—
Dritte Beilage zum Reichs und Staatsanzeiger Nr 110 vom 15. Mai 1939. S. 4
8079 Bekanntmachung. 365 ö ö ; KJ
In der a. 0. Hauptversammlung vom Koch 83 Stergel Attiengesell schaft, Dres den. Verbi . k e. n,, ,, ist anzugeben, wer aug 19. 4. 1939 wurde an Stelle des ver. 84a]. Bilanz zum 31. Tezember 1938 derbindung der Staats bank gegenüber erechtigt und berpflichte sein solle Wadi siorbenen An fich ern is nn übe er,. ö . — und 3 werden nur unter diesem Namen oder dieser Firma und ichs n w einer bestimmten Nummer geführt, die in allen Schreiben an die ö
Hascher in Falkenstein i. V. in unseren a. ö 1 Aufsichtsrat gewählt. ; (2) Sämtliche bei der Staatsbank geführten Konten eines Kunden
I. Anlagevermögen: 1. Bebaute Grundstücke: Bestand am 1. 1. 1938 . 172 057, —
Vierte Beilage Deutschen Reichsanzeiger id Preußzischen Staatsanzeiger
Berlin, Montag, den 15. Mai
1939
m ·—ᷣVQK—KiKi— u,
Lengenfeld i. V., 28. April 1939. und Währun skonten, gelten als Teile eines einheitlichen Kontokor auch So 1 10 Baum mo llspin ne rei 14 F775 5 bank ist ir berechtigt, die einzelnen Salden 3 konten . 3 e. r.
i. A.-G. (3) Bei Währungskonten trägt der Kontoinhaber anteilig die eh ahn . ö
er
8 Abgang 1938 . , 690, — h öh ( — z z Thorey, — höhere Gewalt oder Eingriffe von hoher Hand verursachten Verluste und heco BRerschiedene I
k * 6 dos, Id feile, von denen die im Auslande geführten gleichartigen Währungskont
l i 9 9 9 0 2 2 2 .
. ⸗ . M 108 82 007 76 bank betroffen werden sollten. ; en der dun. chun en e n , ,,. e , e Tcghnebanne, che en ga, ,, ne, ,, , ne, e, , lunmmachung
1 1 1 ö.
Hann ill
e Tilanz zum l. Degem ber 1938. 1. 1. 1938 4 670 806,‚— Für diese Konten (Anderkonten) und Depots (Anderdepots) gel er erriht G be“ , . Zugang 19888... .. epots (elnderdepots gelten l nd Gewerke ö. Je, , e R. D Zugang , . aufgestellten besonderen Bedingungen die Allgemeinen che e eee, üer i e gan a. G.
nlagevermögen: w 5. (I) Der Kontoinhaber hat der Staatsbank die Unterschriften der ers r un n, Mitglieder hierdur 2
I S631 827 883 — die ihr gegenüber zeichnungsberechtigt fein sollen, bekanntzugeben. Im Hande
Bebaute Grundstücke mit: ö. , , . . b) Wohngebäude: Bestand am 1. 1. 19398 ... JI36 315, —
Geschäfts- und Wohnge— eingetragene Firmen oder sonst in öffentlichen Registern eingetragene e Mitgliedervertretung gemäß
gebäude . 101 060 — Zugang 1938 8 2 2 8 2 2 5 824,04 keit j j ö R S der Zugang 601,535 1427 139, 01 ö ern 'n, . Zeichnung. Ifffer z. es, e ha . oi br dp Abschreibung .. . . . ...... .. 2270,99 139 869 — erhalten hat; dies gilt auch dann, wenn die ge g gb en n, in nh muh . 56 ützr, in Dortmund Abschr . (6 36 oo 631 — 3. Maschinen und maschinelle Anlagen.... 1 — Register eingetragen sind und eine Veränderung veröffentlicht wird. in ofen n ils denhaf Brückstra ße ö : e i 2 , m. nr m- 1. . Gesch n tain ventar 1 ( (2) Der Kunde hat jeden Schaden auf sich zu nehmen, den die Staatch ng . a n, . eren Baulichkeiten . zeug JJ 1 — durch unverschuldete Unkenntnis der mangelnden oder beschränkten Geschaftg ahi lichen Versan 8 3 ::: ::: :: :::: des Kunden oder der für ihn hanbeinben gersonen erleiden soltten Re hasch Pertretun hung: ugang 7 * 9 , 0 9 89 1 — i z ö Tages o ö P 8. . Beteili . 9 e, . 33 za ö ö. — 37 750 — I , . 1 1 9 6. Erben, auch Testamentserben, müssen auf Verlangen der Staatebanl om k . e 6 kö 498797 1. Rohmaterial... . . 1004586, 13 . 9. . . gerichtlichen Erbschein führen, und Testamentzhalsten sutlastung. des Vorstandes und des e . 2. Halb sabrikate !?... : : 1 669 266 30 . . estamentsvollstreckerzeugnis beibringen. Bei Vorlegung einer gerichtlchn ‚ufsichtsrates. Abschr . , g 6a 36h 3. Fertigfabrikate... . . . . . 543 290,21 3 228 13114 ,,,, ö . ,, nebst zugehöriger bin lendernng der ö ö * 2 ö — . — —— —— aa an mn i i 8 jan n . . 9 Maschinen und maschmeĩsẽẽ . er anf DJ 30 140 — befreit und ist y das Guthaben . . e iche n , Anlagen, Werlgel ge, Ve 9. ö , P 11 i g. Testament als Erben oder Testamentsvollstre cker bezeichneten Per sonen mit bee eh, nnfihrung neuer Tarife und Ver⸗ , k e, nn,, . 3 ; ; 3 9 0 2 ⸗ ollständigkei . jedenes. =. Zugang 1 213 3 3 ö und Postscheckguthaben.. ..... ... 3 . Auslegung. . gkeit sowie für richt . ben 15. Mai 1939. 3. Sd 7vĩʒ ʒꝭꝰ dis 10. Sonstige Forderungen . ; . . ; z . ; ; — ; 39 m g. . Der Kontoinhaber kann einen Dritten benennen, der auch über seinen Ih wert, ,,, Abschr. .. 6 682336 Nis z333 45 III. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen .. ...... 4 600 6 , , soll, über das Konto oder Depot zu verfügen. In diesem Fil tienen Dortmund. ; ö v we ö 3 . 8611. 2 228 6 . * 1 , er, z f 1 J Umlaufvermögen; I. Grundkapital: 8. (1) Von der Errichtung des Kontos ab darf die Staatsbank . ien nn ,, Roh Hilfs. und Vetriebs⸗ Stammaktien (1 100 Stimmen) ..... . 1 100 000, . usw. für Rechnung des Kunden entgegennehmen; eine , k . 296 396 98 Vorrechtsaktien (2 000 Stimmen) ũlJ. .... 200 000, - 1 300 0 - eisung braucht die Staatsbank während der Dauer der Geschäftsverbindung ö zu beachten. Versicherungsanstalt a. G.
Halbfertige Erzeugnisse. . 147 814 53 II. Rücklagen:
Fertige Erzeugnisse ... 56 942 85 1. Gesetzliche Rücklage .. ..... handwerk, Handel und Gewerbe
(2) Die Quittungen über Einzahlungen sowie über Einli ; g zahlungen sowi er Einlieferung von Wer in Hamburg.
Wertpapiere.... 975563 2. Freie Rücklage ö 500 papieren werd ĩ Ir — JJ O00 — werden von der Hauptkasse der Staatsbank ausgestellt und von ziw ; Gegebene Anzahlungen. . 1670 2 . für Sozialaufwendungen???? : 166 Hob. = s60 000 — imterschrieben. Die Namen der zur Erteilung von . gere bl e, n, Donnergtag, den, 1. Juni 3 auf Grund 4. 1II. Ruch ellungenn . . og ora 27 werden durch Aushang im Kassenraum bekanntgegeben. g, un 11 Uhr findet im Gebäude ö ö un ö IV. Verbindlichkeiten: ö 8. (1 Ueber fällige Guthaben kann durch Abhebung in bar, durch Scheck, dug , i ,, , Forderungen an K kö . rhein 287 000 — schriftliche Aufträge zur Zahlung und Ueberweisung sowie zum Ankauf bon en handeßeahte lung. Ham 9 3. ,,, zern. 10g js Ss 2. Anzahlungen von Kunden.. 7 7 77 1 860 229 72 Papieren usw. verfügt werden. nr. 0, Saal C. die, 23. or= h 3. Verbindlichkeiten auf Grund von Wnrenlieferungen u. Leistung. 1 277 624 07 iche Vertreter ver sammlung statt.
(2) Fällige Gelder können in der Regel sofort ganz abgehoben werden. hihen Tagesordnung:
. 7 800 4. Verbindlichkei ö 13 eee he fland ein sch l. Pont. J Verbindlichkeiten gegenüber Banken... .... .... 4132 37710 Beträge als 500 000, — . ist die Staatsbank mangels anderer Vereinb ñ ingã i e ö. . 4437 42 v. ,, ',, dr,, J os os nur drei Tage nach erfoldgter Libforberung . el hffihien 2 1 kJ Bankguthaben ..... a6 oh 34 vr. Gelb dle Leiten . . dienen 266 220 - (3) Aufträge zur Auszahlung und Ueberweisung von Geldbeträgen an Dri Intgegennahmem der Jahresab⸗ Son kleene rungen? G daß h . . k , P werden auf dem der Staatsbank geeignet erscheinenden Wege ausgeführt. echnung 1938. k . MJ 1 146 610 8 ( Den Auftrag, einem Kontoinhaber einen Geldbetrag zur Verfügmng n PKilastüng des Aufsichts rats und ,, Kö . . 7rd Ts 73 stellen oder zur Verfügung zu halten, darf die Staatsbank durch Gutschrift des Vetrn Vorstandes. 6 inn JJ Gewinn⸗ und Berlustrechnung für das Geschäftsjahr 19338. auf dem Konto des Begünstigten ausführen, es sei denn, daß ein besonderer anderm eiderung der Satzung, der All- j ; 441 940 37 — ,,, * — tiger Verwendungszweck in dem Auftrage, angegeben oder aus dem Auftrage ersichtlich. smesnen Berscherungs bedingungen 286764306 1 Löhne und Gehält⸗ Aufwendungen. RM, 10. Zur Ausstellung von Schecks sind die von der Staatsbank gelieferten Bu 4 r Tarife Passiva. . ,. er.... ...... ...... 4126 46186 drucke zu verwenden, Nicht benutzte Vordrucke sind bei Auflösung des Kontos zust. hahlen. nn, 2 0ο doo 3 G len g giuliaen ?:: 2 66 6 zugeben. Für den Scheckverkehr gelten im übrigen die aus den Scheckbüchern ersshh. un tiges. ; Wertberichtigung 3u Um⸗ ; 4 An 5 . . 9 9 0 0 9 9 9 0 9 0 9 0 6 474 490 46 lichen besonderen Bedingungen. J 564 . lar sherntbhend . io so as 3. . Tschreibn . , 26 54956 11. Die bei der Staatsbank zahlbar gestellten Wechsel werden nur dann ein, , ,, . Rn aten ee für unge— w S0 41561 gelöst, wenn ein schriftlicher Einlösungsaustrag mit allen erforderlichen Angaben b , wisse Schulden .... zo 2s os Se, nne mn 1 rag und Vermögen.. ..... 791 5965 12 ihr rechtzeitig vorliegt und hinreichende Deckung vorhanden ist. Eingelöste Wechl. ö 8. Gem mn vor tra . . ö ; ; ) . — . 3 pros 12 938 03 können in einfachem Brief zugesandt werden. sche Orient⸗Gesellschaft e. V. nzahlungen von Kun— ,, 12. (1) Die Bersendung von Geld und Wertpapieren erfolgt grundsätzic nn N*erehrten Mitglieder Heehre ich . 6 voller Werkangabe oder mit' Deckung durch Verstcherung bei einer Versichennj⸗ mäß, zz 19 und 20 der Satzungen
13 304 85 urdentlichen Hauptversammlung
Montag, den 5. Juni 1939, 12 Uhr, nach dem Bibliotheks⸗
Verbindlichkeiten auf
Grund von Warenliefe⸗ 3 000 IS786 . T sghaft und auf dem jeweils von der Staatsbank für zweckmäßig erachteten Ven,
echsel und Schecks werden mangels besonderer Weisung in eingeschriebenem Vn
Ertr age j ge. ohne besondere Versicherung versandt; Verrechnungsschecks können auch in einfachen
rungen u. Leistungen 30 647 30 1. Ausweispflichtiger Rohüberschuß .. ....
ö e red ern, müuß :: :::: :::: :::: : ** 11 6 Brief veriahbt werben, e ,, . , os go ee s eiwinn vortrag aus igt? g re ,, . (e) Sind Wertpapiere eines Kunden zur Sammelverwahrung bei einer Wen . n, Lupjer⸗ urige? Verbindlich. . Koch & Ster zel Attien gefel ) — papiersammelbank eingeliefert, so behält sich die Staatsbank vor, 3 zur llehe · ij ingang O) ergebenst ein= . ö. n m, ö . . . 5 900 7657186 . solcher Wertpapiere durch Ueberweisung im Ferngiroeffektenverkehr auchtt iin, den 15. Mai 1939 eee reer , , ,,,, ,,, , e n l n , ,, e, , n, n, z 6 ö uf⸗ seln auf deutsche Bankplätze, die zur Zeit des Eintreffens bei de Staatsbank wenn 39 . ö J
2 867 643 061 Geschtfts = — ; ö an,, , . esch ,,,, . HJ erläutert, den gesetzlichen Vorschriften. Staatsbank keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebmng . und Entlastung des zum 31. Dezember 1938. = , . 4 r Fig der Treuvertehr Deutsche Treu hand feine . rer nrg ' in ö 9. und 9 sie girierte Wechsel, 6. ü. . ; . . angefe a irtschafts ; isung erteilt ist, bei Verfall borlegen und mangels Zahlung prote tie unträge d. Aufwendungen. E J- schaf prüfungs⸗Gesellschaft. lassen sowie zu diesem Zweck über Wechsel auf e e, . 5 verfügen tee , 4
. ingen. , ,,. „Hofmann, Wirtschaftsprüfer. J. VB.: V
Löhne und Gehälter... 57921465. Der Vorstand bestehlt aus d me, , 3 .
. . 8e un een Herre , gros. St Iing Lranz Joseph Ko „(I) Sollen Gelder oder Wertpapiere an der Hauptkasse der Staatobg 10 Tage vor der Haupt⸗ ö ö 3 . 5 ,, 7 ö. abgehoben werden, so ist der Empfangsberechtigte unter Mitteilung seiner Untersch ,,
Fischer; Dipl. Kgufmann Manfred Koch; fämtlich der Kas her versönli ; ] ; U r . in Dresden. r Kasse vorher persönlich bekanntzumachen. An Quittungsüberbringer, die der Kuß . 6 114 50s 32 kö n,, . 4. , k Dr. Heinrich Herschel, . n n ,,, sind, Zahlungen zu leisten, ist die . berechtigt abe in * 2 233 . teigende ; x ; Generaldirektor . D. Dr.-Ing. e. h. Ludwig Hoff⸗ . ᷣ ; imbernstr. 4, zu * . ö. . 2 . . . aer , n el u Vorsizer: Rittergutsbefiher Dr. Jur., Walther 5 (2) Ist die Staatsbank beauftragt, auf Grund eines Alkreditivs, Kreditbriet⸗ richten 1 — ert hrigz Steuern UP eren, eln Btgatam nit und Ge sahtktetga . or, Walt ech, dresden, gb bonstsn Kisncben egen, menen ritten hu leiten, eh ber ch wi . Gesetzliche Beru ssbelträge. 2 149 65] T Reumart hne, Heidenau; Hauptmann g. D. Gustav von Schmeling, Gellen falls der Akkreditierte nicht pg ng bekannt ist, die Zahlung an denjenigen zu li ende n,, Außerorbentliche Aufwen- Der Vorstand der Dres den, am 9. Nai 1935. der sich durch einen Ausweis als der zur Empfangnahme ber Zahlung Werechts , J j4 16166 . Sterzel Attiengesellschaft. legitimiert. Die Staatsbank ist jedoch nicht verpflichtet, die Echtheit des Ausb. K U Verlustvortrag 1937... 1, r. Koch. Dr. Sterzel. sowie das Rechtsverhältnis zu prüfen, auf Grund dessen das Attreditiv gestellt witz werden erer g s e rügen 85 *
2
,
oder der Vorzeiger in den Vesitz des Ausweises gelangt ist U 2 d j 54 ᷣ : . er S J zen ge, se — 1 16. Ueber alle Umsätze auf Konto und Depot läßt die Staatsbank den Kunde rotag, . . kund neg.
*
unverzüglich Mitteilung zugehen. Eine Ansammlung von Mitteilungen oder der t, im V ãude i Aufbewahrung zum Zwecke gelegentlicher Abholung oder eine periodische Absenun inn, he f e sg urn ist aus Gründen der Sicherheit nicht angängig. den ordentlichen . GSaupiver⸗
Ertrã ge. Ausweispflichtiger Roh⸗
ib. Versch
he r schtt 910 808 25 Verlustvortrag 16. Die Ausführun i i . „ Uuug ei 16. Die, g von Aufträgen zu wiederkehrenden Zahlungen (hh, g eingeladen. 9 19537... 447 477, 85 Isl91]. thetenzins⸗ Miet⸗, Stenerzahlungen usw.) kann die 3 . ni in, auf ; Tagesordnung: eingewinn 1638 36 Hs 28 44 Qνς! zu den Terminen eintretende Geschäftsuberhänifung fu fest bestimmten Tagen iz Rgennahme des Geschäfts. 355 SV, 87 ge währleiste'n. ö . ye. der Jahresrechnung und 1. Alle Anträge können in Brie fform an die Staatsbank gerichtet werde; 6 rüfungsberichte für das Jahr
Nach dem abschließenden Ergebnis meiner pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der
die Verwendung von Vordrucken ist nicht erforderlich. .
Eltlast 18. (1) Die Gefahr von Uebermittlungsfehlern, Irrtümern und mine l n ne des .
Preußische Staatsbant (Seehandlung) nissen im tele phonischen, tele graphischen, drahllosen und Fernschreibe- Verkehr 5 Eeshlußfaffung über die Höhe der
. der , er⸗ der Staatsbank und dem K ai c i e , e. 8 er Staatsbank und dem Kunden sowie in dem erwähnten Verkehr zwischen der krags ü sprechen die Buchführung, der Jahres- Berlin W 8, Marklgrafenstr. 38. bank und Dritten im Auftrage des Kunden trägt der an,, ,,, der Ku . her ange,
abschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften.
Köln, den 18. März 1939.
Franz Müller, Wirtschaftsprüfer.
ö n Die telegraphischen und telephonischen Mitteilungen der Staatsbank gelten nur o, Feine ; ; Allgemeine Geschäftsbedingungen. keal r , en er ne h k an 1 (Ausgabe April 1959) (). Aufträge des Kunden, die nicht schriftlich oder telegraphisch ersols ! 2iul gemeine. . ,, i Te her . , ö i,. . 1 9. Mai 1939. 1. 5 . . r ernschreiber erteilter Aufträge, einschließlich solcher zu , er Vorstand. ,, den 24. Februar unbesch ter ft die Verbindlichleiten der Staatsbank haftet der Preußische Staat und Ueberweisungen usw. an den Kunden selbst, ist die a rn, nur verpsichi tnlkamp. Köhler. Fart. . k , e n n n. . . Schlüssels . Sie, — H. K ⸗ k e ellten der Staatsbank sind verpflichtet rden. Die Gefahr mißbräuchlicher Verwendung des Schlüssels ode aatzr . ⸗ ,, , ,. der Attiengeseltschaft zu ihrer Kenntnis , . , der 3 4 worts durch Dritte trägt der Staatsbank gegenüber der , a, , ne en Direltor Dr. phil. nat. e. h. * ‚ , Herr Direktor Hermann ,, ,, . . zu bewahren. Die nach den gesetzlichen ,, ö. durch en übermittelte Aufträge sind in jedem e n Mai 36 ien, Elen f , = ‚. . ; ehörden gegen ĩ i Kunden umgehen ift ätigen. j ĩ esondel n den Au ra ö en lern bg 6 erteilung bleiben hierdurch nne r, k kenntlich zu ö ö e. . gg. n. ihlt: Die Herren F. Oscar P. Becker, 3. Anträgen auf Eröffnung der Geschäftsverbindung sind i (3) Zur Klarstellung darf die Staatsbank ür alle Aufträge vor Ausführnm Nei Mai 1939. Vorsitzer; Ch, Alfred Jenkins, 2. Vor- schriftlich zu richten. Die Aland an! e n r darüber . k ö. Bestätigung in der Form einholen, die sie für . hält. 9. , ,, sitzer; Hugo Nettlefold. Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen ö . ie . Ul egen seitigkeit. . Fortsetzung in der Vierten Beilage Seite n Ichg . asen. . Frels.
nd der Tarife nan gere if (
ö.
Noch: Preußische Staatsbank (eehandlung).
Kalenderhalbjahres, mit tunlicher Beschleunigung erteilt; jedoch behält sich die Staats⸗ bank vor, die Konten quch zwischenzeitlich abzuschließen und den Abschluß dem Konto⸗ inhaber mitzuteilen. Im übrigen werden im Laufe des Geschästsjahres Rechnungs⸗ auszüge nur auf Antrag ausgefertigt.
Dies gilt entsprechend auch für die Erteilung von Depotauszügen.
(2) Vei jedem Rechnungsabschluß werden die zu verrechnenden Zinsen, Provisionen, Depotgebühren, Porti, Telegramm⸗ und Fernsprechgebühren sowie die sonstigen Auslagen und Unkosten belastet.
(3) Der Richtigbefund der Rechnungs⸗ und Depotauszüge ist vom Kunden schriftlich zu bestätigen. Die Auszüge gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb 4 Wochen nach der Absendung schriftlich Einwendungen dagegen erhoben hat. 20. (1) Die Staatsbank hat ihren Kunden gegenüber Anspruch auf Bestellung bankmäßiger Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten.
(2 Alle Werte, die im Laufe des Geschäftsverkehrs oder aus anderem Anlaß für Rechnung des Kunden in den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder sonst in die Verfügungsmacht der Staatsbank gelangen, ohne als fremdes Eigentum bezeichnet zu sein oder ihr als Treuhänderin übertragen sind, haften ihr als Pfand zur Sicherheit für die gegen den Kunden aus irgendeinem Anlaß begründeten Ansprüche jeder Art, auch wenn diese befristet oder bedingt sind. Dies gilt auch für solche Sicherheiten, die der Staatsbank ausdrücklich für bestimmte Forderungen oder Forderungen bestimmter Art bestellt worden sind. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf den Inhalt der von den Kunden gemieteten Schlie sfächer.
(3) Sofern es zur Entstehung des Pfandrechts nach den gesetzlichen Bestim⸗ mungen noch der Erfüllung besonderer Förmlichkeiten oder Erklärungen bedarf, ist der Kunde zu deren Vornahme auf Verlangen der Staatsbank verpflichtet.
(4) Soweit die in die e e mr der Staatsbank gelangten Werte als
fremde bezeichnet find, haften fie der Staatsbank nur für die Forderungen, welche in bezug auf diese Werte entstanden sind. . (5) Ausländische Wertpapiere ohne deutschen Stempel unterliegen dem Pfand⸗ recht nicht. Die Staatsbank ist jedoch berechtigt, die Verstempelung fuͤr Rechnung der Kunden jederzeit vorzunehmen. Dadurch werben die betreffenden Wertpapiere eben⸗ falls dem Pfandrecht der Staatsbank unterworfen.
(6) Die Staatsbank kann bei Verzug des Schuldners, ohne daß es eines voll⸗ streckbaren Titels oder der Beobachtung der für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften oder einer vorangegangenen Androhung oder der Innehaltung einer Frist bebarf, den Pfandverkauf jederzeit und an jedem ihr geeignet erscheinenden Orte vor⸗ nehmen. Die s§5 1237 Satz 2, 1238 BGB. finden keine Anwendung. Der Konto⸗ inhaber kann nicht nach 5 1246 BGB Abweichungen von der regelmäßigen Art des Pfandverkaufs verlangen.
(7) Verpfändete Forderungen jeder Art, einschließlich der Grund ⸗ und Renten⸗ schulden, darf die Staatsbank bei Verzug des Schuldners ohne Mitwirkung oder Zu⸗ stimmung des Verpfänders kündigen oder einziehen.
(8) Die Staatsbank kann serner ihr obliegende Leistungen an den Kunden wegen eigener Forderungen zurückhalten, auch wenn diese befristet oder bedingt sind oder nicht auf demselben rechtlichen Verhältnisse beruhen.
(6) Für das Pfandrecht an Werten, die eine Bank als Kunde der Staatsbank zuführt, gelten die Bestimmungen der S§ 12 ff. des Depotgesetzes.
21. Kommen Wechsel und Schecks, die an die Staatsbank giriert sind, unbezahlt zurück, so verbleiben der Staatsbank die wechselmäßigen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel und Schecks nebst den gesetzlichen Neben forderungen gegenüber dem Vormanne und den übrigen Verpflichteten, auch wenn der Betrag einem Wechselverpflichteten in der laufenden Rechnung zurückbelastet ist oder wenn das Giro des Vnormannes nur Pfandzwecken dient. Wechsel, deren Diskontierung aus irgendeinem Grunde nicht zustande kommt, verbleiben der Staatsbank im Falle der Nichtrückgabe zur Einziehung.
22. Die Staatsbank haftet nicht für Schäden, die durch Störung des Bank= betriebes infolge höherer Gewalt oder Verfügung von hoher Hand veranlaßt sind. Das gleiche gilt, wenn die Staatsbank ihren Geschäftsbetrieb aus wichtigen Gründen an bestimmten Tagen oder für bestimmte Zeit ganz oder teilweise schließt oder einschränkt.
23. Austimfte, Berichte und Empfehlungen erteilt die Staatsbank nach ihrem besten Wissen, jedoch unter Ausschluß jeder Verantwortlichkeit und Haftung aus den s§5 276, 258 BGB.
24. Mitteilungen gelten, auch wenn fie als unbestellbar zurückkommen, als dem Kunden zugegangen, wenn sie an seine letzte der Staatsbank bekannte Anschrift ab⸗ gesandt worden sind. Jede Aenderung der Anschrift ist daher unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Auch Bekanntmachungen der Staatsbank im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger gelten als dem Kunden zugegangen.
25. Die Staatsbank darf sich zur Ausführung aller Austräge, wenn sie es für zweckmüßig erachtet, Dritter (Personen, Firmen, Behörden bedienen und haftet gegebenenfalls nur für sorgfältige Auswahl der Beauftragten. Aufträge für das Aus⸗ land darf die Staatsbank unübersetzt weitergeben und übernimmt für deren Auslegung durch die Beauftragten keinerlei Gewähr.
26. Wird die Staatsbank mit Auszahlungen gegen Aufnahme von Dokumenten (Konnosse mente, Duplikatfrachtbriefe, Hipotheken⸗ und Grundschuldbrie se usw. ) beauftragt, so übernimmt sie weder eine Verantwortung dafür, daß die Dokumente den gesetzlichen formellen Anforderungen genügen, noch für die Echtheit und Gültigkeit der Dokumente, noch für die Ordnungsmäßigkeit und richtige Beschaffenheit der darin bezeichneten Waren oder Forderungen.
27. (1) Die Staatsbank behält sich das Recht vor, die Geschãstsverbindung unbeschadet einer etwaigen Kündigungsfrist ohne Begründung jederzeit aufzuheben. Auch bei Bestehen einer Kündigungsfrist kann die Aufhebung der Geschäftsverbindung mit sofortiger Wirkung erfolgen,
1. wenn der Kunde der Aufforderung zur Stellung oder i , von Sicherheiten für einen etwa in a pen genommenen Kredit nicht frist⸗ gemäß nachkommt, ö
wenn sich die Vermögenslage des Kunden wesentlich verschlechtert hat, insbesondere, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen, oder ein von ihm angenommener Wechsel zu Prote st geht oder eine Zwangsvollstreckung gegen ihn vorgenommen wird,
3. wenn der Kunde über sein Vermögen mirichtige Angaben gemacht hat oder
4. e, von dem Kunden ungedeckte Scheds auf die Staatsbank ausgegeben werden.
(2) Der auf Grund der Bücher fich zu Lasten des Kunden ergebende Saldo ist bei Aufhebung der Geschäftsverbindung sofort fällig.
(3 Bis zur Abdeckung der Verpflichtungen des Kunden find die vereinbarten oder, mangels einer Vereinbarung, die im Bankverkehr üblichen Zinsen, Provisionen und Spesen weiter zu entrichten.
28. Die Geschäftsräume der Staatsbank sind, soweit nicht bei einzelnen Ge—= . besondere Abreden getroffen werden, für beide Teile Erfüllungsort. Wegen aller Streitigkeiten aus der ö unterwirft sich der Kontoinhaber dem deutschen 5 zur Entscheidung ist ausschließlich das Amtsgericht bzw.
Landgericht in. ontotorrentverłehr.
29. Die im laufenden Geschäftsverkehr zwischen dem Kunden und der Staats⸗ bank entstehenden 8 und Verpflichtungen, insbesondere aus An- und Ver⸗ käufen von Wertpapieren, Einzahlungen und Abhebungen usw. für Rechnung des Kunden, werden auf dem Konto des Kunden verbucht.
Zo. (1) Guthaben des Kunden sind mangels besonderer Vereinbarung ohne Kündigung jederzeit fällig (täglich fällige Gelder) — vgl. auch Ziffer 9 —
(2) Bei Guthaben von 5 000, — RM und darüber kann nach den je weils gel⸗ tenden Bedingungen die Festlegung auf bestimmte Zeit (als sogenannte seste Gelder) oder bei Beträgen von 1 606, RM an auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsfristen (als sogenannte Kündigungsgelder) vereinbart werden,
31. (1) Die Guthaben werden entsprechend der Geldmarktlage bzw., soweit sie dem Habenzinsablommen unterliegen, gemäß den BVeschlüssen des Zentralen Kredit⸗ ausschusses verzinst. Die Staatsbank ist berechtigt, Veränderungen der Zinssatze für täglich fällige Gelder und Kündigungsgelder eintreten zu lassen, ohne daß es einer vor⸗
igen Kündigung oder einer Benachrichtigung des Kunden bedarf. Die Bekanntgabe der Veränderung erfolgt durch Aushang in der Hauptkasse der Staatsbank. Die von dem Zentralen Kreditausschuß , , in ssätze für täglich fällige Gelder und Kündi⸗ g elder treten an dem von diesem AÄusschuß bekanntgegebenen Tage in Krast. ie
19. (1) Ein Rechnungsauszug mit Zinsberechnung wird jedem Kontoinhaber werden oder nicht weiter festgelegt worden sind, werden von da ab als täglich fälli nach Schluß des Geschäftsjahres, für provisionspflichtige Konten am Schlusse rer Gelder behandelt. . , .
(3) Feste Gelder und Kündigungsgelder, die am Fälligkeitstage nicht abgehoben
( Wird ausnahmsweise eine Rückzahlung von festen Geldern oder Kündi⸗ gungsgeldern vor dem aus der bestimmten Laufzeit oder aus der Kündigung sich er⸗ gebenden Fälligkeitstage vorgenommen, so wird der zurückge zahlte Betrag als Vorschuß bis zu diesem Termin behandelt. (6) Beträge über 100 000, — R. A, die binnen 7 Tagen nach ihrer Einlage wieder abgehoben werden, bleiben unverzinst. . 32. (1) Die Gutschrift von Einzahlungen erfolgt mit Wertstellung des auf die Einzahlung folgenden Werktages. ) Die Zinsen werden nach Zinstagen (der Monat zu 30 Tagen) berechnet. 333. (1) Die Konten werden entweder provisionsfrei oder provisionspflichtig geführt; mangels einer besonderen Vereinbarung sind die Konten provisionsfrei. Auf . . Konten werden lediglich die entstandenen Unkosten und Spesen erechnet. (2) Die Staatsbank behält sich jedoch vor, für Einzahlungen von Dritten und Auszahlungen an Dritte eine angemessene Abfertigungsgebühr zu berechnen, wenn durch diese Zahlungen die Dienste der Staatsbank im Verhältnis zum Durchschnitts⸗ guthaben des Kontos übermäßig in Anspruch genommen werden. 34. (1) Dem Kontoinhaber können, sofern die von ihm hinterlegten Wertpapiere als Deckung ausreichend befunden werden, Vorschüsse gewährt werden. Für Vorschüsse werden in Ermangelung besonderer Vereinbarung Debetzinsen entsprechend der Geld⸗ rng berechnet. Für die Sicherung der Vorschüsse gelten die Bestimmungen der iffer 20. (2) Die Vorschüsse sind mangels besonderer Vereinbarung jederzeit fällig, ohne daß es einer Kündigung seitens der Staatsbank bedarf.
An⸗ und Berkauf von Wertpapieren). 36. (1) Aufträge zum An⸗ und Verkauf von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln usw. müssen den Gegenstand und Inhalt des Geschäftes zweifelsfrei erkennen lassen, in den Aufträgen muß zahlenmäßig enthalten sein der Nennbetrag der aufgegebenen Werte und bei Altbesitzanleihen auch der entsprechende Rückzahlungsbetrag. Abänderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Auf⸗ trägen müssen als solche gekennzeichnet sein. (2) Börsenaufträge können entweder für einen Tag oder widerruflich bis Monatsende befristet werden. Befristungen für Zwischentermine können nicht an⸗ genommen werden. = ; (3) In Ermangelung einer Be fristung wird bei brieflichen Aufträgen ange⸗ nommen, daß alle Aufträge bis zum Monatsende — falls Widerruf vorher nicht erfolgt gelten sollen. Falls innerhalb der Gültigkeitsdauer bei Dividenden papieren durch Dividendenzahlungen oder Bezugsrechte Kursabschläge erfolgen sollten, laufen die bestehenden Limite entsprechend ermäßigt bis zu dem vorgemerkten Zeitpunkte weiter. (Im übrigen vergleiche auch Ziffer 37.) Telegraphische Aufträge gelten mangels BVefristung nur für die Börse des Eingangstages; sollte bie Ausführung wegen zu späͤten Eingangs an diesem Tage nicht möglich sein (q́ygl. auch Ziffer 36), so gilt der Auftrag noch für die nächste Börse. () Einwendungen gegen Anzeigen über Ausführung von Börsengeschäften müssen sofort nach Empfang der Ausführungsanzeige telegraphisch erhoben werden. Erinnerungen wegen Nichtausführung von Börsenaufträgen sind sofort telegraphisch nach dem Zeitpunkt abzusenden, an dem die Ausführungsanzeige dem Kunden im gewöhnlichen Postablauf hätte zugehen müssen. Andernfalls gelten die Abrechnungen, Anzeigen usw. oder die Nichtausführung als genehmigt. (56) Bei Geschäften in Aktien, deren endgültige Stücke noch nicht im Verkehr sind, trägt der Kunde die Gefahr der Beeinträchtigung des Aktienrechts vor Lieferung ‚, . Für die Ausgabe der Stücke seitens der Aktiengesellschaften haftet die Staats ank nicht. (6) Läßt ein abhängiges Unternehmen der Vorschrift des 8 68 des Altien - gesetzes zuwider Aktien der beherrschenden Gesellschaft durch die Staatsbank anschaffen, so haftet es für alle der Staatsbank daraus erwachsenden Schäden. 36. (1) Kaufaufträge werden nur ausgeführt, wenn das Güthaben des Kunden dazu ausreicht oder ein ausreichender Vorschuß von der Staatsbank bewilligt wird. (2) Verkaufsaufträge werden in der Regel erst ausgeführt, nachdem die zu verkaufenden Wertpapiere eingeliefert und in Orbnung befunden sind; jedoch darf die Staatsbank behufs rechtzeitiger Erledigung auch ohne Prüfung davon ausgehen, daß das Depot die aufgegebenen Werte lieferbar enthält. (3) Die Staatsbank wird bestrebt sein, Börsenaufträge noch am Tage bes Eingangs auszuführen. Eine Gewähr für die Erledigung noch am gleichen Tage kann sie jedoch nicht übernehmen.
37. Alle börsenmäßigen Geschäfte der Staatsbank mit ihren Kunden und e. deren Rechnung unterlie gen im übrigen den jeweiligen Bedingungen der Börse, an der die Geschäfte ausgeführt werden. Die Staatsbank wählt den Börsenplatz mangels besonderer Weisung nach ihrem Ermessen.
38. (¶) Die Staatsbank führt alle Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wert- papieren (auch von Wechseln, Schecks, Devisen, Noten und Sorten) durch Selbst⸗ eintritt qus, ohne daß es einer ausdrücklichen Anzeige gemäß z 405 SHG bedarf. (J Die Staatsbank ist berechtigt, in jedem einzelnen Falle die re elmäßigen , die üblichen Maklergebühren, Stempelkosten und Provisionen, zu berechnen.
(3) Bei Geschäften in amtlich nicht notierten Werten behält sich die Staatsbank ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Auftrags das Recht vor, als Eigenhändler auf⸗ zutreten. Die Nettoaufgabe gilt als Erklärung, daß die Staatsbank als Eigenhändler
auftritt.
An⸗ und Verkauf von Preußischen Staatsanleihen. 39. () Kaufaufträge in preußischen Staatsanleihen, preußischen Schatz an wel⸗ fungen und Rentenbrie fen (Schuld verschreibungen) der Preußischen Landesrentenbank werden provisionsfrei ausgeführt; es werden lediglich Maklergebühren und Börsen⸗ umsatzsteuer berechnet. — (23 Für den Verkauf dieser Anleihen wird neben der Maklergebühr und Bor sen⸗ umsatzsteuer die übliche Provision berechnet. .
Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Offene Depottz.
40. Für die sichere und getreue Aufbewahrung der der Staatsbank e, ee Wertpapiere libernimmt sie die gesetzliche Gewähr und außerdem die Verpflichtung: a) die in der „Allgemeinen Verlofungstabelle während der Dauer der NAus⸗ bewahrung erscheinenden Zie hungs und Verlosungslisten und Ve kannt machungen über Kündigung, Umwandlung oder Konvertierung von Papieren nachzuse hen und die danach zur Rückzahlung , Stücke zur Einlösung zu bringen oder die beantragte Umwan lung zu besorgen; bei Auslofungen usw. beginnt die Nachprüfung der Wertpapiere 222 bar nach cheinen der Verlosungslisten, die 6 fr, , . ungen können aber bei dem Umfang der Verlofungs ontrolle den Nieder- egern im allgemeinen erst nach Verlauf von 4bis 6 Wochen nach Erscheinen
der Listen zugesandt werden;
p) fällige Zins imd Gewinnanteilscheine, letztere, soweit bezügliche Bekannt⸗ machungen im Deutschen Reichs und Preußischen Staatsanzeiger ver⸗ öffentlicht sind, einzulösen, die in fremder Währung zahlbaren Zins · und Gewinnanteilscheine nach besonderer Anweisung des Kunden zu ver⸗ werten oder einzulösen, auch abgelaufene Zins- oder Gewinnanteilscheine zu erneuern, wenn die betreffenden Zinsleisten (Talons) mit den Papieren niedergelegt sind oder die Abhebung gegen Vorzeigung der Papiere selbst erfolgen kann.
Bei ausländischen Dividendenpapieren, die an deutschen Börsen nicht gehandelt werden und deren Aufbewahrung im Auslande — soweit eine solche überhaupt möglich ist — von dem Kunden ausdrücklich abgelehnt worden ist, wird keine Gewähr für rechtzeitige Dividendeneinlösung, Be⸗ zugsrechtausübung und sonstige Verwaltungshandlungen übernommen.
nbezahlt gebliebene Zins- und Dividendenscheine von Wert⸗ papieren, die bei der Staatsbank im Einzelde pot ruhen, werden den Kunden in gewöhnlichen Brie sen übersandt. Eine Zusendung der übrigen unbe zahlt gebliebenen Zins und Dividendenscheine erfolgt nur auf Antrag.
) doll gezahlte Zwischenscheine, Gutscheine und Kassenquittungen in end⸗ gültige Sticke umzutauschen;
) Siehe auch: Merkblatt über die Allgemeinen Bedingungen für den Wert⸗
2 der Zinsen erfolgt bei Erteilung des Rechnungsauszuges.
(3 Die für feste Gelder vereinbarten Zinssätze gelten bis zum Tage der Fäͤllig= keit; die Zinsen für feste Gelder werden 26 bei Fälligkeit vergütet.
papierhandel. ; (Fortsetzung auf der folgenden Seite.)
.