1939 / 76 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Mar 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1939. S. 2

mittel Kennzeichnungsvergrdnung durch den Begriff „diät in * Reichs. und Staat 37 J . * * e eb 1 e 2 z . 2 aat da et . ö eure e n, n n, een, nn, ,,,, ,,, e,, rr. 2 der . bestinmt ferner, daß zur Herstellung aller an- auch auf diese Arzneimittel auszudehnen. Die mengenmäßige Vorschristen der 57 ö 6 ö 1 . 2. 6 eiche finanghof in die en Dinh 2. Weins olgesetz om J Entwurf ren. Arzneimittel, vor allem der Arzneifertigwaren Beschränkung der Verwendung von Dulein bein d 6 tell t bel d 616 ö . er stoffes Steueranpassungsgesetz h n ausgelegt worden und d atwurfs ist wegen seiner praktischen Bedeutung der di 1. t . J, Süßstoff, wie auch schon bisher, nur mit be⸗ der in FH bezeichneten . 6 2 8 . 2 . H ren, n, fen sprechung im 3 J Absatz 1 zig Grund sätze dieser afterungen behandelnde Abschnitt G . 35 ö . rn, , n,, onderer Erlaubnis verwendet werden darf Das gleiche gilt Lebens! ittel hei 6 bis z ; ö . er Bezeichnung „Benzoesäuresulfinid. auch die Be= entsteht die Ei Hiffer 5 übernommen? . ntwurf hat davon abgesehen e, , . eich Zollinland geworden und andere Zollanschlüsse nicht für die Herstellung diätetischer Lebensmittel. mit Aus 9 Lebensmittel, bleibt wie bisher beste hen. zeichnung „Sacharin“ bzw. auch die Bezeichnung des verwen⸗ in fuhrzollschuld in ammen; danach Fheorie S. abgesehen, nach dem Vorschlag Lamps; vorhanden sind, Eb h zschlü ie ei die Herstellung diätetischer Lebensmittel, mit Ausnahme Zu 5 7. Bei Lebensmitteln, deren Süßstoffgehalt von deten Salzes von Benzoesäuresulfinid , , 9 , , n oder zu 3 ir . hafen, e, ln? . irrer, . ö . . . id hr en e. i oder in dem über Zollg ertwerlehr Hollrechtnz alle bemalten e, , a, den mn Sinn des stellung der deutsche . . ö glichen Sachen bezeichnet. Das entsprict s 8 m, e, e,, ist ent⸗ ; ht sprechend 8 18 Abfatz?2 des Vereinszollgesetzes gere Di ; jollgesetzes geregelt. Die

der für den Verbrauch durch Zuckeckranke bestimmten (Nr it össi it Si w, ,. (Nr. 7). mit Süßstoff versetztem Essig oder von mit Süßst ssetzt ür d imi ist in ĩ tlei Soweit Genehmigungen zur Verwendung von Süßst m, . 28 g. von mi Süßstoff versetzter Für Arzneimittel ist insofern eine Erleichterung vor— chriftwidrig z gut erstmali t bei der Herstellung * von din etis hen dn, . e * . . bei Fischmarinaden. Mayonngisen gesehen, als neben den in Abs. 2 vor eschriebenen Angaben . e, de af fügt wird, als wäre es im re,. . den Anforderungen der Praxis, die nicht mit der Prüf Finbezi , an er, . , . . 16 n . den g g? gr fn , der bisher zut gefahren eichs ist mit dieser Konstruktion ern . 4 werden darf, ob im Einzelfall k a . e mn der zu ihnen führenden Eisenbahnen, Land⸗ und erteilt worden sind, sollen sie auch für die Zukunft gelten 9dr eint geboten, außerdem geforderten Aufschrift „mit künstlichem Süßstoff a, em Wege vom Erzeuger HFe⸗ oder 4 Wasserstraßen rechtfertigt der Umstand, daß auch auf diese . 0. weil die Beschriftung der Fischmarinadend i Fereltet ; Nach österreichisck e m Erzeuger zum Ge⸗ oder Verbraucher befinden“ fach ; l nn 86 Zu § 6. Bisher war die Verwendung von 6 b 1 Fischmarinadendosen an sich schon zubereitet. abgesehen werden darf. ichischem Zollrecht (G 86 ; oder „nachträglich wieder d ile n,, ö w vielfach Zollabfertigungen, zum Beispiel im fahrenden 3 . ei sehr umfangreich ist und Ma d Fleischfalate i . puhrzollschuld 1. d ö A S6) entsteht die Ei 96 eder dem Güterumsatz zugeführt worde . Dᷓ r, , n. der Derstellung von Arzneimitteln men , ö g ayonnaisen und Fleischfalate im u z g. Um der Industrie, dem Handel und den durch Bekanntgabe d ie Ein- lind. Lamp, Entwi ine insa zu borgendmmen werden. Die Regelung der Rechtsstell . , d ĩ esetzien Zollbet . gabe des vom Zoll . J ,, itwurf einer gemeinsamen Zollordn frenmde 2 . gelung der Rechtsstellung mr len einen un raucher abgegeben werden. Apotheken die Umstellung auf die neuen Vorschriften zu er— : rags und 2. h ollamt fest. 5 108 Absatz 1 S. J. mg dnung fremder vorgeschobener Zollstellen ge 3 6 kachdem nunmehr bei den Arzneluntteln aus Die diätetischen Lebensmittel 6 5 Nr. 160 und die für Ü leichtern, ist eine angeme * Uebergangs ö 9. mi gung durch widerrechttichts de Umgehung der Zollabferli.! davon . Pitesbeind.mngemäß sie ht der Entwurf gu; Zollgest. . ö. 6 . . rn e r, l, mer. 9g gang gesehen. Herkehr oder durch Cen 4. W ber ihren in den fle pft uf. 3 oder einen Teil der Zoll- der 2 stᷣ ber . e ach beruht vornehmlich in werb in Kennt teien eiungen unter dem Gesichtspunkt des Konsumentenuts,ů ,, . ntenguts, Zollrecht, sondern auch e Gese ginn,, . ; für andere Gesetze von Bedeutung sein

Unkenntnis der Zollhängigkeit. E nis oder grobfahrlässiger der f ̃

3 . lhangigkeit. Ein M e. assiger im Gegensatz zum Be es *

5 h Mangel , . - 4 griff des Tauschgut zu⸗ n, m,, e r .

kr , gn . g de e, n,, . . , e , , ,, , , öder d R den Ant hen nf Ge chtigte im ße uch L ohne eine Aufzählung aM C , ,, s ju eispiel Zollinland und. Zollgebiet gleich. Durch

auf Abfertigung zum Zollverkeh ge auf Wiederausfuhr oder nicht auskom , , g (a2. a. O. 5 Absatz 3) 5 2 Ab i,, . * J ] :

R . raus 1stommt, wie sie das Zolktarkfgesch i . 53 2 Absatz 4 wird klargestellt, daß zum Zollausland nur die

Ware befrelen muß. F , durch Preisgabe der und das e il el g, g en lie h,, 7 ,. 1 . i r f gehören, die . fremden Zoll⸗

6. ? * —— gebiet angeschlossen sind. Bei Regelung von Einfuhrfragen

ĩ 38 tz E n Un Um oll j Follrecht des Altreschs einclin Fällen ist nach d Die Anführ . r d 9 ö. diese A ichs eine Zollschuld noch ni ch dem sährung der Tatbestände der Ausfuhrzollbefreiunge inf . ü uffassung' ist beiß lschtuld noch nicht entftanden sst der Aligemesnen Fol ; zollbefreiungen wird hinfort unterschieden werden zwi in ful g ist zweifellos die richtige. Fälle von nur en Hollordnung vorbehalten, da es sich um aus dem en n ee g und Je. n nn, en .

3 Der bedeutende Theoretiker des ,,, ; (Veröffentlichung unterfsagt. ) He geg nn n, . ö ( Waren in die inländische Volkzwirtschat ergang fremder Lirgen,. Von der Alufniahme Liner Vorschrift über Zollver— in ichtli ; ; zsterreichischen Zollrechts, die . . be , g, fs. t, , fie , ,, l g belle. , Begründung. a . hischen Zollrechts, die in den Grundzügen weitgehend aller wirtschaftlich fortgeschrittenen Staaten auf dem Stand— technische Frage zu lösen, wann dieser J. ewußt, die z g.bon Einfuhr oder Ausfuhrscheinen bieten würde, ist Einzelhei . i n, . ö 2 übereinstimmen,;, der,. Umsatzausgleichsteuerordnu vom punkt des hh ele f steht, eine Selbstverständlichkeit ist und damit für die Zollschuld könsti ebergang vollzogen gesehen worden, da zur Zeit ein praktisches Bedürfnis ni m , , ,, , 1. Im allgemeinen. 30. Januar 1932 Geichsgesetzbl. J S. 49, 1934 S. 570), die geworden., Das neue Zollgesetz faßt die Zollhängigkeit nicht S. 65). Er hat in seinem? Entwur onstitutio wird (a. a. S. besteht und da, wenn es se wieder auftreten sollte, ein . J e , Di ͤ neuzeitlichen Gedanken Rechnung trägt, der deutschen und wie das österreichische Zollgesetz G 29) als eine Einrichtun gesetzes für Oesterreich und das 6 einheitlichen Zoll⸗ sondere gesetzliche Grundlage geschaffen werden ka W, Die Zollverwaltung ist wie kaum eine andere Verwal- österreichischen Verwaltungsübung, der Rechtsprechung des des Zollverfahrens au sondern als einen Ausfluß der 3 des Deutschen Reichs Jahr 1. erf ch Reich Annalen Der dritte Teil des Entwi d . . . darchif angemwiesen, fich der Enhnvicklung des Verlehrs, Reichsfinanzhofs, der Entwicklung zwischenstastlicher? Zoll. bohckt, die jede die Bollgrenze überschreitende Ware dhne den sz 106 ff. . d und 1920 S ots ff) in steht im Gegensatz zum ersten . ö Zollverfahrensrecht, Strandlinie werden durch eine mit dem Hollgesetz in Kraft er Technik, der Wirtschaft geschmeidig anzupassen. Wenn verfahrensregeln seit dem Kriege, für die das deutsche Zoll⸗ Rückficht auf ihr späteres zollrechtliches Schicksal ergreift Kern der Lehre Lamp's ist ee, Regeln aufgestellt. Der Gesichtspunkt, daß der Zollbeteiligt . . 3 , n,, , diese Anpassung den Zollverwaltungen der Länder und recht richtunggebend gewesen ist Der erste Teil des Zollgesetzes, das Zollverfassun Sres aber den Begriff „Ueber zweifellos richtig. Man müßte Verfahren bestinmt. Den . . . Reichs seit dem 1 Januar 1870, dem Zeitpunkt des In⸗ Das neue Zollgese enthlt wie das österreichische die enthält alle Einrichtungen 2. Vorschriften bie einn . „WVechsel des nalional k Volks mirtschaft⸗ oder kommen bei der Aenderung ne nn. . . ö rafttretens des Vereinszollgesetzes, bis heute immer wieder grundlegenden rf eien für das gesamte Gebiet des die Zollabfertigung eingeführter Waren zu sichern und die Theorie S. 62) in einem ö. ,. Wirtschaftskörpers“ Eine allgemeine Warenanmeldun n, , n, , n mn, ,, ,, ,,,, . geschichtlicher für den Warenverkehr unabhängig von Anträgen des Zoll— siark abweichenden Sinn umfo er gewöhnlichen Betrachtung 327 B36.) kennt der Entwurf . , e. Deklaration, stehen, 3 3 Absatz 3 . des Entwurfs weicht insofern von en Schöpfern dieses Gesetzes. Sie haben, anknüpfend an die Entwicklung beruhende Verteilung des Rechtsstoffes im Alt- beteiligten gelten Dieser Teil wird vom Be riff der ö. um mit den Anforderun en , nüt, Fittionen arbeiten, Rn, terre chischen Za gesch nicht . , . . ö * n n,, . 1 ĩ . reich auf Zollgesetz und Zolltarkfgefetz beizubehalten. Das hoheit des Reichs beherrscht. An die Spitze 6 Heft o . , . . , 6 r der e h loc u ne eln , , r n e . . , n . 131 ungewöhnliches Maß wirischaftlichen Gesetz ist, namentlich in dem das Zollverfahren regelnden der Grundsatz gestellt, daß dem Reich die Zollgesetzgeb Zollbeschränkungen freier Gi d freier, d. h. von verkehrs-öllordnung des Altreichs, Stan ä i i S, e e, , mr lee Weitblicks bewiesen und fern aller fiskalischen Engherzigkeit Teil, als Rab h verfahr gelnden D g Daß Zoll gesegge dung, leich. Zollaut „Güterverkehr sind nicht wesens- österreichischen Zollrechts) ist i s, Stammerklärung des der überwiegenden Meinung des Schrifttums ein Ge e. dem Verkehr mit dem Ausland 2 ein lien d , 6 , c fh n nen, . ö. n ,,, . , ,. 6 . . . oder in elle n ker ihre ,, . 1 forderlich ist. , . w. können d * ö läßlicher Bindungen auferlegt, sondern sie haben die Vor⸗ Technik nicht durch allzu weit gehende 6 . Rlenderung der nn erf un wie deren Ain schon dem nationalen . kann aber durchaus An die Stelle der allgemeinen , ö n, , K schriften ihres Gesetzes auch so elastisch zu gestalten verstanden, Vorschriften erschwert vvird. Aus rd . ist . Ziffer 6 und Artikel 83 beweisen. Es erschien aber angezeigt Fällen nämlich, in denen . ts örper angehören, in allen zollgesetzes tritt das Gestellungsverzeichnis an . k daß der Verwaltung stets der nötige Spielraum blieb, den e,. abgesehen worden, die den Dienstbetrieb d diesen Grundsatz in nicht e er g dire Weise ng ö. nationsgut ist. Die Einwi ae,. e fe, ger ,,, ö ö , ungeheuren Umwälzungen auf allen Gebieten des Wirt⸗ Behörden regeln. Das Ausfuhrzollr cht ist * m zu verankern und dadurch Meinungsverschiedenheit the. a ng , Inlands rtang. solchen Zollguts auf die stellung bei der Grenzzollstelle nicht f ren an die Ge- währten Einrichtung des Zollgrenzbezirks wird zum Schutz schafts und Verkehrslebens seit fast 77 Jahren ohne Schwie⸗ des Vereins; olgeseges ,. ͤ nin 6. ö. beugen die in der Vergangenheit 9. . 3 der noch zu entricht end! nr. in unbestreitbar, zumal ja Nach den für die k anschlisßt. der Zollgrenze festgehalten. Bei der id ee gh, der von . rigkeit zu folgen. So hat das Gesetz in den langen Jahren den E ntwurj eingearbeitet und nicht . . 1 Gerichte geführt haben 2 . Bd. 15 6 . gekehrt kann zum Beispiel . bekannte Größe ist. Um⸗ stimmungen ist Gestellun gs der e ichn ge n . , . n n , ,, . se ines Besltehens nur verschwindend wenige Aenderungen er⸗ oder gar einem befonderen Gesetz vorbehalten e,, 3/1927). Für eine , . auch . Jollhoheñ he. ausländische Käufer bereits dn inländische Ware, die der lehr. die Hugliste, ergänzt durch die Absch der llt n, . ,, , . sahren. Die Mängel des Gesetzes liegen mehr auf jutistisch⸗ ihn unter den gegenwärtigen Verhaältniffen eine größere B Lander ist m neuen ' Reich kein Platz mehr. Wo auf be . te ; . er wirtschaftlich . hat, den nationalen Schiffszollverkehr das Manifest (allgemeine Anmeld , , , 2 —— . 4 deutung als fu?! zukommt. Hierfür ist die . Raum einige zollhoheitsrechtliche . von 8 . ö. 6e noch im Grech en nher i e rg in , rellen gh das e, ener e rn. ,,, . , . 8 M Vorschriften sind überholt. einfacher Gestaltung der Vorschriften maßgebend n ausgeübt werden, handelt es sich nicht um eigene Zollhoheit erstellungslands befindet. V . (3 15 Luftverkehrs⸗Zollordnung). In den Fällen, i j ,,, J Der Mangel an Systematik, das Fehlen ausführli ge⸗ Das w mern, g,, nn, gewesen. ri ö ! oheit, wirtschaftli on einer Vermengung volks- denen, sich das Zollverfahr 31 ö, . wd J ,, , . . , . nende die Zollhangigkeit aller, au . ö Von der Verwendun . r a der folgende: 8m Föereinszollgesetzes, schriftliche Warenerklä es 5 er für die Zollgrenzbezirke geltenden Vorschriften wie ö Verordnungen und Verwaltungserlassen zu ord ervorschriften in der Reichsabgabenordnung die SZollhängigkeit aller, auch der zollfreien Waren abgeleitet bes deut 1g, fremder Waren in der Vollswirkschaft reichischen ZollgeseKzes) od ; JJ . . schweren nicht nur dem hee T , 24 ordnen, er- geordnet. Es erschien zweckmäßig, diese Regelung nicht nur die die Zollgrenze überschreiten. n gn. bedeutet eine des deutschen Zollgeblets wird Einfuhrzoll erhoben“ . vorgesehene Erklö , , n ned i,, reg . 6 ö ch ssuchenden, dem vdeizubehalten, sondern durch di fie ; Sachhaft die in erster Lini in ein Lehrbuch der Volkswi . en“ gehört 9 e Erklärung abzugeben. Bei de lb i n ,,,, . ker, ech bee n g 2 . 6 3 ; rn durch die Üebernahme der noch fehlen⸗ chhaftung, die in erster Linie auf Durchsetzung des Zol— d ; wirtschaft, nicht ins Zollgesetz, d werden entsprechend . der Zollbeschau regelung des 8 26 des E ö . ; 4 den Zollstrafvorschrift ̃ verfahr Mi Fan ö em Gewerbetreibenden gesetz, das entsprechend der. Ausdrucksweise des österreichi n , i . 1 rechtsstaff und die zutreffende Beurteilung des Einzelfalls. dem wn, * , , . n , ole ö. . ; ö. . en e. einfache Weisungen . dem Zollbeamten klare und er 3 ö. ZG) äußere und . mur e g en JJ ö . ö . Der Plan einer Neuordnung des deutschen Zollrechts weitern und abzuschließen. , ichtung der Zollhä eit wird ne Lücke des bisherigen Aufgabe, eines den heutigen / Wirt ältni e . . . , 2 besteht schon seit geraumer eng, den Jahren des Welt⸗ Das G thält i K SZollrechts (logl. S5 14 ) des Altreichs ausgefüllt, de ach entsprechenden Einfuhrzollrechts i Hirt chats ver h ältn issen amtliche Beftati ehh dess zreich it echen, Sie zol. , Dag Bexeingzon 26 . kam der nicht 1 . gemeinsame Sach⸗ ö e. . . durch 5 121 der Reichsabgabenordnung nicht geschlosfen . sein, dafür zu sor n daß die , , , als lh nn,, delt n hat der s n ele , n . 6 ö ,,, KJ e . , ; z andere ist de worden war. Die Zollhängigkeit aller Waren entspricht der nicht nur an der Zo renze sonde 2 aren ertigung d Zoll da Zollquittung, Erstaus⸗ Niederlagen Freila or, in je freien k , . ihrung estimmungen vorbehalten, die sich in eine Abkehr des Entwurfs vom Freihandelsgrundsatz des S 3 des Landes möglich ist ö. 6 t n auch im Inneren des e. .. 5 Zollanmeldung mit Zollbefund und Be⸗ Freibezirke gen Fein „in der neueren Entwicklung k 1 de, dg. und in Sonder-Zollordnungen Vereinszollgesetzes, einer Vorschrift, die schon längst hin an erhalten werden kann daß 5 Antrag im Zollverkehr Ea ö. g ü ö fr hen, Zölle als Ausweise genügen. öl. iet 6 6 f . die Zollausschlüsse aus dem Vereinszollgesetzes, der österreichischen Zoll- und Staats- e eee, . wen Die Form der letzteren wird da gewählt und durch den Grundsatz des lückenl ier ann umgangen werden kan die Abfertigung von Zollgut nicht f 26 ein Bedürfnis besteht, Ausweise über Zollfrei. Teile des R , ,,,, been wein d Staats- n Umfang der Bestimmungen die Uebersicht 15 atz des lückenlosen Zolltarifs abg; a . Iden kann. Hieraus ergibt sich der Aubau d hee e mere w r gen, run , ,, mon opolsordnnm ung vont 1116 3h tung ing ichs Kr ,. wan . t w. cht löst war. Jede Ware ist demgemäß auch der Gestellungs— BVorschriften im zweiten Teil des Entwurfs i ; * Im Lanbstraßen⸗ do Rei „genügt örtliche Regelung. nur nach Maßgabe der für sie gel 8 . 3 w . ie gemg n Zollordnung erschweren würde. Die pflicht unterworfen ( 13 des Entwurfs) stehung der Zollschuld und die ? ntwurfs über die Ent— stellung eines Mus ö Reisendenverkehr kommt die' Aus. Ausland behandelt / f 3 sie geltenden Zollordnungen Fals wollte. An ihn knüpfte eng das österreichische Jollgefetz vom nordnung der Allgemeinen Zollordnung wird der Para⸗ Wichtig ist im ersten Teil d Gesetzes di Ab⸗ Dieser Aufbau folgt ö. PVerson des Zollschuldners. . g eines Ausweises über zollfrei geschriebene Waren gre e e, ee, e , ef un 1932 , e ene, graphenfolge des Gesetzes folgen. Zoll⸗ g ist im ersten Teil des Gesetzes die klare ö. folgt in den Grundzügen der im bisher , 6 , . . 282 ö. . 2 1 9 . . g i ö enge , . 1. ,, ,. . in, . . bisherigen wi 3 zer reihen. 3 . eg. f i gw Che . als n n, wen ker 3. . , , ö. 1 zmden Ware in den frein als cine fan e gn 294 urf, die Lehre von der Zollschuld Bei den verschiedenen Arten des Zollverfahrens unter⸗ im Komm. ich den Zollgusschlüssen angeglichen (offmann . 2 tragende n, . ,,,, ,,, auch für den Zollbeteiligten von Be. e h k , f eren, 9. nl en Te ine e fin, 3. ir . . er ar j . e . , 3 ö. zas JZollwesen erlcssen. Wenn das Jieich dem Horgang dieser ö n g . Verkehr übergehen. m das Zollrecht zu rechnen hat, ist nicht der berfahren anschließ en, denen sich die Hilfszoll« schied zwischen beiden Einrichtungen i, Ge e 2 . . J. K . 2 —— 4 gon 8 der 9 ö. dem nn. ö 4. e ,. . 11 8 j i ih fe, n, Gi, 6 die Eee e g fer e, . . ern r,, . itwurf eines allgemeinen deutschen rechend de , t⸗ Zollgebiet allgemein, im Zollgrenzbezirk, im Zollbinnenlan ostgüter über die Zollgrenze gelangen (Lamp, zur Erleichterung des Verk Verfü . , . ,, pre end der heutigen Gesetzestechnik Wert auf straffe und in den Zollausschüssen auferlegt werden, folgt der Ent— ga. O. S. 465, 528), sondern Fa . J amn. anweisung 6. ttehrs zur Verfügung. Im Zoll- tischen Bedürfnissen heraus die Frei; 956 un pra nicht zum Anlaß einer neuen Zollgesetzgebung er,. hat, we, ere. Gliederugg der Vorschriften, namentlich auf wurf im wesentlichen dem i n. ö öster⸗ führen. An. den e rule hält h aer f ss n i ö , n . . . K . ö so war der Grund hierfür der Wunsch der Wirtschaft und den ee. e , des Schuld und des Verfahrensrechts gelegt reichischen Zollrecht. Das Recht der Zollausschlüsse in di Linie erst in zweiter an die eingebrachte Ware en en. , ,,, ö ö ,, . . Organen der Zollverwaltung das Umlernen inmitten der un— . * e ist in drei Teile. Zollverfassungsrecht, Seehäfen, die nunmehr die einheitliche Bezeichnung Freihäfn der, Gren zauffichtsbeamte den fliehenden , ren, f den ne, . . e . ö w reer e, 9 ö. Zoll verfahrens recht, gegliedert, denen erhalten, war bisher in den Zollordnungen der einzelnen jalten sucht und sich nicht mit dem weggeworfenen Packen Altreichs ist der Jolso er fen 5 , vechts des h ern aufgehoben) und Flensburg. Die Freizonen unter— sparen und eine gewisse Festigung der wirtschaftlichen Ver⸗ . . . unentbehrliche und anderswo schwer Häfen verstreut. Die für alle geltenden wichtigen Grundsätze begnügt. Das wird da besonders deutlich, wo die Ab e n, fassung der iin uhr n m ln. . Zusammen⸗ cheiden sic von den Zollausschlüssen dadurch sie nicht . ,,, mr, me, ee . r, , . e e, . . . jetzt im . zusammengefaßt. Sie werden . . . zum . bei Zigaretten, den wen den anweisungsordnung ist vorgesehen w—— ehe fr of n, . Gebäude umfassen? dle 3 zuwarten. k Schluß⸗ rgänzung in der Allgemeinen Zollordnung finden, so dez er Ware weit überschreitel, prohibitiv ist. Die Ent— i, e, , Die Heimkehr Oesterreichs und der sudetendeutschen Ge⸗ mee e, , n, , Die e Einteilung in drei Hauptteile ist den Zollordnungen der r Häfen 1 die örtlich stehung der Zollschuld elle der ö . 26 ö, , . 1 ö . ,, J . . ,,, 9 . Salzburger Entwurf und dem ihm bedingten Regeln verbleiben. Hamburg hat bei seinem Zoll . die jede über die Grenze eingehende Ware ergreift und ! die Beschränkung der Zollager auf Lager . . ist und Abfertigung nur insöweit stattfindet, als es zur ern rechtsnormen für das Großdentsche Wirtschaftsgebiet zu einem Ifen . 4 ren ben Bange e (dort Teil Il, IV, anschluß das Recht erhalten, in seinem alten Freihafen em Zollverfahren zuführt. Nicht Wirkung der Entstehung Zollmitverschluß. Die Privatlager . amn; Dohernder fegen ger len , fllt nien , , k möglichst nahen Zeitpunkt in Kraft zu setzen, läßt einen se een * . ihrem Vorgang entsprechend grund- Industriebetriebe zu halten. Dieses Recht kann, wenn aut 'ner Zollschuld, sondern Wirkung der Zollhängigkeit in . schluß des bisherigen Reichsrechls sind aus . e , , 9 uff. n Gl ng ehh, ge ntnenrf bent als J. lege n , . an den Anfang des Gesetzes zu stellen, die Industriebetriebe des alten Freihafens ihre Struktur bindung mit § 381 der Reichsabgabenordnung ist es daß Gründen dem Vormerkverfahren zugewiesen ,, . Zollaus chlüsse in irn nur die Freihäfen. Die Freizonen 2 ,, w worden, . dadurch der systematische Zu⸗ geändert haben, auch heute nicht in Frage gestellt werden. der Zollfis kus auch da zu seinem Recht kommt, wo eine War! kreditlager und die Kontenlager als gent hr lich . die aus wirtschaftlichen Gründen aufrechterhalten werden 22 s ug e rn ag. und, weil eine solche Aufzählung, Wenn darüber hinaus im Recht der Freihäfen einige Sonder⸗ ohne menschliches Zutun über die Zollgrenze gelangt ist, wo beseitigt worden. Nach dem Zollrecht des Altreichs , n n , sind den öffentlichen Zollagern (G5 93, 98 des Ent⸗ boten sich drei Möglichkeiten: Einführung des Zollrechts des e en w . ö. für as Verständnis des Gesetzes eher rechte Hamburgs erhalten und dem Reichsstatthalter n ein Geschäftsunfähiger selbständig Zollgut einschwärzt, wo innere seingehende) Zollbeschau bereits bei der Ab . . 16. urfs) zugewiesen. . Altreichs in Desterreich, des österreichischen Zolltechts im Alt— r, 2 ** 9j ist. Der Fortfall der Teile V (Rechts. Hamburg einige Befugnisse übertragen worden sind, so wa n Reisender Zollgut im Gepäck oder in den Taschen' ein von Zollgut zum gollager stätt, ein Anklang e gg , Der Entwurf sieht davon ab, die Zollaus chlüsse in S reich, Erlaß eines neuen Zollrechts. Von diesen Möglichkeiten . ain 6 Bestrafung der Zollzuwiderhandlungen) des dafür die Besorgnis einiger Ressorts maßgebend, daß die zl. Uingt, von dessen Vorhandenfein er tatsächlich nichts weiß Zeit des , fen, ebenso wie die Vorschrift des r m Häfen aufzuzählen, Die r isber H d g, . 9. mußte die erstgenannte ausscheiden, da der Ersatz des moöder⸗ 6 6 des österreichischen Zollgesetzes rechtliche und zollverwaltungs mäßige Gleichstellung de . Follnachforderung ist mit der Auffassung vom Wesel! Absatz, t VZ6hn wonach für die Verzollung von Niederla i , , n nr n r , 6. . ĩ Lee *. egelung dieser Rechtsgebiete durch die Hamburger Freihafens mit den anderen Freihäfen sich nicht es Zolls als einer Reallast überhaupt nicht vereinbar. die bei der Einlagerung ermittelte Menge und Hefe , denen nach 3 110 des Entwurfs der bisherige Freibe . .., 3 e 3 e. Für die Umstellung der beiden Teile, ohne Störung des Hamburger Seehandels ermöglichen lasfen A Eine nicht unwichtige Neuerung des Entwurfs ist die der Waren maßgebend war. Nach dem Entwurf wird bei , Stettin tritt. Für Königsberg i. Pr. ist zwar i,. Der eee da es auf bedeutende Schwierigkeiten gestoßen wäre, der Fur e, ,. ö Zellverfahrensrecht, gegenüber Salz- werde. Das Zollverfassungs recht enthält schließlic noch e m der Vorschrift über die erf des Ausfuhrzoll- Einlagerung in Zollager grundsätzlich nur die äußere e n, katsbesthluß vom 28. Jloember 151 ( 1 , . . . e n ö * österreichischem Zollgesetz war die Er⸗ einen Ueberblick über die Gliederung der Zollverwaltung hu ners. Nach z 4 der Ausfuhr⸗Zollordnung vom dorgenommen. Der Neuordnung haben die Vorschriften des schriften) ein Freibezirk genehmigt worden, aber 61 . des verstreuten und verwickelten Zollrechts des Altreichs zu n . 63 e . Kenntnis des Zollschuldrechts der für die Terminologie des Gesetzes und der Zollordnungen März 1932 (Reichsministerialbl. S. 121 war Ausfuhrzoll⸗ Saljburger Entwurfs und des österreichischen Zo gesetzes als del groen, ois dert fernen gin fir rn f her . ,,,, 1 3 = e. nis des Dollverfahrensrechts unerläßlich ist unentbehrlich ist, und in Ergänzung des § 188 der Reichs⸗ chuldner entsprechend 3 15 V3G. der Inhaber der e,, werden müssen, würde es nach 3 5 A satz 2 des er ö ..,, 3 daß . 22 auch Vorteile für die Verweisungen des abgabenordnung Vorschriften über die zur Unterstützung der zare zur Zeit der Entstehung der Zollschuld. Das führte Während das Vereinszollgesetz den Begriff des Zollvor⸗ eines ae . edürfen. Freihäfen im Sinn des 55 . österreichische Zollgesetz ist in den 18 Jahren seines Bestehens wn, , ü. 3 auf den e nn, ergeben. Die „Erläukernden Zollverwaltung berufenen Stellen und die besondercn icht selten zu ungerxechlfertigter Belastung der Reichsbahn, möerkverfahrens noch nicht kannte und die einzelnen Arten . er,, , d n, , nnr n w gealtert! Cs wrntz um Lei äge Les erregen,, , n 9e . . des österreichischen Zollgesetzes Pflichten der Vertehrsunternehmen, . ger Reichs post der Schiffahrt mit . nn Nunmehr e . Verfahrens wis Lagerung von Zollgut ohne amtlichen ö. a, n, Cuxhaven, Kiel und Steitin j deutschen und österreich⸗ungarischen Anschauungen zur Zeit sammlu da 600 er koönstituierenden. Nationglver= Das Zollschuldrecht, der zweite Teil des Entwurfs, mußte ö Ausführzollschuldner im Regelfall der Antragsteller, bei , ö ö. ,, ,, . . seines Entstehens auf und ist da, wo es vom deutsch⸗ster⸗ bes mug, e, e. atten als Grund für die Behandlung zunächst zu der grunbsätzlichen Frage nach der Entstehnm icht zur Abfertigung gestellten Waren der Versender. handelte, regelt der Entwurf, dem Salzburger Entwurf und . 8e Absatz ä der Weimarer ersassung von n . reichisch ungarischen Entwurf von 1919 abweicht, auf die be. Hat . e e meien, . vor dem Zollschuldrecht angeführt, ber Zollschuld Stellung nehmen. Während das preußisch Der den Abschnitten über Entstehung der Zollschuld und dem östexreichischen Zollgesetz feen das Zollvormerkver⸗ zbinhh Kenöht eit ihrer zlöfessung nur inen 9 . sonderen Bedürfnisse des durch das Friedensdiktat verstüm⸗ 3 30 Glie . , neuen Unterscheidung Zollgesetz vom 26. Mai 1818 (68. S. 16) in seinem 56 hallschuld ner folgende dritte Abschnitt des Zöllschuldrechts, fahren einheitlich Dem wird als Durchführungsvorschrift nämlich den. seggnannten alten e. 1 e. . ,...,, Hänfigten, * 26 Rechte der Zollverwaltung Absatz 1 noch auf dem Standpunkt des reinen fiskalischen . von der Bemessung der Zollschuld handelt, enthält in die Zollvormerk⸗Ordnung entsprechen. 3m , . Leben werden zum mindesten die 3 ö. Mängel in systematischer Hinficht und paßt in vielen seiner gollerschar ; * ner 3 e. entspreche und daß sich das Passierzolls gestanden hatte (bei der Einfuhr wird vn 6 Fassung überwiegend Vorschriften des bisherigen Zoll⸗ . 9. r r hee ge ben er Vorschriften nicht für die anders gearteten wirtschaftlichen n tn, . * ? . 9 . zeitlich voran fremden Waren ein Zoll erhoben“, hatte das Vereinszol⸗ rige sebes. Die Vorschriften des Abschnitts stimmen in den 2. Im einzelnen. 1 . . dere . dꝛe hee 3 und Verkehrsverhältnisse des Gesamtreichs. Das gilt in ganz S 52 53 Zu 33 er Zollhängigkeit der Ware beschäftige gesetz, offenbar unter dem Einfluß wirtschaftliche: . unh undzügen mit den bisherigen österreichischen Jollrecht . besonderem Maße für die österreichischen Durchführungs⸗ und * . 2 . R ng fehl darauf zurück, baß für krachtungsweise, von einer Formulierung des Zollschüh— ni rein, Aus den Vorschriften über Fälligkeit und Tilgung Zu S5 1,2 ones ö ,, r , . Verwaltungsvorschriften. So blieb nur der Weg der Neu⸗ zie 96 ,, 659 lrecht der Uebergang vom entstehungstatbestands überhaupt abgesehen. Es weist zm k uheben, daß der bisherige Zollbegleitschein II des Im Schrifttum wird vielfach die Meinung vertreten, die bed rates, Da, grundsätzl iche Unterschiede. zwischen den e , , ,, , ,, 6 J. ie & . 6 l pstich an den bloßen in manchen seiner Vorschriften, zum ken ri in ben sz 4. 16 rüein gp gesetzes, der im Lauf der Zelt seine Eigenschaft als , seien zwar Hoheitsgebiet des Reichs, aber an . Seehafen Zolllus sch üssen nicht bestehen, schien es ,,,, ö. 86 8 Sine. Sache knün t, zum Gebietszoll Lamp, Absatz 1, deutliche Anklänge an jenen Passierzoll auf, anderer ö irenüberweisung völlig verloren hat, zwar beibehalten ist, nicht 3 Um klarzustellen, daß die Zollhoheit sich gebracht sie all, als Freihäfen zu bezeichnen. Tie Bezeich' werden brauchte. : ie Person des Zollschuldners, 1908 S. 512, 521; die Theorie seits spricht aber 8 9 33 1 d Fgebend sur zeil das Gewerbe auf diese Einrichtung schwer verzichten auch auf die Küstengewässer erstreckt, wird al nung „Freibezirke“, an die man hätte denken . . Für den Neuaufbau des Zollrechte 3 des deutschen Jolltechts, 1917 S 16 ff), der sie mit dem die Verzollung die Vorschristen a, r. den m e gehn könnte, daß er aber entsprechend der genannten Entwicklung gebiet das Hoheitsgebiet des Reichs . , ,, ge, mn, 2 . , ge e * nen auf den Inlandsmarkt verbindet, etwas grund an dem die 1 zur Verzollun gestellt Dr . dafi, zum Zollschuldüberweisungsschein geworden ist. . wähnung der Zollanschlüsse in s5 1, I hat 2 gegen be e dasenn Hatte gewertet , w,, e 5 gen deutschen und sätzlich Neues bedeutete. Das ist heute, wo das Zollrecht ! daß der Uebergang in den freien ve . das Entstehen de Von den weiteren . des zweiten Teils des Bedeutung, da die bisherigen m nh Jungholz . chu e e , i der, däeichsgrenze, die vom Henze t 6a eschlosfen find eibsat 1 Jissen d Kr e o en ü r hs.

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