1939 / 97 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Apr 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 97 vom 28. April 1939. S. 2

Reichs⸗

Bekanntmachung

Über die Zulassung von Trinkbranntweinen mit vermindertem Weingeistgehalt für besondere Gegenden.

Abweichend von der Vorschrift des § 100 Abs. 3 des Branntwein monopolgesetzes dürfen mit Wirkung vom 1. Ok⸗ tober 1939 einfache Trinkbranntweine der im Z 95 a. a. O. enannten Art, die in dem zum Monopolgebiet gehörenden Teil des Sudetengebietes zum Verbrauch gelangen, mit einem Der, , von 25 Hdtt. in Verkehr gebracht werden. . Bis zu dem genannten Zeitpunkt können die bisher in diesem Gebiet üblichen Trinkbranntweine mit mindestens 20 Raumhundertteilen unbeanstandet gelassen werden.

Berlin, den 22. April 1939.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. J. V.: Dr. Kaiser.

Bekanntmachung

zur Verordnung über den Bezug von Kraftspiritus vom 12. April 1939 (Reichsgesetzblatt 1939 1 S. 802)

Die Bekanntmachung vom 31. August 1938 V7I153 BS 2019 ILa erhält mit Wirkung vom 1. Mai 1939 folgende

Fassung: 3. J. Spiritusbezug § 4 der Verordnung:

Die Kraftspiritusbezugsscheine sind bei der Reichsmono⸗ polverwaltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin W. 9, Schellingstraße 14/15, zu beantragen. Mit dem Antrag ist, sofern nicht für die beantragte Kraftspiritusmenge Bar— zahlung erfolgt, nach den bei der Reichsmonopolverwaltung für . geltenden Bestimmungen Sicherheit zu leisten.

Soweit der Inhaber eines Kraftspiritusbezugsscheines nach § 4 Abs. 3 der Verordnung berechtigt ist, auf den Bezugs⸗ schein Kraftspiritus zu beziehen, muß er ihn innerhalb 14 Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag des Bezugsscheins, bestellen. Für die Bestellung, Bezahlung und Stundung gelten die Bezugsbedingungen der Reichsmonopolverwaltung.

Für die nicht fristgemäß bestellte Menge Kraftspiritus wird der Einlösungsbetrag erstattet, sofern das Kaufgeld für den Bezugsschein bar bezahlt war; bei Stundung des Kauf⸗ geldes wird der Einlösungsbetrag gutgeschrieben.

II. Bestimmungen zu §] der Verordnung:

1. Der von der Reichsmonopolverwaltung für Brannt⸗ wein gelieferte Kraftspiritus ist, soweit diese nicht im Einzelfall Ausnahmen zuläßt, zu fertigen Kraftstoffen der folgenden Zusammensetzung zu verarbeiten:

13 Gew. * Kraftspiritus,

Restmenge Benzin.

Falls der Oktanwert von 74 nicht erreicht wird, ist Benzol in der zum Erreichen dieser Oktanzahl erforderlichen Menge zuzusetzen; sie darf jedoch 10 Gew. der Benzinmenge nicht überschreiten (vgl. auch Anordnung Nr. 23 der Ueberwachungs—⸗

stelle für Mineralöl vom 12. 4. 1939.

.Die Kraftstoffe dürfen sich bei Temperaturen bis zu

30 C nicht entmischen.

Bei Zugabe von 9,1 cem Wasser zu 100 cem Kraftstoff

bei 55 G darf keine Trübung auftreten.

Die Kraftstoffe dürfen nur fur motorische Zwecke ab⸗

gegeben und verkauft werden.

Eine nachträgliche Anderung in der Zusammensetzung

der fertiggestellten Kraftstoffe ist verboten.

Für die Abgabe der gemäß II. Ziff. 1 zusammen⸗

gesetzten Kraftstoffe zum Verbrauch gelten, soweit die

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein nicht im

Einzelfall Ausnahmen zuläßt, die Bestimmungen des

§ 2 Abs. 2 der Anordnung Rr. 22 der Ueberwachungs⸗

stelle für Mineralöl vom 12. April 1939.

Berlin, den 2. April 1939.

Reichs monopolverwaltung für Branntwein. Wolf.

S8 e r. o wo

Bekanntmachung KP 720

der Kberwachungsstelle für Metalle vom 27. April 1939, betr. Kurspreise für Metalle.

3 1. Auf Grund des 5 3 der Anordnung 34 der Kber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Fuli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr, 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen anstelle der in den Bekanntmachun⸗ gen KP 717 vom 24. April 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 94 vom 25. April 19359) und KP 719 vom 26. April 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 966 vom 27. April 1939 fest⸗ gesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:

Kupfer (Klassengruppe VII) Kupfer, nicht legiert (Klasse Vll A).. R 57,25 bis 59, 75

Kupferlegierungen (Klassengruppe 18) Messinglegierungen (Klasse I A).. RM 40,50 bis 43, Rotgußlegierungen (Klasse IX B). , 58 25 „60,75 Bronzelegierungen (ala sße ie,, , Neusilberlegierungen (Klasse 1X D) ,

. Zinn (Klassengruppe XX) Zinn, nicht legiert (Klasse TX A).. RM 262, bis 272, Banla - giim. in Bld een Milch tin (Mlasen );, u 272, je 100 kg Sn⸗Inhalt e est⸗Inhalt nnn (ann ,,, 1. . 6 k. je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 16,25 bis 18, 25 je 100 kg Rest⸗Inhalt. 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 2. April 1939.

Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann.

Hauswirtschaft im Lande Oesterreich und in den sudetendeutschen

und Staatsanzeiger Rr. O7 vom 28. April 1939. 8. 2

pflichtige Gefolgschaftsmitglieder. V. Siedlungswesen nungswesen und i . Gesetze, . bh Betr.: Schulgärten in Kleingarten⸗ und Kleinsiedlungsanlagen 2 Verordnung Wr beschleunigten Förderung des Baues von Heuer ; ̃ lings, und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländl e. (NFDVO). Vom 26. April 1939. Arbeiter und Handwerker in den sudetendeutschen Gebieten ich Umfang; 1“ Bogen, Verkaufspreis; (,30 E.M. Postver⸗ 28. März 1939. Betr.: Allgemeine baupolizeiliche Zu lafft kinn nnn. 9,00 E. für ein Stück bei Voreinsendung neuer e fn ftt und Bauarten. Erlaß des Führers und n auf unser Postscheckkonto: Berlin 96200. kanzlers über städtebauliche Maßnahmen in der Stadt Min e,

; ö (Westf). Vom 31. März 1939. Erlaß des Führers und Rei Berlin NM * den 28. April 1939. kanzlers über städtebauliche Maßnahmen in der Stadt r Reichsverlagsamt: Dr. Hu brich. Bom 31. März 1939. Verordnung über die Ein führung deß Luftschutzrechtes in den sudetendeutschen Gebieten. om 31. März 1939. Betr.: Regelung der Bauwirtschaft; hier: Ju⸗

Betanntmachung.

Die am 27. April 1939 ausgegebene Nummer 79 des Reichsgeseßzblatts, Teil I, enthält:

Durchführungsverordnung zum Neuen Von Fritz Reinhardt, Staaissekretãr

Finanzplan

1. Zum Steuergutschein⸗Berfahren.

20. März 1939 ist der Neue Finanzplan erschienen. * Maßnahmen des Neuen Finanzplans sind:

1. Ausgabe von Steuergutscheinen statt Aufnahme von Reichsanleihen,

2. Bewertungsfreiheit für die abnutzbaren Wirtschafts⸗ güter des betrieblichen Anlagevermögens auf Grund von Steuergutscheinen,

3. Einsparungen bei den Ausgaben der öffentlichen Ver⸗ waltung.

4. Mehreinkommensteuer.

Die Steuergutscheine werden durch den Reichsminister der sanzen ausgegeben, und zwar zum NVennbetrag und in zwei btattungen; teuergutscheine ] und Steuergutscheine II. Am pril R369 ist die Durchführungsverordnung zum Neuen sanzplan erschienen.

82 Absatz 1 des NF. gemäß sind das Reich, die Länder, die meinden und die Gemeindeverbände, die Reichsbahn, die Reichs⸗ und das Unternehmen Reichsautobahnen und andere vom ihsminister der Finanzen bezeichnete ö Personen oder niche Gebilde verpflichtet, Lieferungen und sonstige Leistungen perblicher Unternehmer in Höhe von 40 vom Hundert des Rech⸗

ns6betrags in Steuergutscheinen, und zwar je zur Hälfte i

kenergutscheinen J und Il, zu bezahlen.

82 Absatz? des NF. gemäß sind . Personen des Pri⸗ richts, gewerbliche Einzelunternehmer und Unternehmergemein⸗ sten berechtigt, Lieferungen und sonstige Leistungen gewerb⸗ her Unternehmer bis zu 47 vom Hundert des Rechnungsbetrags Fteuergutscheinen zu bezahlen. Durch diese Berechtigung ist Empfängern von Steuergutscheinen die Möglichkeit gegeben, veiterzugeben. Die Empfänger von Steuergutscheinen können nSteuergutscheine behalten: die Steuergutscheine 1 zwecks In⸗ spruchnahme von Bewertungsfreiheit für Wirtschaftsgüter des hieblichen Anlagevermögens, die Steuergutscheine II als An⸗ gepapier, sie können sie aber auch bei der Bezahlung von Liefe⸗ ngen oder Leistungen gewerblicher Unternehmer weitergeben, zwar jeweils bis zu 40 vom Hundert des Rechnungsbetrags. je Wahl, die Steuergutscheine zu behalten oder weiterzugeben, jeder Empfänger von Steuergutscheinen, auch der zweite, itte, vierte usw.

Der Berechtigung des Schuldners, in Steuergutscheinen zu slen, steht zwangsläufig eine Verpflichtung des Gläubigers, euergutscheine in Zahlung zu nehmen, gegenüber. Es kann ne juristische e . des Privatrechts, kein . Einzel⸗ ternehmer und keine Unternehmergemeinschaft die Inzahlung⸗ ihne von Steuergutscheinen bis zu 40 vom Hundert des hl. mngsbetrags k Liquiditätsschwierigkeiten werden sich sraus nicht ergeben, weil Steuergutscheine nur in dem . . werden, der den Liquiditätsmöglichkeiten der Deutschen itswirtschaft entspricht. Durch die Ausstattung der Steuergut⸗ heine ist eine natürliche Nachfrage gewährleistet, die das Angebot her Unternehmer ausgleicht, die Steuer utscheine weder be⸗ hen noch an Zahlungs Statt weitergeben können, sondern ver⸗ Fern wollen.

Die ersten Stenergutscheine werden am 2. Mai 1939 aus⸗ geben. Ab diesem Zeitpunkt be y. die Verpflichtung und die frechtigung zur Bezahlung von Rechnungsteilbeträgen in Steuer⸗ tscheinen und die gegenüberstehende Verpflichtung zur Inzah⸗ ngnahme von Stenergutscheinen. Die Verpflichtung und die Be⸗ Etigung bestehen nicht nur für solche Rechnungsbeträge, die ih dem 30. April 1939 . werden, sondern auch für solche, nach dem 31. März 1939 fällig geworden, aber am 30. Aprik Fh noch nicht bezahlt sind. Diese Regelung ergibt sich aus 17 m soeben erschienenen Durchführungsberordnung (DBO).

Im 5 5 DDO ist klargestellt, daß bei der Anwendung des tuen Finanzplans die k Deutsche Arbeiter⸗

sammenarbeit der Baupolizei und Arbeitsämter. Betr.: Betanntmachung. wirtschaft; hier: Raumordnung und Landesplanung. Vj. Xr Die am 27. April 1939 ausgegebene Nummer 80 des kergunß und Fürsorge. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Fam, Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält: ienuntersti n,, ir das Land Sesterreich. Vom Verordnung über den Uebergang des . der Oester⸗ . e. ett. ure . Verso rgungsbez igen reichischen Tabakregie auf das Reich. Vom 15. April 1939. n der öffentlichen Fürsorge. Personalnachrichten. Verordnung über die Einführung des Tabaksteuergesetzes im ; . Vom 22. April 1959. 6 erordnung über die Einführung des Energiewirtschafts⸗ rechts in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 25. 5 ö Boßfttweßegs. . . ch he g Vom 26. April 1939. erordnung über die Einführung des deutschen Ausliefe⸗ Erweiterte Postzuftellung am Vortage d rungsrechts im Lande Oesterreich. Vom 26. April 1939. ö ö Uirng ge des fun , 35 . . , dees in den Nationalen Seiertags des Deutschen Boltes 1939 udetendeutschen Gebieten. Vom 26. April 1939. ; In diesem Jahre fällt der 1. Mai auf einen Montag. Die Verordnung über die Einführung deutschen Luftrechts im Deutsche Reichspost hat daher an dem . ,, Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 26. April 1939. dem 30. a . die Postzustellung erheblich erweitert. Sie stell Verordnung über die Einführung des Vertriebs von Urlaubs⸗ an diesem Tage den Empfängern folgende Sendungen zu: Briefe karten und Urlaubsmarken und der Auszahlung von Urlaubs⸗ . Brucksachen, ö mne, Warenproben, Mish⸗ geld in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 27. April 1939. sendungen, Päckchen ohne und mit Nachnahme, Zeitungen, Post. Umfang! 1 Bogen. Verkaufspreis: ,1ß R.. Postver⸗ wurfsendungen, Post. und Zahlungsanweisungen, Wertbrief— sendungsgebühren: God EM. für ein Stück bei Voreinsendung sendungen sowie Pakete und Postgüter ohne und mit Nachnahme, auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. außerdem Briefe mit Zustellungsurkunde, deren Sonntags— Berlin NW ao, den 28. April 1939. zustellung ausdrükklich verlangt ist. Briefsendungen mit Nach— ᷣᷣ nahme (außer den . werden nur dann zuge— Reichsverlagsamt: Dr. Hu brich. stellt, wenn sie den Vermerk „Durch Eilboten“ tragen und zum

erstenmal vorgezeigt werden. Postaufträge werden nicht vor

gezeigt. Nach den Landorten werden Geld⸗, Wert⸗ und Post;

wurfsendungen nicht abgetragen.

st . 4 . 3 die e n n, mit Ausnahme der Eil⸗ zustellung auf Verlangen des enders. Nichtamtliches. Deutsches Reich. Aias der Bertwalttung. Rummer 11613 des Reichsarbeitsblatts vom 25. April 1939 ;

hat solgenden Jinhgkt? Terkete r mki gr be rh, fil K b,, , un ö 46 Der n en, , 53 1 die 8. ationalen Feiertag des Deutfschen Votes. Exung der sudetendeutschen Gebiete. Vom 26. März 19839. Viele Betriebsführer machen ihren Gefolgschaftsmitgliedern Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gliede⸗ zum Nationalfeiertag des . 3. ö n i, rung der sudetendeutschen Gebiete. Vom 15. April 1939. Ver⸗ zuwendungen. Soweit diefe Zuwendungen in Sachleistun⸗ Irdnung über Rechtsvorschriften des Reichs für das Protektorat . z. B. Beköstigung, bestehen, ergibt sich die Einkommen- und Böhmen und Mähren. Vom 3. April 1839. Fünfte Berord⸗ ohnftẽnerfreĩheit schon aus ie Anordnungen des Reichs nung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die ministers der Finanzen. Wegen der besonderen Bedeutung dez Fewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem 1. Mai als . des Deutschen Volkes hat der Reichs⸗ Uebergang von Vermögen. Vom 3. April 1939. Gesetz über minister der Finanzen außerdem auch Geldzuwendungen 2 , . der Verwaltung in der Ostmark. stmarkgeseß). Vom zu diesem Tag für einkommenstener⸗ (lohnsteuer frei erklärt, wenn . . ö Fin, . er erf en . . 3 . nicht , ,,, die K

. 16 5 ö ese z ; . z x J Aufbau der Verwaltung im Reichsgau Sudetenland (Sudeten⸗ ier le ffn Heri 9. k J

* Vom 14. April 1939. II. Arbeitseinsatz, Arbeits⸗ eschaffung, Arbeitslosenhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Anordnung über den verstärkten Einsatz von weiblichen Arbeits⸗ kräften in der Land⸗ und Hauswirtschaft im Lande Oesterreich und in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 28. Februar 1939. Anordnung zur Durchführung der Anordnung über den ver⸗ stärkten Einsatz von weiblichen Arbeitskräften in der Land⸗ und

Außerordentlich günstige Entwicklung des Steuer auftommens des Reiches.

Anläßlich der von Staatssekretär Reinhardt vor Vertretern der Presse bekanntgegebenen amtlichen Begründung der Durch . J, . t h hen re ni zum . ö 3 . ebieten. Vom 30. März Betr.: Zusammenlegung der einhardt auf die günstige Entwicklung des Steueraufkommens ne ; ; sas nr Arbeitsamtsbezirke Bruchsal und Karlsruhe. Berichtigung der des Reiches hin. . etrug das e gane u ffhn en enn, rn, ,,,. , , ,,,, , mn Zweiten Durchführungsanordnung zur Verordnung zur Sicher⸗ 6 r 1938, d. h. vom 1. April 1938 bis 31. März 1939, g 9 z nn , fh . . ö t i. e ngen *. ö 14 Mrd. im . nung . .

olitischer Bedeutung eschränkung des Ar eitsp atzwechsels ja T . Im Voranschlag vorgesehen waren für das Rechnungt⸗ Der Reichsminister der Finanzen kann juristische Personen vom 16. * 1939. III. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, ö. jahr 1938 16 Mrd. Von den 17,7 Mrd. Ee entfallen rund ähnliche * hen n nnn 6 a alf g m hn und Wirtschaftspolitik. Gesetze, Verordnun en, Erlasse: Gesetz 300 Mill. auf die Qstniark, auf das Altreich 9 174 Mrd. Zu . und sonstige . en gewerblicher Unternehmer in über einmalige Sonderfeiertage. Vom 17. . 1939. Ver⸗ dem Betrag von 17,7 Mrd. kommen noch 500 Mill. F. M bis jet he von 40 vom Hundert des Rechnungsbetrags in Steuergut⸗

ordnung zum Gesetz über einmalige Sonderfeiertage. Vom entrichtete Judenvermögensabgabe, so daß insgesamt 187 inen 1 und II zu bezahlen. 5 6 DO. gemäß sind das bis jetzt:

17. April 1939. Anordnung über Arbeitsruhe. Anordnung, Mrd. EM auf der Einnahmeseite erzielt wurden. 1. di ĩ ialisti i i betr. Ausgestaltung der Entgeltbelege in der Heimarbeit und im Diese . 6. Entwicklung des Steuer, ag e Term i chern Deutschen Arbeiterpartei Hausgewerbe des deutschen Spinnstoffgewerbes. Anordnung, aufkommens ist noch nicht abge ,,. Sie wird nach Ansichl 2. der Reichsnährstand; ;

betr. Ausgestaltung der k in der Heimarbeit für die des Staatssekretärs Reinhardt in den nächsten Jahren im gleichen 3. die e, , rammen die Industrie⸗ und Han⸗ deutsche Bürsten⸗ Borsten⸗, Pinsel⸗ und t. erstellung. An⸗ Umfange 1 wie bisher. Das geht schon daraus hervor, delskammern und die Handwerks ammern;

ordnung, betr. Ausgestaltung der Entgeltbelege in der Heim⸗ daß allein in den ersten 26 Tagen des Monats April 196 4. der Deutsche Gemeindetag; 6 .

arbeit der deutschen Kunstblumenindustrie. Anordnung, betr. 296 Mill. RM an Steuern mehr eingekommen sind als in det 5. die Zwegverbãnde; ö

Ausgestaltung der Entgeltbelege in der Heimarbeit für das gleichen Zeit im Jahre 1938, wobei noch zu . ist 6. die Versorgungsbetriebe, die in privatrechtlicher Form

r

Adressenschreiben und ähnlicher Schreibarbeiten. Tätigkeit im teuer

öffentlichen Dienst. Kinderzuschläͤge für invalidenversicherungs⸗

Sand ei steiit.

Gesfürel und AEG stiegen je um , ferner Ver. Stahlwerke und Hoesch sowie EW⸗Schlesien um je 35 S. Niedriger lagen Jung. hans mit 386 383. Farben notierten 14935. J Am Börsenschluß veränderten sich die Notierungen meist mi Die durch die Rede des Führers bedingte Vorverlegung des unbedentend. Vereinigte Stahlwerke und Mannesmann gaben e Wertpapierverkehrs auf 1030 Uhr wirkte sich umsatzmäßig natur⸗ um . und Siemens um * nach. Andererseits stiegen em gemäß in einer starken Schrumpfung des n aus, da von um ü und Deutsche Linoleum um 1956 5. Farben schlossen i len der RSDelz. geliefert werden, werben durch den FRteichs— der Bankenkundschaft bisher nur ein Teil der ö. anfallenden 14934. rmeifter der Rebel. dem Reichsminister der Finanzen Orders eingegangen war. Diese betrafen in erster Linie die Von den zu Einheitskursen gehandelten Bankaktien et, niuhlt ; . 3 Kaufseite, so daß sich überwiegend kleine Kursbesserungen ergaben. änderten sich lediglich Deutsche Uebersee mit * 35. Bei den ie anderen Stellen, die zur Bezahlung in Steuergutscheinen Die erwartungsvolle Spannung, mit der man hier wie uberall oypothekenbanken gewannen Deutsche Hhp. z and Meininge. uflichtet sind, erhalten die Steuergutscheine durch das Finanz- in Deutschland und der Welt der großen Führerrede entgegen⸗ 5yp. 7/8 35. Am Markt der Kolonialwerte stiegen Kamerun ö, nt, in dessen Dienstbereich * liegen, gegen sofortige Bezahlung. en, drängt alle anderen, die Börse sonst interessierenden Dinge 8 35. Bei den Industriepapieren stiegen Hoch Tiefbau um? ele mit erheblichem Zahlungsverkehr, insbesondere die Kassen tark in den Hintergrund. Selbstverständlich werden aber die und Kabel-Rheydt um 37 35. Andererfeits verloren de ut Länder und der großen Städte, erhalten die Steuergutscheine nunmehr veröffentlichten Durchführungsbestimmungen zum neuen Märkische Tuch 2, Kühl⸗Transit 275 und Kasseler Straßenbahn bäögen. Darüber haben sie monatlich mit den Finanzkassen Finanzplan lebhaft besprochen und angesichts der vorgesehenen 25 3. mnrechnen. Milderungen mit starker Befriedigung aufgenommen. Die gimßer= Von variablen Renten stellten sich Reichsaltbesitz bei lein Für die Dienststellen der Reichsbahn und der Reichspost gilt ordentlich günstige Entwicklung des Steueraufkommens wirkte sich Käufen auf 13153 gegen 131 3. 33. Die ene inden mshn bun mne besondere Regelung. ebenfalls als kräftige Tendenzstütze aus. anleihe wurde nach der durch die Ziehung bedingten Pause eisy ö Bei der Ren in Steuer ig e gen auf Grund von Von Montanwerten hatten Rheinstahl und Laurahütte mit mals wieder mit g3, 40 (8,50) gehandelt. des Neuen Finaänzpkans sind an 8 lungs Statt anzunehmen:

* * bzw. 4 ** X die Führung. rben setzten um 6 eh höher Der K t kt lag gut behauptet. andbriefe und 1 die Steuergutscheine JI zum Nennbetrag, mit 150 ein. Conti⸗Gummi gewannen auf kleinen Bedarf 2 33. , . ö cha ; 6 unbedenten 2. die ö, Il im Ausgabemonat und im

daß der April nicht einmal ein besonderer Monat

eführt werden, wenn die M it d tei fälligkeiten ist. irh . n die Mehrheit der Anteile an

iesen Betrieben dem Reich, einem Land, einer Ge⸗ meinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweck⸗ verbanb oder einigen gemeinsam unmittelbar oder mittelbar gehört;

7. die Reli k öffentlichen Rechts und solche Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver⸗ mögensmassen, die Zwecken dienen, durch deren Er⸗ füllung eine Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts unmittelbar gefördert wird.

*

We Dienststellen des Reichs und der NSDAP. werden mit

Berliner Börse am 28. April.

Aktien eher anziehend Renten freundlich.

'nen Finanzplans brauchen, durch die Finanzämter beliefert, B war die einzelne Dienststelle dürch das Finanzamt, in dessen einstbereich sie liegt. Dabei ist es einerlei, ob die zu beliefernde nnsse der obersten Instanz, einer mitteren Instanz oder einer nieren 3 angehört. Die Steuergutscheine, die an Dienst⸗

Von Elektrowerten sind Aceumulatoren mit 4 2 , hervorzu⸗ Reichs- und Landeranleihen lagen teilweise etwas gebessert, ? folgenden Kalendermonat, zum Nennbetrag, in den heben, 2. ingen zu dem höheren Kurs nur 4000 Ren um. Die i. . ,,,, um it . (, Monaten iu glic eines Aufgeldes. Dieses 2 ividende gehandelten ECWeSchlesien waren um fast 1j. 3s. 4HJer Poftschäße wurden um (O. R. heraufgefetz, 3ue, beträgt ab dem zweiten Kalendermonat nach dem Aus. L* * fester. Ueber Prozentbruchteile hinaus verändert waren im wähnen sind ferner el en m fen. die /. s höher, . gabemongt für jeden Monat ein Drittel vom Hundert übrigen nur noch Lahmeher, Lieferungen, Bremer Wolle, Hansa⸗ 26er Brandenburg, die im gleichen Ausmaß niedriger zur Notij des Nennbetrags, und zwar bis eins ließt des sieben⸗ Dampf und Metallgesellschaft e 1) sowie Deutsche Telefon und kamen. Bei den Ine en n oßl ghonen bühten Feldmihle un a, n. alendermonats nach deni Ausgabe⸗ Kabel e 4 2x). Gutehoffnung se sse 3 ein, ue Hoesch und Castellengo /i so6⸗ monat. 143 auf die Weise die 19 vom Hundert

Aufgeld auf, mit dem die Steuergutscheine II ab dem

wie argen m , wennn , nn,, . Monat nach dem Ausgabemonat u

Im Börsenverlauf traten bei ruhiger Geschäftstätigkeit über⸗ lo⸗ Am Geldmarkt wurden vorläufig unverbindliche Blan

wiegend weitere leichte Kurssteigerungen ein. Mannesmann, Holz-

tagesgeldsaͤtze von 2e/c—=*no , also wie gestern, gefordert. bei der Entrich zn . n Zahlung ge⸗

mann, Ilse⸗Cenuß und Hansa⸗Dampf kamen je S z höher an. nommen an, ,. Abs.

n Steuergutscheinen, die sie zur Bezahlung auf Grund des

die Durchführungsverordnung zum Neuen Finanzplan.

im Reichsfinanzministerium

Die Steuergutscheine sollen im Reichsgebiet verbleiben. Es darf deshalb an r i; e , die keine Betriebsstätte im Reichsgebiet haben, in Steuergutscheinen nicht bezahlt werden, und es sind solche Unternehmer auch nicht berechtigt, in Steuer⸗ gutscheinen zu bezahlen (5 j0 Absätze 1 und? TB .

Auf die Lieferung von Erzeugnissen einer ausländischen Bolkswirtschaft, die im ö weder bearbeitet noch J. arbeitet worden 36 findet das Steuergutscheinverfahren nicht Anwendung 6 1 Ks D2BVO.). Die Ein fuhrunternehmer sind demgemäß von der Verpflichtung zur Inzahlungnahme von Steuergutscheinen insoweit befreit, als sie ausländische Erzeng⸗ nisse umsetzen, bevor sie bearbeitet oder verarbeitet worden sind. Diese Freistellung ist erforderlich, weil die Einfuhrunternehmer ihre ausländischen Lieferer nicht mit Steuergutscheinen bezahlen können und dürfen. Der Begriff, daß die rzeugnisse der aus⸗ ländischen Volkswirtschaft „weder bearbeitet noch verarbeitet“ sein dürfen, ist dem Umsatzstenerrecht entnommen.

Auch auf den Geldverkehr, den Kapitalverkehr und den Wert⸗ r ,,. indet das Steuergutscheinverfahren nicht Anwen⸗ ung (G6 11 DVO.). h

2. Zur Bewertungsfreiheit auf Grund von Steuergutscheinen J.

Jeder gewerbliche Unternehmer, der Steuergutscheine 1 eine bestimmte ö. lang ununterbrochen in seinem Eigentum behält, lann in Höhe von 20 vom Hundert des Gesamtbetrags dieser Steuergutscheine Bewertungsfreiheit für die abnutzbaren Wirt⸗ schaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens in Anspruch nehmen. Die Bewertungsfreiheit besteht darin, daß neben den Absetzungen und Abschreibungen, die dem Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz gemäß vorgenommen werden können, in Höhe der bezeichneten 20 vom Hundert Sonderabschreibungen vorgenommen werden können. Es handelt sich bei der Bewertungs⸗ freiheit in jedem Fall um etwas Zusätzliches.

Die Bewertungsfreiheit erstreckt fich auf alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter des betrieblichen K. und zwar ohne Rücksicht darauf, welche betriebs gewöhnliche Nutzungsdauer das einzelne Wirtscha 6 hat, wann es angeschafft oder hergestellt worden ist und wie hoch die Anschaffungs⸗ oder Herstellungskosten gewesen sind.

Der Begriff der abnutzbaren Wirtschaftsgüter ist der gleiche . 8 Einkommensteuerrecht und im Körperschaftsteuerrecht (6 19 Wie der gewerbliche Unternehmer die Sonderabschreibungen, in denen die Bewertungsfreiheit sich ausdrückt, auf die abnutz⸗ baren er e f rer seines betrieblichen Anlagevermögens ver⸗ teilt, ist gleichgültig. Es ist nicht erforderlich, daß die Wirtschafts—⸗ güter, für die Bewertungsfreiheit in Anspruch genommen wird,

auf einem besonderen Konto geführt werden, sondern nur:

. 1. daß ordnungsmäßige Buchführung besteht und die Son⸗ derabschreibun auf einem besonderen „Abschrei⸗ bungskonto NF“ ausgewiesen werden, und

2. daß die Sonderabschreibung in der gleichen Höhe in der

andelsbilanz vorgenommen wird, es sei denn, daß die

chwerte der abnutzbaren Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz höher sind als in der Handelsbilanz.

6 22 DVO). ͤ

Der Zeitraum, in dem dem gewerblichen Unternehmer die Steuergutscheine JI ununterbrochen gehört haben müssen, umfaßt ür Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 1939 enden, die letzten ö. Monate des Wirtschaftsjahres, für die weiteren Wirischafts⸗ jahre die letzten zehn Monate des Wirtschaftsjahres (5 3 Ab⸗ sätze 1 und 2 NF). Da die Steuergutscheine ab 2. Mai 1939 aus⸗

gegeben werden, kann die Bewertungsfreiheit für die Wirtschafts⸗

5 in Anspruch genommen werden, die nach dem 1. November 1939 ablaufen. Die meisten Wirtschaftsjahre fallen mit dem

Kalenderjahr zusammen. n dem Fall müssen die Steuergut⸗

scheine I spätestens am 30. Juni 1939 erworben sein und bis zum

31. Dezember 1939 ununterbrochen behalten werden, wenn der Unternehmer in . von 20 vom Hundert des Betrags der

Steuergutscheine Bewertungsfreiheit in Anspruch nehmen will.

Der Hundertsatz von 20 vom dert erhöht sich für jede weiteren zwölf Monate ununterb nen Eigentums um 5 vom Hundert bis zu 35 vom Hundert.

Der Nachweis des ununterbrochenen Eigentums der Steuer⸗ gutscheine J ist dadurch zu ihren, daß die Steuergutscheine Lin der ordnungsmäßigen Buchführung auf einem „Steuergutschein⸗ konto l“ ausgewiesen werden und darüber ein besonderes Be⸗ standsbuch geführt wird (8 23 Absatz 1 DVO). Soweit der Steuerpflichtige Steuergutscheine JI einem Kreditinstitut übergeben . kann er den Nachweis durch Bescheinigung des Kreditinstituts

führen (5 23 Absatz 2? DVO).

3. Förderung der Ausfuhrindustrie und des Ausfuhrhandels.

Der Neue Finanzplan sieht im §3 . 4 und 5 eine besondere Vergünstigung für die , . trie und für den Außenhandel vor. 8 24 Absatz 1 DVO lautet:

„Die Bewertungsfreiheit ist für die gewerblichen Unter⸗ nehmer der Ausfuhrindustrie, die unmittelbar oder mittel⸗ bar zum Anfall von Devisen beitragen, erweitert.“

Das gleiche gilt 5 26 DBO. gemäß für den Außenhandel.

Die Erweiterung der Bewertungsfreiheit für die Ausfuhr⸗ industrie und den Ausfuhrhandel besteht darin, daß der Hundert⸗ satz, in dessen Höhe Bewertungsfreiheit in Anspruch genommen werden kann, sich um 10 vom Hundert erhöht, also auf 30, 35, 40 und 45 vom Hundert.

Dem Gesetz gemäß ist Voraussetzung für die Inanspruch⸗ nahme der erweiterten Bewertungsfreiheit, daß der Ausfuhr⸗ 66 im Kalenderjahr mindestens 25 vom Hundert des Gesamt⸗ umsatzes beträgt (6 3 Absatz 5 NF. und § 24 Absatz 2 DVO ).

Beispiel:

Einem gewerblichen Unternehmer gehören 390 000 Reichs⸗ mark Steuergutscheine 1 . von Juni 1939 bis Dezember 1912. Er kann Bewertungsfreiheit in Anspruch nehmen: .

bei der Aufstellung seiner Jahresschlußbilanz

für 1939 in Höhe von 90 009 R. 1949 . r, nr, 105 909 10, lee 1942 1, 10, M 135 00 2

insgesamt in Höhe von 150 000 R. A.

Dieser Ausfuhrunternehmer erfährt demgemäß in dem Abschnitt 1939 bis 1942 eine steuerliche Entlastung um rund 225 009 Reichsmark (rund 59 vom Hundert von 450 900 Reichsmarh. Diese steuerliche Entlastung von 225 909 Reichs mar . darauf zurückzuführen, daß er die 300 900 Reichs⸗ mark , 1 31 Jahre lang ununterbrochen be⸗

lten hat. Die 300 000 Reichsmark würden ihm, wenn er sie nicht in 8 I, sondern zinsbringend ange⸗ egt haben würde, beim . von 5 vom Hundert in der fin n Zeit se zo0 Reichsmark erbracht 6 Der Bor⸗ eil für den Ausfuhrunternehmer beträgt demgemäß für die Gegenwart 225 009 52 500 - 172509 Reichsmark. Der

Vorteil ist in n, noch größer, weil die 2 50h Reichs- mar Zinseinkünfte der Bestenerung unterliegen würden.

Es gibt viele Ausfuhrunternehmer, bei denen die vorgesehene Mindestgrenze von 25 vom Hundert des Gesamtumsatzes nicht erreicht wird. Auch diesen wird eine erweiterte Bewertungs freiheit gewährt, allerdings unter der Voraussetzung, daß fich ihr Ausfuhrumsatz gegenüber dem Vorjahr erhöht hat. z 25 Absatz 1 DVO. bestimmt das folgende: J

Erreicht der Aussuhrumsatz nicht die im Gefetz vorgesehene Mindestgrenze von 25 vom Hundert des Gesamtumsaßes, hat sich aber der Ausfuhrumsatz enüber dem Ausfuhrumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres erhöht, so erhöht sich die Bewertungsfreiheit für jede vollen 2 vom Hundert der Aus⸗ fuhrsteigerung um 1 vom Hundert des Bestands an Steuer⸗ gutscheinen, höchstens jedoch um 19 vom Hundert des Bestands an Steuergutscheinen.“

Beispiel:

Der Ausfuhrumsatz hat im Kalenderjahr 1933 20099090 Reichsmarf, im Kalenderjahr 1939 236 0600 Reichsmark be⸗ tragen. Die Ausfuhrsteigerung um 36 000 Reichsmark be⸗ trägt 13 vom Hundert. Die Bewertungsfreiheit erhöht sich für jede vollen 2 vom Hundert der Ausfuhrsteigerung um 1 vom Hundert, demgemäß in unserm Beispiel um 9 vom Hundert auf 29 vom Hundert. Werden die Steuergutscheine auch 1940 behalten und wird die Ausfuhr in 1940 auf 274 000 Reichsmark gesteigert, so erhöht sich der Hundertsatz von 25 vom Hundert auf 33 vom Hundert; denn die Aus⸗ fuhrsteigerung gegenüber 1939 beträgt 16 vom Hundert, die Erweiterung der Bewertungsfreiheit demgemäß 8 vom Hundert.

Durch diese Maßnahme des 5 25 DBO. werden die Ausfuhr⸗ unternehmer angeregt, ihren Ausfuhrumsatz zu steigern.

Die erweiterte Bewertungsfreiheit gilt für die Ausfuhr⸗ industrie sowohl als auch für den Ausfuhrhandel. In Unter⸗ nehmen der Ausfuhrindustrie wird der Bestand an abnutzbaren Wirtschaftsgütern des betrieblichen Anlagevermögens in der Regel e genug sein, um Bewertungsfreiheit in Anspruch nehmen zu önnen. 3m Unternehmen des Ausfuhrhandels wird jedoch der Bestand an abnutzbaren Wirtschaftsgütern des betrieblichen An⸗ lagevermögens oft so klein sein, daß eine steuerliche Erleichterung durch Inanspruchnahme von Bewertungsfreiheit entweder gar nicht oder in nur unbedeutender Höhe erlangt werden kann. Für diese Fälle ist im 5 26 Absatz 2 DVO. eine Sonderregelung vor⸗ gesehen. Diese lautet:

„Soweit diese Unternehmer (des Außenhandels) von der Bewertungsfreiheit nicht in ausreichendem Umfang Gebrauch machen können, dürfen sie an Stelle der ihnen zusätzlich zu⸗ stehenden Bewertungsfreiheit einen Abzug vom steuerpflich⸗ tigen Gewinn außerhalb der Bilanz vornehmen. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach dem Bestand an Steuergut⸗ scheinen J, die dem gewerblichen Unternehmer in dem Zeit⸗ raum ununterbrochen gehört haben, den das Gefetz vor⸗ schreibt.

Der Ausfuhrhändler muß zunächst die erweiterte Bewertungs- freiheit in Anspruch nehmen. Soweit er abnutzbare Wirtschafts⸗ güter nicht in ausreichendem Umfang besitzt, darf er den Ab⸗ zug vom stenerpflichtigen Gewinn außerhalb der Bilanz vor⸗ nehmen. ieser Gewinnabzug beträgt, wenn der Ausfuhrumsatz mindestens 25 vom Hundert des Gesamtumsatzes beträgt, 10 vom Hundert des Bestands an Stenergutscheinen J.

Beispiel: Der Gesamtumfsatz in 1939 beträgt 1000 099 Reichsmark, der Ausfuhrumsatz 300 000 Reichsmark. Dem Ausfuhrhändler aben in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1939 teuergutscheine I im Gesamtbetrag von 109 000 Reichsmark ununterbrochen gehört. Sein Bestand an abnutzbaren Wirt⸗ schaftsgütern beträgt 15 000 Reichsmark. Der Spielraum für die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit ist 30 vom Hundert von 1600 900 Reichsmark 30 090 Reichsmark. Er kann jedoch die Bewertungsfreiheit nur in Söhe von 15 0900 Reichsmark in Anspurch nehmen, weil nur so groß sein Besitz an abnutzbaren Wirischaftsgütern ist. Er kann außerhalb der Bilanz von seinem steuerpflichtigen Gewinn 19 vom Hundert von 190 000 Reichsmark —= 10 900 Reichsmark absetzen. Sein steuerpflichtiger Gewinn vermindert sich du rch die Inanspruch⸗ nahme der Bewertungsfreiheit um 15 000 Reichsmark und durch den Gewinnabzug um 10000 Reichsmark.

Der für den Außenhändler hier vorgesehene Gewinnabzn unterscheidet fich von der Bewertungsfreiheit dadurch, daß es sich bei der Bewertungsfreiheit nur um eine Verlagerung von Steuern in die Zukunft handelt, beim Gewinnabzug jedoch um eine end⸗

ültige Verminderung der Steuerlast. Diese stellt eine besondere —— des Außenhandels in Form von Steuerermäßigung dar. Es kommt dadurch der Wille der Reichsregierung zum Aus⸗ druck, den Außenhandel auch durch stenerliche Maßnahmen beson⸗ ders zu fördern. . . ;

Es wird manchen Ausfuhrhändler geben, der die im Gesetz vorgesehene Mindestgrenze von 25 vom Hundert des Gejamtum⸗ satzes nicht erreicht. In dem Fall wird ähnlich verfahren wie bek der Ausfuhrindustrie. Die erweiterte Bewertungsfreiheit eder der Gewinnabzug beträgt in dem Fall für jede vollen 2 vom

undert der Ausfuhrsteigerung 1 vom Hundert des Bestands an tenergutscheinen, höchstens jedoch 10 vom Hundert des Bestands an Steuergutscheinen. . n ö

Db bei den Ausfuhrunternehmern die im Gesetz vorgeschrie⸗ bene Mindestgrenze von 25 vom Hundert des Gesamtumsatzes er- reicht ist, bestimmt sich nach der Umsatzsteuerweranlagung 6 24 Abs. 3 DBO.). Dadurch wird das Verfahren möglichst einfach ge⸗ staltet; denn bei der Umsatzsteuerveranlagung werden die Ausfuhr⸗ lieferungen ohnedies festgestellt. Alles, was Ausfuhrlieferung im Sinn des Umsatzsteuerrechts ist, ist auch Ausfuhrumsatz im Sinn der Vorschriften über die erweiterte Bewertungsfreibeit und über den Gewinnabzug außerhalb der Bilanz. Insoweit bedarf es zur Feststellung der Ausfuhrumsätze keiner besonderen Feststellungen durch den Unternehmer und durch das Finanzamt. .

Es gibt jedoch neben den Ausfuhrlieferungen, die solche im Sinn des Umsatzsteuerrechts sind, noch eine Reibe anderer Vor=

änge, die zu einem Devisenanfall fübren. Diese Geschäfte sollen

i der Feststellung der Höhe des Ausfuhrumsatzes ebenfalls berück⸗ sichtigt werden. Da sie nicht auch der Umsatzstenerveranlagung entnommen werden können und demgemäß dem Finanzamt nicht ohnedies bekannt sind, muß der Steuerpflichtige nachweisen, daß er weitere Geschäfte für ausländische Rechnung getätigt bat, die er als Ausfuhrumsatz berücksichtigt haben will (6 24 Absats 3 Sas? DVO.). Als solche weiteren Geschäfte kommen insdesondere in Betracht:

1. die Veredelung von Gegenständen für Rechnung eines auslandischen Auftraggebers, zum Beispiel das Färben von Geweben für ausländische Auftraggeber. Hier ist Ausfuhrumsatz der Werklobn;

2. die Ausfuhr von Gegenständen, die in einem Jollaus-

ußgebiet, zum Beispiel in einem Freibasengebiet, rgestellt worden sind, in das staatsrechtliche Ausland;

A die Ausfuhr von Gegenständen, die die inlandischen Unternehmer zunächst in idre auslandijchen Verkaufs- läger, Zweigniederlasfungen usw. verdringen und von bier aus an ausländische Abnebmer verkaufen;

Lieferungen von Anlagen an auslandische Besteller, wenn die Anlage erst im Ausland erstellt wird.

Beim Ausfuhrhandel rechnet 2 Ausfubramsatz auch der . 8 26 Absatz 1 DO.). .

i den gewerblichen Herstellern vechnen auch die mittel daren

Ausfuhrgeschäfte zur Ausfuhr, wenn der Abnehmer Dandlen ist

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