1939 / 69 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 22 Mar 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Meichs., und Staatsanzeiger Nr. 69 vom 22. März 19389. S. 3

Berliner Börse am 22. März.

Altien fester, Renten freundlich.

Die Rückgabe des gesamten Memel ebiets di ꝛi

Grund einer freien Pereinbarung 2 53 1 . naturgemäß völlig die Wertpapiermärkte. Es entspricht

m Wesen der Börse, daß dieses vom ganzen Volk freudig be⸗ grüßte Ereignis darin Ausdruck fand, daß . Anlegerkreise, die bereits gestern hier und da mit Käufen vertreten waren, im ver⸗ stärkten Umfange Anschaffungen sowohl am Aktien- als auch am Rentenmarkt vornahmen und den genannten Märkten cn eine feste Tendenz sicherten. Diese konnte sich um so mehr aus⸗ , als Abgaben so gut wie gar nicht mehr erfolgten und ,, , an Teilgebieten eine gewisfe Naterialknappheit zu

Von Montanwerten übernahmen Rheinstahl mit 4 11 9 die Führung. Die übrigen Werte wiesen nur Veränderungen um kleine Prozentbruchteile auf, wobei vereinzelt noch Rückgänge er⸗ folgten. Von Braunkohlenaktien waren Deutsche Erdol mit * 11 A nennenswert fester.

Von Kaliaktien stiegen Salzdetfurth und Wintershall um j von chemischen Papieren Rutgers 4 von 2 2 ö . und Farben um *, von Elektrowerten Lichtkraft um 1 r. um R und AEG. um 5 R. Ferner sind als kräftiger gestiegen

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 69 vom 22. März 1939. S. 2

Kran st und Wisfenmß ch aft. Filmschau.

körpert. Eine Spionagegeschich ĩ . ) hte, nur in Umrissen an . nen Damit das Auge nicht zu kurz 3 ist geschickt eine y 3 ! der . Oper eingebaut. Beziehungs⸗ : ; Aagische Ausgang des Films irkli des hie riß den ' en fang Films zum wirklichen Ablauf

So ist unter der Spielleitun in ei

ĩ lung von Erich Engel ein ein—⸗

, Film entstanden, in einer auch innerlich kultivierten ne. . besonders wirksam deshalb, weil hier bewußt auf

. . ffekte verzichtet wurde. Die darstellerische Leistung aller Be—⸗ 5 n . ausgezeichnet, allem voran Willy Birgel und y ; i lle Schmitz. er Beifall des Publikums im Capitol am oo war ebenso herzlich wie verdient. Rudolf Lantzꝛsch.

65

edeutet, spielt

ah daß für Knochenverarbeiter, deren Betriebe im Fah kP 704 vom 16 März 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. z ds8 nicht länger als 3 Monate stillgelegen haben, die vom 17. März 1959) und Kp 705 vom 17. März ' De Knochenverarbeifun sgenehmigung für die seitherige Ver⸗ scher Reichsanzeiger Nr. 66 vom 18. März 1939) festges hotel Sacher. Dieser Name war für das alte Oesterreich ei fahrensart als erteilt gilt. Kurspreise die folgenden Kurspreise festgefetzt: . ier Ze riff. Sacher war der Treffpunkt von Di lbm af 1 . in seinen Scparses wurbe nicht selten hohe Politik

(2) Die Ueberwachungsstelle „Chemie“ kann abweichend sellscha . e von den Bestimmungen des 57 Abs. 2 und 4 Verarbeitungs⸗ Kupser (Klassengruppe VInh 1 In diesem Mitrökgsmus der Habsburgischen“! onarchie,

kontingente auf anderer . festsetzen. Für eine Kupfer, nicht legiert (Klasse VII A). R.M 567,50 bis o Gen auseinanderstrebende Teile nur mühfam duch die Klammer

Übergangszeit kann sie von einer Festsetzung absehen. Aus: upferlegierungen (alassengruppe 1x) wn Tradition zusammengehalten werden, i an der Schwelle des 8 12. Messinglegierungen (Klasse IX A)... RM 40,75 bis 183

1 s ö häsalsjahres 1914 das Geschehen des Films. ächti ä ] ipulen für Ie. . des Reiches; sie und ihre e nf et. Geltung bestehender Borschriften. . . ö. 4 * . ö 4 „öh wen symbolhaft durch die zwei Hauptfiguren des Ffln i' weer unberührt bleiben: . fDiese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver ; ; öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. 1. alle f Grund des Lebensmittelrechts allgemein oder ff 36 sch Man n .

im besonderen Fall erlassenen Vorschriften, ins⸗ Berlin, den 21. März 1939. besondere die Vorschriften der Verordnung über Der Reichsbeauftragte für Metalle. Knochenfett vom 8. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 5665) Zimmermann sowie der Verordnung über ner fe Zusätze und ; Behandlungsverfahren bei Fleisch und dessen Zu⸗ bereitungen vom 30. Oktober 1934 ,, . J S. 1089) in der Fassung vom 9. Mai 1935/7. November 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 593 / 1291); die Vorschriften der Allgemeinen Anordnung auf dem Gebiet der Fettversorgung vom 27. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 278 vom 28. November

1934

Knochen an Inhaber von Knochenhandels- oder Knochen⸗ verarbeitungsgenehmigungen weiter 2 (3) Wer gewerbsmäßig Knochen verarbeitet, bedarf einer Knochenverarbeitungsgenehmigung. 85. (I) Knochenhandelsgenehmigungen werden von der Fach⸗ gruppe Alt- und Abfallstoffe Fachuntergruppe Roh produktengewerbe in Berlin 8Wös, Markgrafenstr. 87, ausgestellt. Verarbeitern können die Knochenhandelsgenehmi⸗ gungen nur mit Zustimmung der Uberwachunggsstelle „Chemie“ erteilt werden. (2) Knochenverarbeitungsgenehmigungen werden von der Uberwachungsstelle „Chemie“ erteilt. Verarbeitern, die aus knochen Speisefett gewinnen, können die Knochenver⸗ arbeitungsgenehmigungen nur im Einvernehmen mit der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft erteilt werden. (3) Die Knochenverarbeitungsgenehmigung gilt bis auf weiteres für die seitherige Verfahrensart als erteilt a) für Hersteller von technischem Fett, wenn die gewerbs⸗ mäßige Gewinnung von technischem Fett aus Knochen in Anlagen betrieben wird, die bereits am 26. Februar 1936 in Betrieb waren oder denen zur Gewinnung von technischem Knochenfett nach diesem Zeitpunkt durch die Uberwachungsstelle für industrielle Fettversorgung eine besondere Genehmigung erteilt wurde, b) für Hersteller von Speisefett, Futter⸗ und Dünge⸗ mitteln, wenn der Betrieb gemäß § 1 der Anordnung Nr. 3 der Uberwachungsstelle „Chemie“ vom 25. Juni 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 145 vom 25. Juni 1936) genehmigt ist,

e) für Hersteller von anderen Erzeugnissen, wenn der Betrieb seit dem 1. Januar 1934 nicht länger als einen Monat unterbrochen war.

S6. Verarbeitungsvorschriften.

(I) Knochen sind vor weiterer gewerblicher Verarbeitung zu Futtermitteln auf geeignete Weise bis auf 1 3 zu ent⸗ fetten. Das gleiche gilt für die gewerbliche Verarbeitung von Knochen zu Düngemitteln auf Grund des § 6 der Ver⸗ ordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 Reichsgesetzbl. S. 999).

(E) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch für Knochen, die auf Grund eines Werkvertrages gegen Stampflohn ver— arbeitet werden sollen.

(3) Die UÜberwachungsstelle „Chemie“ kann für die Verarbeitung von Knochen zu Futtermitteln Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen

1. für Betriebe, die im Rahmen eines Verarbeitungs⸗

kontingents gemäß 5] nicht im Extraktionsverfahren entfettete Knochen mit höchstens 4 3. Fettgehalt ver⸗ arbeiten;

für Betriebe, deren Verarbeitungskontingent für unentleimte Knochen und Knochenabfälle 1000 kg je

Kalendermonat nicht übersteigt, wenn das anfallende Knochenschrot oder ⸗mehl

a) aus Lohnverarbeitung für Selbstverbraucher stammt

oder

b) im eigenen Betrieb verfüttert wird oder

c) an Mischfutterfabriken geliefert wird.

§ 7.

(ü) Für die Verarbeitung unentleimter Knochen zu Futter⸗ und Düngemitteln werden von der ÜUberwachungs⸗ stelle „Chemie“ Kontingente (Verarbeitungskontingente) fest⸗ gesetzt. Außerhalb der Verarbeitungskontingente dürfen unentleimte Knochen zu Futter⸗ und Düngemitteln nicht ver⸗ arbeitet werden. (2) Grundlage für die Festsetzung des Verarbeitungs⸗ kontingents ist diejenige Menge an Knochen, die im Jahre 1934 unentleimt verarbeitet wurde, wobei das Gewicht der Knochen in unentfettetem Zustande zugrunde zu legen ist

Sandelsteil.

Das neue ollgesetz.

Großdeutschland einheitliches Zollgebiet.

Im Reichsgesetzblatt 1 S. 529g wird das am 1 April i hrtende neue Zollgesetz vom 20. März 19359 veröf . r mm gleichen Zeitpunkt werden im Land ite i und in den— ngen sudetendentschen Gebieten, in denen bisher das öster⸗

Anordnung

über das Meldeverfahren zur Fachgruppe Bestattungs wesen⸗ in der Reichsgruppe Handwerk.

Gemäß Anordnung des Reichswirtschaftsministers don 9. Januar 1939 ist auf Grund des 5 1 des Gesetzes zur Jar.

die Vorschriften des 8 6 der Verordnung über künst⸗ bereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirt . 9j

liche Düngemittel vom 3. August 1918 Geichsgesetzbl.

hg . gu CReichsgeset und 42 der Ersten Verordnung zur Durchführung des de⸗ 813. 2 6 . . 8. k , eg . dent umi en Wirtschaft vom November RGvVl. ; Sum rer handlungen. ; S. 1194 die Fachgruppe „Bestattungswesen“ in .

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser An. Reichsgruppe Handwderk errichtet worden. ordnung und die gemäß 8 10 festgesetzten , und Gemäß Ziffer 4 der Anordnung des Reichswirtscha Auflagen werden nach den ss 16. 18-16 der Verordnung ministers hom 9. Januar 19398 wird über das Melderen,

lichen Verordnungen und Verwaltungse ĩ f Ver erlasse nicht nur für de e n. sondern auch für den , . borschůt icken iwar. Das neue Zollgefetz enthalt keine Straf- noch zu erwähnen: BMG. mit 2m sellschaft mi , , n,, e,, e , ,,,, , en in die Reichsabgabenordnung über= Jungh . Ithei e mengen, Pore etre nommen, so daß diese Junghans und Rheinmetall⸗Borsig mit . ö n, . bene . ß s nunmehr das gesamte golsten f icht ent⸗ ,,, Papieren = , . che Zollrecht galt, der Zolltari bertarif di ab- Inhaltlich steht da 8 , ö DJ, , gin nl, bichenigen le ee. är e gh ee n gar Bln älentenn en Anoffengen der Vantgaten s Zarifrechts eingeführt werden. Die Allgeme nungen zehnten des Bestehens des Pere! zoll ; i Ben fahr schaft teilweise zu Heträchtlichen Kufen ö ö, Ugenteinen Härchfi srungsbe fan! e ne öllzrhznung, i n en hhickelt hat ien h b Eeges in hrazis und Jigcht= erfuhr eine leichte Beleb . . die i n , n n, ,, Een Zum, Hollgesetz reichischen Zollgesetz e n,, , Dem söster. laufe nur 2 elt . , JJ , . , , , ,, , , i e g , ser ,. z glbarmer dj lsalks. ant j. ril gin ire . eite 2 isherige Zollrecht' des 5 'tzt. Westdeutsche Kaufhof gewanne über den Warenverkehr bestraft. 6 zur Fachgruppe „Bestattungsmesen“ folgendes he nr, , , steht . le , e ele r ef , gr e . ren in engt ö . , e, timmt: er Gn g, rechts, dessen Ausavbeitun . . und das Bestreben aus, der äuster, stehlef mit . 6 und Bremer Pe it t 6 * 14. hab hort nach der . Oesterreichs in Angriff . , n. nur ein Mindestmaß unerlaßlicher Bindungen auf⸗ letztere offenbar in Nachwirkung der K— 66 *. 1. Der Fachgruppe Bestattungswesen“ haben alle Une Be, wird ein überaus beben hf armche Sch 6e egen. Daran hält das neue Zolhrecht ñ Bi men 2 aa. ga ne. . 4 : rütt zur Her! urn deni 9 . recht fest. Es bringt Wie nach den teilweise beträchtlichen Kurssteigerunge ; . nehmer und Unternehmungen (natürliche un Mllung der echtseinheit Großdeutschkands ge⸗ Mr inaus der i e manche Erleichterungen, z. B. dse anders zu erwarten, führte en Kurssteigerungen kaum . (h Die Anordnung tritt am Tage nach ber Veröffent⸗ juristische Personen) als Mitglied anzugehören, de Das veraltete Vereins zollgesetz von 1369 und das golltaů⸗ . , insbesondere verdorbenes Zoll gut zur Ver⸗ berschiedentlich zu me, , ,,. , . Glgttstellungen lichunz im Deutschen Reichs anzeiger und . Staats⸗ 1 Bestattungen übernehmen und dabei die ö , . bisher im Altreich galten, das österreichische . ng ö. Jol . . Altun Ken e Zollaufsicht vernichten zu lassen. Kli zu roeln der Notierungen. So büßten anzeiger in Kraft; sie gilt auch für das Land Osterreich und ieferungen, Leistungen und Besorgungen ausführen, nen 1, , . österreichische Hiltar gef von 1534 a , nn mn . e r, , die sudetendeutschen Gebiete. . ö . wie sie . aus den der Anordnung des Reichswirth⸗ 1 en A nnd erk , . ie Zollgrenzen bekanntlich Anmeldun ,, die ne isten, & aten 2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über die schaftsministers vom g. Januar 1935 als Anlage bei⸗ ze sn Fand, S ls greich, bn? verlangen und durch jw e fen k Knochensammlung, den Knochenhandel und die Knochenver⸗ erzwingen. Das neue . =

3 m m. ber nn n derten deut chen hebieten, die bl Wund. efügten Richtlinien (ogl. Deutscher Reichsanzeig n r Berschiedenhe' . is herwegen gesetz enthält ünf Teile: 3 ; ;

arbeitung in der Fassung vom 13. August 1937 (Deutscher gf 96 vom 2 1 33; ergeben. chan ein H . 266 eg 5 ö. 30lIl⸗ berfa . K r er on ure rh, oll⸗ Reichsanzeiger Nr. 185 vom 18. August 1937) außer . 2. Die zur Mitgliedschaft in der ga h ruppe Bestt e mit ih ven ert he rn mungen . verkehr (nur ö Paragraphen) und Üebergangs— . ö. Soweit im Einzelfall auf die 32 Kraft getretene Anord⸗ tungswesen“ teten Unternehmer und Unter Das neue oll gesetz enthält in straffer syster a lfge— Srdnun her frfften, er Vollständigkeit wegen sei erwähnt, daß das . nung Bezug genommen worden ist, treten die Bestimmungen nehmungen haben sich bis spätesten öharpster Form in 113 Paragraphen bie Vorschriften 97 ö Ab gabenerhöhnng en bringt.“ dieser Anordnung an deren Stelle. Die auf Grund der bis⸗ 10. April 1939 bei der Fachgruppe Bestattungt Hen edeutung. Alles andere ist den Dur führungs⸗ Rechts ö. Frist fen der Veröffentlichung des neuen e e, lle gehen eee gehen, , , meh g ,,,, e bleiben daher in Kraft. melden. e, dne, n, geme hllurdnung folgt in an die Wirtschaft. Sie müsser tung, sondern au 23 ö 8 Unternehmer und Unternehmungen, die der vo . geen üg, ern ö. iet Das Fehlen daß der e 5 3 kf gen . . dem Bewußtsein, Berlin, den 22. März 1939. stehenden Aufforderung nicht nachkonimen, setzen 1 ihtechts des Altreichs, das durch die Fülle e d n i . älb des Reichs. ging una dns ** 5 fin nf

Der Reichsbeauftragte für, Chemie“. egebenenfalls einer Srdnungsstrafe gemäß 5 17 de deshalb erforder⸗ J ünd wäirtschafkrkiche Notwendigkeit ist. 51 Dr. Claus Ungewitter.

rsten Durchführungsverordnung zur Vorbereitun des organischen g r der deutschen Wirtscha Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. Rietdorf.

vom 27. November 1934 aus. Berlin, den 21. März 1939. Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. Heimer.

Klöckner „, Vereinigte Stahlwerke 1, Waldhof F r *, S „“ Waldhof und Farbe

i R ein, so daß letztere zu 1773 schiossen K

Von den zu Einheitskursen gehandelten Bankaktien verloren

Deutsche Uebersee 1 3 und Deu isch⸗Asiatische 15 R. Bei den Hyp.⸗Banken stiegen Deuts . ü ltiegen Deutsche Zentralboden u ö Syp. um je 26, ferner Meininger Hyp. um 31 2 hwächer lagen Bayerische Syp. mit 3. 6. Am Markt der Lolonialwerte wurden Doag um Qi sa 93 herabgesetzt. Bei den Industriepapieren kamen Lingnerwerke 27s, Königsberger Lager⸗ . ige f abr Schalke um 3 * höher zur Notiz ö , dher zur Notiz. * 7 verloren Hildesheim⸗Peine AR sowie Steingut Im variablen Rentenverkehr 17 Pfg auf 129,80, die ; 10 Pfg. auf 3 3. befestigt. bahnvorzüge um i 35. Der Kassarentenmarkt wies bei ruhi eschäf ĩ Der nmar 3 gem Geschäft nur gerin Veränderungen auf. Pfandbriefe, ae nn ae, ig Stadt⸗ Reichs⸗ und Länderanleihen veränderten sich kaum. erwähnen sind lediglich Nitteldeutsche Kommunale Landesban von 19235 1II mit einer Steigerung um 25 . Ferner befestigte a , elo mms im gleichen Ausmaß. Von Länderaltbesitz wurde ö . e n X heraufgesetzt. Vei den Industrieobligationen 36 en ser Harpener um . *, heraufgesetzt, wahrend i ig ito 6 einbüßten. Castellengo sowie Concordia Bergba . 2 höher notiert. Gebrüder Stumm gewannen 36 eg. m Geldmarkt hörte man unverän ( ̃ esgeldsa . h eränderte Blankotagesgeldsätze Bei der amtlichen Berliner Devise ĩ . iner nnotierung wurd Schweizer Franken weiter auf 56,03 gegen 56,16 7

waren Reichsaltbesitz um Gemeindeumschuldungsanleihe um Dagegen ermäßigten sich Reichs

Erhöhter Weltbaumwollverbrauch.

Konsumverlagerung auf die kleineren Baum⸗ woll⸗Länder.

bondon, 21. März. Die International F ĩ

anden, 21. März, ederation of M H and Manufacturers Associations ö 9 ie vorläufigen Ergebnisse ihrer Erhebungen über den nn, . dem am 31. Januar 1935 abgelaufenen lhr; und, die, an dem genannten Tage in Ham mnereien befindlichen Bau mwolluo reg Die 6 . nen sich lediglich auf Rohbaumwolle. Da aus Spanien, China

Sowjetrußland keine Bexichte eingegangen sind, wurden der

Die Gesamtzahl der Spindeln in den beri ö ist am 31. Januar 19 en berichtenden Ländern 147 153 6 5 3. 1 auf 165 456 Oh0 zurückgegangen gegen

Der Leiter der . „Bestattungswesen“ in der Reichsgruppe Handwerk.

Paul Scheiweke.

Bekanntmachung.

Die am 21. März 1939 ausgegebene Nummer 50 de Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält:

Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetz über das Erlöschen der i n sda mm f und sonstiger g bundener Vermögen. Vom 20. März 1939.

Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: O45 R. Postverse dungsgebühren: 0,04 RE für ein Stück bei Voreinsendung g unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 22. März 1939.

Gewaltige Steigerung der tschechischen Produktion.

Die wirtschaftliche Folge der Anglieder ung. Sachliche Feftftenstung gegen e,, !

uistik in die , Prag. 21. März. In dem gleichen Au enblick, w zösi J, ,, f, bee e ,,, ,, . Spinnereien an allen Baumwollsorten in dem 31 . tschechische Presse fachlich , srunterlügen, stellt, die beendeten Halbjahresabschnitt Juf 13 M 96 lied ele lach ich fe g em chechischtn Volke aus der Nill. Ballen in' dem lam 31 iso Mill. Ballen gegen gEkäenuhg nur wirtschaftlich Vorteile erwachsen föhnnchs , . Januar 1938 abgelau schreibt der A— et, die industri ; sj . i. . 5 war eine Verbrauchẽsteigerung um '. . tion r e, , inen Y rn, ö nn denke k war amexikanische Baum— . praktisch, daß viele Zweige der Snwdust enn 3 39 Nill. Ballen in . Harne, ö . . oh . , . sghicht ; zeit, dische Baumwolle aus, daß durch die Angliederung an das Reich

Anordnung Nr. 14

der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige land⸗

wirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung, als Ueber⸗

wachungsstelle, betreffend den 4. Nachtrag zur Gebührenordnung.

Vom 17. März 1939. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. S16) in der Fassung

der Verordnung vom 28 Juni 1937 Reichsgesetzbl. 1 S. 761 in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von

ö Vörsenkennziffern für die Woche vom 13. bis 18. März 1939.

Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennzi stellen sich für die Woche vom 13 bis 18. März 2

zur Vorwoche wie folgt: Wochenduichschnitt Monats⸗ vom 13. 3. vom 6. 3. durchschnitt

(Grundkontingent). J . . (3) Die Höhe des Verarbeitungskontingents wird halb⸗ jährlich von der Überwachungsstelle „Chemie“ einheitlich festgesetzt. . . (4) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die ÜUberwachungsstelle Chemie“ das Verarbeitungskontingent

Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) und der Verordnung über die Ein⸗ führung von Vorschriften auf dem Gebiet des Warenverkehrs in den sudetendeutschen Gebieten vom 19. Oktober 1838 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1560) wird mit Zustimmung des Reichs⸗

Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

Bekanntmachung.

Die am 21. März 1939 ausgegebene Nummer öl d Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält:

d. (3,17. Mill. Ballen. n ĩ ĩ

i 6, ägyptische Baumwolle mit 657 n 1 6 und Baumwolle verschiedener ien 3. g . Mill. Ballen an dem Gesamtkonsum beteiligt. Für . jh Baumwolle ist also ein Verbrauchsrückgang um 9. ür ostindische Baumwolle ein solcher um 515 065 und zhptische Baumwolle eine Minderung um 50 5600 Ballen

weiter die ö

Stärkere Verankerung der

eue Grundlagen

ür die Sozialpolit eschaffen werden. zialpolitik

in Böhmen und Mähren

emi nr gn nr e. 5 , . Snduftrie

; Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie Handel und Verkeht⸗

Aktien kurse ( Kennziffer 1924 bis 1926 1 ) 106,20 98,40 107,77

bis 18.3.

bis 11.3.

106,55 98,78 1098.07

Februar

108,60 100,11 109,60

Gesamt ... 10292

103 35

10483

in Abweichung von Abs. 2 festsetzen. . § 8. Meldepflicht.

(1) Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung Knochen handelt, hat der Fachgruppe Alt⸗ und Abfallstoffe Fachuntergruppe Rohproduktengewerbe in Berlin SW 6s, Markgrafenstr. 87, innerhalb von 10 Tagen nach Erlaß dieser Anordnung Firma und Anschrift mitzuteilen.

(2) Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind

a) Sammler, die im Besitz einer Sammlerkarte der Fach⸗

untergruppe Rohproduktengewerbe sind,

b) Betriebe, die der Fachuntergruppe Rohprodukten⸗

gewerbe auf Grund der Allgemeinen Anordnung über die Knochensammlung, den Knochenhandel und die Knochenverarbeitung vom 13. August 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 185 vom 13. August 1937) bereits gemeldet sind.

89.

Buchfũhrungspflicht.

Wer gewerbsmäßig Knochen verarbeitet, hat außer bei Knochenspeisefett über Art, Menge und Wert der verarbei⸗ teten Knochen sowie über Erzeugung und Absatz Buch zu führen. Aus der Buchführung müssen die Verkäufer der Knochen sowie die Käufer der Erzeugnisse ersichtlich sein.

streten, während der Konf ĩ

. e ö . 6 . von Baumwolle verschiedener é gelumten Spinnereivorräte an amerikani er B

I P 6 2

mam 31. Januar 1939 einen Umfang von . Van l

ministers fur Ernährung und Landwirtschaft angeordnet:

ö

In den sudetendeutschen Gebieten gelten die Bestim⸗ mungen 1. der Gebührenordnung der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeug⸗ nisse, Geschäftsabteilung, als Ueberwachungsstelle vom 18. Oktober 1934 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 244 vom 18. Oktober 1934, des Nachtrags zur Gebührenordnung vom 12. März 1935 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 60 vom 12. März 1935), ö des Nachtrags zur Gebührenordnung vom 15. März 1937 (Deutscher Reichs und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 63 vom 17. März 1937).

82 Dieser Nachtrag zur Gebührenordnung tritt am 1. April

1939 in Kraft. Berlin, den 17. März 1939. Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirt⸗ schaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung, als Ueber⸗

wachungsstelle. Der Reichsbeauftragte.

. 8 10. Sonstige Bestimmungen. Herbert Daßler. Die Uberwachungsstelle „Chemie“ kann die gemäß §§ 4 und 5 erteilten Genehmigungen jederzeit widerrufen oder von Bedingungen und Auflagen abhängig machen. Insbesondere

kann sie Auflagen über die Abgabe von Knochen und den hieraus hergestellten Erzeugnissen machen. § 11. . Bestimmungen für das Land Ssterreich und die udetendentschen Gebiete. (1) Im Lande Osterreich und den sudetendeutschen Ge⸗ bieten gelten die Bestimmungen des 55 Abs. 3 mit der Maß⸗

Kursniveau der 460 igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hypotheken⸗ ö J andbriefe der öffentlich— rechtlichen Kredit ˖ Anstalten Kommunalobligationen Anleihen der Länder Gemeinden..

Durchschnitt ... Außerdem: d. / dige Industrieobligationen 40/o ige Gemeinde⸗ umschuldungsanleibe .. 93,20 93, 20 93, 15

Wirtschaft des Auslandes. Die franzõfische Roheisen⸗ und Roh stahl⸗ 6 erzeugung.

aris, 21. März. Die französische Roheisenerze errei

im Februar 1939 rund 550 336 . e 4 44

559 C00 t im Februar 1938 während sich di 38, sich die Rohstahlerze auf 581 000 t gegen 593 600 1 bzw. 559 68 t e mn ,

Frankfurts Bedeutung als Stadt der Chemie wi i t r Chemie wi . . 53 Gn n e n . . * fih n . 96 nt In eiges na rankfurt erfa⸗ . ö. gi a ien , nnn, , . ; legentlich der zweiten Beratung (. R . 8 äischer Baumwolle bei den Crlnn d, e Bestände an Montag wurde mitgeteilt daß die Deutsche Gefells ere gn M3 Mill. Ballen angegeben; die . mit 132 misches Apparatewefen Dechema/ dem ah fein . . . e mern, 9 65 er Spinnereien nach Frankfurt am Maln verle t und in d ren Sitz von Berlin n 6a Milf. Ballen. Viele ich auf G23 Mill. Ballen trapp-Schule unweit des . . mol aller Arten . . an werde, Ferner wird in de et n e i n ennluffr i hl 1 an, esfenden Stichtagen errichtet,“ se dee he, ö. Ballen gegen 5,26 Mill. Ballen in der Vergleichs ist. dt, 3 ere e rg sn gi e e 33 , stelle dieser Art in der Welt. ö . h

Zollgesetz (36). Vom 20. März 1939. . ; Umfang: 2is Bogen. Verkaufspreis: O45 RM. Postvers dungsgebühren: 0, d Ken, für ein Stück bei Voreinsendung« unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 22. Mãrzʒ 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

99, 14

99, 14 98,79

98.39

98, 98

99, 15

99, 15 98, 79

99, 15

99, 17 98, 80 und

98,40

98, 99

98,32

38, 9

100,42 100,45 100,84

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. e He

Der Königlich Britische Botschafter Sir Nevile * derson hat Berlin am 18. März verlassen. Wahr seiner Abwesenheit führt Botschaftsrat Sir George 8g vie⸗Forbes die Geschäfte der Botschaft.

Derichte von aus rtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten. Deuisen.

21. März. (D. N. B.)

ö. 1 Pfund Sterling .. ö ö. 1099 RM werkehrsfreih. Der Chinesische Botschafter Herr Chen Ch le 9 ͤ 199 Zloty (verkehrsfreiy en mn, , ,, ,,, , , heit führt Botschaftsrat Be ue Tann die Geschäfte de H 5 schaft.

Paris, 21. B) 186 i 83. ö chlußkurse, amtlich. . 1 Ne Berlin ö 3 dab oh. Silo 887 30 in,, , fenen 163 Warschau a. Belgrad = ö den =, engeren

Par is. 21. März. (T. N. g. ar

* 41 61 n n 5 22 n,, London 176, 84. New ge Yar e fernen e, 1äör, bäh sh, Regen Cötlss Schmeiß oh znthagen , Geslie 50, Prag —— Warschau

8 9 . St , n e,, nn. z msterdam, 21. Mär ; . 28 ; 3. (D. N. B.) Amtlich. . r 53 * w wir 1889, url 33 3 , , i, de,, , , d, eh . . 8, 2908 S. ros üg ch, 23. März. (D. N. B.) fit, g0 Uhr“ / woa pe s, l hh, ,, gers, Wi, , n . e me m, m. ham 18213 Far W arg, N. B. es in Pengö. gr e, in 178,19, Stock 54 706 in e line en miar ae n , , , äh, tant zeo ße thelm 10 3 Heis löt i 2. n ö *r . 5 4 or 2 1 J / ! ), ordnung vom 18. März 1939 die . Dien tn l eg . Zürich 77 45.7 46, Paris G10 Prag 11,66, . r n e , ge. Cd. . B) London 2x4, jahresplans „Erforschung des deutschen Bodens un , n 22. Harz. (D. N. B) New hort 46 as. Varia iche a fdr m e in 191,95, Paris 12385, Antwerpen 80665, gischen Landesanstalten Großdeutschlands“ zur „Rei ö ter imsterdam 8 gz Brüssel 7 3 . 8, Pari . 12 om 25,45, Amsterdam 264,45, Stockholm 115.60 Boden sorschung“ mit dem Sitz in Berlin , . . kiwi o zj, gpan ien elch. h) e fh. ö sio 112,10 Helfingfors bs. Prag . Parstche ohn gh, or Reichsstelle für Bodenforschung ist Staatssekretär . * en m Le, 40, Istanbul gg 90 P . 18, . . e , gelter der Vlersihrrzsiansfle rsoschnnz den Ken it og , lose Ferrer g 6 . Hue 8.

Geld 24, 85 212,13 g6 . 85 14,01 119,66 89, 17 281,62 127,83

da 2 mn 31g,

100 Kronen ö 100 Kronen ..

Kronen 1162A⸗Dollar.

Das ungarisch⸗rumãnische Sahlungs⸗ und arenverkehrsabkommen um drei Monate . . verlängert. 1. , . 21 März Nach einer amtlichen BVerlautharung ist 26 * 3 3, 1939 ablaufende ungarisch⸗rumänische Zahlungs 6 arenverkehrsabkommen vom 18. J. 1958 um drei Monate , Ergebnis der geführten Verhand⸗ n wurde am 17. 3. 1939 ein Frotokoll unterzeichnet Var ; ; e . . V interzeichnet. Oh i Vahmen digser Vereinbarung auch die besonders von w rr r, , e. Aenderungen auf dem Gebiete des Verrech⸗ nungsverkehrs geregelt werden konnten, ist noch nicht bekannt.

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us der Beriwwalttang.

Errichtung einer Reichsstelle für Bodensorsch

Bekanntmachung KP 706 Der Beauftragte für den Vierjahresplan hat durch eine

der Uberwachungsstelle für Metalle vom 21. März 1939, betr. Kurspreise für Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Uber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen anstelle der in den Bekanntmachungen

Fortsezung des Handelsteils auf der vierten Seite.