1andwirts chaftlich urch 52 Ab Nr; 6 unde ß Abs. 3 besonders gen Rechtsfolgen d ündi ie heimat z ; x tillhaltung. . des Kapitals liegt dagegen vor, wenn die Parteien einen Schuldenregelung und Osthilfe geregelt ist oder 33 vgl. aben die Bemerkungen higrun) §57 Ab ö. 6 des Gläubigers. ä ; . zu . 6 anchen Fällen wird der Richter bei sei Weg ehrt und gefunden haben, der es dem Schuldner der Verordnung nicht unterliegen. = . .. Recht, die Zahlung des Kapitals vorzeitig i ich die . . Satz 1 erinnert den Schuldner daran, d ! oversteige rung t pitalfälligket grund⸗ auf , . ommen, daß sich die n seiner Prüfung 69 . . J im 1 seiner Lei⸗- des ö n g * 6 werden im Altreich einschließlich W mel ö ö , en , m. . ö. mien. e. ung ne, e . sind, die bezahlt 6 inhaber ein eren lassen, es sei läßt. Das . . bis 12 . J e, na zutragen. Das kann insbesondere in der Saarlandes solche Forderungen nicht di In⸗ ingen, seinen Verpflichtungen nathuhn Kn s Rückzahlung einer v an bi ; en an den T ̃ mal darguf b , e. i n ,,, Fälligkeitshypothek i) in eine un⸗ ö . Verordnung . n ,,,, 5 7 ? ö. Sehen. ö . ö wre H 4 ö. 4 oll ö . § 10S J Boltzempfinden chin , , . ] Tilgungshypothek ümgeivandelt wird oder daß Teil, eig a4 ig geworden sind. Daß di älligkei 3 ichten und wendet er die drohe etzen“ K 5 ä . 10 Satz 3 regel . ü k 2 z n e Heunddeilsen indien un den ; 3. a e ge 23 . 394 . der Gläubiger von seinem Keth 6 ö , sind nicht J ö . 3 e, . e ne e an, daß der Betrag, den ö J 1 der Lage sein ien ö 3 solche vorzeitig eintritt, ist in den Verträgen regelmäßig für , so gr ehr erer, f des Kapitale, önnen, oder ug, JJ wie S * J nur gering h des e end k . die ca anf l 3. uch ö eren Veräußerung sich hundert Rei n Grundstücks einen igentümer äubiger einer sol agen könnte, daß ab g eichsmark zahlen, so f len Betrag von eini allen * solchen Regelung widerspri aber der so spri gen n kann der Richter nach 5 13 derspricht. In solch die Kündigung den en h g., die der

nicht nachgeprüft zu werden, ob die von den Parteien verein⸗ barten Tilgungs⸗ und Abzahlungsraten unf n w erein- Hen) Zall ; . . n Tilgu g r Lei⸗ Fa vorgesehen, daß der S uldner sein ö 6. esteht n hinreichender Grund, di her , des Schuldners enksprechen. Vielmehr kommt gen nicht nachkommt oder daß h . 4 zeitige ö noch weiter aufrechtzuerhalten. De 1 e,, Barmittel ohne weiteres m ö es nür darauf an, ob die Parteien beim Abschluß der Verein- sonstiger Weise gefährdet ist, Forderüngen, die aus solchem n,, a ögig , wah dere min, ,,, K cht eine, satsächliche er- Glänk barung davon ausgegangen sind, daß der Ichtlbner in der Anlaß am 24. Te enber 1938 fallig . eien in 8 26 Wiedergutm achung. Dabei werden in * iert, um ar ren,, das belastete n ger nn . wenn er im n n . beschaffen nf. , . hat, für unwirksam erklä ; reich nach 52 Abs. 2 Nr. 6 auch weiterhin fällig. Inwieweit 6. ö 5. 9 K a . ist nn ,, fa e ele. ge ü h, . K Le ll. 1 d 3 n K. vn . . be, ,. , wer . MUIb Abs. 1 8 egel killigerweise nicht zuz Fälligkei al gh d 0 Cee e ge eehte in eits regelun zwei eutet, daß die endgültige Fälli hracht l 1 Satz I). Kann der Schuld zt zuzumuten Fälligkeit ablehnen atz 3 eine Hinausschieb ll n, . Jahre vertagt wi gültige Fällig⸗ ner einen anderen kungen darüber . önnen, ohne vorher ei ung der alles beim alten bleibt gt wird und daß einstweile tellen zuů 29 eingehende Ermitt⸗ Die Frist n t für den Kündi ,

Darlehen für einen Seilral biängerl spro⸗- 2 DUen' and he en . n n anderen Rechten an dem Grnlosfück bestellt werden ; forbern, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen n . die die Parteien hierüb t er getroffen haben; fehlen 6 2

fiche so gilt für Darlehnshypotheken 5 609 BGB

Lage sein werde, die Kapitalschuld in der vereinb i . . ĩ ten Weise abzutragen. Dafür, daß die Parteien diese . a eine alt de in utrage . . g hatten, ne alte Forderung in Zukunft aus besond = ĩ i j iti spricht bei der Umwandlung einer Hypothet in ee. . eitig fällig werden kann, ist ö. § 4 . 2 ö der chuldner. eine Leistung nicht rechtzeitig erbra 6 ban uldgeber finde ; ; hypothek und bei der Festsetzung von Teilzahlungen eine ra. Forderungen die am 24. Dezember 1938 fälli , 1 i hat die dem Gläubiger geschuldeten Zinsen oder d; KHwithet erf . bereit ist. ihm das zur Alblij i t ,, der Schuldner wird sich in aller 36 vertragliche Laufzeit abgelaufen war oder fen de lee ah ,, 9 gig n. J. 1 r en . . . e en die erforderlichen Varmitiel ver . der Eigentümer sell stets wei Fahre 1 eistung beftimmter Tilgungs und Abzahlungs⸗ iger von dem ihm zustehenden ordentlichen Kündi J n. lt. un sich der Gläu iger auf eine beg einschl gung zu stellen, so soll der S edin⸗ ann. für Jahre betragen. Ein 8626 , . . iran dend halte wcrden? h ndigungsrecht die ihm für solche Fälle das Recht zur vorzeigen 69) hagen, um die alte Schuld r Schuldner diesen r kürzere Zeit sieht die Verord en Kündigungsausschlu stungen auch erbringen kann. Anders ist es er dele i don dem Jalligteitsschutz d n . gesamten Reichsgebiet forderung des Rapätals gibt nicht berufen, hem n. solche „Umschuldung“ . ö e nr nnr gerd dr. , , , e ,,,, ,,, m , . H , . e n, , , d, ,,. . ö. ger , fee 11 , nachträg bracht u i werden pft. Denn die Mittel des Kapi 8 ngsfrist. rist eh et. Auch kann man bei einer ie in elnem bestimmten späteren Zeitpunkt fällig werden soll lich für gekündigte Aufwertungshypot fen die bisheri g⸗ Aufrechterhaltung der Fälligkeit eine unbillige Härte d ning, ne ian erster Linie für and tel des Kapital- In, manchen Fällen wird . k , n , Auch hierin kann eine endgültige Regelur . * * solle, Vorschriften anwendbar. A J. . helfen die bisherigen Eine unbillige Härte liegt. , B. dann vor, wen u dhnänmlich für den Ausbau ae. wichtigere Zwecke nicht sofort, aber demnä ird der. Schuldner das Kapital zw alhigle green ag, Fri i J Sinne des § 2 Abs. 1 liegen . band . ung im sznnen allerdings im Al Indere als Aufwertungshypotheken Schuldner, der sonst seine Pflichten erfüllt hat; aus bene mn Durchführung des Vierjahr r Landesverteidigung, mächster, Zeit Erb ichst zahlen, Löhnen, etwa, mei ,, J . . gen, teien davon n allerdings im Altreich am 24. Dezember 1938 vo Grü ; ; . ] 9 ung des Woh ierjahresplans und für die Fi 64 bgelder ausgezahlt erhält od a. weil er in nicht zu iist aber, um die Rechte d en, . ausgegangen sind, daß der Schuldner sich den zur Zahl der vorzeitigen Fälligkeit abgesehen k illi . Gründen einm Fine Leitung nich s en,, n hin gsneubaune., Tee hes amel die nan, Unschnißing möglich it, Zn srhält oder weil dann eine geh zu fehr r beschee ten, lb zue . . erforderlichen Betrag bis zum lern ere il werd 1 sein, weil die alten Hypotheken bis da 46. fällig gewesen aber nachgeholt hat, bevor ein ernstlicher Schaden sn lich ni aftiste Kredite zu Umschuld önnen die Kredit Rin scEchnldngr ach s 11 egg Hann e nde irt 3 . d. k schaffen können. Daß der Fall so liegt, ist J. verde be- verbot oder der gesetzlichen De ne! hin dem Kündigungs- Gläubiger eingetreten war. § 4 Abs. 4 Sat 6 n Götz uff Verfügung stell ilbantewesen grand, Fele een mn n n ,n d e d ng , e ,, , ö. ee, . : . ng unterlagen. Daß auch Fälle, in d ̃ n Schuldnen aftõaufschw 9g stellen. Bei dem allgemei Frist em Jahr bewilligen. Es ist dies ei is zur dadurch, daß ei echten daß sich die Frist ni nehmen, wenn besondere ÜUmstände dafür , auzu. fällig gewesene . unter die V älle, in denen ein anderes düm Willen des Schu di hne erlebt on bung; den Deutschland n, . ste nach deren Ablauf der Sch ,,, k , w. . ö. 7 , ö ‚; eroͤrdnung fallen, hängiges Ereignis die vorzeitige Fälligkeit herbeigefin her Cage r, sind aber viele H nach der Machtüber⸗ zahlen muß. Der Ri huldner unter allen Umständ zwei Jahre hinaus verlängert. Des eschwerde einlegt, über emen deine Vereinbarung der etz ng gen eitige Fälligteit heben! Jg, das zur Hi theken schuldne berlã ter kann die Frist ni nagen ch ge ahge , , ö genannten Art zen sudztend n nur für das Land Oesterreich und Ein Dritter macht dem Gläubiger den Rang seinet se Cee das zur, Rückzahl ö. uldner, heute Irik hicht nah ee e , i a ier a ; g des Kapitals keine end⸗ ie sudetendeutschen Gebiete Bedeutung. treitig od des nnn apital aus ei zahlung alter Hypothek k K / . gültige Regelung der Zahlung darstellen. Denn ein Schuld Für die letztgenannten Gebiete enthäl streitig oder beantragt die Zwangs ber g des nn Khewinn 1 seigenen Mitteln, insbe seten erforder⸗ sich, ei ,, ,, der bei Abschluß der Vereinbarung zur Zahlun huldner, eine Sondervorschri ete enthält 82 Abf. 3 noch Grundstücks, Auch für solche Fälle h in Echuld mund, sonstigen Ei ,, . JJ f ieee fill l. be zluß der t g des Kapitals ndervorschrift. Hier sollen von dem Fälligkeitsschu den Verträ i i ? vorz ner auf diese innghmen, gusfubr Tit K . 6. gate ge, ben ä bordüun ng lauch solch d tz erträgen vielfach ein echt zu n mal beschaff iesem Wege nicht da ingen. Kann ilgung und Abzahlun en: folgender er daz Kapital in dem neuen Fälligkeitstermin 5 ö. . werden, die vor dem 24 29 emb 1633 Forderungen erfaßt Forzerung deg Kapitals. Diese: Recht e, Gora nne Toll m nag s Ehren slah anf die üg itöraen , i J ga . 2 ieses K . nach 8 Abf. E bem glaubi die Canan 1 Satz 1 aufgestell ; 1939 aus gung, die der Gläub ; m ,,,, . . zember vorzeitig fällig Satz 2 wegfallen, wenn die für den 6 Kwverden dd machen, wie di e läubiger die Fälligkeits regelung d gestellte Grundsatz ist 939 ausgesprochen t zlaubiger zum 1. April ; ; Fläu⸗ . ugs nur, wenn der Schuldner vom F Ereignisses beseitigt d. De Mrden kann. Dabei ie Zahlung anderweitig ge— Dana ig „durch den Richter b i Kündi K . , rn e r i , mm 1 n , ,,, . . J k a, rh, . n in Algung! imwandlung von Fälligleits' . ränkt ist, in jedem Fall für di auch wiede sen, daß der Gläubige Jahre streitig biger und Sch Söhypotheken in Betracht e re hn 6 . emacht werden. Kann r e . Ist di . n , gn far. . . ; uld nicht auf einmal zahl , . it die Forderung, für die di zahlen, so soll er sie, wenn bestellt ist, durch den W ie die Hypothek oder Grundschul . reichend gestche n, f . des Grundstücks nicht uld . der Richter vor der . Anordnung des

'r über eine anderweiti ; it s. irge ĩ : ige Regelung gendmöglich, seiner Leistungsfähigkeit entsprechend abtragen ; Kündigungsausschluss . es nach 5 13 Abs. 1 Sa ; tz? darauf hin⸗

biger das Darlehen vorher erneut verlänger der daß i . n. ; hm ( sonst irgendeine Hilfe zuteil wird . und bedürftig ist, und wenn dami irgendeine u . mit gerechnet werden kann Dritten, d Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich auch die Wi daß der Schuldner in Zuk 5 der x ** rundsätz die irkung 9 ukunft seinen Verpflichtungen nach⸗ Antrag des Rück ' ö k . e, . erst nach Inkrafttreten . . Damit trãgt die Verordnung der besonderen z ieder au fi e thin nicht einig werd re, , n,, . , , dna hn, ö 2 ng sin ö nnen . ie etei igten ; ö ' ö 9 e der g gemeinen politis en und w f er eantraf en. S ; ; ang er Lei 36 6. ; * nur im Zusammenhang mit einer endgültigen wirtschaftlichen Verhältnisse, vor der rn , r gr i, den Schi he ͤ ? i e. ,, . b el lee e . . ,, , , , , dee: JJ . z han ,, , ,, zo ls n mee sg, e. ae e def de, Wi me, dme nnch ,, er,, , , ,,, eh eeeann, e . , ee, gen, die giů e echtsgeschaft be⸗ h ngen nicht in vollem Umfan alli 3 4 Abs. denn ; aner ag auf richterli ; ö d ähnliches S Ge- anderes C ü ; a dari chen. daß ei Eee n bee ben ne ee , n,, 1 e dne g ü scher 2 Holl gib . z z ml 0 n richterliche Vertragshilfe ist inner⸗ b 3 nach Möglichkeit K nach § 8 . . mitbelastet wird Een, e, , daß ein nicht beabsichtigt war. Eine langfristige Bodenbeleihung . ist 69 die Bemerkungen vor 5 1a. E. hinzuweisen. Ent⸗ . zu kündi der zin n rind gericht en,. der ,. er n n, . 364. richterliche hene ift nog eee, er den , die Bürgschaft übernimmt. ß ein zahlungs⸗ ) Unter. Fälligteits hhpothe en / i g ne. ei den Beteiligten Zweifel dgrihher, ob im Einzelfall Abschlags, Tilgung zen in n,, mne iet (igt C 8 Abf ins n, Teen Teßir das be; ,,,, gen re ne, ren igt der Hlä mbigeg nach Ablauf der Zweijahresfri ele nner rie ü, . . . 1. r 3 , ür dil, J ,. ö 3, e er i i. . drei. Beteiliglen . Die Antragsfrist Fin fen e. 2 von . 9 b ist . nicht zahlen in. 2 ,. das Kapital . r ir för e li ö i,, rr e, del er J ö n n . ö r borg h enügend Zeit haben, un auszugehen. Bei einem ertrag des werden nen die Beteiligten, w ich dann noch 9 wird. e nn gerCe hel zul des Richters anrusen. Liehen e. . ede r wee n. ige, hmem, , durch n, , vor der lee r e hen . e ta ö. . Abf. 2). * oc e l rn e e l, 2 n nnnerhalt dentů sese Verhandlungen Bettiebs ? stück ein landwirtschaftliches oder It, das Verfahren. In d ann das in den 85 8 fl ; echs Wochen zum Ab-] Betri grundstück, so kommt es gewerbliches dings rel, em demhengn werfahren wi . s etriebes an. ¶Wön lden Niuh auf den Ertrag dieses ugs mit besonderer S n wird der Richter aller⸗ ; ertrag sind nach 5 13 Ab es Schuldner nu Sorgfalt zu prüfen hab . s. 1] tragun nmehr nicht weni , , , . g der Schuld im Si igstens die allmähli nne des 1 zugemu iche Ab⸗ tet werden kann