1939 / 76 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Mar 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Beilage zum Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1939. S. 2

Zollanweisungs⸗Ordnung, die gleichzeitig mit dem Zollgesetz in Kraft treten wird.

Von der Verwendung des Begleitscheins B in anderen Verkehren als dem Eisenbahnverkehr (Hinweis auf österreichi⸗ sches Zollgesetz 8 58 Absatz 1) ist abgesehen, vor allem weil die Forderung der Absendererklärung bei diesen Verkehren zu Ichwierigleiten führen würde.

Die Anweisung mit Urkunden, die den Zollbegleitscheinen gleichstehen (Entwurf § 88 Absatz 1, Zollanweisungs⸗Ordnung 3 56) ist im Hinblick auf die Bedürfnisse der Praxis in An' lehnung an die Verordnung über die Abfertigung im derein⸗ fachten Ueberweisungsverfahren vom 4. Juni 1929 Reichs⸗ ministerialbl. S. 366 zugelassen worden. Sie ist für den Ver⸗ kehr auf Land⸗ und Wasserstraßen von Bedeutung. Auch bei diesem Verfahren haftet der Antragsteller nach 8 89 Absatz 2 des Entwurfs für den Zoll nach dem höchsten in Betracht kom— menden Zollsatz (Zollanweisungs-Ordnung S8 58 Absatz 3).

Zu § 89

In der Einrichtung der Zollbegleitscheine wird die bis⸗ herige Zusammenfassung der eigentlichen Begleiturkunde mit dem Zollbefund und den Erledigungsbescheinigungen beibe⸗ halten. Ebenso bleibt die auf zwischenstaatlichen Vereinbarun,; gen beruhende „Internationale Anmeldung für das Zollamt Kernpunkt des Eisenbahnbegleitscheinverfahrens beim Eingang aus dem Zollausland. Die Erklärung der Uebernahme der Haftung durch den Zollbegleitscheinnehmer im Zollbegleitschein fällt fort, da die Haftung nunmehr aus dem Gesetz folgt (Ent⸗ wurf Z 89 Absatz 3). e

Im Mittelpunkt des Zollanweisungsverfahrens steht die Saftung des. Zollbegleitscheinnehmers für den Zoll nach dem höchsten in Betracht kommenden Zollsatz, wenn das Zoll⸗ anweisungsgut nicht oder nicht ordnungsmäßig wiedergestellt wird. Nach § 44 des Vereinszollgesetzes haftete der Begleit⸗ scheinnehmer nach dem höchsten Erhebungssatz des Tarifs (also nach T. Nr. 531“ 40 000 R.M für 1 dz Reiherfedern), wäh⸗ rend durch 8 26 Absatz 5 der Eisenbahn⸗Zollordnung die Haf⸗ tung des Begleitzettelnehmers Vereinszollgesetz s 64 Absatz 2) auf den höchsten in Betracht kommenden Satz des Zolltarifs gemildert war. Der Entwurf regelt die Haftung überein⸗ stimmend mit dem österreichischen Zollgesetz G 58 Absatz 1, F 64 Absatz 1) allgemein in dem letzteren Sinn.

§z 89 Absatz 2 Satz 3, nach dem die Haftung des Zoll⸗ begleitscheinnehmers unter Umständen auf den Warenführer übergeht, bietet die Rechtsgrundlage zum Beispiel für 8 22 Absatz 1 der Zollanweisungs-Ordnung (Aenderung der Be⸗ stimmung von Zollanweisungsgut) und 8 29 Absãätze 8. 4 6 a. a. O. (Umladung von Zollbegleitschein B⸗Gut auf Schiffe).

Die Verpflichtung des Warenführers, das Zollanweisungs gut unverändert wiederzugestellen (Entwurf 8 89 Absatz 3 Satz 1), entspricht 5 44 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes, der Uebergang dieser Verpflichtung auf den folgenden Waren führer (Entwurf s 89 Absatz 3 Satz 2) dem 3 31 Absatz 2 der Zollbegleitschein Ordnung. Warenführer ist der Fracht⸗ führer, der die Beförderung des Zollanweisungsguts in Kenntnis dieser Eigenschaft übernimmt (Hinweis auf 5 18 Absatz 1 Satz 2 der Zollanweisungs⸗Ordnung). Im Eisen⸗ bahnverkehr ist abgesehen vom Fall der Umladung in Schiffe als Warenführer nicht wie im bisherigen Recht

des Altreichs der einzelne Eisenbahnbedienstete, sondern die Eisenbahn als solche anzusehen. Entsprechendes gilt für den

Postverkehr. Wichtig ist, besonders für die Eisenbahngleisanschlüsse, daß Warenführer auch der Empfänger des Zollanweisungs⸗ guts sein kann, wenn er an dessen Beförderung teilnimmt (ollanweisungs⸗Ordnung § 18 Absatz 3).

Zu § 90

Während von den Zollbindungsverfahren das ZƷoll⸗ anweisungsverfahren die Wiedergestellung von Zollgut sichert, ist es Aufgabe des Zollgewahrsamsverfahrens, die Zollagerung, Zollveredelung und Zollverwendung gegen vorschriftswidrige Verfügung zu sichern. Mittel des Zollgewahrsamsverfahrens sind der Zollraumverschluß und die Zollbewachung (Hinweis auch auf § 100.

Zu 91

Von den drei Arten des Zollverkehrs, die im Zollgewahr— samsverfahren gesichert werden, ist die Zollagerung von der weitaus größten Bedeutung. Der Entwurf unterscheidet wie das Vereinszollgesetz (8s 95, 103) und das österreichische Zoll⸗ gesetz (8 48) öffentliche Zollager und Zolleigenlager (Verdeut— schung für Privatzollager). Die ersteren stehen unter Zoll⸗ verschluß, die letzteren unter Zollmitverschluß. Keine Zollager sind die Eisenbahnzollböden (Eisenbahn-Zollordnung 52) und die Privatzollböden (Begründung zu 515 des Entwurfs).

Oeffentliche Zollager sind nur die öffentlichen Zollnieder⸗ lagen und die Freizonen. Die beschränkten Niederlagen der S8 97, 105 des Vereinszollgesetzes, die es tatsächlich nicht mehr gibt, und die freien Niederlagen der 88 97. 107 a. a. O, er⸗ scheinen im Entwurf nicht mehr. Für die Einlagerung von

Waren des freien Verkehrs in Zollager als Zollgut, die nach“

Recht eingeschränkt war (Vereinszollgesetz 2

bisherigen

Absatz 2, Niederlage⸗Zollordnung 5 3 Absätze Z und 3.

atlager⸗Zollordnung I), gilt nach 5 195 des Entwurfs volle Freiheit. Zu § 92

Der Abkehr des Entwurfs vom Gedanken des Grenz⸗ passierzolls in jeder Form würde es an sich entsprechen, von einer Zollabfertigung bei der Einlagerung in Zollager über— haupt abzusehen und die Zollabfertigung auf die Auslagerung zu beschränken. Soweit geht der Entwurf jedoch nicht, da, ) as österreichische Beispiel gezeigt hat, die Wirtschaft ein

se an einer, wenn auch eingeschränkten Abfertigung

da die

haunt d

i den zahlreichen Zollagern nicht auf Zoll⸗ ng d äußere Zollbeschau verzichten kann. Hinzu daß Zollgut in der Regel bereits vorahgefertigt zum r gelangt (Zollanweisungsverfahren). Bei den Freizonen t f en diese

aden dienen. Das Zollagerverfahren wird durch die Zollager⸗Ordnung regelt werden (Allg. Zollordnung 5 223). Wie im öster h Zollrecht (österreichisches Zollgesetz 5 51 Satz 2) vorgeschrieben

gewisse Fälle innere Zollbeschau Zu 5§5 93 .

'sen der öffentlichen Zollager besteht darin, daß

2 s 6 E 9 ne. . 5 600 r Zollgut auf sie auf jedermanns Antrag abgefertigt (6 93 Ab⸗

satz 2) und unter Zollverschluß gehalten wird.

Reichsfinanzverwaltung aus Gründen der

Fällen des

Wie im bisherigen e Vereinszollgesetz 8 97 Ab⸗ satz 3, österreichisches Zollgesetz 8 49) 9 es nach dem Ent⸗ wurf öffentliche Zollniederlagen der d eichsfinanzverwaltung und anderer (Gemeinden, Hafenverwaltungen, Reichsbahn, Kaufmannschaften usw.). Wer die öffentlichen Zollnieder⸗ lagen unterhält, ist für die Anwendung der Zollager⸗Ordnung unerheblich. „Unterhalten“ im Sinn des 8 93 Absgtz 2 des Entwurfs bedeutet „die Verwaltung auf eigene Rechnung führen“ (Hinweis auf 8 9gö5). Oeffentliche Zol niederlage der Reichsfinanzverwaltung ist zum Beispiel auch eine Nieder⸗ lage, die in einem der hꝛellhe fin b? tn; zur Verfügung gestellten oder von ihr gemieteten Gebäude betrieben wird, wenn das Niederlagegeld in die Reichskasse fließt.

Zu § 94

So wenig wie bei der sonstigen Abfertigung zu einem Zollverfahren ist es Pflicht der Reichsfinanzverwaltung, die bürgerlich rechtlichen Beziehungen des Zollbeteiligten zum Zollgut zu prüfen. Wie nach dem bisherigen Zoll recht Niederlage⸗Zollordnung § 12, österreichisches Zollgesetz 8419 Absatz ? Satz ) ist die zollrechtliche Verfügung über Zoll⸗ lagergut auf öffentlichen Zollniederlagen an den Besitz des Niederlagescheins gebunden. Die Zolsstelle hat nur die Be⸗ fugnis, nicht die Verpflichtung, die zollrechtliche Verfügungs⸗ macht des Besitzers des Scheins zu prüfen, insbesondere ob er rechtmäßiger Besitzer des Scheins ist. Die Bedeutung des z 94 Satz 3 liegt auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts: keine Haftung der Reichsfinanzverwaltung, wenn sie das Zollagergut dem Besitzer des Riederlagescheins aushändigt.

Zu § 95 S 95 bestimmt die Pflichten der Reichs finanzverwaltung als Niederlageverwaltung gegenüber dem Niederleger (Hin⸗ weis auf Vereinszollgesetz 5 102, österreichisches Zollgesetz z 19 Absatz 3). Für die Haftung für Beschädigung und Ver⸗ lust von Waren gilt 5 15 Absatz?2 des Entwurfs.

Zu §z 96 In der Zollager⸗Ordnung werden Lagerfristen bestimmt werden. Aus praktischen Gründen erschien es angemessen, dem Inhaber des öffentlichen Zollagers ein Kündigungsrecht gegenüber dem Niederleger zu geben. Es wird zum Beispiel bei Aufgabe der Niederlage zur Anwendung kommen.

Zu § 9]

Ss 9 ist dem 8 49 Absatz 6 des österreichischen Zollgesetzes nachgebildet. Aehnliche Vorschriften hatten § 104 des Ver⸗ einszollgesetzes, 5 40 der Niederlage⸗Zollordnung. Für öffent⸗ liche Niederlagen, die nicht von der Reichsfinanzverwaltung unterhalten werden, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, gegebenenfalls das Vertragsrecht. .

Zu 8 98 Wegen der Freizonen wird auf die Begründung zu 885 und 92 hingewiesen. Freizonen bestehen zurzeit in Lübeck und Flensburg. Sie bieten für die Reichs finanzverwaltung gegenüber den Freihäfen den Vorzug geringeren Personal⸗ bedarfs, da sie nur aus Gebäuden bestehen und nur während der Oeffnung zollamtlich bewacht zu werden brauchen. An⸗

Dexerseits bieten sie geringere Zallsicher heit als die öffentlichen . Viederlagen und follen daher nur zugelassen werden, wenn Freihäfen und öffentliche Niederlagen nicht in Betracht

kommen.

Zu 99

Die Grundsätze, nach denen Zolleigenlager bewilligt wer— den (6 99 Absatz I), stimmen im wesentlichen mit denen des bisherigen Rechts des Altreichs Privatlager⸗Zollordnung s 3) überein. Insbesondere ist daran festgehalten worden, daß Zolleigenlager nur vertrauenswürdigen Gewerbetreiben“ den bewilligt werden (Hinweis auf 83 Absatz 2 österreichische Zollagerordnung). Hinsichtlich der Bedürfnisfrage ist im Wortlaut zum Ausdruck gebracht, daß es nicht auf das allge⸗ meine Verkehrsbedürfnis, sondern auf das Bedürfnis des Antragstellers ankommt. Die Zolleigenlager beanspruchen unverhältnismäßig viel Beamtenkräfte, so daß auf die Prü— fung der Bedürfnisfrage nicht wie im österreichischen Recht verzichtet werden kann. Der Entwurf bringt auf Grund der Erfahrungen besonders zum Ausdruck, daß bei Prüfung der Bedürfnisfrage auch die Zumutbarkeit der Be— nutzung öffentlicher Zollager eine Rolle spielen muß. Es kann der Reichsfinanzverwaltung nicht zugemutet werden, in kleineren Orten öffentliche Zollniederlagen mit erheblichen Zuschüssen aufrechtzuerhalten und gleichzeitig ihre Beamten für Abfertigung in unbedeutenden Eigenlagern zur Ver⸗ fügung zu stellen, die dem Inhaber einige Ersparnisse an Niederlagegeld ermöglichen sollen.

Zu § 100

Die Zollveredelung im Zollgewahrsamsverfahren (6 90 des Entwurfs) war auch in der Veredelungsordnung vom 5. April 1906 (Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 536: Reichsministerialbl. 1928 S. 391) vorgesehen, spielte aber praktisch nur eine geringe Rolle, da die Veredelung meist im BVormerkverkehr stattfindet. Die Zollschuld entsteht in den 8 100 erst mit der Abfertigung zum freien

Zu §§ 101, 102 Zollvormerkverfahren steht neben dem Zollgewahr— samsverfahren. Beide sichern die Zollagerung, Zollverede⸗ lung, Zollverwendung, das Zollgewahrsamsverfahren durch Zollraumverschluß oder Zollbewachung, das Zollvormerkver⸗ fahren durch Vormerkung und Festhaltung der Nämlichkeit unter Belassung des Zollguts im unmittelbaren Besitz des Zollbeteiligten. Das primitivere Zollgewahr samsverfahren bietet dem Reich die denkbar größte Sicherheit, das verfeinerte Zollvormerkverfahren ein verhältnismäßig geringeres Maß an Sicherheit, die daher durch Sicherheitsleistung ergänzt

Verkehr.

* Vas

werden muß.

Mittel der Vormerkung des bedingten Zollanspruchs ist s 5

bei den laufenden Zollvormerkverkehren zum Beispiel Zoll⸗

vormerklagern und ständigen Zollveredelungsverkehren) die Führung einer Zollvormerkrechnung, bei den einmaligen (zum Beispiel Kraftfahrzeugverkehr und Stückveredelung) die Ausstellung eines Zollvormerkscheins. , nn,, nungen sind im Zollverfahrensrecht des Altreichs seit langem üblich, einheitliche Zollvormerkscheine in der Ver— waltung seit 1932 eingeführt (Reichszollbl. S. 247).

Wegen der Zollvormerk⸗ und Zollsicherungsverkehre wird

auf die Begründung zu 5 45 hingewiesen.

Zollgesetz

Zu § 103 Im § 103 Abs. 1 kommt die Doppelnatur des Zoll— vormerkverfahrens zum Ausdruck, das ae Abfertigung zum Zollverkehr und zum freien Verkehr ist (ensen, Deuisches Zollrecht, 2. Aufl. S. 130). Die Einschränkung im S 163 Absatz 1 Satz 1 bezieht sich namentlich auf die Zollsicherungs⸗ verkehre, bei denen sowohl die Wiedergestellung wie die Ent— nahme in den freien Verkehr ausgeschlossen werden kann, und auf gewisse zentral bewirtschaftete Waren, zum Beispiel Eier, bei denen die Entnahme in den freien Verkehr ohne Zoll⸗ abfertigung ausgeschlossen werden kann. Beschränkungen für den Veredelungsverkehr entsprechen dem Sinn der Ver— edelungsarbeit für das Zollausland. 3z 103 Absatz 3 stellt eine Vermutung auf, die der Zoll— beteiligte durch Gegenbeweis entkrä— ten kann. Wegen des Untergangs mit zollschuldbefreiender Wirkung wird auf 5 (4 Absatz 3 Ziffer 1 des Steueranpassungsgesetzes hingewiesen. Das Zollvormerkverfahren wird im einzelnen durch die Zollvormerk⸗Ordnung geregelt (Allg. Zollordnung § 226).

Zu 5 104

S104 des Entwurfs ergänzt die Zollbefreiungsvorschriften des 5 69 Absatz 1 Ziffern 38 bis 41 hinsichtlich des Verfahrens. Die in § 104 geregelten Verfahren sind Hilfszollverfahren, d. h. keine eigentlichen e, bee. da sie nicht Zollgut zum Gegenstand haben. Die Reichsfinanzverwaltung stellt ihre Ein— richtungen zur Verfügung, um beim Wiedereingang der Waren den Nachweis zu erleichtern, daß sie aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stammen. Die Einhaltung der Ver— fahren ist nicht Voraussetzung der Zollbefreiungen nach § 69 Absatz 1 Ziffern 38 bis 41.

Die Abfertigung auf Nämlichkeitsschein wird in §8 22 bis 229 Allg. Zollordnung in Anlehnung an das Verfahren geregelt, das durch Verwaltungsberfügung vom 21. Juni 1932 (Reichszollbl. S. 247, Hinweis auf die Begründung zu ss 101 und 102) eingeführt worden ist. Daran schließt sich im 8 280 Allg. Zollordnung die Regelung der Abfertigung von Freigut und Musterpaß im Anschluß an Abschnitt B der Musterpaß⸗Ordnung vom 24. September 1926 Reichs— ministerialbl. S. 939).

Die Bestimmungen der §s§ 231 bis 252 Allg. Zollordnung folgen in den Grundzügen dem § 111 des Vereinszollgesetzes und dem Deklarationsschein⸗Regulativ (Zentralbl. für das Deutsche Reich 1878 S. 211, Reichs ministerialbl. 1928 S. 39). Statt des Fremdworts Deklarationsschein ist für die Ab— fertigungsurkunde die Bezeichnung Zwischenschein gewählt (österreichisches Zollgesetz 8 67.

Für ausfuhrzollbare Waren gelten S Sä, des Entwurfs und §z 221 Allg. Zollordnung. Sie werden mit Ausfuhr— Zollvormerkschein abgefertigt.

Zu § 105 Auf die Begründung zu § 6 wird hingewiesen.

Zu S8 106, 107 .

Der kurze vierte Teil des Entwurfs, der die Verbote und

Beschränkungen für den Warenverkehr behandelt, ist in das

trotz gewisser Bedenken in ,. cher Hinsicht eingefügt warden, weil nach dem Fortfa des 8 2 des Ver⸗ einszollgesetzes C8 118, 111 des Entwurfs) für den Erlaß von Verordnungen auf manchen Rechtsgebieten ohne SS 106, 10 erst eine neue gesetzliche Grundlage hätte geschaffen werden müssen.

Eine Aufzählung von Gründen, die den Erlaß von Ver— boten und Beschränkungen rechtfertigen, nach dem Vorgang des § 2 des Vereinszollgesetzes ist unterlassen worden, weil kein Grund für eine solche Einschränkung besteht. Es können auf Grund des 5 106 demnach auch Verbote und Beschränkun—⸗ gen wirtschaftlicher Art getroffen werden.

Darauf, daß die Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Reichs- oder Zollgrenze erlassen werden können, ist hingewiesen worden, weil bei manchen Verordnungen Zweifel über den Geltungsbereich bestehen.

S 107 löst eine Zweifelsfrage im Einklang mit der Ver— waltungsübung. Die Kosten für die Wiederausfuhr hat der Zollbeteiligte zu tragen (Allg. Zollordnung 5 254.

Zu 5 109

Durch die Verordnung vom 14. Oktober 1938 Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 1420) ist in dem an das österreichische Zollgebiet grenzenden sudetendeutschen Gebiet das österreichische Zoll— recht eingeführt worden.

Die Ermächtigung des 109 des Entwurfs empfiehlt sich, um das österreichische Gesetzblatt mit der Veröffentlichung der umfangreichen Taripworschriften nicht unnötig zu belasten und um Kosten zu sparen. In ähnlicher Weise ist auch das geltende Warenverzeichnis des Altreichs veröffentlicht worden (Zentralbl. für das Deutsche Reich 1966 S. 31).

3u 5 110 Auf die Begründung zu 55 wird hingewiesen. Der Frei⸗ bezirk Stettin ist nach dem bisherigen Recht kein Zollausschluz. Zur Bildung neuer nen e n ff. bedarf es nach § 5 Ab⸗ satz 2 des Entwurfs eines Reichsgesetzes. Diesem Erfordernis wird durch 5 110 genügt. Der Umfang des Freibezirks Stettin ist durch 8 1 der Zollordnung für den Freibezirk Stettin vom 29. Januar 1932 (Reichsministerialbl. S. 39) bestimmt.

Zu § 111 Auf die Begründung zu S5 106, 107 wird hingewiesen.

Zu § 112 .

Der Wortlaut des Gesetzes, betreffend die Vergütung det

Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April

1892 a mit dem neuen Zollgesetz nicht mehr in Einklang. § 112 des Entwurfs erspart m gesetzliche Regelung.

Zu § 113 ; Ueber das Außerkrafttreten des bisherigen Verordnunge⸗ rechts trifft 8 255 Allg. Zollordnung Bestimmung. Da . nicht möglich war, in der zur Verfügung stehenden kurz! Zeit das gesamte Zollverordnungsrechk neu zu ordnen, in im § 255 Absatz 2 a. a. O. vorgesehen, daß Zollordnungen, Zollverordnungen und Zollbestimmungen als Durchführung? bestimmungen zum Zollgesetz in Kraft bleiben, soweit ihr Sach gebiet nicht durch die Allg. Zollordnung geregelt ist.

Zweite Berfage

zum Reichs,

an ö e ᷣᷣQioiKi— /// ——

und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1939. . 3

Betanntmachun g. Betr. Verbote ausländischer Druckschriften

m Einvernehmen mi . ut ind und Prora ha hr ö Volks⸗ Verordnung des Reichspräsidenten zum 83. . 4 1 der gtagt gem s. e brnar 1h bis auf weiteres im gun 2 1 Verbreitung nachstehend aufge führ ler aue f ande die schriften verboten: slandischer Druck⸗

„Aus dem Leben eine Pfeiffer Buch Ascona / Schweiz

Samt ; * 3 . aus dem Vita Nova⸗Verlag,

8 Unbekannten“ von Heinri Heinri Verlag der Bergpresse 236

Luzern /

ie Hitlèrienne/ don Guy Mazeli Verlag Gallimard, Paris. ö „The german . Americans gif Verlag

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Pre ch Größe“ von C. F. R ;. ; von Werner Johannes Guggenheim . er geh nls idinng Stauffacher Zürich 363 „Der deutsche Roman von eute egwei eine W s von Albert Better L , n,, Solothurn / Schweiz J „Braktische Ein führung in Richard Wagners Tetralogie e genen ge Nibelungen“ dyn Dr wine ; Y Buch —, Kommissions g Gebr. ech Zick mmissionsverlag Gebr. Hug „Niepokoje naszego czasu ei von Arthur Gorsti Verlag Publikationsanftalt M. Arct in Warschau. MDaxiescia lat eis“ (3wanzig Zbigniew Unilowmskti Buch J. Przeworsti, Warschau. . „Slowka Wörtchen)

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der

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w ka. von Dr. Tadeusz Zelens Schriftstellername Boy) Buch . , en wn. J. Przeworsti, Warschau. „Etudes Revne Catholique d Intèrst Generale ud rue C . ẽr ẽt z Paris Zeitschrift = ) k

Americke delnicke listy/, Clevela Ohi S t . nd ir S2 Zeitung . ö

Messidor *, Paris - Wochenschrift Berlin, den 25. März 1939. Der Reichs führer J und Chef der Deutschen Polizei im Reichs ministerium des Innern. ; J. A: Dr. Be st.

Bekanntmachung

der Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Sele und; ette als . achungs telle zur Durchführung der 1 10 Reichs stelle für Mil tzeugnisse, Oele und Fette als feel dem B. r, las TDentsche? eie. und . cher Staa san zeige . , . 28. Marz 1933 ür den Mon April 1939. Vom 30. Marz 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Barenverkehr um 4. September 1931 (Reichsgesetzbl 1 S S165) in der Faslung der Verordnung vom 28 Juni 1937 (Reichs Resetzböl. I S. 769 in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von BVorschriften auf dem Gebiet de verkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1 gesetzbl. L S. 263) und in den sudetendentschen Geb 19 Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I tuber 1933 (Deuticher Reichsan; eige

anzeiger Nr. 262 vom 9 November

*

3 Cetiftung „Wohnungsbau Linz a. d. Donau“. 79 *

Maßnahmen in monopol. macht.

des Vom 18.

Umsatzsteuergesetz!.

zu den Gesetzen

Milcherzeugnissen, nissen 27. März 1939.

dungsgebühren: O, 98 R. M unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Breuß. Staatsminis zember 1916 9

der Abteilung des M

A) zu ordentlichen Mitgliedern der Akademie des Bauwesens

it der Verordnung über die Errich

mir der 7 1 * * ? 26 * 8. stellen vom 4 September 1934 (Deutscher R

209 vom 7 Se

Preußischer Staatsanzeiger Nr. mache ich hiermit für das r die fu detendentschen Gebiet? Durch die Anordnung 10 de Wen gnisse. Oele und Fette als Ueberw März 19839 Deutscher Reichsaneige Staatsanzeiger Rr. 74 vom 28 Mär; 1339 würden, daß der Herfteller von Mapyonnaise. Fleischfalaten sowie der Hersteller von fischinduftrieler zeugniffen als auch der Herstelle vom S r beitungsgenehmigung ab 1. April 19 liche ader tierische Dele oder Fette verarbeiten zit können. Um den Uebergang zu erleichtern, gilt die Verarbeitungs- Fnehmrigung für den Monat April 1939 Hiermit als wenn Nie 19

1 ö gien ,. Brenßznicher

erteilt CTrErlk.

Berlin, den 89 März 1939 Der Reichs beauftt Sübener.

40 ker Lderwachungftelle für Eisen und Stahl Deschtünktung der Verwendung von Glen und Stahl zur derstelung von

Mastfüßen und Mastfundierungen. Vom 30 März 1838

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom e ntember 1981 (Reichsgesetzb. I S. Sils) in der Fassting der Jerurdnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761) n Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von berwach unge ftellen vom 4. Seyhtember 19581 Deutscher thsan. und Preuß Staatsanz. Rr. A) vom 7. September lach wird mit Zustinm mung des Reichswirtschaftsministers mgeordnet:

81 *in . 2 ; ö Für den Inlandsbedarf ist verboten— 1. die Herstellung von Mastfüßen aus Eisen und Stahl für Holzmasten jeder Aunt.;, . . A die Vertoendung don Eisen und Stahl zur Her- stellung von Platten und Schwellenfundierungen für Eisengittermasten jeder Art.

0 M 1 9

§8 2

42

In besonders begründelen Einzelfällen kann die Uber⸗ wachungsstelle auf schriftlichen Antrüg Ausnahmen zulassen. 1 Anträge sind über die zuständige Wirtschafts- oder Fach⸗ . den zuständigen Reichsinnungsverband Tein⸗

§3.

. Zuwiderhandlungen gegen diese die Strafvorschriften der S889 10, 3 über den Warenverkehr.

§4.

Die Anordnung tritt am 1. auch für das Land Ssterreich und

Berlin, den 30. März 1939. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.

Anordnung fallen unter bis 15 der Verordnung

Juli 1939 in Kraft; sie gilt die sudetendeutschen Gebiete.

Bekanntmachung.

Die am 29 März 1939 ausgegebene Nummer 59 d 2 2 8 4 6 . J ö 3 Reichsgesetzblatts, Ten 1, enthün e ) .

Erlaß des Führers und Reichs kanzl ü i des Fi 8 Sskanzlers über die Neu tung der Stadt Linz a. d. Donau. gi 25. März 1939. e Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Errichtung Vom 25. März

Erlaß des Führers und Reichskanzlers über städtebauliche der Stadt Salzburg. 2 25. März 1939. zur Aenderung des Gesetzes über das Branntwein— 1 6 6 . V 'nung über die Einber Wehr⸗ 6 g i . erufung zu Uebungen der Wehr⸗ Digtzehnte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung Hesetzes über den Ausgleich bürgerlich⸗rechtlicher Ansprüche 18. März 1939 Ausgleichsteuerordnung Vom 33. Verordnung über

Gesetz

Durchführungsbestimmungen März 1939. .

ber Aenderung der Durchführungsverordnungen j über den Verkehr mit Oelen und Fetten, mit mit Eiern, mit Tieren und tierischen Erzeug⸗

und mit Garten- und Weinbauerzeugnissen. Vom

Umfang: 3i Bogen. Verkaufspreis: 0, 60 R.. Postversen⸗

für ein Stück bei Voreinsendung auf

Berlin MW 40, den 30. März 1939.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich. l Preußen.

Bekanntmachung.

Der Herr Preu '

in isterialdirektors im

Tirh. G w hrs zum Prä⸗

ens und zum Dirigenten

und Maschinenwesens sowie .

im Preußischen Finanzmini⸗ 1 Abteilung für den Hochbau zugleich folgende Herren zu

en Mitgliedern der Akademie

zw. wiederernannt:

1. Regierungsbaumeister a. D. Dr.Ing. e. h. Se rtlein in Berlin,

Ministerialrat Herrmann in Berlin, 1 Stadtbaurat a. D. Professor ster in Berlin, Ministerialrat Da m meier im Preußischen Finanz⸗ ministerium,

Ministerialdirektor Dr.⸗Ing. e. h. hrs im Reichs⸗ verkehrsministerium,

Brofessor Dr⸗Ing. Ludin in Berlin, ur Professor Dr.Ing. Petersen in Berlin, K Ninisterialrat VTerlohr im Reichsverkehrsministerium, un Minifterialrat Prof. Dr⸗Ing. Sagebiel im Reichs le luftfahrtministerium,

Architekt der Deutschen Arbeitsfront Schulte⸗Fro h⸗ linde in Berlin,

Minifterialrat Homann im Preußischen Finanz⸗ be minifterium,

Minifterialrat

ö . su mn ter Quehl im Preufischen mintstertum,

sa

Finanz⸗

36.

„Tannenberg“. den Woche früher, als ursprünglich geplant, seinen Dienst aufnimmt; das Schiff trifft 24 Stunden später in Pillau werden Seestrecke 2 Monate gültig, Schiff auch für die Zoppot, Pillau und Memel

Das Schiff liegt am am Sonntag oder Montag nadenfahrt für die Memeler Volksgenossen in See veranstalten. Am Dienstag, den 25. April, 6.00 Uhr, verläßt Dampfer „Tannen⸗ berg“ wieder Memel, um im üblichen Fahrplan über Pillau und Zoppot nach Swinemünde zurückzuteh ren, münde Mittwoch, den 26. April, 6,060 Uhr. Wer sich zu dieser Früh⸗ jahrszeit freimachen 33 e . , zu ö von ihren Verwandten in der alten Heimat bieten. Au

,, m

Memel

35. Geheimer Regierungsrat Prof. a. D. Dr.⸗Ing. e. h.

Brix in Berlin,

Geheimer Regierungsrat Prof. a. D. Grantz in Berlin, 87. 1 a. D., Geh. Oberbaurat Hoogen in Berlin, Ministerialrat a. D., Geh. Marinebaurat Rollmann in Berlin, Geh. Baurat Prof. a. D. in Berlin, Baurat Dr.-Ing. e. h. B Geheimer Baurat Prof. Gersfeld (Rhöm), Reichsbahndirektor a. D., Geh. Oberbaurat Dr.⸗Ing e. h. Courtin in Karlsruhe, Geheimer Baurat Oberbaudirektor Dr.⸗Ing. e. h. Dantscher in München, Geheimrat Professor a. D. Dr.⸗Ing. e. h. Engels in Dresden, Direktor bei der Reichsbahn a. D. Dr.⸗Ing. e. h. Kittel in Stuttgart, Professor Dr⸗Ing. Neumann in Stuttgart, Oberbaudirektor a. D. Dr.Ing. e. h. Tillmann in

Bremen, D. Dr.Ing. e. h. Zander in

38. Dr.⸗Ing. e. h. de Thierry

in Lindau (Bodensee), ⸗Ing. e. h. Cauer in

Strombaudirektor a. Hannover.

.

Nichtamtliches.

Berteihxstwefen.

Memel im Fahrplan des Seedienstes Oftpreußen.

Der Seedienst Ostpreußen, dessen schöne Schiffe schon seit 1927

. mit regelmäßigen Besuchen die deutsche Bevölkerung Memels zu zum Freudenkundgebungen veranlaßt haben, unternimmt der Heimkehr des

aus Anlaß Memelgebiets eine Sonderfahrt nach Memel mi und größten Schiff, Turbinenschnelldampfer

t Swinemünde am Sonnabend,

Die Fahrt verlä 22. April, 18,3) Uhr, so daß der Seedienst schon eine halbe

einem schönsten

Memel ein. Zoppot und Rückfahrkarten nach Memel, auf der kosten, wenn die Fahrt mit diesem I RM. Derselbe Fahrpreis gilt Richtung von Memel nach Swinemünde. Zwischen el gilt auf dieser Fahrt ein Rückfahr⸗ Auch diese Karten sind 2 Monate gültig. Montag, den 24. April, in Memel und wird zu volkstümlichem Preise eine Prome⸗

angelaufen.

angetreten wird, nur

artenpreis von 3, H. .

Ankunft in Swine⸗ kann, wird mit der Fahrt nach Memel ein inzigartiges Erlebnis verbinden können. Vor allem soll diese heimattreuen Memelern bei

ine zweite Sonder tpreußen nach . findet otorschnellschiff 3 en eedienstfahrten

am Dienstag nach Pfingsten, den t.

Vom

3. Juli ab wird au über Swine⸗

münde hinaus dur eigens gecharterten Dampfer der Stettiner Dampfschiffs⸗Gesellschaft 8 NM z hun rbimung Swinemünde —Travemünde hergestellt. em karten des Seedienstes Ostpreußen nach Memel 20, R. A,

Braeunlich eine An⸗

Da zu⸗ die zum normalen

Preis abgegebenen internen

don Travemünde 26, H. M, von 3 nd von Pillau 14, HM) dazu berechtigen, eine Fahrt über das urische Haff, die im Sommer täglich möglich ist, auszuführen d so die ganze unsagbare Schönheit der Kurisschen 6 nnenzulernen, werden angesichts des Fortfalls aller Paß un

Devisenschwierigkeiten die jedes in seiner Eigenart sonders schönen Bäder des Memelgebiets Nidden und 6 1 ihren Wanderdünen, Preil und Perwelk mit ihren Wäldern, Nimmer⸗

tt, Melneraggen und Förfterei sowie i Memel einen das cherstrom erleben.

rsterei Süderspitze und Sandkru Wirtschaftsleben stark ankurbelnden 22

BProfessor Dr.⸗Ing. Dischinger in Berlin, * Regierungs. und Baurat Koch im Reichskriegs mintstertum, Ninisterialrat Leopold im Reichsverkehrsministerium, chi Ninifsterialrat Plarre im Reichs verkehrsministerium, Ministerialrat Schönleben beim Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen, ö Daundtrektor Ufinger bei der obersten Bauleitung der na Reichsautobahnen Berlin, Betriebsführer der Siemens-Bauunion Dr⸗Ing. Max Enzweiler in Berlin⸗Charlottenburg, Generaldirektor der Firma Julius Berger, Tiefbau⸗ Iiriengesellschaft Berlin, Regierungsbaurat a. T Ernst Wartens in Berlin⸗Lichterfelde; des 2. e

in

d) zu außerordentlichen Mitgliedern der Akademie Bauwesens

Brofessor Dr- Ing. e. h. Jansen in Berlin, nistertalrat Professor Peters in Berlin, eichs ba xk baudirektor a. D. Dr⸗Ing. Nitz e in Berlin, aurat TDr-Ing. e. h. Bou sset in Berlin, beichsbahndirektor a. D. K raefft in Berlin,

Attor Tr-Ing. e. h. Karl Kühne in Berlin,

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und Postkarten Inlandsgebühren.

Briefe ustb.

egeben werden. ebungsnummer und

HBosttves en.

Snlandsbriefgebühren na Böhmen und ne nch 2

Vom 1 April 1939 an gelten im Postdienst vom übrigen Rei ch dem Protektorat Böhmen und 3 für gewöhnli 1.

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an deutsche Wehrmachts angehörige Böhmen und Mähren sind nach Inlandssãtzen freizumachen.

Die an Soldaten in Böhmen und Mähren gerichteten Bri stkarten und Pädchen sind nach Dare rn e er. rartige Sendun en dürfen also nicht als gebührenfrei auf⸗ lußerdem müssen sie in der Anschrift mit Postleitstelle versehen sein. Die Absender

ersparen den Empfängern unnötige Kosten, wenn sie ihre Sen⸗

dungen an Angehörige der We : . . richtig . a hrmacht in Böhmen und Mahren

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rekt Dr Ing. e. h. Nie mann in Berlin, era rat a. D. Schroeter in Berlin, Tinifterialdirigent i. e. R. Thom as in Berlin, wer, Dr er Ur- Ing. e. h. Behrens in Berlin, D. Geh.

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in Stutt⸗

Oberbaurat Kickton in õfterreichischer Staats schuldversch

auf Schillinge wwährung von

XVus der Vertwaltung. Sãrteausgleich bei Umftellung ehemals

reibungen.

Bei der Veröffentlichung des Entschädigun 2 * * San e er gig run für Inhaber ier lieg —— om 24. Ottober 1935 ist ö. die auf fremde Währung und mit Goldktlausel lautenden Wertpapiere die Ge⸗ Zusatzentschadigungen zum Ausgleich von Härten