1939 / 76 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Mar 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1939. S. 4

—— 2

r

——

östevreichischen Gebietsteile Jungholz und Mittelberg aus dem österreichischen Zollgebiet, gibt es zur Zeit nicht, solche außer⸗ halb des geschlossenen Reichsgebiets sind die von schweize⸗ rischem Gebiet umschlossenen badischen Zollaus schlüsse Büsingen und Bütthardter Höfe.

Ziffer 4 des Absatzes 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 soll etwaigen Bedürfnissen des Zollgrenzschutzes Rechnung tragen.

Der Zollausschluß der Insel Helgoland, der seit dem Reichsgesetz vom 15. Dezember 1890 (Reichsgesetzbl. S. 207) besteht, ist trotz der vorhandenen schweren Bedenken aufrecht— erhalten worden in der Erwartung, daß die Geschäftsleute der Insel unter Außerachtlassung geschäftlicher Vorteile mehr als bisher dem Schmuggel von der Insel, der gewöhnlich durch Reisende betrieben wird, entgegenwirken werden. 8 38 sieht außerdem die Möglichkeit vor, den Warenverkehr und gewerb— liche Betriebe auf der Insel zur Schmuggelbekämpfung Be⸗ schränkungen zu unterwerfen. Sollten sich die Erwartungen nicht erfüllen und auch die Beschränkungen als unwirksam erweisen, wird die Einbeziehung der Insel in das Zollgebiet durch Gesetz ins Auge gefaßt werden müssen.

Zur Bildung neuer und zur Aufhebung bestehender Zoll⸗ ausschlüsse ist bereits nach bisherigem Recht ein Reichsgesetz erforderlich gewesen, für die Aufhebung von Freihäfen, also des alten Freihafens Hamburg, nach Artikel 82 Absatz 4 der Weimarer Verfassung sogar ein verfassungsänderndes Gesetz.

5 Absatz 2 Satz 1 des Entwurfs bestimmt nunmehr für Bildung und Aufhebung einheitlich die Form des Reichs⸗ gesetzes. Für die Aenderung des Zollausschlusses der Küsten⸗ gewasser kommt nur die Einbeziehung von Teilen in das Zoll— gebiet durch Verordnung in Frage (G 3 Absatz 3 des Ent⸗ wurfs). Das Gebiet der Seehafen⸗Zollausschlüsse kann nach dem nunmehr durch § 113 des Entwurfs aufgehobenen Gesetz über die Aenderung des Gebiets der Zollausschlüsse in Seehäfen vom 27. Januar 1925 (Reichsgesetzbl. 1 S. 9) durch Verordnung des Reichsministers der Finanzen geändert werden, nachdem der Reichsrat fortgefallen ist und die Hoheitsrechte der Länder nach Artikel 2 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 390. Januar 1934 Reichs⸗ gesetzbl. JI S. 75) auf das Reich übergegangen sind. Es er⸗ schien zweckmäßig, es bei der Verordnungsform zu belassen, da es sich meist um Aenderungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, aber großer Eilbedürftigkeit handelt wie zum Beispiel Verlegung von Eisenbahngleisen, Neuanlage von Hafenbecken u. dgl., die gewöhnlich von den Ländern ge⸗ wünscht werden. Beteiligung anderer Ressorts bei Aenderun⸗ gen von wirtschaftlicher, verkehrspolitischer oder kommunaler Bedeutung ist selbstverständlich.

In Zollausschlüsse vorgeschobene Zollstellen gibt es schon jetzt in größerem Umfang, zum Beispiel im Zollausschluß Bremen und im Freibezirk Stettin, wo ihre Tätigkeit im Be⸗ lang der Wirtschaft liegt. Aus dem gleichen Grund wurden auch im Freihafen Hamburg vielfach Zollabfertigungen durch abgeordnete Beamte vorgenommen. Die Errichtung vor— geschobener Zollstellen auch dort kann im Belang des Handels

liegen. Zu S 6 Der Entwurf vermeidet die im Vereinszollgesetz üblichen

Ausdrücke „Erzeugnisse. und „Gegenstände“ und spricht mit

dem österreichischen Zollgesetz voll Woören, ald die er n Ann

knüpfung an 5 90 BGB alke beweglichen Sachen bezeichnet.

Der Begriff der „Zollpflichtigkeit“ wird nicht mehr ge⸗ braucht, da er mehrdeutig ist. Der Entwurf spricht statt dessen von Zollbarkeit, um die Waren zu bezeichnen, für die im Zolltarif ein Einfuhrzoll oder in der Ausfuhrzoll— liste ein Ausfuhrzoll vorgesehen ist, von Zollhängig⸗ keit, um die Bindung zu bezeichnen, der alle die Zollgrenze überschreitenden Waren, auch die nicht einfuhrzollbaren, ver⸗ fallen, voiã ntstehung der Zollschuld, um die ein⸗ fuhrzollbaren Waren, die in den freien Verkehr übergeführt werden, und die ausfuhrzollbaren Waren, die zur Ausfuhr oder zu einem Zollverkehr abgefertigt werden, zu bezeichnen.

Eine Neuerung des Entwurfs gegenüber dem Zollrecht des Altreichs und Desterreichs ist, daß die Abfertigung von Freigut zu einem Zollverkehr mit der Wirkung zugelassen wird, daß das Freigut zu Zollgut wird (8 1055. Das hat nicht nur theoretische, sondern auch praktische Bedeutung, zum Beispiel bei Abfertigung von Bestandteilen aus dem freien Verkehr zu Maschinen, die sich auf einem Zollager befinden, von inländischem Mineralöl zu Betriebsanstalten. Auch für solche Waren mußte die Frage der Zollhängigkeit geklärt werden.

Bei ausfuhrzollbaren Waren, die zur Ausfuhr oder zu einem Zollverkehr abgefertigt werden, könnte eine Zollhängig⸗ keit angenommen werden in dem Zeitraum zwischen der Ge⸗ stellung zur Zollabfertigung oder der Zollabfertigung (8 46 und der Tilgung der Ausfuhrzollschuld. Da sich die ausfuhr⸗ zollbare Ware in diesem Zeitraum regelmäßig im Besitz der Zollstelle befindet (5 15), würde einer solchen Zollhängigkeit nur sehr begrenzte praktische Bedeutung zukommen. Der Ent

wurf hat daher in dem Bestreben möglichster Vereinfachtng der Begriffe von einer Zollhängigkeit bei ausfuhrzollbarsn

Waren, die nicht Einfuhrzollgut sind, abgesehen. Er spricht

daher auch nicht von Einfuhrzollgut und Ausfuhrzollgut n= dern nur von Zollgut, unter dem allein das Einführzölkgut

zu verstehen ist.

Funde im Zollgrenzbezirk haben im Vereinszollgesetz und im österreichischen Zollgesetz eine unvollkommene Würdigung im Abschnitt Strafbestimmungen gefunden G 157 V36G. § 115 6. 36.). Nach 5 6 Absatz 2 des Entwurfs sind im Zoll⸗ grenzbezirk gefundene Waren zollhängig. Wegen der Ge⸗ stellung wird auf 5 13 Absatz 1 Ziffer 1, Absatz 3 Ziffer 2, Absatz 4 hingewiesen. Das weitere zollrechtliche Schicksal dieser Funde wird in den neuen 85 260, 200 a der Reichs⸗ abgabenordnung behandelt.

Die von der Gestellung befreiten Waren werden auf Grund des 5 13 Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs im § 11 der Allg. Zollordnung bestimmt. Das Verzeichnis ist auf Grund der Erfahrungen der Praxis aufgestellt und umfaßt zum Bei— spiel die Waren, die im Verkehr grenzdurchschnittener Grund— stücke von einer Zollbehandlung befreit bleiben müssen, am Körper getragene gebrauchte Kleidung.

3u 57 Wegen der Sicherstellung wird auf §8 200 (neu) der Reichsabgabenordnung hingewiesen. Eine Entschädigung für Beschädigung von Waren bei der Untersuchung zur Ermitt⸗ lung des Zollanspruchs kommt nicht in Betracht (5 78 Absatz 3 des Entwurfs).

hHäfen⸗Zollordnung,

Zu § 9 ; Die örtliche Beschränkung des Warenein angs Zollgrenze ist im Anschluß an §§ 17, 21 83. 5 geregelt. Auf Nebenwegen dürfen nur die vom 8 zwang allgemein oder im einzelnen Fall befreiten Waren ein⸗ gebracht werden. Im § 7 Allg. Zollordnung wird bestimmt, daß die von der Gestellung allgemein befreiten Waren (Hin⸗ weis auf die Ausführungen zu § 6 lettzer Absatz auch vom Zollstraßenzwang befreit sind. Weitere Befreiungen ergeben sich aus 3 69 der Seehafen⸗Zollordnung, die vorläufig in Kraft bleiben soll. Zu § 10

Die Zollandungsplätze des neuen Rechts entsprechen im allgemeinen den Landungsplätzen der 17, 121 des Vereins⸗ zollgesetzes. Sie sind für die Schiffe bestimmt, die an der Küste oder im Zollgrenzbezirk zur Zollabfertigung oder zu anderen Zwecken, mit denen eine Zollabfertigung nicht ver⸗ bunden ist, anlegen. Von den Zollandungsplätzen sind die im Entwurf nicht erwähnten auch im Zollbinnenland vor⸗ kommenden Lösch⸗ und Ladeplätze der Allg. Zollordnung G 57) zu unterscheiden, an denen Schiffe Zollgut allgemein löschen und laden dürfen. Landungsplätze brauchen nicht gleichzeitig Lösch⸗ und Ladeplätze zu sein. Landungsplätze so⸗ wohl wie Lösch- und Ladeplätze können Amtsplatz im Sinn des §z 40 Absatz 2 des Entwurfs sein mit der Auswirkung, daß dort die Zollabfertigung nach der Zollgebühren⸗Ordnung ge⸗ bührenfrei vorgenommen wird.

Schiffe, die dem Zollstraßenzwang nicht unterliegen, sind zum Beispiel Kriegsschiffe (6 69 Absatz 4 der gener, gn ordnung), die Fischereifahrzeuge, für die die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 Ziffer 6 in Verbindung mit 5] der Allg. Zollordnung zutreffen, und Fahrzeuge, denen der Oberfinanz⸗ präsident auf Grund des z 69 der Seehafen⸗Zollordnung diese Erleichterung gewährt hat.

Zu § 11 Die Vorschrift entspricht dem 5 3 Absatz 1 und 2 der Luftverkehrs⸗Zollordnung vom 13. Oktober 1930 (Reichs⸗ ministerialbl. 1930 S. 569, 1933 S. 497). Dort ist auch der Fall der Notlandung geregelt.

Zu § 12 Die zeitliche Beschränkung des Wareneingangs über die

Zollgrenze knüpft an 8 17 VZ3G., 5 27 6. 36. an. Befreiung wird in der Allg. Zollordnung G 10 für die Waren ge⸗ währt, die vom Zollstraßenzwang befreit sind (vgl. 6 8 59. Dort ist auch die Begriffsbestimmung für Reiseverkehr ge⸗ troffen. Die Zollstunden sind zu unterscheiden von den Amtsstunden des 5 40 Absatz 2 des Entwurfs G 9 Absatz 3 Allg. Zollordnung).

Zu § 13

Die im Vereinszollgesetz verstreuten Vorschriften über die Gestellung sind in einer Vorschrift zusammengefaßt. Von den im Zollgrenzbezirk gefundenen Waren sind nur die ein⸗ ,, n und die einfuhrverbotenen Waren für die Reichsfinanzverwaltung von Belang. Für die Kleinfunde und die Funde in Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln der Reichs-, Staats- oder Gemeindebehörden trifft die Allg. „Zollordnung eing Sonderregelun * 11 Absätze 2, 4). Auf das Verzeichttis der bon de 16 r

§z 11 Absatz 2 der Allg. Zollordnung wird hingewiesen.

Bei den im § 13 erwähnten ausfuhrverbotenen Waren ist an Waren gedacht, für die eine Ausfuhrbewilligung erteilt ist. Die Zollansageposten des Vereinszollgesetzes G6 38, Zoll⸗ posten des 5 19 6. ZG.) sind beibehalten. Sie sind namentlich im Seeverkehr von Bedeutung.

Die Begriffsbestimmung des Warenführers im Absatz 3 deckt sich nicht mit der des Frachtrechts, sondern soll klarstellen, daß derjenige zur Gestellung verpflichtet ist, der die Beförde⸗ rung tatsächlich ausführt (vgl. Hoffmann a. a. O. S. 46 Anm. 3 bis 5).

Bei ausfuhrzollbaren Waren ist der Versender zur Ge⸗ stellung verpflichtet. Das bedeutet eine Aenderung gegenüber sz 6 Absatz 1 der Ausfuhr⸗Zollordnung vom 21. März 1932 Reichsministerialbl. S. 129), nach der zur Gestellung ver⸗ pflichtet ist, wer ausfuhrzollbare Waren zur Ausfuhr ab⸗ fertigen lassen will. Die Aenderung steht im Einklang mit dem Inhalt der neuen Vorschrift über die Person des Aus⸗ fuhrzollschuldners (; 48).

Das bisherige Zollrecht des Altreichs steht wie das österreichische auf dem Standpunkt, daß der Gestellungsver⸗ pflichtete der Grenzzollstelle alsbald ein Verzeichnis der ge⸗ stellten Ladung zu übergeben und dieser damit eine Ueber⸗ sicht über die Ladung zu liefern hat. Nur so kann die Zoll⸗ stelle prüfen, ob die Gestellung vollständig ist. Die verschie⸗ denen hierbei üblichen Urkunden sind im § 13 Absatz 4 des Entwurfs unter dem Begriff Gestellungsverzeichnis zu⸗ sammengefaßt. Für den Landstraßenverkehr wird in der Allg. Zollordnung ein Muster gegeben. Die Muster der See⸗ Eisenbahn⸗Zollordnung, Luftverkehrs⸗ Zollordnung und Schiffs⸗Zollordnung (Manifest, Zugliste mit Absender⸗Erklärungen, Ladungsverzeichnis usw.) bleiben

unherührt. ö Zu § 14

Der Begriff der Ueberholung ist dem § 17 der Luftver⸗ kehrs⸗Zollordnung entlehnt. Er ist dem Fremdwort „revi⸗ dieren“ und dem farblosen „prüfen“ vorgezogen worden. Eine Verwechslung mit dem technischen Begriff einer vollständigen Ausbesserung ist nicht zu befürchten. Die Ueberholung hat sich darauf zu erstrecken, ob das im Gestellungsverzeichnis angegebene Zollgut vorhanden und ob etwa nicht verzeich⸗ netes Zollgut in der Ladung enthalten ist.

Wegen der Ausnahmen nach Absatz 3 Satz 2 wird auf 5z 9 Absatz 2 der Seehafen⸗Zollordnung hingewiesen.

Zu § 15

Der Entwurf (besonders 8s§ 15, 71) vermeidet den im bisherigen Zollrecht üblichen Begriff des Gewahrsams und folgt in seiner Ausdrucksweise dem Bürgerlichen Gesetzbuch, auf dessen Besitzvorschriften im 5 17 Absatz 3 der Allg. Zoll⸗ ordnung ausdrücklich hingewiesen ist. Der Begriff ö. gewahrsamsverfahren G 96) hat besondere technische Bedeu⸗ tung, indem er bestimmte Zollverfahren unter Zollraum⸗ verschluß oder unter Zollbewachung zusammenfaßt.

In wessen Besitz gestelltes Zollgut gelangt, ist Tatfrage. Schließt sich das Zollverfahren unmittelbar an die Gestellung an, so wird der Besitz regelmäßig dem Waren führer belassen

über die 26 6. 36.

bleiben. Besondere Vorschriften für den Fall, daß die Zoll⸗

nig befreiten Waren im

zum De Er st e Beilage 6 utschen Reichs anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Derlin, Donnerstag, den 30. März 1939

stelle den Besitz ergreift, erschienen erforderlich, um daz Reich vor helium f en zu schützen und die Ausnutzung der Amtsräume zur Lagerung von Zollgut zu verhindern' Die Ueberlassung des Besitzes an andere kommt namentlich bei den Privatzollböden in Betracht. Es sind dies ee, zollamtlich bewilligte Räume, die öffentliche oder privat 5 Unternehmen an als Amtsplatz zugelassenen Lösch⸗ und Lade— (Fortsetzung ö am plätzen zur einstweiligen Niederlegung von Zollgut, das nicht us dem Hauptblatth

sogleich abgefertigt werden kann, unterhalten. Das Nähere wird in der Schiffs⸗Zollordnung geregelt werden.

Die Haftung des Warenführers und desjenigen, dem die Zollstelle den int übergeben hat, wird dadurch eingeschräntt,/ daß nach allgemeinen Grundsätzen (Steueranpassungsgeset Fz I) der Untergang des Zollguts vor Entstehung der oll⸗ schuld zollschuldbefreiende Wirkung hat.

Zu § 16 Sz A6 bezeichnet die Arten des Verkehrs, die mit Zollgut zugelassen sind, und hat deshalb seinen Platz hier und nicht im dritten Teil des Entwurfs zugewiesen erhalten. Die Be— stimmungen über die Beförderung, Lagerung, Veredelung und Verwendung von Zollgut werden in Sonder⸗Zollord— nungen getroffen werden (6 20 Allg. Zollordnung). Wichtig ist die Begriffsbestimmung für die zulässige Lagerbehandlung im Absatz 3. Sie schließt sich zum Teil an die Regelung im §z 14 der Privatlager⸗Zollordnung (Reichs ministerialbl. 1937 S. 202, 1938 S. 238) an. Als Losungsgut sind außer Waren, die zum Verkauf auf ö. ; * Probe eingehen, auch Waren anzusehen, die zur Ansicht, zu 23 doraussetzen. Auswahl oder r Entgegennahme von Bestellungen eingehen . az ren Se ud 3217 h ĩ s (G 21 Allg. Zollordnung). ausland 2 in Zu § 17 sich auch auf die ̃

Die an g der Vernichtung oder Umwandlung von Ausübung dieser Zollgut unter Zollaufsicht war im Zollrecht des Altreichs und schrankungen Desterreichs als Grundsatz nicht vorgesehen. Der Entwurf läßt sie, dem Gedanken der Abkehr von den letzten Resten des Passierzolls folgend, zu. Gewisse Sicherheiten gegen Mäß— brauch sind jedoch erforderlich. Satz? des 5 17 will Hinter— ziehungen vorbeugen, ebenso wird in den Sonder⸗Zollord— nungen Vorsorge dagegen getroffen werden, daß nicht die Ver— nichtung ausgesonderter Unreinigkeiten u. dgl. zum Zweck der Zollersparnis durchgesetzt wird.

In der Allg. Zollordnung (6 22) wird dafür gesorgt werden, daß die Vorschrift nicht zur Vernichtung für die Volkswirtschaft noch brauchbarer Waren führt. .

Zu 5 18 Die durch die Novelle vom 23. Dezember 1931 (Reichs—

2

kehrs vorliegen. An

wesentlichen fest. idiesen Crundsätzfn hält der Entwurf im

Ber ch en Die un beschränkte Zulassun werbllch⸗ Seinen lohnte zu einck Kine, . r er ger 6 ö Nachteil der Zollgebietsbetriebe führen. vorrechtt e ssten Freihafen Hamburg wird das Jndustrie— Betriebe aus htexhalten, zumal da eine Aussiedlung dieser iommen . wirtschaftlichen Gründen nicht in etracht hasen ea, Im Lauf der Entwicklung sind' im alten Frei⸗ r, . J . andere als Großbetriebe zugelassen r r, . ö. 53 verbleiben. Die Durchführungs⸗ , . IAU. 2 Satz 2 enthält 48 der Allg. Zoll⸗ das Vorrecht . , den alten Freihafen Hamburg aufrechi Hein. Verwendung unvezollter Werkstoffe Zu 5 31

6 . ö 31 Vorgesehenen Beschränkun en des Waren⸗ 3 I Freihafen dienen der en dn, des ö. 2. sind iltester Bestand der Freihafen⸗ . . Din Einzelheiten, die im Belang der Schiff⸗ , . ö n, Ausnahmen und die Bestimmungen über . f elperfahren für den Handel als Schiffsbedarf ie Allg. Zollordnung S8 49 bis 51) enthalten. 66

Absatz 1 36

Absatz 1 Satz? in Verbindung mit 8 57 des Entwurfs , . den Vorschriften in 5 4 des Zolltarifgesetzes . . 9 Absatz 5 ö. 36. Die Liste der Abfertigungsbeschran⸗ ungen (65 108 Absatz 6, 109 des Entwurfs) wird im Anhang zum Gebrguchsolltarif unter B abgedruckt werden,

J Die Bestimmungen über die Amtsstunden und den Imtsplatz der Zollstesllen enthielten bisher ss 2? und 1 der Dien sianmweifung für die Zollstellen und 5 19 Absatz 4 und 3 a. . Tie Regelung in z 10 Absatz 2 des Entwurfs, die . ö. . 57 Allg. Zollordnung ergänzt wird, stimmt , ; vesentlichen überein. Daß Amtshandlungen außer⸗ ,n, ,n, und außerhalb des Amtsplatzes grund⸗

re * . . j . ö

. . ichtig sind, wird die Zollgebühren⸗Orh⸗

Zu gg 24 bis 265 ne g, e ö Göesnn der Novelle 3aleßbl, 1 S. 105 und 8 25

G. unt, s 5 Absat Id; g3ch

tlich don Bedeutung für die

Rhein und der Donau.

uen Vorschrift des 5 26

g zu 335 ihr

3, 4 angefuͤhrt. Zu §§ 27 bis 33

nn, e. Warenverkehr in den ö 6. Entwurfs unterworfen 24 9 ausschlüsse in Seehäfen echt, das in den Zollordnun⸗ fur die bestehenden Zoll⸗ en sollen dem Umschlag Dabei soll der des Entwurfs ausge⸗ es Zollschuldrechts und ueberschreiten der icht entstehen . 2 Oel hnlicher Hinfi . Tie Zollhoheit des Reichs ** fl guten und * r . 64. ; * . 7 22 oheit in den Freihafen freiwillig Be. nungen und ö schluß ist gege An den Bauten der . 6 ᷓ6 tung nur insofern ein ahhh . fe berührt ward. Ter er e eis d . ein gewisser Abstand von der 2 wi . er Ol Wh Jenster und Luken an der? Seite von Gebäuden 1. dgl. gesichert werden und daß a pfad freigelassen wird 88 ö All Die Bestimmungen über die uni ftied eng Zollordnung treffen . ö.

Die Beschränk Freihafen . un wird, entsprechen und fußen auf de gen und sonstige ausschlüsse enthalten ist. und der Lagerung von Handel, wie im 852 Absa sprochen ist, von) den Vo n wahren e hn.

. Zu 5 42

Es gilt das Gesetz über den Waffengebrauch des Grenz⸗ aun chte ersonahh der Reichsfingnzverwaltung vom 2 Juli Ln (richegesezbl, . N35, iz j S. Ts, das in. mh . terreich durch Verordnung vom 396. September 193 Reichsgesetzbl. J S. 1337) eingeführt ist. . Zu S5 43, 44

(Ter Reichsminister der Finanzen wird v

5 inister on seiner Er⸗ 3 dem öffentlichen Verkehr dienende Unternehmen 2 hisssorganen zu bestellen, zunächst in der Allg. Zoll⸗ *. ee. G6 59) Gebrauch machen. Zur Bestellung weise rer

rkehrsunternehmen genügt Verfügung, die dem Unter— nehmen belanntzugeben ist. J a. Bei der Barschrift des 411 Ziffer 2 ist an die Beschaf⸗ e . . Wehn und Aufenthalts räumen unter außer⸗ *. ae, en, Verhältnissen gedacht, in denen die Beschaff ng

ö nicht zugemutet werden kann

. . er Zollhilfspersonen wi 85 60, 178 Ai Zollordnung hingewiesen. ö 46

Freihäfen ist das Vor⸗

g unvereinbar. Bereits im

ar der Ausschluß von Woh⸗

vorgesehen, und dieser Aus⸗

ung 2 Freihasengebiet⸗ rück⸗

Na em Hamburgischen

. , das ö san,, neiwendigen Erleichterungen werden in der Zollordnung 6 52) vorgesehen. ; ,

. Zu § 34

Je Vorschrift kann zum Beispiel esreiungen des 5 69 Absatz ] Ziffer 2399 * r RMC * saĩ j ö Rntung werden. Es sei daran erinnert,

5

Alg

20 1

tze zugekehrten en Bauten durch

J. ö 2

im Hinblick auf die 3 des Entwurfs von daß vor Jahren

der

. Zu 5 465 schul , ist der Begriff der bedingten Zoll⸗ Salzburger Entwurf rreichische Zollgesetz behandelt ihn, dem Aus de 8. wie die 9 n, ,. kurz sowohl für die Einfuhr * Zweckbestimmun zl ,, a. 3 577). Das Steueranpassungsgesetz setzt gesetzbl. 1 S. 779) eingefügte Vorschrift des 5 124 a des Ver— r,, ,, und der sta Mißbrauch einen Riegel voraus Der E ntstehen bedingter Steuerschulden allgemein einszollgesetzes (6 24 Absatz 2 des österreichischen Zollgesetzes, ne, m dee. Freihafen über die auch im i. ier . 2a 8 28 r name nilich f Mm tur lonnte an einer eingehenden Regelun über Beschränkungen für Grundstücke im Zollgrenzbezitk chr ten hinaus unzulafsig ijt. In. Gebiet geltenden Zu S5 35 bis 37 runggvberfeh ir den etwas schwierigen Fall bes Zollsichẽ⸗ hat sich in einer Zeit, in der dem Zollgrenzschutz eine außer— gerten ahnliche Verbote für * . te Tchrankungen sind erforderlich, um die en re, , borbeigehen. ordentlich gesteigerte Bedeutung zukommt, als unzulänglich ae r m . Baren. Gewiffe in s 6 ** j Wege zum Schmuggel . rr, e n m, nach der B erwiesen. Die Breite des besonders geschützten Grenzstreisens me w. Ausnahmen find unmve rmeidlic / . wendung grier ,. die Lagerung, soll nunmehr außer in Orten mit geschlossener Bau— warts eingebrachten Schiffs bedarf der Zu 5 28 beteiligt . im weise von 50 auf 109 Meter erhöht werden. Das Haupt—⸗ wa hrung werterer Ausnah Ab Ziffer 5 und ß 35 des Entwurfs wird ohne erneute ö zollamt soll die Befugnis erhalten, die Benutzung a da Ermessen des 8 jetze, betreffend die Vereinig re. ie ger Der Bauten ujw. im G r sn zu beschränken, in den eurschen Reich, vom 186. 244 Grenzstreifen Sperren, 17 ernisse, Schutzhütten u. dgl. zu e errichten, bei Gebäuden dicht an der Zollgrenze, die besonder; ö nt . ed schmuggelgefährlich sind, die Vergitterung der Fenster, die §5 2 eg schnly /

2 6. wird mir der E

* 9 388

ne

228

Eng, Ge laus schlusse⸗ sich bei der Einfuhr ihres . ö das Zollgebiet Einfuhrscheine aus⸗ en ließen hrend sie das für ihre Ernährung und Wirt- otwendige Getreide aus dem Zollauslaad einführten Handhabe, ähnlichem , r.

die Allg.

8 * T G Ceed J 5

Zu 5 28

A 2

*

Re Verhre 1 und

Zoll⸗ ollgut entweder

X Ach

7 nr fe.

2 6 Abfatz 3

978 *

Absatz 1), die unbedingt

S - n, .

Samhurg zu gel affen . 9 gel NR rich hm,

Verschließung und Sicherung der Ausgänge zur Zollgrenze zu wen be im alten verlangen 3 * ; Ausnabme entfpricht dem mit der Wieder Verkehr und we Zu § 20 ung wird durch die gleich, Abfertigung ei „‚Absatz 2)

des Reichs auf die * ,,, erzicht ö 3011 Kraft tretende Novell? zur *

Der Erwerb geeigneter Grundstücke zur Errichtung von diesem Tei 3 F er,, nem mem am mea, orenung durch Vorschriften über den Aufbau . er , . 3 Zollbauten im Zollgrenzbezirk ist nicht selten unmöglich mit ohen Boden pacht die de ich uden r Reichsfinanzverwaltung ergänzt wer⸗ Zoll zu entrichten, d. h. die Sicherheit gewesen, weil die Eigentümer den Verkauf ablehnten. Dabei afens an das Land 1 n Frei- . diene, werden nur einige Vorschriften gebracht frans fahr äber die Zollgrenze unter sind für diese häufig eigensüchtige Gründe wie der Wunsch Erwartung, daß die err, m, n, ne. m, nnd mitt eitlichteit der Bezeichnungen in Gesetzgebung und nach Erhaltung günstiger Schmuggelgelegenheit u. dgl. maß— normaler Verhaltniff: anf , ,, Siederkehr martung gewährleisten sollen. ͤ ö gebend gewesen. In anderen Fällen haben Grundstückseigen⸗ ů aus ; 1 tümer durch ihr Verhalten die Wasserversorgung von Zoll⸗ grundstücken in Frage gestellt. Auf diese Weise haben nicht selten Zollamtsgebäude statt unmittelbar an der Grenze weiter zurück an Stellen errichtet werden müssen, wo die Uebersicht

9** * * *

Wie dergestellung

, , fällt die Zollschuld weg, d. h. die Sicherheit gewahlt wen *. me Bezeichnung ZJollvormerkerkehr ist a, e . Zollanspruch vorgemerkt wird Der Zoll⸗ mmer tverkehr ist ein Zollvertehr ( 6 bag 3 3 ,.

. e nden e er c eigentliche Freihafen si urf alter wurf) 31 5 29 3 8 . und nach der k—414— 4 * 2 . 180 nach de zegriffsbestim: , . , , der JZollvormerk⸗ m 'ne derehr, in dem Zollgut zu be—

über die Zollstraße fehlte. Abhilfe durch Schaffung der Ent= ; ; mten Zweden zollörgünstia: rr.

eignungsmöglichkeit ist unerläßlich. In der Allg. Zoll⸗ 6 8 faz 1 5 * auen . w,. zigtem Zollsatz verwende 95 h 30 ee. oder zu er⸗ ordnung (G 25) wird bestimmt werden, daß vor der Ent—⸗ et as Zolgel . , FJehiet von Balter⸗ Rr. 2 der B c . , verbraucht, bearbeitet eignung land⸗ oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke die er e,, e,. abge⸗

Dals g: ? Hollsicherungs verkehr urfs

mr Q. lb uügernng don

na

Landesbauernschaft gehört wird. W we Umwandlung im Frechnfen me n= , nme rannten Se ; hr entsten So lgut ir fen aer ,, ,,, d,, m, dee, well * eine Zoll ĩ bas, der zollrechtlichen Aufna 9 n iger llvormerkverkehr im Zeitpuntt

u 21 bis 23 . * ; ; 3 85 ; wur ü * das nach uflosend bedingte 3. e Guta 2 den Zoll beteiligten eine 21 entspricht im wesentlichen dem § 132 VZ3G. und , raf ung Reichsa bgabenordnung ; wer wa, nber de ge, ies been, , ber e erlernen, . . 51 ö 1 g mach der eihsn 2 . 2 . . Xejember 19337 über die Be e R 13 7etz n für die 2 wird unbedingt, wenn §s 20 6. 36. 8 22 füllt eine Lücke des bisherigen Zollrechts eiter mm nm ng van Varen ist der Freihafen fer mug umd Verwaltung der Hanfaftadt Samer ,,, . 8. Das R der Amtsträger des Zollgren; s, von ] das Zallge biet hinñchtlich eg , e Damburg (Reichs⸗ z anderen als den beflimmten moe, aus. as echt der Amtsträger des Zollgrenzschutzes, 8 chrlrch zemerndebe horde geworden ift 6 , ne,. Personen, die sich im Zollgrenzbezirk aufhalten, zu verlangen, m ne ; . K daß sie sich über ihre Person ausweisen, folgt aus 8 3 des Ma außerdem die Ueberwachungs⸗ Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundes k gesetzbl. S. 33). 5 25 regelt in Anlehnung an das bisherige wie beim sonstigen Zollvor⸗ Recht Cs 119 bis 124 VG, s 24 5. 3G) die Beschränkun— . . gen, denen Waren und Betriebe im Zollgrenzbezirk unter= 8 x . ern Dauptzollamtern nach der Reich in Beispiel ar bie e worden. worfen werden können. Ursprünglich bestand die Absicht g f die Begründun 38 huge mie en. rere nrg, nnen ten 8 17. zuftehr Bert, derkehrs it ie g,, e mfachere Art des in 5 22 eine Vorschrift einzufügen, die den Oberfinanx ; ner = ,, ea,, . gesamte Zollausschlußgebier' in Tein (Ann. I 3 X. Ar . 72 r , eng von hräsidenten ermächtigt, mehrfach bestraften Personen den men ,, . . smn, daß in JZollaussckluüffen eine zlschalz in der Jollbefrekne; de, , bei der die e gin ftigung Aufenthalt im Zollgrenzbezirk oder in bestimmten Teilen des Frernafen midersnricht es an sich . as Freihafenamt Stener⸗ deten Tees be fen, Tur, ,,, ng e, , derem. Zollgrenzbezirks auf Zeit oder Dauer zu untersagen. Die nr . . e Hs nicht erheben, lösend bedingte Zollschuld nach r, Abficht ift gallen gelassen worden, um Ueberschneidungen mit s 14 Absatz 3 Ag. wird unbedingt, wenn der Ter . 21 e, e, e m e , , er, nee. 1 Freihafenseite der sonst der bestimmten Berwent, en,, ,, r , , , eesems, fo, daß zam De wp, leg, wenn was de, ,,,. wi, mee, wird, und fallt ne titet wird . * telter ist die Regelung bei den 2 I[s . lehren dann, wenn die L be , Zoll sicherun ga ver⸗ erma ßigung beten Ben pic k ng in einer Herstellung von Keime F e Verwendung von Erman, , den Remneffig, für die der Wein TRmaßigt ist. Durch die Lbfertiam *

* der 8 um, rr

G ** ; Se wohnung dun r M 1 * 2. 2 . a me mtlich die Erwägung. d bor ̃ n der Varenbehandlung mn alem nner r m. emfachste Beg hierfür war das reihte . J Wirkung = ö . 2 . ö e. ! * . . IelLbüafengmt 3m Hauptzoll⸗ EI IDerlie e 1 1 1 L 1 ö m 2 * 4.

Kilt werden soell al . ;

twurfs mit der Rechts Zollvor⸗

* 1.1

Zollsicherunga⸗

und usr

* 3

den Befugnissen der Polizei zu vermeiden. Aufgabe der 1sfen

Polizei wird es sein, auf Antrag der Reichsfinanzverwaltung i

gegen solche Volksschädlinge mit Aufenthaltsverboten vor— 2 e .

zugehen. detrtebem gestarrer t der , n r, ==,

i mach dem Terlust Rordichleswig bewilligten JZollans Die dem Freihafeng mit voreies ir * .

—w——— —— JIndustrreberriebe In3usirdeln, 5 statthnlter in 6 ö ua. .

8 ** . durch Ne Reichs dars hej ufft m dermhren gegen . , nn. Zoll sch ld in Häah j Dir . Jentralbl 5 R Deursche Reich r uni Sanntzollamtt an da senamts als auflose nd bedimn r M.

af de ren und kenden, , mme, esl in

Solorbnung wie,

ne, emden, e, Reichs ministerialbl ed S 14. Da demgemäß werden ihm di den Freihafen

ö w i —— Re Befugniffe des andelten Angelegen⸗

(Fortsetzung in der Ersten Beilage)

4 4

Dean rg.

Höh in dem Unterschied s be wischen enen von 120 M für ! 4. * de 1 * ird der Wein bestim verwendet, so Zol * 2 2n 19 EM, für 1 d weg. W Best ** e nge m ten, 1 wird die 30 bedingt . .. ie Borschrift des 45 Absatz 2 8 des Wegfalls der Zollschuld ? ö hr auch die Beachtung der n

e rien im den Jallausschlüssen der Sechasen au 3er Ten,

X us beef. . . . = 453 1

dr erung und Ausrüstung don ffen n den durch * 36 bis te eber ebe grundiatzlich nur dann zugrlassen derten zugewiesen

w nr We zar Derwendung kammenden Srffe die Zar Fär die Bahrnng der Zollrechtseinbeit wird!

en. jam, d, , r wird dadurch ge⸗

, Entscheidu ng über Recht⸗ beschwerden gegen

nnn, n, wege, de, Neicheftatthalters nag

Rrichsabanbenordnnung der Reichs finanzhof 4

gemaß bejanderen an * 23

min fters der Fi ; . Ichs

hafend erbat m d,, i Berwaltung des Frei

ae ren mn Tien stbeschwerden vom Reichs min ift:

der Franzen entschieden werden e, ,

* 11

Verantwortlich: für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil. den Anzeigenteil und für den Verlag: mme. Präsident Dr. Schlange in Potsdam; gen des 5 2 der Teredelungsordnung dam ? für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: . artegen. ausnahmsweise nnn in enn ders gelagerten Rudolf Lan tzsch in Berlin-Charlottenburg.

4 wenn eine erhebliche Schadigung des gejamttn hreimi—

z rn nnnftsalebens nicht eintritt, ein solcher Berreeb auch

Druck der Preußzischen Drucerei- und Verlags-Attiengesellschet . e ee. Berlin, Wilhelmstr 32.

S Ugrlaffen werden, wenn nicht Rr alle ur Derarhei Acht Beilagen

He *

9 2 der Vor⸗ Vll sicherungs de r⸗ * leberwachn nge be rr mn, ,,. . becken, mlte tre frage ab, bie auch en Reichsfinanazhoñ

* Reichsminister der Finanzen n die gr in nenen, , msmahmæen zu bestinnaen . , inzel nen Zollorbnungen Gebrauch machen. .

rng ung

nee: d eren Baren die Toraussegungen des Seredelungsder-

renden. andern nur ür die aus dem aan 3M De⸗ einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandels registerbeilageil