Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 72 vom 25. März 1939. S. 4
benden 140 000 Reichsmark 20 vom Hundert seines Steuer⸗ gutscheinbesitzes, also 20 009 Reichsmark, absetzen. Diese Absetzung führt zu einer Verminderung des bilanzmäßig auszuwelsenden Gewinns um 20000 Reichsmark. Diese Verminderung wird für die Zwecke der Besteu erung des Einkommens und des Ertrags anerkannt. Die Steuer er⸗ mäßigt sich, je nach der Größe des Einkommens oder Er⸗ trags und der anzuwendenden Steuersätze, um bis zu 19009 Reichsmark und mehr. Der gegenwärtige steuerliche Vor teil aus der zehnmonatigen ununterbrochenen Aufbewah rung von Steuergutscheinen beträgt demnach rund 10 vom Hundert des Betrages der Steuergutscheine.
Für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 1939 enden, ge nügt es, daß dem Steuerpflichtigen die Steuergutscheine 1 in den letzten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres ununterbrochen ge hört haben § 3 Absatz 2 NF).
Der Hundertsatz, der für die Bewertungsfreiheit maßgebend ist, erhöht sich:
auf 25 vom Hundert, wenn die Steuergutscheine 1 dem ge⸗
werblichen Unternehmer weitere zwölf Monate ununter⸗ brochen gehört haben;
auf 30 vom Hundert, wenn sie dem gewerblichen Unternehmer
abermals zwölf Monate gehört haben;:
auf 35 vom Hundert, wenn sie dem gewerblichen Unternehmer
abermals weitere zwölf Monate gehört haben. Beispiel:
Ein gewerblicher Unternehmer behält 100 000 Reichs mark Steuergutscheine von Juni 1939 bis zum 31. De⸗ zember 1942 ununterbrochen fest. Er kann Bewertungs⸗ freiheit in Anspruch nahmen:
bei der Aufstellung seiner Jahresschlußbilanz für 1939
in Höhe von 20 000 Reichsmark, . .
bei der Aufstellung seiner Jahresschlußbilanz für 1940 in Höhe von 25 000 Reichsmark, . ö
bei der Aufstellung seiner Jahresschlußbilanz für 1941 in Höhe von 30 000 Reichsmark, . .
bei der Aufstellung seiner Jahresschlußbilanz für 1942 in Höhe von 35 000 Reichsmark.
Die Bewertungsfreiheit wird stets neben der normalen Absetzung für Abnutzung gewährt.
Um die Ausfuhr zu fördern, erhöht sich der Hundertsatz, der für die Bewertungsfreiheit maßgebend ist, bei gewerblichen Unter⸗ nehmern der Ausfuhrindustrie durchweg um zehn vom Hundert, wenn der Ausfuhrumsatz mindestens 25 vom Hundert des Gesamt⸗ umsatzes ausmacht. Der Reichsminister der Finanzen ist er⸗ mächtigt, eine entsprechende steuerliche Vergünstigung für den Ausfuhrhandel zu treffen. (6 3 Absatz 5 NF.) .
Der steuerliche Vorteil, der sich aus der Bewertungsfreiheit ergibt, ist so groß, daß die Nachfrage nach Stenergutscheinen 1 sehr groß sein wird. Die meisten gewerblichen Unternehmer werden von den Steuergutscheinen 1, die sie in Zahlung erhalten, einen möglichst großen Posten behalten, um bei der Aufstellung ihver Jahresschlußbilanz Bewertungsfreiheit für ahnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch nehmen zu können. Sie werden ihre flüssigen Mittel möglichst in Steuer⸗ gutscheinen 1 anlegen. Viele Unternehmer werden die Steuergut⸗ scheine länger als die sechs oder zehn Mindestmonate behalten, um im Laufe der Jahre alle ihre abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf 1 Reichsmark abzuschreiben. Zu den abnutz⸗ baren Wirtschaftsgütern des betrieblichen Anlagevermögens ge⸗ hören insbesondere Maschinen, sonstige Einrichtungsgegenstände, BVatentrecht, Steinbrüche, Sand⸗, Ton⸗ und Kiesgruben und selbst⸗ verständlich auch die dem Betrieb dienenden Gebäude.
Die Bewertungsfreiheit besteht nicht etwa nur für abnutzbgre Wirtschaftsgüter, die erst im Jahr der Inanspruchnahme der Be⸗ wertungsfreiheit angeschafft oder hergestellt worden sind, sondern für alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter, die vorhanden sind, ohne Rücksicht darauf, wann sie angeschafft oder hergestellt worden sind.
Der Gesamtbetrag der abnutzbaren Wirtschaftsgüter, die in den Bilanzen der gewerblichen Wirtschaft ausgewiesen werden, ist gegenwärtig mit ewa 30 Milliarden Reichsmark anzunehmen, der Betrag der abnutzbaren Wirtschaftsgüter, die alljFährlich neu angeschafft oder hergestellt werden, gegenwärtig mit rund 6 Mil⸗ liarden Reichsmark. Für jede Milliarde Reichsmark, die in Steuergutscheinen 1 in Bewegung gesetzt wird, kann im Erstjahr Bewertungsfreiheit in Höhe von 200 Millionen Reichsmark (—– 30 vom Hundert von 1 Milliarde Reichsmark) in Anspruch genommen werden.
Jede Milliarde Reichsmark, die durch die gewerbliche Wirtschaft in Steuergutscheinen im Erstjahr fest⸗ gehalten wird, bringt ihr für die Gegenwart eine steuerliche Entlastung um rund 100 Millionen Reichs⸗ mark. Die steuerliche Entlastung je Milliarde Steuer⸗ gutscheinbesitz beträgt im Zweitjahr rund 125 Mil⸗ lionen Reichsmark, im Drittjahr rund 150 Millionen Reichsmark, im Viertjahr rund 175 Millionen Reichmark.
Dem rechnenden Kaufmann wird die Bewertungsfreiheit über alles gehen, insbesondere, wenn sein Bestand an abnutzbaren Wirt⸗ schaftsgütern oder die jährlichen Ersatzbeschaffungen so groß sind, daß er die Bewertungsfreiheit immer von neuem in Anspruch nehmen kann. Er wird erkennen, daß es auch für ihn nützlicher ist, Steuergutscheine festzuhalten, statt flüssige Mittel für Dinge auf⸗ wünscht sind.
Die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit ist auch ge⸗ eignet, einer Aufwärtsbewegung der Preise entgegenzuwirken. Sobald ein Unternehmer die Steuergutscheine zwecks Inan⸗ spruchnahme von Bewertungsfreiheit nicht mehr zu behalten inscht, g
wi t er sie bei der Bezahlung von Rechnungen weiter.
Es wird s viele Unternehmer geben, die bereits darauf warten, . . 2 . ö 1 — * —
Steuergutscheine in Zahlung zu erhalten und sie zwecks Inan⸗
* uchnahme von Bewertungsfreiheit festhalten zu können.
in Bewegung gesetzt werden, werden stets nur einen Bruchteil des Gesamtbetrags der abnutzbaren Wirtschaftsgüter ausmachen, die in den Bilanzen der gewerblichen Unternehmer ausgewiesen werden. Die Nachfrage nach Steuergutscheinen J1 wird dem gemäß stets sehr groß sein. Es wird nicht nur jeder gewerbliche Unter⸗ nehmer, der Steuergutscheine J in Zahlung erhält, versuchen, diese möglichst lange festzuhalten, es wird auch dauernd gewerbliche Unternehmer geben, die sich bemühen, Steuergutscheine in Zahlung zu erh oder durch ihre Bank oder sonstwie vermittelt Es wird infolgedessen wahrscheinlich nur selten vor⸗ ß ein gewerblicher Unternehmer gezwungen ist, Steuer⸗ bei der Bezahlung von Reichssteuern zu verwenden. ein gewerblicher Unternehmer die Steuergutscheine
r n haben, er kann sie aber auch durch Kauf, Erb chenkung oder dergl. erworben haben.
gewerblichen Wirtschaft werden dauernd Ersatz 'rforderlich sein. Es werden auch dauernd Betriebs⸗
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er und Neugründungen in der deutschen Volkswirt schaf rkommen. Es wird infolgedessen dauernd ein lebhaftes Inte an Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorhanden sein. Es wird demgemäß auch die Nachfrage nach Steuergutscheinen J eine dauernde sein. Es ist anzunehmen, daß die Steuergutscheine, die in den gegenwärtigen Jahren in Bewegung gesetzt werden, in großen Summen noch nach
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1h Ter s ; . Jahrzehnten in den Bilanzen der gewerblichen Unternehmer aus— gewiesen werden, um Bewertungsfreiheit in Anspruch nehmen zu
1
2
121 können. Die Verwendung von Steuergutscheinen J bei der Ent⸗ richtung von Reichssteuern wird sich insolgedessen auf Jahrzehnte verteilen. Das bedeutet, daß die Finanzierung der großen national⸗ politischen Aufgaben, die in der Gegenwart erfüllt werden müssen, auf Jahrzehnte verteilt wird, ohne daß dadurch eine Zinsenlast des Reichs verursacht wird. ⸗
Das Steuergutscheinverfahren kann einige Jahre hindurch fortgesetzt werden. Der größte Teil der Beträge, die so beschafft werden, wird erst innerhalb Jahrzehnten bei der Entrichtung von Reichssteuern verwendet werden, und zwar dann, wenn die großen nationalpolitischen Aufgaben zur Sicherung der Zukunft des Deutschen Volkes erfüllt sein werden und die Reichshaus⸗ haltslage die Inzahlungnahme von Steuergutscheinen ohne weiteres erlauben wird. ,
Bis dahin soll der Ausfall an Steuern, der durch die Ver⸗ wendung von Steuergutscheinen bei der Entrichtung von Reichs⸗ steuern für das Reich entsteht, im wesentlichen durch die Er— hebung einer Mehreinkommensteuner und durch Einsparungen bei den Ausgaben der öffentlichen Verwaltung ausgeglichen werden (58 4 des Neuen Finanzplans). ; ĩ
Die gesamte öffentliche Verwaltung muß sich bis auf weiteres auf die Ausgaben beschränken, die zur Wahrung und Förderung des Gemeinwohls gegenwärtig unerläßlich sind. Es muß insbesondere der gesamte Apparat der öffentlichen Verwaltung darauf überprüft werden, inwie⸗ weit Einrichtungen und Arbeiten noch erforderlich sind, in⸗ wieweit sie vereinfacht werden können, inwieweit die Kosten vermindert werden können und inwieweit die Zahl der Menschen, die zur Bedienung des Apparats tätig sind, vermindert werden kann. Jede Doppelarbeit und jede sonstige Arbeit, die überflüssig ist, müssen unbedingt vermieden werden.
Für den Ausfall an Steuern, der durch die Inanspruchnahme der
Bewertungsfreiheit entsteht, ist ein besonderer Ausgleich nicht er⸗ forderlich, weil dieser Ausfall in den folgenden Jahren der Nutzung in der Regel zwangsläufig ausgeglichen wird. Je größer das Ausmaß der Bewertungsfreiheit in der Gegenwart ist, um so günstiger wird die Entwicklung des Steueraufkommens in der Zu⸗ kunft sein.
Das Festhalten von Steuergutscheinen J darf nicht auf, Kosten
von Schuldverschreibungen und verzinslichen Schatzanweisungen des Reichs, der Reichsbahn und der Reichspost geschehen. Das Reich, die Reichsbahn und die Reichspost sind daran interessiert, daß der vorhandene Bestand ihrer Schuldverschreibungen und ver⸗ zinslichen' Schatzanweisungen gehalten wird. Deshalb ist 8 3 Ab⸗ satz 6 des Nenen Finanzplans gemäß vom Gesamtbetrag der Steuergutscheine , der die Grundlage für die Bewertungsfreiheit bildet, der Betrag abzusetzen, um den sich der Nennwert des Be⸗ stands an Schuldverschreibungen und verzinslichen Schatzanwei— sungen des Reichs, der Reichsbahn und der Reichspost während des Wirtschaftsjahres vermindert hat.
3. Steuergutscheine II.
Es werden nicht nur Steuergutscheine l, sondern auch Steuer⸗
gutscheine Il in Bewegung gesetzt. Das Reich, die Länder, die Gemeinden usw. bezahlen 40 vom Hundert der Rechnungen über gewerbliche Lieferungen oder sonstige gewerbliche Leistungen je zur Hälfte in Steuergutscheinen 1 und II. Die Unterschiede in den beiden Arten von Steuergutscheinen sind:
a) Der Vorteil der Steuergutscheine Lbesteht in der Möglich⸗ keit, Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens in Anspruch zu nehmen. Für die Steuergutscheine II besteht diese Möglichkeit nicht, sie sind jedoch mit einem Aufgeld versehen;
b) Die Steuergutscheine J werden ab dem siebenten Monat nach dem Ausgabemonat bei der Entrichtung von Reichs⸗ steuern zum Nennbetrag in Zahlung genommen, die Steuer⸗ gutscheine 1 ab dem siebenunddreißigsten Monat nach dem Ausgabemonat zu 112 vom Hundert des Nennbetrags;
e) Die Steuergutscheine JI bleiben stets auf dem Nennbetrag stehen; sie sind bei jeder Inzahlunggabe zum Nennbetrag anzusetzen. Die Steuergutscheine IJ erhöhen sich in ihrem Wert ab dem zweiten Kalendermonat nach dem Ausgabe⸗ monat monatlich um ein Drittel vom Hundert des Nenn⸗ betrags, um ab dem siebenunddreißigsten Monat auf 112 zu stehen;
d) Bil Steuergutscheine Lwerden grundsätzlich im gewerblichen Sektor verbleiben. Die Steuergutscheine II sind lombard⸗ fähig und werden durch die Banken gekauft und verkauft werden. Auf die Weise werden auch Mittel gebunden werden, die außerhalb des gewerblichen Sektors in der Deutschen Volkswirtschaft flüssig sind und anderweit nicht beansprucht werden;
e) Die Steuergutscheine J führen zu einer Verteilung der Finanzierung auf wahrscheinlich einige Jahrzehnte, die Steuergutscheine II werden schon nach Ablauf von drei Jahren restlos an das Reich zurückfließen.
Der gewerbliche Sektor der Wirtschaft soll nach den Möglich⸗
keiten seiner Liquidität und dem Ausmaß der Inanspruchnahme von Bewertungsfreiheit zunächst abgetastet werden. Das Steuer⸗ gutschein-Verfahren im zweiten Jahr wird nach den Erfahrungen des ersten Jahres gestaltet werden.
4. Mehreinkommenfsteuer. Um den Ausfall an Steueraufkommen des Reichs auszu⸗
gleichen, der durch die Verwendung von Steuergutscheinen bei der Entrichtung von Reichssteuern entsteht, wird, solange die Haushaltslage des Reichs es erfordert, eine Mehreinkommen— steuer erhoben. Unter Mehreinkommen ist der Betrag zu ver⸗ stehen, um den das Einkommen einer Person in einem Jahr größer ist als im vorangegangenen Jahr. Die Mehreinkommen⸗ steuer wird erstmals für das Kalenderjahr 1939 erhoben 35 NF). Bemessungsgrundlage für die Mehreinkommensteuer ist das Mehreinkommen, das im Vorjahr gegenüber dem vor— angegangenen Kalenderjahr erzielt worden ist. Die Mehrein⸗ kommensteuer für das Kalenderjahr 1939 wird sich demgemäß nach dem Mehreinkommen bemessen, das in 1938 gegenüber 1937 erzielt worden ist.
Die Mehreinkommensteuer ist eine in ihrer Struktur sehr
schwierige Steuer. Es müssen sehr viele Dinge beachtet werden, wenn die Steuer nicht zu groben Härten führen soll. Es darf nicht das Mehreinkommen so ohne weiteres erfaßt werden, sondern es muß sorgfältig bedacht werden, welche Teile des Mehreinkommens aus volkswirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen der wirtschaftlichen und der sozialen Gerechtigkeit als Besteuerungsgrundlage ausgeschieden werden müssen. 57 des Neuen Finanzplans enthält die erste Aufzählung von Mehrein— kommensteilen, die durch die Mehreinkommensteuer nicht erfaßt werden sollen.
Ist das Jahreseinkommen größer als 2400 Reichsmark, so
bleiben in jedem Fall 600 Reichsmark des Mehreinkommens mehreinkommensteuerfrei (6 7 Ziffer 8 Satz 1 NF).
Personen, deren Jahreseinkommen im Zweitjahr 3000
Reichsmark nicht übersteigt, scheiden von vornherein für die Mehreinkommensteuer aus (5 7 Ziffer 8 NF).
Jedes Mehr an Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
—
bleibt mehreinkommensteuerfrei (5 7 Ziffer 1 NF).
Auch die Mehrbeträge, die nach einer Tarifordnung oder
Besoldungsordnung einem Arbeiter, Angestellten oder Beamten deshalb zugeflossen sind, weil er ein höheres Dienstalter oder infolge Beförderung eine höher bewertete Stellung erreicht hat oder weil die Zahl seiner Familienmitglieder sich 2 hat, werden durch die Mehreinkommensteuer nicht erfa
Ziffer 5 NJ).
1 CG 7
—
Das im Zweitjahr erzielte Mehr an außerordentlichen Ein⸗ künften im Sinne des z 34 des Einkommensteuergesetzes bleibt, soweit die Einkünfte nicht zu dem Zweitjahr in Beziehung stehen, ebenfalls mehreinkommensteuerfrei G Ziffer 2 NJ).
Auch Einkünfte aus Erbschaften, Schenkungen und anderen Vermögensanfällen unterliegen im Zweitjahr nicht der Mehr⸗ einkommensteuer ( 7 Ziffer 3 NF). Zu den anderen Ver— mögensanfällen gehören insbesondere Aussteuern, Ausstattungen, Lotteriegewinne, Kapitalempfänge auf Grund von Lebensber— icherungen, Kapitalabfindungen, die als Entschädigung für Un— a und Körperverletzungen gezahlt werden, Kapitalabfindungen auf Grund der Reichsversicherung, der Beamtenpensionsgesetze und der Militärversorgung. —⸗ .
Bei gewerblichen Unternehmern unterliegen insbesondere die⸗ jenigen Beträge nicht der Mehreinkommensteuer, die der Steuex⸗ pflichtige für notwendige Erweiterungen des abnutzbaren betrieb⸗ lichen Anlagevermögens aufgewendet hat ? Ziffer 4 NI). Ob notwendige Erweiterungen in diesem Sinn vorliegen, ist vom Standpunkt der deutschen Volkswirtschaft zu entscheiden. Es werden insbesondere solche Erweiterungen als notwendig anzu— erkennen sein, die durch die Wehrmacht, durch den Beauftragten für den Vierjahresplan oder sonst aus nationalpolitischen Gründen veranlaßt worden sind. Ersatzbeschaffungen und In— standsetzungen kommen als Erweiterungen im Sinne der Vor⸗ schrift über die Befreiung von der Mehreinkommensteuer nicht in Betracht. ⸗ ;
Auch die Tatsache, daß der gewerbliche Unternehmer im ersten der beiden Vergleichsjahre Bewertungsfreiheit auf, Grund don Steuergutscheinen in Anspruch genommen hat, führt, zu giner Mehreinkommensteuer selbstverständlich nicht 7 Ziffer 6 NJ.
Es bleibt auch derjenige Teil des in Erscheinung tretenden Mehreinkommens mehreinkommensteuerfrei, in dessen Höhe der Steuerpflichtige im zweiten Vergleichsjahr Absetzungen für Ab— nutzung hätte in Anspruch nehmen können, wenn er nicht in einem der vorangegangenen Jahre Bewertungsfreiheit auf Grund von Steuergutscheinbesitz in Anspruch genommen hätte (67 Ziff. 7 NF.
Es bleibt auch derjenige Betrag mehreinkommensteuerfrei, um den das Einkommen in 1939 sich dadurch erhöht, daß die Steuer— vergünstigung für die Beschäftigung von Hausgehilfinnen, die Ab⸗ zugsfähigkeit der Kirchensteuer und die Pauschbeträge für Sonder. ausgaben und Werbungskosten fortfallen (8 7 Ziffer 9 NF).
Diese Aufzählung mag genügen, um darzutun, wie schwer die Aufgabe der Finanzämter sein wird, die Mehreinkommensteuer durchzuführen. Sie ist eine sehr schwierige Steuer, aber doch für die Steuerpflichtigen erträglicher als eine allgemeine Erhöhung der Einkommensteuer, die unbarmherzig alle Einkommens empfänger, auch diejenigen, die ein Mehreinkommen nicht erzielen, treffen würde. Es wird aus sozialen Gründen noch manche weitere Milderung der Mehreinkommensteuer angeordnet werden müssen, insbesondere für das Uebergangsjahr.
Die Mehreinkommensteuer beträgt einheitlich 30 vom Hundert
desjenigen Teils des Mehreinkommens, der durch die Mehrein⸗ kommensteuer erfaßt wird. Die tatsächliche Mehrbelastung des Mehreinkommens ist jedoch wesentlich niedriger als 30 vom Hundert, weil 8 19 des Neuen Finanzplans gemäß die Mehrein— kommensteuer bei der Ermittlung des Einkommens, das der Ein⸗ kommensteuer oder Körperschaftsteuer unterliegt, und bei der Er— mittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags insoweit, als ie auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb entfällt, abzugsfähig ist. Es steht demgemäß dem Betrag der Mehreinkommensteuer ein Weniger an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbe⸗ teuer gegenüber. I g e mnfommenstener wird in der Regel durch Steuer bescheid festgesetzt. Sie ist in vier gleichen Teilbeträgen am 10. März, 16. Juni, 10. September und 10. Dezember zu ent— richten. Der erste Teilbetrag ist am 19. September 1939 sällig (9 NF.) Die Mehreinkommensteuer, die auf der Grundlage des Nehreinkommens von 1938 festgesetzt werden wird, mir dem gemäß in vier Teilbeträgen am 10. September und 10. Dezember 1939 und am 10. März und 10. Juni 1940 fällig sein.
5. Inkrafttreten der neuen Maßnahmen.
sz 12 des Neuen Finanzplans gemäß wird der Reichs minister der Finanzen den Zeitpunkt bestimmen, ab dem das Reich, die Länder, die Gemeinden usw. verpflichtet sein werden, Lieferungen und sonstige Leistungen gewerblicher Unternehmer in Höhe von 10 vom Hundert des Rechnungsbetrags in Steuergutscheinen zu bezahlen. Dieser Zeitpunkt wird wahrscheinlich der 1. Mai 1939 sein. Bis dahin werden alle Vorbereitungen, die, zur Ingang= setzung des Plans erforderlich sind, abgeschlossen sein.
Die Mehreinkommensteuer wird erstmals für das Kalender jahr 1939, und zwar auf Grund des Mehreinkommens von 1988, erhoben werden.
Das gesamte Steuergutscheinverfahren, das aus Den Ver— pflichtungen und Berechtigungen zur Bezahlung n ,,. in Steuergutscheinen und aus der Bewertungsfreiheit 3 von Steuergutscheinen besteht, gilt auch im Land Desterreich un in den sudetendeutschen Gebieten. Die Einführung der Mehrein⸗ kommensteuer im Land Oesterreich und in den sudetendeutschen Gebieten bleibt zunächst vorbehalten.
6. Die Bedeutung des neuen Wegs in 24 Finanzierung 8 Aufgaben de eichs.
ö i . ĩ s li den Das Schwergewicht des Neuen Finanzplans liegt auf Steuergutscheinen J. Diese ermöglichen dem Reich, seine ol, nationalpolitischen Aufgaben zu finanzieren, ohne daß dadu eine Zinsenlast des Reichs verursacht wird.
Der Neue Finanzplan stellt demgemäß auch eine Entlastung des — und eine Bewahrung der Bevölkerung von Steuern dar, die andernfalls zur Aufbringung der Zinsen erhoben werden müßten. .
Es liegt im Interesse aller Volksgenossen, den Neuen dimm plan tatkräftig zu fördern. Den gewerblichen Unternehmern . ö die sehr erhebliche steuerliche Entlastung in der Gegenwart 5 Inanspruchnahme von Bewertungsfreiheit geboten, und die . samtheit aller Volksgenossen wird vor Stenern bewahrt, die ⸗ übernahme weiterer erheblicher Zinsverpflichtungen erforder wären. ;
Soweit, die Erfüllung großer nationalpolitischer An on rohstoffmäßig und menschenmäßig möglich ist, ist auch ihre Fin m zierung möglich und vertretbar. Voraussetzung dafür ite, dal der gesamten öffentlichen Verwaltung strengste Sparsamteit in wird und alle Bolksgenossen ehrlich und pünktlich in der Erfü ihrer steuerlichen Pflichten sind.
.
Fortsetzung des Handelsteils in der Ersten Beilage
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil m für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam:
für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg.
Druck der Preußischen Druckerei und erlags. Attiengeselschast Berlin, Wilhelmstr. 32.
Sieben Beilagen . leinschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandels registerbeilagen
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( Fortsetzung.)
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deutsche Bodenkredit 138 ein. Am Markt der goloniate.- - lagen Doag * 2 Fester. Bei den Industriepapieren stiegen Aachener Kleinbahn und Kabel Rheydt um je 23 Glas wurden um 5i / 97 heraufgesetzt, wobei nommen wurde. Niedriger lagen
J. D. Riedel um je Zi X sowie
t. ei Zuteilung vorge⸗ Siegersdorfer Werke und teyer⸗Kauffmann um 3 *. Am variablen Rentenmarkt stie ĩ ĩ ble r gen Reichsaltbesitz um 15 P 129 3 9. Reichs bahnvorzüge lagen erneut 1 * 53 T* . meindeumschuldungsanleihe stellde sich auf 93 35 3. = 215 Pfg.)
Am Kassarentenmarkt waren größere Bewegungen nicht zr verzeichnen. Kommunalobligationen und Pfandbriefe lage — berändert, Liquidationspfandbriefe neigten keilweise ; 8 Bei den Stadtanleihen kamen 2her Leipzig 636 Reichs- und Länderanleihen wurden Mecklenburg⸗Schwerin Aus losung um * * heraufgesetzt. Sonst find noch . Deo sa ma *, S X zu erwähnen. Von Industrieobligationen ffiege ger und 37er Mühlheimer Bergwerk um je 3 Farbe bonds gaben hingegen um /s 3 nach. DJ
Am Geldmarkt t ine V T . ? rat eine Verteuerung der Bl o⸗Tages sätze auf 29 bis 23 ein. g ö .
e zu 236 höher
.
3 * — 1 29 * J
Bei der Amtlichen Berliner Devisennotierun Pfund auf 11,675 gegen 1 3255
3. F e,, . . ö 32.35 gegen 132,41, der franz Franc auf 6, 60 gegen 6, 605 und der ——
Franken auf 5s, Hs gegen 55 21 n Der D ö : unverändert. 9 21 nach. Der Dollar blieb mit 2. 93
Devifenbewirtichaftung.
Stetter guticheine im Befitz von Sudetend eutschen. ntsprechend der Regelung für die in österreichischem Besitz der Serie A hat das Reichswirt?
n. r 9g gaben das engl 1,58, der holl Gulden auf 132 en
er Eingliederung der sudetendeutschen Gebiete
er im sudetendeutschen
an ausländische Bezugs notwendig geworden ist. Bezugs⸗
Um den sudeten⸗
deutschen Inhg ern von Stücken der v innerdeutsche Verwertungsmöglichkeit zu . kommenden ᷓ ;
in Stücke der Serie B, die f
Stü wie . Je. RE. 17/38 an Deviseninlla z
17/3 Deviseninländer zur Ausgabe n= F 2 were. . * zur Ausgabe gelangt und im Inland J, ist . Terug einn, daß der on. den Einreichern der Nachwöhls . Nachweis bracht wird.
der zur Zeit als Ueber
Woche nach O
gabekommissar in Meme Zeitpunkt der Be
Seit. sprechungen wurde stern von litauischer Seite
vorgeschlagen. . vom 25. März 1935. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deut Lieferung und Bezahlung) Original hũttenalumini 9 o/o in Blöcken 26 n Wali oder Drahtb 8s 9 o, Antimon ⸗ Regulus. ö . ill;
der Kommission des
eistbegünstigungs abkommen Mandschutkuo.
des am 12. Mai 1938 unte zwischen dem Deutschen Re n Lon dem deutschen Ge
en unterzeichnet.
Deutsches Reich⸗
Ausführung de
iterzeichneten Freund⸗ ich und Mandschukuo n in Hsinking und dem
Mandschukuo ein Meistbegünstigungs—
Reinnickel
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2 . — 699 9 2
örsenvorstandes
schland für prompte
RM für 100 Ee
ö 66 der Richtlinien für immungen über die Zahlt zers immungen ül ahlung von Versorgungsbeznn.— gere sbe ab eien C6 , nr Hawn gen de, de. sitzverlegung in das z worden. Durch den ministers 36/39 D. S ĩ
P 1 — St. er ,. U 2 S frü dre l ss e. . e , e. St. sind frühere Runderlasse bisherigen Regelung, nur Ueberweisungen der Verso glg meinen nur im Verre ereits ihren Wohnsitz 1 — oder ER 1 2 fe l e n n n. Henne dauernden Aufenthalt im Ausland bezügen an Kriegsbeschadigte ehm en vorgesehen. 6 sherige Rechtszuf überwiegend erhalten geblieben. n nm,
orgenannten Serie eine u J geben. dürfen die in ge Steuergutscheine durch Vermittl nn evi ) e . ; . ma b . nr Bermittlun von
senbanken bei der Deutschen Golddiskontbank zwecks — — gemaß den Bestimmungen des
eingereicht werden. Für den Um⸗ S J i . Deutschen Golddiskontbank
— ö über den ovdnungsm Ri or S z — 1 gS8maßt n Steuergutscheine Serie A am 1. Oktober 193 *
8 . r⸗
Neufaffung der BVestimmungen
— 1 cho ung von Versorgungs dezůgen
liche Zahlftenen i H ber n das Ausland. Im Zusammenhang mit der Neufassung des Devisengesetzes die Tevisenbewirtschaftung sind die De⸗
5 ezugsberechtigte nach Woh; Ausland neu zusamme n
; ngefaßt und ergänzt neuen Runderlaß de 3 d Uxganzt
s Reichswirtschafts er⸗ der Mt werden. 1d sind im Berechtigte, die
ezüge dürfen, wie auch schon n ich auf ein Sonderkonto eingez ul n Igungsbezüge in das Aus lar chnungswege zulässig an
ae lg erw nn von Versorgungs⸗ ind Kriegshinterbliebene ns! mM. ü und Kriegshinterbliebene sind Ans—= Im übrigen ist der bisherige * 4 —
—
d, ee, mit außergewöhnlichen Veränderungen nicht rechnen zu rte ein ginn chen, ursen. Immerhin dürfte eine Belebung des Emissionsgeschafts . im Rückgriffe auf den Kapitalmarkt 26 die natürliche Folge sein. Ebenso wird sich vermutlich auch G st der K in ansteigender Linie ent⸗ che Ju sanm mn w,, 6. Die Börse selbst nahm nach den gestrigen Kurssteige⸗ igen Gewinnsicherungen und Glattstellungen vor, durch die d ; Die Banken k D⸗ ; u ; hte Senkun j Die Bankenkun 4 schaft enthielt sich vorläufig noch einer stärkeren Betätigung. natur⸗ Am Montanmarkt büßten M m 9 / ein ; ßten Mannesmann 11½ * Verhältnis wird ein. gin strie grundsätzlich V dabei behilflich n kann die Steigerung ö ani Die Sterñigtẽit be chemischen Papieren gaben Farben zunächst um den konjunkturellen
o, Hoesch 112 a/ 5 hlenaktien lagen
25 auf 1438, In der Lichtkraft mit
. . ö MF Deutsche Waffen 11, arben notierten 1481. che Telefon und Kabel
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