1939 / 66 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Mar 1939 18:00:01 GMT) scan diff

i 9: 2 Reichs und Staatsanzeiger Rr 66 vom 18 März 1939. S.

6)

(4)

3. G.)

6)

Cc)

arbeitungsstufe beziehen will, hat hierfür 8 5 . f rverbrau ein ate * ö erteilten Ausfuhrverbrauchschein seinem Lieferer auszuhändigen. (

(2) 367 Anträge auf . von Ausfuhrver brauchscheinen dürfen nur die ; der Uberwachungsstelle für Metalle ver wendet werden. . .

(3) Ein Ausfuhrverbrauchschein darf nur 6

werden für diejenigen Erzeugnisse erster

arbeitungsstufe, die der mag füllung ihm nachweislich vorliegender

a) Aufträge für unmittelbare Ausfuhr (Be⸗ stellungen aus dem Auslande) e b) Aufträge für mittelbare Ausfuhr . stellungen inländischer Auftraggeber, 1 darüber eine ordnungsmäßige Ausfuhr⸗ bedarfserklärung erteilt haben, verarbeiten und beziehen muß. Abweichungen

hiervon bedürfen einer besonderen ausdrücklichen

Genehmigung Metalle.

verbrauchschein * für die im Zeitpunkte der Ausstellung

ein nachweislicher Ausfuhrbedarf im * Sinne nicht besteht, macht sich nach § 12 Anordnung 30 a . r ines Ausfuhr * f Ausstellung eines = 3. 8 , m 21 nur e 6 Verarbeitungsstufe in einer Metallklasse lauten. In dem Antrage sind anzugeben:

* 6 To 32 8 2 * 7. () Ein Verarbeiter, der für Zwecke seines Ausfuhr

stufe, sondern Erzeugnisse ere, ger,. stufen beziehen will, hat hierfür in eigener antwortung * ; klärung auszustellen und diese unmittelbar seinem Lieferer auszuhändigen. 2) Für die i (2) ö durch einen 2 nur die besonderen amtlichen Vordrucke de

den, die die Bezeichnung Ausfuhrbedarfs⸗ erklãrung für Weiterverarbeiter tragen.

bei der Aus⸗ und

einen beantragen

Metalle amtlichen Vor⸗

Antragsteller zur Er⸗

durch die Uberwachungsstelle für

ohne solche Genehmigung einen auch für Erzeugnisse

a) Bezeichnung, Gesamtgewicht und . inhalt dersenigen Erzeugnisse erster . arbeitungsstufe, die der mn, seinen Ausfuhrbedarf benötigt (Gegensta des Ausfuhrverbrauchscheins), . b) Bezeichnung und Metallinhalt der Ausfuhr⸗ waren, die daraus vom Antragsteller herge⸗ stellt werden sollen, . ; c) der Kalendermonat, in dem die angegebenen Erzeugnisse erster Verarbeitungsstufe vom Antragsteller für seinen Ausfuhrbedarf be⸗

nötigt werden.

bedarfs nicht Erzeugnisse erster Verarbeitungs⸗

eine Ausfuhrbedarfser⸗

Ausstellung von Ausfuhrbedarfs⸗

Uberwachungsstelle für Metalle verwendet wer⸗

Der Weiterverarbeiter darf eine . erklärung nur über solche Erzeugnisse ausste en, die er zur Erfüllung ihm nachweislich vor⸗ liegender ö Aufträge für unmittelbare Ausfuhr (Be⸗ stellungen aus dem Auslande)). * b) Auftrage für mittelbare Ausfuhr * stellungen inländischer Aust ragzeber ie darüber eine ordnungsmäßige Ausfuhr⸗ bedarfserklärung erteilt haben), verarbeiten und beziehen muß. Abweichungen hiervon bedürfen einer besonderen ausdrücklichen Genehmigung durch die Uberwachungsstelle für Metalle. Wer ohne solche besondere Genehmigung eine Ausfuhrbedarfserklärung auch über Ergeug⸗ nisse ausstellt, für die im Zeitpunkt der Mus. stellung ein nachweislicher Ausfuhrbedarf im 2 stehenden Sinne nicht besteht, macht sich nach § 12 der Anordnung 30 a strafbar. In der Ausfuhrbedarfserklärung für Weiterver⸗ arbeiter sind anzugeben: . 2 * Bezeichnung und Menge der Erzeugnisse, die 9 der n fen für seinen Ausfuhrbedarf be⸗ nötigt (Gegenstand der Ausfuhrbedarfs⸗ rklärung), . b) und Menge der Ausfuhrwaren, die daraus vom Aussteller hergestellt werden

sollen, J . ö c) der Kalendermonat, in dem die gemaß a) an

gegebenen Erzeugnisse vom Aussteller für

seinen Ausfuhrbedarf benötigt werden.

Ein Exporthändler, der für seinen Ausfuhrbedarf

Metalle oder Erzeugnisse aus Metallen beziehen

Ausfuhrverbrauchscheins zu verbinden.

will, hat hierfür in eigener Verantwortung eine

Ausfuhrbedarfserklärung auszustellen

und diese unmittelbar seinem Lieferer auszu⸗ händigen. . . Für die Ausstellung von Ausfuhrbedarfs⸗ erklärungen durch einen Exporthändler dürfen nur die besonderen amtlichen Vordrucke der

Uberwachungsstelle für Metalle verwendet den, die die Bezeichnung

erklärung für Händler“ tragen.

(3) Der Exporthändler darf eine Ausfuhrbedarfs⸗

erklärung nur über solche Erzeugnisse n für die ihm nachweislich entweder ein fester Auf⸗ trag aus dem Auslande oder die Ausfuhrbedarfs erklärung eines anderen deutschen Exporthändlers vorliegt. hun i ; rr besonderen ausdrücklichen Genehmiging durch die Ueberwachungsstelle für Metalle. besondere Genehmigung eine ü m erklärung auch über Erzeugnisse ausstellt, für die

im Zeitpunkte der Ausstellung ein nachweislicher

Abweichungen hiervon bedürfen einer

Wer ohne solche Ausfuhrbedarfs⸗

Gegenstand in der Weise aufteilen, daß er bei Inanspruch⸗

dieser Bekanntmachung.

Ausfuhrbedarf im vorstehenden Sinne nicht be⸗ steht, macht sich nach 5 12 der Anordnung 304

trafbar. . w. 1 Ausfuhrbedarfserklärung für Handler sind anzugeben:

l

schein beantragt, hat die Urschrift dieser Ausfuhrbedarfs⸗

ö . n, , n über Teilmengen ausstellt Giffer 7 bis 9. teilung darf jedoch in keinem Falle der Gegenstand des emp⸗ wer ;

„Ausfuhrbedarfs⸗ ren. und Ausfuhrbedarfserklärungen sind bei den Indu⸗

Bezeichnung und Menge der Erzeugnisse, die ö für seinen Ausfuhrbedarf U. nötigt (Gegenstand der Ausfuhrbedarfs⸗ ung), . .

b) . dem die e n 2a) * gegebenen Erzeugnisse vom Ausste er f seinen Ausfuhrbedarf benötigt e e. .

eiterverarbeiter (Betrieb der zweite

46 4 4 Verarbeitungsstufe) oder

Exporthändler die von ihm für *

nöͤligten Erzeugnisse nicht unmittelbar vom 26

steller, sondern über einen Zwischenlieferer .

ziehen will, ist nach folgenden Bestimmungen z

erfahren: .

. Betrieb der zweiten Verarbeitungsstufe händigt den erhaltenen Ausfuhrverbrakuch schein dem Zwischenlieferer aus. Der Zwischenlieferer stellt daraufhin für seinen

Tieferer eine Ausfuhrbedarfserklarung für

aus. .

b) der dritten oder späteren Ver⸗ arbeitungsstufe erteilt dem Zwischenlief erer eine Ausfuhrbedarfserklärung für 4 verarbeiter. Der Zwischenlieferer ste t daraufhin für seinen Lieferer eine Ausfuhr⸗ bedarfserklärung für Händler aus. ;

c) Der Exporthändler erteilt dem Zwischen⸗

lieferer eine Ausfuhrbedarfserklärung für

Händler. Der Zwischenlieferer stellt darauf⸗

hin für seinen Lieferer eine Ausfuhrbedarfs⸗

erklärung auf dem gleichen . 6. ö

D wischenlieferer darf eine Ausfuhrbedarfs⸗

. 6 solche Erzeugnisse . für die ihm nachweislich ein Ausfuhrbeleg . Auftraggebers gemäß Absatz 12), b) 41 2 . liegt. Ein Zwischenlieferer, der eine . bedarfserklärung über Erzeugnisse ausstellt, . r die er keinen Ausfuhrbeleg von seinem, 4 geber erhalten hat, macht sich nach 5 12 der An⸗ ordnung 30 a strafbar. K. Das Verfahren gemäß Absatz 1 und 2 kommt.

6 2 bei kin sbeitun eines Zwischen⸗ lieferers, der an den bestellten Erzeugnissen lediglich Vorarbeiten auszuführen hat, um 326 die vom Auftraggeber für dessen Ausfuhr . 1 benötigte Beschaffenheit zu bringen. Als solche Vorarbeiten gelten nur . e , . die die Grundform und den Charakter des Er⸗

isses ni e so kein neues, eugnisses nicht verändern, also Erzeugnis ergeben. 3m . einer weitergehenden Bearbeitung gilt

i i i d unter⸗

wischenlieferer als Weiterverarbeiter un

. Bestimmungen gemäß Ziffer 6 und 7 dieser Bekanntmachung.

III. Verfahrensvorschriften.

trag auf Ausstellung eines Aus fuhr⸗ ö ** * a 299 h ermn ist in der Weise é stellen, daß der Antragsteller den Vordruck für n Ausfuhrverbrauchschein in drei Stücken * schriftsmäßig ausfüllt und der ee, stelle für Metalle einsendet. Die eingesan 9 Vordrucke erhalten durch , n , wen. Dienstsiegel und Unterschrift der Ueberwachungs⸗ stelle ihre Gültigkeit als r, wer ,. Zwei der ausgefertigten Stücke werden dem . tragsteller zurückgesandt. Dieser hat das als . 9 schrift bezeichnete Stück an seinen Lieferer 9 . zugeben und das als ungültiges Doppel be⸗ zeichnete Stück zu seinen Akten zu nehmen, ee, (2) Jedem Antrage auf Ausstellung eines Ausfu ö. verbrauchscheins ist ein Freium schlag mi der Anschrift des Antragstellers =, r. Unterläßt der Antragsteller die Beifügung, * Freiumschlags, so erfolgt die Zusendung des * fuhrverbrauchscheins unter Nachnahme er Portokosten. e K Jede Ausfuhrbedarfserklärun

6 . auszustellen. Der Aussteller . . als Urschrift bezeichnete Stück an seinen Lieferer 2 geben und das als ungültiges Doppel bezeichnete Stück z

seinen Akten zu nehmen. 12. Wer auf Grund eines we e,, , ne. brauchscheins oder einer empfangenen er en. erklärung seinerseits eine Ausfuhrbedarfserklärung . stellt, hat das ungültige Doppel der von ihm ausgestellte Ausfuhrbedarfserklärung mit der Urschrift des empfangenen Ausfuhrbelegs zu verbinden. Wer auf Grund re, . fangenen Ausfuhrbedarfserklärung einen Ausfuhrverbrauch⸗

erklärung mit dem ungültigen Doppel des ihm erteilten 13. Der Empfänger eines Ausfuhrbelegs darf dessen

] ] 7 * 5 ? 2

nahme mehrerer Lieferer eine entsprechende Anzahl von ö.

fuhrverbrauchscheinen über Teilmengen . )

; spr Anz e rklärungen rechende Anzahl von Ausfuhrbedarfserklärun

oder eine entsprech 3 e, n, n,

fangenen Ausfuhrbelegs mengenmäßig überschritten werden. 25 Die amtlichen Vordrucke für Ausfuhrverbrauch⸗

trie und Handelskammern erhältlich. Die in diesen Vor⸗ drucken enthaltenen Bestimmungen und e,, = schriften (Erläuterungen) gelten als ergänzende Bestandteile

5. Ausfuhrverbrauchscheine und Ausfuhrbedarfs⸗ = sind ungültig und dürfen nicht als 2 belege benutzt werden, wenn sie nicht vollständig oder 6 vordrucksgemäß ausgefüllt sind, in abe sondere keine . gültige Unterschrift tragen, oder wenn sie Abänderungen ode Streichungen des vorgedruckten Wortlauts enthalten.

IV. Sonderbestimmungen.

16. Wenn ein Verbraucher Metall verbrauchen muß zur Herstellung eines bedarfsscheinpflichtigen Erzeugnisses, für

it dem Vermerk Dringend für Ausfuhr“ DA Numm 4 hat, so ersetzt eine solche Bedarfs bescheinigun er Nachweis des Ausfuhrbedarfs (Ausfuhrbeleg) im Sinn? .

Ziffer 3 dieser Bekanntmachung. 17. Wenn ein gemischter Betrieb der ersten und

ines Bestellers ein Erzeugnis liefern soll, zu dess sowohl Salbmate rial wie auch Rohmater Abfallmaterial verarbeiten muß, so genügt die

an Rohmaterial bzw. Abfallmaterial von der

Bekanntmachung. 18. Unterliegt ein Verbraucher nach den Be der Bekanntmachung Sa vom

Einsatzes an verbrauchsbeschränktem Material. V. Schlußbestimmungen.

weit darin als Bedarfsmonat Monat April 1939 angegeben ist.

gegeben ist.

werden, e gegeben und entwertet ist.

biete bleibt vorbehalten. (EQ) e, , Tage treten außer Kraft:

machung anz. Nr. 114 vom 22. Mai 1937.

Berlin, den J. März 1939.

Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann.

Betanntmachung Sa

Vom 8. März 1939.

üUberwachungsstelle für Metalle, betr.

gemacht: I. Allgemeine Bestimmungen.

i tigu

2. Verschiebungen der Verbrauchsberech g Betrieben 283 Teilbetrieben, die selbständig der ·. regelung unterliegen, sind nur mit vorheriger

3. Die Verbrauchsregelung gilt für jede gesondert.

in einer anderen Metallklasse

; in den Legierung durch Minderverbrauch in den ö. k ausgegliche

soll, bedarf es hierzu einer wachungsstelle für Metalle angezeigt werden.

regelt und berechnet. Als Verbrauchsabschnitt

Kalendervierteljahr. *) Betrifft nicht die sudetendeutschen Gebiete. (Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

8. März 1939 D

ichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66 vom 18. Marz Ih nur mit einem Teil seines En satzes für die zur unmittelbaren oder mittelbaren Ausfuyt ee, . Erzeugnisse, so gilt die Befreiung für den Mennl⸗ inhalt dieser Erzeugnisse nur im Verhältnis des anteil

ü talle zu Denen grng be bern nge, ür liel , Eine Verbrauchsüberschreitung in eine; nn ,,,

' für 5 1 J wachungsstelle für Metalle nich re. .

süberschrei i detallklase⸗ soweit die Verbrauchsüberschreitung in der 4

besonderen Gene hm igun J boch muß ein solcher Ausgleich jeweils unverzüglich?

aabschnitten 4. Der Verbrauch wird nach Verbrauchsabschnin

ü 3 zweiten Verarbeitungsstufe auf Grund einer Aus fuhrbedarfserllarn

2 * nal ö. . ] Aus fun bedarfserklärung zur Befreiung des notwendigen e nnn Verbrauch beschränkung in sinngemäßer Anwendung von Ziffer 3 die r

eutscher

' estätigungen über Ausfuhr⸗Kleinverbrauch din⸗ 4 5. erteilt werden. Bestätigungen ih Ausfuhr⸗Kleinverbrauch, die beim Inkrafttrumn dieser Bekanntmachung bereits einem Betriebe hn ersten Verarbeitungsstufe erteilt sind, berechtzn zum freien Verbrauch für Ausfuhrzwectke nur, sp spätestens de

lusfuhrbedarfserklärungen, die nach den bishe (E) 4 ,, erteilt sind, dürfen für ein Antrag auf Ausstellung eines Ausfuhrverbrauth scheins nur benutzt werden, soweit darin als pe darfsmonat spätestens der Monat Mai 1939 n

sfuhrverbrauchscheine und Zwischenscheine, n

99) 44 bisher gültigen Vorschriften ausge sind, dürfen unverändert weiter benutzt wewen

(h Soweit für einen Ausfuhrbedarf bereits ein e leg nach den bisher gültigen Vorschriften ertel

ift, darf ein neuer Äusfuhrbeleg nach den Kn schriften dieser Bekanntmachung 6a erst ern wenn der alte Ausfuhrbeleg zuril

sese Bekanntmachung tritt am 1. April 195 . 2 Sie gilt auch für das Land IYsterret Die Inkraftsetzung für die sudetendeutschen G

die Bekanntmachung 6 der Uberwachungistl für unedle Metalle vom 30. April 1936, bn Ausführungsbestimmungen zur Anordnun vom 29. April 1935 (Deutscher Reichs an. Preuß. Staatsanz. Nr. 108 vom 10. Mai 1

der Nachtrag 1 vom 15. Mai 1937 zur Belam 6 der Uberwachungsstelle für . Metalle (Deutscher Reichsanz u. Preuß. Stan

der Uberwachungsstelle für Metalle, betr. me,. bestimmungen zur Anordnung 30 a vom 6. März 1991

. dnung 304d Unter Bezugnahme guf s. 11 der

ä Reichsanz talle, vom 6. März 1939 (Deutscher Nr. 66 vom 18. März 1939) wird helm

Zweignied Verbaut

Met

n wel

gilt

Verantwortlich

; ; Anzeig ü tlichen und Nichtamtlichen Teil, den 6 für den Verlag

für den Handelsteil und den ubrigen redattionel

ischen Druckerei⸗ und Berlags⸗ . r,, VWilhelmstr. 82

Sechs Beilagen

dessen Lieferung er vom Besteller eine Bedarfsbescheinigung

(eiuschl Börlenbeilage und zwei Sentralhandeisregiste

ente

Bränden Dr Schlinge in Betedan n go

burg. Rudolf Lantzsch in n, , .

tbelt

. 9 den

igen

nm Deutschen Reichsanz

gr. 66

Verb und

sufe

lbfall

Il.

. ̃

elannt

14.

J. Betriebe der er

ligen der Verbrauchsbe n Rohmaterial.

8. In jeder Metallklasse erg

J.

weichendes bestimmt, material Summe. werden jedoch die Verbrauchs

anmengezählt.

10. Als Verbrauch gilt jeder Ein Fefreit von der Verbrauchsbeschränkung ist nur der Einsatz

flbsterzeugten Rohmaterials nach Maßgabe der folgenden hestimmungen:

eiterver

1 ö. ug in einem zusammenhängen en Verhüttungs⸗ 1 Ra 3

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt)

5. () Der Verbrauch ergibt sich nach den Bestimmungen

Erste Beilage

Berlin,

Sonnabend, den 18. Mãrz

dieser Bekanntmachung aus den Eintragungen in

den Lagerbüchern für Metalle. ilt der Abgan Einsatz zum Zwecke sonstiger Verwendung

(2) Kein Metall, das der Ver

Verarbeitungsstufe.

e (2) Nicht als . der ersten Verarbeitungsstufe

gelten Betriebe der Metallgewinnung, d. h. a) Hüttenbetriebe, b) Raffinieranstalten,

c) Metallschmelzen und Legierungsbetriebe, die ausschließlich zum Absatz an Dritte herstellen und nicht mik einem Vekriebe

Rohmaterial

der Metallverarbeitung verbunden sind.

Abfallmaterial. Betriebe der

III. Berechnung des Verbrauchs. A. Grundsätzliche Bestim mungen.

umfaßt, soweit Rohmaterial

jeder Metallklasse in

material zunächst

b. Berechnung des Verbrauchs von Roh⸗

material.

(I) Bei Betrieben der ersten Ver⸗ arbeitungsstufe gilt als freier Einsatz selbsterzeugten Rohmaterials jede Weiterver⸗

arbeitung von Rohmaterial, das im gleichen Be⸗

Legieren von anderem Rohmaterial oder Abfallmaterial her⸗

Alles sonstige Rohmaterial gilt als

triebe durch Umschmelzen oder

estellt ist. ohmaterial fremder Herkunft.

() Jeder Betrieb der ersten Verarbeitungsstufe, der in einer Metallklasse sowohl Rohmaterial fremder selbsterzeugtes Rohmaterial im Sinne von Absatz 1 verarbeitet, ist verpflichtet, in ; getrennte Lagerbuchblätter für

Rohmaterial fremder Herkunft und für selbst⸗ erzeugtes Rohmaterial zu führen. Als Verbrauch

Herkunft wie

dieser Metallklasse

von Rohmaterial gelten nur die Abgänge vom Lager an den eigenen Betrieb auf dem Lagerbuch⸗ blatt für Rohmaterial fremder Herkunft. Unter⸗ läßt ein Betrieb diese Unterteilung in seinem Lagerbuch, so bon Rohmaterial an den eigenen Betrieb.

) Selbsterzeugtes Rohmaterial gemäß Absatz 1, das unverzüglich im eigenen Betriebe weiterver— arbeitet wird, braucht nicht lagerbuchmäßig erfaßt zu werden. ;

Bei Betrieben der NMetallgewinnung

freier Einsatz selbsterzeugten Rohmaterials nur die

arbeitung von Rohmaterial als Zwischenstufe der

finierprozeß gemäß Abschnitt IV Hiffer 1204) der machung 11a vom 21. Juni 1938 eutscher Reichs⸗

m u. Preuß. Staatsanz. Rr. i4ß vom , Junl 1936. Berechnung des Verbrauchs von Abfall—

material.

13. Als Verbrauch gilt jeder Einsatz von Abfallmaterial e ne. Befreit von der Verbrauchsbeschränkung

insatz betriebseigenen Abfallmaterials nach Maßgabe

r folgenden Bestimmungen:

) Als Abfallmaterial fremder Herkunft gelten:

Abfall material aus fremden Lägern oder Be⸗ trieben, d. h. alles Abfallmaterial, das nicht unmittelbar im eigenen Betriebe angefallen ist,

Abfallmaterial aus der Verarbeitung von Halbmaterial fremder Erzeugung, Abfallmaterial aus der Verarbeitung von

Halbmaterial, das von der ersten Ver⸗ 6 e an die zweite Ver⸗ arbeitungs . des gleichen en ischten Betriebes für deren Ausfuhrbedarf ge⸗ liefert worden ist (9gl. Ziffer 20 Liefer

Bekanntmachung),

Abfall material, das nicht als h. bei der Verarbeitung von Metallen, ondern als Altmetall bei der Verwertung bzw. Zer⸗

Als Verbrau vom Lager an den eigenen Betri wecke der Verarbeitung, auch Um⸗ arbeitung für andere im Lohnverfahren, oder zum

! im eigenen Be⸗ triebe, einschließlich des 2 in Metallbäder.

sten Verarbeitungsstufe unterliegen der rauchsbeschränkung mit ihrem Verbrauch an Rohmaterial Metallgewinnung unter⸗ schränkung nur mit ihrem Verbrauch

ibt sich der der Verbrauchs⸗ beschänkung unterworfene Verbrauch für Inlandzwecke durch Abzug des freien Verbrauchs gur Ausfuhrzwecke nach den Besiimmungen der Bekanntma Deutscher Reichsanz. u. Preu 16. März 1939) vom tatsächlichen Gesamtverbrauch. Der Verbrauch bei Betrieben der ersten Verarbeitungs⸗ die ÜUberwachungsstelle nichts Ab— und Abfall⸗ einer Zwecks Ermittlung der Gesamtverbrauchszahl zahlen für Rohmaterial und gesondert errechnet und dann zu⸗

ung 6a vom 7. März 1939 ß. Staatsanz. Nr. 66 vom

satz von Rohmaterial.

gelten als Verbrauch alle Abgänge.

das in

arbeitun Gebrau

werden.

material

so gelten material

Absatz 2, triebe wi buchmäßi

arbeitungsstufe vom

beschränkung verarb jedoch, daß a) Anlaß und G

wachungsstelle b) die Identität

kann und dafür Ab muß, auf besonders brauchsberechtigung

triebe sowohl die Gew

behandeln.

19. Wenn ein wohl die erste wie

eigenen Erzeugnissen stufe für unmittelba

zweite tungsstufe gegenüber

einem fremden Betrieb 21. Halbmaterial,

Verarbeitungsstufe für lager he e n

handeln, und das bei rials entstehende fremder Herkunft.

22. Wenn ein gem

V. Unvorhergesehene und dringende Ausbesserungsarbeiten.

23. Zur Vornahme unvorhergesehener und dringender

Ausbesserungsarbeiten im Sinne von Ziffer 6z der Bekannt— 5a vom 2. Dezember 1938 (Veutscher Reichsanz.

u. Preuß. Staatsanz. Nr. ö

Metalle zunächst außerhalb der Verbrauchsbeschränkung ver—

machun

arbeitet. werden, soweit

die Vornahme der Ausbesserungsarbeiten unersetzlich und die

Ausführung innerhalb

für Inlandzwecke nicht möglich ist. 24. (1) Für jeden Verbrauch gemäß Ziffer 23 ist unver⸗

züglich eine

tragen.

klärungen da

9 (2) Als betriebsei fall mate

der Verbrau

15. (1) Jeder Betrieb der ersten Verarbeitun Lager in einer Metallklasse sowohl Abfall material

fallmaterial zu führen. Als Verbrauch von Abfall

Abfall material Betrieb diese Unterteilung in

(2) Betriebseigenes Abfall material

16. Wenn Erzeugnisse eines Betriebe

(unter Angabe dieser Ziffer im Betreff) der Uber—

gelieferten Erzeugnisse aus den Eintragungen im Lagerbuch und den sonstigen akten mäßigen Unterlagen einwandfrei hervorgeht.

17. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann einem Be— triebe der ersten Verarbeitungsstufe in einer Metallklasse, in der er das betriebseigene Abfallmaterial nicht verarbeiten allmaterial fremder Herkunft beziehen egründeten Antrag eine zusätzliche Ver⸗ bewilligt werden und zwar innerhalb des Rahmens feiner Bezüge von Abfallmaterial fremder Her⸗

kunft und der entsprechenden Abgaben von betriebseigenem Abfallmaterial an fremde Betriebe.

IV. Sonderbestimmungen für gemischte Betriebe. 18. Wenn in einem räumlich zusammenhängenden Be—

tung von Metallen betrieben werden, so sind beide Betriebs⸗ teile sowohl hinsichtlich der Verbrauchsregelung wie auch hin⸗ sichtlich der Lagerbuchführung als selbständige Betriebe zu

d. h. sowohl Rohmaterial bzw. Abfallmaterial wie auch Halbmaterial verarbeitet) und in einer Metallklasse teils Halb⸗ material fremder Erzeugung, zeugung verarbeitet wird, hat der Betrieb in dieser Metall⸗ lsaffe besondere Lagerbuchblätter für Halbmaterial fremder Erzeugung und Halbmaterial eigener Erzeugung zu führen.

20. Bei gemischten Betrieben der ersten und zweiten Ver⸗ arbeitungsstufe gilt als Ausfuhr nur die Lieferung vpn

Bestimmungen der Bekanntmachung 6a. Verarbeitungsstufe Weiterverarbeiter und hat

machung 6a in gleicher Weise zu beachten wie gegenüber

Verarbeitungsstufe eines gemischten Betriebes an die ig als Halbmaterial fremder Erzeugung zu be⸗

Abfallmaterial

neben der ersten und zweiten noch weitere Verarbeitungs⸗ stufen umfaßt, ist Abfall material der weiteren Verarbeitungs⸗ stufen als Abfallmaterial fremder Herkunft zu behandeln.

bei der Ueberwachungsstelle für Metalle zu bean⸗ Diesem Antrage sind schriftliche Er⸗

legung von aus dem Gebrauch gezogenen Gegenständen, Anlagen oder Betriebs⸗ mitteln, aus Abbrüͤchen, Stillegungen

oder dergl. anfällt.

dem

m gleiche oder aus der ostufe des glei

bfall material.

ial gelten nur die Abgänge vom Lager an den eigenen Betrieb auf dem Lagerbuchblatt für fremder 6 Unterläßt ein

einem Lagerbuch, als Verbrauch alle Abgänge von Abfall⸗

an den eigenen Betrieb.

g erfaßt zu werden.

genes Abfall material gilt nur Ab— rial aus der Verarbeitung von Metall, leichen Betriebe schon einmal von regelung erfaßt worden ist, also Abfallmaterial aus der Verarbeitun von Roh⸗ material oder anderem Abfel nern n i

rauchsbeschränkung Betriebe unterliegt, darf verbraucht werden, bevor es als

Bestandteil des Lagers im Lagerbuch erfaßt ist.

Il. Von der Verbrauchsregelung betroffene Betriebe.

s. I) Soweit ein Betrieb Rohmaterial oder Abfall⸗ material verbraucht, gilt er als Betrieb der ersten

Verarbeitung von Halb— material eigener Erzeugung in der zweiten Ver⸗

4 (gemischten) Betriebes. te eigene Schriften in Druckereien dürfen

als betriebseigenes behandelt

gsstufe, dessen

gemäß Ziffer 14 das unverzüglich im eigenen Be⸗ eder eingesetzt wird, braucht nicht lager⸗

s der ersten Ver⸗ Hersteller auf Grund einer Mängelrüge des Abnehmers zurückgenommen werden müss . Erzeugnisse im Betriebe des

ingang auf dem Lagerbuchblatt für betriebs material verbucht und demgemäß frei von d

en, dürfen die Herstellers als eigenes Abfall⸗ er Verbrauchs⸗

eiger und Preußischen Staatsanzeiger

a) daß es sich um unvorhergesehene und dringende Ausbesserungsarbeiten im Sinne von Ziffer 23 gehandelt hat, und worin diese Ausbesserungsarbeiten bestanden haben,

b) daß zur Ausführung der Aus besse rungs⸗ arbeiten Rohniaterial bzw. Abfall material verarbeitet werden mußte und nicht eine Verwendung von Halbmaterial, Ersatzstücken oder dgl. aus vorhandenen Beständen mög⸗

n lich war,

c) daß und warum die zur Ausführung der Ausbesserungsarbeiten benötigten Metalle von dem ausführenden Betriebe nicht im Rahmen seiner sonstigen Verbrauchsberechtigung für Inlandjwece verarbeitet werden konnten.

() Wenn die Ausbesserungsarbeiten für einen frem⸗ den Betrieb (Auftraggeber) ausgeführt werden, muß der ausführende Betrieb Verbraucher) sich

fremder Herkunft wie bekriebseigenes Abfall⸗ die Erklärung gemäß a) vorab vom Auftraggeber material umfaßt, hat in diefer Metallklasse erteilen lassen und sie seinem Alttrage beifügen. etrennte Lagerbuchblätter her Abfallmaterial Die Erklärung gemäß b) umfaßt in diesem Falle 6 Herkunft und für etriebseigenes Ab

! sowohl Bestände beim Auftraggeber wie Bestände . beim ausführenden Betriebe.

25. Diese Sonderregelung darf nicht in Anspruch ge⸗ nommen werden, wenn für den Verbraucher erkennbar ist, daß die Voraussetzungen gemäß Ziffer 23 nicht vorliegen oder die Erklärung des Auftraggebers gemäß Ziffer 24 a) un⸗ richtige oder irreführende Angaben enthält.

VI. Ubergangs⸗ und Schlußbestim mungen.

26. (1) Soweit ein Betrieb bisher eine Verbrauchs—⸗ berechtigung für den Einsatz selbsterzeugten Roh⸗ materials im Sinne von Ziffer 11 und 42 dieser Bekanntmachung hatte, kommt die Verbrauchs⸗ berechtigung in Wegfall und darf nicht für den Verbrauch von sonstigem Rohmaterial oder Ab⸗ fallmaterial benutzt werden. .

(EE) Soweit ein gemischter Betrieb der Metall ver⸗ arbeitung gemäß Ziffer 17 Absatz? der Bekannt—

eitet werden. Bedingung hierfür 'ist machung 12 vom 7. Dezember 1937 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 286 vom

* K Daz 9 37 16 8 3 Mo 32

egenstand der Zurücknahme unverzüglich 11. Dezember 1937 bisher eine Verbrauchs-

für Metalle angezeigt werden, der zunächst gelieferten und der zurück⸗

innung von Metallen wie die Verarbei—

umlich zusammenhängender Betrieb so⸗ die zweite Verarbeikungsstufe umfaßt

teils Halbmaterial eigener Er—⸗

der er sten Verxarbeitungz⸗ re oder mittelbare Ausfuhr nach den Dabei gilt die des gemischten Betriebes als demgemäß der ersten Verarbei— die Formvorschriften der Bekannt— e.

das gemäß Ziffer 20 von der ersten zweite deren Ausfuhrbedarf geliefert wird, ist

der Verarbeitung solchen Halbmate— gilt als Abfallmaterial

ischter Betrieb der Metallverarbeitung

88 vom 19. Dezember 1938) dürfen die Verwendung dieser Metalle für

der sonstigen Verbrauchsberechtigung

nachträgliche Verbräuchsgenehmigung

berechtigung für den Einsatz von Abfall material aus der Verarbeitung von Halbmaterial eigener Erzeugung hatte, kommt im Hinblick auf die Be⸗ freiung diefes Einsatzes von der Verbrauchs⸗ beschränkung durch Ziffer 13 bis 15 dieser Be⸗ kanntmachung 8a die Verbrauchsberechtigung in Wegfall und darf nicht für den Verbrauch von Rohmaterial oder sonstigem Abfallmaterial be⸗ nutzt werden.

(3) Jeder unter die Bestimmungen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 fallende Tatbestand ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Bekannt⸗ machung mit genauer Sa ung und Zahlen⸗ angaben (unter Angabe dieser Ziffer im Betreff) der ÜUberwachungsstelle für Metalle anzuzeigen.

27. Bei Einrichtung der getrennten Lagerbuchblätter für Abfallmaterial fremder Herkunft und für betriebseigenes Ab⸗ fallmaterial gemäß Ziffer 15 Absatz 1 dieser Bekannt⸗ machung sind in jeder Metallklasse die vorhandenen Bestände an Abfallmaterial auf das Lagerbuchblatt für Abfallmaterial fremder Hertunft zu übertragen, mit Ausnahme derjenigen Mengen, um die im unmittelbar vorangegangenen Kalender- monat in dieser Metallklasse die Zugänge von Abfallmaterial aus dem eigenen Betriebe an das Lager die Abgänge von Abfallmaterial aus dem Lager an den eigenen Betrieb über— stiegen haben. 28. Die Überwachungsstelle für Metalle kann für einzelne Betriebe oder Grüppen von Betrieben unter Be⸗ rücksichtigung besonderer Verhältnisse besondere Bestimmungen über die Berechnung des Verbrauchs von Metallen in Er⸗ gänzung oder in Abweichung von den Vorschriften dieser Be⸗ kanntmachung treffen. 29. (1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1939 in Kraft. Sie gilt auch für das Land Osterreich. Die Inkraftsetzung für die sudetendeutschen Ge— biete bleibt vorbehalten.

E) Am gleichen Tage treten außer Kraft: die Bekanntmachung 8 der Uberwachungsstelle für unedle Metalle vom 25. Oktober 1938 betr. (weitere) Ausführungsbestimmungen zur An ordnung 30 vom 29. April 1935, (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 266 vom 13. November 1935), die Bekanntmachung 12 der Uberwachungsstelle für unedle Metalle vom 7. Dezember 1937, betr. Ausführungsbestimmungen zur Anordnung 31 in der Fassung vom 6. Dezeniber 1937, (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Siaatsauz. Nr. 286 vom 11. Dezember 1937).

Berlin, den 8. März 1939. Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann.

Bekanntmachung Kb 05

der nm, m,. für Metalle vom 17. März 1939, etr. Kurspreise für Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Uber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 21. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 26. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen anstelle der in der Bekanntmachung KP 70 vom 9. März 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 53 vom 10. März 1939) festgesetzten Kurspreise die folgenden

Kurspreise festgesetzt:

Aus: Kupferlegierungen (Xlassengruppe 1X) Rotgußlegie rungen (Klasse 1X1 B) RM 57, 15 bis

rüber beizufügen,

60,25

Bronzelegierungen (Klasse IX CJ... 83, .

4

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