1939 / 78 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Apr 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Etaatsameiger Mr. 78 vom 1. April 1939. S8. 2

bis 98 (wörtlich: „fünfundneunzig“ bis „achtundneun⸗ zig“) und . . . 100 bis 101 (wörtlich: „einhundert“ bis feinhunderteins aus dem Hamburger Serumwerk Gmb. in damburg 51 bis 53 (wörtlich: „einundfünfzig“ bis „dreiundfünfzig!) aus dem Bakteriologischen und Seruminstitut Dr. Schreiber in Landsberg a. d. W, ; 35 bis 39 (wörtlich: „fünfunddreißig“ bis „neunund⸗ dreißig“ aus dem Anhaltischen Seruminstitut in Dessau, 8 (wörtlich: „acht“ aus dem Ostpreußischen Serumwerk

in Königsberg (Pr) ö sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein⸗

ziehung bestimmt.

(2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Deutschen Apotheker- Jeikung, in der Süddentschen Apotheker⸗Zeitung sowie in dor Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutschland.

Bekanntmachung.

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat März 1939 werden auß Grund von § 5 Absatz 1 Satz? des Umsatz steuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzhal. ] S. 942) in Verbindung mit 5 47 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. ! S. 1935) wie folgt festgesetzt:

Lfd. Nr.

Staat / RM

Einheit 1 Pfund 100 Papierpesos ( 44 Goldpesos) 1 Pfund 100 Belga 0 belg Fres.) 100 Milreis 100 Rupien 100 Lewa 1 Dollar 100 Kronen 100 Gulden 1090 Kronen 100 Mark 100 Francs 100 Drachmen I Pfund Sterling 100 Gulden 132, 37 100 Kronen 2224 100 Lire 13,10 100 Jen 68,14 100 Dinar 5,70 100 Lat 148,50 100 Litas 41,98 5h00 Francs 5243 Pfund 8.39. 100 Gulden 132,52 100 Kronen 58,59 Palästina 1 Pfund 1171 Polen 100 JIloty 47,95. , n 1060 Eskudos 10,50 Rumänien 100 Lei 2590 Schweden 109 Kronen 60,155 Schweiz 109 Franken Südatrtkan ische Union? 1 Pfund“ Tschecho⸗Slowakei bis 16. März 1939 100 Kronen Protektorat Böhmen und Mähren; vom 17. März bis 21. März 1939 100 Kronen ab dem 22. März 1939 1 Krone Türkei 1 Pfund Ungarn 100 Pengö ; (bei Ausfuhr nach Ungarn) . 1 Peso 1 Dollar

11.98 57,47

9. 34 41,95

14,70 87,25 3,05 248 h2, 15 47,05 68,20 5, 15 6,50 2, 36 11,68

Aegypten Argentinien

Australien Belgien

Brasilien Britisch⸗Indien Bulgarien Canada Dänemark Danzig Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Holland

Iran

Island

Italien

Japan Jugoflawien Lettland Litauen Luxemburg Neuseeland Niederländisch⸗Indien Norwegen

O CO O , Do

ban d ne il bs 860

Uruguay Vereinigte Staaten von Amerika

Göeseßliches Währungsberhältni ab 2. 3. ig39g (BO. v 21.3. 1939 RGBß. I S. 35655. Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in 2 notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am OD. D

Berlin, den 1. April 1939.

Der Reichs minister der Finanzen. J. A.: Hedding.

—— *

Verordnung

über Anderung des Waren verzeichnisses zum

. des Teils olltarif und

III der Anleitung für die Zollabfertigung. Vom 1. April 1939.

Auf Grund des 5 12 Absatz 1 der Reichsabgabenordnung in Verbindung mit s 49 Absatz 3 des Zollgesetzes werden die nachstehend aufgeführten Anderungen des Warenverzeichnisses zum Holltarif und des Teils III der Anleitung für die Zoll— abfertigung mit Wirkung vom 2. Apr il 1939 a* in Kraft gesetzt.

Berlin, den 1. April 1939.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.:: Wucher.

Aenderungen

des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und des Teils III der Anleitung skᷣ die Zollabfertigung.

. Warenverzeichnis zum Zolltarif.

In dem Stichwort „Mineralöle“ sind in der An⸗

merkung 1 zu 1 im Absatz ? unter P) die Worte „s RM für

1 2. zu ersetzen durch „10 EA, für landwirtschaftliche Be⸗

r 9 landwirtschaftlichen Zwecken dem Zollsatz von 8 RM ür .*

Il. Teil Ill der Anleitung

abfertigung.

In Nr. 37a (Mineralöl-Zollordnun ind Aenderungen vorzunehmen: 3 ung) sind folgende

für die Zoll⸗

reichen Ermittelungen abhängig.

ö aus denselben Gründen bereits d h 6a . 116

1. in der Anlage zu 51 Absatz 3 sind im Abschnitt II1B (Mineralöl mit einer Bic von mehr als 0, 830 1 155 0 a) in Spalte 4 der Ziffer 3 statt „8, zu setzen „10, —“

b) als Ziffer 4 anzufügen:

4. Landwirtschaftliche wie zu Ziffer 3 zu ,

Betriebe wirtschaftlichen Zwecken

2 im Muster? Spalte 8e, Muster 5 Spalte 14, Muster

Spalten 6, 14 und 27 und Muster 8 Spalte 14 ist in den Spaltenüberschriften jeweils an die Stelle des offengelassenen Reichsmarkbetrags zu setzen „10, —“ bzw. „102

3. im Muster g ist

a) die senkrechte Doppellinie zwischen den Spalten 37 und 38 bis zum oberen Rand des Musters zu ver⸗ längern;

b) den Spalten 35 bis 37 in der obersten Querspalte des Kopfes die gemeinsame Ueberschrift zu geben b) Unter Verzollung zum Satz von 8 Rel bezogen IIB4 von * .

e) in der gemeinsamen Ueberschrift der Spalten 38 bis 43 „b“ durch den Buchstaben „e“ und der Reichsmark⸗ betrag „8 durch 10“ zu ersetzen;

ch in den Spalten 47, 52, 57, 62 und 67 der Reichsmark⸗ betrag „8 jeweils durch „10“ zu ersetzen.

Begründung zum Gesetz zur Aenderung des Reichsversorgungsgesetzes . ILS. 661).

Nach der bisherigen Fassung des 8 23 sind die , . stellen ermächtigt, mit den Krankenkassen Verein arungen über die Heilfürsorge für bedürftige nichtversicherte Kriegs— hinterbliebene zu schließen. Zahlreiche Fürsorgestellen haben entsprechende Vereinbarungen getroffen. Hierbei werden die an die Krankenkassen zu zahlenden Beiträge teils von den Kriegshinterbliebenen, teils von den Fürsorgestellen getragen. Eine einheitliche Regelung für das ganze Reichsgebiet bietet den Vorteil, allen bedürftigen Kriegshinterbliebenen einen umfassenden Versicherungsschutz unter günstigen Bedingungen zu sichern. Die im Entwurf vorgesehene Fassung des 5 25 ermöglicht die Festsetzung von Beiträgen der Hinterbliebenen und der Bezirksfürsorgeverbände; auf dieser Grundlage soll die Durchführung der Krankenversicherung für Kriegshinter—

Der Entwurf sieht ferner die Beseitigung einiger nicht mehr tragbarer Härten in der Versorgung der Kriegs⸗

zeitig die Verwaltungsarbeit vereinfachen. Die bisherige Fassung des 8 28 und insbesondere die Auslegung, die diese Vorschrift in der Rechtsprechung ge⸗ funden hat, hat dazu geführt, daß der . auf die Aus⸗ gleichszulage von 55 vom Hundert fast in allen Fällen be⸗ gründet ist. Seine Anerkennung ist aber häufig von umfang⸗ Ferner wird mit Recht geltend gemacht, daß der 5 28 in seiner bisherigen Fassung militärische Leistungen und Beförderungen nicht berücksichtigt. Der Entwurf sieht daher allgemein die Gewährung der Zu⸗ lage von 35 vom Hundert der nach 5 27 Abs. 1 zu gewähren⸗ den Gebührnisse vor. Im Lande Desterreich ist diese Regelung ben Gr die Verordnung vom 3. ri efalhet / rl sn, (RGBl. 1 S. 1166 5 2 Nr. 7 gelroffen worden. . . 1g nn! Auch die bisherigen Vorschriften über die Gewährung der erhöhten Ausgleichs ulage heben zu Härten geführt. Insbesondere fühlen sich folche Kri sbeschädigte benachteiligt, die diese Zulage nicht erhalten können, weil sie beim Eintritt in den Militärdienst ihre Ausbildung noch nicht beendet hatten. Andererseits haben sich Unzuträglichkeiten aus dem Fehlen einer Frist für die Erreichung des Berufes ergeben. Der Entwurf sieht daher vor, daß die erhöhte Zulage auch ge⸗ währt wird, wenn der Beschädigte einen Beruf, der erhebliche Kenntnisse und Fertigkeiten und ein besonderes Maß von Leistung und Verantwortung erfordert, innerhalb von zehn Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst ausgeübt hat oder ausgeübt hätte, wenn er nicht durch eine schwere Beschädigung daran gehindert worden wäre. Bei der Be⸗ messung der Frist ist berücksichtigt worden, daß die Berufs⸗ ausbildung in den Wirren der Nachkriegszeit und der Zeit der Geldentwertung vielfach unterbrochen werden mußte. Schließlich erschien es unerläßlich, den Offizieren die erhöhte Zulage zu gewähren.

Die vorgeschlagenen Vergünstigungen kommen auch den Hinterbliebenen zugute.

Die im 862 für das Ruhen der Versorgungsgebührnisse vorgesehene Einkommensgrenze betrug bis zum Jahre 1931 monatlich 350 Rel, der Freibetrag fir jedes Kind monatlich 60 Reb. Im Zusammenhang mit den Notverordnungen wurden diese Grenzen auf 170 und 10 RM herabgesetzt. Eine Milderung der dadurch geschaffenen Härten erscheint nicht länger aufschiebbar, zumal inzwischen die Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsgebührnisse bei einem Anrech⸗ nungseinkommen ganz beseitigt worden sind. Eine Erhöhung der Einkommensgrenze auf 210 RM und des reibetrages für jedes Kind auf 20 RM monatlich erscheint ehh geboten.

Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.] Anordnung). 211 ;

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr

vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. S816) in der

Tassung der Verordnung vom 26. Jun! 1937 Ghieichsgesenbl' 8. 761) wird folgendes angeordneb: N.

5 1.

Rauchtabakherstellungsbetriebe dürfen Rauchtabake Pfeifentabake) in den Steuerklassen zu 3, und 4 R- je kg jährlich nur bis zu dem Umfange ihrer Erzeugung im Rech⸗ nungs jahre 1937138 herstellen und in den Verkehr bringen. Im Rahmen der hiernach in diesen beiden Steuerklassen zu— lassigen Gesamtherstellungs menge ist eine Überschreitung der Erzeugung in der Steuerklasse zu 3, Rd zu Lasten der Steuerklasse zu 4. Ress oder umgekehrt zulässig. 8. Bis. zu einer Herstellungsmenge von insgesamt 1200 kg jährlich in den Steuerklassen zu 3, und 4. RMA je kg tritt die Beschränkung des Absatz 1 Satz 1 nicht ein.

S 2.

gegen diese Anordnung werden der Verordnung über den Waren⸗

uwiderhandlungen nach den S5 10, 12-15

verkehr bestraft.

bliebene durch ein Abkommen mit den Krankenkassenver⸗ bänden im einzelnen geregelt werden. ö J

beschädigten und Kriegshinterbliebenen vor und soll gleich

zufügen.

rung, so wird dis darin Berbriefte

Diese Anordnung tritt am 1. April 1939 in Kraft. Gleich . tritt . Anordnung vom 23. August 3 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 199 vom 7. August 1938) außer Kraft.

Berlin, den 30. März 1939.

Der Reichswirtschafts minister. . Walther Funk.

* Betrifft nicht das Land Osterreich und die sudetendeutschen

Gebiete. 8

2

Verordnung über die Durchführung einer Zinsermäßigung bei Kredit⸗ anstalten im Lande Oesterreich. Vom 22. März 1939.

Auf Grund des Art. Il des Gesetzes über die Wieder⸗ vereinigung Oesterreichs mit dem Deutsch 13. März 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 237) wird folgendes ver⸗ ordnet: 4

(IM) Kreditanstalten im Sinne dieser Verordnung sind:

k des Landes Vorarlberg, ärntnerische Landes⸗Hypotheken⸗Anstalt, ; Kommunal⸗Kreditanstalt des Landes Oberösterreich,

Landes-Hypothekenanstalt für das Burgenland, Landeshypothekenanstalt für Niederösterreich, Landes⸗Hhypothekenanstalt Salzburg, Landes⸗Hypothekenanstalt für Steiermark, Oberösterreichische Landes⸗Hypothekenanstalt, Tirolische Landeshypothekenanstalt,

Wiener Hypotheken⸗AUnstalt, Oesterreichische Credit⸗-Anstalt⸗Wiener Bankverein, Hwpotheken- und Credit⸗-Institut in Wien.

() Schuldverschreibungen im Sinne dieser Verordnung sind die von den Kreditanstalten ausgegebenen Pfandbriefe sowie die von ihnen nach dem österr. Gese „Reichsgesetzbl. Nr. 213/1906, ausgegebenen Kommunal⸗Obligationen. Aus⸗ genonmmen sind: .

1. die seit dem Jahre 1928 im Auslande be Schweizer . lautenden Kommunal⸗ der 2 sen Landes⸗Hypothekenanstalt;

2. Schuldverschreibungen, die bei dem Inkrafttreten

dieser Verordnung zur Rückzahlung fällig geworden

sind oder bis zum 1. April 1939 fällig werden;

3. die Scr duerß j und 1936 sowie die zu ihrer Deckung dienenden Wohn⸗ bau⸗Obligationen 1931 und 1936.

Die Inhaber der von den Kreditanstalten ausgegebenen

ebenen, auf bligationen

Schuber chreibungen und der bei der Durchführung des

Kommunalschulden⸗Erleichterungsgesetzes, undesgesetzbl. Ur. 166/1937, ausgegebenen Bescheinigungen haben die Schuldverschreibungen und die Bescheinigungen bei der Kre⸗ ditanstalt, welche sie begeben hat, bis zum 22. April 1939 ein⸗ ö Den einzureichenden Schuld verschreibungen 5 ie noch nicht fälligen Zins- und Erneuerungsscheine

ichks n , , L'nini 8 3 J , Sautet die Schuldtzerschteißüng auf ausländische Wäh— . nach a ger, Um⸗ rechnungssätzen in eine auf Reichsmark lautende Schuld um⸗ gewandelt: ; 190 nordamerikanische Dollar 250, RM, 100 Schweizer Franken 56, 70 RA.

ö ö 54 ; .

Die auf Kronen oder Kronen Gold lautenden Schuld— verschreibun ohne Rücksi . tragsbestimmungen gekündigt. den Bestimmungen dieser Verordnung nicht betroffen. ö.

5

5 (1) Die Kreditanstalten werden ermächtigt, den In⸗t

habern der von ihnen ausgegebenen, mit mehr als 4e v. H. verzinslichen Schuldverschreibungen eine Abänderung des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses in der Weise anzubieten, daß

1. der Zinssatz mit Wirkun

4M vom Hundert jährlich herabgesetzt wird,

2. das Angebot als von dem Inhaber angenommen gilt,

wenn es von ihm nicht innerhalb einer Frist don 21 Tagen abgelehnt wird.

( ) Das Angebot ist innerhalb einer nach Inkrafttreten dieser Verordnung dur im Deutschen Reichsanzeiger und der Wiener Zeitung zu er⸗ lassen. Der Lauf der im Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Frist beginnt mit dem auf den Tag der Veröffentlichung fol⸗ genden Tage.

56

(4) Die Ablehnung des Angebots ist nur wirksam, wenn sie bei der das Angebot erlassenden Kreditanstalt durch n. liche Erklärung des Inhabers und, soweit die Schuldver⸗ schreibung nicht schon nach g 2 eingereicht ist, unter Hinter⸗ legung der Schuldverschreibung erfolgt. Die Erklärung der Ablehnung muß die Kennzeichnung (Gattung, Serie, Nummer) der Schuldverschreibung enthalten.

(E) Die Ablehnungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Er⸗ klärung und die zu hinterlegende Schtldverschreibung inner⸗ halb der . mit der Post abgesandt werden.

Die im Ausland . Inhaber von Schuld⸗ verschreibungen können das Angebot auch dadurch ablehnen, daß sie bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Auslandsvertretung des Deutschen Reiches die schriftliche Er⸗ klärung abgeben und die Schuldverschreibung bei einer Bank in der Weise hinterlegen, daß sie zugunsten der betreffenden Auslandsvertretung gesperrt wird. Die Frist für die Ab—= lehnung des Ange ots beträgt für diese Inhaber 42 Tage, wenn sie ihren Wohnsitz nicht in Europa oder einem an das Mittelmeer grenzenden Lande haben.

387

(.). Soweit das Angebot don dem Inhaber einer Schuld⸗ verschreibun abgelehnt wird, verbleibt die Schuldverschrei⸗ bung dauernd in der , der Kreditanstalt; dem In⸗ haber ist von der Anstalt eine Bescheinigung über die Ver⸗= wahrung zu erteilen. ,

(“) Der Reichs wirtschafts minister ist ermächtigt, nähere Anordnung über die Kenntlichmachung der e e .

en Reich vom

verschreibungen

chreibungen der Wohnbauanleihen 193

ei⸗

en sind für den nächsten Zinsenfälligkeitstermin t auf etwa entgegenstehende Satzungs- oder Ver⸗ Sie werden im übrigen von

vom 1. April 1939 an auf

rist von 5 Tagen Bekanntmachung

26

. . . für die das Angebot der Zinssenkung ab⸗ gelehnt it. .

(8) Die Kreditanstalt kann für die Verwahrung der Schuldverschreibung die üblichen Gebühren . es sei denn, daß der Gesamtbetrag der von einem einzelnen Inhaber bei ihr verwahrten Schu verschreibungen die Summe von 2000 RM nicht überschreitet. .

§58 Gesetzliche Vertreter des Gläubigers, ferner Verwalter oder Verwahrer von fremden Vermögen ober sonst Berech⸗ tigte verstoßen dadurch, daß sie das Angebot nicht ablehnen, nicht gegen die ihnen obliegenden Pflichten.

68 19 . Schuld verschreibungen, die bei der Kreditanstalt, die sie , . hat, eingereicht werden, sind einzuziehen; an ihrer Stelle sind dem Berechtigten neue Schuld verschreibungen k die auf

ö. Reichsmark lauten und vom 1. April

6 ö. 6 v. H. verzinslich sind. ie Bestimmung des Absatzes 1 bezieht sich nicht au Schuldverschreibungen, für die der Inhaber n ö.

mäß §56 abgelehnt hat.

G) Mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers können bei der Ausgabe der auf Reichsmark lautenden Schuld⸗ a) einzelne Serien der früheren ,, en zu⸗ kn e en werden, und zwar ohne Rücksicht arauf,

ob für diese eine Sonderdeckung bestand oder nicht; b) die neuen Schuldverschreibungen eine längere Laufzeit als die eingereichten Schuldverschreibungen erhalten; diese darf jedoch nicht länger als die längste Laufzeit der

von der einzelnen Kreditanstalt ausgegebenen Serien

sein; e) bei den neuen Schuld verschreibungen abweichende Zins⸗ fälligkeitstermine bestimmt werden.

ö 6 ; J (1). Wenn der Nennbetrag an neuen Schuld verschreibun⸗ gen, auf die der Inhaber alter Schuld verschreibungen gemäß . 10 Anspruch hat, durch Abschnitte der neuen Schuld verschrei⸗ bungen nicht . werden kann, so hat die Kreditanstalt für die nicht bedeckbare Spitze an Stelle von Schuldverschreibungen

auf den Inhaber lautende Bescheinigungen auszufolgen, die auf

den nicht bedeckten , ne, . neuen Schuldverschreibun⸗ i

gen lauten,. Spitzenbeträge, die sich auch durch Bescheini⸗ gungen 2 bedecken lassen, werden durch Barzahlung aus⸗ geglichen. Gegen eine entsprechende An ahl solcher Bescheini⸗ ngen hat die Kreditanstalt dem Inhaber den durch sie ver⸗ örperten Nennbetrag an neuen S uldverschreibungen auszu⸗ händigen, wobei ihm ab 1. April 1939 eine Verzinsung von 411 v. H. zusteht. . () Die Stückelung und die Ausstattung der Bescheinigun⸗ gen unterliegen der Genehmigung des Reichswirtschafts⸗ ministers. Dieser kann auch für den Umtausch der Bescheini⸗ gungen in Schuldverschreibungen einen Endtermin setzen, nach dessen Ablauf der Anspruch aus den Bescheinigungen erlischt.

qr 4m 812

*

ür nn,. ; 141 J Die Zulassung zum amtlichen Handel, die für die Wiener 6 gu soß z ö.

Börse er Schuldverschreibungen ausges en

ist, für die das . erlassen worden ist, gilt für . 1 im Umtausch ausgegebenen, mit 41su v. H. verzinslichen

Schuldverschreibungen. . :

13 Die Pfandbriefe und ö der im L dieser Verordnung genannten Kreditanstalten sind zur An⸗ egung von Mündelgeld geeignet.

§ 14

((h Die aus der Annahme des Angebotes ich ergebenden Zinsersparnisse haben die Kreditanstalten na näherer Be⸗ timmung des Reichswirtschaftsministers zur Zinsentlastung ei den . u verwenden, die . vorzugsweisen Deckung der . dienen. Die Zinsentlastung beginnt mit dem 1. April 1939. J K (( Der Schuldner einer im Zins gesenkten . hat der Kreditanstalt die auf ihn , n, Kosten der Zins⸗

erm nn mit * v. H. der Verpflichtung zu erstatten.

(3 Abs. 2 gilt nicht für Hypotheken, die auf Betrieben lasten, bei denen nach der österreichischen Entschuldungsver⸗ ordnung vom 5. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 502) ein Ent⸗ schuldungsplan bestätigt ist oder wird. Die zuständigen Reichs⸗ minister treffen darüber Bestimmung, in welcher Weise die Kosten der Zinsermäßigung insoweit aufzubringen sind.

515

1. Anläßlich der Aenderung des Zinssatzes einer Schuld⸗ ieser Verordnung er⸗

verschreibung auf Grund des nach lassenen Angebotes und der mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers zulässigen Satzungsänderungen sowie anläß⸗ lich des Umtausches der Schuld verschreibungen werden vom Reich, dem Lande Oesterreich und sonstigen öffentlich⸗recht⸗ lichen Körpersch . Steuern nicht erhoben

Die zur Durchführung dieser Verordnung überreichten Eingaben und deren Beilagen sowie die zu dem gleichen Zweck erforderlichen e . Rechtsurkunden und grund⸗ bücherlichen Eintragungen find von den Stempel⸗ und echts⸗ gebühren befreit. 4 . § 16

Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, im Ein⸗

vernehmen mit den fuhrung und e, , . dieser Verordnung Rechtsberordnun⸗ gen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Berlin, den 22. März 1939.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V. Dr. Landfried. Der Reichsminister des Innern. J. V: Pfundtner. Der Reichsminister der Justiz. J. V.: Dr. Schlegelberger. Der Reichsminister der Finanzen. J. V: Reinhardt. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: H. Backe. .

Kokosgarn

beteiligten Reichsministern zur Durch⸗

Reichs und Staatganzeiger Me. 8 vom 1. Aprit 1939. 8. 3

Erste Bekanntmachung

auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr mit dem Protektorat Böhmen und Mähren.

Vom 30. März 1939.

Nachstehend werden die Waren belaun gemacht, die dem Verbot des 5 1 der Verordnung über den Warenverkehr mit dem Protektorat Böhmen und Mähren vom 28. März 1939 (Reichs gesetzbl. 1 S. 654) unterliegen:

.

Nr. des deutschen Statistischen Waren⸗ verzeichnisses

144 a—f, 413 a, 416 a und b

413f und g

aus 543 b

Wolle und Kammzug ..... 114, Kämmlinge und Abgänge Lumpen

418 a bis 425 28 a, 438 a

28 b

438 h 439 bis 443 aus 446

aus 447

454

457 a

28 i -l, aus 470 e, aus 471

481 a 482

496 a, b

28 e, d, f, 470 a, 472 a bis 474, 483 a

aus 475 c, aus 476, 4

28 e und g, 70 b, 475 a und b, aus 476, aus 477 a, aus 483 b

488, aus 492, aus 498, aus 499

. fg, ,, .

Geinen gewebe, ru,,

Kautschuk⸗

Kautschuk, roh oder gereinigt; gereinigt;

milch; Guttapercha, roh oder Balata, roh oder gereinigt 98 a bis e Chromerze . ö 2378 Eisenerze . 237 e Manganerze 2379 Nicke lerzeẽ .. 237i Bolixamexze· . 237 n Uran Vitriol⸗, Molybdän⸗, Titanerze us. . 23794 Schlacken, Sinter, Kiesabbrände ufw. 237 r Ferrolegierungen . 3170, 777 b, 869 B1

und B 2 Roheisen 777 a

Rohluppen, Rohbl usw. .

2

784

185 A1 I85 A2 * 2. 85 B IS6 a bis 790 I9I, aus 792 a 792 b

798 a bis e 782 a, b

2 22 4 9 9 9 9 9 . 33 11 n 211 2 . 2 . . 3 5 * 9*r

778 a bis 779 b

Röhren, gewalzt oder gezogen 794 a bis 795 b

Eisenbahnschienen us....

Eisenbahnachsen, Radreifen usw

Röhren verbindungsstücke (Flanschen, Muf⸗ fen, Nippel) Ausrüstungsstücke

Eisensand, Stahlspäne

Glühspan, Schliff

Gußbruch

4 von verzinntem Eisenblech, Alteisen usw. ..

Aluminium

Aluminium, geschmiedet, gewalzt, gepreßt oder gezogen in Stangen, Blechen, Tafeln oder dergl. auch Formgußstücke in bearbeitetem Zustand

Röhren aus Messing ..

Kupfer . ö

Blei und Bleierze ..

Zink

Nickel und Zinn. Legierungen aus den vorstehenden Metallen

aus S844 a, aus 844 b

S45 8778 S69 A, aus S69 A2 237 e, aus 850 aus S855 a l, aus

S55 a 2, aus S655 b aus S60, aus S864

aus 855 a2, aus S55 b, aus S60, aus S6d S869 A3 und Ad

aus 851, 852

aus S854 a

S56 bis 858

S61, S652

aus 865, S66

867

aus 570 a, aus 870 b, aus S71 a, aus S871 b, 872

877 e

Ss a bis S82 b

769 a l, a2 und d, aus 769 e, 770 a und b

772 a l, a2 und e, 773

163 a bis 155; 544 a

Bleiblech und Bleidraht 2

Bleiröhren 2 inkblech und Zinkdraht

Zinnblech und Zinndraht =

Nickelblech, Nickel und Chromnickteldraht ..

Röhren, Hülsen, Näpfchen aus Nickel und Nickellegierungen

Draht, Stangen, Bleche aus Kupfer und Mann nen nigen

0 2

J Metallbleche, Drähte, vergoldet, versilbert. Platin, Palladium, Gold...

Feinsilber, legiertes Silber.. Haute, Felle; Leder.

9 2 2

bis 554, 563 aus 221, aus 222, 231e, 682 e, aus 688 a

dd

II.

Auf dem Gebiete der Ernährung und Landwirtschaft unterliegen dem Verbot des 5 1 der Verordnung sämtliche Waren, die zur Zuständigkeit der

aA) Reichsstelle für Getreide, . und sonstige 6 Erzeugnisse als Ueberwachungs⸗ telle,

b) Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse als

Ueberwachungsstelle,

aus 850, aus S565 a ,

e) Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle, .

d) Reichsstelle für Eier als Ueberwachungsstelle,

e) Reichsstelle für Garten⸗ und Weinbauerzeugnisse als Ueberwachungsstelle

gehören.

Berlin, den 30. März 1939. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. d.: Dr. Walter.

Begründung

zum Gesetz zur Aenderung der Notverordnung über Ent⸗ eignungen auf dem Gebiete des Städtebaues (RGBl. 1 S. 649). Die Regelung der Entschädigungspflicht und des Rechts⸗ weges bei Enteignungen auf dem Gebiete des Städtebaus in der Notverordnung vom 5. Juni 1931 Sechster Teil Ka⸗ pitel III in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung der Not⸗ verordnung über Enteignungen auf dem Gebiete des Städte⸗ baus vom 7. April 1937 war als Zwischenlösung bis zur endgültigen reichsrechtlichen Ordnung des Rechtsgebiets ge⸗ dacht. Diese ist in Vorbereitung, konnte aber bisher noch nicht zum Abschluß gebracht werden. Die Erweiterung des Anwendungszeitraums der Notverordnung, der am 31. März 1939 endigt, ist daher nochmals notwendig. Damit späterhin nicht nochmals die Notwendigkeit einer Aenderung des Ge⸗ setzes wegen Ablaufs seiner Anwendungszeit eintritt, sieht der Entwurf nunmehr von einer Befristung ab und er⸗ mächtigt den Reichsarbeitsminister, das Außerkrafttreten zu gegebener Zeit im Einvernehmen mit den beteiligten Reichs⸗ ministern zu bestimmen.

(Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium)

Richtlinien über die Kosten für Kleinkredite mit Verpflichtung zur regelmäßigen Tilgung.

Auf Grund des 57 Absatz 2 des allgemeinverbindlichen Abkommens über die Berechnung der Zins⸗ und Provisionssätze bei der Weitergabe von Geldern an Dritte Sollzinsabkommen) vom 22. Dezember 1935 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936 bestimme ich folgendes:

I. Begriffs bestimmung.

Kleinkredite im Sinne dieser Richtlinien sind in einem Betrag ausgelegte Kredite, die im Einzelfall 60), R- nicht übersteigen dürfen, und die innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 6 und höchstens 18 Monaten in gleichen Teil⸗ beträgen zu tilgen sind.

II. Areditłosten. A. Höh e.

Für Kleinkredite dürfen höchstens folgende Kosten erhoben 1 werden: . 1 . 8

21 ne G M rne

ne, , er ne g . wech nene, Toene fn

(1 X- über Reichs bankdiskont, dazu in Fällen, in denen das kreditgebende Institut auf Einlagen den ihm zustehenden Zinsvoraus gewährt, dieser Voraus),

eine Kreditprovision von ü Rz für jeden ange⸗ fangenen Kalendermonat und von dem jeweils ge⸗ schuldeten Betrag, aufgerundet auf volle 0, 10 Rc,

eine Umsatzprovision von v X für jeden ange⸗ fangenen Kalendermonat und von dem jeweils ge⸗ schuldeten Betrag, aufgerundet auf volle 0, 10 R.,

Leine Pauschalgebühr zur Abgeltung der Baraus⸗ lagen in Höhe von 23 der Darlehnssumme, höchstens jedoch 6, Ec,

verauslagte Urkundensteuer, Vechselsteuer und Kosten einer öffentlichen Beglaubigung, soweit diese 5 Bestellung der Sicherheit gesetzlich erforder⸗ ich ist,

für den Fall des Einzugs hereingenommener De⸗

otwechsel, sofern der Schuldner hierzu sein Einver⸗ tändnis vorher besonders erklärt hat, eine Einzugs⸗ ebühr von 290 R.A, bei Selbsteinzug durch oten oder in Höhe der baren Auslagen bei Ein⸗ zug durch die Post,

im Falle des Zahlungsverzuges eine Ueberziehungs⸗ provision von * oo pro Tag nur für den rück⸗ ständigen Betrag fälliger Raten und die Zeit des Zahlungsverzuges,

8. durch Mahnungen entstandene Barauslagen. Die vorstehende Aufzählung ist erschöpfend. Die Belastung anderer Kosten, insbesondere sogen. Materialkosten, Bearbei⸗ tungsgebühren, Kosten für Abschluß einer Lebensversicherung oder sogen. Vorkosten und dergleichen, ist unzulässig. Wechsel⸗ einzugsspesen dürfen bei pünktlichem Eingang der Tilgungs⸗ raten nicht berechnet werden.

B. Berechnung. Das Darlehen ist in voller Höhe auszuzahlen. Die unter A 1-5 bezeichneten Kosten sind dem Darlehnsbetrage zuzu⸗ schlagen und mit den regelmäßigen Tilgungsraten abzutragen (Berechnungsmuster s. Anlage). Die übrigen Kosten sind nachträglich zu berechnen.

C. Rückerstattung von Kosten. Im Falle vorzeitiger Rückzahlung des Darlehns sind die im voraus belasteten Zinsen und msatzprovision anteil⸗ mäßig zurückzuerstatten, dagegen besteht keine Rückerstattungs⸗ pflicht für die Kreditproviston und die Unkostenpauschale.

D. Abrechnung mit dem Darlehnsnehmer.

Die etwa vom Kreditgeber herausgegebenen Formblätter zu Darlehnsbedingungen müssen die Höhe der Kosten im einzelnen ersehen lassen. Der Kreditgeber ist verpflichtet, dem Darlehnsnehmer bei Vertragsschluß eine schriftliche Abrech⸗ nung nach dem unter B erwähnten Berechnungsmuster zu er⸗ teilen. Ueber nachträglich belastete Kosten 1 eine Abrech⸗ nung zu erteilen, aus der die berechneten Kosten im einzelnen

ziffernmäßig und in Vomhundertsätzen ersichtlich sein müssen.