6
Reichs, und Staatsanzeiger r Sz vom 141 April 1929. 8. 2
12
anzeiger in Kraft. Sie gin auch für das Land Oesterreich und die sudetendeutschen Hebiete.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 13 in der Fassung vom 29. September 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 227 vom 29. September 1938) außer Kraft. Sowelt im Einzelfalle auf die aicßer Kraft getretene Anordnung Bezug genommen worden ist, treten die Bestimmungen diefer An= ordnung rückwirkend an deren Stelle.
Berlin, den 144. April 1939. Der Reichsbeauftragte für „Chemie“. Dr. Ctaus Ungewitter.
Betanntmachung Nr. 1 zur Anordwung Nr. 13 der Ueberwachungsstelle „Chemie“.
Vom 14. April 18939.
Auf Grund des 53 der Anordnung Nr. 18 der Ueber— wachungsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 14. April 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 85 vom 14. April 1939) wird bestimmt: 81
Borverbindungen im Sinne dieser Bekanntmachung sind:
1. Boraxkalk; Bormineral (Nr. 236 a des statistischen Warenverzeichnisses). .
2. Borsäure und Borax (Nr. 275 des statistischen Waren⸗
verzeichnisses). § 2. ;
(I) Borverbindungen dürfen nicht verwendet werden: 1. bei der Herstellung von 4
a) Leder und Kunstleder,
b) Appreturmitteln für die Lederwaren⸗ und Hut⸗ . .
c) Körperpflegemitteln,
d) Büroleim,
e) Leichtbauplatten;
2 bei der Verarbeitung von Kasein und Schellack;
3. als Abbindeverzögerer. ⸗
(2) Die beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vor⸗ handenen Bestände an Borverbindungen dürfen noch ver⸗ arbeitet werden. . ö
— 8 3. . 77 .
Stärkemittel (z.B. Glanzstärke) dürfen mur mit einem Bestandteil von hot è 12, Boray (berechnet als Natriumtetraborat kristallisiert Naaß. Or. Io Heo) hergestellt werden. ö. .
§ 4. h
Die Ueberwachungsstelle „Chemie“ kann auf besonderen Antrag von den Bestimmungen der SS 2 und 3 Ausnahmen ulassen für solche Waren, die nachweislich für Zwecke der
usfuhr verwendet werden sollen.
58 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung fallen unter die Strafvorschriften der s§ 16, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom J. September 1954 Reichs⸗ l. 1 S is in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 765).
. § 6.
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach der Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für das Land Oesterreich und die sudetendeutschen Gebiete.
Berlin, den 14. April 1939.
Der Reichsbeauftragte für „Chemie“. Dr. Claus Ungewitter.
!
Bekanntmachung Nr. 2) zur Anordnung Nr. 13 der Ueberwachungsstelle „Chemie“. Vom 14. April 1939. ö
Die 6 z 2 Absatz 4 der Anordnung Nr. 13 der
Ueberwachungsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 14. April
1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 86 vom 14. April 1939)
bis auf weiteres erteilten Bezugs⸗ und Verbrauchsgenehmi⸗ ungen für Wein- und Zitronensäure werden gemäß § 2 bsatz 5 mit folgenden Auflagen verbunden:
. ; J.
Wer Erzeugnisse herstellt, für die die Wirtschafts⸗ gruppe Lebensmittel⸗Industrie zuständig ist, darf Wein- und Zitronensäure nur in einer Menge beziehen,
n. die er einen Einkaufsbescheid der Wirtschaftsgruppe
ebensmittel⸗Industrie, Berlin Ws, Fasanenstr. 70, erhalten hat.
Der Einkaufsbescheid ist bei der Wirtschaftsgruppe Lebensmittel⸗Industrie zu beantragen und beim Bezug dem Lieferer auszuhändigen; dieser gibt die Einkaufs⸗ bescheide jeweils am Ende des Monats gesammelt an die Wirtschaftsgruppe Lebensmittel⸗Industrie zurück.
II.
Wein⸗ und Zitronensäure dürfen bei der Her⸗ stellung von Likören nicht verwendet werden.
III.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachun fallen unter die Strafvorschriften der 5§5 10, 1241 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. Sep⸗ tember 1934 (Reichsgesetzbl J S. sig) in der Fassun der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgefetzbl. S. 761).
IV.
Diese Bekanntmachun Veröffentlichung im Deuts
Berlin, den 14. April 1939. Der Reichsbeauftragte für „Chemie“. ; Dr. Claus Ungewitter. .
) Betr. nicht das Land Oesterreich und die sudetendeutschen te. ö 4
en Reichsanzeiger in Kraft.
tritt am Tage nach der
produktengemerbe) si
— —
1
* Anordnung wi. 5 .
der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare ber die Lumpenwirtschaft.
Abänderung und Ergänzung der W,. 2 vom 27. Februar 1937
(Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. ol vom
3. März 1937). Vom 4. April 1939.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 28. . 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen dom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934, stoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1411), des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Be' stellung eines Reichskonimissars für die Preisbildung — vom 29. Oltober 1936 (Reichsgefetzbl. J S. 927 und des 8 3 der n,, n. über das Verbot von reiserhöhungen vom 26. Nobember 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 955) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers und mit Ermä ti⸗ gung des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:
, §51 . Zugelassene Betriebe.
(1 Verarbeiter dürfen Lumpen (Nr. 5a des stat. Waren⸗ derzeichnisses zum deutschen Zolltarif) nur von denjenigen Sortaer⸗ und Handelsbetrieben erwerben, die von der Ueber⸗ . für Wolle und andere Tierhagre zugelassen siad und einen Ausweis erhalten haben zugelassene Betriebe).
(?) Nicht , . Betrieben ist es verboten, Lumpen an Verarbeiter zu veräußern.
(3) Die Ueberwachungsstelle kann die unlassing e r Ausweis
widerrufen.
Im Falle des Widerrufs ist kr, en. 1
Lieferungen zur Erfüllung abgeschlossener
erträge mit Verarbeitern dürfen nur innerhalb von! vier ;
Wochen nach Entziehung des Ausweises durchgeführt werden.
; 8 2 Handelsvorschriften. (I) Den zugelassenen Betrieben . es verboten, Lumpen gegen Vermittlergebühr (Provision) o nicht zugelassenen Betrieben an Verarbeiter weiterzuleiten. () Erwerben igelassene Betriebe Lumpen von den ge⸗ werblichen Anfallstellen, so muß jeder einzelne Abschluß die von der Ueberwachungsstelle fesigesetzte Mindestmenge er⸗ ,,, Teillieferungen unter diefer Mindestmenge sind ver⸗ oten. (8) Der Verkauf von unsortierten, vorsortierten und be⸗ raubten bunten Lumpen an Verarbeiter ist verboten. ((c. Verarbeitern ist der Einkauf und die Verarbeitung der in Abs. 3 benannten Lumpen untersagt. Reißen gilt als Verarbeitung. .
(5) Sammlern ist es verboten, Lumpen an zugelassene
Sortier- und Handelsbetriebe zu veräußern. Perfonen und
Betriebe, die nicht im Besitze des Berechtigungsausweises der Fachgruppe Alt⸗ 6. en eff, Fächuntergruppe Roh⸗ id, sind jim Sin ordnung den Sa milern gleschgest
(6) Der Ankäüf und Tausch handelsgeschäfte,
*
ausgenommen ist der Ankauf neuer fallstellen zum Verkauf für Ausbesseruntgs zwecke.
(7) Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tier⸗ haare kann den Einkauf und die Abnahme von Lumpen jeder Art von ihrer Einwilligung abhängig machen. Die Ein⸗ 2 kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. — J
(8) Die Ueberwachungsstelle kann bestimmen, daß und an welche Betriebe Lumpen zu veräußern sind.
(Y). Im Geschäftsverkehr (Angeboten Offerten, Ein⸗ und
Verkaufsbestätigungen, Rechnungen usw sind die Lumpen⸗ sorten so zu bezeichnen wie in dieser Anordnung nebst den dazugehörigen Bekanntmachungen. Zweifel ausschließende . sind zulässig (z. B. Weglassung des Wortes umpen). ;
(19) Bei Lumpenhandelsgeschäften ist gleichzeitig mit der Ausliefexung der Ware Rechnung zu erteiken. .
(11) Bei Verladung von Lumpen durch die Eisenbahn muß eine bahnamtliche Verwiegun stattfinden. Bei Ver⸗ ladung von Lumpen durch Iresf e, Pferdefuhrwerke usw. muß eine Verwiegung entweder auf einer öffentlichen
aage oder durch einen von der Industrie⸗ und Handels⸗ kammer beeideten Wieger stattfinden. Die Kosten der Ver— ö. tragen Käufer und Verkäufer zur Hälfte. Die Wiege⸗ karten ind aufzubewahren. Von dieser Auflage werden die vom Sammler zur Ablieferung kommenden Mengen unter 50 kg nicht betroffen. . ;
83 Sortierungsvorschriften.
(1) Die Sortierung von unsortierten, ,,,. und beraubten bunten Lumpen dar nur von den Betrieben vor⸗ enommen werden, die im Rahmen ihres gewöhnlichen Ge— chäftes bunte Lumpen nachweislich i, , haben und im esitze des Berechtigungsausweises Mittelhandelskarte) der Fachgruppe Alt⸗ und Abfallstoffe (Fachuntergruppe Roh⸗ produktengewerbe) oder des Ausweises als zugelassener Sor⸗ tier⸗ und Handelsbetrieb sind.
(2) Unsortierte, vorsortierte und beraubte bunte Lumpen
müssen in nachstehende Sorten sortiert werden:
Orig, wollgestrickte Lumpen, enthaltend Zephir⸗
und Golferlumpen, alle Farben,
orig. halbwollgestrickte Lumpen,
orig. baumwollgestrickte Lumpen,
orig. kunstseidene Strumpf⸗ und Trikotagelumpen,
Neutuchlumpen,
orig. bunte Tibetlumpen, frei von Flanellumpen,
orig. Lama⸗ und Flanellumpen, 6.
orig. getrennte Alttuchlumpen mit Kammgarn⸗ lumpen,
9. ungetrennte Alttuch⸗ mit Kammgarnlumpen,
orig. Halbtuchlumpen,
11. engl. Leder und Hosenzeug,
getrennte leichte halbwollene Kleiderlumpen,
13. getrennte Beiderwandlumpen (Warp),
14. 5
15. orig. weiße Lumpen,
S = S &i . o 0, =
und Preuß. des Spinn⸗
er in Kommission von
i he dieser An⸗ llt... ö el Betrieben erwerben. Ni 24 doll iüsspen. durch Einzel⸗ r aug , , . 5 die Spinnstoffe und andere Waren feil⸗ halten, ist verboten; ö Flickreste durch Einzelhandelsgeschäfte bei gewerblichen An⸗
lassen, nur
Industrie Höchstpreise festsetzen.
vom 21. Februar 1937 über die Lumpenwirts
für Wolle und andere Tierhaare mit Zustimmung des
weiße Kattunlumpen IV, neue Kattunlumpen, . helle Kattunlumpen,) ö mittelhelle Kattunlumpen, blaue Kattunlumpen, rote Kattunlumpen, schwarze Kattunlumpen, . reißfähige dunkle Kattunlumpen, dunkle Kattunlumpen mit Schrenz, orig. grauleinene Lumpen, blaue und bunte Leinenlumpen, XT. Jutelumpen I, —‚. appenjute, . Stricke, Taue, Bindfäden, bunte Putzlappen, weiße Putzlappen, weiche Filzhüte.
(38) Nicht zugelassenen Betrieben, die auf Grund des Ab. bunte Lumpen . dürfen, ist es verboten, ohne Ein⸗ willigung der Ueberwachunggsstelle 96 Wolle und andere Tier⸗ haare weitergehend zu sortieren, als in Abs. 2 angeordnet ist.
§54 Reißspinnstoffe.
(1) Es ist verboten, Reißspinnstoffe (auch Polsterwolle, Watte und utevließe) ohne besondere 1 der Ueberwachungsstelle fuͤr Wolle und andere Tierhaare herzu— eh oder herstellen zu lassen. Betriebe und ,, , ie bisher ze nf nf fel berge fr haben oder haben her⸗ stellen lassen, dürfen ihre Tätigkeit bis zur Entscheidung über
die Erteilung oder Versagung der Einwilligung fortsetzen.
(“) Betrieben, die nur Polsterwolle herstellen, ist es ver⸗ boten, auf die Herstellung von Reißwolle überzugehen.
§8 5 Verarbeitungsbeschränkung.
Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tier⸗ haare kann für einzelne Verarbeitungszweige die Ver⸗ arbeitung auf bestimmte Sorten von Lumpen beschränken. Diese Sorten werden durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekannt— gemacht. .
86
Lumpen für Polierscheiben und Nutzzwecke.
(iI). Der Erwerb alter und neuer Lumpen unterliegt nicht der Beschränkung des 3 1 dieser Anordnung, wenn diese Lumpen zu Polierscheiben oder sonstigen Nutzzwecken ver— arbeitet werden sollen. 2.
(). Die Verkäufer dieser Lumpen dürfen ohne schriftliche Einwilligung der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare für jeden Einzelfall diese Lumpen nicht ver— äußern. 3 ;
§8 7
ö BPutzlappen. J
(1) Als Lumpen im Sinne des 8 1 dieser Anordnung gelten auch die bei der Lumpensortierung anfallenden Stücke, die als Putzlappen verwendet werden können.
C) Solche Stücke dürfen die Pu appenwäschereien nur
lassenen Betrieben rwerben. ,, ,
Betrieben ist es verboten, solche Stücke an Wäschereien (Putzlappenhersteller oder an Verbraucher zu veräußern.
(G3). Der Verkauf von Putzlappen an Verbraucher ist den Putzlappenwäschereien und solchen Handelsbetrieben, die im ,. 1935 im Rahmen ihres . Geschäfts⸗ etriebes regelmäßig Putzlappen im Lohn haben waschen estattet, wenn sie zu diesem Zweck einen Ausweis von der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare erhalten haben. 3 1 Abs. 3 dieser Anordnung findet ent⸗ sprechende Anwendung. — . 88
Jutelumpen.
(1) Als Jutelumpen gelten Stücke von Umhüllungen (Emballagen) aus Jute von weniger als 1sz dm Größe, wenn sie für Verpackungszwecke nicht mehr geeignet sind.
) Stücke, die hiernach nicht als Jutelumpen . sind nach den Anordnungen der Ueberwachungsstelle für Bastfasern zu behandeln. ;
8 9
Höchstpreise für Lumpen.
(1 Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tier⸗ haare kann für den Verkauf aller im Gebiet des Deutschen Reiches anfallenden Lumpen (Nr. 543 des stat. Waren ver⸗ zeichnisses zum deutschen Zolltariß durch die zugelassenen Betriebe GG 1 dieser ö an die verarbeitende
iese Höchstpreise gelten auch für laufende Verträge, jedoch nicht für Kaufverträge,
soweit die verkaufte Ware schon vor , dieser
Anordnung von dem Verkäufer abgesandt ißt. Für diese Verkäufe sind die Vorschriften der Anordnung — Mi. 2 * aft (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 5I vom 3. März 1937 zu beachten. ö E). Die Preise für ausländische Lumpen unterliegen, sofern sie keiner Be⸗ oder Verarbeitung im Inland unter— ogen worden sind, den Bestimmungen der Verordnung über ie Preisbildung für ausländische Waren (Auslandswaren⸗ preisverordnung) vom 15. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 881), G) Für Verkäufe ausländischer Lumpen, die im Inland einer Be- oder Verarbeitung nicht unterzogen worden sind, u höheren als den auf Grund dieser Anordnung veröffent⸗
ihne Preisen ist die ö der Ueberwachungsstelle
ki Wolle und andere Tierhaare erforderlich. Im übrigen inden die Vorschriften dieser Anordnung auf ausländische Lumpen entsprechende Anwendung. z
(h Die Höchstpreise für Lumpen bei Verkäufen von Betrieben mit Bere tigungsausweis an zugelassene Betriebe sowie von Sammlern und den diesen rich fie Personen und Betrieben an Betriebe mit Berechtigungsausweis werden durch n e. von den auf Grund des Abs. ! veröffent⸗ lichten Höchstpreisen errechnet. Die Höhe der Abschläge setzt die abe e re rf für Wolle und andere Tierhaare mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbil ung fest.
(E) Für Lumpensorten, die nicht an die verarbestende Industrie verkauft werden dürfen (6 2 Abs. 3), werden für den Verkauf in den Vorstufen von der , ,,.
eichs⸗
Reichs- und Staattanzeiger Rr. S vom 14 April 1939. . 9
kommissars für die
die Preise nicht (6)
ür nicht handelsübli sorten gilt als Höchstpreis der enthaltene geringste Sorte, y das Mischungsverhältnis nicht sofort einwandfrei festge
reisbildung Höchstpreise festgesetzt, sofern 36 589 5 zu bestimmen 6. e Mischungen von Lumpen— reis für die in der Mischung
ö
() Die von der Ueberwachungsstelle preise werden im Deutschen
Staatsanzeiger bekanntgemacht. diesen Bekanntmachungen nicht a Lumpensorten, bei denen die Pre zweifelhaft ist, bestimmt die Uebe und andere Tierhaare den zuläss Verkäufer derartiger Partien sind wachungsstelle für Wolle und andere sendung von Mustern die Preisfestsetzung zu beantragen.
Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tier⸗ hmen von den Vorschriften dieser An⸗ mmung des Reichswirtschaftsministers zu⸗ sich um Preis bestimmungen handelt, ist die des Reichskommissars für die Preisbildung
haare kann Ausna ordnung mit Zusti lassen. Soweit es
ustimmun 5
(i) Bei Zu
des 5 9 finden auf Käufer un schriften des § 22 des , . vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1411), im
Reichsanzeiger und Für Lumpensorten, ufgeführt sind, sowie für isbildung den Beteiligten rwachungsstelle für Wolle igen Preis. Käufer oder verpflichtet, bei der Ueber⸗ ierhaare unter Ueber⸗
810
Ausnahmen.
§5 11
Zuwiderhandlungen. widerhandlungen Gegen di
der Verordnung über das Verbot von P
Lande Oesterreich vom 29. S. 340) und im Sudetenland die über die Preisbildung in den sudetend 8 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1456) Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen diese 10, 12 —15 der Verordnung über
22. Oktober 193
(2) Im übrig Anordnung nach den 55
den Warenverkehr bestraft.
Aushebung der —
(I) Die Anordnung — (Deutscher Reichsanz. und
3. März 27.
im Deutschen R
in Kraft; 6 gilt au
en werden
812
WI? — und — WL 3 —.
WVL2 — vom 27. Februar 1937 Preuß. Staatsanz. Nr. 51 vom 1937 und — Wi 3 — vom 19. (Deutscher Reichsanz. und . Staatsanz. Nr. 22 vom anuar 1938) treten außer 24
2) Die bisher erteilten Ausweise behalten im Rahmen der Bestimmungen dieser Anordnung
§13
Inkrafttreten. Diese Anordnung tritt
eichsanzeiger und Preußischen Staatsan eiger 3 fi das Land Desterreich und die
sudetendeutschen Gebiete.
Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. To ep fer.
161 120111 nnn Bekanntmachung der Höchstpreis- und Mindestmen Ankauf von Lumpen, d
Auf Grund des ordnun 1939 (Deutscher
vom 14. April 19
— WL
in. Lumpen
folgende Preisabschläge: a) bei Mengen über 1000 kg
ö gächtt gte, .
b)
Mengen unter
ei
ie in fallen sind.
Vom 4.
§ 2 Abs.? und des §9 Abs. 4 der An⸗ 5 = über die Lumpenwirtschaft vom 4. April Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr 36 39) wird angeordnet: . 1 Für den Ankauf von in gewerblichen Betrieben an— gelten zur Errechnung der Höchstpreise
am Tage na
13776119 (! 6 6
ewer
April 1939.
jeweiligen Höchstpreis, c) h Mengen unter 100 kg 35 v.
Höchstpreis. Die Minde Sorte. ⸗ 2. Für den
a) und b) an Stelle vo
Ankauf neuer Wollgolferlumpen sind unter n 1000 kg 200 kg
an Stelle von 100 kg 25 3. Zugelassene Betriebe
dürfen nur Meng lumpen über 2060 kg von den
werben die
überne
nicht erreicht wird. dürfen nur Mengen lumpen über 25 kg er
2 sind ve
Oelige Pu
jeder beliebigen
ah und an
*
kanntma an
* Kraf der Verarbeitu
Auf Grund die Lumpenwirts
en, bei denen da
Diese Bekannt ma öffentlichung im Deu
rboten.
en über 1000 k
die Regenerieran Höchstpreis für den Verkauf an
tpreis⸗
ebruar 193 r. 51 vom 3.
stmengenfestsetzung gilt für jede einzelne
GI der Anord und bei
lappen können von allen Handelsstufen in enge zum Höchstpreis von 2, — E. auf⸗ talten geliefert werden die Regenerieranstalten
chung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ tschen Reichsanzeiger und Staatsanzeiger in gf. Am gleichen Tage tritt die Be⸗ . der Höch
für den Ankauf von Lumpen, efallen sind, vom 27. 3 Staatsanz.
Der Reichsbeauftragte für Wolle.
und Minde die in
Dr. Toepfer.
Betkanntmachung ; ngsbeschräukung für lumpenverarbeitende Betri Vom 4. April 1939. des 585 der Anordnung — WL 5 — über chaft vom 4. April 1939 Lenni Reichs anz.
tellt werden kann.
erkäufer die Strafvor⸗ ande Oesterreich die SS 4, 5
März 1938 (Reichsgesetzbl. ] 3 3, 5 der Verordnung eutschen Gebieten vom
ihre Gültigkeit.
ür d r e Rar .
20 v. H. vom jeweiligen 1000 kg 25 v. S5. vom
nfallstellen erwerben. Er⸗ zugelassenen Betriebe von Anfallstellen mehr als 3000 kg, so durfen sie auch gleichzeitig andere Sorten mit
. s Quantum von 1000 Eg je Sorte Betriebe mit Berechtigungsausweis über 100 kg, bei neuen werben. Teillieferungen unter diesen
ewe z Ee ger Reichsanz. März 1937) außer
t t öchst⸗ e g g. te in
e Preisvorschriften
reiserhöhungen im
Januar 1938
der Verkündung
in n n n zg nn, . 31 J 1
H. vom jeweiligen
zu setzen; unter c)
nung — WL 5 — neuen Wollgolfer⸗
ollgolfer⸗
Preußischen
stmengenfestsetzung rblichen Betrieben
und Preuß. Staatsanz. Nr. Sg vom 14. April 1939) wird angeordnet:
Es dürfen nur folgende Lumpensorten verarbeitet
werden:
a) für
86 O9 9e 0 o = , =, eo =.
die Herstellung sämtlicher Sorten Rohpappen:
dunkle Kattunlumpen und Schrenz
engl. Leder und Hosenzeug ungetrennte halbwollene trennte Tuchhalbwolle) Jutelumpen (Jute Ih.
die ,,, von Polsterwolle:
reißfähige dunkle Kattunlumpen ohne Schrenz ner,. und ungetrennte halbwollene Tuch⸗ umpen (Tuchhalbwolle)
neue bunte Kattunlumpen
neuer Schrenz
neue Kleiderabschnitte (neue Tuchhalbwolle) Reißjutelumpen Jute h
orig. getrennte Beiderwand⸗ und Warplumpen
Tuchlumpen (unge⸗
8. alte oder neue Baumwollwatte (bunt und helh. c) zusätzlich zu b) für die Herstellung von Industrie⸗ watte:
1. alte blaue Kattunlumpen
2. alte schwarze Kattunlumpen 3. alte mittelhelle Kattunlumpen 4. alte bunte Wolldecken.
ch zus
ätzlich zu b) und e) für die Herstellung von Stepp⸗
decken:
1. 2.
getrennte dunkelbunte Tuchcheviotlumpen getrennte blaue Tuchcheviotlumpen getrennte schwarze Tuchcheviotlumpen getrennte braune Tuchcheviotlumpen getrennte grüne Tuchchebiotlumpen getrennte graue Tuchcheviotlumpen getrennte marengo Tuchcheviotlumpen
3. alte bunte halbwollene geftrickte Lumpen] 3. 4. alte. dunkelbunte wollgestrickte Lumpen 75 5. alte dunkelgraue wollgestrickte Lumpen 29 6. alte rehgraue (drap) wollgestrickte Lumpen 232 T alte grünschwarze wollgestrickte Lumpen 25 8. alte schwarze wollgestrickte Lumpen II 57 und e . wollgestrickte Lumpen . 2. alte weiße wollgestrickte Lumpen ö 10. alte orig. helle Kattunlumpen.
Die unter ch. 9 aufgeführten Lumpen dürfen nur zur
Diese
Auf Grund des 5 9 Abs. 1 der , über die Lumpenwirtschaft vom 4. April 1839 — . Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 86 vom 14. April 1939)
werden döchstpreise ür folgende Lumpensorten festgesetzt:
1. orig. bunte wollgestrickte Lumpen mit
Herstellung von Einsteckdecken, die unter h 19 aufgeführten Lumpen nur zur. Herstellung von Kinderwagendecken ver⸗ wendet werden.
Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗
öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsan kanntmachung der Verarbeitungsbeschränkung für lumpen⸗ verarbeitende Betriebe vom 27. F Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 51 vom 3. März 1937) außer Rraiĩiĩ;;;
eiger in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Be⸗ ebruar 1937 (Deutscher
Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfer.
,, 6 = * 1 n
4 der Höchstpreise für Lumpen. Vom 4. April 1939.
VL5 - (Deutscher
A. Alte wollgestrickte Lumpen llges we ö . J FR
Zephir⸗ und Golferlumpen, alle Farben
enthaltend J 2. hellgraue wollgestrickte Lumpen... . ö wollgestrickte . 145, — und ähnliche hochhell wollgestrickte Lumpen 3. ,. wollgestrickte Lumpen. 9 bunte wollgestrickte Lumpen. rehgraue wollgestrickte Lumpen .. 16 bronzene wollgestrickte Eumpen .... ! und ähnliche hellfarbige wollgestrickte , 4. blaue wollgestrickte Sumpen ..... braune wollgestrickte Lumpen. rote wollgestrickte Lumpen 125. dunkelgraue wollgestrickte Lumpen ö und ähnliche dunkelfarbige woll geste ate , 5. grünschwarze wollgestrickte Lumpen. 105 - und ähnliche wollgestrickte Lumpen .. 6. dunkelbunte wollgestrickte Lumpen. ( 90, — schwarze wollgestrickte Lumpen II.. J. weiße wollgestrickte Lumpen 1... 240, — 8. weiße wollgestrickte Lumpen II.... 180, — 9. . bunte Zephir⸗ und Trikotstrumpf⸗ 1 16 10. 2 helle Zephir⸗ und Trikotstrumpf⸗ , 1183. 11. . schwarze Zephir⸗ und Trikotstrumpf⸗ . an 12. . weiße Zephir⸗ und Trikotstrumpf⸗ / . 13. feine weiße Zephir⸗ und Trikotstrumpf⸗ d wan 14. feine hochhelle (extrahelle) Trikotstrumpf⸗ J 10 15. dunkle und bunte Golferlumpen ... 125, — 16. helle und hochhelle (extrahelle) Golfer⸗ m ,, 1 17. weiße Wollumpen ohne Decken⸗ u. halb⸗ i (809 18. kupferfarbige 4 ö 185, — 19. orig. graue wollgestrickte Lumpen 130, —
orig. bunte wollgestrickte Lumpen ohne ene Golfer⸗ und Zephirlumpen.. 95, —
wo
B. Neue reinwollene wollgestrickte Lumpen
1. neue feine weiße Golfer⸗ und Zephir⸗ lumpen (A Feinheitzd)ʒ)? . 2. ** mittelfeine 83 Golfer ⸗ und ephirlumpen (B Feinheitz;; !. 3. neue grobe weiße Golfer⸗ und Zephir⸗ lumpen (C Feinheit)... . 4. neue feine bunte Golfer⸗ und Zephir⸗ nme, , en, 5. neue mittelfeine bunte Golfer⸗ und Zephirlumpen (B Feinheit)... . 6. neue grobe bunte Golfer⸗ und Zephir⸗ lumpen (C Feinheit] VJ 7. neue feine helle bunte Badetrikotlumpen i . 8. neue mittelfeine helle bunte Badetriklot⸗ 1
lumpen (B J; ene bunte und helle Over⸗
neue reinwo locks (A Feinheit)? .
10. neue reinwollene bunte und helle Over⸗ k 11. neue reinwollene bunte und helle Over⸗ J 12. neue reinwollene bunte und helle Bade⸗ Overlocks (A Feinheit) JJ 13. neue reinwollene bunte und helle Bade⸗ Overlocks G Feinheit)...
Neue wollgestrickte Lumpen mit Zellwollbeimischung bis 30 v. 5.
14. neue feine weiße Golfer⸗ und Zephir⸗ /,, 15. neue mittelfeine 26 Golfer ⸗ und
Zephirlumpen (B Feinheit) .. . 16. neue grobe weiße Golfer⸗ und Zephir⸗ lumpen (C 6 , 17. neue feine bunte Golfer⸗ und Zephir⸗ lumpen (A Feinheit) . 18. neue mittelfeine bunte Golfer⸗ und Zephirlumpen (B Feinheit) ... 2 19. neue grobe bunte Golfer⸗ und Zephir⸗ lumpen C J innen,, . neue feine helle bunte Badetrikotlumpen J neue mittelfeine helle bunte Badetrikot⸗ lumpen (B Feinheit)...
Neue wollgestrickte Lumpen mit Zellwollbeimischung bis 50 v. H.
neue feine weiße Golfer⸗ und Zephir⸗ lumpen (A Feinheit). w neue mittelfeine weiße Golfer⸗ und Zephirlumpen (6B Feinheit)... neue grobe weiße Golfer⸗ und Zephir⸗ lumpen (C r, VJ neue feine bunte Golfer⸗ und Zephir⸗ lumpen (A Feinheit)... 26. neue mittelfeine bunte X. neue grobe bunte Kune enn, . 28. neue feine helle bunte Badetrikotlumpen 1 29. neue mittelfeine helle bunte Badetrikot⸗
lumpen (B Feinheit)... 30. neue bunte und helle Dverlocks nee; 31. neue bunte und helle Dyperlocks k 32. neus bunte und helle Overlocks
¶ C Feinheit). 33. neue bunte und (A Feinheit). 34. neue bunte und (B Feinheit). ö. . Neue wollgestrickte Lumpen mit Baumwolle und Kunst⸗
seide Grundlage 50 v. S. Wolle und 50 v. 5H. Baumwolle oder
helie Bade ODverlockẽ helle Bade Overlocks
Kunstseide) 35. neue feine weiße Kammgarnhalbwolle ö eln mn, ,, 36. neue weiße Halbwollgolferlumpen!?? 37. neue normal Streichgarnhalbwolle k 38. neue feinbunte Kammgarnhalbwolle , ,, 39. neue bunte orig. Halbwoll olferlumpen 40. neue halbwollene . in
Golfer k 41. neue feine bunte halbwollene Golfer⸗ R 42. neue grobe bunte halbwollene Golfer⸗ 2 43. neue halbwollene bunte Overlocks orig. 44. neu Strickerei Kehrrichht. 45. neue kamelhaarfarbige halbwollene Velz⸗ J 46. neue graue und blaue halbwollene Pelz⸗ k . 47. neue weiße wollene Golferlumpen mit D 48 neue helle wollene Golferlumpen mit J 49. neue bunte wollene Golferlumpen mit w 50. feine bunte Badetrikotlump olle, 70 v. H. Zellwolle .
en 386 v. 5.
Zellwoll⸗ oder Kunstseidengehalt sind die Preise ents anzupassen.
C. Alte halbwollene gestrickte Lumpen
1. orig. bunte halbwollene gestrickte Lumpen mit allen Farben und Feinheiten, frei von baumwellenen gestrickten Lumpen
und Vigognejacken.
. 2 . rr. und , , , Zephirlumpen (B Feinheit) 1. Hofer, und. Zephir⸗
je 100 kg EA 365, —
330, — 300, —
170, — 239, —
160, 140,— 125.
Bei andersartiger Zusammenstellung in Woll, Baumwoll⸗
prechend
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