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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 77 vom 31 März 1939. S. 2
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3. die von ihr ausgegebenen Schuldverschreibungen für eigene oder fremde Rechnung zu kaufen und zu ver⸗ kaufen, ferner solche Schuldverschreibungen zu ver⸗ wahren, zu verwalten und zu beleihen; —
im Rahnten ihres Aufgabenkreises die mit der Durchführung der Hesch ß verbundenen Verpflich⸗ tungen, insbesondere auch wechselrechtlicher Art, zu übernehmen und Sicherheiten zu stellen;
mit Zustimmung der Aussichtsbehörde zur Unter⸗ bringung ihres Geschäftsbetriebes Liegenschaften zu erwerben.
(3) Die Geschäfte der Pfandbriesstelle sind unter Beach⸗ tung allgemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte nach kaufmänni⸗ schen Grundsätzen zu führen.
86 Verhält ais zu den Mitgliedanstalten.
(I) Die nach F 5 Abs. 1 beschafften Mittel werden den Mitgliedanstalten unter Abzug der , darlehnsweise zur Verfügung gestellt. Die Mittel dürfen von den Mitgliedanstalten nur in solchen Sypotheken und Kom⸗ munaldarlehen angelegt werden, die den gemäß § 11 Ziff. 3 Buchst. b und e erlassenen w Dar⸗ lehnsbedingungen entsprechen und nach den gesetzlichen Vor⸗ schriften zur Deckung der von der Pfandbriefstelle aus⸗ gegebenen Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen oder der von ihr gemäß 5 5 Abs. 1 aufgenommenen Darlehen geeignet send. .
(2) Die Mitgliedanstalten haben dafür zu sorgen, daß in Höhe der ihnen gewährten Darlehen stets eine den gesetz⸗ lichen Borschriften entsprechende Deckung der von der Pfand⸗ briefstelle ausgegebenen Schuldverschreibungen oder der von ihr gemäß § 5 Abs. 1 aufgenommenen Darlehen vor⸗ handen ist.
(G3) Die Mitgliedanstalten haben dem Vorstand der Pfandbriefstelle die Auskünfte zu geben und die Prü ungen zu gestatten, die er für erforderlich hält. Sie haben der Pfand⸗ briefstelle alljährlich unverzüglich den Prüfungsbericht über den Jahresabschluß einzureichen.
2) Die Mitgliedanstalten dürfen während der Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der Pfandbriefstelle keine eigenen Schuldverschreibungen ausgeben. Ausnahmen bewilligt in besonderen Fällen nach Anhörung des Verwaltungsrats der Pfandbriefstelle deren Aufsichtsbehörde.
§7 Betriebsmittel.
(I) Die Mitgliedanstalten haben der Pfandbriefstelle die erforderliche Betriebsmasse bis zur Höhe von 5 vH. der ihnen gemäß § 6 Abs. 1 jeweils gewährten Darlehn zinslos zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Pfandbriefstelle erhebt zur Deckung der durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Unkosten von den Mit⸗ gliedanstalten für jedes Geschäftsjahr eine Umlage. Zu der Umlage sind die Mitgliedanstalten entsprechend den Dar⸗ lehnsverpflichtungen heranzuziehen, die sie an dem dem Rechnungsjahr vorangehenden 1. Oktober gegenüber der Pfandbriefstelle haben. Die Mitgliedanstalten können eine abweichende Berechnung verrinbaren. , n r er tnn, r,
29 336 J r *
Organe.
Organe der Pfandbriefstelle sind a) der Verwaltungsrat, b) der Vorstand.
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Zusammensetzung des Verwaltungsrats.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzer und der sich aus Ahsatz 2 ergebenden Zahl von Mitgliedern.
(2) Mitglieder kraft ihres Amtes sind die leitenden Direktoren der Mitgliedanstalten; sie werden durch ihre Ver⸗ treter im Hauptamt vertreten. Die Namen des leitenden Direktors und seines ersten und zweiten Stellvertreters sind der Pfandbriefstelle bekanntzugeben. Falls eine öffentlich⸗ rechtliche Körperschaft mit einer Stammeinlage beteiligt ist (8 4, kann dieser die Entsendung von Mitgliedern und Stell⸗ vertretern in den Verwaltungsrat zugestanden werden. Ist einer der leitenden Direktoren der Mitgliedanstalt Mitglied des Vorstandes der Pfandbriefstelle, so hat diese Mitglied⸗ anstalt an seiner Stelle eine andere Person in den Verwal⸗ tungsrat zu entsenden.
(3) Der Vorsitzer des Verwaltungsrats wird nach An⸗ hörung der Mitglieder durch die Aufsichtsbehörde bestellt; er kann dem Organ einer Mitgliedanstalt angehören. Er betraut eines der kraft ihres Amtes berufenen Mitglieder mit seiner Vertretung. Bis zur Bestellung des Vorsitzers übt das älteste Mitglied dessen Befugnisse aus.
(4 Der Vorsitzer und die bestellten Mitglieder des Ver⸗ waltungsrats können jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.
1
810 Beschlußfassung des Verwaltungsrats.
1) Der Vorsitzer soll den Verwaltungsrat mindestens alle drei Monate zusammenberufen. Die Aufsichtsbehörde, zwei Mitglieder des Verwaltungsrats sowie der Vorstand können jederzeit die alsbaldige Beratung über einen be⸗ stimmten Verhandlungsgegenstand verlangen.
)) Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten und spätestens eine Woche vor der Sitzung abgesandt werden.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn er ord⸗ nungsgemäß geladen ist und der Vorsitzer oder sein Stellver⸗ treter sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder oder Stell⸗ vertreter anwesend sind.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr⸗ heit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme zes auch sonst mitstimmenden Vorsitzers. Beschlüsse nach 8 11 Ziffer 11 und 12 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Verwaltungsratsmitglieder. Beschlüsse nach 5 11, Ziffer 1, 3 und 12 bedürfen der Genehmigung der Auf⸗ sichts behörde.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(6) Der Vorsitzer kann in geeigneten Fällen einen Be⸗ schluß des Verwaltungsrates auch im Wege der schriftlichen Umfrage herbeiführen. Solche Beschlüsse sind gültig, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats oder — im Falle einer Verhinderung — ihre Stellvertreter der Vorlage ausdrücklich zustimmen.
n m n n , .
ᷣ § 11 Zuständigkeit des Verwaltungsrats.
Dem Verwaltungsrat liegen ob
1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmit⸗ gliedern sowie die Regelung ihrer Anstellungsbedin⸗ gungen oder ihres Vertragsverhältnisses zur Pfand⸗ briefstelle;
die Bestellung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamten und Angestellten sowie die Festsetzung ihres Dienstverhältnisses und ihre Besoldung;
die Bestimmung
a) des Textes der auszugebenden Schuldverschrei⸗ bungen und der sonstigen Bedingungen ihrer Ausgabe;
b) der Voraussetzungen 1 die Verwendung einer Hypothek als Pfandbriefdeckung, n ef, ahne der Anforderungen an ihre Sicherheit (Belei⸗ hungsgrundsätze);
e) des Vertragsinhalts für die zur Deckung von Schuldverschreibungen geeigneten Hypotheken und Kommunaldarlehen (Darlehnsbedingungen);
die Beschlußfassung über die Verwendung der durch die Pfandbriefstelle zu beschaffenden Kapitalbeträge. Soweit im Verwaltungsrat hierüber keine Einigung erzielt wird, entscheidet endgültig die Aussichts—⸗ behörde;
die Festsetzung des Hundertsatzes, bis zu dem die Mitgliedanstalten der Pfandbriefstelle Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen haben G6 7 Abs. I);
die Uebertragung der Geschäftsführung an eine Mit⸗ gliedanstalt, die Regelung der sich hieraus ergeben⸗ den Fragen und die Aufkündigung eines solchen Ver⸗ trages;
die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Liegenschaften Und zu sonstigen Maßnahmen, ür die der Vorstand ihrer Wichtigkeit wegen den zerwaltungsrat um seine , . ersucht;
„Die Ueberwachung der gesamten Geschäftsführung und die Vornahme der hierzu erforderlichen Prü⸗ fungen, wobei erhebliche, nicht alsbald zu beseiti⸗ gende Mißstände oder Schwierigkeiten unverzüg⸗ lich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen sind;
die Festsetzung der Umlagen, welche von den Mit⸗ gliedsanstalten eingefordert werden sollen;
die Stellungnahme zu dem Haushaltsplan, Ge⸗ nehmigung des Jahresabschlusses und des Geschäfts⸗ berichtes sowie die Entlastung des Vorstandes;
Vereinbarungen über die ,. und das Aus⸗ scheiden von Mitgliedern (68 3, 4, 18 und 19, die Auseinandersetzung mit ausscheidenden Mitgliedern und die Einräumung von Verwaltungsratssitzen an solche Körperschaften, die sich mit einer Stamm⸗ . n 2 Satz 3); .
die Beschlußfass Aenderungen der Satzung,
Auflösung der kJ und Ausschüttung nserlöses. 1311 11 i n, n
. * . 114 Ausschüsse.
Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse 2 und sachverständige Personen zur Mitarbeit heran⸗ ziehen.
§8 13
Vorstand.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Pfandbrief⸗ stelle. Er vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand besteht aus dem geschäfts führenden Direktor und mindestens einem weiteren Mitglied.
(3) Der geschäftsführende Direktor leitet den inneren Geschäftsbetrieb und übt die Dienstaufsicht über die Beamten und Angestellten aus.
(4). Die Mitglieder des Vorstandes sind der Pfandbrief⸗ stelle für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der Satzung und der vom Verwaltungsrat auf Grund der Satzung gefaßten Beschlüsse verantwortlich.
§ 14 Vertretungs⸗ und Zeichnungsbefugnis.
(1) Erklärungen im Namen der Pfandbriefstelle werden unter der Zeichnung „Pfandbriefstelle Ostmärkischer Landes⸗ Hypothekenanstalten“ abgegeben und bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann für lau⸗ fende Angelegenheiten die Vertretung der Pfandbriefstelle so regeln, daß ein Mitglied des Vorstandes zusammen mit einem Beamten (Angestellten) oder daß zwei Beamte (An⸗ gestellte) gemeinsam zeichnen.
(2) Urkunden, die diesen Vorschriften entsprechen, sind für die Pfandbriefstelle rechtsverbinblich ohne Rücksicht
3 1
darauf, ob im übrigen die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse des Verwaltungsrats eingehalten sind. .
(3) Die Zeichnungsbefugnis wird durch bankübliche Unterschriftsverzeichnisse bekanntgemacht.
§815 ; Kundmachungen.
Kundmachungen der Pfandbriefstelle erfolgen durch die „Wiener Zeitung“. gi
Haushaltsplan und Jahresabschluß.
1) Geschäftsjahr ist das rr nnn, .
9 Spätestens sechs Wochen vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Verwaltungsrat einen den bestehenden Vorschriften entsprechenden Haushaltsplan und eine Berechnung für die in dem kommenden Rechnungs— jahr u erhebende Umlage vor. Nach der Beratung durch den Verwaltungsrat reicht der Vorstand den Haushaltsplan und die Umlageberechnung mit den Bemerkungen des Ver—⸗ waltungsrats der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung ein.
(3) Nach Abschluß des Geschäftsjahres stellt der Vor⸗ stand unverzüglich einen Jahresabschluß und einen Geschäfts— bericht auf und läßt sie durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde. Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat vor der Beschlußfassung nach § 11 Ziffer 10 mitzuteilen.
(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts und nach Erteilung der Entlastung durch den Verwaltungsrat ist der Jahresabschluß und der Beschluß des Verwaltungsrats der Aufsichtsbehörde ,n
G) Der genehmigte Jahresabschluß ist zu veröffentlichen. In alle Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jah— resabschlusses und des Geschäftsberichts ist das abschließende Prüfungsergebnis aufzunehmen.
§17 Verwendung des Jahresüberschusses.
Ein verbleibender Jahresüberschuß ist auf neue Rech= nung vorzutragen, falls nicht der Verwaltungsrat eine Rück
erstattung erhobener Umlagen beschließt.
8518 Deckung eines Verlustes.
Über die Beteiligung an etwaigen Verlusten können mit Körperschaften, die gemäß § 4 der n . beige⸗ treten i ö, Vereinbarungen getroffen werden. Im übrigen sind Verluste 6 die Mitgliedanstalten umzu⸗ legen. Die Aufsichtsbehörde kann für die Berechnung der Beteiligung der Mitgliedanstalten an der Verlusttragung eine von 57 Abs. 2 abweichende Berechnung anordnen.
8 19 Auflösung der Pfandbriefstelle.
Nach n . der ,,, hat der Vorstand die Geschäfte nach näherer Bestimmung des Verwaltungsrats abzuwickeln. Das 28
bende Vermögen fällt den
Körperschaft eine Beteiligung an dem geräumt worden ist. § 20
Staatsaufsicht.
(() Die Pfandbriefstelle unterliegt der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers. -.
() Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäfte— betrieb der Pfandbriefstelle und dauert auch nach ihrer Auf—⸗ lösung bis zur Beendigung der Liquidation fort.
(G3). Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Pfandbriefstelle mit den Gesetzen, der Satzung, und den sonstigen in verbindlicher Weise getroffenen Bestim mungen in Einklang zu halten. Soweit es hierfür erforderlich if, kann die Aufsichtsbehörde die Ausführung von Beschlüsen des Verwaltungsrats und des Vorstandes untersagen.
(4. Die Aufsichtsbehörde kann zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse oder einzelner dieser Befugnisse bei der Pfand—= briefstelle einen Staatskommissar sowie für den Staats kommissar einen Stellvertreter bestellen. Der Staats kommissar bzw. sein Stellvertreter ist zu allen Sitzungen des Verwal= tungsrats und zu wichtigen Sitzungen des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse unter Mitteilung der Tagesordnung ein⸗ zuladen. Auf sein Verlangen ist ihm in den Sitzungen jeder—= zeit das Wort zu erteilen. ö.
6) Die Pfandbriefstelle ist verpflichtet, für die Tätiz⸗ keit des Staatskommissars und seines Stellvertreters eine von der Aufsichtsbehörde festzusetzende Vergütung zu ent⸗ richten sowie die Aufwendungen zu erstatten, die der Auf⸗ sichtsbehörde durch die Ausübung der Aufsicht erwachsen.
Restvermögen ein=
x ũx 0000 . Satzung des Berliner⸗Pfandbrief⸗2Amtes
¶ Berliner Stadtschaft.
Zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung des durch Allerhöchsten Erlaß vom 8. Mal 1868 Gesetzsamml. 450) errichteten Berliner Pfandbrief⸗Amtes (Berliner Stadtschaft) und des durch Erlaß des Preuß. Staatsministeriums vom 14. September 1923 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 240 vom 16. Oktober 1923) errichteten Berliner Hypothekenbankvereins Stadtschaft) wird ange⸗ ordnet, daß das Berliner Pfandbrief⸗Amt mit Inkrafttreten dieses Erlasses die bisher vom Berliner Hypothekenbankverein epflegte Aufgabe der Förderung des nachstelligen Grund⸗ redits übernimmt und der Berliner Hypothekenbankverein weiteren Grundkredit nicht mehr gewährt.
In Ausführung dazu wird folgendes bestimmt:
Artikel 1 Die Satzung des Berliner Pfandbrief⸗Amtes (Ber⸗ liner Stadtschaft) nebst ihren Nachträgen, mit Ausnahme der Sonderbestimmungen über die w der Neuen Berliner Pfandbriefe und der Berliner Pfandbriefe
lalten) vom 24. Juli / ꝛ5. September 1928, wird gemi der Anlage neu gefaßt.
Artitel j . Die Satzung des Berliner ypothelenbankoere n Stadtschaft), im folgenden „Stadtschaft“ genannt, wir wie folgt geändert: §1
Die weitere Gewährung von Realkredit sowie dir weitere Ausgabe von Pfandbriefen (Stadtschaftsbriefen wird eingestellt. Die Anlegung des Eigenvermögens win hierdurch nicht berührt. . an Stelle aus dem BVertehr zu ziehender Stabtschaftsbriefe Pfandbriefe deu Berliner Pfandbries⸗Amtes ausgegeben werden dürfen, bestimmt der Reichswirtschaftsminister.
82 (1). Die Sz 33 bis 48 und 60 der Satzung werden aufgehoben.
Beendi z r Liguidation verblei- zu, soweit nicht einer mit einer Stammeinlage k
Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 77 vom 31. März 1939 8g. 3
E). Die Verwaltung und Vertret ĩ ung der S f . . Erlassea n Da nach Maßgabe des rler mf; ) Für die Zuständigkeit d Vorschriften der Sa * Organe gelten die . er Satzung des Berliner Pfandbrief Amtes
§53
. 9. 6 erhält folgenden Wortlaut:
. ie Stadtschaft steht unter staatli f ! einzelnen gelten hierfür die ,,, , 6 3 Satzung des Berliner Pfandbrief ⸗ Amtes .
— 5 ö , . r fe, erhält folgende neue Absãätze:
Die Mitglieder der Stadtschaft find den Bestim— mungen dieser Satzung und allen a ö . unterworfen. 66
kö) Jedes Mitglied, das das 65. Lebens ü ö hat und ein öffentliches Amt , hn verpflichtet, die Bestellung zum Mitgliede des Ver— waltungs rats des Berliner Pfandbrief ⸗Amtes auf längstens 6 Jahre anzunehmen sowie einzelne Aufträge des Vorstandes oder des Verwaltungsrates, namentlich Ermittlungen und gutachtliche Äußerungen über Gebäude n gn en i, Für das Erlöschen der Mit
i ft gilt 5 48 S 3 Berli . s er Satzung des Berliner §85
(I Eine Krediterneuerung und Na belei 5 15 Abs. , ö . ö , Eine Ablösungsgebühr (8 29 Abf. 2 der S k 1 64. die hut urg — 1
nge mit einer Belei zerli . eihung durch das Berliner §86
() § 26 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt ergänzt: „oder zur Bildung sonstiger Rücklagen zu .
6) 5 27 Abs. 3 der Satzung erhält folgende Fassung:
Wenn am Jahresschluß der Bestand der Si erheits⸗ masse 15 v. H. des Stadtschafts briefumlaufes übersteigt und die freien Rücklagen die Verpflichtungen der Stadt⸗ schaft aus umlaufenden Pfandbriefen zu 5 v. H. und die sonstigen Verbindlichkeiten zu 10 v. H. decken, dürfen aus dem Reingewinn etwaige Zubußen der Mitglieder nach §z 6 der Satzung erstatte werden!
6) 5 28 Abs. 1 Buchstabe ) fällt weg.
§7
§ 28 Abs. 3 Satz 1 der S ü ö s tz er Satzung erhält folgende
Haben die Guthaben (6 21 der Satzun ein Drittel des grundbuchlich eingetragenen . oder überschritten, so kann der Eigentümer über sein Guthaben nur im Wege der Guthabenlöschung verfügen; die hier⸗ durch ersparten Tilgungsbeiträge sind zur verstärkten Tilgung zu verwenden.
49 der Satzung erhält folgende Fassung:.
Alle Veröffentlichungen des . Hypothelen . bankvereins (Stadtschaft) erfolgen durch den Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger und das Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin.
589 ( Im Falle der Auflösung der Stadtschaft fällt ihr Vermögen an das Berliner er e d r ö. ; C Im übrigen gilt 44 der Satzung des Berliner Pfandbrief⸗Amtes sinnge mäß.
Artikel III 81
(I) Der Vorstand des Berliner Pfandbrief ⸗Amtes bedient sich, soweit er die Stadtschaft vertritt, in seinen Verfügungen und Ausfertigungen der Bezeichnung: Der Vorstand des Berliner Pfandbrief⸗Amtes Berliner Stadtschaft) als Vorstand des Berliner Hypotheken⸗
bankvereins.“
) Der Vorstand des Berliner Pfandbrief⸗Amtes ist befugt, als Organ des Berliner Pfandbrief⸗Amtes mit sich als Organ des Berliner Hypothekenbankvereins Ver— trage unter Zustimmung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers abzuͤschließen.
G) Der Verwaltungsrat des Berliner Pfandbrief⸗ Amtes bedient sich, soweit er die Stadtschaft vertritt, in seinen Beschlüssen und Verfügungen der Bezeichnung: „Der Verwaltungsrat des Berliner Pfandbrief⸗Amtes Berliner Stadtschaft) als Verwaltungsrat des Berliner
Hypothekenbankvereins.“ .
Ch Im übrigen regeln sich die Rechte und Pflichten der Organe des Berliner Pfandbrief⸗Amtes nach den Bestimmungen der Satzung des Berliner Pfandbrief⸗ Amtes.
892
Das Berliner Pfandbrief⸗Amt übernimmt die beim Inkrafttreten dieses Erlasses vorhandenen Beamten und Angestellten der Stadtschaft und tritt in die mit ihnen bestehenden Vertragsverhältnisse, insbesondere auch hin⸗ sichtlich etwaiger ö ein. Es über⸗ nimmt die laufenden Versorgungsverpflichtungen. Die bei der Stadtschaft im Ubernahmezeitpunkt vorhandene Ruhegehalts rücklage geht auf das Berliner Pfandbrief⸗ Amt über. Die Art der Verwendung der übernommenen Beamten und Angestellten unterliegt der freien Ent⸗ schließung des Vorstandes des Berliner Pfandbrief⸗ Amtes.
83
Das Berliner Pfandbrief⸗Amt übernimmt über die dorstehenden Bestimmungen hinaus keine Verpflichtungen oder Haftungen für die bis zum Inkrafttreten dieses Erlasses begründeten Verbindlichkeiten der Stadtschaft.
. , §8 4
(1) Das gesamte Aufkommen der Verwaltungs- einnahmen beider Kreditanstalten wird zusammengelegt. Die tasächlichen Verwaltungskosten werden hieraus gemeinsam bestritten. Der bei Abschluß des Geschäfts— lahres sich ergebende Uberschuß der Verwaltungs⸗
27 221
einnahmen unter Zurechnung der Jahreserträge der satzungs mäßig gebundenen Massen beider Kreditanstalten oder ein etwaiger entsprechend errechneter Fehlbetrag wird nach dem jeweiligen Pfandbriefumlauf zwischen den
beiden Anstalten verteilt. ((?) Die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses auf⸗ Se. oder rückständig gebliebenen Beträge an insen, Verwaltungskostenbeiträgen, Verzugszinsen, Ge— bühren und Auslagen aller Art verbleiben der Stadtschaft.
85
Soweit die Kreditverbundenen der Stadtschaft nach den bisherigen Vorschriften der Satzung der Stadtschaft Kredite rneuerung oder Nachbeleihung verlangen können, gewährt diese das Berliner Pfandbrief⸗Amt. Der Vor⸗ stand des Berliner Pfandbrief⸗Amtes kann eine solche Beleihung ablehnen oder die Bewilligung des Darlehns auf einen Teil des beantragten Bekrages beschränken, wenn nach seinem pflichtmäßigen Ermessen die Be⸗ schaffenheit der zu belastenden Hausgrundstücke oder die Person des Darlehnsnehmers nicht die genügende Sicher⸗ heit für das Darlehn in der beantragten ö. bietet oder wenn aus sonstigen Gründen die Sicherheit des Darlehns gefährdet erscheint oder die Mittel zur Darlehns⸗ gewährung nicht vorhanden sind.
Artikel IV Dieser Erlaß tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger folgenden Tage in Kraft, mit der Maßgabe, daß als Zeitpunkt für die Anwendung des Artikels III 85 ö der J. Januar 1939 gilt.
Trockenes Siegel) Berlin, den 17. Februar 1939.
Das Preußische Staatsministerium Der Reichsminister der Ju sti z. J. A.: Koffka.
Der Reichs- und Preußische Mini ster des Innern. J. A.: Schattenfroh.
Der Preußische Finanzminister. J. V.: Landfried.
Der Reichs⸗ und Preußische Wirtschafts⸗ minister. J. A.: Gottschick.
IV. Kred. 35 800/38 Va 6. 1787.
Vb IV 4 Nr. 2 (En). Wi 3852 / 19. 1.
Berlin, den 27. März 1939.
Der Stadtpräsident der Reichshaupt tadt Berlin. 1 4b. D. 4. / 388 — . lech n pff * ; h
Satzung
des
Berliner Pfandbrief⸗Amtes (Berliner Stadtschaft).
Einleitung.
I. Allgemeines.
z 1 Rechtsform und Sitz. 2 Staatsaufsicht. 3 Zweck, Beleihungsgebiet. Il. Mitgliedschaft.
4 Erwerb der Mitgliedschaft.
5 Bedeutung der Mitgliedschaft.
6 Erlöschen der Mitgliedschaft.
andbrief darlehen.
7 Beleihungsgegenstand.
8 Beleihungsgrenze.
9 Beleihungswert.
10 Beleihungshöhe.
11 Hergabe des Darlehns. 12 Darlehnsbedingungen. 13 Darlehnsleistungen.
14 Nebenleistungen.
5 Tilgungsfonds, Tilgungsguthaben.
z Zuzahlungen zum Tilgungsfonds. Verwendung des Tilgungsguthabens zur Voll⸗ rückzahlung.
Verwendung des Tilgungsguthabens zur Teil⸗ rückzahlung. — 19 Krediterneuerung. 20 Unkündbarkeit. 21 Zusatzdarlehen. 22 Zwischenkredite. §z 23 Kosten. IV. Pfandbriefe.
Mc,
— Mm M ,
III. P
VM, M/
eM cb e, ce, obe
rdarlehen. 27 Hergabe vor Bardarlehen.
Haushaltsplan und Jahresabschluß. 32 Verwendung des Reingewinns. 33 Bestimmungen über die Haftung. rwaltung. 31 Organe des Berliner Pfandbrief⸗Amtes. 35 Vorstand und Gefolgschaft. 36 Zeichnungsbefugnis. 37 Urkundsbefugnis des Syndikus. 38 n,, . des Verwaltungsrats. 39 Sitzungen des Verwaltungsrats.
vm. Be
2
ere, , e,, , c, me , ,, m
Zuständigkeit des Verwaltungsrats. eff
ß best immungen. Veröffentlichungen.
Staatsausfsicht.
Auflösung.
Uebergangsbestimmungen. Inkrafttreten der Satzungsneufassung.
Das Berliner Pfandbrief Amt (Berliner Stadtschaft) er⸗ weitert mit Inkrafttreten diefer Satzung seine Tätigkeit durch Ubernahme der bisher von dem Berliner Hypothekenbank— verein (Stadtschaft) gepflegten Aufgabe der Förderung des nachstelligen Grundkredits. Mit Rückicht hierauf erhält die Satzung des Berliner Pfandbrief⸗Amtes folgende Neufassung:
M σ.Sͥorc M , M,
6
S C C EL — S S8 r Sid; = S
I. Allgemeines. §1 Rechtsform und Sitz.
(I) Das durch Königlichen Erlaß vom 8. Mai 1868 (Preußische Gesetzsammlung von 1868 Seite 450 ff.) als Berliner Pfandbrief⸗Institut errichtete Berliner Pfandbrief⸗ Amt (Berliner Stadtschaft) ist eine Körperschaft des öffent— lichen Rechts, die durch Vereinigung von Eigentümern oder Erbbauberechtigten bebauter oder in der Bebauung befind⸗ licher Hausgrundstücke gebildet wird. Es besitzt Rechtsfähig— keit durch staatliche Verleihung.
(2 Das Berliner Pfandbrief⸗Amt führt ein Siegel oder einen Stempel mit dem Wappen der Reichshauptstadt Berlin und der Umschrift: Das Berliner Pfandbrief⸗Amt (Berliner Stadtschaftz.
(3) Der Sitz des Berliner Pfandbrief⸗Amtes ist die Reichshauptstadt Berlin.
82 Staatsaufsicht. Das Berliner Pfandbrief⸗Amt steht unter staatlicher Auf— sicht (ogl. 5 49. — 6. ö 83
Zweck, Beleihungsgebiet.
(I) Das Berliner Pfandbrief⸗Amt hat die Aufgabe, durch die Ausgabe von Pfandbriefen Kredite zu gewähren für be⸗ baute oder in der Bebauung befindliche Grundstücke, die nicht auschließlich oder vorwiegend landwirtschaftlichen, forstwirt⸗ schaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen. Es gewährt durch Hypotheken n, Stadtschaftsdarlehen, ferner Zwischenkredite für ben Wohnungsneubau. Die Geschäfte sind unter Beachtung allgemein wirtschaftlicher Gesichtspunkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
E) Das Beleihungsgebiet des Berliner Pfandbrief⸗Amtes umfaßt das Gebiet der Reichshauptstadt Berlin; es kann mit Genehmigung des. Reichs- und Preußischen Wirtschafts⸗ ministers anderweitig abgegrenzt werden. Grundstücke, die außerhalb des Beleihungsgebietes liegen, können beliehen werden, wenn sie mit Grundstücken im Beleihungsgebiet im wirtschaftlichen Jusammenha stehen oder mit 6. zu⸗ samnien für das elbe Stadtscha ftsdarlehn haften sollen.
I. Mitgliedschaft.
54 Erwerb der Mitgliedschaft.
() Jeder Grundstückseigentümer, der ein Stadtschafts⸗ darlehn erhält, wird Mitglied des Berliner Pfandbrief⸗ Amtes. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung der Hypothek für das Stadtschaftsdarlehn ins Grundbuch.
969 Erwirbt ein Dritter das von dem Berliner Pfand⸗ brief⸗Amt beliehene Grundstück durch Rechtsgeschäft oder im Wege der Zwangsversteigerung, so wird er Mitglied, sobald die Übernahme der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Stadt⸗ schaftsdarlehn für das Berliner Pfandbrief⸗Amt wirksam ge⸗ worden ist; das Berliner Pfandbrief⸗Amt kann von ihm die Bestätigung der Ubernahme der satzungsmäßigen Pflichten und der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Stadtschafts⸗ darlehn in besonderer, gegebenenfalls auch in vollstreckbWarer Urkunde verlangen. Wird das Grundstück von einem Dritten in anderer Weise, insbesondere durch Erbfolge erworben, so rde gf Dritte . mit dem Erwerb des Grundstücks; ie Bestimmungen des vorhergehenden Sa ᷓ ⸗ sprechende Anwendung. hergeh 2 ⸗
(3) Dem Eigentum an eim ü Erh⸗ var err rn g m Grundstück steht das Erh
85
Bedeutung der Mitgliedschaft.
(1) Die Mitglieder des Berliner Pfandbrief⸗Amtes sind den Bestimmungen dieser Satzung und 3 2 Ergänzungen und Anderungen unterworfen.
EG) Jedes Mitglied haftet dem Berliner andbrief⸗Amt bis zu 5 v. H. des auf seinem Grundstück ö. K eingetragenen Stadtschaftsdarlehns in seiner ursprünglichen gegebenenfalls durch Erteilung löschungsfähiger Quittungen ,. Höhe. Die fen wird nur geltend gemacht oweit die zur Verfügung stehenden Sicherheiten und das Ver mögen des Berliner Pfandbrief⸗Amtes zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten nicht ausreichen; der auf das einzelne Mit⸗ glied entfallende Haftungsbetrag wird durch Beschluß des Ver⸗ waltung rats mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ver⸗ bindlich für Gerichte und Verwaltungsbehörden festgesetzt. Die Fehlbeträge sind gleichmäßig auf alle Mitglieder nach dem Verhältnis der eingetragenen, gegebenenfalls durch Erteilung löschungsfähiger Quittungen geminderten Stadtschafts darlehen umzulegen. Haftungsbeträge, deretwegen bei einem Mitglied fruchtlos vollstreckt worden ist, werden auf die übrigen ver⸗ teilt, sofern die Mitglieder nicht schon voll in Anspruch genommen sind. Die Haftungsverpflichtung des Mitgliedes if . Sin che fl dare hn im Sinne des 5 1115 rlichen Gesetzbuches. Für Rü ̃
3 ki 8 Für Rückerstattung etwaiger G) Jedes Mitglied, das das 65. Lebensjahr noch ni erreicht hat und ein öffentliches Amt nicht 2 9 . pflichtet, die Bestellung zum Mitgliede des Verwaltungsrats 26 . 6 Jahre anzunehmen sowie einzelne Aufträge . Vorstandes oder des Verwaltungsrats, namentlich Ermitt⸗ ungen und gutachtliche Außerungen über Gebäude, ehren⸗
amtlich auszuführen.