1939 / 76 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Mar 1939 18:00:01 GMT) scan diff

. J 4 . 9

Erste Beilage zum Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 789 vom 30. März 1939. S. 4

Zu Ziffer ll. .

Dir JZollbefreiung für behördliche Dienstgegenstände wurde bisher im Altreich im Billigkeitsweg gewährt. Für Akten und Drucksachen in Postsendungen wird auf S 1a Absatz 26) der Postzollordnung hingewiesen. Oesterreich hatte eine entsprechende Regelung im F 7 Absatz 16) des Zoll— gesetzes, 8 32 der Vollzugsanweisung getroffen.

Zu Ziffer 12. .

Auf 5 7 Absatz 10) des österreichischen Zollgesetzes wird hing⸗-wiesen. Im Altreich wurde zum Teil Zollerlaß aus Billigkeitsgründen gewährt.

Zu Ziffer 14.

Für Geschenke fremder Regierungen, rden usw. wurde im Altreich schon bisher der Zoll aus Billigkeitsgründen erlassen (österreichisches Zollgesetz 8 7 Absatz 14).

Zu Ziffer 15. . ö

Die Zollbefreiung für gewisse Geschenke für das Winter⸗ hilfswerk entspricht der bisherigen Verwaltungsübung im Billigkeitsweg.

Zu Ziffer 16. . .

Zollbefreiung für die in Ziffer 16 angeführten Beschenke wurde schon bisher aus Billigkeitsgründen gewährt. Die Entscheidung wird wie bisher dem Reichs minister der Finanzen vorbehalten (Allg. Zollordnung § 118).

Zu Ziffer 17. . ö

S6 Absatz 1 Ziffer 11 des Zolltarifgesetzes E 7 Absatz 16) österreichisches Zollgesetzz ist im wesentlichen übernommen.

Die in Ziffer 11 a. a. O. vorgesehene Zollbefreiung von Kunstsachen für öffentliche Kunstausstellungen gehört als unechte Zollbefreiung in das Zoll vormerkverfahren. Ziffer 17 bringt insofern eine Erweiterung des bis herigen Rechts, 91 auch Forschungsmittel aufgenommen sind. Wichtig ist die Bestimmung im §119 Absatz 1 der Allg. Zollordnung, wonach als Lehr-, Anschauungs- und Forschungsmittel auch Waren anzusehen sind, die während des Unterrichts oder der Forschung verbraucht werden.

Zu Ziffer 18. H ö

Die Vorschrift ist neu. Sie ist in ihrem ersten Teil ver⸗ anlaßt durch die neuerdings mit anderen Staaten getroffenen Kulturabkommen. Die Zollbefreiung im zweiten Teil kommt namentlich den im Reich zugelassenen Schulen anderer Nationalitäten zugute.

Zu Ziffer 19. . Die Vorschrift füllt eine im bisherigen Recht vorhandene

C . ; x 23 ; . Lücke aus. Danach sind zum Beispiel auch Fleischproben

zollfrei, die zum Zweck der Fleischbeschau von Zollgut ent⸗

nommen werden.

Zu Ziffer 20. . ö . Vorschrift ist neu. Auf § 6 des Brieftaubengesetzes vom 1. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. J! S. 1335) wird hin⸗ gewiesen.

Zu Ziffer 21. .

ü Bisher wurde für die in Ziffer 21 genannten Eisenbahn⸗ bau- und -betriebsstoffe Zollerlaß aus Billigkeitsgründen gewährt (5 43 Absatz 1 der Eisenbahn⸗Zollordnüung). Es handelt sich regelmäßig um aus dem freien Verkehr des Zoll⸗ gebiets stammende ausgebaute Bau⸗ und Betriebsstoffe, zum Beispiel ausgewechselte Schienen, und um im Zollausland entbehrlich gewordene Bestände.

Zu Ziffer 22. . . n

Ziffer 22 übernimmt im wesentlichen die Zollbefreiungen des 58 des Zolltarifgesetzes für Anschlußstrecken und ienst stellen ausländischer Eisenbahnen im Reich. Die Ausdehnung auf ausländische Zollstellen und Postanstalten im Zollgebiet

ist sachlich gerechtfertigt. Zu Ziffer 23. ,, . Ziffer 23 gibt eine Rahmenvorschrift, die im 5 r n. Allg. Zollordnung ihren näheren Inhalt erhält. . igher galten 5 5 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes, 5 1 der Post⸗Zoll⸗ ordnung, Teil II A5 der Anleitung für die Zollabfertigung. Diese Vorschriften werden im wesentlichen übernommen. Für Teeproben und ⸗muster von 259 g Rohgewicht oder weniger enthält 8 122 Absatz 1 Ziffer 1 Allg. Zollordnung insofern eine Einschränkung der Zollfreiheit, als diese nur bei Sendungen für einschlägige Handelsunternehmen gewahrt wird. Dem Mißbrauch der Zollbefreiung für Kleinmengen wird weiter dadurch entgegengewirkt, daß 187 Allg. Zollordnung für an⸗ wendbar erklaͤrt wird, wonach als Warensendung die ee, menge anzusehen ist, die derselbe Absender mit demselben Be⸗ förderungsmittel an denselben Empfänger gleichzeitig abge⸗ sandt hat. Zu Ziffer 24. z Ziffer 24 in Verbindung mit 85 122, 123 Allg. 80h ordnung übernimmt die Vorschrift des §6 Absatz 1 Ziffer 10 des Zolltarifgesetzes (8 7 Absatz 1 m) österreichisches Zollgesetz). Wie bisher bleiben Muster und Proben von Nahrungs und Genußmitteln von der Zollbefreiung ausgeschlossen. 8 en wird die Zollfreiheit aufrechterhalten für Proben und Muster in Postsendungen von Kaffee, Kakao, Zucker, Rohtabak und getrockneten Früchten, wenn sie für einschlägige Dandelsunter⸗ nehmen eingehen. S 123 Allg. ZJollordnung enthãlt Vegriffè⸗ bestimmungen für Muster und für Prohen, da mie. Begriffe häufig vermengt werden. Auch bei Mustern und Proben ist s 187 Allg. Zollordnung anwendbar (ogl. egrün dung, iu Ziffer 23). Die Unbrauchbarmachung von Mustern und hra⸗ ben, die auch zu anderen Zwecken verwendbar sind, unter Zol⸗ aufsicht wird wie bisher (Teil II A 11 Anleitung für die zoll. abfertigung) nach 5 123 Absatz 3 der Allg. Zollordnung weiter zugelassen. 3u 3 if fer 25. . ö Ziffer 25 in Verbindung mit S5 124 bis 126 Allg Zeh ordnung deckt sich inhaltlich im wesentlichen mit den Ziffern ; und 7 im § 6 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes und mit 8 ** satz In) des österreichischen Zollgesetzes. Was Reisende sind, ergibt sich aus der Begriffsbestimmung des Reiseverlehrs im § 10 Absatz 3 Allg. Zollordnung. Unter den Begriff. des Rei senden fallen demgemäß auch die Fuhrleute, Schiffer ind Schiffsmannschaften des 5 6 Absatz Ziffer 6 und 7 des Zoll tarifgesetzes, die Angestellten öffentlicher Verlehrsanstalten und Luftschiffer des 57 Absatz 1m) des österreichischen Zollgesetzes.

Zollordnung entsprechend der bisherigen Verwaltungsübung ausdrücklich gesagt, daß die Zollbefreiung für im Zollgebiet wohnende Reisende nur in Betracht kommt, wenn die Not⸗ wendigkeit für die Anschaffung im Zollausland nachgewiesen wird. Was in dieser Bestimmung vom Zollausland gesagt ist, gilt auch von dem für solche Auschaffungen in Betracht kom⸗ menden Zollausschluß Helgoland, so daß im allgemeinen die aus Helgoland mitgebrachte Reisedecke nicht zollfrei gelassen wird. Was als zollfreies Reisegut anzusehen ist, bestimmen die Abfertigungsbeamten wie nach bisherigem Recht nach ihrem Ermessen. Die Aufzählung im S125 Absatz 1 Allg. Zoll⸗ Irdnung gibt nur Beispiele, Bemerkenswert sind in dieser Aufzählung, weil bisher Zweifel bestanden haben, die Arzneien S 6. Absatz 1n) österreichisches Zollgesetz;, Blumensträuße in der üblichen Größe, Musikinstrumente.

Tiere als Beförderungsmittel und Beförderungsmittel, die durch Tiere oder Maschinenkraft bewegt werden, sind von der Zollbefreiung ausgenommen. Damit wird klargestellt, daß sie, wie schon bisher nach der Verwaltungsübung, zollvormerklich behandelt werden.

Auch über die Angemessenheit der mitgeführten Nahrungs⸗ und Genußmittel entscheiden wie bisher die Abferti⸗ gungsbeamten nach ihrem Ermessen (Allg. Zollordnung § 126 Absatz 1 Satz Y.

Zu Ziffer 26. . Unter Schiffsbedarf sind die Mund⸗ und Schiffsvorräte und die Schiffseinrichtungsstücke zu verstehen (Seehafen - Zoll⸗ ordnung 88 30, 31). Die bisherigen Vorschriften des d 80 Ab⸗ satz 3 des Vereinszollgesetzes für Seeschiffe und des S 6Absatz 1 Ziffer 7 Halbsatz 2 des Zolltarifgesetzes für Binnenschiffe über Mundvorräte sind inhaltlich in die neue Vorschrift über⸗ nommen. Dabei ist das neuere Recht der Seehafen Jollord⸗ nung, insbesondere z 30 Absatz 1, berückhsichtigt worden Ver⸗ brauch auch durch die Reisenden). Für die Schiffsvorräte fehlte es im Vereinszollgesetz und Zolltarifgesetz an einer Zoll⸗ befreiungsvorschrift. Zollfreiheit wird jedoch durch 5 36 der Seehafen⸗Zollordnung anerkannt. Für die gewöhnlichen Ein⸗ richtungsstücke gilt 5 31 a. a. O. Die Regelung im einzelnen bleibt der Seehafen⸗Zollordnung und der Schiffs⸗Zollordnung überlassen (Allg. Zollordnung § 127).

Zu Ziffer 27.

Gebrauchtes Uebersiedlungsgut Anziehender zur eigenen Benutzung war schon bisher nach 8 6 Absatz 1 Ziffer 4 Unter⸗ absatz 1 des Zolltarifgesetzes und §z 7 Absatz 14) des öster⸗ reichischen Zollgesetzes zollfrei. Die Ausdehnung der Zollfrei⸗ heit auf Möbelkisten, die als Ersatz für Möbelwagen dienen, entspricht dem Bedürfnis für Ueberseeumzüge.

Gebrauchte Maschinen zur Benutzung im Gewerbe⸗ und Landwirtschaftsbetrieb wurden nach 8 6 Absatz 1 Ziffer 7 des Zolltarifgesetzes nur ausnahmsweise mit besonderer Erlaubnis zollfrei gelassen. Diese Vorschrift ist in 8 128 Absatz 3 Alg. Zollordnung übergegangen und auf Gegenstände zur Be⸗ nutzung im Gewerbe⸗ und Landwirtschaftsbetrieb und Tiere erstreckt worden. Danach würde zum Beispiel Zollfreiheit für Glasfenster zum Gärtnereibetrieb von der Erlaubnis des Hauptzollamts abhängig sein.

Absatz 2 des 5 128 4. a. O. stellt lar, daß das Ueber⸗ siedlungsgut von Anziehenden selbst im Zollausland gebraucht sein muß.

Zu Ziffer da.. . 4

Ziffer 28 entspricht inhaltlich dem 8 6 Absatz Ziffer 4 Unterabsatz 2 des Zolltarifgesetzes. Das österreichische Zoll⸗ gesetz beschränkte im 87 Absatz 1x) die Zollfreiheit auf Aus⸗ stattungsgut, Braut- und SDochzeitsgeschenke für Frauen, die infolge ihrer Verehelichung ins Zollgebiet übersiedeln. Der Entwurf hat diese Beschränkung nicht übernommen. Die Regelung im einzelnen trifft 8 129 Allg. Zollordnung.

Zu Ziffer 2h.

Die Zollbefreiung für gebrauchtes Erbschaftsgut ent⸗ spricht dem geltenden Recht Zolltarifgesetz 86 Absatz 1 Ziffer 5, österreichisches Zollgesetz 57 Absatz 18). Die näheren Bestimmungen im 180 Allg. Zollordnung über⸗ nehmen die geltende Verwaltungspraxis (Anleitung für die Zollabfertigung Teil 1I1 A 7), schließen insbesondere wegen der Gefahr des Mißbrauchs Tiere von der Zollbefreiung als vor— weggenommenes Erbschaftsgut aus.

Zu Ziffer 83.

Ziffer 30 entspricht dem 8 6 Absatz 1 Ziffer 3 des Zoll⸗ tarifgesetzes. Dem österreichischen Zollgesetz ist eine solche Vorschrift fremd. Gebrauchte Kleidungsstücke der Reisenden fallen unter Ziffer 25. In der Durchführungsbestimmung des 3 131 Allg. Zollordnung ist Teil II A6 der Anleitung für die Zollabfertigung verwertet.

Zu Ziffer 31.

Ziffer 381 entspricht dem 57 Absatz It) des österreichischen Zollgesetzes. Im Altreich waren Sendungen aus Anlaß von Notständen Gegenstand des Billigkeitserlasses. Lebensmittel und Gewebe werden durch 5 132 Allg. Zollordnung aus— geschlossen.

Zu Ziffer 32.

Zollbefreiung für Futter von Tieren wird ähnlich wie in S 6 Absatz 1 Ziffer 8 Unterabsatz 6 des Zolltarifgesetzes, 57 Absatz 10) des österreichischen Zollgesetzes und entsprechend der bisherigen Verwaltungsübung im Billigkeitsweg ge— währt.

Zu Ziffer 85.

Die Zollbefreiung für Betriebsstoffe der Landkraftfahr— zeuge war im Altreich bisher im Verfügungsweg geregelt (vgl. österreichisches Zollgesetz 57 Absatz 1 O). Ziffer 33 und s 134 Allg. Zollordnung entsprechen den bisherigen Anord⸗ nungen.

Zu Ziffer 34.

Die Ausführungen zu Ziffer 33 gelten entsprechend. Zu Ziffer 35.

Die Zollbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe ist im Alt⸗ reich grundfätzlich der Ziffer 35 entsprechend im Verfügungs⸗ weg geregelt (Reichszollbl. 1935 S. 314, 1936 S. 19). Die Anordnungen werden in die neu herauszugebende Luftver— kehrs⸗Zollordnung aufgenommen werden. Zu Ziffer 36.

Halbsatz 1 entspricht dem 5 3 Absatz 5 Satz 1 des Jol tarifgesetzes und dem 5 15 Absatz 5 des österreichischen Zoll⸗

Ziffer 3 der Weinlager-Zollordnung vom 30. November 193 (Reichsministerialbl. S. 746) enthaltenen Grundsatz. Die Aus— führung im einzelnen bleibt den Sonder-Zollordnungen über— lassen (Allg. Zollordnung 5 137). Die von Umschließu igen handelnde Ziffer 9 des 5 6 Absatz 1 des . be⸗ handelt zum Teil Vormerkverkehre und geh ört insoweit nicht unter die Zollbefreiungen des 3 69 des Entwurfs. Sewest die Ziffer 8 (Cbenso 57 Absatz 1p) des österreichischen Zoll. gesetzes Umschließungen zum Gegenstand hat, die zur Luz, fuhr von Waren dienen und ,,. fällt sie unter Ziffer 40 des 69 des Entwurfs.

Zu Ziffer 37. . . Ziffer 37 übernimmt die Tatbestände der Ziffer 1 dez Sz 6 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes und vervollstãndigh fie durch Aufnahme einiger weiterer Tatbestände aus § 7 Absetz 19 des österreichischen Zollgesetzes. Die Zollbefreiung für Gegen stände der Kriegergräberpflege entspricht ähnlichen Vor⸗ schriften in Abkommen mit anderen Staaten. Sie umfezt auch die zur Verwendung beim Ausbau usw. erforderlichen 5

Zu Ziffer 388 bis 41. . ö. Es handelt sich um echte Zollbefreiungen, da die in den Ziffern behandelten Waren des freien e, e, e, dem Ausgang über die Zollgrenze aus dem freien Verkehr aus scheiden und beim Wiedereingang Zollgut werden.

Zu Ziffer 38. Es handelt sich um den Zwischenauslandsverkehr im engeren Sinn (Hinweis auf 5 21 der Ausgleichsteuerordnung, für den das Verfahren im 3 104 des Entwurfs und in den FS§ 231 bis 252 der Allg. Zollordnung geregelt wird. Aaf 811 des Vereinszollgesetzes und § 67 des österreichischen Zollgesetzes wird hingewiesen.

Zu Ziffer 39. J. Ziffer 39 entspricht dem 8 112 Absatz 1 des Bereinszol⸗ gesetzes. Absatz 2 dieser Vorschrift ist Vormerkverkehr.

Zu Ziffer 40. Ziffer 40 enthält den Tatbestand des § 113 (Retour⸗ waren) des Vereinszollgesetzes, den sogenannten passiven Rückwarenverkehr. Die Regelung im österreichischen Zoll⸗ gesetz, das den sogenannten Rückwarenverkehr besonders be handelte (6 9) und den Verkehr mit Freigut zu zeitweiligen Verbleib im Zollausland (mit Ausnahme des Zwischen— auslandsverkehrs) als Vormerkverkehr ansah G6 44), ist theo⸗ retisch unbefriedigend. Vormerkverkehr, bei dem eine bedingt Einfuhrzollschuld entsteht, und Iwischenaus landsverkehr, be dem Zollbefreiung bei der Wiedereinfuhr gewährt wird, im hier miteinander vermengt worden, obwohl sie begrifflich nichts miteinander zu tun haben. . . Die Tatbestände des 5 113 des Vereins zollgesehes sm entsprechend der Verwaltungsübung durch die Aufnahme des ungewissen Verkaufs, der Auswahl und der Entgegennahme von Bestellungen vermehrt worden. . . Von besonderer praktischer Bedeutung ist. daß in der Fällen der Ziffer 40 abweichend von 5 113 des Vereinszoll gesetzes ein Rechtsanspruch auf die Zollbefreiung ge— geben wird. . . ö Die Zollbehandlung der Rückwaren, über die bisher Zollordnung geregelt. S 114 des Vereinszollgesetzes, der den sogenannten aktz— ven Rückwarenverkehr behandelt, ist Vormerkverkehr und het daher keinen Platz im S 69 des Entwurfs.

u Ziffer 41. . 3 In Ziffer 41 Hinweis auf 8 115, Absatz? des Deren zollgesetzes, österreichische Zollvormerkordnung 8 38 . s 144 bis 148 Allg. Zollordnung wird der passive Verebe lungsverkehr behandelt. Da es sich hierbei nicht um . Zollvormerkverkehr handelt, kam seine Aufnahme in die Zoll vormerk⸗Ordnung nicht in Frage.

Zu § 70 y. Befreiungen vom Ausfuhrzoll sind bisher im 5 24 de . (Anleitung für die ZƷollabfertigum Teil II BI) und im Verfügungsweg aus Billigleits ginn bestimmt worden. Von der Ermächtigung des ee. ministers der Finanzen, Vorschriften über die . vom Ausfuhrzoll zu erlassen, wird im z 149 Allg. Zo 4 nung Gebrauch gemacht. Neu ist in der Aufzählung don u. a. im Absatz 1 Ziffer 3 die Berücksichtigung der gen, durchschnittenen Grundstücke, für die eine Regelung

her fehlte. 3u g 1

„Zollbeteiligter“ ist, worauf bereits in der Begründm zu 3* e . wurde, die Verdeutschung des wee. neueren Bestimmungen und im Schrifttum 9m * Ausdrucks „Zollpartei“. Der Zollbeteiligte empfängt 9 zollrechtliche Legitimation aus dem n, . * mittelbaren Besitz von Waren, die einem Zollvers 1 unterliegen oder zugeführt werden müssen. Die e he. durch die ollstelle zu verlangenden Nachweises der 96. 1 tion, der für die Fälle des mittelbaren Besitzes und eg sitzdienerschaft von Bedeutung ist, wird im 5 150 ue. Zollordnung geregelt. Einem Zollverfahren unter ö. Waren, für die der Zollantrag gestellt ist (Entwurf 9 Einem Zollverfahren müssen zugeführt werden 38 2. dem Gestellungszwang unterliegen Entwurf 5 13). Ai n Willen des Zollbeteiligten kommt es dabei nicht an. te. beteiligter ist daher auch der Schmuggler, der die V einem Zollverfahren nicht zuführen will. .

Auf die ähnliche Regelung im § 32 Satz 2 des oft reichischen Zollgesetzes wird hingewiesen.

Zu § 72 1

Die Vorbesichtigung von Zollgut und die Probeen m

durch den Zollbeteiligten sind im 5 3 der Dienstann n

für die Zollabfertigung zugelgssen, die erstere im 8 fn

österreichischen Zollgesetzes. Ein Verbot kommt zum ? für die Besichtigung von Därmen in Frage.

nen, . vl Die Regelung im einzelnen trifft 5 151 Allg. 8

ordnung. Zu § 75 . Die Preisgabe von Zollgut, der Verzicht auf das ö. tum, findet im Vexeinszollgesetz keine Erwähnung. S

Hinsichtlich der neuen Gegenstände ist im 5 125 Absatz 2 Allg.

8

8

e

gesetzes. Halbsatz 2 verallgemeinert den im 5 3 Abfatz 1

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage)

Berwaltungzer affe bestanden, ist in 85 140 bis 142 Allg

der

zum Deut Nr. ⁊6 .

schen Reichs

Sweite B

Berlin, Donnerstag,

anzeiger und Preu

e ilage

den 30. März

ßischen Staatsanzeiger

1939

Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

dem Gedankengang des Gesetzes noch auf dem Standpunkt des chf r ni steht, frem5? Verwaltungsweg ist die Preisgabe, den , ,. Im Praxis entsprechend, für einzelne Fälle namer ,. der hochzollbaren Tabakwaren im Reiseverkehr 9 ö ) für die Verwertungsrichtlinien), zugelaff , n ber ,, Gen chef 53 5 2 Bon nge ne n ichishr Absatze 2 und 3) ließ 6. ae e, . 1 folgt der Entwurf ö. § 73. ed e ln, i ene. i,, n, w,, , . e t en Abgabe des is e 3 , an Wohlfahrts einrichtungen u. e e d ren, gi, ausland vorgeschobene deutsche Zollstelle ein golf; nicht entsteht. 3 e Zollschuld

3. . Zu § 74 Der Grundsatz, daß der Zollbeteiligte durch den Zoll⸗

2 99 d * X .. . . 18 stimmt, d 1 mi 8 22 Absatz 4 des Ver einszollgesetzes und 5 32 23 4 d 3 2 3 * z 5

ja in mancher Hinsicht

osterreichischen Zollgesetzes. ; Der

beteiligten.

für die Gesch

die Verschriften

Billenserklärung des Zoll⸗ Reichsabgabenord ĩ ehsabgabenordnung gelten personen in Steuersachen . n Aechts. Nur ein Ge— hate rechtswirksam einen Zollantrag

5sfähige bedürfen der Einwilligung

S8 111, 112 14 des Bürgerlichen

. Geschäftsunfähiger sind nichtig

O. 8 ] Eigenschaft als Willenserklärung

antrag selbstverständlich nicht dadurch, daß

r, wi täglichen Leben die Regel ist, in der Zoll!

nmeldung, die als solche keine Wi gqhehᷣ vird (Entwurf 5 75 Abfatz 1 Satz 3).

4 Den Zollantrag kann auch ein Vertreter stellen.

die Vertretung und atz

e * ( *

die Vertre Vollmacht gelten nach 3 157 Absa der Reichsabgabenordnung grundsätzlich die Vorschriften de Bürgerlichen Rechts. .

man, e. . , ,. in denen es eines Zollantrags nicht bedarf, sind im 5 153 Absatz J der Allg. Zollordnung bestimmt. Die Zollstelle muß dem Zollantrag entsprechen, wenn es nicht etwa an den förmlichen Voraussetzungen, 5 74 Absatz 2 des Entwurfs hingewiesen wird, oder an den materiellrechtlichen Voraussetzungen fehlt. ö. Im Vereinsʒollgesetz fehlt es an einer Vorschrift darüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Aenderung des Zollantrags jugelassen werden darf. Der Reichs finanzhof hat entschieden =, . auf Reichszollblatt 1937 8 582), daß der Antrag auf Abfertigung zu einem Zollverfahren nach Beendigung der Zellabfertigung grundsätzlich nicht mehr geandert werden dürfe. Das österreichische Zollrecht ging im 5 86 Absatz 2 des Zollgesetzes noch weiter. Im Entwurf ist als Zeitpunkt, bis u dem Aenderung und Zurücknahme zugelassen werden, im Verzellungsverfahren bei der Einfuhr der Zeitpunkt der Entrichtung, Stundung oder Aufschiebung des Zolls, im übrigen Einfuhrzollverfahren der Zeitpunkt der Vollziehung des Zollbefunds durch die Abfertigungsbeamten bezeichne worden, um alle Zweifel ausjuschließen. Dieser Zeitpunkt liegt regelmäßig vor dem der Entstehung der Zollschuld (Ent⸗ wurf 3 45 Absatz . Er trägt den berechtigten Bedürfnissen der Birtschaft vollauf Rechnung.

5 74 Absatz 3 Satz 2, nach dem Aenderung ! tahr s Zollantrags im BVerzollungs verfahren är ausgeschlofsen sind, wenn das Zollgut in Verkehr getreten ist, hat den Fall de? 3 A3. Zellordnung im Auge, na ZGolbeteiligten das Zollgut schon dung oder Aufschiebung des Zollbe

Nach dem bisherigen Zol Ahfatz 4 österreichisches Zoll gese

1Utrag in der Zollanmeldung zu stellen, so daß deren Form für die Frage der Schriftlichkeit oder Mündlichkeit maßgebend war. Von der im 5 75 des Entwurfs . men Schriftform gelten die im fer 8 timmten Ausnahmen. Die Vorschriften über den Inhalt nrsorechen im allgemeinen denen des Vere Absütze 2 bis H, des Zolltarifges G 9 hem Zollgesetzes (6 39. ereinszollgesetz bedeutet di 3 or senders l bsatz 12

zul auch nach Sprachgebrauch nun (Vereins herigen geführt sche Zollpraxis

anderer

llenserklärung ist, gestellt

6 2 3

auf die im

hat der Entwurf nicht übernommen. solchem liegt nach dem Entwurf die 3

dung, mündliche Zollanmeldung u

Allg. Zollordnung.

. Zu § 77

Tie Uebernahme der Angaben entbindet den Zollbeteiligten so wen Recht von der Pflicht zu gefügt werden soll, wird in der Eise werden.

Zu § 78

beschaugerecht darzulegen, ist

osterreichischen Zollgesetzes geregelt.

licher Waren, Ausnahmen von der Pf sich der Dienste der bedienen, zugelassen. Der Grundsatz, daß für Eingriffe Zweck der jzollamtlichen Untersuchung eine Entschädigung nicht gewährt wi herigen Recht. Zu 5 79

Die Bestimmungen Zollabfertigung, die Mitwirkung von die Reihenfolge der Zollabfertigungen Zollordnung) stimmen im wesentlicher

der Dienstanweisung für die Zollabferti Zu § 80

Zollgesetz z 37 Absätze 1 bis 3), abg osterreichische Recht die Ueberholung

außere und innere dem österreichischen

zugelassen (Vereinszollgesetz 5 30 und führung des Vereinszollgefetzes Ziffer

wie nach 5 36 des

bestimmt ist. 5 80 Absatz 2 Satz ? ist daß der Zollbeteiligte keinen Anspruch beschau hat. Wann und in welcher We im einzelnen zulässig ist, bestimmt die

(1536. Wichtig ist die Begriffs bestimmung im § 187 a. a. O.: Karensendung ist die Warenmenge, die gleichzeitig von dem— Absender mit demselben Beförderungsmittel an den—

selben selben Empfänger abgesandt worden bisher obwaltende Zweifel in der Praxi

Die näheren Bestimmungen über

durch Wiegen trifft die Allg. Zollordnung in 188 bis 202

in enger Anlehnung an die Dienstan abfertigung von 1933 (85 13 bis 15) und die Anleitung für

die Zollabfertigung (Teil 11 A Y.

Die Vorschriften über die Schätzung enthält § 217 der

Reichsabgabenordnung Allg. Zollordnu Zu § 81

Die Vergleichung der Angaben

mit dem Ergebnis der Zollbeschau ist

Zollabfertigung. Zu § 82

Die Festhaltung der Nämlichkeit ist namentlich für die vorläufigen Zollverfahren, die nicht zum freien Verkehr führen Entwurf Ss§ 88 bis 100), von der größt ihnen Ermittlung von Menge und Gattung regelmäßig nur

ls Mittel der Nämlichkeitssicherung in Betracht kommt. 8683 Satz 1 des Entwurfs und S 212 Allg. Zollordnung wird

hingewiefen.

Von besonderer Bedeutung

für die probeweise Zollbeschau Allg. Zollordnung).

Mittel der Nämlichkeitssicherung behandelt § 206 der Allg. Zollordnung.

; - Dort wird auch Schäden. die durch das Anlegen

zu tragen hat.

Die Bestimmungen über die zollsichere Einrichtung von

Räumen in Gebäuden trifft in Anlehnun

genau, daß alle für die Zollbehandlung maßgebe mn Ehne weiteres erkennbaren Mer en k

tigungsbeamten.

die Vordrucke. die Verwendung von Tinte ust mir den Bediensteten der Zollverwaltung in zer Anfertigung der Zollaumeldung är hr gsgemäß zu Unzurräglichkeiten führt. Ttenstanweisung für die Zollabfertigung. . a und 3 des BVereingzollgesetzes über die Aufstellung der Ar melbung durch die Zollstelle siCnd überholt. mussem fich fremder Vilse bedienen. uf Die Borschrift des 8 27 Absatz 2 des er, = die sich der Warensührer berufen konnte, der keine oder umiulün e. a ne Frachturkunden hatte 81 der offenbar unrichtige

.

abfertigungsverfahren ministerialbl. S. Anweisung über die

2

lager - Zollordnung und 5 82 Absatz 35 der 8 WM der Allg. Zollordnung. Für bestehende Räume ist die

utno —. Gestattung von Ausnahmen vorgesehen, e . ie dung zollböden im § 2 Absatz 3 der neuen Eisenbahn⸗-Zollordnung.

Die Verordnung vom 27. September

Zu § 83

Der Zollbefund ist, was im 3 213 Allg. Zollordnung noch 3 der desonders ausgesprochen wird, öffentliche Schreibunfahige des Strafgesetzhuchs (Hinweis auf 5 25 der Dienstanweifung

für die Zollabfertigung). Er ist das Kernstück jeder Zoll⸗ abfertigung und deshalb hinsichtlich der ö Inhalts und der Vornahme von Aenderungen in SS 209 bis 15 der Allg. Zollordnung besonders eingehend geregelt.

oder die Ladung nicht genügend kannte ( Beschaubefund des öfterreich schen Zollgesetzes 3 33

ob. Dem Zollbeteiligten gibt S. 72 des Entwurfs die Mögli m gibt F 72 des ie Möglich keit, sich die fehlende Kenntnis über die se n n.

hn 23 ö . Die Bestimmungen über Befreiung von der Zollanmel—

anmeldung in einem Stück enthalten §§5 168 bis

6 i wahrheitsgetreuer Anme lie Bestimmung darüber, wann eine Absendererklärung bei

nstimmung mit g 35 des Vereinszollgesetze

n h 8 172 der Allg. Zollordnun Falle, zum Beispiel das Ein- und Auspacken leicht zerbrech—⸗ Wegzn Jer Zurücknahme des

Packhofsarbeiterkompagnie u. dgl. zu

über den r if bei der

. Hinsichtlich der Zollbeschau bestehen keine sachlichen Unter⸗ schiede zwischen Vereinszollgesetz (8 28) und dem österreichischen

äaußeren Beschau zurechnet. Der Entwurf folgt d Recht des Altreichs, in der Bezeichnung der Zollbeschau als

Probeweise Zollbeschau war bereits im bisherigen Recht

gesetz 3 37 Absatz 4). Dem folgt der Entwurf im 5 80 Absatz ? wobei das Vorhandensein einer schriftlichen nen fn ereinszollgesetzes als Voraussetzung

ist die Vergleichung zümm

von an Waren oder Umschließungen entstehen, der Zollbeteiligte

im Lastkraftfahrzeugverkehr Reichs⸗ 493) wird mit gewissen zollsichere Einrichtung von Lastkraftfahr⸗ zeugen und deren Abfertigung mit Rau teil der Allg. Zollordnung (Anlage 6).

ollanmeldung nicht meh

nd Vorlage der Zoll

der Absendererklärung

ig wie nach bisherigen

9 nbahn⸗-Zollordnung, der Luftverkehrs Zolloidnung und der elbe enn, e fe.

Die Pflicht des Hollbeteiligten, die abzufertigenden Waren im wesentlichen in Ueber— s und 5 38 des

licht des Zollbeteiligten,

die die Zollstelle zum in die Ware vornimmt, rd, entspricht dem bis⸗

Zollhilfspersonen und 173 bis 179 Allg. mit den 6 bis 12 gung von 1933 überein.

esehen davon, daß das

Entwurf § 14 der em bisherigen

Zollgesetz.

Anweisung zur Aus— österreichisches Zoll⸗

eine Kannvors rift, so auf probeweise Zoll⸗ ise probeweise Beschau Allg. Zollordnung im

ist. Dadurch werden Ss ausgeräumt. die Mengenermittlung

veisung für die Zoll⸗

ng 5 204).

der Zollanmeldung wesentlicher Teil der

en Bedeutung, da bei

Auf

(Hinweis auf z 185

ausgesprochen, daß Nämlichkeitszeichen

g an § 4 der Privat⸗ Brennerei⸗Ordnung

benso für Eisenbahn⸗ 1933 über das Zoll⸗ Aenderungen als

mverschluß Bestand⸗

Urkunde im Sinn

äußeren Form, des

Zollabfertigung nach Absatz 2), Dem Warenführer als

Ladung zu verschaffen.

170 der

ldung.

g sind für gewisse

Zu § 84 s S des Entwurfs und 8 216 der Allg. Zollordnung regeln im Anschluß an w 29 Absatz 1 der Dienstanweisung für r die Zollabfertigung die Frage, wann Zollgut und gestellte aus⸗ J fuhrzoll bare Waren vom Amtsplatz entfernt werden dürfen. Wegen der Waren, die nicht rechtzeitig vom Amtsplatz ent⸗ fernt werden, wird auf 5 15 Absätze 3 und 4 des Entwurfs hhingewiesen. Zu § 85

Die Zollschuld entsteht nach

in dem Zeitpunkt, in dem die

gut dem Zollbeteiligten überläßt, 8 86 J Absatz I) heißt es daher mit : daß eine Zollschuld nicht ent

sschreibungsverfahren e

guts durch die Zollstelle an den ZJollbetei

keit (Entwurf 8) und das Zoll

Zu § 865

Der Zollbescheid ist Steuerbescheid im Sinn des §8 210 der Reichs abgabenordnung. s St des Entwurfs schreibt vor, daß ein formloser Zollbescheid, nämlich mündlich oder schrift⸗ lich, zu erteilen ist 8 213 der Reichsa bgabenordnung). Ueber die Form entscheidet die Zollstelle nach Ermessen. . r Zollbescheids wird au S5 94, 299 Absatz 3 der zleichs cb abe nb edlf ad , §S 86 Absatz 2 des Entwurfs und 85 218 Absatz 5 der Allg. Zollordnung folgen dem § 29 der Tienstanweisung für die Zollabfertigung, Zu den sicheren Zollbeteiligten der letzt⸗ genannten Bestimmung, denen das Zollgut schon vor der Ent— richtung, Stundung oder Aufschiebung des Zolls überlassen werden kann, gehören namentlich die Reichs- und Staats- behörden, insbefondere die Reichsbahn und die Reichs post. Die Zollschuld entsteht nach 8 45 Absatz 4 und 5 46 Ab⸗ satz 3 des Entwurfs in dem Zeitpunkt, in dem das abgefertigte 3 die abgefertigten ausfuhrzollbaren Waren dem

. * , . überlassen werden. Im Ver⸗ zollungsverfahren bildet daher die Zollzahlun vor Ents der Zollschuld die Regel. ; ö 2 Mit der Ueberlassung zur freien Verfügung (3 86 Absatz 2 des Entwurfs) erlischt die Zollhängigkeit (8 a'a— O.) und das Zollgut tritt in den freien Verkehn Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Zollbeteiligte die Ware zunächst noch am Amtsyplatz beläßt. Aus der Durchführungsbestimmung des § As der Allg. Zollordnung ist die Bestimmung des Absatzes 3 für die Wirk⸗ schaft bedeutungsvoll. Danach darf der Zollbeteiligte solche Unreinigkeiten und fremde Bestandteile, die sich aus Flüssig⸗ keiten von selbst ausgeschieden haben, unter Zollaufficht absondern und u. U. vernichten. Anlaß zu dieser Bestimmung, die im 58 36 der Zollanweisungs-Srduung eine Parallele sindet, bieten , bei der Zollbehandlung von Mineralöl, bei dem ich in Tanischiffen usw. Wasser, Röst u. dgl. am Boden absondern. Eine Ausdehnung auf andere Waren als Flüssigkeiten kommt nicht in Frage.

Zu 87 S 87 in Verbindung mit S8 219 bis 221 der Allg. Zoll⸗ ordnung regelt das Ausfuhrzollverfahren in Anlehnung an die Ausfuhr⸗Zollordnung vom 21. März 1932 (Reichs⸗

ministerialbl. S. 129).

Der Abfertigung zur Ausfuhr ist im Hinblick auf 8 46 Absatz 1 Ziffer 1 des Entwurfs bi Adler ihn zu . Zoll verkehr gleichgestellt (6 220 Allg. Zollordnung). Im Fall der Abfertigung ausfuhrzollbarer Waren zum Zwischenauslands— verkehr entsteht nach 46 Absatz 2 des Entwurfs eine bedingte Zollschuld. Die Zollabfertigung wird wie im bisherigen Recht mit Ausfuhr⸗Zollvormerkschein vorgenommen (5 221 der Allg. Zollordnung). Wie bisher sind Erleichterungen für kurze K in den Stundenzettelverkehr vorgesehen. Ard die Zollabfertigung unterlaffen, so en(steb ** = ö Ade sn b gem, ng. ö . Wie im bisherigen Recht (Ausfuhr⸗Zollordnung ss wird die Ausfuhrzollabfertigung ö 3a der aer hen guch bei Binnenzollftellen zugelassen. Die Befoͤrde rung zwischen Binnen⸗ und Grenzzollstelle ist kein Zollverkehr, insbesondere nicht Gegenstand eines Zollanweisun sverfahrens. Für die Reichsfinanzverwaltung ist nur von gehe ehh daß die Erst⸗ ausfertigung der Ausfuhr⸗Zollan meldung der Grenzzollstelle n n, n n en sie k bescheinigt, damit die g nicht etwa zur Aus ü zwei , e ge. ö. 3 usfuhr einer zweiten gleichen Wegen der Pflichten des Warenfü rers wi ; gründung zu § 48 hingewiesen. ö .

Zu § 88 , in einem großen Handels- und Industriestaat wie dem . Reich ausgiebig für Sehon n * Zoll⸗ binnenlan gesorgt werden muß, ist selbstverständlich, weil die Wirtschaft auf diese Abfertigung im Eingang und Ausgang angewiesen ist und weil sonst Verstopfungen und Verzöge⸗ rungen an der Zollgrenze unvermeidlich wären. 6. Nach dem bisherigen Zollrecht des Altreichs gab es für die Ugberweisung von Zollgut von einer Zollstelle zur anderen das Begleitschein l- und das Begleitzettel verfahren, die sich hur hinsichtlich des Maßes der Förmlichkeiten unterschieden Aehnlich stand es mit dem Begleitschein' und dem Ansagever⸗ fahren des österreichischen Zollrechts (österreichisches Zollgesetz SS 62 ff. I8 ff), von denen das letztere allerdings mit Rücksich hen. den Mange gnal in der Nachkriegszeit im Ver! n tun itung fast gänzlich entkleidet worden ; f kennt nur ein Anweisungsverfahren, für das B griff bestimmt und im F 89 die Grundzüge fest⸗ Die Bezeichnung Anweisungsverfahren ist ge⸗ weil kein Grund dafür einzusehen ist, daß ein ö. ch der darin verwendeten Urkunde bezeichnet Die Unterscheidung zwischen Zettel und Schein im Zoll— verfahrensrecht des Altreichs war besonders unzweckmäßig' und ist daher zugunsten der gemeinsamen Bezeichnung Begleitschein aufgegeben worden, wobei die Eisenbahnbegleitschenme und die anderen Begleitscheine durch die Buchstaben A und B unter⸗

chieden werden Aus der Neurege t si ie 1 Neuregelung ergab sich die Zu⸗ sammenfassung des gesamten Zollanweisungsverfahrens in der