1939 / 76 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Mar 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 77 vom 31. März 1939. S. 4

§86 Erlöschen der Mitgliedschaft. (I) Die Mitgliedschaft erlöscht a) mit der Tilgung . 17 Abs. I) oder sonstigen voll⸗ ständigen Rückzahlung des eingetragenen Stadt⸗ schaftsdarlehns, b) mit dem Übergang der Mitgliedschaft auf einen Grundstückserwerber nach 5 4 Abs. 2. Die Haftung nach § 5 Abs. 2 erlischt jedoch erst mit dem Ende des auf das Ausscheiden folgenden Kalenderjahres.

(2) Im Falle des Eigentumswechsels haftet das bisherige Mitglied für etwaige Rückstände an Zinsen und Beiträgen, Zuschußdarlehen oder anderen satzungsmäßigen Neben⸗ leistungen mit Ausnahme der Haftung nach 5 5 Äbs. 2 weiter ohne Rücksicht darauf, ob die persönliche Schuld von dem Er⸗ werber übernommen ist.

III. Pfandbriefdarlehen. §87 Beleihungsgegenstand.

(1) Stadtschaftsdarlehen mittels Ausgabe von Pfand⸗ briefen (Pfandbriefdarlehen) können die Eigentümer oder Erb⸗ bauberechtigten eines im Beleihungsgebiet belegenen und beleihungsfähigen Grundstücks erhalten.

(2) Nicht beliehen werden sollen:

a) Grundstücke, die durch feuergefährliche Betriebe gefährdet sind;

b) Warenhäuser, Theater und Gebäude, die aus⸗ schließlich oder doch hauptsächlich als Tanz⸗ oder Konzertsäle oder zu ähnlichen Zwecken dienen;

e) Grundstücke, deren Wert ausschlaggebend auf gewerblicher oder industrieller Nutzung beruht, es

sei denn, daß es sich um Wohngrundstücke mit kleineren gewerblichen Betrieben handelt.

(3) In der Regel werden nur bebaute und ertragsfähige Grundstücke beliehen und auch nur dann, wenn die Belei⸗ hungsgrenze 2000 Relb erreicht. Das Berliner Pfandbrief⸗ Amt kann ein Pfandbriefdarlehn, das für ein zu bebauendes Grundstück bewilligt ist, schon vor der Fertigstellung des Neu⸗ baues nach Maßgabe des Baufortschritts 36 wenn die Vollendung der Bebauung innerhalb einer bestimmten Zeit gesichert ist. Die Gesamtsumme dieser Beleihungen von Neu⸗ bauten darf den zehnten Teil des Gesamtbestandes an Pfand⸗ briefhypotheken des Berliner Pfandbrief-Amtes nicht über⸗ schreiten.

§8 8 Beleihungsgrenze.

(1) Die Beleihung hat sich innerhalb von 60 v. S. des Beleihungswertes des Grundstücks (6 9) zu halten; sie kann bis auf 89 v. H. des Beleihungswertes erstreckt werden, wenn für den 60 v. H. übersteigenden Teil eine inländische Körper⸗ schaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung über⸗ nimmt oder wenn eine solche Körperschaft selbst Darlehns⸗ nehmerin ist oder wenn die höhere Beleihung in sonstiger Weise nach den vom Reichs- und Preußischen Wirtschafts⸗

minister gegebenen Richtlinien als aus veiche nd gesichert anzu⸗

sehen ist. Der über sh w S. des Beleihungswertes hinaus⸗ gehende Anteil einer Beleihung darf in der Regel den Betrag von 200 000 Re nicht überschreiten.

(G3) Der Gesamtbetrag der gemäß Abs. 2 gegebenen Anschlußhypotheken und der über 60 v. H. hinausgehenden Anteile aller übrigen Ausleihungen darf einen vom Ver⸗

waltungsrat mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen

Wirtschaftsministers festzusetzenden Anteil am Gesamtbestand der Pfandbriefhypotheken nicht überschreiten.

§8 9 Beleihungswert.

(I) Bei der Feststellung des Beleihungswertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirt⸗ schaft jedem Besitzer nachhallig gewähren kann; auch der Ver⸗ kaufswert ist angemessen zu berücksichtigen.

2) Der Beleihungswert wird nach einer Anweisung (Schätzungsordnung) ermittelt, die vom Verwaltungsrat zu beschließen und vom Reichs- und Preußischen Wirtschafts⸗ minister zu genehmigen ist. 2

510 Beleihungshõhe.

Über die Gewährung und die Höhe des Pfandbrief⸗ darlehns entscheidet der Vorstand im Rahmen der maß⸗ gebenden Bestimmungen (5§5 7–— 9) und unter Berücksichtigung aller die Bewertung des Grundstücks betreffenden Verhältnisse insbesondere auch seiner Lage, Art und Verwendungs fähigkeit und unter Beachtung der vom Reichs- und Preußischen Wirt⸗ schaftsminister gegebenen Richtlinien. Der Vorstand darf einem Darlehnsantrage nur stattgeben, wenn die Mittel zur Darlehnsgewährung vorhanden sind oder in sicherer Aus⸗ sicht stehen.

§11 Hergabe des Darlehns.

Das Berliner Pfandbrief⸗Amt, gewährt Pfandbrief⸗ darlehen durch Hergabe von Pfandbriefen nach ihrem Nenn⸗ wert und Zinssatz. Hierbei kommen für den Darlehnsnehmer einmalig die Kosten der Ausgabe und Kurshaltung der Pfand⸗ briefe in Ansatz. Das Berliner Pfandbrief⸗Amt kann ver⸗ langen, daß die Pfandbriefe ihm oder der von ihm bezeichneten Stelle zum Verkauf für Rechnung des Darlehnsnehmers über⸗ geben werden. Bei der Abrechnung des dem Darlehnsnehmer in deutscher Reichswährung auszuzahlenden Verkaufserlöses oder Ubernahmewertes sind die mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Pfandbriefe verbundenen Kosten zu berück⸗ sichtigen. Für diese Kosten kann ein Pauschalbetrag in Ansatz gebracht werden.

61 181 gw . 1. ) I * 2 8

. §12 . Darlehnsbedingungen.

(I) Die Grundsätze der Bedingungen für die hypothe⸗ karischen Darlehen (Darlehnsbedingungen) werden vom Ver⸗ waltungsrat festgesetzt; sie bedürfen der Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers.

() Die Bedingungen haben alle wesentlichen, das Schuld⸗ verhältnis und seine Sicherung n, . Bestimmungen zu enthalten. Insbesondere ist in den Bedingungen zu bestimmen, welche besonderen Verpflichtungen der Darlehns⸗ schuldner hat, welche Nachteile den Schuldner bei nicht recht⸗ zeitiger Zahlung treffen, sowie in welchen Fällen das Berliner Pfandbrief⸗Amt befugt sein soll, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns zu verlangen.

§13 Darlehnsleistungen.

(I) Der Darlehnsschuldner hat das Darlehen zum Nenn⸗ werte vom Beginn des Halbjahres an zu verzinsen, das für die Verzinsung der als Darlehen gewährten Pfandbriefe im Zeitpunkt der Darlehnsgewährung läuft. Der Vorstand kann bestimmen, daß das Darlehn nur in Pfandbriefen mit Zins⸗ scheinen vom folgenden Halbjahr an gewährt wird; in diesem Falle beginnt auch die Verzinsung des Darlehns erst mit dem Beginn des folgenden Halbsahres. Vom gleichen Zeitpunkt an sind Tilgungs⸗ und Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten.

(2) Die jährliche Tilgung des Darlehns soll bei Belei⸗ hungen bis 60 v. H. des Beleihungswertes mindestens m/ v. 8. bei Beleihungen über 60 v. H. mindestens 1 v. H. des Pfandbriefdarlehns betragen. Bei der Beleihung von Erbbaurechten ist die Tilgung so zu bemessen, daß bei ununter⸗ brochener Tilgung zwischen ihrer Beendigung und der des Erbbaurechtes eine angemessene Frist liegt. Der Beginn kann im Falle des 5 21 für einen drei Jahre nicht , Zeitraum hinausgeschoben werden. (.

(3) Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, für Darlehns⸗ beträge, die über 60 v. H. des Beleihungswertes des Grund⸗ stücks hinausgehen, außer den in Absatz 1 bezeichneten Leistun⸗ gen einen Beitrag zu der nach 5 30 zu bildenden Allgemeinen Rücklage zu zahlen, sofern nicht eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernommen hat oder selbst Darlehnsnehmerin ist. .

(4 Zinsen und Beiträge (Jahresleistungen) sind bis zur völligen Rückzahlung des Darlehns nach seinem ursprüng—⸗ lichen Nennbetrage zu entrichten. Die Zahlungen sind viertel⸗ jährlich portofrei am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember für das laufende Kalendervierteljahr an die Kasse des Berliner Pfandbrief⸗Amtes zu zahlen.

(6) Die Festsetzung der Beiträge zu den Verwaltungs⸗ kosten und zur Allgemeinen Rücklage geschieht nach den vom Verwaltungsrat gegebenen Richtlinien.

§ 14 Nebenleistungen.

Die dem J nach § 13 obliegenden Leistungen sowie die sonstigen neben der Jahresleistung zu erfüllenden Zahlungsverpflichtungen sind Nebenleistungen im Sinne des 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

. . F15. ; . ; ö me , fr. Fiigungs ond, Tüigungsguthaben .

r 711

(I) Die aus den Jahresleistungen . entnehmenden

Tilgungsbeiträge sind einem besonderen Fonds (Tilgungs⸗ fonds) zuzuführen, der dazu dient, den Darlehnsschuldnern die Rückzahlung des Darlehns zu erleichtern. Dem Tilgungsfonds sind auch die aus seiner Anlegung aufkommenden n und die von den Darlehnsschuldnern geleisteten außerordentlichen Zahlungen G 16) zuzuführen.

) Der Tilgungsfonds ist unbeschadet der Vorschriften des 5 29 über den Sicherheitsfonds getrennt von dem sonstigen Vermögen des Berliner Pfandbrief⸗Amtes, und zivar ge⸗ sondert nach den einzelnen Pfandbriefarten, zu verwalten. Die eingegangenen Barbeträge sind halbjährlich nachträglich nach dem Bestand am Beginn jedes Kalendervierteljahres in Pfandbriefen der Art zu belegen, die für das in Betracht kom⸗ mende Darlehn ausgegeben sind.

(G3) Für jedes beliehene Grundstück ist eine besondere Tilgungsrechnung zu führen, in der dem Darlehnsschuldner der Anteil am Gesamtbestande des Tilgungsfonds gutzu⸗ schreiben ist, der sich aus den von ihm zum Tilgungsfonds geleisteten Beiträgen und außerordentlichen Zahlungen nebst den aufgekommenen Zinsen und der Belegung der Barbestände (Abs. 2) ergibt (Tilgungsguthaben). Werden die als ordent⸗ liche Tilgungsbeiträge eingegangenen Barbeträge in Pfand⸗ briefen zu einem Kurse belegt, der unter dem Nennwert liegt, so ist das Berliner Pfandbrief⸗Amt befugt, den sich daraus ergebenden Kursgewinn solange von der Gutschrift aus⸗ unehmen, bis die Allgemeine Rücklage 10 v. H. der gewährten

fandbriefdarlehen erreicht hat.

( Der Darlehnsschuldner kann nach Maßgabe der Vor— schriften der 85 17, 18, 19 verlangen, daß ein seinem Til⸗ gungsguthaben entsprechender Teil des Bestandes des Til⸗ gungsfonds zur Rückzahlung des Darlehns oder zur Kredit⸗ erneuerung zur Verfügung gestellt wird.

(G6) Die Rechte des Darlehnsschuldners am Tilgungsfonds (Abs. 3) sind Bestandteile des Grundstücks und gehen, ohne daß es einer besonderen Übertragung bedarf, auf den jeweiligen Grundstückseigentümer über. Sie können, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, ohne das Grundstück weder abgetreten noch verpfändet noch von einem Dritten im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung in Anspruch genommen werden.

(6) Das Berliner Pfandbrief⸗Amt ist befugt, das Til⸗ gungsguthaben jederzeit wegen aller ihm auf Grund der Satzung der der Schuldurkunde, aus der Hergabe von Zwangsverwaltungsvorschüssen oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde gegen den Darlehnsschuldner zustehenden fälligen Forderungen in Anspruch zu nehmen.

§516 Zuzahlungen zum Tilgungssonds.

(1) Der Darlehnsschuldner ist befugt, die ordentliche ien, frühestens nach 5 Jahren seit dem 1. Januar des

Jahres, in welchem die Beleihung des Grundstücks als die

letzte Erneuerung des Darlehns vorgenommen ist, durch Zu⸗ zahlungen zum Tilgungsfonds zu e,, Die Zuzahlungen zum Tilgungsfonds können erfolgen: ,

a) in barem Gelde,

b) in Pfandbriefen derselben Art, in denen das

tkben n aus

den dazugehörigen, noch nicht fälligen Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen einzureichen; sie werden nach ihrem Nennwert angerechnet.

(EI) Bare Zuzahlungen sind in Pfandbriefen derselben Art zu belegen, in denen das Darlehn gewährt ist. Den er— forderlichen Pfandbriefbetrag hat der Vorstand auf Kosten dez Darlehnsschuldners nach seiner Wahl entweder aufzukündigen oder anderweit zu , . Ein nach Beschaffung ber Pfandbriefe verbleibender Überschuß ist an den Darlehng— schuldner zurückzuzahlen. 8n

Verwendung des Tilgungsguthabens zur Vollrückzahlung.

(I) Hat das Tilgungsguthaben den , Dar⸗ lehns erreicht, so kann der Darlehnsschuldner zum Schluß des Halbjahres, das für die Verzinsung der als Darlehn ge— währten Pfandbriefart läuft (Zinshalbjahr), das Tilgungs— guthaben zur vollen Rückzahlung des Darlehns verwenden und Erteilung einer löschungsfähigen Quittung verlangen. Hat das Tilgungsguthaben den Nennbetrag des Darlehns durch eine außerordentliche Zuzahlung zum Tilgungsfondz erreicht, so steht dem Darlehnsschuldner das Recht gemäß Satz 1 zu, wenn er das Verlangen vor Beginn des Zint halbjahres schriftlich anzeigt. . . (») Die Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge sind bis zum Schluß des Zinshalbjahres zu zahlen. 518. Verwendung des Tilgungsguthabens zur Teilrückzahlung.

(1) Sobald fünf Jahre seit dem 1. Januar des Jahres verstrichen sind, in welchem die Beleihung des Grundstück oder die letzte Erneuerung des Darlehns oder die letzte Ver⸗ änderung des Tilgungsguthabens zur Teilrückzahlung des Darlehns vorgenommen ist, wird das Tilgungsguthaben zum Schlusse des Zinshakbjahres in Höhe eines auf volle Hundert nach unten abgerundeten Betrages zur teilweisen Rückzahlung des Darlehns verwandt und insoweit löschungs fähige Quittung erteilt. ö .

(2) In diesem Falle sind vom Beginn des nächsten Zins— halbjahres an die Jahresleistungen und gegebenenfalls der Beitrag zur Allgemeinen Rücklage nach 5 15 Abs. 3 nach dem verbleibenden Restbetrage des Darlehns zu zahlen. Das Berliner Pfandbrief⸗Amt kann eine Erhöhung des Tilgungs— beitrages verlangen.

§19 Krediterneuerung.

(1) Mit Genehmigung des Vorstandes des Berliner Pfandbrief⸗Amtes kann dem Darlehnsschuldner durch völlige oder teilweise Ausschüttung seines Tilgungsguthabens eine Krediterneuerung gewährt werden. Der Vorstand kann die Krediterneuerung davon abhängig machen, daß durch eine Taxnachprüfung festgestellt wird, daß das Darlehn sich inner— halb der nach den Beleihungsgrundsätzen zulässigen Belei—= hungsgrenze hält. Er soll die Krediterneuerung ablehnen,

wenn nach seinem pflichtmäßigen Ermessen die Beschaffenheit

der belasteten Grundstücke einschließlich der Gebäude und des Zubehörs oder die ͤ genügende Sicherheit für das erneuer

Darlehns nicht gewährleister erscheint.

(EY) Eine Krediterneuerung kann nach Ermessen des Vor⸗ stands in andersartigen oder anders verzinslichen Pfand

briefen erfolgen. 8 20 Unkündbarkeit.

Die Pfandbriefdarlehen sind seitens des Berliner Pfand— brief⸗Amtes außer in besonderen Fällen, die in den Darlehns— bedingungen aufgeführt sind (6 19), grundsätzlich unkündbar.

§ 21 Zusatz darlehen.

(1) Dem Darlehnsnehmer kann bis zur Höhe des Kurs— verlustes und der Geldbeschaffungskosten ein Zusatzdarlehn gewährt werden, das 5 v. H. des J nicht übersteigen darf, in geeigneter Form sicherzustellen und nach Festsetzung durch den Vorstand zu verzinfen und zu tilgen ist.

(2) Zur Erreichung eines höheren Abrechnungskurses kann auch vereinbart werden, daß der Schuldner die mit der Beleihung verbundenen Unkosten ganz oder teilweise in Raten abträgt, und zwar unter gleichzeitiger Aussetzung der Tilgung. Wird das Pfandbriefdarlehn zur vorzeitigen Rückzahlung fällig, so wird der vom Schuldner zu erstattende Betrag der Unkosten, soweit er noch nicht entrichtet ist, sofort fällig. Die Erstattung der Unkosten ist Nebenleistung im Sinne des § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§8 22 Zwischenkredite.

(I) Auf die von dem Berliner Pfandbrief⸗Amt zugesagten oder in Aussicht gestellten Beleihungen von noch zu erstellen= den Wohnungsneubauten können Zwischenkredite gegeben werden. Diese sind durch Bestellung einer erststelligen Dar= lehns- oder Sicherungshypothek oder einer Grundschuld auf dem für die Beleihung vorgesehenen Grundstücke oder dadurch sicherzustellen, daß eine inländische Körperschaft des öffent, lichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt. Inwieweit stattdessen eine anderweitige Sicherstellung, insbesondere durch zusätzliche Pfandrechte zuzulassen ist, unterliegt im Einzelfalle der Entscheidung des Vorstandes des Berliner Pfandbrief—⸗ Amtes.

(2) Zwischenkredite werden bei der Hergabe des Pfand— briefdarlehns abgerechnet.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil. den Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

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Druck der Breußzischen Druckerei, und Verlags. Attiengesellschaft Berlin. Wilhelmstr. 32

Sieben Beilagen

Darlehn gewährt ist. Die Pfandbriefe sind mit leinschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelregisterbeilage

erson des Darlehnsschuldners nicht die 3e te Darlehn bieten oder söntittl Gerten dig Sichecheit des erneunetkeh

werden gemäß S2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von

Deutscher Neichsan zeiger

Preußischer Glaatsanzeiger

Erscheint an jedem Wochentag abends.

Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berli

die Anfeigen tell 3M 68, Wilhelnst aer, in erlin Ausgabe kosten 50 My, einzelne Beilagen 10 V gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung De . des Portos abgegeben.

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6 Fernsprech⸗ Sammel Nr. 193

ꝛ— tag Bezugsprei i monatlich 2,30 . 4 einschließlich 0,48 . . ee. Anzeigenstelle 1,0 . , monatlich. ; für Selbstabholer Einzelne Nummern dieser

des Betrages einschließlich 33 33.

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Reichsbantgirolonto Nr. 1913 Nr. 76 bei der Reichsbank in Verlin

nhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Bekanntmachung über ; e , , eder een von beschlag— JI 3, e hoe nn m, ,. , . , . , , . ueber ne Chum go stesn vom . gr i fir ö. Anordnung 1 4 . Jm, . ; S Beschränkung der . 6 Tank ahl

; . 9 Mastfüßen und Mastfundierungen) Vom Bekanntmachung über die Teil I, Nr. 59.

Ausgabe des Reichsgesetzblatts,

Amtliches. Deutsches Re ich. dekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 Aenderung der Wertherechnung von Sypothe ken 6 sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Holdmarh lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der tenen Gol preis . am 30. März 1939 nze Fein . in deutsche Ka . . kurs für ein 1939 67 . RE. S6, 6741, pence 57, 3087, R. 2, 78663. Berlin, den 30. März 1939.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Diehl.

Bekanntmachung.

Die mit Bekanntmachung vom 12. April 1937 (Deutscher

Reichs anzeiger Nr. S6 vom 14. April 1937) beschlagnahmten ermögen der ehemaligen deutschen Staatsangehörigen Philipp Marx und

Julius Wälder

n bürge rungen und die Aberkennung der deutschen Staats nge hörigkeit vom 14. Juli 1935 Reichsgesetzbl. I Seite 180) s dem Reiche verfallen erklärt.

Berlin, den 28. März 1939.

Der Reichsminister des Innern. J. A.: Hering.

Betanntmachung

bt einen Härteausgleich᷑ für natürliche Personen bei Um— lellung ehemals er ., Staatsschuldverschreibungen.

I. Inhaber österreichischer Schuldverschreibungen, die auf fremde Währung oder auf Schillinge mit Goldklausel Schuldverschreibungen der österreichischen Teilausgabe der Internationalen Bundesanleihe 1930) lauten, können im Falle der Annahme des Entschädigungs— angebots der Reichsregierung vom 24. Oktober 1938

usatzentschädigungen zum Ausgleich von Härten bei der rungsumstellung erhalten. Zusatzentschädigungen werden nur reichsdeutschen, natürlichen Personen nicht⸗ jüdischer Abstammung gewährt, die

a) am 14. April 1938 ihren Wohnsitz oder dauernden

Anzeigenpreis für den y L109 QM,

eile 1,35 R. Æ4. A 3 6858, Wilhelmstraße 32. beschriebenem Papier völlig druckreif ist darin auch anzugeben, welche Worte eta durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Eintückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten 5 einer dreigespaltenen g mm breiten Petit⸗ nzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin Alle Druckaufträge sind auf einseitig einzusenden, insbesondere

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Berlin, Donnerstag, den 30. März, abends Poftschecttonto: Bertin ai 193

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der Antragstellung im Deutschen Reich haben,

am 14. April 1938 besessen haben und

. der Antragstellung noch besitzen. II. Ein Härteausgleich wird besitz der betreffenden Wertpapieren den Betrag von 50 099 deren Gegenwert nicht übersteigt. Weise zu errechnen, daß k

grunde gelegt wird. Die auf diese ermittelte Summe ist nach dem Schillinge zurückzurechnen.

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währt werden.

trag in der Zeit ab institut zu richten, bei

SMAbstlosten lich ist. Das Kredit r 17 J 9 d ?

Die in diesem 5 wahrheitsgemäß

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rmblatt gestellten eantwortet,

fahrlässig unrichtige

Verfolgung nach sich. Im übrigen instituten alles Nähere zu erfahren.

gung wird durch den Reichsminister der Finanzen be⸗ anntgegeben. Vor dieser Bekanntgabe werden Jusatz entschädigungen nicht ausgefolgt.

Ueber die Anträge entscheidet endgültig die Fach⸗ prüfungs stelle 1 des österreichischen Finanz⸗ ministeriums.

Berlin, 29. März 1939.

Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk.

Begründung

zur Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 (RGBl. 1 8. 336).

Die bisher geltende Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 4. August 1926 Reichsgesetzbl. 1 S. 467 in der Fassung vom 6. Juli 1928 Reichsgesetzbl. 1 S. 196) und vom 356. September 1928 Reichsgesetzbl. JI S. 3775 hat sich im allgemeinen gut bewährt, so daß nur einige Aenderun⸗ gen und Neuerungen notwendig sind, die sich aus den nament⸗ lich im Verkehr mit Arzneimitteln gemachten Erfahrungen, aus den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen und aus den inzwischen zum Zwecke der Marktregelung ergangenen Nor— mativbestimmungen des Reichs nährstandes ergeben haben. Die Verordnung muß gleichzeitig mit dem Süßstoffgesetz in Kraft treten, und zwar auch in Osterreich und in den sudeten⸗ deutschen Gebieten.

Zu sSs§S2unds. Die Vorschriften über die Kennzeich⸗ nung lehnen sich an die entsprechenden Vorschriften der Lebensmittel Kennzeichnungsverordnung vom 8. Mai 1935 Reichsgesetzbl. S590) in der Fassung vom 16. April 1934 Reichsgesetzbl. I S. 456) und vom 26. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1391) an.

Nen ie re die Aufschrift der Fabrikpackungen die Be— jeichnung „Süßstoff! mit Angabe der Art des Süßstoffes Benzoesauresulfinid oder Saccharin bzw. Dulcin) enthalten muß. Das Fehlen dieser Angaben hat es bisher den Her⸗ stellern der im 5 7 Abs. 2 aufgeführten Erzeugnisse, bei denen die Art des Süßstoffes angegeben werden muß, erschwert, ihre Erzeugnisse vorschriftsmäßig zu kennzeichnen! Da Benzoe⸗ säuresulfinid der leichteren Löslichkeit wegen häufig auch in Form von Salzen, z. B. als Ben oe ine fe in e fem in den Verkehr gebracht wird, kann an Stelle von Benzʒoesaãure⸗

VI.

b) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zur Zeit e) die zum Umtausch eingereichten Wertpapiere bereits q) die eingetauschten Reichsanleihestücke im Zeitpunkte

ir gewährt, wenn der Gesamt⸗ Person an härteausgleichsfähigen Schilling oder ö Der . ist in der er Umtauschwert des be⸗ treffenden Wertpapieres gemäß dem ö angebot der Reichsregierung vom 24. Oktober 1933 zu⸗ Weise in Reichsmark . . 2:3 auf ĩ trückzu ei einem Betrage von über 50 H00 Schilling kann nach Prüfung des in falles eine gestaffelt geringere Zusatzentschädigung ge⸗

Personen, die nach den vorstehenden Ri tlinien ein ir, nnn, , ö l den n April 1939 bis zum 15. Mai

1939 zu stellen. Der Antrag ist an das r hg Kredit⸗

1 en, bei dem die betreffenden österreichi⸗

schen Schuldverschreibungen zum Umtausch in Reichs⸗ anleihe eingereicht worden sind, und auf einem be—

sonderen 5 das bei den Kreditinstituten gegen

t Fragen müssen n die geforderten Beweis⸗ urkunden müssen dem Kreditinstitut, bei dem der An⸗ trag gestellt wird, . werden. Wissentlich oder ahrläf i eantwortung zieht nicht nur den Verlust des Härteausgleichs, sondern auch strafrechtliche ist bei den Kredit⸗

.Die Höhe des Allgemeinsatzes für die Zusatzentschädi⸗

Zu 5 4. Auf die Erläuterung des Begriffes „Lebens⸗

mittel“ durch Aufzählung der einzelnen Lebensmittelarten konnte verzichtet werden, da bereits durch das Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen (Lebens⸗ mittelgesetz) vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. 1 S. 134) in der Fassung vom 17. Januar 1936 Reichsgesetzbl. 1 S. 17) eine Klarstellung erfolgt ist. Zu 55. Einige Lebensmittel, für deren gewerbliche Her⸗ stellung nach den bisherigen Vorschriften die Verwendung von Süßstoff zugelassen war, sind auf Grund der inzwischen für diese Lebensmittel erlassenen Normativbestimmungen in Fortfall gekommen. Dies trifft zunächst für die Brauselimo⸗ naden mit Geschmackstoffen (Essenz⸗Limonaden) zu (Normativ⸗ bestimmungen vom 8. September 1938, Verkündungsblatt des Reichs nährstandes S. 449). Ausscheiden müssen hiernach auch die Fruchtsaftlimonaden, so daß der Süßstoffzusatz ledig⸗ lich bei der gewerblichen Herstellung von Kunftlimonaden und deren Grundstoffen sowie der zu ihrer Bereitung durch den Verbraucher dienenden Brauselimonadenpulver und tabletten zulässig bleibt. Unter Kunstlimonaden sind hier solche Limo⸗ naden zu verstehen, die entweder nur künstliche Essenzen oder neben solchen natürlicher Herkunft auch künstliche enthalten. Eine besondere Erwähnung der in der bisherigen Verordnung aufgeführten alkoholfreien Kalt- und Heißgetränke und ihrer Grundstoffe erscheint entbehrlich, da diese Getränke nach ihrer Wesensart zu den Kunstlimonaden zu rechnen sind. Ebenso

d die Borte „mit und ohne Kohlensäure“ als überflüssig

44 auch die Ve

mit Sügstoffzusatz zur

(Senf). Ferner 33

n gen für Obstkonserven vom

Verkündungsblatt des Reichs nährstandes

müsekonserven vom 3. Juli 1935 (Mit⸗

ereinigung der deutschen Gartenbauwirt-⸗ ngsindustrie Nr. 25 und

dung von

r e e, meg lassen werden. g von Essigsäure zuge

durct Normativbestimmungen für die gewerbliche Herstellung von Verwendung von künstlichem Süß⸗ nstlichem Süßstoffzusatz nicht mehr Verwendung von mit hauptsãächlich nur noch bei der ge⸗ Fischmarinaden, Mayonnaisen t. Bei der Herstellung dieser zugelassen werden müssen,

Süßstoff ge—

1

Gesahr des Verderb

„Lebensmittel“ das Wort zustellen, daß es sich nicht ich auch von Zuckerkranken genossene lediglich um die für solche Kranke be— t Lebensmittel handelt. Die kosmetischen und Ungeziefervertilgungs mittel sind ebenso wie in der bis—⸗ 2 Verordnung nicht erwähnt, da sie nicht unter § 4 allen. Um der Verschiedenheit der Arzneimittel gerecht zu werden, bei deren Herstellung Süßstoff her es sich als zweckmäßig erwiesen, die Arzneimittel, abgesehen van den, Nöntgenkontrastmitteln (hr. G, in die Nrn“ s Elen außzuteilen. So wird die bisher nicht besonders behandelte Verwendung des Süßstoffes zu Rezepturarzneien in den Apotheken nunmehr ausdrücklich von der Erlaubnispflicht Mr. 10 ausgenommen. Ebenso wie eine Einschränkung des Verschreibungs rechts des Arztes auf diesem Gebiete nicht be⸗ absichtigt ist, muß auch der Apotheker die mit verschriebenen Arzneimittel unbehindert anfer Nr. 9 be Bestandteil e laubnis her um die L

ö. , Zu⸗ zr Bücker durch Süßstoff al ö ö. und Lager⸗

. berhaupt eine Süßung des

F . r zu können, da Zucker darin nicht lös⸗

In Nr. 10 (bisher Nr. 9) und ebenso in §S8 7 Abs. 2

Aufenthalt im Lande Desterreich hatten,

sulfinid auch das jeweils vorliegende Salz dieser Verbindung angegeben werden.

wurden die Begriffe Stär kun as mittes⸗ n ner, rere n ,. . gsmittel“ und , Nährmittel ! entsprechend dem Sprachgebrauch 2